{"id":"bgbl1-2020-15-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":15,"date":"2020-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/15#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_15.pdf#page=57","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung","law_date":"2020-03-23T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":57,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                655\nVerordnung\nzur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung\nVom 23. März 2020\nAuf Grund                                                                          Artikel 1\n– des § 42 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 und Absatz 2                                Änderung der\nNummer 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes, der durch                        Beschäftigungsverordnung\nArtikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August              Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013\n2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden ist, in Ver-   (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3     nung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1865) geän-\ndes Asylgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 3 durch        dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 3 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) und Absatz 2 Satz 3\ndurch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Ok-            a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den\ntober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, ver-           Fällen des“ die Angabe „§ 24a und“ sowie nach\nordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,            dem Wort „Lebensjahres“ die Wörter „der Aus-\nländerin oder“ eingefügt.\n– des § 69 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Nummer 2 und\nAbsatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, dessen               b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beschäf-\nAbsatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-                   tigung“ die Wörter „der Ausländerin oder“ einge-\nstabe c des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I                  fügt.\nS. 2350), dessen Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch           2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa\n„§ 3\ndes Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) und\ndessen Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1                                Leitende Angestellte,\nBuchstabe g Doppelbuchstabe aa des Gesetzes                              Führungskräfte und Spezialisten\nvom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden              Die Zustimmung kann erteilt werden für\nist, verordnet die Bundesregierung,\n1. leitende Angestellte,\n– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a Buchstabe a, b              2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person,\nund e, Nummer 3b, 5, 13 und 13a des Aufenthalts-                 die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,\ngesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des             oder\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass            3. Personen, die für die Ausübung einer inlän-\nvom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), sowie auf Grund              dischen qualifizierten Beschäftigung über be-\ndes § 99 Absatz 5 Nummer 1 des Aufenthaltsgeset-                 sondere, vor allem unternehmensspezifische\nzes, von denen Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe a, b                 Spezialkenntnisse verfügen.“\nund e und Nummer 3b durch Artikel 4b Nummer 1              3. § 4 wird aufgehoben.\nund 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2020                    4. § 14 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 166) geändert worden ist, von denen Ab-\nsatz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buch-               a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder\nstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom                      religiösen“ gestrichen.\n12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nvon denen Absatz 1 Nummer 13a zuletzt durch Arti-                fügt:\nkel 4b Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2020                    „(1a) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung\n(BGBl. I S. 166) geändert worden ist und von denen               eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus reli-\nAbsatz 5 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 55 des                  giösen Gründen Beschäftigte, die über einfache\nGesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ein-              deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Wenn es\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium               dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf\ndes Innern, für Bau und Heimat,                                  Grund besonderer Umstände des Einzelfalles\n– sowie des § 40 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, der                    nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der\ndurch Artikel 3 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes                   Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher\nvom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden              Kenntnisse der deutschen Sprache zu unterneh-\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-               men, oder in Abwägung der Gesamtumstände\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                      das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                eine besondere Härte darstellen würde, bedarf\n14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das Bun-               die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels\ndesministerium des Innern, für Bau und Heimat:                   trotz fehlender einfacher deutscher Sprach-","656             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nkenntnisse keiner Zustimmung. Im Fall des                          c) der für den eSport zuständige deutsche\nSatzes 2 sind innerhalb eines Zeitraums von                           Spitzenverband die berufsmäßige Aus-\nweniger als einem Jahr nach Einreise einfache                         übung von eSport bestätigt und die aus-\ndeutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Aus                           geübte Form des eSports von erheblicher\nvorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die                       nationaler oder internationaler Bedeutung\nwegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen                        ist,“.\nAufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei        b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die\nin das Bundesgebiet einreisen und sich darin                  Nummern 6 bis 8.\naufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der\nSprachkenntnisse befreit.“                                c) In der neuen Nummer 7 wird das Wort „oder“ am\nEnde gestrichen.\n5. § 15 wird wie folgt geändert:\nd) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende\na) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende ge-                  durch das Wort „, oder“ ersetzt.\nstrichen.\ne) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\n„9. Hausangestellte, die unter Beibehaltung ih-\nWort „, oder“ ersetzt.\nres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                   ihren Arbeitgeber oder dessen Familienan-\n„7. von Schülerinnen und Schülern deutscher                        gehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im\nAuslandsschulen mit einer Dauer von bis zu                    Ausland für eine Dauer von bis zu 90 Tagen\nsechs Wochen.“                                                innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona-\nten in das Inland begleiten.“\n6. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n9. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)\nNr. 539/2001“ durch die Angabe „Verordnung                                         „§ 24a\n(EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments                     Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer\nund des Rates vom 14. November 2018 zur Auf-                 (1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und\nstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-         Ausländern für eine inländische Beschäftigung als\nangehörige beim Überschreiten der Außengren-              Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güter-\nzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie             kraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomni-\nder Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige         bussen erteilt werden, wenn sie\nvon dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303\nvom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verord-             1. die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und\nnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019,           2. die Grundqualifikation oder beschleunigte Grund-\nS. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.                          qualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des\nb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Ver-                 Europäischen Parlaments und des Rates vom\nordnung (EG) Nr. 539/2001“ durch die Angabe                   15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und\n„Verordnung (EU) 2018/1806“ ersetzt.                          Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahr-\nzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr\n7. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           und zur Änderung der Verordnung (EWG)\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ nach dem                     Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie\nWort „einzuweisen“ durch ein Komma ersetzt.                   91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung\nder Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nvom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richt-\nfügt:\nlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018,\n„2. erworbene Maschinen, Anlagen und sons-                    S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie\ntige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedie-               2006/126/EG des Europäischen Parlaments\nnung eingewiesen zu werden, oder“.                       und des Rates vom 20. Dezember 2006 über\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                         den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom\n30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richt-\n8. § 22 wird wie folgt geändert:                                    linie (EU) 2018/933 (ABl. L 165 vom 2.7.2018,\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-                   S. 35) geändert worden ist,\nfügt:                                                     besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung\n„5. Personen, die eSport in Form eines Wett-              erforderlich sind. Die Zustimmung wird mit Vor-\nkampfes zwischen Personen berufsmäßig                rangprüfung erteilt. Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor\nausüben und deren Einsatz in deutschen               eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäf-\nVereinen oder vergleichbaren an Wettkämp-            tigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.\nfen teilnehmenden Einrichtungen des                     (2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und\neSports vorgesehen ist, wenn sie                     Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei\na) das 16. Lebensjahr vollendet haben,               einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn\nb) der Verein oder die Einrichtung ein Brut-         1. der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen\ntogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent             zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen\nder Beitragsbemessungsgrenze für die ge-              Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,\nsetzliche Rentenversicherung beträgt,             2. die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnah-\nund                                                   men so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaub-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                657\nnis und die Qualifikationen einschließlich der                                Artikel 3\nAusstellung der erforderlichen Dokumente inner-                            Änderung der\nhalb von 15 Monaten erlangt werden können,                            Aufenthaltsverordnung\n3. für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\nund der Qualifikationen ein konkretes Arbeits-\n(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nplatzangebot für eine inländische Beschäftigung\nnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2585) geän-\nals Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGüterkraftverkehr oder Personenverkehr mit\nKraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber              1. In § 12 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16“\nvorliegt und                                              durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.\n4. der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ih-         2. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Be-           „Verordnung (EG) Nr. 539/2001“ durch die Wörter\nrufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlä-        „Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen\ngige Fahrerlaubnis besitzen.                              Parlaments und des Rates vom 14. November 2018\nzur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren\nDie Zustimmung wird für bis zu 15 Monate und mit\nStaatsangehörige beim Überschreiten der Außen-\nVorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als\ngrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie\nBerufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer erteilt.\nder Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige\nIm begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für\nvon dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303\nbis zu weitere sechs Monate erteilt werden.\nvom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung\n(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis            (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1)\nzum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1                  geändert worden ist,“ ersetzt.\noder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.“\n3. In § 15, § 18 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1\n10. § 30 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         Nummer 1 und 2, § 39 Satz 1 Nummer 3 sowie in\n„1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch                  § 40 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG)\nohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu              Nr. 539/2001“ durch die Angabe „Verordnung (EU)\n90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta-            2018/1806“ ersetzt.\ngen ausgeübt werden,“.                                4. § 17 wird wie folgt geändert:\n11. § 32 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 2\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       der Verordnung (EG) Nr. 539/2001“ durch die\n„§ 32                                 Wörter „Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2018/1806“ ersetzt.\nBeschäftigung von Personen\nmit Duldung oder Aufenthaltsgestattung“.              b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 1“\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zu-                  ersetzt.\nstimmung“ die Wörter „mit Vorrangprüfung“ ge-\nstrichen.                                              5. § 31 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§ 3 Nummer 1 bis 3,“ werden                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                 aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeits-\nbb) Die Wörter „§ 22 Nummer 3 bis 5“ werden                           platzsuche“ durch die Wörter „Arbeits-\ndurch die Wörter „§ 22 Nummer 3 bis 6“ er-                       oder Ausbildungsplatzsuche“ ersetzt.\nsetzt.                                                      bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                              Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 2“ durch\ne) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Die Ab-                         die Angabe „§ 19c Absatz 3“ ersetzt.\nsätze 2 und 3 finden“ werden durch die Wörter                    ccc) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe\n„Der Absatz 2 findet“ ersetzt.                                        d angefügt:\n„d) eine Beschäftigung gemäß § 14\nArtikel 2\nAbsatz 1a der Beschäftigungsver-\nWeitere Änderung der                                           ordnung ausüben will und dabei ei-\nBeschäftigungsverordnung                                          nen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2\n§ 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung vom                                der Beschäftigungsverordnung gel-\n6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1                       tend macht, oder“.\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt                bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1,\ngeändert:                                                                6 oder Absatz 7 oder nach § 20“ durch die\n1. In Satz 1 wird das Wort „einfache“ durch das Wort                     Wörter „§ 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17\n„hinreichende“ ersetzt.                                               Absatz 2 oder § 18d“ ersetzt.\n2. In Satz 2 wird jeweils das Wort „einfacher“ durch              b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 19a,\ndas Wort „hinreichender“ ersetzt.                                 19b, 19d“ durch die Angabe „§§ 18a, 18b, 18c\n3. In Satz 3 wird das Wort „einfache“ durch das Wort                 Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c“ ersetzt.\n„hinreichende“ ersetzt.                                        c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:","658             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\n„(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthalts-     15. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a                 „(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhe-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthalts-                  bung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere\ngesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die                Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr\nAusländerbehörde zuständig, die für den Ort                bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall\nder Betriebsstätte zuständig ist, an der der Aus-          erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde\nländer beschäftigt werden soll.“                           keine Bearbeitungsgebühr.“\n6. In § 34 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 werden jeweils         16. § 59 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „§ 16 Absatz 1 und 6“ durch die Wörter\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 16b Absatz 1 und 5“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die\n7. § 38a wird wie folgt geändert:                                        Angabe „§ 18d“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1               bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20b“ durch die\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1                     Angabe „§ 18f“ ersetzt.\nNummer 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 4a wird die Angabe „§ 16“ durch die\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“              Angabe „§ 16b“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt.\nc) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 17b“ durch die\n8. In § 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird                     Angabe „§ 16e“ ersetzt.\njeweils die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 2“ durch die              d) In Absatz 4c wird die Angabe „§ 18d“ durch die\nWörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                 Angabe „§ 19e“ ersetzt.\n9. In § 38d Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die             e) In Absatz 4d werden die Wörter „dem Auf-\nAngabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.                  enthaltstitel“ durch die Wörter „der Aufent-\n10. In § 38e Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch              haltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufent-\ndie Angabe „§ 18d Absatz 3“ ersetzt.                             haltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach\nden Anlagen D11 und D11a oder in dem Träger-\n11. In § 38f Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die\nvordruck nach der Anlage D1“ ersetzt.\nAngabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 18d“ ersetzt.\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n12. § 39 wird wie folgt geändert:\n„(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 16, 17b                   nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgeset-\noder 18d“ durch die Angabe „§§ 16b, 16e                  zes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Aus-\noder 19e“ ersetzt.                                       länderbehörde dies auf Antrag des Ausländers in\neinem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist\nbb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19b“ durch\ndem Ausländer ein Dokument entsprechend ei-\ndie Angabe „§ 19“ ersetzt.\nnem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster\ncc) In Nummer 9 Buchstabe b wird jeweils die                  ausgestellt worden oder wird ihm ein solches\nAngabe „§ 19d“ durch die Angabe „§ 19b“                  Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in die-\nersetzt.                                                 sem Dokument vorzunehmen.“\ndd) In Nummer 10 Buchstabe b wird jeweils die\nAngabe „§ 20b“ durch die Angabe „§ 18f“                                   Artikel 4\nersetzt.                                                           Weitere Änderung der\nAufenthaltsverordnung\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b“ durch die An-\ngabe „§ 19“ ersetzt.                                     In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthalts-\nverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945),\n13. In § 41 Absatz 4 wird die Angabe „§ 19b“ durch die      die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert\nAngabe „§ 19“ ersetzt.                                  worden ist, werden die Wörter „Arbeits- oder Ausbil-\n14. In § 44 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“          dungsplatzsuche“ durch das Wort „Arbeitsplatzsuche“\ndurch die Angabe „§ 18c Absatz 3“ ersetzt.              ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung\nIn der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 53\ndes Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird Abschnitt I Allgemeiner Daten-\nbestand wie folgt geändert:\n1. Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 14\nbis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des\nAZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-\nzes ohne Angabe des Geschäftszeichens“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020          659\n2. Nummer 2 Spalte D wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21,\n23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des\nAZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-\nzes“ eingefügt.\n3. Nummer 3 Spalte D wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 14\nbis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des\nAZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-\nzes“ eingefügt.\n4. Nummer 3a Spalte D wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 24 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 14, 15,\n17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nb) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j“ werden durch die Wörter\n„– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a,\nc, e bis j“ ersetzt und die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-\nGesetzes zu Spalte A Buchstabe c“ eingefügt.\n5. Nummer 4 Spalte D wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „Übermittlung/Weitergabe nach den §§ 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des AZR-Gesetzes“ werden\ndurch die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des\nAZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung\nnach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d“ eingefügt.\n6. In Nummer 6 Spalte D werden die Wörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ durch die\nWörter „§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\n7. Nummer 8 Spalte D wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15,\n16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des\nAZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-\nzes zu Spalte A Buchstabe t und u“ eingefügt.\n8. Nummer 9 wird wie folgt geändert:\na) In Spalte A wird der Buchstabe m wie folgt gefasst:\n„m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das\nBundesgebiet mit\naa)   Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthG                   (5)*\nam\nbb)   Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthG                   (5)*\nam\ncc)   Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthG                   (5)*\nam\ndd)   Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthG                   (5)*\nam\nee)   einem im Verfahren nach § 81a                       (5)*\nAufenthG erteilten Visum\nam                                                                                        “.\nb) Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ werden\ndurch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes“\nersetzt.","660             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nbb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des\nAZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-\nGesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g, m bis p und x bis y“ eingefügt.\n9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:\na) Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe jj wird wie folgt geändert:\naa) In Dreifachbuchstabe jjj werden die Wörter „1. Alternative“ gestrichen.\nbb) In Dreifachbuchstabe kkk werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 2. Alternative“ durch die Angabe\n„Absatz 1a“ ersetzt.\ncc) Der Dreifachbuchstabe nnn wird gestrichen.\ndd) Die bisherigen Dreifachbuchstaben ooo bis qqq werden zu Dreifachbuchstaben nnn bis ppp.\nee) Der bisherige Dreifachbuchstabe rrr wird Dreifachbuchstabe qqq und wie folgt gefasst:\n„qqq) § 22 Nummer 5 BeschV, eSportler                          (2)*\nerteilt am\nbefristet bis                                                                           “.\nff) Die bisherigen Dreifachbuchstaben sss und ttt werden zu den Dreifachbuchstaben rrr und sss.\ngg) Nach Dreifachbuchstabe sss wird folgender Dreifachbuchstabe ttt eingefügt:\n„ttt)     § 24a BeschV, Berufskraftfahrerinnen                 (2)*\nund Berufskraftfahrer\nerteilt am\nbefristet bis                                                                           “.\nhh) Nach Dreifachbuchstabe yyy wird folgender Dreifachbuchstabe zzz angefügt:\n„zzz)     übrige Beschäftigungssachverhalte der                (2)*\nBeschV\nerteilt am\nbefristet bis                                                                           “.\nb) In Spalte A Buchstabe b wird nach Doppelbuchstabe kk folgender Dreifachbuchstabe aaa eingefügt:\n„aaa)     § 6 BeschV, Beschäftigung in ausge-                    (2)*\nwählten Berufen bei ausgeprägter be-\nrufspraktischer Erfahrung\nerteilt am\nbefristet bis                                                                               “.\nc) Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des\nAZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-\nGesetzes“ eingefügt.\n10. Nummer 11 Spalte D wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des\nAZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-\nzes“ eingefügt.\n11. Nummer 12 Spalte D wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Ziffer II werden nach den Wörtern „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des\nAZR-Gesetzes“ die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Geset-\nzes“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 661\n12. Nummer 17 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e bis l ersetzt:\n„e) Bescheinigung über die Aussetzung                          (2)\nder Abschiebung (Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung\nmit § 60c Absatz 1 AufenthG\n(Ausbildungsduldung, Anspruch)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nf)  Bescheinigung über die Aussetzung                          (2)\nder Abschiebung (Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung\nmit § 60c Absatz 7 AufenthG\n(Ausbildungsduldung, Ermessen)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\ng)  Bescheinigung über die Aussetzung                          (2)\nder Abschiebung (Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung\nmit § 60d Absatz 1 AufenthG\n(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,\nBeschäftigter)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nh)  Bescheinigung über die Aussetzung                          (2)\nder Abschiebung (Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung\nmit § 60d Absatz 1 AufenthG\n(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,\nEhegatte/Lebenspartner)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\ni)  Bescheinigung über die Aussetzung                          (2)\nder Abschiebung (Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung\nmit § 60d Absatz 2 AufenthG\n(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,\nminderjährige ledige Kinder)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am","662           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nj)  Bescheinigung über die Aussetzung                           (2)\nder Abschiebung (Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung\nmit § 60d Absatz 4 AufenthG\n(Beschäftigungsduldung, Ermessen,\nBeschäftigter)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nk)  Bescheinigung über die Aussetzung                           (2)\nder Abschiebung (Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung\nmit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit\nAbsatz 1 AufenthG\n(Beschäftigungsduldung, Ermessen,\nEhegatte/Lebenspartner)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am\nl)  Bescheinigung über die Aussetzung                           (2)\nder Abschiebung (Duldung) nach § 60a\nAbsatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung\nmit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit\nAbsatz 2 AufenthG\n(Beschäftigungsduldung, Ermessen,\nminderjährige ledige Kinder)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am                                                                                        “.\nb) Die Buchstaben f bis h werden die Buchstaben m bis o.\nc) Nach Buchstabe o wird folgender Buchstabe p eingefügt:\n„p) Bescheinigung über die Aussetzung                           (2)\nder Abschiebung (Duldung) nach § 60b\nAbsatz 1 AufenthG (Duldung für Personen\nmit ungeklärter Identität)\nerteilt am\nbefristet bis\nwiderrufen am\nerloschen am                                                                                        “.\nd) Der Buchstabe i wird Buchstabe q.\ne) Spalte C wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute\nöffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ werden durch die Wörter „– Ausländerbehör-\nden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A\nBuchstabe a bis m, o bis q“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe g und i“ werden\ndurch die Wörter „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe n und q“\nersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020         663\nf) Spalte D wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nWörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit“ werden durch die Wörter „– Bundesagentur für Arbeit zur\nAufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes“ ersetzt und die Wörter „– Bundesagen-\ntur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis o“\neingefügt.\ncc) Die Wörter „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h“ werden durch die Wörter „– Sta-\ntistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis p“ ersetzt.\nArtikel 6\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.\n(3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\n(4) Artikel 4 tritt am 2. März 2025 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. März 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}