{"id":"bgbl1-2020-15-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":15,"date":"2020-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_15.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG)","law_date":"2020-03-22T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":6,"num_pages":36,"content":["604            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nGesetz\nfür einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG)\nVom 22. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      3. Nach § 52b Absatz 3a werden die folgenden Ab-\nsätze 3b bis 3f eingefügt:\nArtikel 0                                 „(3b) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und\nMedizinprodukte wird ein Beirat eingerichtet, der\nÄnderung des                             die Versorgungslage mit Arzneimitteln, die zur An-\nArzneimittelgesetzes                         wendung bei Menschen bestimmt sind, kontinuier-\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-          lich beobachtet und bewertet. Im Beirat sollen ein\nmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),               Vertreter der Interessen der Patientinnen und Patien-\ndas zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 10. Feb-         ten sowie die folgenden Verbände, Organisationen\nruar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie       und Behörden vertreten sein:\nfolgt geändert:                                                1. die Fachgesellschaften der Ärzte,\n1. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-          2. die Berufsvertretungen der Apotheker,\nfügt:                                                       3. die Arzneimittelkommissionen der Kammern der\nHeilberufe,\n„(1a) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei\nMenschen bestimmt sind und die durch Ärzte oder             4. die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen\nZahnärzte unmittelbar an Patienten angewendet                   Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenver-\nwerden, kann die zuständige Bundesoberbehörde                   bände der pharmazeutischen Unternehmer,\nim Fall eines drohenden oder bestehenden versor-            5. der Verband der vollversorgenden Arzneimittel-\ngungsrelevanten Lieferengpasses auf Antrag des                  großhandlungen,\nZulassungsinhabers im Einzelfall gestatten, dass\n6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\ndas Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1\nbefristet mit einer Kennzeichnung in einer anderen          7. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,\nals der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht           8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,\nwird.“\n9. die zuständigen Bundesoberbehörden und die\n2. Nach § 11 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-               zuständigen Behörden.\ngefügt:                                                     Das Bundesministerium benennt die teilnehmenden\n„(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei           Verbände und Organisationen des Beirats. Das Bun-\nMenschen bestimmt sind und die durch Ärzte oder             desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\nZahnärzte unmittelbar an Patienten angewendet               macht die teilnehmenden Verbände und Organi-\nwerden, kann die zuständige Bundesoberbehörde               sationen auf seiner Internetseite bekannt. Der Beirat\nim Fall eines drohenden oder bestehenden versor-            gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere\ngungsrelevanten Lieferengpasses auf Antrag des              zum Verfahren und zur Arbeitsweise des Beirats re-\nZulassungsinhabers im Einzelfall gestatten, dass            gelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung\ndas Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1             des Bundesministeriums.\nbefristet mit einer Packungsbeilage in einer anderen           (3c) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\nals der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht           zinprodukte erstellt nach Anhörung des Beirats eine\nwird.“                                                      aktuelle Liste versorgungsrelevanter und versor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                  605\ngungskritischer Wirkstoffe und macht diese auf seiner        keitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen\nInternetseite bekannt. Zudem macht das Bundes-               sind, erfolgt die Erstellung der Liste von Fertigarz-\ninstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die            neimitteln, die Festlegung des Verfahrens und der\nihm gemeldeten Lieferengpässe auf seiner Internet-           Formatvorlagen sowie die Bekanntmachung im Ein-\nseite bekannt. Sofern Wirkstoffe oder Arzneimittel im        vernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. Die Daten\nZuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts be-         können dem Beirat auf dessen Anforderung in ano-\ntroffen sind, erfolgt die Bekanntmachung nach den            nymisierter Form zur Beobachtung und Bewertung\nSätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Paul-                 übermittelt werden.“\nEhrlich-Institut.\n4. § 97 wird wie folgt geändert:\n(3d) Die zuständige Bundesoberbehörde kann\nnach Anhörung des Beirats im Fall eines drohenden            a) Nach Absatz 2 Nummer 16 wird folgende Num-\noder bestehenden versorgungsrelevanten Liefereng-               mer 16a eingefügt:\npasses eines Arzneimittels geeignete Maßnahmen                  „16a. entgegen § 52b Absatz 3e Satz 1 eine Mit-\nzu dessen Abwendung oder Abmilderung ergreifen.                       teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nDie zuständige Bundesoberbehörde kann insbeson-                       oder nicht rechtzeitig macht,“.\ndere anordnen, dass pharmazeutische Unternehmer\nund Arzneimittelgroßhandlungen bestimmte Maßnah-             b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nmen zur Gewährleistung der angemessenen und\n„Im Fall des Absatzes 2 Nummer 16a ist das Bun-\nkontinuierlichen Bereitstellung von Arzneimitteln\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\nnach Absatz 1 ergreifen; dies schließt Maßnahmen\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nzur Kontingentierung von Arzneimitteln ein. Bei Arz-\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nneimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen\nkeiten.“\nkann die zuständige Bundesoberbehörde nach Anhö-\nrung des Beirats zur Abwendung oder Abmilderung\neines drohenden oder bestehenden versorgung-                                       Artikel 1\nrelevanten Lieferengpasses Maßnahmen zur Lager-                                 Änderung des\nhaltung anordnen.                                                          Sozialgerichtsgesetzes\n(3e) Auf Anforderung des Bundesinstituts für Arz-         § 29 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der\nneimittel und Medizinprodukte haben pharmazeu-           Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\ntische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen        S. 2535), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\nzur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden           vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert\noder bestehenden versorgungsrelevanten Liefereng-        worden ist, wird wie folgt geändert:\npasses eines Arzneimittels Daten zu verfügbaren Be-\nständen, zur Produktion und zur Absatzmenge sowie        1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nInformationen zu drohenden Lieferengpässen des je-\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nweiligen Arzneimittels mitzuteilen. Sofern Wirkstoffe\nKomma ersetzt.\noder Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-\nEhrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Anforde-       b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nrung der Daten im Einvernehmen mit dem Paul-\nEhrlich-Institut. Die Daten können dem Beirat auf               „5. Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften\nseine Anforderung in anonymisierter Form zur Beob-                  Buches Sozialgesetzbuch.“\nachtung und Bewertung übermittelt werden.                2. In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „zwi-\n(3f) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-        schen“ die Wörter „gesetzlichen Krankenkassen un-\nzinprodukte erstellt nach Anhörung des Beirats eine          tereinander betreffend den Risikostrukturausgleich\nListe von Fertigarzneimitteln, für die eine regel-           sowie zwischen“ eingefügt.\nmäßige Datenübermittlung zur Beurteilung der Ver-\nsorgungslage erforderlich ist, und macht diese auf                                 Artikel 2\nseiner Internetseite bekannt. Pharmazeutische\nUnternehmer übermitteln dem Bundesinstitut für                       Änderung des Zweiten Gesetzes\nArzneimittel und Medizinprodukte regelmäßig Daten             über die Krankenversicherung der Landwirte\nin elektronischer Form zu verfügbaren Beständen,             Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nzur Produktion und zur Absatzmenge von Fertig-           der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\narzneimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufge-      2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nführt sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und      21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden\nMedizinprodukte kann, soweit es zur Beurteilung          ist, wird wie folgt geändert:\nder Versorgungslage erforderlich ist, auch von Arz-\nneimittelgroßhandlungen eine regelmäßige Daten-          1. In § 1 Satz 4 werden die Wörter „und 4 Absatz 4\nübermittlung in elektronischer Form zu verfügbaren           Satz 1“ durch ein Komma und die Wörter „4 Ab-\nBeständen und zur Absatzmenge von Fertigarz-                 satz 4, § 4a Absatz 2 und 4 Nummer 5“ ersetzt.\nneimitteln, die auf der Liste nach Satz 1 aufgeführt     2. In § 17 Satz 3 werden die Wörter „Achten Titels“\nsind, fordern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel\ndurch die Wörter „Dritten und Vierten Titels“ ersetzt.\nund Medizinprodukte legt das Verfahren und die\nFormatvorlagen für die elektronische Übermittlung        3. In § 34 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 171f\nder Daten fest und gibt diese auf seiner Internetseite       und 172“ durch die Angabe „§§ 162 und 163“ er-\nbekannt. Sofern Fertigarzneimittel im Zuständig-             setzt.","606              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nArtikel 3                           wird die Angabe „§ 171d Abs. 1“ durch die Angabe\nÄnderung des                           „§ 169 Absatz 1“ und die Angabe „§ 171e“ durch die\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                  Angabe „§ 170“ ersetzt.\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                                       Artikel 5\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                                   Änderung des\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3                Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nund 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes vom                    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist,          Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nwird wie folgt geändert:                                     20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\n1. In § 35a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 147“          durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020\ndurch die Angabe „§ 149“ ersetzt.                        (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n2. § 90 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nund 5 ersetzt:                                             1. § 4 wird wie folgt geändert:\n„(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindes-             a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\ntens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Mei-            b) Absatz 4 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.\nnungsaustausch. Die Aufsichtsbehörden unterrich-               c) Absatz 5 wird aufgehoben.\nten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche\nMaßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem              2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nZuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen ge-                                      „§ 4a\nnehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen                                   Wettbewerb der\nder Krankenkassen. Soweit dieser Erfahrungs- und                    Krankenkassen, Verordnungsermächtigung\nMeinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialver-\nsicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-                 (1) Der Wettbewerb der Krankenkassen dient\nbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium                dem Ziel, das Leistungsangebot und die Qualität\nfür Arbeit und Soziales und das Bundesministerium              der Leistungen zu verbessern sowie die Wirtschaft-\nfür Ernährung und Landwirtschaft teil.                         lichkeit der Versorgung zu erhöhen. Dieser Wett-\nbewerb muss unter Berücksichtigung der Finan-\n(5) Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach             zierung der Krankenkassen durch Beiträge und\nAbsatz 4 ergehen einstimmig. Zu einem Beschluss in             des sozialen Auftrags der Krankenkassen ange-\nAngelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche            messen sein. Maßnahmen, die der Risikoselektion\nKrankenversicherung oder die soziale Pflegever-                dienen oder diese unmittelbar oder mittelbar för-\nsicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vier-          dern, sind unzulässig.\nteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes\nLand hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr                 (2) Unlautere geschäftliche Handlungen der\nals zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit           Krankenkassen sind unzulässig.\nmehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder                  (3) Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglie-\nmit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs                 der und für ihre Leistungen zu werben. Bei Werbe-\nStimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung                   maßnahmen der Krankenkassen muss die sach-\nhat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit                bezogene Information im Vordergrund stehen.\nhat sechs Stimmen. Abweichend von Satz 2 kommt                 Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die\nein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei             mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Kör-\nLänder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwoh-           perschaften des öffentlichen Rechts unter Berück-\nnern gegen den Beschluss gestimmt haben. Weicht                sichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist.\neine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von                (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\neinem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen               ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nAufsichtsbehörden.“                                            mung des Bundesrates das Nähere über die Zu-\n3. § 90a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          lässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkas-\n„(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder               sen zu regeln im Hinblick auf\nInnungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Ab-               1. Inhalt und Art der Werbung,\nsatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Ab-                2. Höchstgrenzen für Werbeausgaben einschließ-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März                     lich der Aufwandsentschädigungen für externe\n2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird                    Dienstleister, die zu Werbezwecken beauftragt\nder Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Re-                   werden,\ngion nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für\ndie sie ihrer Satzung nach zuständig ist.“                     3. die Trennung der Werbung von der Erfüllung\ngesetzlicher Informationspflichten,\nArtikel 4                                 4. die Beauftragung und Vergütung von Mitarbei-\nÄnderung der                                     tern, Arbeitsgemeinschaften, Beteiligungsge-\nSozialversicherungs-Rechnungsverordnung                          sellschaften und Dritten zu Werbezwecken,\nIn § 12 Absatz 1a der Sozialversicherungs-Rech-                 5. die Vermittlung privater Zusatzversicherungs-\nnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627),                   verträge nach § 194 Absatz 1a.\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. No-             Das Bundesministerium für Gesundheit kann die\nvember 2018 (BGBl. I S. 2023) geändert worden ist,                 Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                607\nnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das                 pflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Ab-\nBundesamt für Soziale Sicherung übertragen.                 satz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 auf Antrag freizu-\nstellen, wenn es sich um ein Antibiotikum handelt,\n(5) Beauftragen Krankenkassen Arbeitsgemein-             das gegen durch multiresistente bakterielle Krank-\nschaften, Beteiligungsgesellschaften oder Dritte            heitserreger verursachte Infektionen, für die nur\nzu Zwecken des Wettbewerbs und insbesondere                 eingeschränkte alternative Therapiemöglichkeiten\nder Werbung, haben sie sicherzustellen, dass die            zur Verfügung stehen, wirksam ist und der Einsatz\nBeauftragten die für entsprechende Maßnahmen                dieses Antibiotikums einer strengen Indikations-\nder Krankenkassen geltenden Vorschriften ein-               stellung unterliegt (Reserveantibiotikum). Der phar-\nschließlich der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 sowie          mazeutische Unternehmer hat seinen Antrag nach\nder Rechtsverordnung nach Absatz 4 einhalten.               Satz 1 entsprechend zu begründen. Ein Antrag auf\n(6) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78             Freistellung nach Satz 1 ist nur vor der erstmali-\nSatz 1 des Vierten Buches und § 77 Absatz 1a                gen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach\ndes Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Ver-           Absatz 1 Satz 3 zulässig. Das Nähere zur Aus-\nwaltungsausgaben, die der Werbung neuer Mit-                gestaltung des Antragsverfahrens regelt der Ge-\nglieder dienen, nach für alle Krankenkassen glei-           meinsame Bundesausschuss in seiner Verfah-\nchen Grundsätzen gebucht werden.                            rensordnung bis zum 31. Dezember 2020. Das\nRobert Koch-Institut bestimmt im Einvernehmen\n(7) Krankenkassen können von anderen Kran-               mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\nkenkassen die Beseitigung und Unterlassung unzu-            zinprodukte dem jeweiligen Stand der medizini-\nlässiger Maßnahmen verlangen, die geeignet sind,            schen Wissenschaft entsprechende Kriterien zur\nihre Interessen im Wettbewerb zu beeinträchtigen.           Einordnung eines Antibiotikums als Reservean-\nDie zur Geltendmachung des Anspruchs berech-                tibiotikum bis zum 31. Dezember 2020 und veröf-\ntigte Krankenkasse soll die Schuldnerin vor der             fentlicht diese Kriterien auf seiner Internetseite.\nEinleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmah-            Das Robert Koch-Institut hat zu diesen Kriterien\nnen und ihr Gelegenheit geben, den Streit durch             im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arz-\nAbgabe einer mit einer angemessenen Vertrags-               neimittel und Medizinprodukte eine nicht abschlie-\nstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung bei-            ßende Liste von multiresistenten bakteriellen\nzulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist,               Krankheitserregern nach Satz 1 zu veröffentlichen.\nkann die Abmahnende von der Abgemahnten Er-                 Hat der Gemeinsame Bundesauschuss eine Frei-\nsatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.             stellung für ein Reserveantibiotikum nach Satz 1\nZur Sicherung der Ansprüche nach Satz 1 können              beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das\neinstweilige Anordnungen auch ohne die Darle-               Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeuti-\ngung und Glaubhaftmachung der in § 86b Absatz 2             sche Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundes-\nSatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes bezeich-            ausschuss nicht zu bewerten. Bei dem Beschluss\nneten Voraussetzungen erlassen werden. Ist auf              nach Absatz 3 Satz 1 hat der Gemeinsame Bun-\nGrund von Satz 1 Klage auf Unterlassung erhoben             desausschuss Anforderungen an eine qualitätsge-\nworden, so kann das Gericht der obsiegenden                 sicherte Anwendung des Reserveantibiotikums\nPartei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf              unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die\nKosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt         Resistenzsituation festzulegen. Dazu holt er eine\nzu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse              Stellungnahme beim Robert Koch-Institut ein, die\ndartut. Art und Umfang der Bekanntmachung wer-              im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arz-\nden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt,              neimittel und Medizinprodukte zu erstellen ist.“\nwenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten\nnach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht          3c. § 35a Absatz 3b wird wie folgt geändert:\nworden ist. Der Ausspruch nach Satz 5 ist nicht\nvorläufig vollstreckbar.“                                   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Der bisherige § 4a wird § 4b.                                    aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach\ndem Wort „kann“ die Wörter „frühestens\n3a. Dem § 35a Absatz 1b werden die folgenden                            mit Wirkung zum Zeitpunkt des erstmaligen\nSätze 1 und 2 vorangestellt:                                        Inverkehrbringens“ eingefügt.\n„Für zugelassene Arzneimittel für neuartige Thera-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\npien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittel-\ngesetzes besteht die Verpflichtung zur Vorlage                      „1. bei Arzneimitteln, deren Inverkehr-\nvon Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3; die ärzt-                          bringen nach dem Verfahren des Arti-\nliche Behandlung mit einem solchen Arzneimittel                         kels 14 Absatz 8 der Verordnung (EG)\nunterliegt nicht der Bewertung von Untersuchungs-                       Nr. 726/2004 des Europäischen Parla-\nund Behandlungsmethoden nach den §§ 135,                                ments und des Rates vom 31. März\n137c oder 137h. Satz 1 gilt nicht für biotechnolo-                      2004 zur Festlegung von Gemein-\ngisch bearbeitete Gewebeprodukte.“                                      schaftsverfahren für die Genehmigung\n3b. Nach § 35a Absatz 1b wird folgender Absatz 1c                           und Überwachung von Human- und\neingefügt:                                                              Tierarzneimitteln und zur Errichtung\neiner Europäischen Arzneimittel-Agen-\n„(1c) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat                             tur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1),\nden pharmazeutischen Unternehmer von der Ver-                           die zuletzt durch die Verordnung (EU)","608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\n2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24)       9. In § 92a Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Ab-\ngeändert worden ist, genehmigt wurde            satz 7 Satz 1; § 266 Absatz 6“ durch die Wörter\noder für die nach Artikel 14-a der Ver-         „Absatz 8 Satz 1; § 266 Absatz 7“ ersetzt.\nordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Zulas-\nsung erteilt wurde, sowie“.                 9a. Nach § 129 Absatz 4b wird folgender Absatz 4c\neingefügt:\ncc) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:\n„Unter Beachtung von Betriebs- und Ge-                  „(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Ver-\nschäftsgeheimnissen sollen auch die wis-             sicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den\nsenschaftlich-medizinischen      Fachgesell-         Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen.\nschaften, die Arzneimittelkommission der             Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der\ndeutschen Ärzteschaft und der betroffene             ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apo-\npharmazeutische Unternehmer vor Erlass               theke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren\neiner Maßnahme nach Satz 1 schriftlich be-           wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe\nteiligt werden.“                                     des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. Ist bei einer\nAbgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Fest-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abwei-\n„Klagen gegen eine Maßnahme nach Satz 1                   chend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten.\nhaben keine aufschiebende Wirkung; ein Vor-               Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den\nverfahren findet nicht statt.“                            Sätzen 2 und 3 und zur Abrechnung ist im Rah-\n3d. In § 64b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „acht“              menvertrag nach Absatz 2 festzulegen.“\ndurch die Angabe „15“ ersetzt.\n9b. In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe\n4. § 71 wird wie folgt geändert:                                 „§ 20i“ die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 7“\ndurch die Wörter „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.           9c. Dem § 130b Absatz 7 werden die folgenden Sätze\nangefügt:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Klagen der Vertragspartner gegen die Bean-               „Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 oder Ab-\nstandung haben keine aufschiebende Wir-                   satz 4 gilt ungeachtet des Wegfalls des Unter-\nkung.“                                                    lagenschutzes des erstmalig zugelassenen Arz-\nneimittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen\n5. (weggefallen).\nWirkstoff fort. Abweichend von Satz 1 gelten die\n6. In § 77 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 144              Absätze 1 und 4 ungeachtet des Wegfalls des\nAbsatz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 155 Absatz 2, 5          Unterlagenschutzes des erstmalig zugelassenen\nund 6“ ersetzt.                                              Arzneimittels entsprechend, soweit und solange\n7. (weggefallen).                                                für den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. Wird\nfür das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Ab-\n8. § 87a wird wie folgt geändert:                                satz 3 festgesetzt, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.\na) Absatz 5 Satz 11 wird wie folgt gefasst:                  Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nkann von der nach § 77 des Arzneimittelgesetzes\n„Ab dem Jahr, in dem die Veränderungsraten\nauf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen                zuständigen Bundesoberbehörde Auskunft über\nder Jahre 2020 bis 2022 durch das Institut des            das Datum des Wegfalls des Unterlagenschutzes\nBewertungsausschusses nach Satz 3 errech-                 des erstmalig zugelassenen Arzneimittels verlan-\ngen. Der pharmazeutische Unternehmer übermit-\nnet werden, sind Kodiereffekte, die insbeson-\ndere durch die Einführung und Aktualisierung              telt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nder verbindlichen Regelungen nach § 295 Ab-               auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes nach\nSatz 2.“\nsatz 4 Satz 2 zur Vergabe und Übermittlung der\nSchlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 6 entste-        10. § 137g wird wie folgt geändert:\nhen, in den Berechnungen zu bereinigen.“\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-             a) In Absatz 1 Satz 1, 6, 11 und 12 wird jeweils die\nfügt:                                                         Angabe „Abs. 7“ durch die Wörter „Absatz 8\nSatz 1“ ersetzt.\n„(5a) Der Bewertungsausschuss erstellt zum\nZwecke der Erhöhung der Transparenz über die              b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-\nder Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Num-                      gabe „Absatz 7“ durch die Wörter „Absatz 8\nmer 2 zugrunde liegenden Datengrundlagen                      Satz 1“ ersetzt.\neinen Bericht über die Veränderungen der Be-\nhandlungsdiagnosen und den Einfluss der             10a. In § 137i Absatz 4 Satz 8 wird das Wort „und“\njeweiligen Behandlungsdiagnose auf die Ver-               durch ein Komma ersetzt und wird nach dem Wort\nänderungsrate für jeden Bezirk einer Kassen-              „Landesbehörden“ ein Komma und werden die\närztlichen Vereinigung. Der Bericht ist dem               Wörter „den Landesverbänden der Krankenkas-\nBundesministerium für Gesundheit zusammen                 sen und den Ersatzkassen sowie auf Anforderung\nmit der Empfehlung und den der Empfehlung                 dem Bundesministerium für Gesundheit“ einge-\nzugrunde liegenden weiteren Beratungsunter-               fügt.\nlagen vorzulegen. § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt\nentsprechend.“                                      11. (weggefallen).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020              609\n12. Der Erste Abschnitt des Sechsten Kapitels wird                dingungen abhängig machen und kann nicht\nwie folgt gefasst:                                            widerrufen werden.\n„Erster Abschnitt\n§ 146\nErrichtung, Vereinigung\nund Beendigung von Krankenkassen                              Landwirtschaftliche Krankenkasse\nDie Sozialversicherung für Landwirtschaft,\nErster Titel                           Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenver-\nArten der Krankenkassen                         sicherung der Landwirte führt die Krankenver-\nsicherung nach dem Zweiten Gesetz über die\n§ 143                               Krankenversicherung der Landwirte durch; sie\nführt in Angelegenheiten der Krankenversicherung\nOrtskrankenkassen\ndie Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkas-\n(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte            se.\nRegionen.\n(2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung                                       § 147\nder Regionen durch Rechtsverordnung regeln.                                         Deutsche\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung auf                     Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde über-\ntragen.                                                          Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See führt die Krankenversicherung nach den\n(3) Die betroffenen Länder können durch Staats-           Vorschriften dieses Buches durch.\nvertrag vereinbaren, dass sich die Region über\nmehrere Länder erstreckt.                                                             § 148\n§ 144                                                   Ersatzkassen\nBetriebskrankenkassen                            Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 be-\nstehende Krankenkassen, bei denen Versicherte\n(1) Betriebskrankenkassen sind Krankenkas-                die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995\nsen, die durch den Arbeitgeber für einen oder                 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten.\nmehrere Betriebe errichtet wurden.                            Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkas-\n(2) Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer               sen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.\nSatzung vorsehen, dass sie durch alle Versiche-\nrungspflichtigen und Versicherungsberechtigten                                    Zweiter Titel\ngewählt werden kann. Die Satzungsregelung darf\nBesondere Vorschriften\ndas Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen\nzur Errichtung, zur Ausdehnung und\nbeschränken oder von Bedingungen abhängig\nzur Auflösung von Betriebskrankenkassen\nmachen und kann nicht widerrufen werden. Satz 1\nsowie zum Ausscheiden von Betrieben\ngilt nicht für Betriebskrankenkassen, die für Be-\naus Betriebskrankenkassen\ntriebe privater Kranken- oder Lebensversicherun-\ngen errichtet oder aus einer Vereinigung mit sol-\n§ 149\nchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind,\nwenn die Satzung dieser Krankenkassen am                             Errichtung von Betriebskrankenkassen\n26. September 2003 keine Regelung nach Satz 1                    (1) Der Arbeitgeber kann für einen oder meh-\nenthalten hat.                                                rere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errich-\n(3) Falls die Satzung eine Regelung nach Ab-              ten, wenn\nsatz 2 Satz 1 enthält, gilt diese für die Gebiete             1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens\nder Länder, in denen Betriebe bestehen und die                    5 000 Versicherungspflichtige beschäftigt wer-\nZuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Sat-                den und\nzung der Betriebskrankenkasse ergibt; soweit eine\n2. die Leistungsfähigkeit der Betriebskranken-\nSatzungsregelung am 31. März 2007 für ein darü-\nkasse auf Dauer gesichert ist.\nber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt\ndies unberührt.                                                  (2) Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung\nkeine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 ent-\n§ 145                               hält, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für\nInnungskrankenkassen                          die Führung der Geschäfte erforderlichen Perso-\nnen bestellen. Nicht bestellt werden dürfen Perso-\n(1) Innungskrankenkassen sind Krankenkas-                 nen, die im Personalbereich des Betriebes tätig\nsen, die durch eine Handwerksinnung allein oder               sein dürfen. In der dem Antrag auf Genehmigung\ngemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für                   nach § 150 Absatz 2 beigefügten Satzung ist zu\ndie Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die            bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Kosten\nHandwerksrolle eingetragen sind, errichtet wur-               das Personal bestellt. Lehnt der Arbeitgeber die\nden. § 144 Absatz 3 gilt entsprechend.                        weitere Übernahme der Kosten des für die Füh-\n(2) Eine Satzungsregelung nach § 173 Absatz 2             rung der Geschäfte erforderlichen Personals\nSatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020                  durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem\ngeltenden Fassung darf das Wahlrecht nicht auf                Vorstand der Betriebskrankenkasse ab, über-\nbestimmte Personen beschränken oder von Be-                   nimmt die Betriebskrankenkasse spätestens zum","610            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\n1. Januar des auf den Zugang der Erklärung fol-                                        § 152\ngenden übernächsten Kalenderjahres die bisher                             Ausscheiden von Betrieben\nmit der Führung der Geschäfte der Betriebskran-\nkenkasse beauftragten Personen, wenn diese                       (1) Geht von mehreren Betrieben desselben Ar-\nnicht widersprechen. Die Betriebskrankenkasse                beitgebers, für die eine gemeinsame Betriebskran-\ntritt in die Rechte und Pflichten aus den Dienst-            kenkasse besteht, ein Betrieb auf einen anderen\noder Arbeitsverhältnissen der übernommenen                   Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber\nPersonen ein; § 613a des Bürgerlichen Gesetz-                das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes\nbuchs ist entsprechend anzuwenden. Neueinstel-               aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse be-\nlungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung               antragen.\nnach Satz 4 an die Betriebskrankenkasse vor. Die                 (2) Besteht für mehrere Betriebe verschiedener\nSätze 4 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Be-              Arbeitgeber eine gemeinsame Betriebskranken-\ntriebskrankenkasse in ihrer Satzung eine Rege-               kasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantra-\nlung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 vorsieht, vom                gen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen\nTag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestim-                Betriebskrankenkasse auszuscheiden. Satz 1 gilt\nmung an.                                                     nicht für gemeinsame Betriebskrankenkassen\n(3) Betriebskrankenkassen nach Absatz 2 Satz 1,          mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine Rege-\nbei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für           lung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.\ndie Führung der Geschäfte erforderlichen Perso-                  (3) Über den Antrag auf Ausscheiden des Be-\nnen bestellt, leiten 85 Prozent ihrer Zuweisungen,           triebes aus der gemeinsamen Betriebskranken-\ndie sie nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 er-              kasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie be-\nhalten, an den Arbeitgeber weiter. Trägt der                 stimmt den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden\nArbeitgeber die Kosten der für die Führung der               wirksam wird.\nGeschäfte der Betriebskrankenkasse erforder-\nlichen Personen nur anteilig, reduziert sich der                                       § 153\nvon der Betriebskrankenkasse an den Arbeitgeber                                     Auflösung\nweiterzuleitende Betrag entsprechend. Die weiter-\n(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag\ngeleiteten Beträge sind gesondert auszuweisen.\ndes Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Ver-\nDer weiterzuleitende Betrag nach den Sätzen 1\nwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei\nund 2 ist auf die Höhe der Kosten begrenzt, die\nVierteln der stimmberechtigten Mitglieder zu-\nder Arbeitgeber tatsächlich trägt.\nstimmt.\n(4) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leis-\n(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichts-\ntungserbringer zugelassen sind oder deren maß-\nbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die\ngebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirt-\nAuflösung wirksam wird.\nschaftlicher Interessen von Leistungserbringern\nist, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit                    (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der\nden Krankenkassen oder deren Verbänden zu                    Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144\nschließen haben. Satz 1 gilt nicht für Leistungser-          Absatz 2 Satz 1 enthält.\nbringer, die nicht überwiegend Leistungen auf                    (4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse\nGrund von Verträgen mit den Krankenkassen oder               mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1\nderen Verbänden erbringen.                                   von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.\n§ 150                                                         § 154\nVerfahren bei Errichtung                                     Betriebskrankenkassen\n(1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse                            öffentlicher Verwaltungen\nbedarf der Genehmigung der nach der Errichtung                   Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Ab-\nzuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung                satz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend\ndarf nur versagt werden, wenn eine der in § 149              für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes,\nAbsatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor-                der Länder, der Gemeindeverbände oder der Ge-\nliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeit-             meinden. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die\npunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.                     Verwaltung.\n(2) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Geneh-\nmigung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichts-                                     Dritter Titel\nbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt                                  Vereinigung, Schließung\nden Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam                           und Insolvenz von Krankenkassen\nwird.\n§ 155\n§ 151                                               Freiwillige Vereinigung\nAusdehnung auf weitere Betriebe                        (1) Ortskrankenkassen,       Betriebskrankenkas-\nDie Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse,            sen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen\nderen Satzung keine Regelung nach § 144 Ab-                  können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte\nsatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeit-           vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmi-\ngebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitge-              gung der vor der Vereinigung zuständigen Auf-\nbers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.             sichtsbehörden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                611\n(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem               2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf\nAntrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vor-                   Monaten nach Antragstellung nicht zustande\nschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein                gekommen ist.\nKonzept zur Organisations-, Personal- und Finanz-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Be-\nstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich\ntriebskrankenkassen, deren Satzungen keine Re-\nder Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen\ngelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten.\nsowie eine Vereinbarung über die Rechtsbezie-\nhungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenüber-\ngreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Geneh-                                      § 157\nmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche                         Verfahren bei Vereinigung auf Antrag\nKassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben\n(1) Werden Krankenkassen nach § 156 verei-\nsoll.\nnigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung,\n(3) Die beteiligten Krankenkassen können Ver-             einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der\nträge über die Gewährung von Hilfeleistungen                 Organe und eine Vereinbarung über die Neuord-\nschließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs-            nung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.\nund Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der\n(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Sat-\nWirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den\nzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder\nVerträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung\nder Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem\nund Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln.\ndie Vereinigung wirksam wird.\n§ 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die\nVerträge sind von den für die am Vertrag beteilig-               (3) Kommen die beteiligten Krankenkassen\nten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehör-                ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb\nden zu genehmigen.                                           einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist\nnach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest,\n(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskran-           bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neu-\nkenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungs-              ordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und\nregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt          bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung\ndiese Satzungsregelung auch für die vereinigte               wirksam wird.\nKrankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-\nchend.                                                           (4) Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 be-\nstimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Kranken-\n(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Sat-               kassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt\nzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder             in die Rechte und Pflichten der bisherigen Kran-\nder Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem                kenkassen ein.\ndie Vereinigung wirksam wird.\n(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeit-                                         § 158\npunkt sind die bisherigen Krankenkassen ge-                                Zusammenschlusskontrolle\nschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die                        bei Vereinigungen von Krankenkassen\nRechte und Pflichten der bisherigen Krankenkas-\nsen ein.                                                         (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Kran-\nkenkassen finden die Vorschriften über die Zu-\n§ 156                                sammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des\nErsten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nVereinigung auf Antrag                        beschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit                  sowie die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, die §§ 54 bis 80\nkann auf Antrag einer bundesunmittelbaren Kran-              und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10\nkenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustim-                  und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wett-\nmung des Bundesrates einzelne Krankenkassen                  bewerbsbeschränkungen entsprechende Anwen-\ndieser Kassenart nach Anhörung der betroffenen               dung.\nKrankenkassen vereinigen, wenn                                   (2) Finden die Vorschriften über die Zusam-\nmenschlusskontrolle Anwendung, darf die Geneh-\n1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit\nmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn\nder betroffenen Krankenkassen erhöht werden\ndas Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40\nkann und\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\n2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf          gen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt.\nMonaten nach Antragstellung nicht zustande               Hat der Vorstand einer an der Vereinigung betei-\ngekommen ist.                                            ligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Ab-\nsatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach\n(2) Die Landesregierung kann auf Antrag einer\n§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett-\nlandesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechts-\nbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer\nverordnung einzelne oder alle Krankenkassen die-\nUntersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbe-\nser Kassenart des Landes nach Anhörung der be-\nhörden nach § 90 des Vierten Buches das Beneh-\ntroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn\nmen herzustellen. Neben die obersten Landesbe-\n1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit              hörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes\nder betroffenen Krankenkassen erhöht werden              gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die\nkann und                                                 zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des","612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nVierten Buches. § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes              die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 und die Antrag-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht.                   stellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. Der\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen unter-\n§ 159                                richtet hierüber unverzüglich die Krankenkassen.\nSchließung                              Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat\ndas Insolvenzgericht die Aufsichtsbehörde zu\n(1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichts-              hören. Der Aufsichtsbehörde ist der Eröffnungs-\nbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähig-                beschluss gesondert zuzustellen. Die Aufsichts-\nkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.                      behörde und der Spitzenverband Bund der Kran-\n(2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann               kenkassen können jederzeit vom Insolvenzgericht\nvon der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn                    und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den\nStand des Verfahrens verlangen.\n1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet wor-\nden ist, und die Satzung keine Regelung nach                 (5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenz-\n§ 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder                        verfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Be-\n2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die            schlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenz-\nVoraussetzungen der Errichtung auch zum                   verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,\nZeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.                 ist die Krankenkasse geschlossen. Im Falle der Er-\nöffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Ab-\n(3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann                wicklung der Geschäfte der Krankenkasse nach\nvon der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie                den Vorschriften der Insolvenzordnung.\nnicht hätte errichtet werden dürfen und die Vor-\naussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt                   (6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehören\nder Schließung nicht vorliegen.                               die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwal-\ntungsvermögen. Abweichend von § 260 Absatz 2\n(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeit-                Satz 3 bleiben die Beitragsforderungen der Kran-\npunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei              kenkasse außer Betracht, soweit sie dem Gesund-\nzwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung                  heitsfonds als Sondervermögen zufließen.\ndes Schließungsbescheids mindestens acht Wo-\nchen liegen müssen.                                              (7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstan-\ndenen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinba-\n§ 160                                rungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Al-\ntersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab\nInsolvenz von Krankenkassen                      dem 1. Januar 2015 zu erfüllen.\n(1) Die Insolvenzordnung gilt für Krankenkas-\nsen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.                                           § 161\n(2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig                                Aufhebung der Haftung\noder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die                nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung\nbestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der\nFälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähig-                Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der\nkeit), oder tritt Überschuldung ein, so hat der Vor-          Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäf-\nstand der Krankenkasse dies der zuständigen                   tigten von Krankenkassen auf Leistungen der Al-\nAufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der                 tersversorgung und auf Insolvenzgeld.\nAnzeige sind aussagefähige Unterlagen beizufü-\ngen. Verbindlichkeiten der Krankenkasse, für die                                      § 162\nnach § 169 Absatz 1 der Spitzenverband Bund                    Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden\nder Krankenkassen haftet, sind bei der Feststel-\nlung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen.                 Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Ver-\nbände der Krankenkassen entsprechend.\n(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens über das Vermögen der Krankenkasse\n§ 163\nkann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer-\nden. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine                          Vermeidung der Schließung\nSchließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicher-                        oder Insolvenz von Krankenkassen\nter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbe-                (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nhörde keinen Antrag nach Satz 1 stellen, sondern              sen hat die Finanzlage der Krankenkassen auf der\ndie Krankenkasse schließen. Stellt die Aufsichts-             Grundlage der jährlichen und der vierteljährlichen\nbehörde den Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb                Rechnungsergebnisse zu überprüfen und ihre\nvon drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2                 Leistungsfähigkeit zu bewerten. Hierbei sind ins-\nSatz 1 genannten Anzeige, ist die spätere Stellung            besondere das Vermögen, das Rechnungsergeb-\neines Insolvenzantrages solange ausgeschlossen,               nis, die Liquidität und die Versichertenentwicklung\nwie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige ge-                zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der\nführt hat, fortbesteht. § 165 Absatz 2 Satz 5 bis 7           Krankenkassen informiert die Krankenkassen über\ngilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde den              das Ergebnis seiner Bewertung. Bewertet der\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-              Spitzenverband Bund der Krankenkassen die\nstellt hat.                                                   Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse als gefähr-\n(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenver-               det, so hat die Krankenkasse dem Spitzenverband\nband Bund der Krankenkassen unverzüglich über                 Bund der Krankenkassen auf Verlangen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               613\n1. unverzüglich die Unterlagen vorzulegen und die               (2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen\nAuskünfte zu erteilen, die dieser zur Beurtei-           Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichts-\nlung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für er-        behörde gestellt werden. Der Vorstand des Spit-\nforderlich hält, oder                                    zenverbandes Bund der Krankenkassen entschei-\n2. ihm die Einsichtnahme in diese Unterlagen in              det über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1.\nihren Räumen zu gestatten.                               Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt wer-\nden. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu ver-\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen                    sehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit\nkann verlangen, dass die Krankenkassen die Un-               und Leistungsfähigkeit dienen.\nterlagen elektronisch und in einer bestimmten\nForm zur Verfügung stellen. Kommt eine Kranken-                 (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nkasse den Verpflichtungen nach den Sätzen 4                  macht die zur Finanzierung der Hilfen erforder-\nund 5 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde der               lichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mit-\nKrankenkasse hierüber zu unterrichten.                       gliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaft-\nlichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung\n(2) Hält der Spitzenverband Bund der Kranken-             der Finanzierung der Hilfen ist die unterschied-\nkassen auf der Grundlage dieser Unterlagen und               liche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen ange-\nAuskünfte die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer            messen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Be-\nKrankenkasse für bedroht, so hat er die Kranken-             scheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung\nkasse über geeignete Maßnahmen zur Sicherung                 der Hilfeleistungen angefordert werden, haben\nihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten.             keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenver-\nZudem hat er umgehend die Aufsichtsbehörde                   band Bund der Krankenkassen kann zur Zwischen-\nder Krankenkasse über die finanzielle Situation,             finanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu\ndie Ergebnisse und die Bewertungen der Überprü-              verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Mil-\nfung nach Satz 1 sowie über die vorgeschlagenen              lionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Ge-\nMaßnahmen zu unterrichten. Das konkrete Verfah-              sundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen;\nren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der                 § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.\nKrankenkassen hat der Spitzenverband Bund der\nKrankenkassen in seiner Satzung zu veröffent-                   (4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund\nlichen.                                                      des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008\ngeltenden Fassung bleiben unberührt.\n(3) Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen\nmit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen                                    Vierter Titel\nfest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die\nVereinigung mit einer anderen Krankenkasse die                              Folgen der Auflösung,\nLeistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der                       der Schließung und der Insolvenz\nEintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-\ndung vermieden werden kann, kann der Spitzen-                                       § 165\nverband Bund der Krankenkassen der Aufsichts-                             Abwicklung der Geschäfte\nbehörde Vorschläge für eine Vereinigung dieser\n(1) Der Vorstand einer aufgelösten oder ge-\nKrankenkasse mit einer anderen Krankenkasse\nschlossenen Krankenkasse wickelt die Geschäfte\nvorlegen. Kommt bei der in ihrer Leistungsfähig-\nab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die\nkeit gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss\nKrankenkasse als fortbestehend, soweit es der\nüber eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer\nZweck der Abwicklung erfordert. Scheidet ein Vor-\nvon der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht\nstand nach Auflösung oder Schließung aus dem\nzustande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen\nAmt, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhö-\nBeschluss.\nrung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-\nkassen und des Landesverbandes den Abwick-\n§ 164\nlungsvorstand. § 35a Absatz 7 des Vierten Buches\nVorübergehende finanzielle Hilfen                  gilt entsprechend.\n(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund                    (2) Der Vorstand macht die Auflösung oder\nder Krankenkassen hat Bestimmungen über die                  Schließung öffentlich bekannt. Die Befriedigung\nGewährung vorübergehender finanzieller Hilfen                von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht inner-\nan Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig               halb von sechs Monaten nach der Bekanntma-\nerachtet werden, um                                          chung anmelden, kann verweigert werden, wenn\n1. Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwen-                die Bekanntmachung einen entsprechenden Hin-\ndung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder             weis enthält. Bekannte Gläubiger sind unter Hin-\nzu ermöglichen sowie                                     weis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders\naufzufordern. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für\n2. die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer             Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forde-\nKrankenkasse zu erhalten.                                rungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen\nNäheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer,                 Rechts. Der Vorstand hat unverzüglich nach Zu-\nFinanzierung und Durchführung der Hilfen regelt              stellung des Schließungsbescheids jedem Mit-\ndie Satzung des Spitzenverbandes Bund der                    glied einen Vordruck mit den für die Erklärung\nKrankenkassen. Die Satzungsregelungen werden                 nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und\nmit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des                den von der gewählten Krankenkasse für die Er-\nVerwaltungsrates beschlossen.                                bringung von Leistungen benötigten Angaben so-","614             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nwie eine wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht              2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl\nüber die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln                   der Mitglieder jeder einzelnen Krankenkasse\nund darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vor-                 vervielfacht; maßgebend ist die Zahl der Mit-\ndruck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte                    glieder, die von den Krankenkassen für den\nKrankenkasse zurückgesandt werden kann. Er                        Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem die\nhat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf                    Aufteilung durchgeführt wird, erfasst wird.\ndie besonderen Fristen für die Ausübung des Kas-                 (2) Übersteigen die Verpflichtungen innerhalb\nsenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen                eines Kalenderjahres einen Betrag von 350 Millio-\nsowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Aus-           nen Euro, sind zur Erfüllung der darüber hinaus-\nübung des Wahlrechts. Der Vorstand hat außer-                 gehenden Beträge die Finanzreserven der Kranken-\ndem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die             kassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 heranzuziehen,\nSchließung zu informieren sowie über die Fristen              soweit diese den durchschnittlich auf einen Monat\nfür die Ausübung des Kassenwahlrechts und für                 entfallenden Betrag der Ausgaben für die in § 260\ndie Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahl-                   Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überstei-\nrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wird.                        gen; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte               Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1\nnoch Vermögen, geht dieses auf den Spitzenver-                sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse,\nband Bund der Krankenkassen über, der dieses                  die von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt,\nauf die übrigen Krankenkassen verteilt.                       an dem die Aufteilung durchgeführt wird, zuletzt\nvorgelegt wurden. Der auf die einzelne Kranken-\nkasse entfallende Betrag wird wie folgt berechnet:\n§ 166\n1. für jede Krankenkasse wird der Betrag an\nHaftung für Verpflichtungen                          Finanzreserven ermittelt, der gemäß den Sät-\nbei Auflösung oder Schließung                         zen 1 und 2 die Obergrenze überschreitet;\n(1) Reicht das Vermögen einer aufgelösten                 2. übersteigt die Summe der Überschreitungsbe-\noder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um                     träge aller Krankenkassen nach Nummer 1 die\ndie Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen                  noch zu erfüllenden Verpflichtungen, werden\nKrankenkassen.                                                    die noch zu erfüllenden Verpflichtungen durch\n(2) Reicht das Vermögen einer aufgelösten                     die Summe der Überschreitungsbeträge nach\noder geschlossenen Betriebskrankenkasse, deren                    Nummer 1 geteilt;\nSatzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2                    3. der aus Nummer 2 resultierende Faktor wird für\nSatz 1 enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu be-                jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Num-\nfriedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen                mer 1 multipliziert;\nzu erfüllen. Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt,              4. übersteigen die noch zu erfüllenden Verpflich-\nhaften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Ver-                   tungen die Summe der nach Nummer 1 ermit-\nmögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläu-                    telten Beträge, sind für jede Krankenkasse die\nbiger zu befriedigen, findet Absatz 1 Anwendung.                  Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 zu-\nÜbersteigen die Verpflichtungen einer Kranken-                    grunde zu legen.\nkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens einer Satzungsbestimmung nach § 144                   Reicht die Summe der Überschreitungsbeträge\nAbsatz 2 Satz 1, hat der Arbeitgeber den Unter-               nach Satz 3 Nummer 1 nicht aus, um die Ver-\nschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach                pflichtungen zu erfüllen, oder verfügt keine Kran-\ndem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung aus-                 kenkasse über Finanzreserven oberhalb des\nzugleichen. Dies gilt auch bei Vereinigungsverfah-            1,0fachen einer Monatsausgabe nach den Sät-\nren gemäß § 155, wenn Betriebskrankenkassen                   zen 1 und 2, werden die Finanzreserven oberhalb\nbeteiligt sind, deren Satzung keine Regelung nach             von 0,75 Monatsausgaben in entsprechender An-\n§ 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.                                wendung der Sätze 1 bis 3 herangezogen, um die\nverbleibenden Verpflichtungen zu erfüllen.\n§ 167                                   (3) Reicht der nach den Absätzen 1 und 2 er-\nmittelte Betrag nicht aus, um die Verpflichtungen\nVerteilung der                           zu erfüllen, beziehungsweise verfügt keine Kran-\nHaftungssumme auf die Krankenkassen                    kenkasse über Finanzreserven oberhalb des\n(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach                0,75fachen einer Monatsausgabe, wird der ver-\n§ 166 Absatz 1 und 2 Satz 3 kann nur vom Spit-                bleibende Betrag auf alle Krankenkassen gemäß\nzenverband Bund der Krankenkassen verlangt                    Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.\nwerden, der die Verteilung auf die einzelnen Kran-               (4) Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung\nkenkassen vornimmt und die zur Tilgung erforder-              keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 ent-\nlichen Beträge von den Krankenkassen anfordert.               hält, wird der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte\nDer auf die einzelne Krankenkasse entfallende Be-             Betrag auf 20 Prozent dieses Betrags begrenzt.\ntrag wird vom Spitzenverband Bund der Kranken-                Die Summe der sich aus Satz 1 ergebenden Be-\nkassen wie folgt ermittelt:                                   träge wird auf die übrigen Krankenkassen gemäß\n1. der aufzuteilende Betrag wird durch die                    Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.\nSumme der Mitglieder aller Krankenkassen ge-                (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nteilt;                                                   sen macht die auf die einzelnen Krankenkassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               615\nnach den Absätzen 1 bis 4 entfallenden Beträge              nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach\ndurch Bescheid geltend. Er kann Beträge zu                  Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote\nunterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen und            sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nTeilbeträge verlangen. Die Krankenkasse hat die             sen mitzuteilen, der diese den Beschäftigten in\ngeltend gemachten Beträge innerhalb von zwei                geeigneter Form zugänglich macht.\nMonaten an den Spitzenverband Bund der Kran-\n(3) Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten,\nkenkassen zu überweisen. Der Spitzenverband\ndie nicht nach Absatz 2 untergebracht werden,\nBund der Krankenkassen kann eine kürzere Frist\nenden mit dem Tag der Auflösung oder Schlie-\nfestlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung seiner\nßung. Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren\nZahlungsverpflichtungen angewiesen ist. Die Zah-\nZeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht be-\nlung gilt mit der belastenden Wertstellung und\nrührt.\nAusführung vor Bankannahmeschluss am jeweili-\ngen Fälligkeitstag als erfüllt. Nach Überschreiten\nder Frist nach Satz 3 tritt ohne Mahnung Verzug                                      § 169\nein. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in                            Haftung im Insolvenzfall\nHöhe von acht Prozentpunkten über dem Basis-\n(1) Wird über das Vermögen einer Kranken-\nzinssatz zu zahlen. Klagen gegen die Geltendma-\nkasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Er-\nchung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung\nöffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n(Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband Bund der\n(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kran-               Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember\nkenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern             2009 entstandenen Altersversorgungsverpflich-\neiner Krankenkasse in Anspruch genommen, kann               tungen dieser Krankenkasse und für Verpflichtun-\ner zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags             gen aus Darlehen, die zur Ablösung von Verpflich-\nein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von              tungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen\nbis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsre-            Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung\nserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2              aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung\naufnehmen. Das Nähere zur Darlehensaufnahme                 dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall be-\nvereinbart der Spitzenverband Bund der Kranken-             einträchtigt oder unmöglich wird. Soweit der\nkassen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.             Träger der Insolvenzsicherung nach dem Be-\nEin zum 31. Dezember eines Jahres noch nicht                triebsrentengesetz die unverfallbaren Altersver-\ngetilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar           sorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu\ndes Folgejahres zurückzuzahlen. Überschreitet               erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen\nder zum Ende eines Kalendermonats festgestellte,            Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlos-\nfür einen Schließungsfall aufgenommene Dar-                 sen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nlehensbetrag den Betrag von 50 Millionen Euro,              macht die zur Erfüllung seiner Haftungsverpflich-\nist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten             tung erforderlichen Beträge bei den übrigen Kran-\nKalendermonats zurückzuzahlen. Die Inanspruch-              kenkassen geltend. Für die Ermittlung der auf die\nnahme eines Darlehens des Gesundheitsfonds für              einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge\nZwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in                und das Verfahren zur Geltendmachung der Be-\nSatz 1 genannten Betrag nicht übersteigen.                  träge durch den Spitzenverband Bund der Kran-\n§ 271 Absatz 3 gilt entsprechend.                           kenkassen gilt § 167 entsprechend. Für das Per-\nsonal gilt § 168 entsprechend.\n§ 168\n(2) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse,\nPersonal                              bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenz-\n(1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der              verfahren nicht zulässig war, umfasst der Insol-\nAuflösung oder Schließung einer Krankenkasse                venzschutz nach dem Vierten Abschnitt des\nvorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer                  Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und\nHinterbliebenen bleiben unberührt.                          Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die\nnach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind.\n(2) Die dienstordnungsmäßigen Angestellten\nDie §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten\nsind verpflichtet, eine von einer anderen Kranken-\nnicht für Krankenkassen, die aufgrund Landesge-\nkasse nachgewiesene dienstordnungsmäßige\nsetz Pflichtmitglied beim Kommunalen Versor-\nStellung anzutreten, wenn die Stellung nicht in\ngungsverband Baden-Württemberg oder Sachsen\nauffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der\nsind. Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-\nAngestellten steht. Entstehen hierdurch geringere\nWürttemberg. Falls die Mitgliedschaft endet, gilt\nBesoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind\nSatz 1 entsprechend.\ndiese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten,\nderen Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche                 (3) Hat der Spitzenverband Bund der Kranken-\nKündigung beendet werden kann, ist bei einem                kassen aufgrund des Absatzes 1 Leistungen zu\nLandesverband der Krankenkassen oder einer an-              erbringen, gehen die Ansprüche der Berechtigten\nderen Krankenkasse eine Stellung anzubieten, die            auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme\nihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten              des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Be-\nund ihrer bisherigen Dienststellung zuzumuten ist.          triebsrentengesetzes gilt entsprechend für den\nJede Krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend            Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der\nihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder aller Kran-         Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht\nkenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen                   die Ansprüche nach Satz 1 im Insolvenzverfahren","616            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nzu Gunsten der Krankenkassen nach Absatz 1                      (3) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung\nSatz 3 geltend.                                              des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gel-\nten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten\n(4) Für die Ansprüche der Leistungserbringer             Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe,\nund die Ansprüche aus der Versicherung sowie                 dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Ak-\nfür die Forderungen aufgrund zwischen- und                   tien im Rahmen eines passiven, indexorientierten\nüberstaatlichen Rechts haften im Insolvenzfall die           Managements zulässig ist. Die Anlageentschei-\nübrigen Krankenkassen. Für die Ermittlung der auf            dungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil\ndie einzelnen Krankenkassen entfallenden Be-                 an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapi-\nträge gilt § 167 entsprechend. Soweit Kranken-               tals beträgt. Änderungen des Aktienkurses kön-\nkassen nach Satz 1 Leistungen zu erbringen                   nen vorübergehend zu einem höheren Anteil an\nhaben, gehen die Ansprüche der Versicherten                  Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1\nund der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 3            bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für\nSatz 2 gilt entsprechend.                                    Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialver-\n(5) Wird der Spitzenverband Bund der Kran-               sicherungs-Rechnungsverordnung.\nkenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern                 (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt\neiner Krankenkasse in Anspruch genommen, gilt                durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n§ 167 Absatz 6 entsprechend.                                 Bundesrates das Nähere über\n1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtun-\n§ 170                                    gen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,\nDeckungskapital für                         2. die allgemeinen versicherungsmathematischen\nAltersversorgungsverpflichtungen,                       Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der\nVerordnungsermächtigung                            Versorgungsverpflichtungen,\n3. die Höhe der für die Bildung des Deckungska-\n(1) Krankenkassen haben für Versorgungs-\npitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und\nzusagen, die eine direkte Einstandspflicht nach\ndie Überprüfung und Anpassung der Höhe der\n§ 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes\nZuweisungsbeträge,\nauslösen, sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen\ndurch mindestens jährliche Zuführungen vom                   4. das Zahlverfahren       der  Zuweisungen     zum\n1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezem-                  Deckungskapital,\nber 2049 ein wertgleiches Deckungskapital zu                 5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den\nbilden, mit dem der voraussichtliche Barwert die-                jeweiligen Durchführungswegen der betrieb-\nser Verpflichtungen an diesem Tag vollständig                    lichen Altersversorgung.\nausfinanziert wird. Auf der Passivseite der Vermö-\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann die\ngensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des\nBefugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung\nvorhandenen Deckungskapitals zu bilden. Satz 1\nmit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-\ngilt nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichts-\ndesamt für Soziale Sicherung übertragen. In die-\nbehörde durch ein versicherungsmathematisches\nsem Fall gilt für die dem Bundesamt für Soziale\nGutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtun-\nSicherung entstehenden Ausgaben § 271 Absatz 6\ngen aus Versorgungsanwartschaften und -ansprü-\nentsprechend.“\nchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein\nDeckungskapital besteht, das die in Satz 1 und         13. § 173 wird wie folgt geändert:\nin der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genann-                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis ist bei                aa) Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird wie folgt ge-\nwesentlichen Änderungen der Berechnungs-                              fasst:\ngrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktua-\nlisieren. Das Deckungskapital darf nur zweckent-                      „2. jede Ersatzkasse,\nsprechend verwendet werden.                                           3. die Betriebskrankenkasse, wenn sie in\ndem Betrieb beschäftigt sind, für den\n(2) Soweit Krankenversicherungsträger vor dem\ndie Betriebskrankenkasse besteht,\n31. Dezember 2009 Mitglied einer öffentlich-recht-\nlichen Versorgungseinrichtung geworden sind,                          4. jede Betriebs- oder Innungskranken-\nwerden die zu erwartenden Versorgungsleistun-                             kasse des Beschäftigungs- oder Wohn-\ngen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1                           orts, deren Satzung eine Regelung\nentsprechend berücksichtigt. Wurde vor dem                                nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder\n31. Dezember 2009 Deckungskapital bei auf-                                § 145 Absatz 2 enthält,“.\nsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1                   bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.\nAbsatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungs-                   b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder jede Er-\naufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig                 satzkasse“ gestrichen.\nberücksichtigt, sofern es sich um Versorgungs-\nzusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. Soweit                 c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nKrankenversicherungsträger dem Versorgungs-                         „(7) War an einer Vereinigung nach § 155\nrücklagegesetz des Bundes oder entsprechender                    eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungs-\nLandesgesetze unterliegen, ist das nach den Vor-                 regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt\ngaben dieser Gesetze gebildete Kapital ebenfalls                 und handelt es sich bei der aus der Vereinigung\nzu berücksichtigen.                                              hervorgegangenen Krankenkasse um eine In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               617\nnungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse                    (5) Versorgungsbezogene Entscheidungen\nauch für die Versicherungspflichtigen und Ver-               des Vorstandes zu Verträgen sowie Richtlinien\nsicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahl-                und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Ent-\nrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hät-                scheidungen sind im Benehmen mit dem Len-\nten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung                  kungs- und Koordinierungsausschuss zu tref-\neine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 ent-                fen. Der Vorstand hat die vom Lenkungs- und\nhalten hätte.“                                               Koordinierungsausschuss abgegebenen Emp-\n13a. § 174 wird wie folgt geändert:                                  fehlungen zu beachten. Dies gilt nicht für Ent-\nscheidungen, mit denen der Vorstand Be-\na) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Be-                   schlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen\ntriebs- oder Innungskrankenkasse“ werden                     seiner Zuständigkeit getroffen hat, umsetzt. In\ndurch das Wort „Betriebskrankenkasse“ er-                    begründeten Fällen kann der Vorstand von den\nsetzt.                                                       Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinie-\nb) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Be-                   rungsausschusses abweichen; in diesen Fällen\ntriebs- oder Innungskrankenkassen“ werden                    teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordi-\ndurch das Wort „Betriebskrankenkassen“ und                   nierungsausschuss seine Gründe schriftlich\ndie Wörter „Betriebs- oder Innungskranken-                   mit. Zu sonstigen Entscheidungen des Vor-\nkasse“ durch das Wort „Betriebskrankenkasse“                 standes kann der Lenkungs- und Koordinie-\nersetzt.                                                     rungsausschuss eine Stellungnahme abgeben.\nc) Absatz 5 wird Absatz 3.                                      Das Nähere zum Verfahren und zur Beschluss-\nfassung kann er im Einvernehmen mit dem Ver-\n13b. In § 175 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter                     waltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln.\n„§ 171b Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 160                Vertreter des Lenkungs- und Koordinierungs-\nAbsatz 3 Satz 1“ ersetzt.                                       ausschusses können an Sitzungen gesetzlicher\n13c. In § 213 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 164                 Gremien, denen der Vorstand des Spitzenver-\nAbs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 168 Absatz 1                  bandes Bund der Krankenkassen angehört,\nund 2“ ersetzt.                                                 teilnehmen.\n14. § 217b wird wie folgt geändert:                                     (6) Der Lenkungs- und Koordinierungsaus-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende                schuss kann zu Themen, die in die Zuständig-\nein Semikolon und werden die Wörter „besteht                 keit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes\nder Vorstand aus mehreren Personen, müssen                   Bund der Krankenkassen fallen, vor Beschluss-\nihm mindestens eine Frau und mindestens ein                  fassungen Stellungnahmen abgeben. Fordert\nMann angehören“ eingefügt.                                   der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner\nStimmen eine Stellungnahme des Lenkungs-\nb) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-                   und Koordinierungsausschusses an, muss der\nfügt:                                                        Lenkungs- und Koordinierungsausschuss die\n„(4) Bei dem Spitzenverband Bund der                     angeforderte Stellungnahme abgeben. Mitglie-\nKrankenkassen wird ein Lenkungs- und Koor-                   der des Lenkungs- und Koordinierungsaus-\ndinierungsausschuss gebildet. Die Amtsdauer                  schusses sind berechtigt, an nicht öffentlichen\nentspricht derjenigen des Vorstandes. Der Len-               Sitzungen des Verwaltungsrates teilzuneh-\nkungs- und Koordinierungsausschuss setzt                     men.“\nsich zusammen aus je einem weiblichen und           15. § 217c Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neinem männlichen hauptamtlichen Vorstands-\nmitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkas-            a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsen, der Betriebskrankenkassen und der In-                   „Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 Pro-\nnungskrankenkassen sowie je einem Mitglied                   zent weibliche und 40 Prozent männliche Be-\nder Geschäftsführung der Deutschen Renten-                   werberinnen und Bewerber zu enthalten.“\nversicherung Knappschaft-Bahn-See und der\nb) In Satz 12 wird die Angabe „Satz 8“ durch die\nlandwirtschaftlichen Krankenkasse. Kann eine\nAngabe „Satz 9“ ersetzt.\nBesetzung nach den Vorgaben des Satzes 2\nnicht erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz       16. § 217d wird wie folgt geändert:\nfrei. Die Mitglieder des Lenkungs- und Koordi-            a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „70 Ab-\nnierungsausschusses werden von den Mit-                      satz 1 und 5“ durch die Angabe „69“ ersetzt.\ngliedern des Verwaltungsrates der jeweiligen\nKassenart im Spitzenverband Bund der Kran-                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nkenkassen gewählt. Der Stimmenanteil der Ver-                   „(4) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand\ntreter der Kassenart im Lenkungs- und Koordi-                aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt ihn fest.\nnierungsausschuss bemisst sich nach den                      Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung\nbundesweiten Versichertenzahlen der Mitglieds-               der Aufsichtsbehörde. Der Spitzenverband\nkassen der Kassenarten zum 1. Januar des                     Bund der Krankenkassen hat den vom Vor-\nKalenderjahres, in dem die neue Wahlperiode                  stand aufgestellten Haushaltsplan spätestens\ndes Lenkungs- und Koordinierungsausschus-                    am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres,\nses beginnt. Der Stimmenanteil der Kassenart                 für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde\nwird auf die Anzahl der Sitze verteilt. Kann ein             vorzulegen. Diese kann die Genehmigung auch\nSitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stim-             für einzelne Ansätze versagen, soweit der\nmenanteil.                                                   Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges","618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nfür den Spitzenverband Bund der Krankenkas-               d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\nsen maßgebendes Recht verstößt oder die Be-                  wie folgt geändert:\nwertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „alters-, ge-\nBundes nicht beachtet sind.“                                      schlechts- und“ gestrichen.\n17. § 217f wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\naa) Folgender Satz wird vorangestellt:\n„Der Vorstand hat dem Bundesministerium für\nGesundheit zu berichten, wenn die dem Spit-                       „Die Ermittlung der standardisierten Leis-\nzenverband Bund der Krankenkassen gesetz-                         tungsausgaben nach Absatz 3 orientiert\nlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig                      sich an der Höhe der durchschnittlichen\numgesetzt werden. Der Bericht ist dem Bun-                        krankheitsspezifischen Leistungsausgaben\ndesministerium für Gesundheit spätestens in-                      der den Risikogruppen zugeordneten Ver-\nnerhalb eines Monats nach dem für die Umset-                      sicherten.“\nzung der gesetzlichen Aufgabe vorgegebenen                   bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Bei der\nZeitpunkt schriftlich vorzulegen. In dem Bericht                  Ermittlung der standardisierten Leistungs-\nsind insbesondere die Gründe für die nicht                        ausgaben nach Absatz 2“ durch das Wort\nrechtzeitige Umsetzung, der Sachstand und                         „Dabei“ ersetzt.\ndas weitere Verfahren darzulegen.“\ncc) Der neue Satz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 268 Absatz 3\nSatz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1                 f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nbis 7“ durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 1               fügt:\nund Absatz 2“ ersetzt.                                          „(5) Die Bildung der Risikogruppen nach Ab-\n18. § 261 wird wie folgt geändert:                                  satz 2 und die Ermittlung der standardisierten\nLeistungsausgaben nach Absatz 3 erfolgt nach\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein Vier-              Kriterien, die zugleich\ntel“ durch die Wörter „ein Fünftel“ ersetzt.\n1. Anreize zu Risikoselektion verringern und\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „einem Viertel“\ndurch die Wörter „der Hälfte“ ersetzt.                       2. keine Anreize zu medizinisch nicht gerecht-\nfertigten Leistungsausweitungen setzen.“\n19. Die §§ 265a und 265b werden aufgehoben.\ng) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\n20. § 266 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) Der Überschrift werden ein Komma und das\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 „Es gibt für die Ermittlung der Höhe der Zu-\nweisungen nach Absatz 3 jährlich bekannt\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Grundpau-\nschale“ das Komma und werden die Wörter                      1. die Höhe der standardisierten Leis-\n„alters-, geschlechts-“ gestrichen.                             tungsausgaben aller am Ausgleich be-\nteiligten Krankenkassen je Versicherten,\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-                        getrennt nach Risikogruppen nach Ab-\nsetzt:                                                          satz 2, und\n„Mit den risikoadjustierten Zuweisungen                      2. die Höhe der risikoadjustierten Zu- und\nwird jährlich ein Risikostrukturausgleich                       Abschläge.“\ndurchgeführt. Durch diesen werden die\nfinanziellen Auswirkungen von Unterschie-               bb) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort\nden zwischen den Krankenkassen aus-                          „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-\ngeglichen, die sich aus der Verteilung der                   ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-\nVersicherten auf nach Risikomerkmalen ge-                    setzt.\ntrennte Risikogruppen gemäß Absatz 2 er-             h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird\ngeben.“                                                 wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-\nfügt:                                                             rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt\n„(2) Die Zuordnung der Versicherten zu Risi-                   für Soziale Sicherung“ ersetzt und wird die\nkogruppen erfolgt anhand der Risikomerkmale                       Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-\nAlter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merk-                   satz 6“ ersetzt.\nmalen und danach, ob die Mitglieder Anspruch                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nauf Krankengeld haben. Die Morbidität der Ver-\nsicherten wird auf der Grundlage von Diagno-                      „Es legt bei der Berechnung der Höhe der\nsen, Diagnosegruppen, Indikationen, Indikatio-                    monatlichen Zuweisungen die Werte nach\nnengruppen, medizinischen Leistungen oder                         Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versicher-\nKombinationen dieser Merkmale unmittelbar                         tenzahlen der Krankenkassen je Risiko-\nberücksichtigt. Regionale Merkmale sind sol-                      gruppe nach Absatz 2 zugrunde.“\nche, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur               cc) In Satz 3 wird das Wort „Zuweisung“ durch\nder Region beeinflussen können.“                                  das Wort „Zuweisungen“ ersetzt, wird das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020              619\nWort „Bundesversicherungsamt“ durch die                        ggg) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt\nWörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“                            gefasst:\nersetzt und werden die Wörter „zum 1. Ok-\ntober dieses Jahres“ durch die Wörter „für                          „6. das Verfahren und die Durchfüh-\ndieses Jahr“ ersetzt.                                                   rung des Ausgleichs einschließ-\nlich des Ausschlusses von Risiko-\ndd) In Satz 6 wird das Wort „Bundesversiche-                                gruppen, die anhand der Morbi-\nrungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt                                   dität der Versicherten gebildet\nfür Soziale Sicherung“ ersetzt.                                         werden, mit den höchsten relati-\ni) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird                               ven Steigerungsraten,\nwie folgt geändert:\n7. die Umsetzung der Vorgaben\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         nach Absatz 5 und 12,\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „und\nihre Bekanntgabe an die Versicher-                           8. die Vergütung des wissenschaft-\nten“ gestrichen, wird die Angabe „Ab-                            lichen Beirats zur Weiterentwick-\nsatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“                              lung des Risikostrukturausgleichs\nersetzt und wird das Wort „Daten“                                beim Bundesamt für Soziale Siche-\ndurch das Wort „Berechnungswerte“                                rung für die Erstellung von Gut-\nersetzt.                                                         achten nach Absatz 10,“.\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 4\n„2. die Abgrenzung und die Verfah-                      Satz 2 und“ gestrichen.\nren der Standardisierung der Leis-         j) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden ange-\ntungsausgaben nach den Ab-                    fügt:\nsätzen 3 bis 6; dabei können für\nRisikogruppen, die nach dem An-                  „(10) Die Wirkungen des Risikostrukturaus-\nspruch der Mitglieder auf Kran-               gleichs insbesondere auf den Wettbewerb der\nkengeld zu bilden sind, beson-                Krankenkassen und die Manipulationsresistenz\ndere Standardisierungsverfahren               des Risikostrukturausgleichs sind regelmäßig,\nund Abgrenzungen für die Be-                  mindestens alle vier Jahre, durch den wissen-\nrücksichtigung des Krankengel-                schaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des\ndes geregelt werden,“.                        Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für\nccc) In Nummer 2a wird das Wort „sowie“                   Soziale Sicherung in einem Gutachten zu über-\ndurch ein Komma ersetzt und werden                 prüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit\nnach den Wörtern „Deckung dieser                   kann den Gegenstand des Gutachtens näher\nAusgaben“ die Wörter „sowie das                    bestimmen; im Jahr 2023 sind gesondert die\nVerfahren der Verarbeitung der nach                Wirkungen der regionalen Merkmale als Risiko-\n§ 270 Absatz 2 zu übermittelnden Da-               merkmal im Risikostrukturausgleich zu unter-\nten“ eingefügt.                                    suchen. Die Wirkungen des Ausschlusses von\nRisikogruppen nach § 18 Absatz 1 Satz 4 der\nddd) Nach Nummer 2a wird folgende Num-                    Risikostruktur-Ausgleichsverordnung insbeson-\nmer 2b eingefügt:                                  dere auf die Manipulationsresistenz und Zielge-\n„2b. die Abgrenzung der zu berück-                 nauigkeit des Risikostrukturausgleichs ein-\nsichtigenden Risikogruppen nach               schließlich der Einhaltung der Vorgaben des\nAbsatz 2 einschließlich der Alters-           § 266 Absatz 5 sind zusätzlich zu dem Gutach-\nabstände zwischen den Alters-                 ten nach Satz 2 zweiter Halbsatz durch den\ngruppen, auch abweichend von                  wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwick-\nAbsatz 2; hierzu gehört auch die              lung des Risikostrukturausgleichs beim Bun-\nFestlegung des Verfahrens zur                 desamt für Soziale Sicherung im Jahr 2023 zu\nAuswahl der regionalen Merk-                  untersuchen. Für den Zweck des Gutachtens\nmale,“.                                       nach Satz 3 ist auch die Veränderung der Häu-\neee) In Nummer 3 werden die Wörter „die                   figkeit der Diagnosen nach § 295 Absatz 1\nAbgrenzung der zu berücksichtigen-                 Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der\nden Versichertengruppen nach § 267                 Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen\nAbsatz 2 einschließlich der Altersab-              zu untersuchen.\nstände zwischen den Altersgruppen,                    (11) Die Krankenkassen erhalten die Zuwei-\nauch abweichend von § 267 Absatz 2;                sungen aus dem Gesundheitsfonds für die\nhierzu gehört auch“ gestrichen und                 Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe\nwerden die Wörter „Erhebung und                    der §§ 266 bis 270 in der bis zum 31. März\nÜbermittlung“ durch das Wort „Verar-               2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der\nbeitung“ ersetzt.                                  Datenmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-\nfff)   In Nummer 4 werden die Wörter „ein-                mer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nschließlich der Stelle, der die Berech-            gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 der Risikostruktur-\nnungen und die Durchführung des                    Ausgleichsverordnung ist ab dem Ausgleichs-\nZahlungsverkehrs übertragen werden                 jahr 2021 bei den Zuweisungen nach Absatz 3\nkönnen“ gestrichen.                                zu berücksichtigen.","620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\n(12) Bei den Zuweisungen nach Absatz 3                 § 73b Absatz 5 Satz 7, § 83 Satz 4, § 140a Ab-\nwerden die finanziellen Auswirkungen der Bil-             satz 2 Satz 7 und § 303 Absatz 4 ist unzulässig,\ndung von Risikogruppen anhand von regiona-                soweit sie in diesem Buch nicht vorgeschrieben\nlen Merkmalen nach Absatz 2 durch Zu- und                 oder zugelassen ist.\nAbschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Pro-\nzent begrenzt. Die Begrenzung erfolgt für alle               (2) Für die Weiterentwicklung des Risikostruk-\nLänder jeweils einheitlich für die Summe der              turausgleichs übermitteln die Krankenkassen für\nZuweisungen nach Absatz 3 für die Versicher-              jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Fol-\nten mit Wohnsitz in einem Land. Durch die Zu-             gejahres je Versicherten die Versichertentage mit\nund Abschläge werden 25 Prozent der Differenz             Bezug einer Erwerbsminderungsrente an das Bun-\nder hypothetischen Höhe der Zuweisungen                   desamt für Soziale Sicherung.\nnach Absatz 3 ohne Bildung von Risikogruppen\n(3) Die Krankenkassen übermitteln die Daten\nanhand von regionalen Merkmalen und der\nnach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in pseudony-\nHöhe der Zuweisungen nach Absatz 3 einheit-\nmisierter und maschinenlesbarer Form über den\nlich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen an das\nLand verteilt.“\nBundesamt für Soziale Sicherung. Der Schlüssel\n21. Die §§ 267 und 268 werden wie folgt gefasst:                  für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Be-\n„§ 267                               auftragten für den Datenschutz der Krankenkasse\naufzubewahren und darf anderen Personen nicht\nDatenverarbeitung                          zugänglich gemacht werden. Die Herstellung des\nfür die Durchführung und                       Versichertenbezugs ist bei den Daten nach Ab-\nWeiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs               satz 1 Satz 1 zulässig, soweit dies für die Klärung\n(1) Für die Durchführung und Weiterentwick-                doppelter Versicherungsverhältnisse oder für die\nlung des Risikostrukturausgleichs übermitteln die             Prüfung der Richtigkeit der Daten erforderlich ist.\nKrankenkassen für jedes Jahr bis zum 15. August               Über die Pseudonymisierung in der Krankenkasse\ndes jeweiligen Folgejahres je Versicherten                    und über jede Herstellung des Versichertenbezugs\n1. die Versichertentage                                       ist ein Protokoll anzufertigen, das bei dem Beauf-\ntragten für den Datenschutz der Krankenkasse\na) mit den Risikomerkmalen nach § 266 Ab-                 aufzubewahren ist.\nsatz 2 mit Ausnahme der Morbidität und\nder regionalen Merkmale,                                 (4) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nb) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt              stimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-\naußerhalb des Gebietes der Bundesrepublik             satz 8 Satz 1 das Nähere zu den Fristen der\nDeutschland,                                          Datenübermittlung und zum Verfahren der Ver-\narbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nc) mit Wahl der Kostenerstattung für den Be-              zu übermittelnden Daten. Der Spitzenverband\nreich der ärztlichen Versorgung, differenziert        Bund der Krankenkassen bestimmt im Einverneh-\nnach § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4,                 men mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung\n2. den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohn-                  das Nähere zum Verfahren nach Absatz 3 Satz 1.\norts,\n(5) Die Kosten für die Datenübermittlung nach\n3. die Leistungsausgaben in der Gliederung und                dieser Vorschrift werden von den betroffenen\nnach den Bestimmungen des Kontenrahmens,                  Krankenkassen getragen.\n4. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen\nHaupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Ab-                     (6) Zur Weiterentwicklung des Risikostruktur-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung             ausgleichs analysiert das Bundesamt für Soziale\nnach § 301 Absatz 2 Satz 1,                               Sicherung den Zusammenhang zwischen den\nLeistungsausgaben eines Versicherten in den vor-\n5. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1                   angegangenen drei Jahren und den Leistungsaus-\nNummer 2 sowie die Angaben nach § 295 Ab-                 gaben eines Versicherten im Ausgleichsjahr 2019.\nsatz 1 Satz 4, bei der Abrechnung von Leistun-            Hierfür übermitteln die Krankenkassen bis zum\ngen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b               15. August 2020 für die Berichtsjahre 2016\nund 140a einschließlich der Vertragsnummer                bis 2018 die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-\nnach § 293a Absatz 1 Satz 4,                              mer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung an\n6. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Ab-                 das Bundesamt für Soziale Sicherung; Absatz 3\nsatz 3 Satz 1 einschließlich der vereinbarten             gilt entsprechend. Das Nähere über das Verfahren\nSonderkennzeichen sowie jeweils die Anzahl                der Datenmeldung bestimmt der Spitzenverband\nder Verordnungen,                                         Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit\n7. die Angabe über die Durchführung von extra-                dem Bundesamt für Soziale Sicherung in der Be-\nkorporalen Blutreinigungsverfahren                        stimmung nach Absatz 4 Satz 2. Das Ergebnis der\nUntersuchung nach Satz 1 ist dem Bundesminis-\nnach Maßgabe dieser Vorschrift an das Bundes-                 terium für Gesundheit spätestens mit Übergabe\namt für Soziale Sicherung. Eine unmittelbare oder             des ersten Gutachtens nach § 266 Absatz 10 vor-\nmittelbare Einwirkung der Krankenkassen auf den               zulegen.\nInhalt der Leistungsdaten nach den §§ 294 bis 303\nund die Art und Weise der Aufzeichnung insbe-                    (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die land-\nsondere unter Verstoß gegen § 71 Absatz 6 Satz 9,             wirtschaftliche Krankenkasse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               621\n§ 268                                   bb) In Satz 3 wird die Angabe „3 und“ gestri-\nRisikopool                                     chen.\n(1) Ergänzend zum Risikostrukturausgleich ge-                cc) Folgender Satz wird angefügt:\nmäß § 266 werden die finanziellen Belastungen für                    „§ 266 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ist bei\naufwendige Leistungsfälle teilweise über einen                       der Entwicklung der Modelle zu beachten.“\nRisikopool ausgeglichen. Übersteigt die Summe                e) In Absatz 3c Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort\nder im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungs-                  „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter\nausgaben eines Versicherten bei einer Kranken-                  „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nkasse innerhalb eines Ausgleichsjahres den\nf) Absatz 3d wird wie folgt geändert:\nSchwellenwert nach Satz 3, werden 80 Prozent\ndes den Schwellenwert übersteigenden Betrags                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-\nüber den Risikopool ausgeglichen. Der Schwellen-                     rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt\nwert beträgt 100 000 Euro und ist in den Folge-                      für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden\njahren anhand der jährlichen Veränderungsrate                        die Wörter „§ 268 Absatz 3 Satz 2 bis 9“\nder im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungs-                       durch die Wörter „§ 267 Absatz 1 Satz 2\nausgaben je Versicherten anzupassen.                                 und Absatz 3“ ersetzt.\n(2) Im Risikopool sind die Leistungsausgaben                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversiche-\nausgleichsfähig, die bei der Ermittlung der stan-                    rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt\ndardisierten Leistungsausgaben nach § 266                            für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden\nAbsatz 3 zu berücksichtigen sind, abzüglich der                      die Wörter „Absatz 7 Satz 1 Nummer 1\nAufwendungen für Krankengeld nach den §§ 44                          und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“\nund 45.                                                              ersetzt.\n(3) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen              cc) In den Sätzen 4 bis 6 wird jeweils das Wort\nnach § 266 Absatz 7 Satz 3 und 6 sind die Leis-                      „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-\ntungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen                        ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-\nwerden, nicht bei der Ermittlung der standardisier-                  setzt.\nten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 zu                 g) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 7“ durch\nberücksichtigen.                                                die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.\n(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung             23. § 270 wird wie folgt geändert:\nermittelt für jede Krankenkasse den Ausgleichs-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbetrag nach Absatz 1 Satz 2 und weist die ent-\nsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 sowie                      aaa) Buchstabe a wird Nummer 1 und die\nAbsatz 9 gilt für den Risikopool entsprechend.                             Angabe „Satz 1“ wird durch die An-\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit                                gabe „Satz 2“ ersetzt.\nregelt in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab-                        bbb) Buchstabe b wird Nummer 2 und die\nsatz 8 Satz 1 das Nähere über                                              Angabe „§ 266 Abs. 7“ wird durch die\n1. die jährliche Anpassung des Schwellenwertes,                            Wörter „§ 266 Absatz 8 Satz 1“ er-\nsetzt.\n2. die Berechnung und die Durchführung des\nRisikopoolverfahrens sowie                                       ccc) Buchstabe c wird Nummer 3.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch\n3. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Be-\ndie Angabe „Absatz 6“ und die Angabe\nkanntmachung der für die Durchführung des\n„Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ er-\nRisikopoolverfahrens erforderlichen Rechen-\nsetzt.\nwerte.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n22. § 269 wird wie folgt geändert:\n„(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuwei-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die in § 267\nsungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben\nAbsatz 2 Satz 2 genannten Versichertengrup-\ndie Krankenkassen für jedes Jahr\npen“ durch die Wörter „Risikogruppen nach\n§ 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der                   1. je Versicherten die Versichertentage mit Ein-\nMitglieder auf Krankengeld zu bilden sind,“ er-                schreibung in ein nach § 137g zugelassenes\nsetzt.                                                         strukturiertes Behandlungsprogramm und\nAngaben über die Teilnahme an den in Ab-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Versichertengrup-\nsatz 4 Satz 1 genannten Leistungen,\npen“ durch das Wort „Risikogruppen“ ersetzt.\n2. nicht versichertenbezogen die Aufwendun-\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort                  gen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2\n„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter                      und die Verwaltungsausgaben; § 266 Ab-\n„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.                     satz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.\nd) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                           Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort             Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. August des Fol-\n„Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-                 gejahres in pseudonymisierter und maschinen-\nter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-               lesbarer Form über den Spitzenverband Bund\nsetzt.                                                  der Krankenkassen an das Bundesamt für So-","622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nziale Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4                                     „§ 273\nund Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die\nSicherung der\nKrankenkassen übermitteln die Daten nach\nDatengrundlagen für den Risikostrukturausgleich\nSatz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni des Folge-\njahres in maschinenlesbarer Form über den                    (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen an                  im Rahmen der Durchführung des Risikostruktur-\ndas Bundesamt für Soziale Sicherung.“                     ausgleichs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die\nDatenmeldungen der Krankenkassen nach § 267\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 auf ihre Rechtmäßigkeit. § 266\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-              Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 und § 274 bleiben un-\nrungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt                berührt.\nfür Soziale Sicherung“, die Angabe „§ 41“\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft\ndurch die Angabe „§ 18“ und die Angabe\ndie Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\n„Buchstabe c“ durch die Angabe „Num-\nauf auffällige Steigerungen im Hinblick auf die\nmer 3“ ersetzt.\nHäufigkeit und Schwere der übermittelten Diagno-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 41“ durch die            sen, die nicht auf demografische Veränderungen\nAngabe „§ 18“ und die Angabe „Buch-                  des Versichertenbestandes zurückzuführen sind.\nstabe c“ durch die Angabe „Nummer 3“ er-             Die übrigen Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1\nsetzt.                                               kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer\nPrüfung zur Feststellung einer Auffälligkeit unter-\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesversiche-\nziehen. Das Nähere, insbesondere einen Schwel-\nrungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt\nlenwert für die Feststellung einer Auffälligkeit, be-\nfür Soziale Sicherung“ ersetzt.\nstimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der\nKrankenkassen.\n„(4) Zur Förderung der Durchführung von\nVorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen er-                    (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft\nhalten die Krankenkassen aus dem Gesund-                  bei nach Absatz 2 auffälligen Krankenkassen, ob\nheitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden              die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse\nVersicherten, der an einer vom Gemeinsamen                zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem\nBundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Ab-              Gesundheitsfonds nach § 266 Absatz 1 Satz 1\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgese-              geführt haben kann. § 18 Absatz 1 Satz 4 der\nhenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits-                 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der ab\noder Früherkennungsuntersuchung nach § 25                 dem 1. April 2020 geltenden Fassung bleibt dabei\nAbsatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, Individual-            außer Betracht. Das Bundesamt für Soziale Siche-\nprophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a                rung teilt eine Feststellung nach Satz 1 der betrof-\nAbsatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i Ab-                fenen Krankenkasse mit. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-\nsatz 1 teilgenommen hat. Das Bundesamt für                sprechend.\nSoziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zu-\n(4) Die Krankenkasse hat innerhalb von drei\nweisungen und weist die entsprechenden Mit-\nMonaten ab Eingang der Mitteilung nach Absatz 3\ntel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 9 gilt\nSatz 3 Tatsachen darzulegen, die die Auffälligkeit\nentsprechend. Das Nähere über die Kriterien\nbegründen. Erfolgt keine ausreichende Darlegung\nder Vergabe und das Verfahren bestimmt das\nnach Satz 1, wird ein Verstoß gegen die Vorgabe\nBundesministerium für Gesundheit in der\ndes § 267 Absatz 1 Satz 2 vermutet. Macht die\nRechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.“\nKrankenkasse als Grund für die Auffälligkeit einen\n24. § 270a Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     tatsächlichen Anstieg der Morbidität ihrer Ver-\nsicherten geltend, muss sie einen aus den Leis-\na) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die            tungsdaten nach den §§ 294 bis 303 ersichtlichen\nAngabe „Absatz 6“ und die Angabe „Absatz 6“               entsprechenden Anstieg der erbrachten Leistun-\ndurch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.                      gen darlegen. Legt die Krankenkasse zur Begrün-\nb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die            dung der Auffälligkeit einen Versorgungsvertrag\nAngabe „Absatz 8“ ersetzt.                                vor, prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung\ndie Rechtmäßigkeit dieses Vertrages hinsichtlich\n25. § 271 wird wie folgt geändert:                               der Vorgabe des § 267 Absatz 1 Satz 2.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann\n„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach                  auch dann eine Einzelfallprüfung durchführen,\nAbsatz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen                wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-\nEuro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.“               den, dass eine Krankenkasse eine rechtswidrige\nDatenmeldung abgegeben hat. Die Krankenkasse\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „269“ durch die               hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf\nAngabe „268“ ersetzt.                                     dessen Verlangen innerhalb von drei Monaten alle\nAngaben zu machen, derer es zur Überprüfung\nc) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 7“\ndes Sachverhalts bedarf. Kommt die Kranken-\ndurch die Wörter „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.\nkasse einem zumutbaren Verlangen des Bundes-\n26. § 273 wird wie folgt gefasst:                                amts für Soziale Sicherung nicht, nur teilweise","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               623\noder nicht in der verlangten Aufbereitung nach,              5. soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von\nwird ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 267                     Vertragsänderungen,\nAbsatz 1 Satz 2 vermutet. Eine Prüfung der Leis-\ntungserbringer, insbesondere im Hinblick auf                 6. den Tag des Vertragsendes,\nDiagnosedaten, ist ausgeschlossen. Absatz 4                  7. den räumlichen Geltungsbereich des Vertra-\nSatz 4 gilt entsprechend.                                        ges,\n(6) Stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung            8. soweit vorhanden, die dem Vertrag als Ein-\nals Ergebnis der Prüfung nach Absatz 4 oder                      schlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen\nAbsatz 5 einen Rechtsverstoß fest, ermittelt es                  und\neinen Korrekturbetrag, um den die Zuweisungen\nnach § 266 Absatz 3 für die betroffene Kranken-              9. die Vertragsnummer nach Satz 4.\nkasse zu kürzen sind. § 18 Absatz 1 Satz 4 der               Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenz-\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung in der ab                stelle mit einer Vertragsnummer zu kennzeichnen.\ndem 1. April 2020 geltenden Fassung bleibt dabei             Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu\naußer Betracht. Das Nähere über die Ermittlung               aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fas-\ndes Korrekturbetrags bestimmt das Bundesminis-               sung im Internet zu veröffentlichen.\nterium für Gesundheit in der Rechtsverordnung\nnach § 266 Absatz 8 Satz 1. Klagen bei Streitig-                (2) Die erstmalige Veröffentlichung des Ver-\nkeiten nach dieser Vorschrift haben keine auf-               zeichnisses umfasst mindestens die Angaben\nschiebende Wirkung.                                          nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und\nerfolgt bis spätestens zum 30. September 2020.\n(7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt             Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämt-\ndie Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 5 ab dem               lichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis\nBerichtsjahr 2013 durch. Im Rahmen der Prüfung               spätestens zum 30. September 2021.\nnach Absatz 4 oder Absatz 5 kann sich die Kran-\nkenkasse nicht darauf berufen, dass die zustän-                 (3) Die Vertragstransparenzstelle bestimmt\ndige Aufsichtsbehörde den Vertrag nicht innerhalb            erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das Nähere zu\nder Frist gemäß § 71 Absatz 4 Satz 2, § 71 Ab-               dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbin-\nsatz 4 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 gelten-           dung mit Absatz 2 Satz 1, insbesondere\nden Fassung oder § 73b Absatz 9 Satz 2 in der bis\n1. Art und Aufbau des Verzeichnisses,\nzum 22. Juli 2015 geltenden Fassung beanstandet\nhat. Satz 1 gilt nicht für abgeschlossene Einzelfall-        2. das Verfahren für die Eintragung der Verträge in\nprüfungen nach § 273 Absatz 3 Satz 1 und 2 in der                das Verzeichnis,\nbis zum 31. März 2020 geltenden Fassung; für die\nErmittlung des Korrekturbetrags gilt Absatz 6.“              3. Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen\nVertragsnummer und\n27. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 werden die\n4. das Verfahren für die Vergabe der Vertrags-\nWörter „(§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1 bis 6,\nnummer.\n§ 268 Abs. 3)“ durch die Wörter „nach den §§ 266\nund 267“ ersetzt.                                            Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4\nsollen bereits bestehende Vertragskennzeichen\n28. Nach § 293 wird folgender § 293a eingefügt:\nberücksichtigt werden. Die Vertragstransparenz-\n„§ 293a                              stelle bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis\nnach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2\nTransparenzstelle für Verträge über                 Satz 2 bis zum 31. März 2021. Satz 1 Nummer 1\neine hausarztzentrierte Versorgung                  und 2 gilt entsprechend.\nund über eine besondere Versorgung\n(4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der\n(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet           Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spä-\neine bundesweite Transparenzstelle für Verträge              testens bis zum 31. August 2020 die für die erst-\nnach den §§ 73b und 140a einschließlich der Ver-             malige Veröffentlichung des Verzeichnisses\nträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3 (Vertragstrans-            erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu\nparenzstelle) ein. Die Vertragstransparenzstelle             übermitteln. Veränderungen der Angaben nach\ndient dem Zweck der Sicherung der Datengrund-                Absatz 2 Satz 1 und die Angaben zu nach der\nlagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273             erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen\nund der Information der Öffentlichkeit. Die Ver-             sind von den Krankenkassen ohne Anforderung\ntragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das            zu übermitteln.\nzu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Anga-\nben enthält über                                                (5) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der\nVertragstransparenzstelle auf Anforderung spä-\n1. die Vertragsform,                                         testens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröf-\nfentlichung des Verzeichnisses nach Absatz 2\n2. die vertragschließende Krankenkasse,                      Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.\n3. bei einem Vertrag nach § 140a die Art der ver-            Veränderungen der Angaben und die Angaben zu\ntragschließenden Leistungserbringer,                     nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten\nVerträgen sind von den Krankenkassen ohne An-\n4. den Tag des Vertragsbeginns,                              forderung zu übermitteln.","624            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\n(6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-              Wörter „§ 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und\ngabe der Vertragsnummer nach Absatz 1 Satz 4                 § 113 sowie“ ersetzt und werden die Wörter „so-\nschaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen             wie zur Vorbereitung und Umsetzung der Bera-\nfür die softwaretechnische Umsetzung der ärzt-               tung der Vertragsärzte nach § 305a“ gestrichen.\nlichen Übermittlungspflicht nach § 295 Absatz 1b\nSatz 1 und 8.                                          32. In § 304 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-\ngabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 8“ er-\n(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung               setzt.\nbei der Verwaltung der Vertragstransparenzstelle\nentstehenden Ausgaben werden aus den Einnah-           33. § 305a wird wie folgt geändert:\nmen des Gesundheitsfonds gedeckt.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „und die Kranken-\n29. § 295 wird wie folgt geändert:                                  kassen“ gestrichen.\na) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:               b) Satz 7 wird aufgehoben.\n„In Fällen der Verträge nach den §§ 73b\n34. § 318 wird wie folgt geändert:\nund 140a sind als zusätzliche Angabe auch\ndie Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1                 a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch\nSatz 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entspre-                 die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.\nchend.“\nb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt:\naa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                                „Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für\nSoziale Sicherung rechtzeitig vor Durch-\nbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                        führung des Jahresausgleichs nach § 18 der\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der\n„9. bei der Abrechnung von Leistungen im                Grundlage eines von der Deutschen Renten-\nRahmen von Verträgen nach den §§ 73b                versicherung Knappschaft-Bahn-See erbrach-\nund 140a, an denen eine Kassenärzt-                 ten ausreichenden Nachweises feststellt, dass\nliche Vereinigung beteiligt ist, die An-            die Rechnungslegung und der Jahresabschluss\ngabe der jeweiligen Vertragsnummer                  nach § 77 des Vierten Buches für die Verwal-\nnach § 293a Absatz 1 Satz 4.“                       tungsausgaben der knappschaftlichen Kran-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            kenversicherung getrennt durchgeführt wurden.“\naa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Regelun-       35. § 323 wird wie folgt geändert:\ngen“ die Wörter „und die Prüfmaßstäbe\nnach Satz 3“ eingefügt.                              a) In Absatz 3 Satz 1, 6 und 7 wird jeweils das\nWort „Bundesversicherungsamt“ durch die\nbb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach               Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-\ndem Wort „Regelungen“ die Wörter „und                   setzt.\ndie Prüfmaßstäbe“ eingefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein\nSemikolon und werden die Wörter „das                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversiche-\nZertifizierungsverfahren hat zudem die Ein-                 rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt\nhaltung der ärztlichen Pflicht zur Übermitt-                für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b\nSatz 8 in Verträgen nach den §§ 73b und                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3a\n140a zu gewährleisten“ eingefügt.                           Satz 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 6“ er-\nsetzt.\n30. § 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „zu dem Wert\na) In Satz 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 8, § 84\nnach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“\nund § 305a“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 8\ndurch die Wörter „bei der Ermittlung nach\nund § 84“ ersetzt.\n§ 18 Absatz 2 der Risikostruktur-Aus-\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                             gleichsverordnung zu dem Wert nach § 17\nAbsatz 2“ ersetzt.\n„Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Auf-\ngabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind,            c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nhaben die Rechenzentren den Kassenärzt-\nlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforde-               aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nrung im Wege elektronischer Datenübertragung                    „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-\noder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu                  ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ er-\nübermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt                   setzt.\nentsprechend.“\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 30 Absatz 2\n31. In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den                     Satz 6“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2\n§§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113,“ durch die                    Satz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               625\n36. Folgender § 329 wird angefügt:                                 (2) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2\nbetragen ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem voll-\n„§ 329\nendeten Lebensjahr zuzuordnen, das sich aus der\nÜbergangsregelung                         Differenz zwischen Erhebungs- und Geburtsjahr er-\nfür am 1. April 2020 bereits                  rechnet. Versicherte mit einem Alter unter einem\ngeschlossene Krankenkassen                     Jahr sind dem Alter null und Versicherte mit einem\nAlter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre zuzuordnen.\nAuf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen\nKrankenkassen sind die §§ 155, 171d Absatz 2 in               (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im\nder bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung an-            Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der\nwendbar.“                                                  Krankenkassen die Altersabstände und Altersgren-\nzen abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 bestim-\nmen.\nArtikel 6\n(4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den\nÄnderung der                              Risikogruppen ist das Fortbestehen der Mitglied-\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung                    schaft nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-           buch auch dann maßgebend, wenn rückwirkend\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 33         Rente zugebilligt wird.\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)               (5) In den Risikogruppen nach Absatz 1 sind nicht\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   enthalten:\n1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt         1. Versicherte, deren Leistungsansprüche nach § 16\ngefasst:                                                         Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch ruhen,\n„Abschnitt 1\n2. Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240\nGemeinsame Vorschriften“.                          Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngilt, und ihre nach § 10 des Fünften Buches\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nSozialgesetzbuch versicherten Angehörigen so-\na) In Absatz 3 werden die Wörter „sowie der See-                 wie\nKrankenversicherung“ gestrichen.                         3. Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach § 256a\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                        Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nruhen.\n3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„§ 2                                                          §3\nVersicherungszeiten\nRisikogruppen\n(1) Beginn und Ende einer Versicherungszeit (An-\n(1) Die Zuordnung der Versicherten zu den Risi-           zahl der Versichertentage) im Sinne dieser Verord-\nkogruppen nach § 266 Absatz 2 des Fünften Buches             nung richten sich nach den Vorschriften des Fünften\nSozialgesetzbuch erfolgt mittels eines vom Bundes-           Buches Sozialgesetzbuch, soweit in dieser Verord-\namt für Soziale Sicherung festgelegten Versicher-            nung keine weitergehenden Anforderungen be-\ntenklassifikationsmodells, das auf Klassifikations-          stimmt sind.\nmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der\n(2) Bei Versicherten nach § 10 des Fünften\ngesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich\nBuches Sozialgesetzbuch beginnt die Versiche-\nuntersucht und bestätigt worden ist. Der Zuordnung\nrungszeit mit dem Tag, an dem die Familienver-\nder Versicherten zu Risikogruppen sind folgende\nsicherung beginnt; der Zeitpunkt ist durch eine zeit-\nRisikomerkmale zu Grunde zu legen:\nnahe Meldung nach § 10 Absatz 6 des Fünften\n1. das Alter und das Geschlecht der Versicherten,            Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 289 Satz 2\nund 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu be-\n2. die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage         legen. Satz 1 gilt unbeschadet eines Leistungsan-\nvon Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen,               spruchs nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches\n3. das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld             Sozialgesetzbuch. Die Versicherungszeit nach Satz 1\nnach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches                 endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder\nSozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und           mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mit-\nGeschlecht,                                              gliedschaft.“\n4. regionale Merkmale, die insbesondere die regio-       4. § 4 wird wie folgt geändert:\nnale Morbiditäts- und Mortalitätsstruktur, die           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndemografische Struktur, die Sozialstruktur, die              aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nMarkt- und Wirtschaftsstruktur oder die Sied-                     „den §§ 6 und 7“ durch die Wörter „§ 266 Ab-\nlungsstruktur am Wohnort des Versicherten abbil-                  satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“\nden.                                                              ersetzt.\nIm Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der                  bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Gesund-\nKrankenkassen kann das Bundesamt für Soziale                          heits- und Kinderuntersuchungen“ durch das\nSicherung die Risikogruppen nach Satz 2 Nummer 3                      Wort „Gesundheitsuntersuchungen“ ersetzt\nabweichend abgrenzen.                                                 und werden die Wörter „und Leistungen nach","626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\n§ 22 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“        5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\ngestrichen.                                                                    „§ 5\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                       Bekanntmachungen\n„2. Krankenbehandlung nach § 13 Absatz 4                Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekannt-\nSatz 1 bis 5 und Absatz 5 des Fünften            machungen erfolgen durch Mitteilung des Bundes-\nBuches Sozialgesetzbuch, § 18 Absatz 3           amts für Soziale Sicherung an den Spitzenverband\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch,             Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund\nden §§ 27a bis 33, 37 Absatz 1 Satz 1            der Krankenkassen stellt sicher, dass die Kranken-\nbis 4, Absatz 1a und 2 Satz 1 bis 3, 7, 8        kassen unverzüglich Kenntnis von der Bekannt-\nund Absatz 2a des Fünften Buches Sozi-           machung erhalten. Das Bundesamt für Soziale\nalgesetzbuch, den §§ 37a und 38 Absatz 1         Sicherung stellt die Bekanntmachung in geeigneter\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch,             elektronischer Form öffentlich zugänglich zur Verfü-\nden §§ 39, 39c, 42, 43 Absatz 2 des Fünf-        gung.\nten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 43a\nund 43b des Fünften Buches Sozialge-                                        §6\nsetzbuch,“.                                                Zahlungsverkehr und Verrechnung\ndd) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 43“                (1) Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung auf-\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt und werden           grund einer Vorschrift dieser Verordnung einen\ndie Wörter „Versicherte nach § 2 Abs. 1              durch eine Krankenkasse zu leistenden Betrag fest-\nSatz 3“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 7         gesetzt, verrechnet es diesen mit den nach § 16\neingeschriebene Versicherte“ ersetzt.                Absatz 5 an die Krankenkasse auszuzahlenden Zu-\nee) In Nummer 11 werden die Wörter „einge-               weisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen\nschriebene Versicherte nach § 2 Abs. 1               decken. Das Bundesamt für Soziale Sicherung\nSatz 3“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 7         bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und teilt\neingeschriebene Versicherte“ ersetzt und             diesen der Krankenkasse mit einer Frist von mindes-\nwird nach dem Wort „berücksichtigen“ der             tens 14 Kalendertagen mit.\nPunkt und werden die Wörter „Die Spitzen-               (2) Auf Antrag der Krankenkasse kann das Bun-\nverbände der Krankenkassen bestimmen                 desamt für Soziale Sicherung die Verrechnung nach\ndas Nähere in ihrer Vereinbarung nach § 267          Absatz 1 auf mehrere Ausgleichsmonate verteilen.\nAbs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches                Dabei muss der zu leistende Betrag spätestens in-\nSozialgesetzbuch“ gestrichen.                        nerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Ver-\nrechnung vollständig verrechnet sein. Bei der Vertei-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlung nach Satz 1 ist für jeden angefangenen Monat\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Selbsthilfe“              ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des rückstän-\ndurch das Wort „Gesundheitsförderung“ er-            digen Betrags zu zahlen.“\nsetzt, wird nach der Angabe „§ 37 Abs. 1         6. Die §§ 7 bis 15a werden aufgehoben.\nSatz 5“ ein Komma und werden die Wörter\n„Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1     7. Der Zweite bis Sechste Abschnitt werden wie folgt\nSatz 5“ eingefügt, werden die Wörter „für            gefasst:\nnicht für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Satz 3                               „Abschnitt 2\nerbrachte“ durch die Wörter „für nicht für                              Datenmeldungen,\nin ein strukturiertes Behandlungsprogramm              Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten\nnach § 15 Absatz 7 eingeschriebene Ver-\nsicherte erbrachte“ ersetzt und wird nach\n§7\nder Angabe „§ 43“ die Angabe „Absatz 1“\neingefügt.                                                           Verarbeitung von Daten\nfür die Durchführung und\nbb) In Nummer 5 wird das Komma am Ende                      Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs\ndurch einen Punkt ersetzt.\n(1) Unter Berücksichtigung der Vorgabe nach\ncc) Nummer 6 wird aufgehoben.                            § 266 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        gesetzbuch ergeben sich aus § 267 Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „mindern“ das           die folgenden versichertenbezogenen Datenüber-\nWort „pauschal“ eingefügt.                           mittlungen der Krankenkassen für jedes Kalender-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Berichts-           jahr (Berichtsjahr):\njahr 2004 an“ gestrichen.                              1. die Versichertentage unter Angabe von Geburts-\njahr und Geschlecht,\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. die Anzahl der Versichertentage mit Bezug einer\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen                Erwerbsminderungsrente,\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-\namt für Soziale Sicherung in der Bestimmung            3. die Angabe über die Durchführung von extrakor-\nnach § 267 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Bu-                poralen Blutreinigungsverfahren,\nches Sozialgesetzbuch das Nähere über die              4. die Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Absatz 3\nPauschalierung nach den Sätzen 1 und 2.“                  Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020              627\neinschließlich der vereinbarten Sonderkennzei-           für die Durchführung und Weiterentwicklung des\nchen sowie jeweils die Anzahl der Verordnun-             Risikostrukturausgleichs, die Durchführung des Risi-\ngen,                                                     kopools nach § 268 des Fünften Buches Sozial-\n5. die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen                gesetzbuch und die Prüfung nach § 273 des Fünften\nHaupt- und Nebendiagnosen nach § 301 Ab-                 Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Her-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 7 in der Verschlüsselung            stellung des Versichertenbezugs durch die Kranken-\nnach § 301 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches            kassen ist zulässig, soweit dies für die Prüfungen\nSozialgesetzbuch,                                        nach § 20 sowie zur Klärung doppelter Versiche-\nrungsverhältnisse nach Absatz 6 erforderlich ist.\n6. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Num-             Für die Zwecke nach Satz 1 sind\nmer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\ndie Angaben nach § 295 Absatz 1 Satz 4 des               1. die Datenmeldungen nach § 267 Absatz 1 Satz 1\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, bei der Ab-                 und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nrechnung von Leistungen im Rahmen von Ver-                   buch,\nträgen nach den §§ 73b und 140a des Fünften              2. die Korrekturmeldungen nach Absatz 4 Satz 2\nBuches Sozialgesetzbuch die Vertragsnummer                   einschließlich deren Dokumentation und\nnach § 293a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Bu-\n3. die den Meldungen nach den Nummern 1 und 2\nches Sozialgesetzbuch,\nzugrunde liegenden Daten\n7. die berücksichtigungsfähigen Leistungsausga-\nrevisionssicher und nachprüfbar bis zum Ablauf des\nben nach § 4, mit Ausnahme der Aufwendungen\nKalenderjahres zu speichern oder aufzubewahren,\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11,\ndas dem Abschluss der Prüfung des Berichtsjahres\n8. die Anzahl der Versichertentage mit Wohnsitz              nach § 273 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches\noder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des               Sozialgesetzbuch folgt. Das Bundesamt für Soziale\nGebietes der Bundesrepublik Deutschland,                 Sicherung kann feststellen, dass die weitere Aufbe-\n9. die Anzahl der Versichertentage mit Wahl der              wahrung für die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 1\nKostenerstattung für den Bereich der ärztlichen          oder im Einzelfall für die Prüfung nach § 273 des\nVersorgung, differenziert nach § 13 Absatz 2 des         Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist;\nFünften Buches Sozialgesetzbuch und § 53 Ab-             in diesem Fall sind die Daten nach Satz 3 spätestens\nsatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,              nach Ablauf des vierten Kalenderjahres zu löschen,\ndas auf den Abschluss der Prüfung des Berichtsjah-\n10. die Anzahl der Versichertentage mit Anspruch\nres nach § 273 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches\nauf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des\nSozialgesetzbuch folgt.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,\n(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\n11. der amtliche Gemeindeschlüssel des Wohnorts.\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nFür die zeitliche Zuordnung der Angaben nach Satz 1           Soziale Sicherung in der Bestimmung nach § 267\nNummer 4 ist das Verordnungsdatum, für die Zuord-             Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nnung der Angaben nach Satz 1 Nummer 5 der Tag                 buch das Nähere über die zeitliche Zuordnung nach\nder Entlassung maßgeblich. Bei den Angaben nach               Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und Satz 2, für mehrere\nSatz 1 Nummer 7 sind die Ausgaben für Arzneimittel            Kalenderjahre betreffende Krankenhausfälle auch\neinschließlich der Erstattungsbeträge nach § 130b             abweichend von Absatz 1 Satz 2, und, auch im Be-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Ra-               nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der\nbatte und Abschläge nach den §§ 130, 130a und                 Informationstechnik, das Verfahren der Pseudo-\n130c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu                   nymisierung. Hierfür ist ein schlüsselabhängiges\nübermitteln. Satz 3 gilt nicht für die Übermittlung           Verfahren mit jährlichem Schlüsselwechsel zu be-\nnach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches                stimmen, das sicherstellt, dass einem Versicherten\nSozialgesetzbuch. Bei der Verarbeitung der Daten              unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit jeweils\nnach Satz 3 stellen der Spitzenverband Bund der               dasselbe Pseudonym zugeordnet wird und die Da-\nKrankenkassen und das Bundesamt für Soziale                   ten jedes Versicherten über die Berichtszeiträume\nSicherung sicher, dass Dritte keine Kenntnis erlan-           hinweg verknüpfbar bleiben. Das Nähere über die\ngen können und die Verarbeitung nur für die Durch-            einheitliche technische Aufbereitung und den erfor-\nführung des Risikostrukturausgleichs sowie für die            derlichen Umfang der Daten kann das Bundesamt\nDurchführung der Aufgaben nach § 217f Absatz 7                für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzen-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. Für              verbandes Bund der Krankenkassen bestimmen.\nden Zweck der Datenverarbeitung nach § 217f\n(4) Die Daten nach Absatz 1 sind bis zum 15. Au-\nAbsatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngust des dem Berichtsjahr folgenden Jahres nach\nübermitteln die Krankenkassen ergänzend zu den\nMaßgabe des Absatzes 5 an das Bundesamt für\nAngaben nach Satz 3 anonymisiert je Versicherten\nSoziale Sicherung zu übermitteln. Durch eine neue\ndie Angaben nach Satz 1 Nummer 7 ohne Berück-\nÜbermittlung werden korrigiert\nsichtigung der Beträge nach Satz 3 sowie nicht ver-\nsichertenbezogen die Beträge nach Satz 3 an den               1. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen, der                        mer 1 bis 6 und 8 bis 11 bis zum 15. Juni des\nsicherstellt, dass diese ohne Krankenkassenbezug                  zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres,\nverarbeitet werden.                                           2. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verar-                 mer 7 bis zum 15. April des zweiten auf das Be-\nbeitet die Daten nach Absatz 1 Satz 1, soweit dies                richtsjahr folgenden Jahres und","628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\n3. die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-                lichen Beirat beim Bundesamt für Soziale Sicherung,\nmer 1, 2 und 8 bis 11 bis zum 15. April des zwei-         der\nten und dritten auf das Berichtsjahr folgenden            1. unter Beachtung der Kriterien nach Absatz 1\nJahres.                                                       Empfehlungen zum Verfahren der laufenden\nWerden dem Bundesamt für Soziale Sicherung Da-                     Pflege und zur Weiterentwicklung des Klassifika-\nten nicht termingerecht übermittelt oder weisen sie                tionsmodells gibt und\nerhebliche Fehler auf, kann das Bundesamt für                  2. regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wir-\nSoziale Sicherung die Daten insgesamt oder teil-                   kungen des Risikostrukturausgleichs in einem\nweise zurückweisen; anstelle der zurückgewiesenen                  Gutachten überprüft.\nDaten kann es die Vorjahresdaten zugrunde legen,\n(3) In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2\nhat dabei dann aber die Versichertenentwicklung\nwerden Personen berufen, die über einen besonde-\nund die Morbiditätsentwicklung sowie einen ange-\nren Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassi-\nmessenen Sicherheitsabzug zu berücksichtigen.\nfikation von Versicherten zusammenhängenden\nDas Bundesamt für Soziale Sicherung unterrichtet\nmedizinischen, pharmazeutischen, pharmakologi-\nden Spitzenverband Bund der Krankenkassen über\nschen, klinischen, ökonomischen oder statistischen\nArt und Umfang der von ihm zurückgewiesenen und\nFragen sowie in Bezug auf die Entwicklung und\nstattdessen zugrunde gelegten Daten nach Satz 3.\nPflege von Versichertenklassifikationsmodellen ver-\n(5) Die Krankenkassen übermitteln die Daten                fügen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet\nnach Absatz 1 Satz 1 pseudonymisiert und maschi-               zur Unterstützung der Arbeit des wissenschaftlichen\nnenlesbar an den Spitzenverband Bund der Kranken-              Beirats eine Geschäftsstelle ein. Das Bundesamt für\nkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                Soziale Sicherung kann mit den Mitgliedern des Bei-\nsen prüft die Daten auf Vollständigkeit und Plausibi-          rats für die Erstellung von Gutachten nach Absatz 2\nlität und leitet sie anschließend pseudonymisiert und          Nummer 2 als Honorar eine feste Vergütung verein-\nmaschinenlesbar an das Bundesamt für Soziale                   baren, die auch pauschalisiert sein kann. Die Ausga-\nSicherung weiter. Das Ergebnis seiner Prüfung nach             ben für die nach Satz 3 vereinbarte Vergütung wer-\nSatz 2 teilt der Spitzenverband Bund der Kranken-              den aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach\nkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung                     § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getra-\nschriftlich mit. Der Spitzenverband Bund der Kran-             gen.\nkenkassen ist berechtigt, die ihm nach Satz 1 über-               (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt für\nmittelten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach             das Versichertenklassifikationsmodell\ndieser Verordnung, insbesondere nach § 8 Absatz 4\nSatz 1, zu speichern.                                          1. die Risikogruppen,\n2. den Algorithmus für die Zuordnung der Versicher-\n(6) Stellt der Spitzenverband Bund der Kranken-\nten zu den Risikogruppen,\nkassen fest, dass zu einem Versichertenpseudonym,\nzu dem mehr als eine Krankenkasse Daten gemeldet               3. die regionalen Merkmale nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nhat, in der Summe mehr Versichertentage übermit-                   Nummer 4,\ntelt wurden, als das Ausgleichsjahr an Kalender-               4. das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Ge-\ntagen aufweist, oder dass unterschiedliche Angaben                 wichtungsfaktoren und\nzu Geburtsjahr und Geschlecht übermittelt wurden,\n5. das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der\nteilt er den betroffenen Krankenkassen das jeweilige\nRisikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr\nVersichertenpseudonym, die Art des Fehlers sowie\ndie jeweils andere betroffene Krankenkasse mit, um             nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der\neine Klärung der Versichertenverhältnisse herbeizu-            Krankenkassen bis zum 30. September fest und gibt\nführen. Das Nähere über das Verfahren bestimmt der             diese in geeigneter Weise bekannt. Es berücksich-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen.                         tigt dabei die Empfehlungen des wissenschaftlichen\nBeirats nach Absatz 2 Nummer 1. Absatz 1 gilt ent-\nsprechend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung\n§8\nlegt die Anzahl der regionalen Merkmale, die in das\nAuswahl und Anpassung                          Versichertenklassifikationsmodell nach § 2 Absatz 1\ndes Versichertenklassifikationsmodells                Satz 1 einbezogen werden, fest. Es wählt dabei ins-\nbesondere regionale Merkmale, die die Ausgaben-\n(1) Die Auswahl des Versichertenklassifikations-\nstruktur der Regionen beeinflussen können. Regio-\nmodells nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und seine Anpas-\nnale Merkmale, die sich auf die Angebotsstruktur\nsung an die Gegebenheiten der gesetzlichen Kran-\nbeziehen, können dabei nicht ausgewählt werden.\nkenversicherung haben so zu erfolgen, dass\nFür die Datengrundlage der regionalen Merkmale\nkeine Anreize für medizinisch nicht gerechtfertigte\nverwendet es öffentlich zugängliche, aktuelle, amt-\nLeistungsausweitungen geschaffen und Anreize zur\nliche Daten und die Daten nach § 7 Absatz 1. Das\nRisikoselektion vermieden werden. Das nach Satz 1\nBundesamt für Soziale Sicherung kann im Berech-\nan die gesetzliche Krankenversicherung angepasste\nnungsverfahren nach Satz 1 Nummer 5 nicht versi-\nVersichertenklassifikationsmodell ist prospektiv aus-\nchertenbezogen erfasste Leistungsausgaben der\nzugestalten.\nKrankenkassen gesondert berücksichtigen. Es kann\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-               nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der\nstellt auf Vorschlag des Bundesamts für Soziale                Krankenkassen die Festlegungen nach Satz 1 unter-\nSicherung und nach Anhörung des Spitzenverban-                 jährig anpassen, wenn die allgemein gültige Kodie-\ndes Bund der Krankenkassen einen wissenschaft-                 rung der Diagnosen, die Arzneimittelklassifikation","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               629\noder das Gemeindeverzeichnis der statistischen               2. Januar bis Dezember\nÄmter des Bundes und der Länder aktualisiert wird.\n(Berichtszeiträume). Die Krankenkassen legen die\nDie Anpassungen nach Satz 9 sind in geeigneter\nVersicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichts-\nWeise bekannt zu geben. Die Datenmeldungen nach\nzeitraum nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 31. August\n§ 7 Absatz 1 für Versicherte im Sinne des Absatzes 5\ndes Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum\nSatz 1 bleiben beim Regressionsverfahren zur Er-\nnach Satz 1 Nummer 2 bis zum 28. Februar des\nmittlung der Gewichtungsfaktoren und dem Berech-\ndem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesamt\nnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge\nfür Soziale Sicherung über den Spitzenverband\nnach Satz 1 unberücksichtigt. Das Bundesamt für\nBund der Krankenkassen maschinenlesbar vor. § 7\nSoziale Sicherung legt im Versichertenklassifikati-\nAbsatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\nonsmodell das Verfahren der Umsetzung des § 266\nAbsatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im\nJahresausgleich nach § 18 fest.                                                       § 10\n(5) Für Versicherte, die während des überwiegen-                     Folgegutachten zu Zuweisungen\nden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen                        zur Deckung der Aufwendungen\nJahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-                    für Krankengeld und Auslandsversicherte\nhalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik                  (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauf-\nDeutschland hatten, sind gesonderte Risikogruppen            tragt Personen oder Personengruppen, die über be-\nnach Alter und Geschlecht zu bilden und Risiko-              sonderen Sachverstand in Bezug auf die Versicher-\nzuschläge anhand der durchschnittlichen Risiko-              tenklassifikation nach § 8 Absatz 4 verfügen, mit der\nzuschläge für alle Versicherten der entsprechenden           Erstellung von wissenschaftlichen Folgegutachten\nAlters- und Geschlechtsgruppen zu ermitteln. Bei             nach § 269 Absatz 3a des Fünften Buches Sozial-\nVersicherten, die während des überwiegenden Teils            gesetzbuch.\ndes dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres\n(2) In den Gutachten nach Absatz 1 sollen insbe-\nKostenerstattung für den Bereich der ärztlichen Ver-\nsondere die in den Gutachten nach § 33 Absatz 2 in\nsorgung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches\nder am 31. März 2020 geltenden Fassung entwickel-\nSozialgesetzbuch oder § 53 Absatz 4 des Fünften\nten Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der Zu-\nBuches Sozialgesetzbuch gewählt haben, werden\nweisungen zur Deckung der Aufwendungen für\ndie Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num-\nKrankengeld und zur Deckung der Aufwendungen\nmer 2 durch eine gesonderte Risikogruppe ersetzt;\nfür Versicherte, die während des überwiegenden\ndas Regressionsverfahren zur Ermittlung der Ge-\nTeils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen\nwichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren\nJahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nzur Ermittlung der Risikozuschläge nach Absatz 4\naußerhalb des Gebietes der Bundesrepublik\nSatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Im Einver-\nDeutschland hatten (Auslandsversicherte), auf Basis\nnehmen mit dem Spitzenverband Bund der Kranken-\nvon Daten aller am Risikostrukturausgleich teilneh-\nkassen kann das Bundesamt für Soziale Sicherung\nmenden Krankenkassen überprüft und zur Umset-\ninnerhalb der nach Satz 2 zu bildenden Risikogruppe\nzungsreife weiterentwickelt werden. Die Vorgaben\nweitere Differenzierungen vornehmen. Sofern Ver-\ndes § 266 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Fünften\nsicherte sowohl der Risikogruppe nach Satz 1 als\nBuches Sozialgesetzbuch sind bei der Überprüfung\nauch der Risikogruppe nach Satz 2 zuzuordnen sind,\nund Weiterentwicklung der Modelle zu beachten.\nist die Risikogruppe nach Satz 1 maßgeblich. Als\nLeistungsausgaben für die Risikogruppen nach                    (3) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3b des\nSatz 1 werden die von den Krankenkassen in der               Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen insbeson-\nJahresrechnung gebuchten Ausgaben für im Aus-                dere die im Gutachten nach § 33 Absatz 3 in der am\nland erbrachte Leistungen zu Grunde gelegt; danach           31. März 2020 geltenden Fassung enthaltenen\nsind, entsprechend den Bestimmungen des Konten-              Modelle überprüft und weiterentwickelt werden, bei\nrahmens, die Bereiche pauschalierter oder nach               denen die Zuweisungen für Versicherte mit Kranken-\ndem tatsächlichen Aufwand berechneter Erstattun-             geldanspruch nach § 44 des Fünften Buches So-\ngen an ausländische Versicherungsträger sowie                zialgesetzbuch auf Grundlage standardisierter Kran-\nErstattungen an Arbeitgeber nach § 17 des Fünften            kengeldbezugszeiten und versichertenindividuell\nBuches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der              geschätzter Krankengeldzahlbeträge ermittelt wer-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen kann im                den; bei der Standardisierung der Krankengeldbe-\nEinvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale                   zugszeiten sind Morbiditätskriterien einzubeziehen.\nSicherung eine weitergehende oder abweichende                Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob und inwieweit\nBestimmung der Bereiche, die Aufwendungen für                die Einbeziehung von weiteren Angaben gemäß\nLeistungen im Ausland betreffen, treffen.                    § 269 Absatz 3b Satz 2 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch in das Modell umsetzbar ist, ob dies zu\n§9                                 einer Verbesserung der Zielgenauigkeit des Modells\nDatenmeldungen                            führt und ob ergänzend eine Regelung entsprechend\nfür den monatlichen Ausgleich                    § 18 Absatz 1 Satz 3 oder einer alternativen antei-\nligen Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwen-\nDie Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe                dungen der Krankenkassen für das Krankengeld\ndes Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach              nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-\n§ 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versiche-              forderlich ist. Zudem ist ein gesondertes Modell zu\nrungszeiten der Versicherten für die Zeiträume               entwickeln, in dem für jede Krankenkasse die Zuwei-\n1. Januar bis Juni und                                       sungen für die Aufwendungen für das Krankengeld","630             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nnach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf             sungen für jede Krankenkasse im Voraus für jedes\nGrundlage der diesbezüglich tatsächlichen Aufwen-             Ausgleichsjahr auf der Grundlage der für die Festle-\ndungen der Krankenkasse zu ermitteln sind.                    gung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach\n§ 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maß-\n(4) Im Folgegutachten nach § 269 Absatz 3c des\ngeblichen Werte wie folgt:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Modelle\nzur landesspezifischen Differenzierung der Zuwei-             1. die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller\nsungen für Auslandsversicherte auf Grundlage der                  Krankenkassen sind zusammenzuzählen, die von\nErkenntnisse des Gutachtens nach § 33 Absatz 4                    Dritten erstatteten Aufwendungen für Verwal-\nin der am 31. März 2020 geltenden Fassung geprüft                 tungskosten bleiben außer Betracht;\nund weiterentwickelt werden. Darüber hinaus ist zu            2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind\nüberprüfen, ob und in welcher Form eine ergän-                    durch die Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1\nzende Regelung entsprechend der Regelung in                       Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten\n§ 18 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Außerdem ist               Versicherungszeiten aller Krankenkassen zu tei-\nunter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 zu prüfen, ob                 len und mit den Versicherungszeiten der Kran-\nund wie alternativ ein Verfahren ausgestaltet werden              kenkasse zu vervielfachen;\nkann, in dem die Zuweisungen für Auslandsversi-\n3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind\ncherte für jede Krankenkasse auf der Grundlage\ndurch die Summe der Zuweisungen nach § 266\nder tatsächlichen Aufwendungen der Krankenkasse\nAbsatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nfür diese Versicherten ermittelt werden.\nfür alle Krankenkassen zu teilen und mit der Zu-\n(5) Die Gutachten nach den Absätzen 3 und 4                    weisung nach § 266 Absatz 3 des Fünften Bu-\nsind dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils                  ches Sozialgesetzbuch für die Krankenkasse zu\nbis zum 31. Dezember 2019 zu erstatten.                           vervielfachen;\n4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse\nAbschnitt 3                                ergibt sich aus der Summe der nach den Num-\nmern 2 und 3 ermittelten Ergebnisse.\nZuweisungen aus dem Gesundheitsfonds\nBei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach\nSatz 1 im Jahresausgleich ist bei der Ermittlung\n§ 11\nnach Satz 2 Nummer 3 zur Summe der Zuweisungen\nZuweisungen für das Krankengeld                     nach § 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch jeweils die Summe der Zuweisungen nach\nFür die Zuweisungen für das Krankengeld gelten             § 268 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ndie §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 gel-            buch zu addieren.\ntenden Fassung weiter.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt das\nBundesamt für Soziale Sicherung die Höhe der Zu-\n§ 12                                weisungen für die knappschaftliche Krankenver-\nErmittlung der Höhe der Grundpauschale                  sicherung für jedes Ausgleichsjahr im Jahresaus-\ngleich auf der Grundlage der für die Festlegung des\n(1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grund-            durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des\npauschale bilden die voraussichtlichen standardi-             Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen\nsierten Leistungsausgaben der Krankenkassen nach              Werte wie folgt: Die Aufwendungen für Verwaltungs-\n§ 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-               kosten aller Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2\nbuch. Die Ausgaben sind durch die voraussichtliche            Nummer 1 sind durch die Summe der nach § 7 Ab-\nSumme der Versicherten aller Krankenkassen zu tei-            satz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen\nlen.                                                          übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkas-\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im          sen zu teilen und mit den Versicherungszeiten der\nVoraus die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr              knappschaftlichen Krankenversicherung zu verviel-\nauf der Grundlage der für die Festlegung des durch-           fachen. Die so ermittelte Höhe der Zuweisungen für\nschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünf-            die knappschaftliche Krankenversicherung ist von\nten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte                den Aufwendungen für Verwaltungskosten aller\nfest.                                                         Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ab-\nzuziehen. Bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2\n(3) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für               Nummer 2 ist durch die Versicherungszeiten aller\nSoziale Sicherung für das Folgejahr ermittelten               Krankenkassen abzüglich der Versicherungszeiten\nGrundpauschale sowie der Werte nach § 266 Ab-                 der knappschaftlichen Krankenversicherung und\nsatz 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch             bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\nerfolgt jährlich bis zum 15. November.                        durch die Summe der Zuweisungen nach § 266 Ab-\nsatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für alle\n§ 13                                Krankenkassen abzüglich der Zuweisungen nach\n§ 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nZuweisungen für sonstige Ausgaben                    buch für die knappschaftliche Krankenversicherung\n(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesund-             zu teilen.\nheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standar-                (3) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesund-\ndisierten Verwaltungskosten. Das Bundesamt für                heitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standar-\nSoziale Sicherung ermittelt die Höhe dieser Zuwei-            disierten Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               631\nNummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.                   (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-\nDas Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die            net für jede Krankenkasse den Ausgleichsbetrag\nHöhe dieser Zuweisungen für jede Krankenkasse                nach § 268 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches\nim Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grund-            Sozialgesetzbuch im Jahresausgleich nach § 18.\nlage der für die Festlegung des durchschnittlichen           § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gilt ent-\nZusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Buches                sprechend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung\nSozialgesetzbuch maßgeblichen Werte wie folgt:               teilt den Krankenkassen den nach Satz 1 berechne-\n1. die Aufwendungen aller Krankenkassen für sat-             ten Betrag mit. Es gibt die Höhe der insgesamt über\nzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen               den Risikopool verteilten Zuweisungen jährlich in\nsowie für Leistungen, auf die kein Rechtsan-             geeigneter Weise bekannt.\nspruch besteht, sind zusammenzuzählen, wobei                (4) Das Nähere zum Verfahren nach dieser Vor-\nSatzungsleistungen aufgrund von § 2 Absatz 1             schrift bestimmt das Bundesamt für Soziale Siche-\nSatz 2 und 3 der Verordnung über den weiteren            rung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund\nAusbau der knappschaftlichen Versicherung, Auf-          der Krankenkassen.\nwendungen für Wahltarife nach § 53 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch und die zusätzlichen                                        § 15\nsatzungsgemäßen Leistungen aufgrund von § 11                           Zuweisungen für Vorsorge-\nAbsatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                        und Früherkennungsmaßnahmen\naußer Betracht bleiben;                                       und für strukturierte Behandlungsprogramme\n2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die                     (1) Die Krankenkassen erhalten jährlich aus dem\nSumme der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1              Gesundheitsfonds eine Pauschale für die Teilnahme\nvon den Krankenkassen übermittelten Versiche-            eines Versicherten an einer der in § 270 Absatz 4\nrungszeiten aller Krankenkassen zu teilen;               Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-\n3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Ver-               nannten Leistungen. Das Bundesamt für Soziale\nsicherungszeiten der Krankenkasse zu verviel-            Sicherung bestimmt die Höhe der Pauschalen jähr-\nfachen.                                                  lich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Nimmt ein\n(4) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für              Versicherter in einem Ausgleichsjahr bei einer Kran-\nSoziale Sicherung vorläufig ermittelten Höhe der             kenkasse mehrere Leistungen nach Satz 1 in An-\nZuweisungen nach § 266 Absatz 3 des Fünften Bu-              spruch, erhält die Krankenkasse nur die Pauschale\nches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen, der             für die Leistung, die der jeweils höheren Stufe nach\nvorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur De-           Absatz 2 zugeordnet ist.\nckung der standardisierten Aufwendungen für Ver-                (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden\nwaltungskosten aller Krankenkassen, der vorläufig            auf Grundlage der festgelegten Bewertung im Ein-\nermittelten Höhe der Zuweisungen zur Deckung der             heitlichen Bewertungsmaßstab nach § 87 des Fünf-\nstandardisierten Aufwendungen nach § 266 Absatz 4            ten Buches Sozialgesetzbuch mit Stichtag 1. Januar\nSatz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-             des jeweiligen Ausgleichsjahres und des bundesein-\nbuch aller Krankenkassen sowie der Summe der                 heitlichen Punktwerts oder auf Grundlage durch-\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Kran-              schnittlicher Punktwerte in drei Stufen eingeteilt,\nkenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller            die zu unterschiedlich hohen Pauschalen führen.\nKrankenkassen erfolgt jährlich bis zum 15. Novem-            Die Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünf-\nber.                                                         ten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen nach\nAbsatz 1 Satz 1, für die zum Stichtag 1. Januar des\n§ 14                               jeweiligen Ausgleichsjahres keine Bewertung im\nRisikopool                            Einheitlichen Bewertungsmaßstab nach § 87 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wurde,\n(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt              werden der Stufe mit der niedrigsten Höhe der Pau-\njährlich den Schwellenwert für den Risikopool nach           schale zugeordnet.\n§ 268 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch fest und gibt ihn in geeigneter Weise                (3) Die Höhe der Pauschale für jede Stufe berück-\nbekannt. Für die Festlegung nach Satz 1 berechnet            sichtigt nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 die Durch-\ndas Bundesamt für Soziale Sicherung nach Vorlie-             schnittskosten der in der jeweiligen Stufe enthalte-\ngen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller             nen Leistungen. Die Pauschale soll Anreize zur För-\nam Risikostrukturausgleich teilnehmenden Kranken-            derung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 setzen,\nkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr            aber nicht die Kosten decken. Sie beträgt höchstens\ndie Veränderungsrate der im Risikopool ausgleichs-           50 Prozent der Kosten der Leistung mit der gerings-\nfähigen Leistungsausgaben je Versicherten.                   ten Bewertung der jeweiligen Stufe und steht in\neinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-            Leistung mit der höchsten Bewertung der jeweiligen\ntelt für jede Krankenkasse die Versicherten, deren           Stufe.\nausgleichsfähige Leistungsausgaben nach § 268\nAbsatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in                 (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die\neinem Ausgleichsjahr bei einer Krankenkasse den              Stufeneinteilung nach Absatz 2 und die Höhe der\nSchwellenwert nach Absatz 1 übersteigen. Dabei               Pauschalen bis zum 30. April des jeweiligen Aus-\ngelten für die Ermittlung der ausgleichsfähigen Leis-        gleichsjahres bekannt.\ntungsausgaben die Vorgaben des § 4 mit Ausnahme                 (5) Zur Förderung der Durchführung strukturierter\nvon Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.                                Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften","632            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nBuches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkas-             die Zuweisung nach Absatz 5 Satz 1 zurückzuzah-\nsen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur                 len. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann der\nDeckung der Programmkosten für medizinisch not-              Krankenkasse durch Bescheid die erneute Übermitt-\nwendige Aufwendungen wie Dokumentations- oder                lung der Datenmeldung nach Absatz 6 Satz 1 Num-\nKoordinationsleistungen für jeden Versicherten, der          mer 1 aufgeben und den Rückzahlungsbetrag geltend\nin ein nach § 137g des Fünften Buches Sozial-                machen. Im Fall des Satzes 2 fließen die Einnahmen\ngesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behand-               in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten\nlungsprogramm eingeschrieben ist. Schreibt sich              Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Ab-\nein nach Satz 1 eingeschriebener Versicherter in             satz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerech-\nein weiteres strukturiertes Behandlungsprogramm              net.\nein, erhält die Krankenkasse nur eine Zuweisung\nnach Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Kranken-                                     § 16\nkassen bestimmt die Höhe der Zuweisung nach\nDurchführung des Zahlungsverkehrs,\nSatz 1 und das Nähere zu § 4 Absatz 1 Nummer 11.\nmonatlicher Ausgleich und Kostentragung\n(6) Aus § 270 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich die                (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-\ntelt die Höhe der Zuweisungen, die die Krankenkas-\nfolgenden versichertenbezogenen Datenübermitt-\nsen zur Deckung ihrer Ausgaben nach § 266 Ab-\nlungen der Krankenkassen für jedes Berichtsjahr:\nsatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n1. die Versichertentage mit Einschreibung in ein             erhalten, und führt den Zahlungsverkehr durch.\nnach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungs-               (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-\nprogramm,                                                telt die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Ab-\nsatz 1 für das monatliche Abschlagsverfahren und\n2. die Angabe über die Teilnahme an den in § 270             teilt diese den Krankenkassen mit. Die monatlichen\nAbsatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-             Zuweisungen ergeben sich auf der Grundlage der\nsetzbuch benannten Leistungen.                           Feststellung nach Satz 1, monatlich angepasst an\n§ 7 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.                        die Veränderungen der Versichertenzahl. Die Summe\n(7) Für den Zweck der Zuweisungen nach Ab-                der monatlichen Zuweisungen an alle Krankenkas-\nsatz 5 Satz 1 ist ein Versicherter in ein strukturiertes     sen entspricht einem Zwölftel des Wertes nach\nBehandlungsprogramm ab dem Zeitpunkt einge-                  § 17 Absatz 2.\nschrieben, ab dem alle in § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-             (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-\nmer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.          net für das jeweilige Ausgleichsjahr für alle Kranken-\nIm Fall der Fortsetzung der Teilnahme an einem Pro-          kassen jeweils\ngramm nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 beginnt\n1. bis zum 15. April des Ausgleichsjahres,\nder neue zuweisungsrelevante Zeitraum der Ein-\nschreibung mit dem Tag der erneuten Zugehörigkeit            2. bis zum 15. Oktober des Ausgleichsjahres sowie\ndes Versicherten zur Krankenkasse. Für den Zweck             3. bis zum 15. April des auf das Ausgleichsjahr fol-\nder Zuweisungen nach Absatz 5 Satz 1 endet die                   genden Jahres\nEinschreibung eines Versicherten in ein nach § 137g\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes             die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 2\nstrukturiertes Behandlungsprogramm                           neu unter Berücksichtigung der aktuellen Datenmel-\ndung nach § 9 und teilt diese den Krankenkassen\n1. mit dem Tag, an dem die Zulassung des Pro-                mit; im Fall von Nummer 3 ermittelt das Bundesamt\ngramms insbesondere durch Aufhebung nach                 für Soziale Sicherung außerdem auf der Grundlage\n§ 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-             der aktuellen Vierteljahresrechnungen nach § 10 der\nsetzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung           Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik\nendet,                                                   in der gesetzlichen Krankenversicherung die zu er-\n2. mit dem Tag des Widerrufs der Einwilligungser-            wartenden Daten nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und den\nklärung nach § 137f Absatz 3 des Fünften Buches          zu erwartenden Betrag nach § 18 Absatz 2 vorläufig\nSozialgesetzbuch durch den Versicherten oder             neu. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann da-\n3. mit dem Tag der letzten Dokumentation (Doku-              bei auf Antrag einer Krankenkasse im Einzelfall die\nmentationsdatum), wenn die Teilnahme des Ver-            vorläufige Höhe ihrer Zuweisungen für das monat-\nsicherten an dem Programm nach § 24 Absatz 2             liche Abschlagsverfahren nach Anhörung des Spit-\nNummer 2 endet.                                          zenverbandes Bund der Krankenkassen abweichend\nermitteln, wenn die nach Absatz 2 ermittelten Zuwei-\n(8) Soweit die Zuweisungen nach Absatz 5 Satz 1           sungen erheblich und nachweislich von dem im Jah-\nAnteile zur Deckung berücksichtigungsfähiger Leis-           resausgleich nach § 18 zu erwartenden Ergebnis ab-\ntungsausgaben oder Verwaltungskosten enthalten,              weichen. Bei der abweichenden Ermittlung nach\nsind diese Anteile aus den standardisierten Leis-            Satz 2 kann sich das Bundesamt für Soziale Siche-\ntungsausgaben und den standardisierten sonstigen             rung unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 4 Satz 3\nAusgaben bei der Ermittlung nach § 12 Absatz 1,              an Schätzungen orientieren und legt einen ange-\n§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 17 Absatz 3                 messenen Sicherheitsabzug zugrunde. Die bis zur\nund § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu bereinigen.              Neuberechnung nach den Sätzen 1 und 2 festge-\n(9) Hebt das Bundesamt für Soziale Sicherung              setzten Zuweisungen für das Ausgleichsjahr werden\nnach § 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-              auf der Grundlage der Feststellungen nach den Sät-\ngesetzbuch die Zulassung eines Programms auf, ist            zen 1 und 2 neu ermittelt. Das Nähere zum Verfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                633\nnach den Absätzen 2 und 3 bestimmt das Bundes-                  (3) Die maßgeblichen Ausgaben ergeben sich aus\namt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spit-            der Höhe der voraussichtlichen standardisierten\nzenverbandes Bund der Krankenkassen.                         Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe\n(4) Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermit-          der voraussichtlichen standardisierten sonstigen\ntelten Zuweisungen die Höhe der bisher nach Ab-              Ausgaben nach § 270 Absatz 1 des Fünften Buches\nsatz 2 festgesetzten Zuweisungen, leistet der Ge-            Sozialgesetzbuch aller Krankenkassen.\nsundheitsfonds den überschießenden Betrag an die\nKrankenkasse. Unterschreitet die Höhe der nach                  (4) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für\nAbsatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen             Soziale Sicherung für das Folgejahr ermittelten Be-\nZuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den               träge erfolgt jährlich bis zum 15. November.\nGesundheitsfonds zu zahlen. Das Bundesamt für\nSoziale Sicherung teilt den Krankenkassen die nach                                     § 18\nSatz 1 oder Satz 2 zu leistenden Beträge und den                                 Jahresausgleich\nZeitpunkt der Zahlung oder Verrechnung mit.                     (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt\n(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt             nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-\ndie Zuweisungen für das monatliche Abschlags-                ergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilneh-\nverfahren in Teilbeträgen aus, die sich insbesondere         menden Krankenkassen für das jeweilige abgelau-\nan den monatlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der           fene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)\nbeim Gesundheitsfonds eingehenden Beträge orien-             1. die risikoadjustierten Zu- und Abschläge und\ntieren. Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat            2. die Werte nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nwerden vollständig bis zum 15. des diesem Monat                  und 3 sowie\nfolgenden Monats ausgezahlt.\n3. die Werte nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2\n(6) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf           neu. Die Summe der Risikozuschläge nach § 8 Ab-\nGrund der Verwaltung des Gesundheitsfonds ent-               satz 5 Satz 1 ist auf die Summe der Leistungsaus-\nstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben               gaben nach § 8 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu begrenzen.\nfür die Durchführung und Weiterentwicklung des               Die Hälfte der Zuweisungen für die Versicherten-\nRisikostrukturausgleichs werden aus den Einnah-              gruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist\nmen des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften              für jede Krankenkasse auf der Grundlage der Auf-\nBuches Sozialgesetzbuch getragen.                            wendungen der Krankenkasse für Krankengeld zu\nermitteln. Bei der Ermittlung der Risikozuschläge\n§ 17                                für die in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten\nRisikomerkmale im Jahresausgleich sind nach Maß-\nMitgliederbezogene                          gabe des § 19 die Risikogruppen mit den höchsten\nVeränderung der Zuweisungen                      Steigerungsraten der Versichertentage, die den Risi-\n(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-            kogruppen zugeordnet sind, auszuschließen. Bei der\ntelt für jede Krankenkasse im Voraus für ein Aus-            Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Leis-\ngleichsjahr den Betrag, um den die monatlichen Zu-           tungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen\nweisungen für jede Krankenkasse zu verändern sind.           werden, nicht bei der Ermittlung der standardisierten\nDas Bundesamt für Soziale Sicherung zieht dazu               Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 3 des Fünf-\nvon dem Zuweisungsvolumen nach Absatz 2 die                  ten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.\nAusgaben nach Absatz 3 ab und teilt das Ergebnis                (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-\ndurch die voraussichtliche jahresdurchschnittliche           telt für jede Krankenkasse den Betrag, um den die\nZahl der Mitglieder aller Krankenkassen und durch            Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahresaus-\ndie Zahl 12. Das Ergebnis nach Satz 2 wird für jede          gleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem es\nKrankenkasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum          von dem Wert nach § 17 Absatz 2\nErsten eines Monats in der Monatsstatistik des Vor-          1. die Höhe der standardisierten Leistungsausga-\nvormonats gemeldet ist, vervielfacht.                            ben nach § 266 Absatz 3 des Fünften Buches\n(2) Das Zuweisungsvolumen für das Ausgleichs-                 Sozialgesetzbuch,\njahr ergibt sich aus der Höhe der voraussichtlichen          2. die Höhe der standardisierten sonstigen Ausga-\njährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds auf                    ben nach § 270 Absatz 1 des Fünften Buches\nGrundlage der für die Festlegung des durchschnitt-               Sozialgesetzbuch und\nlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Bu-            3. die Höhe der Zuweisungen nach § 270 Absatz 4\nches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte für das                 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der\nAusgleichsjahr. Diese werden um die für den Aufbau               Ausgleichsbeträge über den Risikopool nach\nder Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 des                   § 268 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nFünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen\nEinnahmen, die Ausgaben nach § 8 Absatz 3 Satz 4             abzieht und das Ergebnis durch die jahresdurch-\nund nach § 16 Absatz 6, die Kosten nach § 28q                schnittliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen\nAbsatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch so-            teilt und für jede Krankenkasse mit der jahresdurch-\nwie die nach § 137g Absatz 1 Satz 10 des Fünften             schnittlichen Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht.\nBuches Sozialgesetzbuch für die Zulassung struktu-              (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-\nrierter Behandlungsprogramme entstehenden Vor-               net auf der Grundlage der nach den Absätzen 1\nhaltekosten bereinigt.                                       und 2 ermittelten Zahlen sowie der Grundpauscha-","634            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nlen nach § 12 für jede Krankenkasse die Höhe der             gruppenbesetzung, soweit sie das Eineinhalbfache\nZuweisungen nach § 266 Absatz 3 des Fünften                  der durchschnittlichen Steigerungsraten der Risiko-\nBuches Sozialgesetzbuch und § 270 des Fünften                gruppenbesetzung überschreiten. Unberücksichtigt\nBuches Sozialgesetzbuch im Jahresausgleich. Für              bleiben diejenigen Risikogruppen nach Satz 1, bei\nKrankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander             denen die absolute Risikogruppenbesetzung im\nvereinigt worden sind, ist eine gemeinsame Berech-           Ausgleichsjahr den Schwellenwert von 0,05 Prozent\nnung vorzunehmen. Für Krankenkassen, die in dem              der durchschnittlichen Versichertenzeiten aller Kran-\nauf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr miteinander            kenkassen im Ausgleichsjahr nicht überschreitet.\nvereinigt worden sind, kann das Bundesamt für So-\nziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Spitzen-                (5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung schließt\nverband Bund der Krankenkassen eine gemeinsame               von den Risikogruppen nach Absatz 4 diejenigen mit\nBerechnung vornehmen.                                        dem größten Zuweisungsvolumen, das sich aus der\nRisikogruppenbesetzung und den Zu- und Abschlä-\n(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die          gen nach Absatz 2 ergibt, aus, bis 5 Prozent aller\nnach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Werte in ge-           Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\neigneter Weise bekannt und teilt den Krankenkassen           des jeweiligen Jahresausgleichs ausgeschlossen\ndie nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Beträge            wurden. Erfüllen weniger als 5 Prozent der Risiko-\nmit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermittel-         gruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die\nten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen,                 Kriterien nach Absatz 4 Satz 1, sind alle nach Ab-\nleistet der Gesundheitsfonds den überschießenden             satz 4 ermittelten Risikogruppen auszuschließen.\nBetrag an die Krankenkasse. Unterschreitet die\nHöhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen                  (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ndie monatlichen Zuweisungen, ist der Unterschieds-           teilt bis zum 31. August des auf das Ausgleichsjahr\nbetrag an den Gesundheitsfonds zu zahlen. Das                folgenden Kalenderjahres dem Bundesamt für So-\nBundesamt für Soziale Sicherung teilt den Kranken-           ziale Sicherung mit Begründung die Risikogruppen\nkassen die nach Satz 2 oder Satz 3 zu leistenden             nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit, bei denen\nBeträge und den Zeitpunkt der Zahlung oder Ver-              ein möglicher überdurchschnittlicher Anstieg der\nrechnung mit.                                                Risikogruppenbesetzung medizinisch oder diagnos-\ntisch bedingt ist. Das Bundesamt für Soziale Siche-\n(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des auf\nrung schließt diese Risikogruppen nicht gemäß § 18\ndas Ausgleichsjahr folgenden Jahres durchzuführen\nAbsatz 1 Satz 4 aus.\nund im nächsten Jahresausgleich auf Grundlage der\nDatenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu korrigie-              (7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann\nren. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die            unter Berücksichtigung des Gutachtens nach § 266\nkorrigierten Werte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1             Absatz 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nund 2 in geeigneter Weise bekannt und teilt den              buch oder einer durch das Bundesministerium für\nKrankenkassen die korrigierten Zuweisungen mit.              Gesundheit in Auftrag gegebenen Überprüfung der\nDas Nähere zum Verfahren bestimmt das Bundes-                Schwellenwerte nach Absatz 4 durch den wissen-\namt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spit-            schaftlichen Beirat die Schwellenwerte abweichend\nzenverbandes Bund der Krankenkassen.                         festlegen.\n§ 19\n§ 20\nAusschluss auffälliger Risikogruppen\nPrüfung der Datenmeldungen\n(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-\ntelt die nach § 18 Absatz 1 Satz 4 auszuschließen-              (1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften\nden Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num-              Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben\nmer 2 durch das Verfahren nach den Absätzen 2                bei den Krankenkassen in ihrem Zuständigkeitsbe-\nbis 5. Es gibt die dem Ausschlussverfahren zu-               reich mindestens alle drei Jahre folgende Daten, je-\ngrunde liegenden Werte zum Jahresausgleich be-               weils bezogen auf eines der drei zuletzt nach § 18\nkannt.                                                       abgeschlossenen und korrigierten Ausgleichsjahre,\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-            auf deren Richtigkeit zu prüfen:\ntelt die den Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2\n1. die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-\nNummer 2 zugeordneten Versichertentage (Risiko-\nmer 1, 10 und 11 aus der Datenmeldung nach\ngruppenbesetzung) sowie die Zu- und Abschläge\n§ 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und die Daten\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Außeracht-\nnach § 15 Absatz 6 Satz 1,\nlassung von § 18 Absatz 1 Satz 4.\n(3) Es ermittelt die Risikogruppenbesetzung, die          2. die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nsich auf Grundlage der Daten ergibt, die den Fest-               bis 6 mit Ausnahme des Arztgruppenschlüssels\nlegungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 für das Aus-                   aus der Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2\ngleichsjahr des Jahresausgleichs zugrunde lagen.                 Nummer 1 und die Angaben nach § 7 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 8 und 9 aus der Datenmeldung\n(4) Auf Grundlage der Risikogruppenbesetzung                  nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3.\nnach den Absätzen 2 und 3 ermittelt das Bundesamt\nfür Soziale Sicherung die 10 Prozent der Risikogrup-         Die Stellen nach Satz 1 haben jährlich die Datenmel-\npen mit den höchsten Steigerungsraten der Risiko-            dung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 für Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               635\nsicherte nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des jeweiligen            sem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und\nBerichtsjahres auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die           werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermitt-\nStellen nach Satz 1 legen im Einvernehmen mit                lung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert nach § 17\ndem Bundesamt für Soziale Sicherung die Prüfab-              Absatz 2 hinzugerechnet.\nstände nach Satz 1 fest.\n§ 21\n(2) Für die Prüfungen nach Absatz 1 legt das\nBundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung                                     Ermittlung des\ndes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen                                      Korrekturbetrags\nund der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 für den jewei-                         nach § 273 Absatz 6 Satz 1\nligen Prüfzyklus die Stichprobenmethodik und ins-                    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nbesondere das jeweilige Verfahren zur Bestimmung                (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft\neines angemessenen Stichprobenumfangs fest und               nach § 273 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches\nbestimmt das Nähere über die Anforderungen an die            Sozialgesetzbuch die Datenmeldungen nach § 7 Ab-\nErhebung der Stichproben. Das Bundesamt für So-              satz 4 Satz 2 eines Berichtsjahres.\nziale Sicherung zieht die Stichproben für die jewei-\nlige Prüfung und stellt den Stellen nach Absatz 1               (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-\nSatz 1 die Liste der gezogenen Stichproben in pseu-          telt den Korrekturbetrag nach § 273 Absatz 6 Satz 1\ndonymisierter Form zur Verfügung. Im Einvernehmen            des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, indem es\nmit den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 legt das Bun-           1. innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des\ndesamt für Soziale Sicherung fest, welche der ihm                Verfahrens zur Ermittlung des Korrekturbetrags\nvorliegenden Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 es                   feststellt, welche Daten rechtswidrig übermittelt\ndarüber hinaus für die Stichprobenprüfung den Stel-              wurden,\nlen nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Prüfung\nzur Verfügung stellt.                                        2. nach Ablauf dieser Frist durch Vergleich der letz-\nten Datenmeldung der Krankenkasse, für die bis-\n(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-                   lang kein Korrekturbetrag auf Grundlage dieser\nstimmt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund                   Vorschrift oder des § 39a in der bis zum 31. März\nder Krankenkassen und der Stellen nach Absatz 1                  2020 geltenden Fassung ermittelt wurde, mit der\nSatz 1 das Nähere zu Art, Umfang und Aufberei-                   rechtswidrigen Datenmeldung den Umfang der\ntungsform der Daten und Belege, die die Kranken-                 rechtswidrig übermittelten Daten schätzt,\nkassen den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 zu über-\n3. auf Grundlage der Feststellung nach Nummer 1\nmitteln haben. Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1\noder der Schätzung nach Nummer 2 den Betrag\nteilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung, der\nermittelt, um den die rechtswidrige Datenmel-\nKrankenkasse und dem Spitzenverband Bund der\ndung die Zuweisungen nach § 266 Absatz 3 des\nKrankenkassen unverzüglich das Ergebnis ihrer Prü-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch erhöht hat.\nfungen mit. Das Nähere zur Mitteilung der Prüfer-\ngebnisse bestimmt das Bundesamt für Soziale                  Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die\nSicherung nach Anhörung der Stellen nach Absatz 1            Schätzung nach Satz 1 Nummer 2 auf einzelne Risi-\nSatz 1.                                                      kogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 beschränken.\nFür die Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann die\n(4) Für die Richtigkeit der Daten nach § 15 Ab-           betroffene Krankenkasse Auskünfte und Nachweise\nsatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist zu prüfen, ob die Vor-            vorlegen oder das Bundesamt für Soziale Sicherung\ngaben des § 15 Absatz 7 erfüllt sind. Dafür sind die         diese verlangen. Bei der Schätzung nach Satz 1\nMeldungen des jeweiligen Ausgleichsjahres zu prü-            Nummer 2 berücksichtigt das Bundesamt für Soziale\nfen; zu berücksichtigen sind dabei die den Meldungen         Sicherung die durchschnittliche Entwicklung der\nzugrunde liegenden Unterlagen des Ausgleichsjah-             prüfgegenständlichen Daten bei allen am Risiko-\nres, des diesem vorangegangenen und des diesem               strukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen.\nnachfolgenden Kalenderjahres.                                Zum Ergebnis nach Satz 1 wird ein Strafzuschlag in\nHöhe von 25 Prozent addiert. Das Bundesamt für\n(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung rechnet           Soziale Sicherung macht den Korrekturbetrag durch\ndie bei den Prüfungen nach Absatz 1 jeweils festge-          Bescheid geltend.\nstellten fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle auf\ndie der jeweiligen Stichprobe zugrunde liegende                 (3) Die Einnahmen nach dieser Vorschrift fließen\nGrundgesamtheit hoch. Das Bundesamt für Soziale              in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten\nSicherung bestimmt das jeweils anzuwendende                  Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Ab-\nHochrechnungsverfahren im Benehmen mit dem                   satz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerech-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen. Hierbei               net. Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 2 Satz 1\nkann es bei den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1               Nummer 2 bestimmt das Bundesamt für Soziale\nauch bestimmen, dass die Hochrechnung nur er-                Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband\nfolgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen           Bund der Krankenkassen.\nFälle eine bestimmte Quote überschreiten.\n§ 22\n(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-\nDurchführung des Einkommensausgleichs\ntelt auf Grund der jeweiligen Hochrechnung nach\nAbsatz 5 den Korrekturbetrag und macht diesen                   (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-\ndurch Bescheid geltend. Die Einnahmen nach die-              telt die Höhe der Mittel, die die Krankenkassen aus","636            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\ndem Einkommensausgleich nach § 270a des Fünf-                                        Abschnitt 5\nten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt                          Anforderungen an die Zulassung\nden Zahlungsverkehr durch.                                         strukturierter Behandlungsprogramme nach\n§ 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-\ntelt die vorläufige Höhe der Mittel nach Absatz 1 für\n§ 24\ndas monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese\nden Krankenkassen mit; § 16 Absatz 2 gilt entspre-                       Anforderungen an das Verfahren\nchend. Die monatlichen Mittel für jede Krankenkasse                    der Einschreibung der Versicherten in\nfür den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben sich,                     ein strukturiertes Behandlungsprogramm\nindem die voraussichtlichen durchschnittlichen bei-          nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ntragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Kran-                    einschließlich der Dauer der Teilnahme\nkenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz der Kranken-               (1) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm\nkasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches                 kann nur zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass\nSozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mitglieder ver-          der Versicherte\nvielfacht wird. § 16 Absatz 5 Satz 1 gilt entspre-\n1. nur auf Grund einer schriftlichen Bestätigung\nchend. Die Mittel für einen Ausgleichsmonat werden\neiner gesicherten Diagnose durch den behan-\nvollständig bis zum 15. des auf den Monat der ersten\ndelnden Arzt nach den Vorgaben der Richtlinien\nAuszahlung folgenden Monats ausgezahlt.\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses nach\n(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berech-               § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nnet auf der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen             und der Erstdokumentation nach den Richtlinien\naus den jeweils zum Ersten eines Monats erstellten               des Gemeinsamen Bundesausschusses nach\nMonatsstatistiken für die zurückliegenden Monate                 § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-\ndes Ausgleichsjahres zu den in § 16 Absatz 3 Satz 1              geschrieben wird,\ngenannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel            2. nach § 137f Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches\nfür jede Krankenkasse neu. § 16 Absatz 3 Satz 4 und              Sozialgesetzbuch in die Teilnahme sowie die da-\nAbsatz 4 gilt entsprechend.                                      mit verbundene Verarbeitung seiner Daten einwil-\nligt und\n(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-\n3. über die Programminhalte, insbesondere auch\ntelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungs-\ndarüber, dass zur Durchführung des strukturier-\nergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilneh-\nten Behandlungsprogramms Befunddaten an die\nmenden Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu\nKrankenkasse übermittelt werden und diese Da-\ndem in § 18 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die\nten von der Krankenkasse zur Unterstützung der\nHöhe der Mittel für jede Krankenkasse neu. § 18 Ab-\nBetreuung des Versicherten im Rahmen des\nsatz 4 gilt entsprechend.\nstrukturierten Behandlungsprogramms verarbei-\ntet werden können, und dass in den Fällen des\nAbschnitt 4                                § 25 Absatz 2 die Daten zur Pseudonymisierung\ndes Versichertenbezugs einer Arbeitsgemein-\nAufbringung der Finanzmittel                        schaft oder von dieser beauftragten Dritten über-\nfür den Innovationsfonds bei den Krankenkassen                 mittelt werden können, die Aufgabenteilung\nzwischen den Versorgungsebenen und die Ver-\n§ 23                                    sorgungsziele, die Freiwilligkeit der Teilnahme\nam Programm und die Möglichkeit des Widerrufs\nAufzubringende Mittel                           der Einwilligung sowie über seine im Programm\nder Krankenkassen für den Innovationsfonds                  aufgeführten Mitwirkungspflichten zur Erreichung\nder Ziele und darüber, wann eine fehlende Mitwir-\n(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermit-                kung das Ende der Teilnahme an dem Programm\ntelt für die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften                zur Folge hat, informiert wird und diese Informa-\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Jahre für jede                 tion schriftlich oder elektronisch bestätigt.\nKrankenkasse für das jeweilige Jahr den von dieser\n(2) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm\nzu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innova-\nkann außerdem nur zugelassen werden, wenn es\ntionsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Ab-\nvorsieht, dass\nsatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nfür die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die            1. die Krankenkasse die aktive Teilnahme des Ver-\nSumme der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von                  sicherten anhand der Dokumentation nach den\nden Krankenkassen übermittelten Versicherungszei-                Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-\nten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergeb-              ses nach § 137f des Fünften Buches Sozialge-\nnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse                 setzbuch überprüft,\nvervielfacht.                                                2. die Teilnahme des Versicherten am Programm\nendet, wenn\n(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat für\njede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von                 a) er die Voraussetzungen für eine Einschreibung\nden Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266                       nicht mehr erfüllt,\nAbsatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-                 b) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der nach\nbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. § 18 gilt ent-               den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-\nsprechend.                                                           schusses nach § 137f des Fünften Buches So-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                637\nzialgesetzbuch veranlassten Schulungen ohne                   nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetz-\nplausible Begründung nicht wahrgenommen                       buch zu erhebenden Daten den Krankenkas-\nhat oder                                                      sen und zur Pseudonymisierung des Ver-\nc) zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen                  sichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft\nzu erstellenden Dokumentationen nach den                      nach § 219 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nRichtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-                        buch innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf\nschusses nach § 137f des Fünften Buches                       des Dokumentationszeitraums maschinell ver-\nSozialgesetzbuch nicht innerhalb von sechs                    wertbar und versicherten- und leistungserbrin-\nWochen nach Ablauf der in § 25 Absatz 2                       gerbezogen übermitteln,\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Frist                b) der Versicherte schriftlich über die nach Buch-\nübermittelt worden sind, und                                  stabe a übermittelten Daten unterrichtet wird,\n3. die Krankenkasse die am Programm Beteiligten                   c) die Arbeitsgemeinschaft nach Buchstabe a die\nüber Beginn und Ende der Teilnahme eines Ver-                    ihr übermittelten Daten pseudonymisiert an die\nsicherten am Programm informiert.                                Kassenärztlichen Vereinigungen, die Mitglieder\n(3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm                        dieser Arbeitsgemeinschaft sind, sowie an\nkann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht,                       eine von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft\ndass bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit                       gebildete gemeinsame Einrichtung übermittelt,\ndes Versicherten zur Krankenkasse, die sich über                     die diese Daten nur für die Erfüllung ihrer je-\nnicht mehr als sechs Monate erstreckt, seine Teil-                   weiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitäts-\nnahme am Programm auf Grund einer Folgedoku-                         sicherung und der Evaluation des strukturier-\nmentation fortgesetzt werden kann. Während der                       ten Behandlungsprogramms verarbeiten dür-\nUnterbrechungszeit gilt Absatz 2 Nummer 2 entspre-                   fen,\nchend.                                                            d) die Pseudonymisierung des Versichertenbe-\nzugs in einer für die Zwecke nach Absatz 1\n§ 25                                       geeigneten Form erfolgt, und\nAnforderungen                            2. im Programm vorgesehen ist, dass diese Verein-\nan das Verfahren der Verarbeitung                      barungen der Durchführung des Programms zu\nder für die Durchführung der Programme                     Grunde gelegt werden.\nnach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nSatz 1 gilt für sonstige Verträge mit Leistungserbrin-\nerforderlichen personenbezogenen Daten\ngern zur Durchführung von strukturierten Behand-\n(1) Voraussetzung für die Zulassung eines struk-           lungsprogrammen, die ohne Beteiligung der Kas-\nturierten Behandlungsprogramms ist, dass                      senärztlichen Vereinigungen geschlossen werden,\n1. im Programm am Ort der Leistungserbringung auf             entsprechend.\nelektronischem Weg zu erfassende und zu über-                (3) Soweit in den Verträgen zur Durchführung\nmittelnde Erst- und Folgedokumentationen vor-             strukturierter Behandlungsprogramme die Bildung\ngesehen sind, die nur die in den Richtlinien des          einer Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1\nGemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f                 Nummer 1 nicht vorgesehen ist, kann das Programm\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils               nur dann zugelassen werden, wenn es vorsieht,\naufgeführten Angaben umfassen und nur für die             dass die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bun-\nBehandlung, die Festlegung der Qualitätssiche-            desausschusses nach § 137f des Fünften Buches\nrungsziele und -maßnahmen und deren Durch-                Sozialgesetzbuch aufgeführten Daten von den Leis-\nführung, die Überprüfung der Einschreibung nach           tungserbringern zu erheben und der Krankenkasse\n§ 24, die Schulung der Versicherten und Leis-             maschinell verwertbar sowie versicherten- und leis-\ntungserbringer und die Evaluation jeweils nach            tungserbringerbezogen spätestens innerhalb von\nden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-                zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeit-\nschusses nach § 137f des Fünften Buches                   raums zu übermitteln sind. Absatz 2 Satz 1 Num-\nSozialgesetzbuch verarbeitet werden, und                  mer 1 Buchstabe b gilt entsprechend.\n2. im Programm vorgesehen ist, dass Zugang zu                    (4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die\nden an die Krankenkassen nach dieser Vorschrift           Leistungsdaten nach dem Zweiten Abschnitt des\nübermittelten Daten nur Personen haben, die Auf-          Zehnten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetz-\ngaben im Rahmen der Betreuung Versicherter in             buch, soweit erforderlich, und die Daten nach Ab-\nstrukturierten Behandlungsprogrammen wahr-                satz 1 an die mit der Evaluation beauftragten Sach-\nnehmen und hierfür besonders geschult worden              verständigen gemäß § 137f Absatz 4 Satz 1 des\nsind.                                                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt wer-\n(2) Soweit die Durchführung eines strukturierten           den. Personenbezogene Daten sind vor Übermitt-\nBehandlungsprogramms mit einer Kassenärztlichen               lung an die Sachverständigen durch die Kranken-\nVereinigung vereinbart wird, kann das Programm zu-            kassen zu pseudonymisieren.\ngelassen werden, wenn\n1. in den Verträgen vereinbart worden ist, dass                                         § 26\na) die an der Durchführung des Programms be-                              Berechnung der Kosten\nteiligten Vertragsärzte und ärztlich geleiteten            für die Bescheidung von Zulassungsanträgen\nEinrichtungen die von ihnen nach den Richt-               (1) Die Bescheidung eines Antrags auf Zulassung\nlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses               eines strukturierten Behandlungsprogramms um-","638             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nfasst alle Tätigkeiten, die unmittelbar durch die Be-                            Artikel 7\narbeitung des Antrags veranlasst sind. Der Berech-                            Änderung des\nnung der Gebühren sind die Personalkostensätze                         Krankenhausentgeltgesetzes\ndes Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale\nzu Grunde zu legen. Die Personalkostensätze sind je          Dem § 8 des Krankenhausentgeltgesetzes vom\nArbeitsstunde anzusetzen. Wird ein Zulassungsan-         23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch\ntrag vor der Bescheiderteilung zurückgenommen,           Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I\nwird der Gebührenberechnung der bis dahin ange-          S. 580) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11\nfallene Bearbeitungsaufwand zu Grunde gelegt.            angefügt:\nAuslagen sind den Gebühren in ihrer tatsächlichen            „(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen\nHöhe hinzuzurechnen.                                     und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis\nzum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären\n(2) Vorhaltekosten sind die beim Bundesamt für\nKrankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenom-\nSoziale Sicherung anfallenden notwendigen Kosten,\nmen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent\ndie durch Leistungen im Zusammenhang mit der Zu-\ndes Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in\nlassung strukturierter Behandlungsprogramme ver-\nder Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermitt-\nanlasst werden, die aber nicht unmittelbar durch\nlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.“\ndie Bescheiderteilung entstehen. Zur Ermittlung der\nVorhaltekosten ist die Summe der für ein Aus-\ngleichsjahr auf der Grundlage des Absatzes 1 ermit-                              Artikel 7a\ntelten Personal- und Sachkosten der mit der Zulas-                            Änderung der\nsung von strukturierten Behandlungsprogrammen                          Bundespflegesatzverordnung\nbefassten Mitarbeiter um die für das Ausgleichsjahr          Dem § 8 der Bundespflegesatzverordnung vom\nfür die Bescheiderteilung berechneten Gebühren zu        26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch\nverringern.                                              Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I\nS. 2789) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7\nAbschnitt 6                        angefügt:\nÜbergangsregelung                          „(7) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen\nund Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis\nzum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären\n§ 27\nKrankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenom-\nÜbergangsregelung                      men werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent\ndes Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in\n(1) Nach Maßgabe des § 266 Absatz 11 Satz 1           der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermitt-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die         lung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.“\nZuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die\nAusgleichsjahre 2019 und 2020 insbesondere, dass                                 Artikel 8\n1. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den                                Änderung der\n§§ 43 bis 45 des Sechsten Buches Sozialgesetz-                   SGB V-Übertragungsverordnung\nbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht, ein       § 1 der SGB V-Übertragungsverordnung vom 12. Feb-\nweiteres Risikomerkmal gemäß § 2 Absatz 1            ruar 2010 (BGBl. I S. 88), die durch Artikel 57 Absatz 27\nSatz 2 ist,                                          des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)\n2. § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 in der bis    geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nzum 31. März 2020 geltenden Fassung anzuwen-\nden ist,                                                                        „§ 1\nDie in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches\n3. die §§ 14, 15 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1 Num-\nSozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften\nmer 2, § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 19 nicht anzu-\nBuches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen\nwenden sind.\nwerden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung über-\n(2) Werden im Rahmen der Prüfung nach § 20            tragen.“\nAbsatz 1 Satz 1 die Datenmeldungen für die Aus-\ngleichsjahre bis einschließlich 2020 geprüft, sind                               Artikel 8a\n1. zusätzlich die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1                            Änderung der\nNummer 2 aus der Datenmeldung nach § 7 Ab-               Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung\nsatz 4 Satz 2 Nummer 3,                                  Die Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung\nvom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die zuletzt durch\n2. nicht die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-\nArtikel 57 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. Dezember\nmer 11 und § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2\n2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie\nzu prüfen. Die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ist     folgt geändert:\nfür die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nicht durch-       1. In § 2 wird die Angabe „§ 171e“ durch die Angabe\nzuführen.“                                                   „§ 170“ ersetzt.\n8. Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden aufgeho-          2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 171e“\nben.                                                         durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                639\nArtikel 9                             2. In Absatz 5 wird die Angabe „bis 172“ durch die An-\nÄnderung des                                gabe „bis 170“ ersetzt.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 219 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches                                      Artikel 10a\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –                         Änderung des Gesetzes zur\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar                Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\n2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch\nArtikel 4 und 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom               Artikel 33 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen\n27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist,          Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nwerden die Wörter „einschließlich der Verpflichtungen        S. 2652) wird wie folgt geändert:\nder Deutschen Rentenversicherung Bund aus der                1. In Nummer 2 wird nach dem Wort „Buches“ das\nDurchführung des Zahlungsverkehrs für den Risiko-               Wort „Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nstrukturausgleich gemäß § 266 des Fünften Buches“\ngestrichen.                                                  2. Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben.\nArtikel 10                                                      Artikel 11\nÄnderung des                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 46 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Aufteilung\nPflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom             und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den\n26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch      Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz\nArtikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I            oder Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar\nS. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        2010 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz\n1. In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 147 Abs. 2“         26 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 149 Absatz 2“ ersetzt.               S. 2652) geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}