{"id":"bgbl1-2020-15-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":15,"date":"2020-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/15#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_15.pdf#page=46","order":4,"title":"Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV)","law_date":"2020-03-12T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":46,"num_pages":11,"content":["644                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nVerordnung\nzu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute\n(Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV)1\nVom 12. März 2020\nAuf Grund des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 des                                                   Abschnitt 4\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes, der durch Arti-                                          Anforderungen an die\nkel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015                                       Erstellung von Sanierungsplänen\n(BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, in Verbindung                            durch institutsbezogene Sicherungssysteme\nmit § 1c Buchstabe a der Verordnung zur Übertragung                    § 18 Antragstellung\nvon Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen                      § 19 Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungs-\nauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,                      planung und den Widerruf der Befreiung\nder durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember                    § 20 Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans\n2017 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet                 § 21 Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Siche-\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im                        rungssystem\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und                          § 22 Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems\nnach Anhörung der Abwicklungsbehörde:                                         und der befreiten Institute\n§ 23 Interner Prozess\nInhaltsübersicht                                § 24 Indikatoren\n§ 25 Handlungsoptionen\nAbschnitt 1                               § 26 Kommunikations- und Informationsplan\nAllgemeine Bestimmungen                           § 27 Vorbereitungsmaßnahmen\n§ 28 Informationsaustausch\n§ 1 Anwendungsbereich                                                  § 29 Aktualisierung\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 3 Ausgestaltung von Sanierungsplänen                                                             Abschnitt 5\nSchlussvorschriften\nAbschnitt 2\n§ 30 Inkrafttreten\nAllgemeine Anforderungen                          Anlage 1    Liste der Indikatoren des Sanierungsplans\nan die Ausgestaltung von Sanierungsplänen\nAnlage 2    Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans\n§ 4 Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen\n§ 5 Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Un-                                      Abschnitt 1\nternehmen\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 6 Interner Prozess\n§ 7 Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren\n§ 8 Kategorien von Indikatoren\n§1\n§ 9 Belastungsanalyse                                                                      Anwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 2\nAbschnitt 3                               und 3 für alle Institute nach § 2 Absatz 1 des Sanie-\nVereinfachte Anforderungen                         rungs- und Abwicklungsgesetzes und für übergeordnete\nUnternehmen nach § 1 Nummer 3 des Sanierungs- und\n§ 10   Anwendungsbereich                                               Abwicklungsgesetzes.\n§ 11   Widerruf von vereinfachten Anforderungen\n§ 12   Zusammenfassung des Sanierungsplans                                (2) Abschnitt 3 gilt nur für Institute und übergeordnete\n§ 13   Beschreibung des Instituts und der anderen von dem\nUnternehmen, für die die Aufsichtsbehörde vereinfachte\nSanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unterneh-           Anforderungen nach § 19 Absatz 1 des Sanierungs-\nmen und Zweigstellen                                            und Abwicklungsgesetzes festgelegt hat.\n§ 14   Indikatoren                                                        (3) Abschnitt 4 gilt nur für Institute und übergeord-\n§ 15   Handlungsoptionen                                               nete Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung\n§ 16   Belastungsanalyse                                               eines Sanierungsplans nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des\n§ 17   Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungs-        Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit worden\nplänen\nsind, sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme.\n1\nMit dieser Verordnung werden die notwendigen Vorgaben zur Sanie-\nrungsplanung von weniger bedeutenden Instituten sowie von instituts-\n§2\nbezogenen Sicherungssystemen geschaffen. Diese Verordnung dient                         Begriffsbestimmungen\ndarüber hinaus der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Euro-\npäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2014/06 vom 18.7.2014            (1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Begriffe\nüber die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an      werden die Begriffe in der in den §§ 2 und 3 des Sanie-\nSzenarien sowie der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Banken-\naufsichtsbehörde EBA/GL/2015/02 vom 23.7.2015 zur Mindestliste       rungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegten Bedeu-\nder qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans.  tung verwendet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020              645\n(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die          Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unter-\nfolgenden Begriffe wie folgt bestimmt:                      nehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der\n1. Wesentliche gruppenangehörige Unternehmen und            Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist ein Organi-\nZweigstellen sind solche, die die Voraussetzungen       gramm, das alle für den Sanierungsplan relevanten\nerfüllen, welche in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a      Unternehmen umfasst, in den Sanierungsplan aufzu-\nbis f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075         nehmen. Im Organigramm oder an anderer geeigneter\nder Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung          Stelle des Sanierungsplans sind auch die jeweiligen\nder Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parla-       Beteiligungsquoten auszuweisen. Ebenso sind dort\nments und des Rates durch technische Regulierungs-      bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungs-\nstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen,    verträge zu beschreiben.\nAbwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen,\ndie Mindestkriterien, anhand deren die zuständige                                   §6\nBehörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne                               Interner Prozess\nzu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppen-\n(1) Die in § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs-\ninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen\nund Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3\nan die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche\nBuchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075\nAnerkennung von Herabschreibungs- und Umwand-\ngenannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Ge-\nlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mit-\nschäftsleitung bei Erreichen des Schwellenwerts eines\nteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und\nIndikators entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen\ndie konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien\nwerden. Der Sanierungsplan hat in diesem Zusammen-\nfestgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1),\nhang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung\ngenannt sind.\ngetroffene Entscheidung zu dokumentieren ist. Er hat\n2. Indikator ist ein mit einer qualitativen oder quantita-  des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde\ntiven Messgröße versehenes Merkmal, das die             unverzüglich und umfassend über das Erreichen des\nVerfolgung von Entwicklungen ermöglicht, die Aus-       Schwellenwerts des Indikators und über die von der\nwirkungen auf die Finanzlage des Instituts oder der     Geschäftsleitung getroffene Entscheidung informiert\nGruppe haben können.                                    wird.\n3. Indikatorenwert ist der jeweilige quantitative Ist-Wert      (2) Es ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird,\neines Indikators zum Zeitpunkt der Messung.             dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen\n4. Schwellenwert eines Indikators ist der durch das In-     erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem\nstitut gemäß § 7 Absatz 1 festzulegende Wert eines      richtig, vollständig und aktuell sind.\nIndikators, der geeignet ist, einen Krisenfall im Sinne\ndes § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Ab-                                    §7\nwicklungsgesetzes aufzuzeigen.\nAllgemeine Vorgaben zu Indikatoren\n§3                                  (1) Das Institut hat im Sanierungsplan quantitative\nund qualitative Indikatoren sowie für die jeweiligen\nAusgestaltung von Sanierungsplänen\nquantitativen Indikatoren angemessene Schwellen-\n§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-           werte festzulegen. Die Schwellenwerte sind so festzu-\ngesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanie-         legen, dass sie es dem Institut ermöglichen, rechtzeitig\nrungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder         die geeigneten Handlungsoptionen einzuleiten, um einen\ndes Abschnitts 4 erstellt werden.                           Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus eigener\nAbschnitt 2                          Kraft und ohne außerordentliche finanzielle Unter-\nAllgemeine                           stützung aus öffentlichen Mitteln nach § 2 Absatz 3\nAnforderungen an die                         Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\nAusgestaltung von Sanierungsplänen                        zu überwinden. Bei der Festlegung von Schwellenwer-\nten ist die Umsetzungsdauer von Handlungsoptionen\n§4                              zu berücksichtigen. Das Institut hat die Angemessen-\nVom Sanierungsplan erfasste Unternehmen               heit der festgelegten Schwellenwerte im Sanierungs-\nplan zu begründen.\nHat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Ab-\nwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das        (2) Die Pflicht zur Darstellung von Frühwarnsignalen\nübergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu           besteht über Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verord-\nerstellen, muss der Sanierungsplan neben dem über-          nung (EU) 2016/1075 hinaus auch dann, wenn diese\ngeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen         Frühwarnsignale bisher nicht im Risikomanagement\ngruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen             verwendet wurden, sondern für die Zwecke der Sanie-\neinbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt.                   rungsplanung neu eingeführt werden.\n(3) Die Indikatoren müssen mindestens folgende\n§5                              Kategorien abdecken:\nBeschreibung der                        1. Kapital,\nfür den Sanierungsplan relevanten Unternehmen\n2. Liquidität,\nBei der strategischen Analyse des Instituts oder der\nGruppe nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs-          3. Rentabilität und\nund Abwicklungsgesetzes sowie bei der allgemeinen           4. Qualität der Vermögenswerte.","646             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nWeitere Kategorien sind durch                               ermöglicht. Dabei ist auch das Überwachungsintervall\n1. marktbasierte Indikatoren und                            für die jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.\n2. makroökonomische Indikatoren                                 (10) Bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans\nhat das Institut in der neuen Fassung des Sanierungs-\nabzudecken, es sei denn, das Institut kann im Sanie-        plans über die Entwicklung der Indikatorenwerte und\nrungsplan nachvollziehbar begründen, dass die ent-          deren Abstand zu den Schwellenwerten der Indikatoren\nsprechende Kategorie aufgrund seiner Rechtsform, sei-       seit der letzten Fassung des Sanierungsplans zu be-\nnes Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität     richten, sofern das Institut an die Aufsichtsbehörde\nnicht relevant ist.                                         über diese Entwicklungen nicht bereits separat in ange-\n(4) Die Indikatoren sind so zu wählen, dass das Ge-      messener Weise Bericht erstattet hat und soweit die\nschäftsmodell und die Geschäftsstrategie, das Risiko-       Aufsichtsbehörde daraufhin nicht etwas anderes be-\nprofil, die Größe und die Komplexität des Instituts an-     stimmt hat.\ngemessen abgebildet und für die Sanierungsplanung\nrelevante Steuerungsgrößen der internen Risikosteue-                                     §8\nrung angemessen berücksichtigt sind. Die Indikatoren                       Kategorien von Indikatoren\nmüssen instituts- und gruppenspezifische Risiken an-\ngemessen abbilden. Die Anzahl, die Art und die Höhe             (1) Kapitalindikatoren haben jede eingetretene und\nder Schwellenwerte der Indikatoren müssen ange-             jede drohende Verschlechterung des Eigenkapitals in\nmessen sein, um rechtzeitig auf sich verschlechternde       quantitativer und qualitativer Hinsicht einschließlich\nBedingungen in allen für das Institut relevanten Be-        eines Anstiegs der Verschuldungsquote aufzuzeigen.\nreichen hinzuweisen. Bei der Auswahl der Indikatoren        Die Schwellenwerte sind so festzusetzen, dass ein an-\nsind auch zukunftsorientierte Indikatoren zu verwenden.     gemessener Abstand besteht zu den für das Institut\ngeltenden Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 92\n(5) Aus den in Absatz 3 genannten Kategorien sind        der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\nmindestens die in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren in     Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über\nden Sanierungsplan aufzunehmen. Die Institute können        Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-\ndarüber hinaus die in Anlage 2 genannten zusätzlichen       papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)\nIndikatoren verwenden.                                      Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208\n(6) Sofern das Institut im Sanierungsplan nachvoll-      vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;\nziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 auf-       L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3),\ngelisteten Indikatoren aufgrund seiner Rechtsform, sei-     die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/876 (ABl.\nnes Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität     L 150 vom 7.6.2019, S. 1) geändert worden ist, ein-\nnicht relevant sind, kann das Institut auf die Aufnahme     schließlich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen ge-\ndes entsprechenden Indikators in den Sanierungsplan         mäß § 10 Absatz 3 oder Absatz 4 des Kreditwesen-\nverzichten. Das Institut muss sicherstellen, dass für die   gesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a\nKategorien Kapital, Liquidität, Rentabilität und Qualität   der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom\nder Vermögenswerte mindestens ein Indikator je Kate-        15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufga-\ngorie im Sanierungsplan enthalten ist. Weitere Vorga-       ben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kredit-\nben zu den einzelnen Kategorien richten sich nach § 8.      institute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287\n(7) Indikatoren sind grundsätzlich einzeln zu be-        vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82).\ntrachten. Ist die Einzelbetrachtung eines Indikators            (2) Liquiditätsindikatoren sind so zu wählen, dass sie\nnicht geeignet, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Ab-      tatsächliche oder mögliche Verschlechterungen der\nsatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-         Fähigkeit des Instituts aufzeigen, seinen aktuellen\nzes anzuzeigen, sind Indikatoren zu kombinieren, sofern     und künftigen sowie seinen kurz- und langfristigen\nund soweit die Aufsichtsbehörde nicht etwas anderes         Liquiditäts- und Refinanzierungsbedarf zu decken. Die\nbestimmt. Dies gilt nicht für die verpflichtenden Indika-   Schwellenwerte der Indikatoren haben einen ange-\ntoren aus den Kategorien Kapital und Liquidität nach        messenen Abstand einzuhalten zu den für das Institut\nAnlage 1. Werden Indikatoren kombiniert, so hat das         geltenden Mindestliquiditätsanforderungen, insbeson-\nInstitut diese Kombination im Sanierungsplan detailliert    dere gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-\nzu beschreiben und nachvollziehbar darzulegen, warum        gesetzes sowie gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU)\neine Einzelbetrachtung nicht geeignet und die gewählte      Nr. 575/2013, einschließlich zusätzlicher Liquiditäts-\nKombination angemessen ist.                                 anforderungen gemäß § 11 Absatz 3 des Kreditwesen-\n(8) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die        gesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe k\nSchwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens       der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.\njedoch jährlich, überprüft und erforderlichenfalls an-          (3) Rentabilitätsindikatoren haben wesentliche tat-\ngepasst werden. Das Institut muss gemäß Satz 1 vor-         sächliche oder mögliche Veränderungen der Ertrags-\ngenommene Änderungen der Schwellenwerte im Sanie-           lage aufzuzeigen, die zu einer schnellen Verschlechte-\nrungsplan nachvollziehbar begründen.                        rung der Finanzlage des Instituts führen können. Dabei\n(9) Im Sanierungsplan ist zu beschreiben, wie sicher-    sind auch operationelle Risiken zu berücksichtigen,\ngestellt wird, dass die Indikatoren so zeitnah und regel-   welche einen signifikanten Einfluss auf die Ertragslage\nmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen         haben könnten.\nrechtzeitig erkannt werden können. Dazu gehört auch             (4) Indikatoren bezüglich der Qualität der Vermögens-\neine Beschreibung, wie das Berichtssystem des Instituts     gegenwerte haben in der Regel sowohl den aktuellen\neine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und     Wert als auch die Entwicklung der Qualität der Ver-\nden Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten           mögenswerte des Instituts zu messen und zu über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                647\nwachen. Dabei sind außerbilanzielle Positionen zu be-        legung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen\nrücksichtigen.                                               Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und\n(5) Marktbasierte Indikatoren haben die Erwartungen       bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines ein-\nder Marktteilnehmer bezüglich einer möglichen plötz-         heitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheit-\nlichen Verschlechterung der finanziellen Situation des       lichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Ver-\nInstituts oder der Gruppe, die zu einem erschwerten          ordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014,\nZugang zum Kapitalmarkt und zu Refinanzierungs-              S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) oder nach § 63 Ab-\nmöglichkeiten führen kann, zu erfassen.                      satz 1 oder § 64 in Verbindung mit § 62 Absatz 1\nNummer 1 oder § 63 Absatz 1 des Sanierungs- und\n(6) Makroökonomische Indikatoren haben mögliche           Abwicklungsgesetzes führen könnte.\nVerschlechterungen der wirtschaftlichen Bedingungen\nin den für das Institut relevanten Märkten zu erfassen.          (5) Die Belastungsszenarien müssen die wesent-\nlichen Risiken abbilden, denen das Institut oder die\n§9                              Gruppe ausgesetzt ist. Für die Feststellung der wesent-\nBelastungsanalyse                       lichen instituts- oder gruppenspezifischen Risiken sind\ninsbesondere das Geschäfts- und Refinanzierungs-\n(1) Wie in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der            modell, die Art der Geschäftstätigkeiten, die Struktur\nDelegierten Verordnung (EU) 2016/1075 beschrieben,           des Instituts oder der Gruppe, die Größe oder Ver-\nist die Wirksamkeit der Handlungsoptionen und die            netzung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem\nZweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von            im Allgemeinen sowie Risiken oder Schwachstellen des\nBelastungsszenarien zu bewerten.                             Instituts oder der Gruppe zu berücksichtigen. Das Be-\n(2) Die Anzahl der Belastungsszenarien hängt von der      lastungsszenario muss auf Ereignissen beruhen, die\nGröße, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder         außergewöhnlich, aber plausibel sind.\nder Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität\ndes Geschäftsmodells und des damit einhergehenden                (6) Bei der Entwicklung idiosynkratischer Belas-\nRisikos ab. Das Institut hat für die Belastungsanalyse       tungsszenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig\nmindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu          in Betracht zu ziehen:\nentwickeln.                                                  1. der Ausfall wichtiger Geschäftspartner,\n(3) Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belas-         2. die Schädigung des Ansehens des Instituts oder der\ntungsszenario aus jeder der folgenden Kategorien ent-             Gruppe,\nhalten:\n1. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernst-          3. erhebliche Liquiditätsabflüsse,\nhafter nachteiliger Auswirkungen auf ein einzelnes       4. nachteilige Entwicklungen der Preise von Ver-\nInstitut, eine einzelne Gruppe oder ein Institut in ei-       mögenswerten, denen das Institut oder die Gruppe\nner Gruppe besteht (idiosynkratisches Belastungs-             in erheblichem Umfang ausgesetzt ist,\nszenario),\n5. erhebliche Kreditausfälle und\n2. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernst-\nhafter nachteiliger Auswirkungen auf das Finanz-         6. ein erhebliches operationelles Verlustrisiko.\nsystem und die Realwirtschaft besteht (system-\nBei der Entwicklung von systemweiten Belastungs-\nweites Belastungsszenario) sowie\nszenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig in\n3. die Kombination aus einem idiosynkratischen und           Betracht zu ziehen:\neinem systemweiten Belastungsszenario.\n1. der Ausfall von wichtigen Geschäftspartnern mit\nBei der Entwicklung von weiteren Belastungsszenarien\nAuswirkungen auf die Finanzstabilität,\nkann das Institut die Kategorie unter Berücksichtigung\nder Vorgaben aus Absatz 5 selbst auswählen. Der              2. ein Rückgang der auf dem Markt für Interbanken-\nSanierungsplan muss mindestens ein Belastungs-                    kredite verfügbaren Liquidität,\nszenario mit plötzlich eintretenden nachteiligen Ent-\nwicklungen und mindestens ein Belastungsszenario             3. ein erhöhtes Länderrisiko und allgemeine Kapital-\nmit langsam eintretenden nachteiligen Entwicklungen               abflüsse aus einem für die Geschäftstätigkeit des\nenthalten.                                                        Instituts oder der Gruppe wichtigen Land,\n(4) Die Belastungsszenarien müssen schwerwiegend          4. eine ungünstige Entwicklung der Preise von Ver-\ngenug sein, um die Wirksamkeit der Sanierungsoption               mögenswerten auf einem oder mehreren Märkten\nund die Zweckmäßigkeit der Indikatoren nach Artikel 12            und\nAbsatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU)\n5. ein Konjunkturabschwung.\n2016/1075 bei der Notfallplanung prüfen zu können.\nEin Belastungsszenario ist nur dann schwerwiegend            Sollten andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten\ngenug, wenn in dessen Verlauf der Schwellenwert min-         Ereignisse die instituts- oder gruppenspezifischen\ndestens eines Indikators nach § 7 Absatz 1 oder der          Risiken besser abbilden, sind diese Ereignisse bei der\nSchwellenwert einer Kombination von Indikatoren nach         Entwicklung von Belastungsszenarien heranzuziehen.\n§ 7 Absatz 7 erreicht wird und die ungehinderte Weiter-      Die Auswahl der Ereignisse für die Belastungsszenarien\nentwicklung des Belastungsszenarios zu einer Be-             ist nachvollziehbar zu begründen. Die Aufsichtsbehörde\nstandsgefährdung des Instituts oder eines gruppen-           kann einem oder mehreren Instituten und übergeordne-\nangehörigen Unternehmens nach Artikel 18 Absatz 4            ten Unternehmen bestimmte Belastungsszenarien vor-\nder Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen            geben, die sich auf das Institut, gruppenangehörige\nParlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Fest-         Unternehmen oder die gesamte Gruppe beziehen.","648            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\n(7) Die Belastungsszenarien und die zugrunde ge-                                     § 13\nlegten Annahmen sind in qualitativer und quantitativer                  Beschreibung des Instituts und\nHinsicht nachvollziehbar zu beschreiben.                       der anderen von dem Sanierungsplan erfassten\n(8) Die Auswirkungen der Belastungsszenarien so-         gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen\nwohl auf das Institut als auch auf die Gruppe sind dar-        (1) Die Identifikation von kritischen Funktionen und\nzustellen. Diese Darstellung umfasst insbesondere die       die Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu\nAuswirkungen auf Kapital, Liquidität, Ertragskraft,         deren Identifikation im Sinne des Artikels 7 Absatz 1\nRisikoprofil, Fortführung des Geschäftsbetriebs ein-        Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung\nschließlich Zahlungs- und Abrechnungsprozessen so-          (EU) 2016/1075 sind nicht erforderlich.\nwie das Ansehen des Instituts oder der Gruppe. Die\n(2) Die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den\nAuswirkungen der Belastungsszenarien auf die Ent-\nwesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und\nwicklung der relevanten Indikatorenwerte im Verlauf\nder Belastungsszenarien sind ebenfalls darzustellen.        Zweigstellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buch-\nstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075\n(9) Betrachtungshorizont für die Analyse nach Arti-      ist nicht erforderlich.\nkel 12 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU)\n(3) Die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i\n2016/1075 ist die gesamte Zeitspanne, die benötigt wird,\nder Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vorge-\num die finanzielle Stabilität des Instituts oder der Gruppe\nsehene Beschreibung der wichtigsten Gegenparteien\nzu sichern oder wiederherzustellen. Bei der Analyse der\nauf der Aktiv- und auf der Passivseite kann jeweils auf\nAuswirkungen und der Umsetzbarkeit der in den Belas-\ndie zehn wichtigsten Gegenparteien beschränkt werden.\ntungsszenarien eingesetzten Handlungsoptionen sind\nDie Wichtigkeit der Gegenparteien bemisst sich dabei\ndie verwendeten Annahmen und die Auswirkungen der\nHandlungsoptionen auf die relevanten Indikatorenwerte       1. auf der Aktivseite nach der Gesamthöhe der Forde-\nnachvollziehbar darzustellen.                                   rungen des Instituts gegen die jeweiligen Gegen-\nparteien und\nAbschnitt 3                            2. auf der Passivseite nach der Gesamthöhe der Ver-\nVereinfachte Anforderungen                             bindlichkeiten des Instituts gegenüber den jeweili-\ngen Gegenparteien.\n§ 10                            Das Verhältnis der Forderungen und Verbindlichkeiten\nAnwendungsbereich                         der zehn wichtigsten Gegenparteien auf der Aktiv- und\nauf der Passivseite zum jeweiligen Gesamtvolumen der\nHat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Num-         Aktiv- und Passivseite ist anzugeben.\nmer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\nvereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Re-                                   § 14\ngelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich\nnicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas an-                                Indikatoren\nderes ergibt. Die Aufsichtsbehörde kann im Einverneh-          (1) Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten\nmen mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass             Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator\neinzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachun-         festzulegen. Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1\ngen keine Anwendung finden.                                 dieser Verordnung zu prüfen. Soweit das Institut für\neine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien\n§ 11                            keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung auf-\nnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar be-\nWiderruf von\ngründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des\nvereinfachten Anforderungen\nRisikoprofils, der Größe oder der Komplexität des\nDie Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der        Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist. Unter\nDeutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter           Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 ist in\nAnforderungen ganz oder teilweise unter Berücksich-         diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens\ntigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungs-      ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses\nund Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen,         Indikators zu begründen. Die Institute können hierbei\nwenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der           die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätz-\nFestlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr           lichen Indikatoren verwenden.\nvorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des\n(2) Es besteht keine Pflicht, marktbasierte und makro-\nSanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich\nökonomische Indikatoren nach § 7 Absatz 3 Satz 2 in\nist. In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das\nden Sanierungsplan aufzunehmen.\nInstitut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage                (3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die\neines überarbeiteten Sanierungsplans auf.                   Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens\njedoch alle zwei Jahre, überprüft und erforderlichenfalls\n§ 12                            angepasst werden.\nZusammenfassung des Sanierungsplans                     (4) § 7 Absatz 10 findet keine Anwendung.\nDie Zusammenfassung des Sanierungsplans nach                                         § 15\nArtikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075\nhat sich im Falle der Festlegung vereinfachter Anforde-                        Handlungsoptionen\nrungen auf die in den §§ 13 bis 16 festgelegten Inhalte        (1) Die Institute sind nicht verpflichtet, Handlungs-\ndes Sanierungsplans zu beziehen.                            optionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020              649\nDelegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen,          Sind von dem Antrag Institute umfasst, die Teil einer\nderen Hauptziel es ist, das Fortbestehen kritischer          Gruppe sind, reicht bezüglich dieser Institute die Er-\nFunktionen sicherzustellen.                                  klärung, dass das übergeordnete Unternehmen für die\n(2) Bei der Analyse der Auswirkungen der dargestell-      Gruppe dem Befreiungsantrag zugestimmt hat. Dem\nten Handlungsoptionen müssen die Anforderungen               Befreiungsantrag ist eine Liste der vom Befreiungs-\nnach Artikel 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung          antrag erfassten Institute beizufügen. Das institutsbe-\n(EU) 2016/1075 nicht berücksichtigt werden.                  zogene Sicherungssystem kann den Befreiungsantrag\nauch stellen, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten\n(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der           Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3\nAnalyse der Umsetzbarkeit nach Artikel 11 Absatz 1           Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur\nder Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst            Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert worden\ndie Darstellung, wie die Handlungsoptionen grund-            sind.\nsätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisen-\nszenarien beurteilt werden.                                      (6) Ist die Struktur des institutsbezogenen Siche-\nrungssystems dezentral ausgerichtet, muss der Be-\n§ 16                             freiungsantrag zusätzlich die schriftliche Bestätigung\nenthalten, dass die jeweilige Einheit des institutsbezo-\nBelastungsanalyse\ngenen Sicherungssystems, dem das von der Befreiung\nEine Belastungsanalyse nach § 9 ist nicht erforder-       umfasste Institut unmittelbar angehört, an der Er-\nlich.                                                        stellung, der Einbeziehung der Inhalte in die zur ord-\nnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben implementier-\n§ 17                             ten Mechanismen und Verfahren einschließlich des\nFrist zur Einreichung                     Systems für die Überwachung und Einstufung der\nund Aktualisierung von Sanierungsplänen                Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 und der Aktualisierung des Sanie-\n(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von ver-\nrungsplans angemessen mitwirken wird.\neinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die\nFrist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans          (7) Auch ein Institut, das nicht vom Sanierungsplan\ngrundsätzlich zwölf Monate.                                  des institutsbezogenen Sicherungssystems erfasst ist,\n(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von verein-      kann auf eigenen Antrag oder auf Antrag des instituts-\nfachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Ab-        bezogenen Sicherungssystems von der Pflicht zur\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungs-            Sanierungsplanung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des\nund Abwicklungsgesetzes Anwendung.                           Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit werden.\nDie Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Das instituts-\nAbschnitt 4                            bezogene Sicherungssystem hat dieses Institut bei der\nnächsten Aktualisierung des Sanierungsplans zu er-\nAnforderungen                            fassen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt der\nan die Erstellung                          Einreichung des vom institutsbezogenen Sicherungs-\nvon Sanierungsplänen durch                          system aktualisierten Sanierungsplans bei der Auf-\ninstitutsbezogene Sicherungssysteme                        sichtsbehörde.\n§ 18                                 (8) Sowohl das institutsbezogene Sicherungssystem\nals auch das von der Befreiung erfasste Institut können\nAntragstellung                         gegenüber der Aufsichtsbehörde jederzeit in Schrift-\n(1) Sowohl ein Institut, das einem institutsbezoge-       form erklären, dass ein von der Befreiung erfasstes\nnen Sicherungssystem angehört, als auch ein instituts-       Institut anstelle des institutsbezogenen Sicherungs-\nbezogenes Sicherungssystem können einen Antrag               systems einen eigenen Sanierungsplan erstellen wird.\nnach § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2         Mit Einreichung dieser Erklärung bei der Aufsichts-\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes auf Be-              behörde hat die Aufsichtsbehörde das Institut auf-\nfreiung von der Pflicht zur Sanierungsplanung stellen        zufordern, einen eigenen Sanierungsplan zu erstellen.\n(Befreiungsantrag).                                              (9) Ordnet die Aufsichtsbehörde für ein Institut zu-\n(2) Der Befreiungsantrag nach Absatz 1 ist schriftlich    sätzliche Anforderungen nach § 21 Absatz 3 an, ist\nbei der Aufsichtsbehörde zu stellen. Anträge können          das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzu-\nauch auf elektronischem Weg eingereicht werden.              hören. Das institutsbezogene Sicherungssystem kann\n(3) Ist das Institut Teil einer Gruppe und hat das        in diesem Fall die Zustimmungserklärung nach Absatz 4\nübergeordnete Unternehmen nach § 12 Absatz 2 des             oder den Antrag nach Absatz 5 für dieses Institut zu-\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Sanie-             rücknehmen. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.\nrungsplan für die Gruppe zu erstellen, kann nur das\nübergeordnete Unternehmen für die Gruppe einen Be-                                       § 19\nfreiungsantrag stellen.                                                          Voraussetzungen\n(4) Stellt ein Institut den Befreiungsantrag, ist dem                     für die Befreiung von der\nAntrag die Zustimmungserklärung des institutsbezoge-          Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung\nnen Sicherungssystems beizufügen.                                (1) Voraussetzung für die Befreiung eines Instituts\n(5) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem         von der Sanierungsplanung ist neben der Stellung des\neinen Befreiungsantrag, muss der Befreiungsantrag            Befreiungsantrags nach § 18 Absatz 1 und der Erfül-\ndie Erklärung enthalten, dass jedes vom Antrag um-           lung der in § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwick-\nfasste Institut dem Befreiungsantrag zugestimmt hat.         lungsgesetzes genannten Voraussetzungen, dass das","650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\ninstitutsbezogene Sicherungssystem die Anforderun-          wicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1\ngen an die Sanierungsplanung für die von der Befreiung      findet Anwendung.\nerfassten Institute erfüllen kann.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Befreiung im Ein-                                  § 21\nvernehmen mit der Deutschen Bundesbank hinsichtlich                             Sanierungsplanung\naller oder einzelner vom Befreiungsantrag erfassten            durch das institutsbezogene Sicherungssystem\nInstitute erteilen. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt\n(1) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für\nbei ihrer Entscheidung neben der Erfüllung der in Ab-\ndie befreiten Institute einen Sanierungsplan zu er-\nsatz 1 genannten Voraussetzungen die in § 19 Absatz 2\nstellen. Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maß-\nKriterien. Die Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung\ngabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen.\ndem Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab Ein-\ngang des vollständigen Befreiungsantrags schriftlich            (2) Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und\nmitteilen.                                                  den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen.\nZu diesem Zweck kann das institutsbezogene Siche-\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit\nrungssystem die Institute in angemessene Klassen ein-\nder Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder\nteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten\neinzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3\nKlassen darstellen. Es ist anzugeben, welche Institute\nSatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes je-\nwelcher Klasse zugeordnet wurden. Das institutsbezo-\nderzeit widerrufen\ngene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die\n1. unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des          Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammen-\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten           fassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollzieh-\nKriterien oder                                          bar begründet werden.\n2. wenn ein eigenständiger Sanierungsplan des befrei-           (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit\nten Instituts geeignet und erforderlich ist, um die     der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der\nWirksamkeit des Sanierungsplans zu erhöhen oder         in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungs-\ndessen Umsetzung zu erleichtern, oder                   gesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass\n3. wenn das von der Befreiung erfasste Institut seine       über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere\nMitwirkungs- und Informationspflichten im Zusam-        Anforderungen zu beachten sind. Hierbei kann die Auf-\nmenhang mit dem Sanierungsplan nicht ausreichend        sichtsbehörde im Einvernehmen mit der Deutschen\nerfüllt.                                                Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes\nInstitut umfassende Teil des Sanierungsplans von der\nWird die Befreiung widerrufen, fordert die Aufsichts-       Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.\nbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage             (4) Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfas-\neines eigenen Sanierungsplans auf.                          sung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungs-\nplans bezieht. In der Zusammenfassung ist jede\n(4) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Befreiung         wesentliche Änderung des institutsbezogenen Siche-\nnach Absatz 3, ist das institutsbezogene Sicherungs-        rungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute\nsystem vorher anzuhören.                                    und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung\nzu beschreiben. Die Wesentlichkeit einer Änderung\n§ 20                            bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten\nFristen für die                      Verordnung (EU) 2016/1075.\nErstellung des Sanierungsplans\n(1) Für die erstmalige Erstellung eines Sanierungs-                                  § 22\nplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem                                 Beschreibung\ngilt die Frist nach § 17 Absatz 1 entsprechend. Hat                           des institutsbezogenen\ndie Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfass-            Sicherungssystems und der befreiten Institute\nten Institute bereits zur Erstellung eines Sanierungs-          (1) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die\nplans aufgefordert, verlängert sich die für die Erstellung  allgemeine Beschreibung des Instituts und der Gruppe\ndes Sanierungsplans gesetzte Frist um den Zeitraum          nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7 Ab-\nvon der Einreichung des Antrags bei der Aufsichtsbe-        satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)\nhörde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nach             2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung\n§ 19 Absatz 2 Satz 3.                                       erfassten Institute als auch in Bezug auf das instituts-\n(2) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem        bezogene Sicherungssystem zu erfüllen. Das Gleiche\nden Befreiungsantrag, bevor die vom Befreiungsantrag        gilt für die Darstellung der gruppeninternen und externen\nerfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß          Verflechtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c\n§ 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwick-            und d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. Die\nlungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans          allgemeine Beschreibung des institutsbezogenen Siche-\naufgefordert wurden, ist der Sanierungsplan erstmals        rungssystems hat auch ein Organigramm zu umfassen.\ninnerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der                (2) Die Anforderungen an den Sanierungsplan hin-\nErteilung der Befreiung zu erstellen.                       sichtlich der Beschreibung von Kerngeschäftsberei-\n(3) Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute  chen sowie der Beschreibung des Prozesses und der\nbleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen    Kriterien zu deren Identifikation nach Artikel 6 Absatz 1\nnach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Ab-           und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                 651\nder Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowie die         von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU)\nZuordnung von Kerngeschäftsbereichen zu wesent-             2016/1075 und des § 6 Absatz 2 eingehalten werden.\nlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweig-\nstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Dele-                                   § 24\ngierten Verordnung (EU) 2016/1075 haben sich auf die\nIndikatoren\nvon der Befreiung erfassten Institute zu beziehen. Die\nIdentifikation von kritischen Funktionen und die Be-            (1) Im Sanierungsplan ist darzustellen, wie die Anfor-\nschreibung der Prozesse und der Kriterien zu deren          derungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 zu den Indika-\nIdentifikation sowie die Zuordnung von kritischen Funk-     toren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten\ntionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Ge-           werden. Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten\nsellschaften und Zweigstellen sind nicht erforderlich.      Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen. Für\ndie befreiten Institute entfällt die Darstellung der markt-\n§ 23                             basierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß\n§ 7 Absatz 3 Satz 2. Zunächst sind Indikatoren aus der\nInterner Prozess                        Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. Unter Beach-\n(1) Die Zuständigkeiten für die Erstellung, die in Ab-   tung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch\nsatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanie-     andere Indikatoren gewählt werden.\nrungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans so-          (2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die\nwie für das Verfahren der Aktualisierung nach Artikel 5     Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch\nAbsatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Ver-            mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungs-\nordnung (EU) 2016/1075 und die Anforderungen von            plans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst\nArtikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)          werden.\n2016/1075 zur Beschreibung der Grundsätze und des               (3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die\nVerfahrens für die Zustimmung zum Sanierungsplan            Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Katego-\ndurch die Geschäftsleitung des institutsbezogenen           rien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute\nSicherungssystems sind nur mit Bezug auf das instituts-     eingehalten werden.\nbezogene Sicherungssystem zu beschreiben.\n(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im\n(2) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie           Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroöko-\nseine Inhalte in die beim institutsbezogenen Siche-         nomische Entwicklungen beobachtet und bewertet,\nrungssystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner            die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von be-\nAufgabe implementierten Mechanismen und Verfahren,          freiten Instituten haben können. Sofern marktbasierte\neinschließlich des Systems für die Überwachung und          Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl\nEinstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der       von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 ent-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013, einbezogen sind.              sprechend.\n(3) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie\nsichergestellt wird, dass die Indikatoren beim instituts-                               § 25\nbezogenen Sicherungssystem oder bei den befreiten                              Handlungsoptionen\nInstituten so zeitnah und regelmäßig überwacht wer-\nden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt            (1) Auf die Erstellung eines Sanierungsplans durch\nwerden können. Dazu gehört auch eine Beschreibung,          das institutsbezogene Sicherungssystem finden die\nwie das Berichtssystem eine zeitnahe Information über       Anforderungen zu den Handlungsoptionen nach Maß-\ndie Indikatorenwerte und deren Abstand zu den ent-          gabe der Artikel 8 und 9 der Delegierten Verordnung\nsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. Dabei ist           (EU) 2016/1075 entsprechende Anwendung.\nauch das Intervall für die Überwachung der jeweiligen           (2) Die Handlungsoptionen haben sowohl solche zu\nIndikatoren zu beschreiben.                                 umfassen, die die von der Befreiung erfassten Institute\neigenständig ergreifen können, als auch solche, bei\n(4) Der Eskalations- und Entscheidungsprozess ge-\ndenen die von der Befreiung erfassten Institute auf die\nmäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten\nMitwirkung des institutsbezogenen Sicherungssystems\nVerordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das\nim Rahmen seiner satzungsrechtlichen Voraussetzun-\ninstitutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf\ngen und Verfahren angewiesen sind. Entsprechendes\ndie befreiten Institute zu beschreiben. Darüber hinaus\ngilt für die Auswirkungs- und Umsetzbarkeitsanalyse\nhat die Beschreibung des internen Eskalations- und\ngemäß Artikel 10 und 11 der Delegierten Verordnung\nEntscheidungsprozesses darzustellen, wie sicherge-\n(EU) 2016/1075 und die Darstellung der Kontinuität\nstellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts\nder Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 1\nvon Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen\nund Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Ver-\nInstituts unverzüglich informiert wird und eine Entschei-\nordnung (EU) 2016/1075. Bei der Umsetzbarkeits-\ndung über das Ergreifen von Handlungsoptionen trifft.\nanalyse zu den Handlungsoptionen ist insbesondere\nAuch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese\nein möglicher Gleichlauf von Handlungsoptionen bei\nEntscheidung dokumentiert wird und wie die Aufsichts-\nmehreren Instituten im Krisenfall zu berücksichtigen.\nbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem\nDas institutsbezogene Sicherungssystem ist nicht ver-\nsowohl über das Erreichen des Schwellenwerts von\npflichtet, Handlungsoptionen gemäß Artikel 9 Absatz 1\nIndikatoren als auch über die von der Geschäftsleitung\nBuchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075\ngetroffene Entscheidung informiert werden.\ndarzustellen, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung\n(5) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im        kritischer Funktionen ist. Die Anforderungen nach\nSanierungsplan zu beschreiben, wie die Anforderungen        Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)","652             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\n2016/1075 müssen bei der Auswirkungsanalyse nicht                                        § 28\nberücksichtigt werden.                                                         Informationsaustausch\n(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Um-            (1) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie das\nsetzbarkeitsanalyse nach Artikel 11 Absatz 1 Buch-           institutsbezogene Sicherungssystem und die von der\nstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075            Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig die\numfasst in Bezug auf die von der Befreiung erfassten         für die Erstellung, die in § 23 Absatz 2 beschriebene\nInstitute auch die Darstellung, wie die Handlungs-           Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die\noptionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder system-     Aktualisierung des Sanierungsplans und die für die\nweiten Krisenszenarien beurteilt werden.                     Sicherstellung der rechtzeitigen Umsetzung von Hand-\nlungsoptionen notwendigen Informationen bereitstellen.\n(4) Ein Zeitplan für die Umsetzung von Handlungs-\noptionen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der                 (2) Der Sanierungsplan hat auch zu beschreiben, wie\nDelegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug           sichergestellt wird, dass die Informationen im Sinne\nauf die befreiten Institute und das institutsbezogene        des Absatzes 1 aktuell, richtig und vollständig sind,\nSicherungssystem darzustellen.                               sowie dem institutsbezogenen Sicherungssystem\nrechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.\n§ 26                                                          § 29\nKommunikations- und Informationsplan                                        Aktualisierung\nDer Sanierungsplan des institutsbezogenen Siche-               Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem er-\nrungssystems hat einen Kommunikations- und Infor-            stellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich\nmationsplan zu enthalten, der die Anforderungen des          wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu\nArtikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075        aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deut-\nsowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten          schen Bundesbank zu übermitteln. Die Aufsichtsbe-\nInstitute als auch in Bezug auf das institutsbezogene        hörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungs-\nSicherungssystem erfüllt.                                    system verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu\naktualisieren.\n§ 27                                                    Abschnitt 5\nVorbereitungsmaßnahmen                                        Schlussvorschriften\nDie Beschreibung der Umsetzung des identifizierten                                    § 30\nHandlungsbedarfs gemäß Artikel 15 der Delegierten\nVerordnung (EU) 2016/1075 hat mit Bezug auf das                                      Inkrafttreten\ninstitutsbezogene Sicherungssystem und die befreiten              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nInstitute zu erfolgen.                                       in Kraft.\nBonn, den 12. März 2020\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nF. H u f e l d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020     653\nAnlage 1\nListe der Indikatoren des Sanierungsplans\n1. Kapitalindikatoren\na) Harte Kernkapitalquote\nb) Gesamtkapitalquote\nc) Verschuldungsquote\n2. Liquiditätsindikatoren\na) Liquiditätsdeckungsquote\nb) Strukturelle Liquiditätsquote\nc) Kosten der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt\n3. Rentabilitätsindikatoren\na) Kapitalrendite oder Eigenkapitalrendite\nb) Bedeutende operative Verluste\n4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte\na) Anstiegsrate der notleidenden Kredite (brutto)\nb) Deckungsquote (Rückstellungen/Gesamtwert der notleidenden Kredite)\n5. Marktbasierte Indikatoren\na) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung\nb) Credit-Default-Swap-Spread (CDS-Spread)\nc) Aktienkursschwankung\n6. Makroökonomische Indikatoren\na) Veränderungen des Bruttoinlandprodukts\nb) Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel","654                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nAnlage 2\nListe zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans\n1. Kapitalindikatoren\na) Verhältnis von Gewinnrücklage und Rückstellungen zum Gesamteigenkapital\nb) Nachteilige Informationen über die Finanzlage wichtiger Gegenparteien\n2. Liquiditätsindikatoren\na) Konzentration von Liquidität und Finanzierungsquellen\nb) Kosten der Gesamtfinanzierung (Einlagenrefinanzierung und Refinanzierung am Interbankengeldmarkt)\nc) Durchschnittliche Position der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt\nd) Inkongruenz bei der vertraglichen Laufzeit\ne) Verfügbare unbelastete Vermögenswerte\n3. Rentabilitätsindikatoren\na) Aufwand-Ertrag-Verhältnis (Betriebskosten/Betriebseinkommen)\nb) Nettozinsspanne\n4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte\na) Notleidende Kredite/Eigenkapital\nb) Notleidende Kredite (brutto)/Kredite insgesamt\nc) Anstiegsrate der Wertminderungen auf Finanzanlagen\nd) Notleidende Kredite nach wesentlicher geografischer oder sektoraler Konzentration\ne) Gestundete Forderungen2/Risikopositionen insgesamt\n5. Marktbasierte Indikatoren\na) Kurs-Buchwert-Verhältnis\nb) Risiko für das Ansehen des Instituts oder erheblicher Schaden für das Ansehen des Instituts\n6. Makroökonomische Indikatoren\na) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung von Staaten\nb) Arbeitslosenquote\n2\n„Unterlassene Forderungen“ gemäß der Definition in den Artikeln 163 bis 183 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission\nvom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1)."]}