{"id":"bgbl1-2020-15-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":15,"date":"2020-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2020-03-19T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["600             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nVom 19. März 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „dabei“ durch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     die Wörter „bei vollzeitschulischen Maßnahmen“\nersetzt.\nArtikel 1                            2. § 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes                                               „§ 4\nDas Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der                              Fernunterrichtslehrgänge“.\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016                     b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Absatz 1“\n(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 39 des                  die Angabe „und 2“ angefügt.\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 3. § 4a wird wie folgt gefasst:\n„§ 4a\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nMediengestützte Lehrgänge\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter            mediengestützter Kommunikation durchgeführt\n„vorbereiten auf (Fortbildungsziel)“ durch die       wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des\nWörter „auf folgende Fortbildungsziele vor-          Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig\nbereiten:“ ersetzt.                                  ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunter-\nricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskon-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ntrollen durchgeführt werden.\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter                   (2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen\n„§§ 53 und 54 des Berufsbildungsge-            Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplatt-\nsetzes oder“ durch die Wörter „§§ 53           form durchgeführt werden und bei denen der Lern-\nbis 53d und 54 des Berufsbildungsge-           prozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der\nsetzes,“ ersetzt.                              Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter                   (3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die\n„§§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Hand-         Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2\nwerksordnung,“ durch die Wörter                bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der\n„§§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der            Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenz-\nHandwerksordnung oder“ ersetzt.                unterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl\nccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:            der Stunden, die für die mediengestützte Kommu-\nnikation vorgesehen sind.“\n„c) der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nHandwerksordnung weiter anzu-\nwendenden Prüfungsregelungen,“.                                      „§ 6\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan\n(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung\n„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a               auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und\nund b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungs-               für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses\nabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten             Gesetzes geleistet.\nPrüfungen auf Grundlage des § 53b des Be-\nrufsbildungsgesetzes oder des § 42b der                      (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne\nHandwerksordnung sowie auf gleichwertige                  von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorberei-\nFortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeit-          tung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von\nform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Un-             § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fort-\nterrichtsstunden umfassen und innerhalb von               bildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbil-\n36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.“                 dungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann ge-\ngeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Prä-              Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufs-\nsenzlehrveranstaltungen“ die Wörter „physische            bildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerks-\nund virtuelle“ eingefügt.                                 ordnung angestrebt wird.\nd) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1               (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorberei-\nSatz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-             tung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann\nsetzt.                                                    gefördert werden, wenn besondere Umstände des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020               601\nEinzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände               ten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2\nsind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichti-                 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert\nger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entge-                  (Förderungshöchstdauer).\ngensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz                     (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förde-\ngeförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn               rungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern\ndas weitere Fortbildungsziel für die Berufsaus-\nübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.                   1. dies gerechtfertigt ist durch\n(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maß-                       a) eine Schwangerschaft,\nnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förder-                    b) die Erziehung und Pflege eines Kindes bis\nantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In                          zur Vollendung des vierzehnten Lebens-\nden Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vor-                      jahres,\nbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeab-                         c) die Betreuung eines behinderten Kindes,\nschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan\ngenannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden.                      d) eine Behinderung oder schwere Krankheit\nEs können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer                        des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,\neigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen,                      e) die Pflege eines oder einer pflegebedürfti-\ngefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung                       gen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3\nvon einem oder mehreren Teilen der im Fortbil-                          des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach\ndungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines                           den §§ 14 und 15 des Elften Buches\nübergeordneten Fortbildungsziels führen.                                Sozialgesetzbuch mindestens in den Pfle-\n(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeab-                               gegrad 3 eingestuft ist,\nschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht,                  2. andere besondere Umstände des Einzelfalles\nwird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt                       dies rechtfertigen oder\n1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebe-                3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das\nnen Maßnahmeabschnitt entspricht oder                            Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.\n2. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maß-                    In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die För-\nnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird,               derungshöchstdauer längstens um zwölf Kalen-\nweitgehend ersetzt                                           dermonate verlängert werden.“\nund die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die                b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nFördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und               sätze 3 und 4.\ndie Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1               9. § 12 wird wie folgt geändert:\nund 2 nicht überschritten wird.“\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „40“ durch\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                     die Angabe „50“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\n„(2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2\nb) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-                   Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3\nsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“            genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie\nersetzt.                                                     der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Ab-\n6. § 9a wird wie folgt geändert:                                    satz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet.\nDie Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ab-\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Fernunter-\nlauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmä-\nricht“ durch das Wort „Fernunterrichtslehrgän-\nßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.“\ngen“ und werden die Wörter „mediengestütztem\nUnterricht“ durch die Wörter „mediengestützten            c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“\nLehrgängen“ ersetzt.                                         durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Fernunterricht“ durch      10. § 13 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Fernunterrichtslehrgängen“ und wer-             a) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.\nden die Wörter „mediengestütztem Unterricht“              b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „mediengestützten Lehrgän-\ngen“ ersetzt und die Wörter „oder an einer die-                 „(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder\nsem vergleichbaren und verbindlichen medien-                 der Darlehensnehmerin erlischt die verbliebene\ngestützten Kommunikation“ gestrichen.                        Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten\nund Zinsen.“\n7. In § 10 Absatz 3 wird das Wort „zehnte“ durch das\nWort „vierzehnte“ ersetzt und die Angabe „130“           11. In § 13a Satz 1 wird nach der Angabe „§ 18a Ab-\ndurch die Angabe „150“ ersetzt.                               satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                            12. § 13b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                a) In Absatz 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort\nund 2 ersetzt:                                               „werden“ und die Angabe „40“ durch die An-\ngabe „50“ ersetzt.\n„(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Voll-\nzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalender-              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1               „(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darle-\nNummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermona-                  hensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach","602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020\nBeendigung der Maßnahme im Inland ein Unter-              und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende\nnehmen oder eine freiberufliche Existenz ge-              der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist\ngründet oder übernommen oder einen bestehen-              der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teil-\nden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder            nehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen\nsie dafür überwiegend die unternehmerische                Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder\nVerantwortung, so wird auf Antrag und gegen               die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem\nVorlage der erforderlichen Nachweise das bis              Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmä-\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig geworde-            ßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Be-\nne, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren               willigungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben\nentfallende Restdarlehen nach § 12 Absatz 1               und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den\nSatz 1 Nummer 1 in voller Höhe erlassen, wenn             Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten,\ner oder sie                                               in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch\n1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat und              nicht fällig geworden sind.“\n2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz      14. In § 17a Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die\noder den erweiterten Gewerbebetrieb mit der           Angabe „2 100“ durch die Angabe „2 300“ ersetzt.\nAbsicht, dieses Unternehmen, diese Existenz      15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder diesen Gewerbebetrieb als Haupterwerb\nzu betreiben, mindestens drei Jahre führt.            a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“\ndie Wörter „oder elektronischen“ und nach dem\nDarlehensraten und Zinsen, die in den ersten                 Wort „Antrag“ die Wörter „, der den Vorgaben\ndrei Jahren nach der Existenzgründung fällig                 des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2\nsind, werden auf Antrag des Darlehensnehmers                 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspre-\noder der Darlehensnehmerin gestundet. Wenn die               chen muss“ eingefügt.\nVoraussetzungen für einen Erlass nach Satz 1\nnach Ablauf der drei Jahre nicht vorliegen, sind          b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Maßnahmebei-\ndie gestundeten Darlehensraten und die auf sie               trag muss“ durch die Wörter „Maßnahmebeitrag\nangefallenen vereinbarten Zinsen zurückzuzah-                und Unterhaltsbeitrag müssen“ ersetzt.\nlen.“                                                16. § 19b wird aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    17. § 23 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 6“\n„Für jeden Monat, für den der Darlehensneh-             die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter\nmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft                „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\nmacht, dass                                          b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zuschuss-\n§ 18a Absatz 1 des Bundesausbildungs-\nanteils zum Unterhaltsbeitrag“ durch das\nförderungsgesetzes nicht übersteigt und\nWort „Unterhaltsbeitrages“ ersetzt und wird\n2. er oder sie                                              die Angabe „und 2“ gestrichen.\na) ein Kind, das das vierzehnte Lebens-              bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zuschuss-\njahr noch nicht vollendet hat, erzieht               anteils zum Erhöhungsbetrag“ durch das\noder                                                 Wort „Erhöhungsbetrages“ ersetzt und die\nb) ein behindertes Kind betreut oder                     Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 3“ durch die\nc) einen pflegebedürftigen nahen Ange-                   Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.\nhörigen oder eine pflegebedürftige               cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nnahe Angehörige nach § 7 Absatz 3\ndd) Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3\ndes Pflegezeitgesetzes, der oder die\nbis 6.\nnach den §§ 14 und 15 des Elften Bu-\nches Sozialgesetzbuch mindestens in           c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1\nden Pflegegrad 3 eingestuft ist, pflegt,         Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ er-\nsetzt.\nwerden auf Antrag die Darlehensrate und die\nZinsen nach § 13 Absatz 5 längstens für         18. § 24 wird wie folgt geändert:\neinen Zeitraum von zwölf Monaten gestun-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndet.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Zuschuss-\nbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die An-\nanteile am“ durch die Wörter „Der Zuschuss\ngabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ er-\nfür den“ ersetzt und wird die Angabe „Satz 3“\nsetzt.\ngestrichen.\ncc) In Satz 5 wird das Wort „zehnte“ durch das\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2 600“ durch die\nWort „vierzehnte“ ersetzt.\nAngabe „5 000“ ersetzt.\ndd) Satz 6 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die monatlichen\n13. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag“ durch\n„(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin              die Wörter „Der monatliche Zuschuss für den\nin einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die                 Unterhaltsbeitrag“ ersetzt und wird die Angabe\nregelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach                      „Satz 3“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                   603\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „16“ durch die An-               lauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Aus-\ngabe „10“ ersetzt.                                          nahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwen-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                            den.\n„(4) Können bei der erstmaligen Antragstel-                 (3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli\nlung für einen Bewilligungszeitraum die Feststel-           2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungs-\nlungen, die für eine Entscheidung über einen                abschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prü-\nvollständigen Antrag erforderlich sind, nicht in-           fungen auf Grundlage\nnerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen                  1. der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in\nwerden oder können Zahlungen nicht innerhalb                    der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gel-\nvon zehn Kalenderwochen geleistet werden, so                    tenden Fassung sowie\nwerden unter dem Vorbehalt der Rückforderung\n2. der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der\ngeleistet:\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gelten-\n1. der Zuschuss für den voraussichtlichen Un-                   den Fassung\nterhaltsbeitrag für vier Monate und\nsolange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbil-\n2. der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit                 dungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der\nder Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fäl-            Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufs-\nligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung                 bildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 gel-\nnachweist.“                                              tenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f\n19. In § 25 Satz 1 wird im Satzteil nach Nummer 2 die               der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar\nAngabe „16“ durch die Angabe „10“ ersetzt.                      2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.\n20. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort                     (4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab\n„Fortbildungsziel“ die Wörter „und Fortbildungs-                dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für\nstufe“ eingefügt.                                               Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem\n21. § 30 wird wie folgt gefasst:                                    1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.“\n„§ 30\nArtikel 2\nÜbergangsvorschriften\nBekanntmachungserlaubnis\n(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegs-\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020\nkann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-\nabgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften\nrungsgesetzes in der ab dem 1. August 2020 geltenden\ndieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\n(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegs-                                      Artikel 3\nfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen,\naber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind                                   Inkrafttreten\ndie Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ab-           Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek"]}