{"id":"bgbl1-2020-14-9","kind":"bgbl1","year":2020,"number":14,"date":"2020-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_14.pdf#page=61","order":9,"title":"Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite","law_date":"2020-03-27T00:00:00Z","page":587,"pdf_page":61,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                   587\nGesetz\nzum Schutz der Bevölkerung\nbei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite\nVom 27. März 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     desbehörden, den zuständigen Landesbehör-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        den, den nationalen Referenzzentren, weiteren\nwissenschaftlichen Einrichtungen und Fach-\nInhaltsübersicht                                  gesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der\nArtikel 1   Änderung des Infektionsschutzgesetzes                       Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebens-\nArtikel 2   Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes               mittelvergiftungen sind das Bundesamt für Ver-\nArtikel 3   Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes               braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das\nArtikel 4   Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes                      Bundesinstitut für Risikobewertung und das\nArtikel 5   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf Ersu-\nArtikel 6   Änderung des Baugesetzbuches                                chen der zuständigen obersten Landesgesund-\nArtikel 7   Inkrafttreten                                               heitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den\nzuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Über-\nArtikel 1                                   wachung, Verhütung und Bekämpfung von be-\ndrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersu-\nÄnderung des                                  chen mehrerer zuständiger oberster Landes-\nInfektionsschutzgesetzes                              gesundheitsbehörden auch länderübergreifend,\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I                Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser\nS. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezo-\n10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist,                  gene Daten verarbeiten.“\nwird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       fügt:\na) Die Angabe zum zweiten Abschnitt wird wie folgt                    „(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit\ngefasst:                                                       legt dem Deutschen Bundestag nach Betei-\n„2. Abschnitt                              ligung des Bundesrates bis spätestens zum\n31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnis-\nKoordinierung und\nsen aus der durch das neuartige Coronavirus\nepidemische Lage von nationaler Tragweite“.\nSARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. Der\nb) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:                       Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen,\n„§ 5 Epidemische Lage von nationaler Trag-                     infrastrukturellen und personellen Stärkung des\nweite“.                                                Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zu-\nc) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe                     sätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks\nzu § 5a eingefügt:                                             dieses Gesetzes.“\n„§ 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei           4. § 5 wird wie folgt gefasst:\nVorliegen einer epidemischen Lage von                                        „§ 5\nnationaler Tragweite, Verordnungsermäch-\ntigung“.                                                              Epidemische Lage\nvon nationaler Tragweite\n2. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie\nfolgt gefasst:                                                    (1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epide-\nmische Lage von nationaler Tragweite fest. Der\n„2. Abschnitt\nDeutsche Bundestag hebt die Feststellung der epi-\nKoordinierung und                         demischen Lage von nationaler Tragweite wieder\nepidemische Lage von nationaler Tragweite“.                auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                    nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundes-\ngesetzblatt bekannt zu machen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale            (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nBehörde zur Vorbeugung übertragbarer Krank-                im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler\nheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und                Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder\nVerhinderung der Weiterverbreitung von Infektio-           ermächtigt,\nnen. Dies schließt die Entwicklung und Durch-              1. durch Anordnung Personen, die in die Bundes-\nführung epidemiologischer und laborgestützter                  republik Deutschland einreisen wollen oder\nAnalysen sowie Forschung zu Ursache, Diag-                     eingereist sind und die wahrscheinlich einem\nnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten                erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedroh-\nein. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bun-              liche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren,","588            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\ninsbesondere weil sie aus Gebieten einreisen,                erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf\ndie das Robert Koch-Institut als gefährdet ein-              die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer\ngestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und             Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimm-\nVerhinderung einer Einschleppung einer bedroh-               ten Einrichtungen, Unternehmen und Personen\nlichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten,              und gesundheitliche Anforderungen an das Per-\na) ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten               sonal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulas-\ngegenüber der zuständigen Behörde bekannt                sen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und\nzu geben,                                                die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu er-\nhalten;\nb) eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung\nhinsichtlich der bedrohlichen übertragbaren           4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nKrankheit vorzulegen,                                    Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der\nc) gegenüber der zuständigen Behörde Aus-                    Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Be-\nkunft über ihren Gesundheitszustand zu ge-               täubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfs-\nben,                                                     stoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiag-\nnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der\nd) ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,                persönlichen Schutzausrüstung und Produkten\ndass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das               zur Desinfektion zu treffen und insbesondere\nVorliegen der bedrohlichen übertragbaren\nKrankheit vorhanden sind,                                a) Ausnahmen von den Vorschriften des Arznei-\nmittelgesetzes, des Betäubungsmittelgeset-\ne) sich ärztlich untersuchen zu lassen;\nzes, des Apothekengesetzes, des Fünften\n2. durch Anordnung Unternehmen, die im Eisen-                      Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusions-\nbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenz-                   gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlas-\nüberschreitend Reisende befördern, Betreiber                    senen Rechtsverordnungen, der medizinpro-\nvon Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen                       dukterechtlichen Vorschriften und der die\nund Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter                    persönliche Schutzausrüstung betreffenden\nim Rahmen ihrer betrieblichen und technischen                   Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Her-\nMöglichkeiten ausschließlich zur Feststellung                   stellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische\nund Verhinderung einer Einschleppung einer be-                  Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Ab-\ndrohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflich-                gabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und\nten, bei der Durchführung der Anordnungen                       die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken\nnach Nummer 1 mitzuwirken, und                                  einschließlich Leitung und Personaleinsatz\na) Beförderungen aus bestimmten Staaten in die                  regeln, zuzulassen,\nBundesrepublik Deutschland zu unterlassen,\nb) die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im\nsoweit eine Rückreise deutscher Staatsange-\nEinzelfall Ausnahmen von den in Buchstabe a\nhöriger weiterhin möglich ist,\ngenannten Vorschriften zu gestatten, insbe-\nb) Reisende über die Gefahren übertragbarer                     sondere Ausnahmen von den Vorschriften\nKrankheiten und die Möglichkeiten zu deren                  zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung,\nVerhütung und Bekämpfung barrierefrei zu                    Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Aus-\ninformieren und in diesem Rahmen auf die                    fuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb\nReise- und Sicherheitshinweise des Auswär-                  von Apotheken einschließlich Leitung und\ntigen Amtes hinzuweisen,                                    Personaleinsatz zuzulassen,\nc) die zur Identifizierung einer Person oder zur             c) Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung,\nFrüherkennung von Kranken, Krankheitsver-                   Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher\ndächtigen, Ansteckungsverdächtigen und                      Produkte durch den Bund zu treffen sowie\nAusscheidern notwendigen Angaben zu ver-                    Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten\narbeiten,                                                   vorzusehen,\nd) die Beförderung von Kranken, Krankheitsver-\ndächtigen, Ansteckungsverdächtigen und                   d) Regelungen zur Sicherstellung und Verwen-\nAusscheidern der zuständigen Behörde zu                     dung der genannten Produkte sowie bei ent-\nmelden und die Daten nach Buchstabe c zu                    eignender Wirkung Regelungen über eine an-\nübermitteln,                                                gemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,\ne) Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen             e) ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich\nBehörde zu übermitteln,                                     anderweitig zur Überlassung zu verpflichten\noder bereits eingegangene Verpflichtungen\nf) ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu\nzur Überlassung zu erfüllen sowie Regelun-\nermöglichen,\ngen über eine angemessene Entschädigung\ng) den Transport von Kranken, Krankheitsver-                    hierfür vorzusehen,\ndächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder\nAusscheidern, in ein Krankenhaus oder in                 f) Regelungen zur Abgabe, Preisbildung, Erstat-\neine andere geeignete Einrichtung zu ermög-                 tung sowie Vergütung vorzusehen,\nlichen;                                                  g) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstel-\n3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                      lung, Eröffnung oder Schließung von Produk-\nBundesrates Ausnahmen von den Vorschriften                      tionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten\ndieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage                  von Unternehmen, die solche Produkte pro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020               589\nduzieren sowie Regelungen über eine ange-                (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2\nmessene Entschädigung hierfür vorzusehen;             werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bun-\n5. nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzu-\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\nordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines\ntur getroffen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2,\nder in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten\ninsbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen\nProdukte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für\noder im Interesse der Sicherheit des Bundes\nArbeit und Soziales, soweit sie sich auf das Arbeits-\nbenutzt werden soll; das Bundesministerium für\nrecht oder den Arbeitsschutz beziehen. Bei Gefahr\nGesundheit kann eine nachgeordnete Behörde\nim Verzug kann auf das Einvernehmen nach den\nbeauftragen, diese Anordnung zu treffen;\nSätzen 1 und 2 verzichtet werden.\n6. die notwendigen Anordnungen zur Durchführung\n(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a\nder Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a\nAbsatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Auf-\nund c bis g zu treffen; das Bundesministerium\nhebung der Feststellung der epidemischen Lage\nfür Gesundheit kann eine nachgeordnete Be-\nvon nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten\nhörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;\nspätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Abwei-\n7. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des               chend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in\nBundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung              der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buch-\nder Gesundheitsversorgung in ambulanten Pra-             stabe b bis zum Abschluss der Phase des Medizin-\nxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vor-            studiums in Kraft, für die sie gilt. Nach Absatz 2\nsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in           getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der\nsonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abwei-             Feststellung der epidemischen Lage von nationaler\nchung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben              Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf\nvorzusehen und insbesondere                              des 31. März 2021. Eine Anfechtungsklage gegen\nAnordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschie-\na) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen,\nbende Wirkung.\nVereinbarungen und Beschlüsse der Selbst-\nverwaltungspartner nach dem Fünften Buch                 (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrt-\nSozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf               heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)\ndie im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug            wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit einge-\ngenommen wird, anzupassen, zu ergänzen                schränkt.\noder auszusetzen,\n(6) Aufgrund einer epidemischen Lage von natio-\nb) abweichend von der Approbationsordnung                naler Tragweite kann das Bundesministerium für\nfür Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderun-          Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen\ngen an die Durchführung der einzelnen Ab-             des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben,\nschnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen           um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bun-\nund zu regeln, dass Medizinstudierenden in-           desrepublik Deutschland zu ermöglichen.\nfolge einer notwendigen Mitwirkung an der\n(7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rah-\nGesundheitsversorgung keine Nachteile für\nmen seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer\nden Studienfortschritt entstehen;\nepidemischen Lage von nationaler Tragweite die\n8. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des               Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwi-\nBundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung              schen den Ländern und dem Bund sowie weiteren\nder pflegerischen Versorgung in ambulanten und           beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Infor-\nstationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung            mationen aus. Die Bundesregierung kann durch all-\nvon bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzu-             gemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung\nsehen und insbesondere                                   des Bundesrates Näheres bestimmen.“\na) bundesgesetzliche oder vertragliche Anforde-       5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nrungen an Pflegeeinrichtungen auszusetzen\n„§ 5a\noder zu ändern,\nAusübung heilkundlicher Tätigkeiten\nb) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen,\nbei Vorliegen einer epidemischen Lage von\nVereinbarungen und Beschlüsse der Selbst-\nnationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung\nverwaltungspartner nach dem Elften Buch\nSozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf                  (1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von na-\ndie im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug             tionaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher\ngenommen wird, anzupassen, zu ergänzen                Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:\noder auszusetzen,\n1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,\nc) Aufgaben, die über die Durchführung von kör-\n2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und\nperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegeri-\nGesundheits- und Kinderkrankenpflegern,\nschen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei\nder Haushaltsführung bei Pflegebedürftigen            3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Ge-\nhinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen,                sundheits- und Krankenpflegern,\nPflegekassen und Medizinischen Diensten\n4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und\nzu erbringen sind, auszusetzen oder einzu-\nschränken.                                            5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.","590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nDie Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist wäh-                   „(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung\nrend der epidemischen Lage von nationaler Trag-                 von Kindern oder Schulen von der zuständigen\nweite gestattet, wenn                                           Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von\nInfektionen oder übertragbaren Krankheiten auf\n1. die Person auf der Grundlage der in der jeweili-             Grund dieses Gesetzes vorübergehend ge-\ngen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und                   schlossen oder deren Betreten untersagt und\nihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist,             müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von\ndie jeweils erforderliche Maßnahme eigenverant-             Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht\nwortlich durchzuführen und                                  vollendet haben oder behindert und auf Hilfe an-\ngewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder\n2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des                selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zu-\nPatienten nach seiner Art und Schwere eine                  mutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen\närztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epi-             können, und erleiden sie dadurch einen Ver-\ndemischen Lage von nationaler Tragweite nicht               dienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung\nzwingend erfordert, die jeweils erforderliche               in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber\nMaßnahme aber eine ärztliche Beteiligung vor-               der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Ar-\naussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzu-               beitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen,\nrechnen ist.                                                dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare\nDie durchgeführte Maßnahme ist in angemessener                  Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstel-\nWeise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der               len können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit\nverantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen               eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien\nArzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Pa-            erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in\ntienten behandelnden Ärztin oder einem behan-                   Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches\ndelnden Arzt mitgeteilt werden.                                 Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen\nwurde, steht der Anspruch auf Entschädigung an-\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird                stelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates weiteren Personen mit Er-               b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines\n„Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung\nreglementierten Gesundheitsfachberufs während\nabweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von\neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite\n67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorge-\ndie Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Ab-\nberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für\nsatz 1 Satz 2 zu gestatten.“\nlängstens sechs Wochen gewährt; für einen\n6. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           vollen Monat wird höchstens ein Betrag von\n2 016 Euro gewährt.“\n„(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, An-\nsteckungsverdächtige oder Ausscheider festge-             8. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nstellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,\nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft            „(6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Ab-\ndie zuständige Behörde die notwendigen Schutz-               satz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, 2 und 5\nmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31              entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Be-\ngenannten, soweit und solange es zur Verhinde-               messungsgrundlage für die Beiträge nach Absatz 1\nrung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er-           Satz 2 Nummer 2 bestimmt.“\nforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\n9. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht\ndie Angabe „§ 56 Absatz 1 und 1a“ ersetzt.\noder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlas-\nsen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche        10. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nOrte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen             „erlassen“ die Wörter „oder die Schließung bezie-\nzu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1            hungsweise das Betretungsverbot veranlasst“ ein-\nkann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder             gefügt.\nsonstige Ansammlungen von Menschen beschrän-\nken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33       11. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\ngenannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile\ndavon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht              a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:\nangeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit\nder Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund-                „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Ab-\ngesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des                   satz 2 Nummer 1 oder 2 zuwiderhandelt,“.\nGrundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab-\nsatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich-             b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.\nkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-\ngesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“                    c) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „einer\nRechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 5 Ab-\n7. § 56 wird wie folgt geändert:                                   satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, d, e, g oder\nNummer 8 Buchstabe c,“ und nach der Angabe\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma\nfügt:                                                       und die Angabe „§ 32 Satz 1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                591\nArtikel 2                           Weise oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann; in\nWeitere Änderung                         diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend.“\ndes Infektionsschutzgesetzes\nArtikel 5\nDas Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-\nkel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie                                 Änderung des\nfolgt geändert:                                                          Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n1. § 56 wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\na) Absatz 1a wird aufgehoben.                            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nb) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                      durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020\n(BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n2. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.\nändert:\n3. In § 58 Satz 1 wird die Angabe „§ 56 Absatz 1\n1. In § 4a wird das Wort „und“ durch ein Komma er-\nund 1a“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1“ ersetzt.\nsetzt und wird nach der Angabe „269“ die Angabe\n4. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die           „und 287a“ eingefügt.\nSchließung beziehungsweise das Betretungsverbot\n2. Nach § 287 wird folgender § 287a eingefügt:\nveranlasst“ gestrichen.\n„§ 287a\nArtikel 3                                         Federführende Datenschutzaufsicht\nWeitere Änderung                                in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung\ndes Infektionsschutzgesetzes                           Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versor-\nDas Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-           gungs- und Gesundheitsforschung, an denen nicht-\nkel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie              öffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bun-\nfolgt geändert:                                                  des oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als\nVerantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a ge-           Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die betei-\nstrichen.                                                    ligten Verantwortlichen benennen einen Haupt-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                  verantwortlichen und melden diesen der für die\nHauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zu-\na) Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.\nständigen Aufsichtsbehörde. Die Artikel 56 und 60\nb) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die                 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend\nAbsätze 1 und 2.                                         anzuwenden.“\n3. § 5a wird aufgehoben.\nArtikel 6\nArtikel 4                                                  Änderung des\nÄnderung des                                                 Baugesetzbuches\nIGV-Durchführungsgesetzes                         Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nNach § 12 Absatz 5 des IGV-Durchführungsgesetzes          chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird\nvom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch        wie folgt geändert:\nArtikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2019                1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender            § 246a folgende Angabe zu § 246b eingefügt:\nAbsatz 5a eingefügt:                                             „§ 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesund-\n„(5a) Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf ein Aus-                       heitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-\nkunftsverlangen nach Absatz 5 die verlangten Daten                          Pandemie“.\nnicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermit-     2. Nach § 246a wird folgender § 246b eingefügt:\ntelt, kann das zuständige Gesundheitsamt die Flug-                                       „§ 246b\ngastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1 des Flug-\ngastdatengesetzes oder die in § 1 Absatz 3 des                                      Sonderregelungen\nFluggastdatengesetzes genannte Stelle ersuchen, ihm                          für Anlagen für gesundheitliche\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Daten zur                   Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie\nErreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Rei-                (1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke\nsenden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen zu                 zur Versorgung von Personen, die sich mit dem\nübermitteln. Enthält das Fluggastdaten-Informations-             Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder mög-\nsystem entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte             licherweise infiziert haben, im Gebiet der Gemeinde,\nStelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesund-                in der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder\nheitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes deper-              Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entste-\nsonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausge-              hen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt\nschlossen. Die in Satz 1 genannten Stellen können                werden können, kann bei der Zulassung dieser Vor-\nauch um die Übermittlung von Daten für Flüge aus                 haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von\nbetroffenen Gebieten, für die keine Anordnung nach               den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf-\nAbsatz 4 getroffen wurde, ersucht werden, sofern die             grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften\nDaten für die Aufgabenerfüllung des Gesundheitsamtes             in erforderlichem Umfang, erforderlichenfalls auch\nunerlässlich sind und zu erwarten ist, dass der Zweck            befristet, unter der Voraussetzung abgewichen wer-\nmit dem Verfahren nach Absatz 4 nicht, nicht in gleicher         den, dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein","592            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nLandkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag                   (2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen\neines der Vorgenannten tätiger Dritter ist. Zuständig           Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis zum\nist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde                 Ablauf des 31. Dezember 2020 das Einvernehmen\nist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle          abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn\ndes in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einver-                es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.\nnehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn                       (3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich\nVorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag               gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzge-\nein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35             setzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ent-\nAbsatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entspre-             sprechend.\nchend. § 246 Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend\nauch bei zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen                     (4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich\nzu Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1.              nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,\nDie Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn             sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im\neine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen                  bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vor-\nwird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgen-            schrift Gebrauch gemacht werden kann.“\nden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt.\nDie Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach                                      Artikel 7\nSatz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Ab-                                     Inkrafttreten\nsatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhaben-\nträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nGemeinde ist. Wenn Vorhabenträger der Bund, ein             bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nLand, ein Landkreis oder ein im Auftrag eines der              (2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom\nVorgenannten tätiger Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3        30. März 2020 in Kraft.\nentsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf\ndes 31. Dezember 2020 auf Vorhaben nach Satz 1                 (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nkeine Anwendung.                                               (4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}