{"id":"bgbl1-2020-16-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":16,"date":"2020-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_16.pdf#page=3","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes","law_date":"2020-03-25T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020                 673\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Konsulargesetzes\nVom 25. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nArtikel 1                                       „(2) Die Gebührenschuld entsteht, sofern für\ndie individuell zurechenbare Leistung ein Antrag\nÄnderung des                                    notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Aus-\nKonsulargesetzes                                  landsvertretung oder mit dessen Eingang beim\nDas Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I                Honorarkonsularbeamten. Im Übrigen entsteht die\nS. 2317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom               Gebühr mit der Beendigung der individuell zu-\n18. April 2018 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, wird            rechenbaren öffentlichen Leistung. Die Verpflich-\nwie folgt geändert:                                                  tung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der\n1. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:                            Aufwendung des zu erstattenden Betrags.“\n„Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Er-           2. Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfassung der Daten einschließlich der biometrischen\nIdentifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und                 „Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten\nWeiterleitung von Anträgen im Pass- und Personal-              einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Ent-\nausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte.“                 gegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von\nAnträgen im Pass- und Personalausweisverfahren\n2. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.\nhandelt es sich um eine individuell zurechenbare\nöffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten.“\nArtikel 2\nWeitere Änderung des\nKonsulargesetzes zum 1. Oktober 2021                                            Artikel 3\nDas Konsulargesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses                            Inkrafttreten\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n1. § 25 wird wie folgt geändert:                               Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                              1. Oktober 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas"]}