{"id":"bgbl1-2020-15-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":15,"date":"2020-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/15#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_15.pdf#page=66","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","law_date":"2020-03-25T00:00:00Z","page":664,"pdf_page":66,"num_pages":7,"content":["664            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nVerordnung\nzur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung\nund der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den\nverkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nVom 25. März 2020\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizei-    3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „sich nach erfolg-\nbeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des              reichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-           sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt“\nfasst worden ist, und des § 17 Absatz 7 des Bundes-            durch die Wörter „den Vorbereitungsdienst erfolg-\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)           reich abgeschlossen“ ersetzt.\nverordnet die Bundesregierung:                             4. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivoll-\nArtikel 1\nzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach\nÄnderung der                             Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Aner-\nBundespolizei-Laufbahnverordnung                      kennung europäischer Berufsqualifikationen als\nDie Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. De-             Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine\nzember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Arti-         Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten\nkel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581)        durchlaufen.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:              5. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe                   „(1) Für die besonderen Fachverwendungen\neingefügt:                                                  im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nnach Anlage 2 können\n„§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungs-\nfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten“.          1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden,\nwenn sie\nb) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An-\ngaben ersetzt:                                                 a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2\nerfüllen und\n„§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerin-\nnen und Spitzensportlern in den gehobe-                b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das\nnen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-                   für Regelbewerberinnen und Regelbewer-\npolizei                                                    ber vorgesehen ist, teilgenommen haben,\n2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\n§ 17    Verkürzter Aufstieg in den höheren Poli-               beamte in eine höhere Laufbahn des Polizei-\nzeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nvollzugsdienstes wechseln, wenn sie\n§ 18    Ausnahmen für besonders leistungs-                     a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2\nstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und                       erfüllen, und\nPolizeivollzugsbeamte des mittleren Poli-\nb) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das\nzeivollzugsdienstes in der Bundespolizei“.\nfür Regelbewerberinnen und Regelbewer-\n2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           ber vorgesehen ist, teilgenommen haben,\n„Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatin-            3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-\nnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf min-              zugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei\ndestens acht Jahre festgesetzt wurde.“                            abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               665\nbeamtengesetzes in die Laufbahn des geho-                                       „§ 16a\nbenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn                            Verkürzter Aufstieg von\nsie                                                      Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den\na) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2           gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nerfüllen und                                          (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nb) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teil-         beamte in der Spitzensportförderung in der Bundes-\ngenommen haben,                                    polizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den\ngehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n4. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe                 zugelassen werden, wenn\nder §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverord-\n1. dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und\nnung eingestellt werden, wenn sie\n2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\na) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2               beamten\nerfüllen und\na) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre\nb) die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3                   alt sind,\nund 4 nicht überschritten haben.“                      b) sich in dem von der Bundespolizei geförderten\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-                      Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt\nmer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“                       haben,\nersetzt.                                                       c) den Vorbereitungsdienst für den mittleren\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1                    Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit\nNummer 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1                        einem mindestens überdurchschnittlichen Er-\nNummer 1 und 4“ ersetzt.                                          gebnis abgeschlossen haben und\nd) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teil-\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1\ngenommen haben.\nNummer 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1\nNummer 1 oder 4“ ersetzt.                                      Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zei-\nten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer\n6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                         Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht\n„§ 12a                                   zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.\nAltershöchstgrenze für die                       (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-\nVerwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten           deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass\n1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nvon § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverord-\nbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur\nnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,\nPilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundes-\npolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser            2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslauf-\nFortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.“                        bahnverordnung die Teilnahme am Auswahlver-\nfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                     mehrfach wiederholt werden kann.\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-                 (3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate.\ndert:                                                      Sie umfasst eine theoretische und eine praktische\naa) Buchstabe b wird durch die folgenden Buch-             Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können\nstaben b und c ersetzt:                               Fernlehrmethoden eingesetzt werden.\n(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-\n„b) sich in einer Dienstzeit von mindestens           zugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bun-\nzehn Jahren bewährt haben,                       despolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere\nc) sich im Amt der Polizeihauptmeisterin              Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben\noder des Polizeihauptmeisters mindes-            haben, können höchstens ein Amt der Besoldungs-\ntens drei Jahre bewährt haben,“.                 gruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines\nAmtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung\nbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d             des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundes-\nund in ihm wird das Wort „Beurteilungen“              laufbahnverordnung. Abweichend davon kann den\ndurch die Wörter „dienstliche Beurteilungen“          Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam-\nersetzt.                                              ten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei,\ncc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.            die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungs-\ngruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeiober-\n„(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Mo-           kommissars unmittelbar übertragen werden.\nnate. Sie umfasst eine theoretische und eine\npraktische Ausbildung. In der theoretischen Aus-                                     § 17\nbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt                                Verkürzter Aufstieg in den\nwerden.“                                                    höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n8. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 16a               (1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugs-\nbis 18 ersetzt:                                               beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem","666              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nverkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugs-            1. die Verleihung vor Ablauf des 31. Dezember 2023\ndienst in der Bundespolizei zugelassen werden,                     erfolgt,\nwenn\n2. für die Verleihung ein dienstliches Bedürfnis be-\n1. die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023                  steht und\nerfolgt,\n2. für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis be-            3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-\nsteht und                                                      zugsbeamten\n3. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-                  a) bei der Zulassung für die Laufbahn des geho-\nzugsbeamten                                                       benen Polizeivollzugsdienstes noch nicht\n59 Jahre alt sind,\na) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre\nalt sind,                                                   b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn\nb) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn                   Jahren bewährt haben,\nJahren bewährt haben,\nc) sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder\nc) sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissa-                   des Polizeihauptmeisters mindestens drei\nrin oder des Ersten Polizeihauptkommissars                     Jahre bewährt haben,\nmindestens drei Jahre bewährt haben,\nd) in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer\nd) in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer\nBesoldungsgruppe mindestens mit der Note\nBesoldungsgruppe mindestens mit der Note\nB 1 beurteilt worden sind,\nB 1 beurteilt worden sind und\ne) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilge-               e) im Rahmen einer Bestenauslese ausgewählt\nnommen haben.                                                  worden sind und\n(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-                 f) erfolgreich an einem Feststellungsgespräch\ndeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass                           teilgenommen haben.\n1. über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend                Das Nähere regelt das Bundespolizeipräsidium in er-\nvon § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahn-               gänzenden Bestimmungen.\nverordnung – das Bundespolizeipräsidium ent-\nscheidet,                                                     (2) Im Feststellungsgespräch wird geprüft, ob die\n2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslauf-            Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbe-\nbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlver-                amte die notwendigen Fachkenntnisse für den vor-\nfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch            gesehenen Aufgabenbereich besitzt.\nmehrfach wiederholt werden kann.                              (3) Das Feststellungsgespräch orientiert sich\n(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel             schwerpunktmäßig an den bisher wahrgenommenen\nzwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf                 Aufgaben und an der vorgesehenen Verwendung im\nneun Monate verkürzt werden, soweit berufsprakti-              neuen Aufgabenbereich. Es kann einmal wiederholt\nsche Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Auf-                 werden. Das Feststellungsgespräch mit der Polizei-\ngaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachge-              vollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten\nwiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine              führt ein unabhängiger Feststellungsausschuss des\ntheoretische und eine praktische Ausbildung. Die               Bundespolizeipräsidiums oder einer von ihm be-\ntheoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der             stimmten nachgeordneten Behörde. Das Nähere re-\ntheoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden               gelt die Verfahrensordnung des Bundespolizeipräsi-\neingesetzt werden.                                             diums.\n(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-             (4) Ist das Feststellungsgespräch bei einer Poli-\nbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizei-            zeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbe-\nvollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben              amten erfolgreich verlaufen, so wird ihr oder ihm im\nhaben, können höchstens ein Amt der Besoldungs-                Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der\ngruppe A 14 erreichen.                                         neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungs-\n(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen               amt in der höheren Laufbahngruppe darf erst verlie-\nLaufbahn und für die Verleihung des ersten Beförde-            hen werden, wenn eine Dienstzeit von einem Jahr in\nrungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.             dieser Laufbahngruppe zurückgelegt worden ist. Ab-\nweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen\n§ 18                                und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizei-\noberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars\nAusnahmen für besonders                        unmittelbar verliehen werden, wenn sie im Zeitpunkt\nleistungsstarke Polizeivollzugs-                  des Feststellungsgesprächs bereits eine Dienstzeit\nbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des                 von einem Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe\nmittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei         A 9m mit Amtszulage zurückgelegt haben. Polizei-\n(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-              vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,\nzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes              denen ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdiens-\nin der Bundespolizei kann ein Amt der Laufbahn                 tes nach Absatz 1 verliehen worden ist, können\ndes gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bun-              höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 er-\ndespolizei verliehen werden, wenn                              reichen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                667\n9. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 12 Absatz 1)\nBildungsvoraussetzungen\nfür besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nLaufbahn         Besondere Fachverwendung                     Bildungsvoraussetzungen\n1  Mittlerer Polizeivoll- Rettungsassistentin oder      – Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege-\nzugsdienst             Rettungsassistent,               rin oder ‑pfleger oder\nNotfallsanitäterin oder\nNotfallsanitäter              – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n„Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“\nnach dem Rettungsassistentengesetz in der bis\nzum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder\n– Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n„Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach\ndem Notfallsanitätergesetz\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n2                         Physiotherapeutin oder        Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera-\nPhysiotherapeut               peut\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n3                         Technische Verwendung im – Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in\nFachdienst für Informations-     Informations- und Kommunikationstechnik oder\nund Kommunikationstechnik\n– Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-\nruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der\nHandwerksordnung in Informations- und Kommu-\nnikationstechnik oder\n– Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder\nAbschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-\nfentlichen Dienst in Informations- und Kommuni-\nkationstechnik\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n4                         Technische Verwendung im – Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem\nFachdienst für Polizeitechnik    metallverarbeitenden Beruf oder\n– Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-\nruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der\nHandwerksordnung in einem Metall- oder Elektro-\nberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs-\nmechaniker\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n5                         Technische Verwendung im – Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in\nkriminaltechnischen Dienst       der Kriminaltechnik oder\n– Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-\nruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der\nHandwerksordnung in Kriminaltechnik oder als\nSchiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder","668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nLaufbahn        Besondere Fachverwendung                     Bildungsvoraussetzungen\n– Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-\nfentlichen Dienst in Kriminaltechnik\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n6                       Nautisches Funktions-         Seemännische oder nautische Qualifikation\npersonal\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n7 Gehobener Polizei-    Pilotin oder Pilot            Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver-\nvollzugsdienst                                      kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden\nBestimmungen der Europäischen Union über die\nLizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von\nHubschraubern\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\nren in diesem Bereich\n8                       Flugtechnikerin oder          Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an\nFlugtechniker                 Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun-\ndes oder der Länder nach der Verordnung über Luft-\nfahrtpersonal\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\nren in diesem Bereich\n9                       Prüferin oder Prüfer von      Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät\nLuftfahrtgerät                nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der\njeweils geltenden Fassung\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\nren in diesem Bereich\n10                       Freigabeberechtigtes          Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den\nPersonal der Kategorie B      geltenden Bestimmungen der Europäischen Union\noder höherwertig\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\nren in diesem Bereich\n11                       Fachpersonal für die          Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk-\nzerstörungsfreie Werkstoff- stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der\nprüfung der Qualifikations- Europäischen Union\nstufe 2\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren\nin diesem Bereich\n12                       Nautisches Funktions- oder Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti-\nLehrpersonal                  schen Bereich\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\nren in diesem Bereich\n13                       Kommandantin oder Kom-        Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-\nmandant eines Einsatz-        tigkeit geeigneten Studiengang\nschiffs der Bundespolizei,\nund\nStellvertreterin oder Stell-\nvertreter der Kommandantin    hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\noder des Kommandanten         ren in diesem Bereich\neines Einsatzschiffs der\nBundespolizei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020             669\nLaufbahn        Besondere Fachverwendung                     Bildungsvoraussetzungen\n14                      Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-\nFachdienst für Informations- tigkeit geeigneten Studiengang\nund Kommunikationstechnik\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n15                      Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-\nFachdienst für Polizeitechnik tigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n16                      Technische Verwendung im Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-\nkriminaltechnischen Dienst tigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n17                      Führungs-, Funktions-         Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-\noder Lehrpersonal im          gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften\npolizeiärztlichen Dienst      oder der Medizinpädagogik\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n18                      Sportwissenschaftlerin oder Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-\nSportwissenschaftler,         gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften\nDiplomsportlehrerin oder\nund\nDiplomsportlehrer\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr\nund sechs Monaten in diesem Bereich\n19 Höherer Polizeivoll- Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-\nzugsdienst           Fachdienst für Informations- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für\nund Kommunikationstechnik die Tätigkeit geeigneter Abschluss\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\nren und sechs Monaten in diesem Bereich\n20                      Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-\nFachdienst für Polizeitechnik neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für\ndie Tätigkeit geeigneter Abschluss\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\nren und sechs Monaten in diesem Bereich\n21                      Technische Verwendung im Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-\nkriminaltechnischen Dienst neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für\ndie Tätigkeit geeigneter Abschluss\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\nren und sechs Monaten in diesem Bereich\n22                      Ärztin oder Arzt              Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus-\nbildung\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-\nren und sechs Monaten in diesem Bereich“.","670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nArtikel 2\nÄnderung der\nVerordnung über die Ausbildung\nund Prüfung für den verkürzten Aufstieg\nin den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nDie Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg\nin den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März\n2017 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2017\n(BGBl. I S. 3261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Wörter „den §§ 16 und 16a“\nersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-\nLaufbahnverordnung)“ gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis c“ die Wörter\n„oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c“ eingefügt.\n3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische\nund eine praktische Ausbildung.“\n4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt wer-\nden.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.\nBerlin, den 25. März 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}