{"id":"bgbl1-2020-15-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":15,"date":"2020-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/15#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_15.pdf#page=42","order":3,"title":"Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz – MgvG)","law_date":"2020-03-22T00:00:00Z","page":640,"pdf_page":42,"num_pages":4,"content":["640             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nGesetz\nzur Vorbereitung der Schaffung von\nBaurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich\n(Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz – MgvG)\nVom 22. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweili-\ngen Verkehrsweges notwendigen Anlagen ein.\n§1\nGegenstand des Gesetzes                                                   §3\nGegenstand dieses Gesetzes ist es, ein Verfahren zu            Träger des Vorhabens; zuständige Behörde\nschaffen, um anschließend den Neu- oder Ausbau                  (1) Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 ge-\nsowie die Änderung von Verkehrsinfrastruktur durch          nannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem\nGesetz anstelle eines Verwaltungsakts zulassen zu           jeweiligen Fachgesetz zuständige Stelle für den Neu-\nkönnen.                                                     oder Ausbau oder die Änderung des jeweiligen Ver-\nkehrsweges.\n§2\n(2) Zuständige Behörde ist\nVerkehrsinfrastrukturprojekte\n1. für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Ver-\nDurch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwal-                  kehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundes-\ntungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend                 amt und\nvon § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nund von § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßenge-            2. für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten\nsetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte zu-           Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion\nlassen:                                                          Wasserstraßen und Schifffahrt.\n1. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von München\n§4\nüber Mühldorf nach Freilassing,\n2. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Hof über                           Vorbereitendes Verfahren\nMarktredwitz und Regensburg nach Obertraub-               (1) Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastruktur-\nling,                                                 projektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastruktur-\n3. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Magde-             projektes nach § 2 Satz 1 durch Maßnahmengesetz\nburg nach Halle,                                      wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungs-\nverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt.\n4. den Neubau der Kurve von Mönchehof nach                Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung\nIhringshausen im Rahmen des Ausbaus der Eisen-        des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Be-\nbahnstrecke von Paderborn nach Halle,                 hörde.\n5. die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von              (2) Das vorbereitende Verfahren umfasst\nGeithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus\nder Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz,       1. die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen\ngemäß § 6,\n6. den Ausbau und Neubau der Eisenbahnstrecke\nvon Hannover nach Bielefeld,                          2. ein Anhörungsverfahren gemäß § 7 Absatz 1 sowie\n6a. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Niebüll           3. die Erstellung eines Abschlussberichts gemäß § 8.\nüber Klanxbüll nach Westerland,                           (3) Auf das vorbereitende Verfahren sind die Bestim-\n7. den Ausbau der Eisenbahnstrecke von der                mungen für das Planfeststellungsverfahren und für\ndeutsch-niederländischen Grenze über Kalden-          daran anknüpfende Verfahren anzuwenden, soweit in\nkirchen, Viersen und Rheydt nach Odenkirchen,         diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt wird.\n8. die Fahrrinnenanpassung der Außenweser und der         Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden\nUnterweser (Nord),                                    sind\n9. die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittel-       1. die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahnge-\nrheins,                                                    setzes,\n10. die Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis             2. die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengeset-\nAschaffenburg,                                             zes und\n11. die Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals sowie             3. die §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\n12. den Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals bis Marl                (4) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird\nund den Ersatzneubau der „Großen Schleusen“           vom Träger des Vorhabens durchgeführt. Das vorberei-\nsowie die Brückenhebung bei diesem Ersatzneu-         tende Verfahren wird von der zuständigen Behörde\nbau.                                                  durchgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                641\n§5                              1. die für das Einvernehmen nach Artikel 89 Absatz 3\nFrühe Öffentlichkeitsbeteiligung                    des Grundgesetzes zuständige Landesbehörde be-\nreits im Rahmen ihrer Stellungnahme nach § 73 Ab-\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die betroffene               satz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine\nÖffentlichkeit frühzeitig zu unterrichten über                   vorläufige Einschätzung zur Erteilung oder Versa-\n1. die Ziele des Verkehrsinfrastrukturprojektes,                 gung des Einvernehmens aufnimmt,\n2. die Mittel, die erforderlich sind, um das Verkehrs-      2. in der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 5 Satz 2\ninfrastrukturprojekt zu verwirklichen, und                   des Verwaltungsverfahrensgesetzes zusätzlich da-\nrauf hinzuweisen ist, dass das Verkehrsinfrastruktur-\n3. die voraussichtlichen Auswirkungen des Verkehrs-              projekt entweder durch Verwaltungsakt oder durch\ninfrastrukturprojektes.                                      Erlass eines Maßnahmengesetzes zugelassen wer-\nEr hat der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur            den kann,\nÄußerung und zur Erörterung zu geben.                       3. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n(2) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung findet vor           keine Anwendung findet.\nStellung des Antrags auf Durchführung eines vorberei-           (2) Kommt die zuständige Behörde nach Abschluss\ntenden Verfahrens statt. Die nach § 4 Absatz 3 durch-       des Anhörungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass keine\nzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung im vorbereiten-       triftigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die\nden Verfahren bleibt davon unberührt.                       Zulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes besser\n(3) Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteili-      durch ein Maßnahmengesetz erreicht werden kann, so\ngung ist der betroffenen Öffentlichkeit und der zustän-     leitet sie dem Bundesministerium für Verkehr und digi-\ndigen Behörde spätestens mit der Stellung des Antrags       tale Infrastruktur einen entsprechend begründeten Ent-\nauf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens, im        scheidungsvorschlag zu. Das Bundesministerium für\nÜbrigen unverzüglich mitzuteilen.                           Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Grundlage\ndes Entscheidungsvorschlags davon absehen, ein Ge-\n§6                              setzgebungsverfahren für ein Maßnahmengesetz zu\nveranlassen, wenn durch das Maßnahmengesetz die\nUnterrichtung\nZulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes zuguns-\nüber den Untersuchungsrahmen\nten des Gemeinwohls nicht oder nur unwesentlich be-\n(1) Für die Unterrichtung über den Untersuchungs-        schleunigt wird. In diesem Fall führt die nach diesem\nrahmen gilt § 15 des Gesetzes über die Umweltverträg-       Gesetz zuständige Behörde das Verfahren über die\nlichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.        Zulassung nach Maßgabe der Planfeststellungsrege-\n(2) Die zuständige Behörde unterrichtet und berät        lungen, die für das jeweilige Verkehrsinfrastruktur-\nden Träger des Vorhabens – abweichend von § 15 Ab-          projekt gelten, fort.\nsatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-          (3) Wenn das Bundesministerium für Verkehr und\nkeitsprüfung – in jedem Fall entsprechend dem Pla-          digitale Infrastruktur entscheidet, dass ein Vorhaben\nnungsstand des Verkehrsinfrastrukturprojektes frühzeitig    nach § 2 Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen wer-\nüber Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die er     den soll, berichtet es dem Deutschen Bundestag\nvoraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss           hierüber unverzüglich.\n(Untersuchungsrahmen).\n(3) Abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 des Ge-                                       §8\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss                              Abschlussbericht\nvor der Unterrichtung die zuständige Behörde dem                        und Anlagen zum Abschlussbericht\nTräger des Vorhabens sowie den nach § 17 des Geset-             (1) Die zuständige Behörde erstellt nach Abschluss\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteili-      des Anhörungsverfahrens einen Abschlussbericht und\ngenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung            leitet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und\ngeben.                                                      digitale Infrastruktur mit den für den Erlass eines Maß-\n(4) Die Besprechung hat sich auf den Gegenstand,         nahmengesetzes erforderlichen Unterlagen (Anlagen\nden Umfang und die Methoden der Umweltverträglich-          zum Abschlussbericht) zu. Erforderlich sind in der Re-\nkeitsprüfung und der weiteren mit dem Verkehrsinfra-        gel die Planunterlagen mit entscheidungserheblichen\nstrukturprojekt verbundenen Umweltprüfungen zu er-          Unterlagen wie zum Beispiel der UVP-Bericht, der land-\nstrecken.                                                   schaftspflegerische Begleitplan und die etwaige Stel-\nlungnahme der Europäischen Kommission nach § 34\n(5) Die zuständige Behörde muss über § 15 des Ge-\nAbsatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Wenn\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nauch der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 9\nstruktur gemäß § 7 Absatz 2 entscheidet, dass ein\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nVorhaben nach § 2 Satz 1 durch Verwaltungsakt zu-\nGelegenheit zur Teilnahme an der in Absatz 3 genann-\ngelassen werden soll, ist kein Abschlussbericht zu er-\nten Besprechung und zur Äußerung in dieser Bespre-\nstellen.\nchung geben.\n(2) Soweit ein Verkehrsinfrastrukturprojekt oder Teile\n§7                              eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1\nNummer 8 bis 12 Belange der Landeskultur oder der\nAnhörungsverfahren                       Wasserwirtschaft berührt beziehungsweise berühren,\n(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-     bedarf der Abschlussbericht des Einvernehmens der\ntungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass               zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des","642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nEinvernehmens entscheidet die zuständige Landes-             reich verbreitet sind, in dem sich das Verkehrsinfra-\nbehörde innerhalb von drei Monaten, nachdem ihr die          strukturprojekt voraussichtlich auswirken wird; auf die\nzuständige Behörde den Entwurf des Abschlussbe-              Anlagen zum Gesetz kann verwiesen werden. Dem\nrichts übermittelt hat.                                      Träger des Vorhabens ist jedoch in jedem Fall die Aus-\n(3) Der Abschlussbericht soll bezüglich seines Auf-       gabe des Bundesgesetzblattes zu übersenden, in der\nbaus und Inhalts einem Planfeststellungsbeschluss für        das Maßnahmengesetz verkündet ist.\ndas jeweilige Projekt entsprechen. Er soll zumindest             (3) Das Maßnahmengesetz wird zudem auf einer\nenthalten:                                                   Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich ge-\n1. eine Darstellung der durch das Projekt berührten          macht. In der öffentlichen Bekanntmachung ist die\nöffentlichen und privaten Belange, einschließlich        Internetseite anzugeben.\nder Umweltauswirkungen auf Grundlage der zusam-\nmenfassenden Darstellung nach § 24 des Gesetzes                                     § 10\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung und die be-                           Vollzugskontrolle;\ngründete Bewertung der Umweltauswirkungen nach                Unterrichtung der Europäischen Kommission\n§ 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nlichkeitsprüfung,                                            (1) Der zuständigen Behörde obliegt die Vollzugs-\nkontrolle. Sie überwacht, dass der Träger des Vor-\n2. den für eine Abwägung erforderlichen Sachverhalt\nhabens die im Maßnahmengesetz festgelegten Maß-\nund dessen vorläufige Bewertung sowie Ab-\nnahmen gesetzeskonform umsetzt.\nwägungsalternativen einschließlich der Darstellung\nder nicht erledigten Einwendungen,                           (2) Ist bei einem Verkehrsinfrastrukturprojekt eine\nUnterrichtung der Europäischen Kommission gemäß\n3. eine Darstellung, unter welchen Voraussetzungen\n§ 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfor-\ndas Verkehrsinfrastrukturprojekt oder Teile dieses\nderlich, so erfolgt diese Unterrichtung durch die zu-\nVerkehrsinfrastrukturprojektes genehmigungsfähig ist\nständige Behörde.\nbeziehungsweise sind, insbesondere, ob dem Träger\ndes Vorhabens zum Wohle der Allgemeinheit oder\nzur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte                                    § 11\nanderer Vorkehrungen oder die Errichtung und Un-                              Ermächtigung\nterhaltung von Anlagen aufzuerlegen sind,                          zum Erlass von Rechtsverordnungen\n4. welchen Betroffenen ein Anspruch auf angemessene                 für Änderungen des Maßnahmengesetzes\nEntschädigung zusteht, soweit solche Vorkehrungen            (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\noder Anlagen untunlich sind oder mit dem Projekt         Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\noder Teilen des Projektes unvereinbar sind,              die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ein die\n5. welche Vorbehalte aufzunehmen und welche Aufla-           Bundesschienenwege betreffendes Maßnahmengesetz\ngen dem Träger des Vorhabens aufzugeben sind,            zu ändern, wenn nach Inkrafttreten eines solchen Maß-\nsoweit eine abschließende Entscheidung noch nicht        nahmengesetzes Tatsachen bekannt werden, die der\nmöglich ist,                                             Ausführung des Verkehrsinfrastrukturprojektes oder\nvon Teilen des Verkehrsinfrastrukturprojektes nach\n6. bei Verkehrsinfrastrukturprojekten nach § 2 Satz 1\nden getroffenen Festsetzungen entgegenstehen. Die\nNummer 8 bis 12 die Mitteilung über das gemäß\nhiervon betroffenen öffentlichen und privaten Belange\nArtikel 89 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderliche\nsind zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Die\nEinvernehmen der zuständigen Landesbehörde.\nGrundzüge des Maßnahmengesetzes dürfen nicht ge-\nDer Abschlussbericht ist so zu erstellen, dass durch ihn     ändert werden.\ndie Entscheidung des Deutschen Bundestages nicht\nvorweggenommen wird. In ihm muss so weit wie mög-                (2) Für die Änderung von Maßnahmengesetzen, die\nlich Raum für eigene Abwägungen des Gesetzgebers             Bundeswasserstraßen betreffen, gilt Absatz 1 mit der\ngelassen werden.                                             Maßgabe entsprechend, dass die Rechtsverordnung\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n§9                                   (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nZusätzliche Zugänglichmachung                    Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Er-\nund Bekanntgabe des Maßnahmengesetzes                  mächtigung nach Absatz 1 auf die zuständigen Behör-\nden nach § 3 Absatz 2 übertragen.\n(1) Nach Verkündung des Maßnahmengesetzes im\nBundesgesetzblatt übersendet die zuständige Behörde              (4) Für eine Rechtsverordnung, durch die ein Maß-\nunverzüglich dem Träger des Vorhabens, denjenigen            nahmengesetz geändert wird, gilt die zusätzliche Zu-\nPersonen, über deren Einwendungen entschieden wor-           gänglichmachung und Bekanntgabe nach § 9 entspre-\nden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellung-         chend.\nnahmen entschieden worden ist, einen Auszug aus                  (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1\ndem Bundesgesetzblatt in Papierform.                         und 2 sind dem Bundestag zuzuleiten. Sie können\n(2) Wären mehr als 50 Auszüge aus dem Bundes-             durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-\ngesetzblatt zu übersenden, so kann stattdessen eine          gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages zu\nöffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche         der Rechtsverordnung wird der Bundesregierung zuge-\nBekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Text           leitet. Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des\ndes Maßnahmengesetzes im amtlichen Veröffentli-              Bundesrates bedürfen, sind zudem dem Bundesrat zu-\nchungsblatt der zuständigen Behörde und in örtlichen         zuleiten. Die Zuleitung erfolgt erst nach der Zuleitung\nTageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Be-          an den Bundestag. Hat sich der Bundestag nach Ablauf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                   643\nvon vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsver-                                         § 14\nordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte                         Überleitung von Verfahren\nRechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.\n(1) Ist für ein in § 2 Satz 1 genanntes Verkehrsinfra-\nstrukturprojekt oder für Teile dieses Verkehrsinfrastruk-\n§ 12                                 turprojektes bereits ein Planfeststellungsverfahren nach\nNormenkontrollverfahren                         den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\neingeleitet worden, so kann das Bundesministerium\nÜber die Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach              für Verkehr und digitale Infrastruktur prüfen, das Zu-\n§ 11 Absatz 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Bun-             lassungsverfahren nach diesem Gesetz fortzuführen.\ndesverwaltungsgericht. § 47 der Verwaltungsgerichts-\nordnung ist auf das Verfahren beim Bundesverwal-                   (2) Vor einer Entscheidung muss das Bundesminis-\ntungsgericht entsprechend anzuwenden.                           terium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zustän-\ndige Planfeststellungsbehörde anhören.\n§ 13                                    (3) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digi-\ntale Infrastruktur entschieden, dass bei einem in § 2\nZusätzliche Regelungen der Behörde                     Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekt, für das\nOhne Erlass einer Rechtsverordnung kann die zu-              bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wor-\nständige Behörde nach § 3 Absatz 2 zusätzliche Rege-            den war, das Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz\nlungen treffen,                                                 fortgesetzt wird, so darf das Gesetzgebungsverfahren\nfür das Maßnahmengesetz erst eingeleitet werden,\n1. soweit ihr die abschließende Entscheidung in einem           wenn das vorbereitende Verfahren durchgeführt wor-\nMaßnahmengesetz oder in einer Rechtsverordnung               den ist.\nnach § 11 Absatz 1 oder 2 vorbehalten ist,\n2. wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Verkehrs-                                         § 15\ninfrastrukturprojektes oder einer dem Maßnahmen-                                       Gebühren\ngesetz oder einer Rechtsverordnung nach § 11 Ab-                Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt für individuell\nsatz 1 oder 2 entsprechenden Anlage auf Rechte               zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und\nDritter erst nach Inkrafttreten des Maßnahmengeset-          Auslagen für die Durchführung von vorbereitenden\nzes oder einer solchen Rechtsverordnung auftreten            Verfahren. Die Gebührenart kann abweichend von den\nund der Betroffene Vorkehrungen oder die Errich-             Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt\ntung und Unterhaltung von Anlagen verlangt, die              werden.\ndie nachteiligen Wirkungen ausschließen, oder\n3. soweit es sich um Planänderungen von unwesent-                                           § 16\nlicher Bedeutung handelt.                                                            Inkrafttreten\nAuf das Verfahren finden die für die Planfeststellung              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeltenden Vorschriften Anwendung.                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}