{"id":"bgbl1-2020-16-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":16,"date":"2020-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/16#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_16.pdf#page=42","order":3,"title":"Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt","law_date":"2020-03-25T00:00:00Z","page":712,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["712               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nGesetz\nzur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt\nVom 25. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     §4\nStiftungsvermögen\n§1\n(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe-\nErrichtung und Sitz                       weglichen und beweglichen Vermögensgegenstände,\n(1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für                 die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung\nEngagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige               des Stiftungszwecks erwirbt.\nStiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung ent-        (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die\nsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                  Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach\n(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.                     Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushalts-\ngesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.\n§2                                  (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter\nStiftungszweck und Begriffsbestimmungen                anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.\n(1) Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung             (4) Die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsver-\ndes bürgerschaftlichen Engagements und des Ehren-             mögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung\namts insbesondere in strukturschwachen und ländlichen         des Stiftungszwecks zu verwenden.\nRäumen im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist                                                       §5\n1. bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, un-                           Organe der Stiftung\nentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz           (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der\neiner oder mehrerer Personen auf Basis der freiheit-      Vorstand. Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben\nlichen demokratischen Grundordnung,                       der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen.\n2. Ehrenamt das bürgerschaftliche Engagement für                 (2) Bei der Besetzung der Stiftungsorgane wird eine\neine Organisation, die ohne Gewinnerzielungsabsicht       geschlechterparitätische Besetzung angestrebt.\nAufgaben ausführt, die im öffentlichen Interesse             (3) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber\nliegen oder gemeinnützige, kirchliche beziehungs-         der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahr-\nweise mildtätige Zwecke fördern.                          nehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn\nsie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-\n§3                               ursacht haben. Wenn ehrenamtliche Organmitglieder\nErfüllung des Stiftungszwecks                   von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei\n(1) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch                  Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in An-\nspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von\n1. bedarfsorientierte und umfassende Service-Angebote         der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden\nim Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und         grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Sätze 1\ndes Ehrenamts, wie Beratung und Qualifizierung,           und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche\n2. Bereitstellung von Informationen bei der Organisa-         Organmitglieder.\ntionsentwicklung für bürgerschaftliches Engagement\nund Ehrenamt, insbesondere im Hinblick auf die                                        §6\nDigitalisierung,                                                                 Stiftungsrat\n3. Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Wirt-                 (1) Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und\nschaft und Zivilgesellschaft,                             entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die\n4. Förderung von Innovationen im Bereich des bürger-          Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder\nschaftlichen Engagements und des Ehrenamts,               besonderer Bedeutung sind. Von grundsätzlicher oder\ninsbesondere von digitalen Innovationen,                  besonderer Bedeutung sind insbesondere\n5. Stärkung von Strukturen im Bereich des bürger-             1. die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,\nschaftlichen Engagements und des Ehrenamts in             2. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,\nstrukturschwachen und ländlichen Räumen und\n3. der Beschluss des Arbeitsprogramms und der damit\n6. begleitende Forschung zur Erfüllung der Aufgaben               verbundenen Richtlinien der Stiftung,\nnach den Nummern 1 bis 5.\n4. die Änderung der Stiftungssatzung,\n(2) Die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungs-\nzwecks werden unter Berücksichtigung bereits be-              5. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und\nstehender Bundesgesetze und -programme und in                     Stellenplans,\nAbstimmung mit bestehenden Engagement- und Ehren-             6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ent-\namtsstrukturen durchgeführt.                                      lastung des Vorstands,\n(3) Der Stiftungszweck kann zusätzlich auch durch          7. die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans\nfinanzielle Förderung erfüllt werden.                             der Stiftung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                713\n8. die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitig-         gehören. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mit-\nkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen,               glieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher\n9. die Annahme und Verwendung von Zuwendungen                Mehrheit gefasst. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach\nDritter.                                                 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 haben bei Satzungsänderun-\ngen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten\n(2) Der Stiftungsrat besteht aus 19 Mitgliedern.          ein Vetorecht.\n(3) Mitglieder sind                                          (9) Bis zur Konstituierung des ersten Stiftungsrats\n1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für          werden dessen Aufgaben durch die Mitglieder nach\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend,                    Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wahrgenommen.\n2. die Bundesministerin oder der Bundesminister des             (10) Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1\nInnern, für Bau und Heimat,                              Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach\n3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für          Absatz 3 Nummer 7 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied\nErnährung und Landwirtschaft,                            in den Vorsitz. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7\nkönnen in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vor-\n4. vier Mitglieder des Deutschen Bundestages, jeweils        sitz ausüben.\nein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Aus-\nschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,          (11) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamt-\ndes Ausschusses für Inneres und Heimat und des           lich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz\nAusschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die        der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und\nvon ihren Ausschüssen benannt werden,                    Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare\nBundesverwaltung geltenden Bestimmungen.\n5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die\nvon der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer              (12) Das Nähere regelt die Satzung.\nMitte bestimmt werden,\n§7\n6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen,\ndie oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung                                   Vorstand\nder kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,               (1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungs-\n7. neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich         rats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.\ndes bürgerschaftlichen Engagements und des Ehren-        Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.\namts, von denen jeweils drei vom Bundesminis-               (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.\nterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,\nvom Bundesministerium des Innern, für Bau und               (3) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von\nHeimat und vom Bundesministerium für Ernährung           den drei in § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten\nund Landwirtschaft benannt werden.                       Mitgliedern des Stiftungsrats bestellt. Jeder weitere\nVorstand wird vom gesamten Stiftungsrat bestellt.\n(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3\nkönnen sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder            (4) Wiederbestellungen sind möglich.\nihren Staatssekretär oder seine Staatssekretärin oder           (5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt\nseinen Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied     bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wieder-\nmehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so         bestellungen jeweils fünf Jahre.\nist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Die\n(6) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem\nMitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 5\nGrund abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Be-\nkönnen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter\nschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder\nbenennen.\ndes Stiftungsrats. Dem von der Abberufung betroffenen\n(5) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3           Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellung-\nNummer 4 bis 7 und der Stellvertreterin oder des Stell-      nahme zu geben.\nvertreters der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 er-\n(7) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung\nfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Mitglieder\ntätig.\nnach Absatz 3 Nummer 1 bis 3. Wiederbestellungen\nsind zulässig.                                                  (8) Das Nähere regelt die Satzung.\n(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 werden\nfür die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt.                                   §8\nMit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig                                    Satzung\ndie Mitgliedschaft. Die Mitglieder nach Absatz 3 Num-\n(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom\nmer 5 bis 7 und die Stellvertreterinnen oder Stellvertre-\nStiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der\nter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für\nStimmen beschlossen wird.\ndie Amtszeit von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mit-\nglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter          (2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen,\nvorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nach-     die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer\nfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt.           Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.\n(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3\n§9\nNummer 1 bis 3 führen in dieser Reihenfolge den Vor-\nsitz im jährlichen Wechsel.                                                          Beschäftigte\n(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätz-         Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen\nlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung          und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-","714             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils                                             § 12\ngeltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen                                      Auflösung\nanzuwenden.\nDie Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz\nerfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfall-\n§ 10                                   berechtigter für das Stiftungsvermögen.\nHaushalt\n§ 13\n(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-\nEvaluierung\nwesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung\ngelten die für die Bundesverwaltung geltenden Bestim-              Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen\nmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur           Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten\nBundeshaushaltsordnung.                                         dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten\nWirkungen in Bezug auf die Stärkung des bürgerlichen\n(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines            Engagements und des Ehrenamts durch die Errichtung\njeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzu-                einer zentralen Anlaufstelle auf Bundesebene und unter-\nstellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung               breitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der\ndes Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung             Stiftung. Der Bericht soll auf Grundlage der begleitenden\nbleibt unberührt.                                               Forschungsergebnisse im Bereich des bürgerschaft-\n(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der            lichen Engagements und des Ehrenamts die nachhaltige\nStiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundes-              Entwicklung von bundesweit koordinierten Ansätzen,\nrechnungshof.                                                   Initiativen und Projekten sowie die Entwicklung relevan-\nter zielgruppen- und bereichsspezifischer digitaler\nLösungen durch die Arbeit der Stiftung aufzeigen.\n§ 11\nRechtsaufsicht                                                          § 14\nDie Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des                                     Inkrafttreten\nBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nJugend.                                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. F r a n z i s k a G i f f e y\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}