{"id":"bgbl1-2020-16-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":16,"date":"2020-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/16#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_16.pdf#page=60","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin (Hauswirtschafterausbildungsverordnung – HaWiAusbV)","law_date":"2020-03-19T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":60,"num_pages":13,"content":["730                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin\n(Hauswirtschafterausbildungsverordnung – HaWiAusbV)*\nVom 19. März 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                         Abschnitt 1\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                             Gegenstand, Dauer und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                          Gliederung der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, verordnen das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium                                            §1\nfür Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                                            Staatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes,\nInhaltsübersicht                               Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1                               (1) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und\nder Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Be-\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                   rufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerken-            (2) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und\nnungsbereich des Ausbildungsberufes                         der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Haus-\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                      wirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-             Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf\nmenplan                                                     der Landwirtschaft.\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                             §2\nDauer der Berufsausbildung\nAbschnitt 2\nZwischenprüfung                             Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 6 Zeitpunkt\n§3\n§ 7 Inhalt\n§ 8 Prüfungsbereich                                                                      Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nAbschnitt 3                               (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nAbschlussprüfung                          tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§  9    Zeitpunkt                                                   ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 10    Inhalt                                                      Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 11    Prüfungsbereiche                                            dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 12    Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und        werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nBetreuungsleistungen planen und umsetzen                    derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 13    Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienst-    Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nleistungen erstellen und vermarkten\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 14    Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und ziel-\ngruppenorientiert planen\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ver-\nmittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 15    Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld be-\nurteilen, reinigen und pflegen                              Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\n§ 16    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\n§ 17    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                           Durchführen und Kontrollieren ein.\n§ 18    Mündliche Ergänzungsprüfung\n§4\nAbschnitt 4                                                   Struktur der\nSchlussvorschriften                               Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                          (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer-\nAnlage:     Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nHauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       Fähigkeiten im Schwerpunkt\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\na) personenbetreuende Dienstleistungen,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-        b) serviceorientierte Dienstleistungen oder\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                              c) ländlich-agrarische Dienstleistungen sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020              731\n3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit-                                  Abschnitt 2\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nZwischenprüfung\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nbildes gebündelt.                                                                         §6\n(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-                                  Zeitpunkt\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-\nDie Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungs-\nnisse und Fähigkeiten sind:\nhalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige\n1. hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-,          Stelle fest.\nzielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,\n2. hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen,                                   §7\n3. hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-,                                   Inhalt\nzielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,\n4. Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke                Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nzubereiten und servieren,                               1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n5. Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und ge-                Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\nstalten,                                                    nisse und Fähigkeiten sowie\n6. Textilien einsetzen, reinigen und pflegen,                2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n7. hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durch-            stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nführen und bewerten,                                        nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n8. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und\nMaschinen beschaffen, lagern und einsetzen,\n§8\n9. hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen\nkalkulieren, erstellen und vermarkten,                                       Prüfungsbereich\n10. qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,                    (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n11. Hygienemaßnahmen durchführen,                             Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen statt.\n12. im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der              (2) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistun-\nPersonaleinsatzplanung mitwirken sowie                  gen durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er\n13. mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen koope-           in der Lage ist,\nrieren.\n1. die Bedeutung von hauswirtschaftlicher Versorgung\n(3) In der Berufsbildposition Hauswirtschaftliche              und Betreuung für die Lebensqualität darzustellen,\nProdukte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen\nund vermarkten werden weitere Fertigkeiten, Kennt-            2. Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur\nnisse und Fähigkeiten vermittelt                                  Arbeitsorganisation zu ergreifen,\n1. im Schwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistun-           3. Geräte und Maschinen auszuwählen, einzusetzen\ngen,                                                          und zu reinigen,\n2. im Schwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen         4. hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungs-\noder                                                          maßnahmen durchzuführen,\n3. im Schwerpunkt Ländlich-agrarische Dienstleistun-\n5. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung\ngen.\numzusetzen,\n(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,         6. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltig-\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                                  keit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,          7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-\ngehensweise bei der Durchführung zu begründen.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzufüh-\n4. Umweltschutz sowie\nren. Während der Durchführung von einer der beiden\n5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informa-       Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch\ntionssicherheit.                                          über diese Arbeitsprobe geführt. Weiterhin hat der Prüf-\nling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Diese Aufgaben\n§5                              sollen praxisbezogen sein.\nAusbildungsplan                            (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der            der Arbeitsproben 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-           dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minu-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-         ten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                     der Aufgaben beträgt 90 Minuten.","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nAbschnitt 3                             ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die\nAbschlussprüfung                            Arbeitsaufgabe geführt.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt\n§9                                1. für die Planung der Arbeitsaufgabe 120 Minuten,\nZeitpunkt                             2. für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 180 Minu-\nDie Abschlussprüfung findet am Ende der Berufs-                 ten und\nausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige          3. für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens\nStelle fest.                                                       15 Minuten.\n§ 10\n§ 13\nInhalt\nPrüfungsbereich\nDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf                                  Hauswirtschaftliche Produkte\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-                 und Dienstleistungen erstellen und vermarkten\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                      (1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Pro-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-        dukte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-         hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten           1. hauswirtschaftliche Bedarfe personen-, zielgrup-\nentspricht.                                                     pen- und situationsorientiert zu ermitteln,\n2. hauswirtschaftliche Angebote zu erarbeiten,\n§ 11\n3. geplante Maßnahmen abzustimmen,\nPrüfungsbereiche\n4. Arbeitsprozesse zu strukturieren und Arbeitsmittel\nDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-\nauszuwählen,\nfungsbereichen statt:\n1. Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungs-             5. Kosten zu ermitteln sowie Produkte und Dienst-\nleistungen planen und umsetzen,                                 leistungen zu kalkulieren,\n2. Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen            6. Produkte herzustellen und Dienstleistungen zu er-\nerstellen und vermarkten,                                       bringen,\n3. Verpflegung personenorientiert und zielgruppen-              7. Kunden und Kundinnen über hauswirtschaftliche\norientiert planen,                                              Leistungsangebote zu informieren sowie Produkte\nund Dienstleistungen zu vermarkten,\n4. Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reini-\ngen und pflegen sowie                                       8. Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-\nund situationsorientiert zu gestalten,\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n9. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung,\n§ 12                                     zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\nPrüfungsbereich                                Arbeit umzusetzen,\nHauswirtschaftliche Versorgungs-\nund Betreuungsleistungen planen und umsetzen                10. Arbeitsabläufe und Ergebnisse zu bewerten, zu\ndokumentieren und zu präsentieren sowie\n(1) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versor-\ngungs- und Betreuungsleistungen planen und umset-             11. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-\nzen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage              zuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.\nist,                                                              (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der für die\n1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren,             Berufsausbildung gewählte Schwerpunkt zugrunde zu\nlegen.\n2. Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren so-\nwie Arbeitsmittel auszuwählen,                                (3) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag\ndurchzuführen. Vor der Durchführung ist dem Prü-\n3. hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungs-           fungsausschuss die Aufgabenstellung des betrieb-\nmaßnahmen personenorientiert und zielgruppen-             lichen Auftrags und ein Zeitplan für die Durchführung\norientiert umzusetzen,                                    des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzule-\n4. Prozesse und Ergebnisse der umgesetzten haus-              gen. Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst\nwirtschaftlichen Versorgungs- und Betreuungsmaß-          die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen.\nnahmen zu beurteilen,                                     Die Planung, den Verlauf und die Ergebnisse des be-\n5. Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung,             trieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unter-\nzur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur       lagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der              betrieblichen Auftrags muss er die Planung, den Verlauf\nArbeit umzusetzen sowie                                   und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsen-\ntieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein auftrags-\n6. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-             bezogenes Fachgespräch geführt. Das auftrags-\nzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.             bezogene Fachgespräch wird auf der Grundlage der\n(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu planen         praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation\nund durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit             geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020              733\n(4) Die Prüfungszeit für die Planung und Durch-              4. Anforderungen und individuelle Bedürfnisse an\nführung des betrieblichen Auftrags sowie für die                   Textilien, an Räume und an das Wohnumfeld zu\nDokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und                   ermitteln,\nfür die Vorbereitung der Präsentation beträgt zusam-            5. die Ausstattung und Einrichtung von Räumen und\nmen 24 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens                  die Gestaltung des Wohnumfeldes zielgruppen-\n10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene              orientiert unter funktionalen Gesichtspunkten zu\nFachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten.                         beurteilen,\n§ 14                               6. Textilien unter Berücksichtigung der Eigenschaften\nvon Fasern und Geweben in Abhängigkeit von Ver-\nPrüfungsbereich                               wendungszwecken und individuellen Bedürfnissen\nVerpflegung personenorientiert                        auszuwählen,\nund zielgruppenorientiert planen\n7. Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie Reini-\n(1) Im Prüfungsbereich Verpflegung personenorien-               gungs- und Pflegemittel für Textilien und Räume\ntiert und zielgruppenorientiert planen hat der Prüfling            auszuwählen,\nnachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n8. Geräte und Maschinen zur Reinigung und Pflege\n1. Ernährung und Mahlzeiten als Elemente für die Ge-               von Textilien und Räumen auszuwählen, zu reinigen\nsundheit und das soziale Zusammenleben dar-                    und zu pflegen,\nzustellen,\n9. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nach-\n2. Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der               haltigkeit darzustellen,\nErbringung von Verpflegungsleistungen beteiligt\n10. Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebs-\nwerden, aufzuzeigen und zu bewerten,\nhygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicher-\n3. Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeits-                   heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nprozesse zu strukturieren und zu bewerten,                     darzustellen sowie\n4. Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von            11. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-\nindividuellen Bedürfnissen und ernährungsphysiolo-             zuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.\ngischen Bedarfen auszuwählen,                                (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\n5. Speisepläne personenorientiert und zielgruppen-            Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\norientiert unter Berücksichtigung von regionalen             (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nund saisonalen Aspekten zu erstellen,\n6. Systeme zur Verpflegung und Verteilung von Spei-                                       § 16\nsen und Getränken im Hinblick auf Personenorien-                               Prüfungsbereich\ntierung und Funktionalität zu bewerten,                                 Wirtschafts- und Sozialkunde\n7. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und zur Nach-                (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nhaltigkeit darzustellen,                                  kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\n8. Maßnahmen zur Personal-, Produkt- und Betriebs-            Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nhygiene, zur Qualitätssicherung sowie zur Sicherheit      liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzu-           darzustellen und zu beurteilen.\nstellen sowie                                                (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n9. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-             sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-\nzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.             arbeiten.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.           (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n§ 17\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nGewichtung der\n§ 15                                      Prüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\nPrüfungsbereich\nTextilien, Räume und                          (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nWohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen              sind wie folgt zu gewichten:\n(1) Im Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohn-          1. Hauswirtschaftliche Versorgungs-\numfeld beurteilen, reinigen und pflegen hat der Prüfling          und Betreuungsleistungen planen\nnachzuweisen, dass er in der Lage ist,                            und umsetzen                         mit 30 Prozent,\n1. die Bedeutung von Textilien, Räumen und Wohn-            2. Hauswirtschaftliche Produkte\numfeld für die Lebensqualität darzustellen,                 und Dienstleistungen erstellen\nund vermarkten                       mit 30 Prozent,\n2. Möglichkeiten, wie zu betreuende Personen bei der\nGestaltung von Räumen und des Wohnumfeldes              3. Verpflegung personenorientiert\nsowie bei der Erbringung von Reinigungs- und                und zielgruppenorientiert planen     mit 15 Prozent,\nPflegeleistungen beteiligt werden, aufzuzeigen und      4. Textilien, Räume und\nzu bewerten,                                                Wohnumfeld beurteilen,\n3. Arbeitsaufgaben zu analysieren sowie Arbeits-                reinigen und pflegen           mit 15 Prozent sowie\nprozesse zu strukturieren und zu bewerten,              5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.","734               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die           Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer        einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\nmündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt               (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nbewertet worden sind:                                         ten dauern.\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,               (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\n2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-           Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\ntens „ausreichend“ und                                    Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                hältnis 2:1 zu gewichten.\nAbschnitt 4\n§ 18\nSchlussvorschriften\nMündliche Ergänzungsprüfung\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine                                   § 19\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche           dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\ngestellt worden ist:                                      Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\na) Verpflegung personenorientiert und zielgruppen-        bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\norientiert planen,                                     wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\noder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung\nb) Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen,\nabsolviert hat.\nreinigen und pflegen oder\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde,                                                     § 20\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-           Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung Hauswirt-\nstehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben           schafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I\nkann.                                                     S. 1495) außer Kraft.\nBerlin, den 19. März 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                735\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin\nAbschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Hauswirtschaftliche            a) Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungs-\nBetreuungsbedarfe                 leistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur\npersonen-, zielgruppen- und       selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaft-\nsituationsorientiert ermitteln    lichen Teilhabe, erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)                                                                       4\nb) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie\nInteressen und Erwartungen, auch unter Bezug-\nnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln\nc) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel-\ngruppen- und situationsorientiert auswählen und an-\nwenden\nd) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung\npersonen-, zielgruppen- und situationsorientiert an-\nwenden                                                                  6\ne) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur\nDeckung von Bedarfen identifizieren\nf) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele\nableiten\n2   Hauswirtschaftliche            a) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbie-\nBetreuungsleistungen              ten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und\nerbringen                         durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur\nAktivierung und Motivation zu betreuender Personen\neinsetzen\nc) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-            10\nlage des Handelns berücksichtigen\nd) Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen-\nund situationsorientiert anwenden\ne) berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung\nvon Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen\nf) hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen,\ninsbesondere unter Berücksichtigung von Biographie,\nLebens- und Gesundheitssituation und sozialem Um-\nfeld sowie von Haushalts- und Wohnform\ng) personenunterstützende und -fördernde hauswirt-\nschaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und\nAufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten\n6\nLebensführung auswählen und durchführen\nh) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer\nWirkung überprüfen und dokumentieren\ni) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-\nlösung anwenden\nj) Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten","736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n3   Hauswirtschaftliche            a) Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen\nVersorgungsbedarfe                Versorgung erläutern\npersonen-, zielgruppen- und\nb) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie              4\nsituationsorientiert ermitteln\nInteressen und Erwartungen, auch unter Bezug-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln\nc) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel-\ngruppen- und situationsorientiert auswählen und an-\nwenden\nd) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung\npersonen-, zielgruppen- und situationsorientiert an-\nwenden                                                                   6\ne) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur\nDeckung von Bedarfen identifizieren\nf) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele\nableiten\n4   Verpflegung planen sowie       a) Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Ge-\nSpeisen und Getränke              sundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben er-\nzubereiten und servieren          läutern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbei-\ntungsgrad auswählen\nc) Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf quali-\ntative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfen\nd) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, ver-            10\narbeiten, haltbar machen und lagern und dabei\nlebensmittelrechtliche Regelungen beachten\ne) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von\nRezepturen zubereiten\nf) Tische anlassbezogen eindecken und gestalten\ng) Speisen und Getränke anrichten und servieren\nh) Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert\nauswählen und dabei insbesondere Ernährungs-\nbedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends\nsowie ökologische und soziale Aspekte berücksich-\ntigen\ni) Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand\nvon Referenzwerten beurteilen\n8\nj) Speisepläne personenorientiert und zielgruppen-\norientiert erstellen und dabei regionale und saisonale\nAspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigen\nk) Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im\nHinblick auf Personenorientierung und Funktionalität\nsowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und\neinsetzen\n5   Räume und Wohnumfeld           a) Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von\nreinigen, pflegen und             Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebens-\ngestalten                         qualität erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohn-\numfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilen\nc) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen\nunter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durch-           8\nführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                  737\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                        4\nd) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und\nPflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren\ne) Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten\nund dekorieren\nf) Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohn-\numfeld anforderungsbezogen planen\ng) Reinigungs-,     Desinfektions-     und   Pflegeverfahren\nauswählen                                                                  4\nh) bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von\nRäumen und des Wohnumfeldes mitwirken\n6   Textilien einsetzen, reinigen  a) Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für\nund pflegen                       Gebrauch und Wohlbefinden erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten\nc) Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken\neinsetzen                                                      6\nd) Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und\n-pflege durchführen\ne) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und\nPflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren\nf) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren\nauswählen und dabei insbesondere Werterhaltung,\nHygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen\ng) Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach                         4\nökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten\ndurchführen\n7   Hauswirtschaftliche Arbeits- a) Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge\nprozesse planen, durchführen      entgegennehmen und prüfen\nund bewerten\nb) Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nrücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben-\nund kundenorientiert auswählen\nc) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksich-\ntigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement\nplanen\n6\nd) Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung\nergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten\ne) Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher\nGegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer\nAspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-\nmentieren\ng) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nund -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe\noptimieren\nh) nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich                        2\nweiterentwickeln\ni) bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrich-\ntungen mitwirken","738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n8   Gebrauchs- und Verbrauchs- a) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und\ngüter sowie Geräte und           Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomi-\nMaschinen beschaffen, lagern     schen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten\nund einsetzen                    auswählen und ihren Einsatz planen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen\nund pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachten\nc) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und\nMaßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifen            6\nd) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und\nkontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme\ndokumentieren\ne) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie\nLagerbedingungen kontrollieren, steuern und doku-\nmentieren\nf) Verbrauchsdaten erheben und bewerten\ng) Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern er-\nmitteln sowie Bestellungen durchführen\nh) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter\nBerücksichtigung von Herkunft, Herstellung und                           4\nlangfristiger Nutzbarkeit beschaffen\ni) Rest- und Wertstoffe entsorgen\nj) Warenwirtschaftssysteme anwenden\n9   Hauswirtschaftliche Produkte a) Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten\nund Dienstleistungen          b) betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf\nkalkulieren, erstellen und\ndem Markt vergleichen\nvermarkten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)       c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren\nd) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen\nund dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des            4\nVerbraucherschutzes und der Haftung, einhalten\ne) Abrechnungssysteme anwenden\nf) die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und\nAuftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-\nden und Kundinnen berücksichtigen\ng) Angebote zielgruppen- und adressatengerecht ent-\nwickeln\nh) Kosten und Kostenstrukturen ermitteln\ni) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken\nj) über hauswirtschaftliche Leistungsangebote infor-\n5\nmieren und beraten\nk) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Pro-\ndukte und Dienstleistungen aufzeigen\nl) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten so-\nwie Lösungen aufzeigen\n10 Qualitätssichernde              a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Pla-\nMaßnahmen durchführen            nung, Durchführung und Verbesserung von Arbeits-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)         prozessen erläutern\nb) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,\ninsbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und                6\nKorrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\nc) Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurtei-\nlen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                739\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nd) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der\nQualität mitwirken                                                       3\n11 Hygienemaßnahmen                a) Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-,\ndurchführen                      Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)         Gesundheit erläutern\nb) Gefährdungen erkennen und bewerten\nc) Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-             6\nlicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher\nRegelungen durchführen\nd) Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maß-\nnahmen zur Verbesserung ableiten\ne) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nhygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\ngaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen                         3\nplanen\n12 Im Team arbeiten,               a) im Team wertschätzend arbeiten und dabei\nPersonen anleiten und bei        individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten           2\nder Personaleinsatzplanung       berücksichtigen\nmitwirken\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nb) Personalbedarfe auftragsbezogen feststellen\nc) bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mit-\nwirken\nd) Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen\nund Kompetenzen übertragen\ne) Durchführung von Arbeitsleistungen koordinieren\n4\nf) Personen aufgabenbezogen und teamorientiert an-\nleiten\ng) mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbei-\nten reflektieren\nh) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-\nlösung anwenden\n13 Mit angrenzenden Zuständig- a) angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und\nkeitsbereichen kooperieren       situationsbezogen identifizieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)\nb) mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team\nzusammenarbeiten                                             4\nc) Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen\naustauschen\nd) Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegen\ne) Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und\ndabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nach-\nhaltige Entwicklung berücksichtigen\nf) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren                        4\ng) Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen inter-\ndisziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienst-\nleistungen anpassen und Anpassungen dokumen-\ntieren","740             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im\nSchwerpunkt\n1. Personenbetreuende Dienstleistungen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Hauswirtschaftliche Produkte a) Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu\nund Dienstleistungen             deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreu-\nkalkulieren, erstellen und       ungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projekt-\nvermarkten                       förmig entwickeln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) Produkte und personenorientierte Dienstleistungen\nunter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu-\nren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren\nc) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen\nund dabei individuelle Besonderheiten von zu be-\ntreuenden Personen und Gruppen berücksichtigen\nd) zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirt-\nschaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und                      16\nanleiten\ne) Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln,\ndas Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuen-\nden Personen und Gruppen erfassen und dokumen-\ntieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaß-\nnahmen anpassen und steuern\nf) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-\nmarkten\ng) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-\nsowie situations- und lösungsorientiert gestalten\n2. Serviceorientierte Dienstleistungen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Hauswirtschaftliche Produkte a) Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu\nund Dienstleistungen             deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungs-\nkalkulieren, erstellen und       bedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen\nvermarkten                       von Personen und Gruppen projektförmig entwickeln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmen\nc) Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter\nBerücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und\nKriterien zur Preisgestaltung kalkulieren\nd) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen\nund dabei betriebliche und regionale Besonderheiten\nberücksichtigen\n16\ne) Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und\nDienstleistungen entwickeln\nf) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-\nmarkten\ng) Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaft-\nliche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuern\nh) Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen\nerfassen und bewerten\ni) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-\nsowie situations- und lösungsorientiert gestalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020               741\n3. Ländlich-agrarische Dienstleistungen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Hauswirtschaftliche Produkte a) ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsange-\nund Dienstleistungen             bote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen\nkalkulieren, erstellen und       von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln\nvermarkten                       und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigen\nb) ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen\nunter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu-\nren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren\nc) Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und\nregionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistun-\ngen erbringen\nd) den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im\nZusammenhang mit der Entwicklung und Vermark-                           16\ntung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistun-\ngen mitgestalten\ne) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-\nmarkten\nf) Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agra-\nrische Produkte und Dienstleistungen anpassen und\nsteuern\ng) Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten\nund Dienstleistungen erfassen und bewerten\nh) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-\nund situationsorientiert gestalten\nAbschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung sowie           a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nArbeits- und Tarifrecht          besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes             läutern\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des Ausbildungsbetriebes beschreiben","742              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)           meidung der Gefährdung ergreifen                       Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Digitalisierung der Arbeit,    a) Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und\nDatenschutz und                   bewerten\nInformationssicherheit\nb) Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Daten-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)\nschutz und zur Datensicherheit anwenden                      2\nc) betriebliche IT-Systeme nutzen\nd) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und emp-\nfangen\ne) Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivie-\nren sowie Daten analysieren\nf) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital ge-\nsteuerter Systeme erkennen und Maßnahmen ein-\nleiten                                                                   3\ng) Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten\nUnterstützungssystemen beurteilen und diese ein-\nsetzen"]}