{"id":"bgbl1-2020-16-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":16,"date":"2020-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_16.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik","law_date":"2020-03-25T00:00:00Z","page":674,"pdf_page":4,"num_pages":38,"content":["674                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nGesetz\nzur beschleunigten Beschaffung im Bereich der\nVerteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik1\nVom 25. März 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     § 114 die Wörter „Pflicht zur Übermittlung von\nVergabedaten“ durch das Wort „Vergabestatistik“\nArtikel 1                                   ersetzt.\nÄnderung des                                 2. Dem § 107 Absatz 2 werden die folgenden Sätze\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                                angefügt:\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                           „Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013                           Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeits-\n(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des                  weise der Europäischen Union können insbesondere\nGesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert                      berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltech-\n1\n– Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der              28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Par-\nRichtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-           laments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche\ntes vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur          Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG\nVergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in         (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung\nden Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der          (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom\nRichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom                   31.10.2019, S. 25) geändert worden ist und der Richtlinie\n20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367      2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nvom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) ge-            26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftrag-\nändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen           geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung\nParlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Kon-             sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie\nzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie         2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch\n2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom                die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI.\n26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur           L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.\nAufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,\nS. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom           – Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert            2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nworden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parla-           13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe\nments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe               bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Be-\nvon Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Ener-          reichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richt-\ngie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Auf-          linien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009,\nhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,              S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom\nS. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom            18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert\n18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert           worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parla-\nworden ist.                                                             ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessions-\nvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU\n– Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der              des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar\nRichtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-           2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung\ntes vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94         der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die\nvom 28.3.2014, S. 1).                                                   zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober\n– Artikel 1 Nummer 5 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung            2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist,\nder Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur           der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die           Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen\nAnwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe               durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-\nöffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989,        kehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der\nS. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar     Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zu-\n2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, der           letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember\nRichtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koor-           2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.\ndinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwen-      – Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\ndung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe             2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndurch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-            26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur\nkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76            Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,\nvom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie                 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom\n2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)         30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert\ngeändert worden ist, der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen         worden ist.\nParlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie-\nrung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und           – Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\nDienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und               2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nSicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und              26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftrag-\n2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch         geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung\ndie Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABI.               sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie\nL 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie        2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch\n2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom                die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI.\n26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom             L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                675\nnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1                                Artikel 2\nNummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im\nÄnderung der\nSinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des\nVergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion insbesondere berührt sein, wenn der öffent-             § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Vergabeverordnung\nliche Auftrag oder die Konzession                          Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I\nS. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\n1. sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien be-       vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden\ntreffen oder                                           ist, wird wie folgt geändert:\n2. Leistungen betreffen, die                               1. Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird wie folgt ge-\nfasst:\na) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des\nTerrorismus oder der organisierten Kriminalität        „aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer\noder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder              Krise es nicht zulassen; ein dringlicher Grund\nder Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder                    liegt in der Regel vor, wenn\nb) Verschlüsselung betreffen                                     1. mandatierte Auslandseinsätze oder einsatz-\ngleiche Verpflichtungen der Bundeswehr,\nund soweit ein besonders hohes Maß an Vertrau-\nlichkeit erforderlich ist.“                                      2. friedenssichernde Maßnahmen,\n3. die Abwehr terroristischer Angriffe oder\n3. § 114 wird wie folgt geändert:\n4. eingetretene oder unmittelbar drohende\na) In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht zur                     Großschadenslagen\nÜbermittlung von Vergabedaten“ durch das Wort\n„Vergabestatistik“ ersetzt.                                      kurzfristig neue Beschaffungen erfordern oder\nbestehende Beschaffungsbedarfe steigern;\nb) § 114 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            oder“.\n„(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im         2. In Buchstabe c werden nach dem Wort „wenn“ die\nAuftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft              Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe\nund Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem               von Angeboten“ eingefügt.\nZweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des\n§ 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öf-                                  Artikel 3\nfentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1\nunabhängig von deren geschätzten Auftragswert                                  Änderung der\nund zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das                                 Vergabeverordnung\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie              Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-          S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\ndesministerium des Innern, für Bau und Heimat          12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              wie folgt geändert:\nBundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik\n1. In § 14 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort\nsowie der Datenübermittlung durch die meldende\n„wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung\nStelle einschließlich des technischen Ablaufs, des\nzur Abgabe von Angeboten“ eingefügt.\nUmfangs der zu übermittelnden Daten, der\nWertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeit-           2. § 27 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\npunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der             „2. die Bieter informiert, dass er den bereits einge-\nentsprechenden Verpflichtungen zu regeln.“                     reichten elektronischen Katalogen zu einem\n4. In § 150 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort                        bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die\n„geschlossenen“ durch das Wort „geschlossen“                       erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die\nersetzt.                                                           den Anforderungen des zu vergebenden Einzel-\nauftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der\n5. In § 169 Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1               Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-\nwird jeweils nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:                 unterlagen für den Abschluss einer Rahmenver-\neinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese\n„Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheits-\nMethode der Datenerhebung ablehnen.“\ninteressen überwiegen in der Regel, wenn der\nöffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittel-\nbaren Zusammenhang steht mit                                                         Artikel 4\nÄnderung der\n1. einer Krise,\nSektorenverordnung\n2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,                 Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I\n3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundes-         S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nwehr oder                                              vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n4. einer Bündnisverpflichtung.“\n1. In § 13 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort\n6. In § 170 wird das Wort „Unterabschnitt“ durch das              „wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung\nWort „Abschnitt“ ersetzt.                                      zur Abgabe von Angeboten“ eingefügt.","676               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\n2. § 25 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                nannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genann-\nten Daten.\n„2. die Bieter informiert, dass er den bereits einge-\nreichten elektronischen Katalogen zu einem                  (2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99\nbestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die             des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nerforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die         übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auf-\nden Anforderungen des zu vergebenden Einzel-             trags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten,\nauftrages entsprechen; dieses Verfahren ist in           wenn\nder Auftragsbekanntmachung oder den Verga-               1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro\nbeunterlagen für den Abschluss einer Rahmen-                 überschreitet,\nvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann\ndiese Methode der Datenerhebung ablehnen.“               2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert\ngemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nArtikel 5                                   beschränkungen unterschreitet,\nÄnderung der\n3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den\nVergabestatistikverordnung                            jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder\nder Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen\nDie Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016                 Verfahrensregeln unterliegt und\n(BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert:\n4. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des\n1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:                          Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen fallen würde.\n„§ 1\n(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei\nAnwendungsbereich und\nder Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen\nGrundsätze der Datenübermittlung\ndurch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.\n(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auf-\ntraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen                                         §3\nWettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der\nin § 3 aufgeführten Daten an das vom Bundesminis-                             Zu übermittelnde Daten\nterium für Wirtschaft und Energie zum Empfang und                (1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die\nzur Verarbeitung der Daten beauftragte Statistische           Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:\nBundesamt. Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1\n1. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öf-\nbedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Be-\nfentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur\nrichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informatio-\nÜbermittlung die Daten gemäß Anlage 1,\nnen über vergebene Aufträge und Konzessionen als\nAuftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für                2. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale\neinen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber                      und andere besondere Dienstleistungen nach\nmelden.                                                           § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen durch öffentliche Auftraggeber\n(2) Die Daten nach § 3 sind innerhalb von 60 Ta-               umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten\ngen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.                       gemäß Anlage 2,\n(3) Die Übermittlung der Daten an das Statisti-            3. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sek-\nsche Bundesamt erfolgt elektronisch. Hierfür sind                 torenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes ge-\ndie vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung ge-                 gen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck\nstellten sicheren elektronischen Verfahren zu nutzen.             der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach\nBei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen,               § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\ndass die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-                  schränkungen umfasst die Pflicht zur Übermitt-\ngen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit                  lung die Daten gemäß Anlage 3,\nzur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die\nÜbermittlung der Daten haben.                                 4. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale\nund andere besondere Dienstleistungen nach\n(4) Das Statistische Bundesamt speichert die                   § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes\nerhaltenen Daten, bereitet sie statistisch auf und er-            gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sek-\nstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirt-                torenauftraggeber zum Zweck der Ausübung\nschaft und Energie eine Vergabestatistik.                         einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur\nÜbermittlung die Daten gemäß Anlage 4,\n§2\n5. bei der Vergabe von Konzessionen durch Kon-\nArt und Umfang der Datenübermittlung                      zessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen\nWettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht\n(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes\nzur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5,\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln\nnach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach             6. bei der Vergabe von Konzessionen über soziale\n§ 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-                    und andere besondere Dienstleistungen nach\nbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105                   § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                      schränkungen durch Konzessionsgeber umfasst\nbei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des                 die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ge-                      Anlage 6 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020             677\n7. bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheits-           betreffenden und vorhandenen Daten für die geson-\nspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des         derte Aufbereitung auf regionaler und auf Landes-\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                  ebene zur Verfügung.\ndurch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-\ntraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die           (6) Das durch das Bundesministerium für Wirt-\nDaten gemäß Anlage 7.                                     schaft und Energie beauftragte Statistische Bundes-\namt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen\n(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst                 durchzuführen und die statistischen Auswertungen\ndie Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß An-              und Daten nach den Absätzen 3 bis 5 zu übermitteln.\nlage 8.\n(7) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die\n(3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß\nAngaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der\nden Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur\nAnlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu\nstatistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 Ab-\nAuftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in\nsatz 2 und 3 und § 4 auch für diese Daten anzu-\neiner Datenbank zu speichern, um die technische\nwenden.\nUmsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten.\nDie freiwilligen Angaben zu den für Rückfragen zur\n§4                                 Verfügung stehenden Personen sind auf Verlangen\nStatistische Aufbereitung und                    unverzüglich zu löschen.\nÜbermittlung der Daten; Veröffentlichung\nstatistischer Auswertungen; Datenbank                                           §5\n(1) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilli-                             Datenübermittlung für\ngung des Bundesministeriums für Wirtschaft und                           die wissenschaftliche Forschung\nEnergie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten\nstatistische Auswertungen zu veröffentlichen.                    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie stellt Hochschulen und anderen Einrichtun-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\ngen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf\nEnergie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichts-\nAntrag statistische Auswertungen oder Daten in\npflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich\nanonymisierter Form zur Verfügung, soweit\naus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 26. Februar 2014                 1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher\nüber die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom                        Forschungsarbeiten erforderlich ist und\n28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                     2. die Übermittlung der Daten oder die Erstellung\n26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsver-                der statistischen Auswertungen keinen unverhält-\ngabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG                  nismäßigen Aufwand erfordert.\n(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), der Richtlinie\n2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des                   (2) Das durch das Bundesministerium für Wirt-\nRates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von               schaft und Energie beauftragte Statistische Bundes-\nAufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Was-              amt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen\nser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der               durchzuführen und die statistischen Auswertungen\nPostdienste und zur Aufhebung der Richtlinie                  und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.\n2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) und\nder Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parla-                                       §6\nments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die\nKoordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimm-                              Anwendungsbestimmung\nter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den\nBereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Än-                (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG              Energie hat\n(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der               1. das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektro-\nEuropäischen Kommission ergeben, statistische                     nischen Datenübertragung entsprechend den\nAuswertungen an die Europäische Kommission zu                     Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und\nübermitteln.\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und               2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesan-\nzeiger bekanntzumachen.\nEnergie stellt den Berichtsstellen die für die Analyse\nund Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforder-               (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des\nlichen eigenen Daten sowie statistische Auswertun-            vierten Monats, der auf den Monat der Bekannt-\ngen zur Verfügung.                                            machung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt,\n(4) Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden                 anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium\nkönnen auf Antrag beim Bundesministerium für                  für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundes-\nWirtschaft und Energie statistische Auswertungen              anzeiger bekanntzumachen.“\nerhalten.\n2. § 8 wird § 7 und in den Absätzen 1, 3 und 5 werden\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und               jeweils die Wörter „Solange die §§ 1 bis 6 nicht in\nEnergie stellt den statistischen Landesämtern auf             Kraft getreten sind“ durch die Wörter „Solange die\nderen Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich            §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind“ ersetzt.","678             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\n3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)\nÖffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber\nAbschnitt 1\nDaten, die durch öffentliche Auftraggeber nach\nZuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages\nim Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum         Name des Auftraggebers*     Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und\nAuftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-\ntraggebers.\nLeitweg-ID                  Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-\nrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen\nRechnung gem. E-Rechnungsverordnung vom 13. Oktober\n2017 (BGBl. I S. 3555) (ERechV) (auf Bundesebene) in den\nVergabeunterlagen angegeben werden müssen.\nDie Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-\npflichtend.\nArt des Auftraggebers       Öffentliche Auftraggeber\nBund\n☐ Oberste Bundesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene\nLand\n☐ Oberste Landesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene\nKommunen\n☐ Kommunalbehörden\n☐ Körperschaften des     öffentlichen Rechts auf Kommunal-\nebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene\nSonstige\n☐ Sonstige Auftraggeber\nPostleitzahl des            Räumliche Zuordnung des Auftraggebers\nAuftraggebers\nZentrale                    ☐ ja       ☐ nein\nBeschaffungsstelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020            679\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU\nAuftragsgegenstand im Amtsblatt der EU\nAuftragsnummer              Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen\nArt des Auftrages           ☐ Bauauftrag\n☐ Lieferauftrag\n☐ Dienstleistungsauftrag\nCommon Procurement          Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.\nVocabulary-Code             Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-\n(CPV-Code)                  teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei\nCPV-Codes angegeben werden.\nAuftragswert                Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro\nAufteilung des Auftrags     ☐ ja       ☐ nein\nin Lose\nZuschlagskriterium          Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-\ndung:\n☐ nur Preis\n☐ nur Kosten\n☐ Preis und Qualitätskriterien\n☐ Kosten und Qualitätskriterien\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %\nAngaben zum        Verfahrensart               ☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV;     § 3 EU Nr. 1 Vergabe- und\nVerfahren                                          Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT\n19.02.2019 B2) (VOB/A)\n☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV; § 3 EU Nr. 2 VOB/A)\n☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb\n(§ 17 Abs. 1 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)\n☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb\n(§ 17 Abs. 5 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)\n☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV; § 3 EU Nr. 4 VOB/A)\n☐ Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV; § 3 EU Nr. 5 VOB/A)\nRahmenvereinbarung          ☐ ja       ☐ nein\nDynamisches                 ☐ ja       ☐ nein\nBeschaffungssystem\nElektronische Auktion       ☐ ja       ☐ nein\nNachhaltigkeitskriterien    Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-\n(siehe Anlage 9)            beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien\noder bei den Ausführungsbedingungen\n☐ ja       ☐ nein\nWenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja\n➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/\ndie Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:\n☐ Leistungsbeschreibung\n☐ Eignung","680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\n☐ Zuschlag\n☐ Ausführungsbedingungen\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Leistungsbeschreibung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Eignung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Zuschlag ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Ausführungsbedingung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nAngaben zur              Datum des                          Zeitliche Zuordnung der Vergabe\nAuftragsvergabe          Vertragsabschlusses\nGesamtanzahl                       Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind\neingegangener Angebote\nAnzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder\nkleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.\nEs wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG\nder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition\nder Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nUnternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde\ngelegt.\nAnzahl Angebote aus                Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-\nanderen EU-Mitglied-               gliedstaaten eingegangen sind\nstaaten\nAnzahl elektronisch                Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-\nübermittelter Angebote             bote\nAuftragnehmer ist ein KMU          ☐ ja      ☐ nein\nHerkunftsland                      Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers\nAuftragnehmer\nAbschlussseite           Bemerkung                          Freiwillige Angabe\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                                 681\nAbschnitt 2\nMerkmale, die ausschließlich der\ntechnischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                    Ausprägungen/Bemerkungen\nMerkmale                 Name der Berichtsstelle              Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-\ngeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,\ndie Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber\nselbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.\nStraße\nHausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nPostfachnummer                       Freiwillige Angaben\nPostleitzahl des\nPostfaches\nOrt des Postfaches\nNachname\nAnsprechperson\nVorname\nAnsprechperson\nE-Mail-Adresse\nTelefonnummer\nAuftraggebereigenschaft*             ☐ Öffentlicher     Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im\nOberschwellenbereich\n☐ Öffentlicher    Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher     Auftrag durch Sektorenauftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Konzession      durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Konzession       durch Konzessionsgeber über soziale und\nandere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Verteidigungs-       und sicherheitsspezifischer öffentlicher\nAuftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-\ntraggeber im Oberschwellenbereich\n☐ Öffentliche     Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im\nUnterschwellenbereich\nAngaben zur              Korrekturmeldung                     ☐ ja      ☐ nein\nMeldung\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.","682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2)\nÖffentlicher Auftrag über eine\nsoziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber\nAbschnitt 1\nDaten, die durch öffentliche Auftraggeber nach\nZuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages\nim Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen\nnach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum         Name des Auftraggebers*     Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und\nAuftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-\ntraggebers.\nLeitweg-ID                  Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-\nrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen\nRechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-\nunterlagen angegeben werden müssen.\nDie Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-\npflichtend.\nArt des Auftraggebers       Öffentliche Auftraggeber\nBund\n☐ Oberste Bundesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene\nLand\n☐ Oberste Landesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene\nKommunen\n☐ Kommunalbehörden\n☐ Körperschaften des     öffentlichen Rechts auf Kommunal-\nebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene\nSonstige\n☐ Sonstige Auftraggeber\nPostleitzahl des            Räumliche Zuordnung des Auftraggebers\nAuftraggebers\nZentrale                    ☐ ja       ☐ nein\nBeschaffungsstelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020          683\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU\nAuftragsgegenstand im Amtsblatt der EU\nAuftragsnummer              Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen\nArt des Auftrages           ⊠ Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistun-\ngen\nCPV-Code                    Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.\nAnzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-\nteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei\nCPV-Codes angegeben werden.\nAuftragswert                Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro\nAufteilung des Auftrags     ☐ ja       ☐ nein\nin Lose\nZuschlagskriterium          Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-\ndung:\n☐ nur Preis\n☐ nur Kosten\n☐ Preis und Qualitätskriterien\n☐ Kosten und Qualitätskriterien\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %\nAngaben zum        Verfahrensart               ☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV)\nVerfahren\n☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV)\n☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb\n(§ 17 Abs. 1 VgV)\n☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb\n(§ 17 Abs. 5 VgV)\n☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)\n☐ Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV)\nRahmenvereinbarung          ☐ ja       ☐ nein\nNachhaltigkeitskriterien    Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-\n(siehe Anlage 9)            beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien\noder bei den Ausführungsbedingungen\n☐ ja       ☐ nein\nWenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja\n➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/\ndie Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:\n☐ Leistungsbeschreibung\n☐ Eignung\n☐ Zuschlag\n☐ Ausführungsbedingungen\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Leistungsbeschreibung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)","684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                    Ausprägungen/Bemerkungen\nWenn Eignung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Zuschlag ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Ausführungsbedingung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nAngaben zur              Datum des                            Zeitliche Zuordnung der Vergabe\nAuftragsvergabe          Vertragsabschlusses\nGesamtanzahl                         Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind\neingegangener Angebote\nAnzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder\nkleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.\nEs wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG\nder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition\nder Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nUnternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde\ngelegt.\nAnzahl Angebote aus                  Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-\nanderen EU-Mitglied-                 gliedstaaten eingegangen sind\nstaaten\nAnzahl elektronisch                  Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-\nübermittelter Angebote               bote\nAuftragnehmer ist ein KMU            ☐ ja      ☐ nein\nHerkunftsland                        Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers\nAuftragnehmer\nAbschlussseite           Bemerkung                            Freiwillige Angabe\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.\nAbschnitt 2\nMerkmale, die ausschließlich der\ntechnischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                    Ausprägungen/Bemerkungen\nMerkmale                 Name der Berichtsstelle              Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-\ngeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,\ndie Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber\nselbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.\nStraße\nHausnummer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                                 685\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                    Ausprägungen/Bemerkungen\nPostleitzahl\nOrt\nPostfachnummer                       Freiwillige Angaben\nPostleitzahl des\nPostfaches\nOrt des Postfaches\nNachname\nAnsprechperson\nVorname\nAnsprechperson\nE-Mail-Adresse\nTelefonnummer\nAuftraggebereigenschaft*             ☐ Öffentlicher     Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im\nOberschwellenbereich\n☐ Öffentlicher    Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher     Auftrag durch Sektorenauftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Konzession      durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Konzession       durch Konzessionsgeber über soziale und\nandere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Verteidigungs-       und sicherheitsspezifischer öffentlicher\nAuftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-\ntraggeber im Oberschwellenbereich\n☐ Öffentliche     Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im\nUnterschwellenbereich\nAngaben zur              Korrekturmeldung                     ☐ ja      ☐ nein\nMeldung\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.","686            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3)\nÖffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber\nAbschnitt 1\nDaten, die durch Sektorenauftraggeber nach\nZuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages\nim Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum         Name des Auftraggebers*     Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und\nAuftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-\ntraggebers.\nLeitweg-ID                  Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine\noder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektroni-\nschen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den\nVergabeunterlagen angegeben werden müssen.\nDie Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundes-\nebene verpflichtend.\nArt des Auftraggebers       Öffentliche Auftraggeber\nBund\n☐ Oberste Bundesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene\nLand\n☐ Oberste Landesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene\nKommunen\n☐ Kommunalbehörden\n☐ Körperschaften des     öffentlichen Rechts auf Kommunal-\nebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene\nSonstige\n☐ Sonstige Auftraggeber\nPostleitzahl des            Räumliche Zuordnung des Auftraggebers\nAuftraggebers\nZentrale                    ☐ ja       ☐ nein\nBeschaffungsstelle\nAngaben zum         Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU\nAuftragsgegenstand im Amtsblatt der EU\nAuftragsnummer              Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020          687\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nArt des Auftrages           ☐ Bauauftrag\n☐ Lieferauftrag\n☐ Dienstleistungsauftrag\nCPV-Code                    Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.\nAnzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-\nteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei\nCPV-Codes angegeben werden.\nAuftragswert                Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro\nAufteilung des Auftrags     ☐ ja       ☐ nein\nin Lose\nZuschlagskriterium          Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-\ndung:\n☐ nur Preis\n☐ nur Kosten\n☐ Preis und Qualitätskriterien\n☐ Kosten und Qualitätskriterien\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %\nAngaben zum        Verfahrensart               ☐ Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)\nVerfahren\n☐ Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)\n☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb\n(§ 15 SektVO)\n☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb\n(§ 13 Abs. 2 SektVO)\n☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)\n☐ Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)\nRahmenvereinbarung          ☐ ja       ☐ nein\nDynamisches                 ☐ ja       ☐ nein\nBeschaffungssystem\nElektronische Auktion       ☐ ja       ☐ nein\nNachhaltigkeitskriterien    Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-\n(siehe Anlage 9)            beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien\noder bei den Ausführungsbedingungen\n☐ ja       ☐ nein\nWenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja\n➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/\ndie Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:\n☐ Leistungsbeschreibung\n☐ Eignung\n☐ Zuschlag\n☐ Ausführungsbedingungen\n(Mehrfachnennung ist möglich.)","688             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nWenn Leistungsbeschreibung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Eignung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Zuschlag ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Ausführungsbedingung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nAngaben zur              Datum des                          Zeitliche Zuordnung der Vergabe\nAuftragsvergabe          Vertragsabschlusses\nGesamtanzahl                       Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind\neingegangener Angebote\nAnzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder\nkleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.\nEs wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG\nder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition\nder Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nUnternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde\ngelegt.\nAnzahl Angebote aus                Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-\nanderen EU-Mitglied-               gliedstaaten eingegangen sind\nstaaten\nAnzahl elektronisch                Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-\nübermittelter Angebote             bote\nAuftragnehmer ist ein KMU          ☐ ja      ☐ nein\nHerkunftsland                      Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers\nAuftragnehmer\nAbschlussseite           Bemerkung                          Freiwillige Angabe\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                                 689\nAbschnitt 2\nMerkmale, die ausschließlich der\ntechnischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                    Ausprägungen/Bemerkungen\nMerkmale                 Name der Berichtsstelle              Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sek-\ntoren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind die-\njenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge\nals (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen\n(Sektoren-)Auftraggeber melden.\nStraße\nHausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nPostfachnummer                       Freiwillige Angaben\nPostleitzahl des\nPostfaches\nOrt des Postfaches\nNachname\nAnsprechperson\nVorname\nAnsprechperson\nE-Mail-Adresse\nTelefonnummer\nAuftraggebereigenschaft*             ☐ Öffentlicher     Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im\nOberschwellenbereich\n☐ Öffentlicher    Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher     Auftrag durch Sektorenauftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Konzession      durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Konzession       durch Konzessionsgeber über soziale und\nandere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Verteidigungs-       und sicherheitsspezifischer öffentlicher\nAuftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-\ntraggeber im Oberschwellenbereich\n☐ Öffentliche     Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im\nUnterschwellenbereich\nAngaben zur              Korrekturmeldung                     ☐ ja      ☐ nein\nMeldung\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.","690            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nAnlage 4\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4)\nÖffentlicher Auftrag über eine soziale oder\nandere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber\nAbschnitt 1\nDaten, die durch Sektorenauftraggeber nach\nZuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages\nim Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen\nnach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden\nMerkmalsgruppe         Name des Merkmals                        Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum          Name des Auftraggebers*    Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und\nAuftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-\ntraggebers.\nLeitweg-ID                 Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine\noder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektro-\nnischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den\nVergabeunterlagen angegeben werden müssen.\nDie Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundes-\nebene verpflichtend.\nArt des Auftraggebers      Öffentliche Auftraggeber\nBund\n☐ Oberste Bundesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene\nLand\n☐ Oberste Landesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene\nKommunen\n☐ Kommunalbehörden\n☐ Körperschaften des     öffentlichen Rechts auf Kommunal-\nebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene\nSonstige\n☐ Sonstige Auftraggeber\nPostleitzahl des           Räumliche Zuordnung des Auftraggebers\nAuftraggebers\nZentrale                   ☐ ja       ☐ nein\nBeschaffungsstelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020          691\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU\nAuftragsgegenstand im Amtsblatt der EU\nAuftragsnummer              Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen\nArt des Auftrages           ⊠ Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistun-\ngen\nCPV-Code                    Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.\nAnzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-\nteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei\nCPV-Codes angegeben werden.\nAuftragswert                Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro\nAufteilung des Auftrags     ☐ ja       ☐ nein\nin Lose\nZuschlagskriterium          Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-\ndung:\n☐ nur Preis\n☐ nur Kosten\n☐ Preis und Qualitätskriterien\n☐ Kosten und Qualitätskriterien\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %\nAngaben zum        Verfahrensart               ☐ Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)\nVerfahren\n☐ Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)\n☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb\n(§ 15 SektVO)\n☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb\n(§ 13 Abs. 2 SektVO)\n☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)\n☐ Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)\nRahmenvereinbarung          ☐ ja ☐ nein\nNachhaltigkeitskriterien    Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-\n(siehe Anlage 9)            beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien\noder bei den Ausführungsbedingungen\n☐ ja       ☐ nein\nWenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja\n➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/\ndie Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:\n☐ Leistungsbeschreibung\n☐ Eignung\n☐ Zuschlag\n☐ Ausführungsbedingungen\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Leistungsbeschreibung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)","692             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nWenn Eignung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Zuschlag ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Ausführungsbedingung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nAngaben zur              Datum des                          Zeitliche Zuordnung der Vergabe\nAuftragsvergabe          Vertragsabschlusses\nGesamtanzahl                       Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind\neingegangener Angebote\nAnzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder\nkleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.\nEs wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG\nder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition\nder Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nUnternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde\ngelegt.\nAnzahl Angebote aus                Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-\nanderen EU-Mitglied-               gliedstaaten eingegangen sind\nstaaten\nAnzahl elektronisch                Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-\nübermittelter Angebote             bote\nAuftragnehmer ist ein KMU          ☐ ja      ☐ nein\nHerkunftsland                      Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers\nAuftragnehmer\nAbschlussseite           Bemerkung                          Freiwillige Angabe\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.\nAbschnitt 2\nMerkmale, die ausschließlich der\ntechnischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nMerkmale                 Name der Berichtsstelle            Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sek-\ntoren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind die-\njenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge\nals (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen\n(Sektoren-)Auftraggeber melden.\nStraße\nHausnummer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                                 693\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                    Ausprägungen/Bemerkungen\nPostleitzahl\nOrt\nPostfachnummer                       Freiwillige Angaben\nPostleitzahl des\nPostfaches\nOrt des Postfaches\nNachname\nAnsprechperson\nVorname\nAnsprechperson\nE-Mail-Adresse\nTelefonnummer\nAuftraggebereigenschaft*             ☐ Öffentlicher     Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im\nOberschwellenbereich\n☐ Öffentlicher    Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher     Auftrag durch Sektorenauftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Konzession      durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Konzession       durch Konzessionsgeber über soziale und\nandere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Verteidigungs-       und sicherheitsspezifischer öffentlicher\nAuftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-\ntraggeber im Oberschwellenbereich\n☐ Öffentliche     Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im\nUnterschwellenbereich\nAngaben zur              Korrekturmeldung                     ☐ ja      ☐ nein\nMeldung\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.","694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nAnlage 5\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5)\nKonzession durch einen Konzessionsgeber\nAbschnitt 1\nDaten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer\nKonzession im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum         Name des Auftraggebers*     Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und\nAuftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-\ntraggebers.\nLeitweg-ID                  Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere Leit-\nweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung\ngem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen\nangegeben werden müssen.\nDie Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene\nverpflichtend.\nArt des Auftraggebers       Öffentliche Auftraggeber\nBund\n☐ Oberste Bundesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene\nLand\n☐ Oberste Landesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene\nKommunen\n☐ Kommunalbehörden\n☐ Körperschaften des     öffentlichen Rechts auf Kommunal-\nebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene\nSonstige\n☐ Sonstige Auftraggeber\nPostleitzahl des            Räumliche Zuordnung des Auftraggebers\nAuftraggebers\nZentrale                    ☐ ja        ☐ nein\nBeschaffungsstelle\nAngaben zum         Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU\nAuftragsgegenstand im Amtsblatt der EU\nAuftragsnummer              Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen\nArt des Auftrages           ☐ Baukonzession\n☐ Dienstleistungskonzession","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020           695\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nCPV-Code                    Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.\nAnzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-\nteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei\nCPV-Codes angegeben werden.\nAuftragswert                Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro\nAufteilung des Auftrags     ☐ ja       ☐ nein\nin Lose\nAngaben zum        Verfahrensart               ☐ Vergabeverfahren     mit vorheriger Veröffentlichung einer\nVerfahren                                          Konzessionsbekanntmachung (§ 19 KonzVgV)\n☐ Vergabeverfahren     ohne vorherige Veröffentlichung einer\nKonzessionsbekanntmachung (§ 20 KonzVgV)\nNachhaltigkeitskriterien    Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-\n(siehe Anlage 9)            beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien\noder bei den Ausführungsbedingungen\n☐ ja       ☐ nein\nWenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja\n➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/\ndie Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:\n☐ Leistungsbeschreibung\n☐ Eignung\n☐ Zuschlag\n☐ Ausführungsbedingungen\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Leistungsbeschreibung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Eignung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Zuschlag ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Ausführungsbedingung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)","696             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zur              Datum des                          Zeitliche Zuordnung der Vergabe\nAuftragsvergabe          Vertragsabschlusses\nGesamtanzahl                       Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind\neingegangener Angebote\nAnzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder\nkleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.\nEs wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG\nder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition\nder Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nUnternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde\ngelegt.\nAnzahl Angebote aus                Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-\nanderen EU-Mitglied-               gliedstaaten eingegangen sind\nstaaten\nAnzahl elektronisch                Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-\nübermittelter Angebote             bote\nAuftragnehmer ist ein KMU          ☐ ja      ☐ nein\nHerkunftsland                      Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers\nAuftragnehmer\nAbschlussseite           Bemerkung                          Freiwillige Angabe\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.\nAbschnitt 2\nMerkmale, die ausschließlich der\ntechnischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nMerkmale                 Name der Berichtsstelle            Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzes-\nsionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen\nStellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als\nKonzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzes-\nsionsgeber melden.\nStraße\nHausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nPostfachnummer                     Freiwillige Angaben\nPostleitzahl des\nPostfaches\nOrt des Postfaches\nNachname\nAnsprechperson\nVorname\nAnsprechperson\nE-Mail-Adresse\nTelefonnummer\nAuftraggebereigenschaft*           ☐ Öffentlicher     Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im\nOberschwellenbereich\n☐ Öffentlicher    Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-\nschwellenbereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                                 697\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                    Ausprägungen/Bemerkungen\n☐ Öffentlicher     Auftrag durch Sektorenauftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Konzession      durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Konzession       durch Konzessionsgeber über soziale und\nandere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Verteidigungs-       und sicherheitsspezifischer öffentlicher\nAuftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-\ntraggeber im Oberschwellenbereich\n☐ Öffentliche     Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im\nUnterschwellenbereich\nAngaben zur              Korrekturmeldung                     ☐ ja      ☐ nein\nMeldung\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.","698            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nAnlage 6\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 6)\nKonzession über eine soziale oder\nandere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber\nAbschnitt 1\nDaten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession\nim Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen\nnach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum         Name des Auftraggebers*     Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und\nAuftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-\ntraggebers.\nLeitweg-ID                  Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere\nLeitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rech-\nnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunter-\nlagen angegeben werden müssen.\nDie Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene\nverpflichtend.\nArt des Auftraggebers       Öffentliche Auftraggeber\nBund\n☐ Oberste Bundesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene\nLand\n☐ Oberste Landesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene\nKommunen\n☐ Kommunalbehörden\n☐ Körperschaften des     öffentlichen Rechts auf Kommunal-\nebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene\nSonstige\n☐ Sonstige Auftraggeber\nPostleitzahl des            Räumliche Zuordnung des Auftraggebers\nAuftraggebers\nZentrale                    ☐ ja       ☐ nein\nBeschaffungsstelle\nAngaben zum         Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU\nAuftragsgegenstand im Amtsblatt der EU\nAuftragsnummer              Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020           699\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nArt des Auftrages           ⊠ Konzessionen über soziale und andere besondere Dienst-\nleistungen\nCPV-Code                    Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.\nAnzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-\nteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei\nCPV-Codes angegeben werden.\nAuftragswert                Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro\nAufteilung des Auftrags     ☐ ja       ☐ nein\nin Lose\nAngaben zum        Verfahrensart               ☐ Vergabeverfahren     mit vorheriger Veröffentlichung einer\nVerfahren                                          Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)\n☐ Vergabeverfahren     ohne vorherige Veröffentlichung einer\nKonzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)\nNachhaltigkeitskriterien    Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-\n(siehe Anlage 9)            beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien\noder bei den Ausführungsbedingungen\n☐ ja       ☐ nein\nWenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja\n➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/\ndie Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:\n☐ Leistungsbeschreibung\n☐ Eignung\n☐ Zuschlag\n☐ Ausführungsbedingungen\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Leistungsbeschreibung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Eignung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Zuschlag ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Ausführungsbedingung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)","700             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zur              Datum des                          Zeitliche Zuordnung der Vergabe\nAuftragsvergabe          Vertragsabschlusses\nGesamtanzahl                       Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind\neingegangener Angebote\nAnzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder\nkleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.\nEs wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG\nder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition\nder Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nUnternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde\ngelegt.\nAnzahl Angebote aus                Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-\nanderen EU-Mitglied-               gliedstaaten eingegangen sind\nstaaten\nAnzahl elektronisch                Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-\nübermittelter Angebote             bote\nAuftragnehmer ist ein KMU          ☐ ja      ☐ nein\nHerkunftsland                      Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers\nAuftragnehmer\nAbschlussseite           Bemerkung                          Freiwillige Angabe\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.\nAbschnitt 2\nMerkmale, die ausschließlich der\ntechnischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nMerkmale                 Name der Berichtsstelle            Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzes-\nsionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen\nStellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als\nKonzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzes-\nsionsgeber melden.\nStraße\nHausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nPostfachnummer                     Freiwillige Angaben\nPostleitzahl des\nPostfaches\nOrt des Postfaches\nNachname\nAnsprechperson\nVorname\nAnsprechperson\nE-Mail-Adresse\nTelefonnummer\nAuftraggebereigenschaft*           ☐ Öffentlicher     Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im\nOberschwellenbereich\n☐ Öffentlicher    Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-\nschwellenbereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                                 701\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                    Ausprägungen/Bemerkungen\n☐ Öffentlicher     Auftrag durch Sektorenauftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Konzession      durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Konzession       durch Konzessionsgeber über soziale und\nandere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Verteidigungs-       und sicherheitsspezifischer öffentlicher\nAuftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-\ntraggeber im Oberschwellenbereich\n☐ Öffentliche     Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im\nUnterschwellenbereich\nAngaben zur              Korrekturmeldung                     ☐ ja ☐ nein\nMeldung\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.","702            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nAnlage 7\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 7)\nVerteidigungs- oder sicherheitsspezifischer\nöffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber\nAbschnitt 1\nDaten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach\nZuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen\nöffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden\nMerkmalsgruppe         Name des Merkmals                        Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum          Name des Auftraggebers*    Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und\nAuftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-\ntraggebers.\nLeitweg-ID                 Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-\nrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen\nRechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-\nunterlagen angegeben werden müssen.\nDie Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-\npflichtend.\nArt des Auftraggebers      Öffentliche Auftraggeber\nBund\n☐ Oberste Bundesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene\nLand\n☐ Oberste Landesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene\nKommunen\n☐ Kommunalbehörden\n☐ Körperschaften des     öffentlichen Rechts auf Kommunal-\nebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene\nSonstige\n☐ Sonstige Auftraggeber\nPostleitzahl des           Räumliche Zuordnung des Auftraggebers\nAuftraggebers\nZentrale                   ☐ ja       ☐ nein\nBeschaffungsstelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020            703\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                          Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU\nAuftragsgegenstand im Amtsblatt der EU\nAuftragsnummer              Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen\nArt des Auftrages           ☐ Bauauftrag\n☐ Lieferauftrag\n☐ Dienstleistungsauftrag\nCPV-Code                    Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.\nAnzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-\nteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei\nCPV-Codes angegeben werden.\nAuftragswert                Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro\nZuschlagskriterium          Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-\ndung:\n☐ nur Preis\n☐ nur Kosten\n☐ Preis und Qualitätskriterien\n☐ Kosten und Qualitätskriterien\nAngaben zum        Verfahrensart               ☐ Nicht offenes Verfahren (§ 11 VSVgV; § 3 VS Nr. 1 VOB/A)\nVerfahren                                          [einschließlich des beschleunigten, nicht offenen Verfah-\nrens]\n☐ Verhandlungsverfahren       mit Teilnahmewettbewerb (§ 11\nVSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A) [einschließlich des beschleu-\nnigten Verhandlungsverfahrens]\n☐ Verhandlungsverfahren      ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12\nVSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A)\n☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 13 VSVgV; § 3 VS Nr. 3 VOB/A)\nRahmenvereinbarung          ☐ ja       ☐ nein\nNachhaltigkeitskriterien    Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-\n(siehe Anlage 9)            beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien\noder bei den Ausführungsbedingungen\n☐ ja       ☐ nein\nWenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja\n➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/\ndie Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:\n☐ Leistungsbeschreibung\n☐ Eignung\n☐ Zuschlag\n☐ Ausführungsbedingungen\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Leistungsbeschreibung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)","704             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nWenn Eignung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Zuschlag ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nWenn Ausführungsbedingung ⊠\n➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nAngaben zur              Datum des                          Zeitliche Zuordnung der Vergabe\nAuftragsvergabe          Vertragsabschlusses\nGesamtanzahl                       Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind\neingegangener Angebote\nAnzahl elektronisch                Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-\nübermittelter Angebote             bote\nHerkunftsland                      Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers\nAuftragnehmer\nAbschlussseite           Bemerkung                          Freiwillige Angabe\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.\nAbschnitt 2\nMerkmale, die ausschließlich der\ntechnischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nMerkmale                 Name der Berichtsstelle            Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-\ngeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,\ndie Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber\nselbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.\nStraße\nHausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nPostfachnummer                     Freiwillige Angaben\nPostleitzahl des\nPostfaches\nOrt des Postfaches\nNachname\nAnsprechperson","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                                  705\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                     Ausprägungen/Bemerkungen\nVorname\nAnsprechperson\nE-Mail-Adresse\nTelefonnummer\nAuftraggebereigenschaft*              ☐ Öffentlicher     Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im\nOberschwellenbereich\n☐ Öffentlicher    Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher     Auftrag durch Sektorenauftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Konzession      durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Konzession       durch Konzessionsgeber über soziale und\nandere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Verteidigungs-      und sicherheitsspezifischer öffentlicher\nAuftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-\ntraggeber im Oberschwellenbereich\n☐ Öffentliche     Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im\nUnterschwellenbereich\nAngaben zur              Korrekturmeldung                      ☐ ja      ☐ nein\nMeldung\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.“","706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\n4. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:\n„Anlage 8\n(zu § 3 Absatz 2)\nÖffentlicher Auftrag durch einen\nöffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes\nAbschnitt 1\nDaten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe\neines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum         Name des Auftraggebers*     Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und\nAuftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-\ntraggebers.\nLeitweg-ID                  Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-\nrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen\nRechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-\nunterlagen angegeben werden müssen.\nDie Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-\npflichtend.\nArt des Auftraggebers       Öffentliche Auftraggeber\nBund\n☐ Oberste Bundesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene\nLand\n☐ Oberste Landesbehörden\n☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden\n☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene\nKommunen\n☐ Kommunalbehörden\n☐ Körperschaften des     öffentlichen Rechts auf Kommunal-\nebene\n☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene\n☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene\nSonstige\n☐ Sonstige Auftraggeber\nPostleitzahl des            Räumliche Zuordnung des Auftraggebers\nAuftraggebers\nZentrale                    ☐ ja       ☐ nein\nBeschaffungsstelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020          707\nMerkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen\nAngaben zum        Auftragsnummer              Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen\nAuftragsgegenstand\nArt des Auftrages           ☐ Bauauftrag\n☐ Lieferauftrag\n☐ Dienstleistungsauftrag\nCPV-Code                    Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.\nAnzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-\nteil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei\nCPV-Codes angegeben werden.\nAuftragswert                Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro\nAufteilung des Auftrags     Freiwillige Angabe\nin Lose\n☐ ja       ☐ nein    ☐ keine Angabe\nZuschlagskriterium          Freiwillige Angabe\nErmittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-\ndung:\n☐ nur Preis\n☐ nur Kosten\n☐ Preis und Qualitätskriterien\n☐ Kosten und Qualitätskriterien\n☐ keine Angabe\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %\nWenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien\n➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %\nAngaben zum        Verfahrensart               ☐ Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO; § 3 Abs. 1 VOB/A)\nVerfahren\n☐ Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb\n(§ 10 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)\n☐ Beschränkte     Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb\n(§ 11 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)\n☐ Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe mit Teilnahme-\nwettbewerb (§ 12 Abs. 1 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)\n☐ Verhandlungsvergabe/freihändige     Vergabe ohne Teilnah-\nmewettbewerb (§ 12 Abs. 2 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)\n☐ Sonstige Verfahren\nRahmenvereinbarung          Freiwillige Angabe\n☐ ja       ☐ nein    ☐ keine Angabe\nDynamisches                 Freiwillige Angabe\nBeschaffungssystem\n☐ ja       ☐ nein    ☐ keine Angabe\nElektronische Auktion       Freiwillige Angabe\n☐ ja       ☐ nein    ☐ keine Angabe\nNachhaltigkeitskriterien    Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-\n(siehe Anlage 9)            beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien\noder bei den Ausführungsbedingungen\n☐ ja       ☐ nein","708             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nWenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja\n➔ Ermittlung, welches Kriterium bei o. g. Merkmalen beach-\ntet wurde:\n☐ umweltbezogen\n☐ sozial\n☐ innovativ\n(Mehrfachnennung ist möglich.)\nAngaben zur              Datum des                          Zeitliche Zuordnung der Vergabe\nAuftragsvergabe          Vertragsabschlusses\nGesamtanzahl                       Freiwillige Angabe\neingegangener Angebote             Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind\nAnzahl Angebote von KMU Freiwillige Angabe\nAnzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder\nkleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.\nEs wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG\nder Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition\nder Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nUnternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde\ngelegt.\nAnzahl Angebote aus                Freiwillige Angabe\nanderen EU-Mitglied-               Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-\nstaaten                            gliedstaaten eingegangen sind\nAnzahl elektronisch                Freiwillige Angabe\nübermittelter Angebote             Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-\nbote\nAuftragnehmer ist ein KMU          ☐ ja      ☐ nein\nHerkunftsland                      Freiwillige Angabe\nAuftragnehmer                      Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers\n☐ keine Angabe\nAbschlussseite           Bemerkung                          Freiwillige Angabe\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.\nAbschnitt 2\nMerkmale, die ausschließlich der\ntechnischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                  Ausprägungen/Bemerkungen\nMerkmale                 Name der Berichtsstelle            Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-\ngeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,\ndie Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber\nselbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.\nStraße\nHausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nPostfachnummer                     Freiwillige Angaben\nPostleitzahl des\nPostfaches\nOrt des Postfaches","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                                 709\nMerkmalsgruppe             Name des Merkmals                                    Ausprägungen/Bemerkungen\nNachname\nAnsprechperson\nVorname\nAnsprechperson\nE-Mail-Adresse\nTelefonnummer\nAuftraggebereigenschaft*             ☐ Öffentlicher     Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im\nOberschwellenbereich\n☐ Öffentlicher    Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Öffentlicher     Auftrag durch Sektorenauftraggeber über\nsoziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-\nschwellenbereich\n☐ Konzession      durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Konzession       durch Konzessionsgeber über soziale und\nandere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-\nbereich\n☐ Verteidigungs-       und sicherheitsspezifischer öffentlicher\nAuftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-\ntraggeber im Oberschwellenbereich\n☐ Öffentliche     Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im\nUnterschwellenbereich\nAngaben zur              Korrekturmeldung                     ☐ ja      ☐ nein\nMeldung\n* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.","710             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020\nAnlage 9\nErläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8\nIn einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende Nachhaltigkeitskriterien einbezogen werden. Die\nnachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend.\nUmweltbezogene Kriterien\n– Anforderung der Erfüllung der Voraussetzungen eines ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichens (zum Beispiel Blauer\nEngel, Nordischer Schwan, Österreichisches Umweltzeichen) oder gleichwertige Kriterien\n– Anforderung einer Übereinstimmung mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie\nfür Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS)\n– Anforderung einer Übereinstimmung mit einem Umweltmanagementsystem gemäß der Norm ISO 14001, mit\nAusnahme der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und\n-betriebsprüfung (EMAS)\n– Anforderung einer Übereinstimmung mit der höchsten Energieeffizienzklasse (im Einklang mit der Definition in\nverschiedenen Rechtsvorschriften, zum Beispiel in der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 über Luftkonditionierer)\n– Anforderung einer Übereinstimmung, für den größten Teil der betreffenden Beschaffung, mit der Verordnung\n(EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/\nbiologischen Produkten\n– Vorgabe einer Kostenberechnung auf der Grundlage von Lebenszykluskosten\nSoziale Kriterien\n– Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose, Benachteiligte und/oder für Menschen mit Behinde-\nrungen\n– Zugänglichkeit der Leistung für Menschen mit Behinderungen\n– faire Arbeitsbedingungen\n– Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsketten\n– Gleichstellung der Geschlechter\n– Gleichstellung von ethnischen Gruppen\n– Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette\nInnovative Kriterien\n– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für die Organisa-\ntion.\n– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für den gesamten\nMarkt.\n– Die technischen Spezifikationen beruhen in erster Linie auf den Funktions- und Leistungsanforderungen und\nnicht auf der Beschreibung der technischen Lösung.\n– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen Forschungs- und\nEntwicklungstätigkeiten.\n– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen dürften die Wirksamkeit der\nArbeit des Beschaffers erhöhen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020 711\nArtikel 6\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zur\nModernisierung des Vergaberechts vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) außer\nKraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}