{"id":"bgbl1-2020-14-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":14,"date":"2020-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_14.pdf#page=54","order":8,"title":"Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)","law_date":"2020-03-27T00:00:00Z","page":580,"pdf_page":54,"num_pages":7,"content":["580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nGesetz\nzum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller\nBelastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen\n(COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)\nVom 27. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              (3) Die Höhe der tagesbezogenen Pauschale\nnach Absatz 2 Satz 2 beträgt 560 Euro.\nArtikel 1                                  (4) Die Länder übermitteln die für ihre Kranken-\nÄnderung des                               häuser aufsummierten Beträge nach Absatz 2 Satz 3\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                      jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale\nSicherung; dabei sind die Beträge nach Absatz 5\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung            Satz 1 gesondert auszuweisen. Das Bundesamt für\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),         Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. De-            Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an\nzember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,              das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Kranken-\nwird wie folgt geändert:                                        häuser aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-\n1. In § 19 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „nach“               fonds. Um eine schnellstmögliche Zahlung zu ge-\ndurch die Angabe „ab“ ersetzt.                               währleisten, kann das Land beim Bundesamt für\nSoziale Sicherung ab dem 28. März 2020 Ab-\n2. Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst:                     schlagszahlungen beantragen. Das Bundesamt für\n„4. Abschnitt                            Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Ver-\nfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge\nSonderregelungen\nsowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des\nGesundheitsfonds einschließlich der Abschlags-\n§ 21                                zahlungen.\nAusgleichszahlungen an Kranken-                       (5) Zugelassene Krankenhäuser, die mit Geneh-\nhäuser aufgrund von Sonderbelastungen                 migung der für die Krankenhausplanung zustän-\ndurch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2               digen Landesbehörden zusätzliche intensivmedi-\n(1) Soweit zugelassene Krankenhäuser zur Er-              zinische Behandlungskapazitäten mit maschineller\nhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung              Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Bet-\nvon Patientinnen und Patienten, die mit dem neu-             ten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten\nartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, plan-         aus anderen Stationen vorhalten, erhalten für jedes\nbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe ver-               bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vor-\nschieben oder aussetzen, erhalten sie für die Aus-           gehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von\nfälle der Einnahmen, die seit dem 16. März 2020              50 000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesund-\ndadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt               heitsfonds. Die Krankenhäuser führen den sich für\nwerden können, wie es vor dem Auftreten der                  sie jeweils nach Satz 1 ergebenden Betrag geson-\nSARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichs-                 dert als Teil der Meldung nach Absatz 2 Satz 3 auf.\nzahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesund-             Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Be-\nheitsfonds.                                                  trag nach Satz 1 als Teil der Zahlung nach Absatz 4\nSatz 2.\n(2) Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der\nAusgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täg-               (6) Zur pauschalen Abgeltung von Preis- und\nlich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl           Mengensteigerungen infolge des neuartigen Corona-\nder im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder            virus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen\nteilstationär behandelten Patientinnen und Patienten         Schutzausrüstungen, rechnen zugelassene Kran-\n(Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag statio-        kenhäuser für jeden Patienten und jede Patientin,\nnär behandelten Patientinnen und Patienten ab-               der oder die zwischen dem 1. April 2020 und ein-\nziehen. Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist         schließlich dem 30. Juni 2020 zur voll- oder teil-\ndieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach Ab-             stationären Behandlung in das Krankenhaus aufge-\nsatz 3 zu multiplizieren. Die Krankenhäuser melden           nommen wird, einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro\nden sich für sie jeweils aus der Berechnung nach             ab. Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt gegen-\nSatz 2 ergebenden Betrag differenziert nach Kalen-           über dem Patienten oder der Patientin oder ihren\ndertagen wöchentlich an die für die Krankenhaus-             Kostenträgern.\nplanung zuständige Landesbehörde, die alle von                  (7) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-\nden Krankenhäusern im Land gemeldeten Beträge                einbaren bis zum 10. April 2020 das Nähere zum\nsummiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig          Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll-\nfür den 30. September 2020 durchzuführen. Die                oder teilstationär behandelten Patientinnen und\nAusgleichszahlungen nach Satz 1 gehen nicht in               Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Er-\nden Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach               mittlung und Meldung nach Absatz 2. Kommt eine\ndem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundes-                Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist\npflegesatzverordnung ein.                                    zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020               581\nden Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Ver-           1. die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und\ntragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen                  Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten\nfest.                                                           Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlän-\ngern,\n(8) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt\ndem Bundesministerium der Finanzen jeden Monat,              2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1\nerstmals zum 30. April 2020, die Höhe des an die                und, soweit diese zur Kostendeckung der Kran-\nLänder nach Absatz 4 Satz 2 überwiesenen Betrags                kenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach\nohne den auf Absatz 5 Satz 1 entfallenden Anteil mit.           § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Ab-\nDer Bund erstattet den Betrag an die Liquiditäts-               satz 6 abweichend regeln.\nreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer\nWoche nach der Mitteilung gemäß Satz 1.                                                § 24\n(9) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4                        Überprüfung der Auswirkungen\nSatz 2 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung                Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft\nübermitteln die Länder dem Bundesministerium für             zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der Reglungen\nGesundheit bis zum Ende des darauffolgenden                  in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der\nKalendermonats eine krankenhausbezogene Auf-                 Krankenhäuser. Es setzt hierfür einen Beirat von Ver-\nstellung der ausgezahlten Finanzmittel.                      treterinnen und Vertretern aus Fachkreisen ein, die\ninsoweit über besondere Erfahrung verfügen.“\n§ 22\nArtikel 2\nBehandlung in\nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen                                Änderungen des\nKrankenhausentgeltgesetzes\n(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilita-           Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\ntionseinrichtungen bestimmen, in denen Patientin-        (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des\nnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren        Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789)\nakutstationären Krankenhausversorgung nach § 39          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen,\nvollstationär behandelt werden können, wenn mit          1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndiesen Einrichtungen                                         a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des               aa) Nach Nummer 1 Buchstabe e werden die fol-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,                         genden Buchstaben f und g eingefügt:\n2. ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Bu-                   „f) Leistungen zur Behandlung von Patientin-\nches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches                       nen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-\nSozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der                       Infektion oder mit Verdacht auf eine\ngesetzlichen Rentenversicherung selbst betrie-                       SARS-CoV-2-Infektion,\nben werden, oder                                                 g) Leistungen, die von den Vertragsparteien\nnach § 11 Absatz 1 zur Vermeidung un-\n3. ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozial-\nzumutbarer Härten vereinbart werden,“.\ngesetzbuch besteht.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nDie in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die\nBehandlung von bis zum 30. September 2020 auf-                       „Der Fixkostendegressionsabschlag gilt nicht\ngenommenen Patientinnen und Patienten als zu-                        für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das\ngelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften                       Jahr 2020.“\nBuches Sozialgesetzbuch.                                     b) In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Punkt am Ende\nein Semikolon und werden die Wörter „für Mehr-\n(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-\noder Mindererlöse, die auf Grund einer Epidemie\neinbaren bis zum 26. April 2020 Pauschalbeträge für\nentstehen, können die Vertragsparteien auch\ndie Vergütung der von den in Absatz 1 genannten\nnach Ablauf des Vereinbarungszeitraums einen\nEinrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen\nvon den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich\nsowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung\nvereinbaren“ eingefügt.\nder Vergütungen. Kommt eine Vereinbarung nach\nSatz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt       2. § 15 Absatz 2a wird wie folgt geändert:\ndie Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhaus-\nder Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei               finanzierungsgesetzes“ die Wörter „bis zum\ninnerhalb von weiteren vier Wochen fest.                        31. März 2020“ und nach dem Wort „Euro“ die\nWörter „und ab dem 1. April 2020 mit 185 Euro“\n§ 23                                   eingefügt.\nVerordnungsermächtigung                        b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann                    „Führt die Erhebung des vorläufigen Pflege-\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem                  entgeltwerts\nBundesministerium der Finanzen mit Zustimmung                   1. zu einer Unterdeckung der Pflegepersonal-\ndes Bundesrates                                                     kosten, gilt Absatz 3 entsprechend,","582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n2. zu einer Überdeckung der Pflegepersonalkos-             nahme nicht bereits im Haushaltsplan der Kassen-\nten, verbleiben die Mittel aus dem vorläufigen         ärztlichen Vereinigung abgebildet ist oder aus\nPflegeentgeltwert dem Krankenhaus und es               finanziellen Mitteln, die aufgrund von Vereinbarun-\nsind keine Ausgleichszahlungen für das Jahr            gen und Beschlüssen nach diesem Gesetzbuch\n2020 zu leisten; für das Jahr 2020 findet § 6a         von den Krankenkassen gezahlt werden, finanziert\nAbsatz 5 keine Anwendung, für die Jahre ab             wird. Eine Erstattung erfolgt auch dann, wenn die\n2021 gilt Absatz 3 entsprechend.“                      Kosten die Ansätze bei Maßnahmen nach Satz 2\nübersteigen.“\nArtikel 3                            4. Nach § 111c wird folgender § 111d eingefügt:\nÄnderung des                                                       „§ 111d\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nAusgleichszahlungen\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                            an Vorsorge- und Rehabilitationsein-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                         richtungen aufgrund von Einnahmeaus-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                    fällen durch das neuartige Coronavirus\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2020                           SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung\n(BGBI. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt\n(1) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen\ngeändert:\nmit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2\n1. Nach § 87a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b                 erhalten für die Ausfälle der Einnahmen, die seit\neingefügt:                                                    dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Bet-\n„(3b) Mindert sich das Gesamthonorar eines                ten nicht so belegt werden können, wie es vor dem\nvertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr                Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war,\nals 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal                 Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve\nund ist diese Honorarminderung in einem Fallzahl-             des Gesundheitsfonds.\nrückgang in Folge einer Pandemie, Epidemie,                       (2) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-\nEndemie, Naturkatastrophe oder eines anderen                  gen ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen\nGroßschadensereignisses begründet, kann die                   nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den\nKassenärztliche Vereinigung eine befristete Aus-              16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurch-\ngleichszahlung an den vertragsärztlichen Leis-                schnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patien-\ntungserbringer leisten. Die Ausgleichszahlung ist             tinnen und Patienten der Krankenkassen (Referenz-\nbeschränkt auf Leistungen, die gemäß Absatz 3                 wert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär\nSatz 5 und 6 außerhalb der morbiditätsbedingten               behandelten Patientinnen und Patienten der Kran-\nGesamtvergütung vergütet werden. Die Ausgleichs-              kenkassen sowie die Zahl der nach § 22 des Kran-\nzahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der ver-           kenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder\ntragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen             nach § 149 des Elften Buches oder § 39c zur Kurz-\nnach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle              zeitpflege aufgenommenen Patienten abziehen.\nHilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen er-               Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist dieses\nhält. Die Aufwendungen für die Ausgleichszahlun-              mit der tagesbezogenen Pauschale nach Absatz 3\ngen sind der Kassenärztlichen Vereinigung durch               zu multiplizieren. Die Vorsorge- und Rehabilita-\ndie Krankenkassen zeitnah zu erstatten. Die Kassen-           tionseinrichtungen melden den sich für sie jeweils\närztliche Vereinigung hat den Krankenkassen die               aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden Be-\nzur Erstattung notwendigen Daten zur Verfügung                trag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich\nzu stellen.“                                                  an die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-\ndesbehörde oder an eine von dieser Landesbe-\n2. Nach § 87b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nhörde benannte Krankenkasse, die alle von den\ngefügt:\nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im\n„(2a) Mindert sich in Folge einer Pandemie,               Land gemeldeten Beträge summiert. Die Ermittlung\nEpidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines                nach Satz 1 ist letztmalig für den 30. September\nanderen Großschadensereignisses die Fallzahl in               2020 durchzuführen.\neinem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden\n(3) Die tagesbezogene Pauschale beträgt 60 Pro-\nUmfang, hat die Kassenärztliche Vereinigung im\nzent des mit Krankenkassen vereinbarten durch-\nBenehmen mit den Landesverbänden der Kranken-\nschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung\nkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaß-\nnach § 111 Absatz 5.\nstab zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung\nder vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungs-                   (4) Die Länder oder die benannten Krankenkas-\nerbringers vorzusehen.“                                       sen übermitteln die für ihre Vorsorge- und Rehabi-\nlitationseinrichtungen aufsummierten Beträge nach\n3. § 105 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        Absatz 2 Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun-\n„(3) Die Krankenkassen haben der Kassenärzt-              desamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für\nlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für                Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach\naußerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstel-               Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an\nlung der vertragsärztlichen Versorgung während                das jeweilige Land oder die benannte Kranken-\ndes Bestehens einer epidemischen Lage von natio-              kasse zur Weiterleitung an die Vorsorge- und Reha-\nnaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-             bilitationseinrichtungen aus der Liquiditätsreserve\nschutzgesetzes erforderlich sind, zu erstatten. Die           des Gesundheitsfonds. Um eine schnellstmögliche\nErstattung hat nur zu erfolgen, soweit die Maß-               Zahlung zu gewährleisten, kann das Land oder die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020              583\nbenannte Krankenkasse beim Bundesamt für So-                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nziale Sicherung ab dem 28. März 2020 Abschlags-\nzahlungen beantragen. Das Bundesamt für Soziale                   aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nSicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der                   bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe „2021“\nÜbermittlung der aufsummierten Beträge sowie der                       durch die Angabe „2022“ ersetzt.\nZahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesund-\nheitsfonds einschließlich der Abschlagszahlungen.           9. § 275d wird wie folgt geändert:\n(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch\nsen und die für die Erbringer von Leistungen zur                  die Angabe „2022“ und die Angabe „31. Dezem-\nmedizinischen Rehabilitation maßgeblichen Ver-                    ber 2020“ durch die Angabe „31. Dezember\nbände auf Bundesebene vereinbaren bis zum                         2021“ ersetzt.\n10. April 2020 das Nähere zum Verfahren des\nNachweises der Zahl der täglich stationär be-                  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nhandelten oder aufgenommenen Patientinnen und                     aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die\nPatienten im Vergleich zum Referenzwert für die                        Angabe „2022“ ersetzt.\nErmittlung und Meldung nach Absatz 2 sowie der\nErmittlung des mit Krankenkassen vereinbarten                     bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember\ndurchschnittlichen Vergütungssatzes nach Absatz 3.                     2020“ durch die Angabe „31. Dezember\n2021“ ersetzt.\n(6) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-\ngen erstatten dem Land oder der benannten Kran-           10. In § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die An-\nkenkasse die nach dieser Vorschrift erhaltenen                 gabe „30. April 2020“ durch die Angabe „28. Feb-\nAusgleichszahlungen, soweit sie vorrangige Mittel              ruar 2021“ ersetzt.\naus Vergütungen oder Ausgleichszahlungen aus\nanderen Rechtsverhältnissen beanspruchen kön-             11. In § 327 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „30. April\nnen. Das Land oder die benannte Krankenkasse                   2020“ durch die Angabe „28. Februar 2021“ ersetzt.\nleiten die Zahlungen an die Liquiditätsreserve des        12. Folgender § 330 wird angefügt:\nGesundheitsfonds weiter.\n„§ 330\n(7) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4\nSatz 2 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung                              Übergangsregelung zur\nübermitteln die Länder oder die benannten Kran-                     Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen\nkenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit\nbis zum Ende des darauffolgenden Kalender-                        Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezem-\nmonats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der               ber 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten\nausgezahlten und zurückerstatteten Finanzmittel.               Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb\nvon fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezah-\n(8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann              len. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                 des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut\ndesrats die in Absatz 2 Satz 4 genannte Frist um bis           oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an\nzu sechs Monate verlängern.“                                   das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Sams-\n5. In § 125 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1. Juli              tag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so ver-\n2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2020“ ersetzt.              schiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeits-\ntag.“\n6. In § 125a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „15. No-\nvember 2020“ durch die Angabe „15. März 2021“\nersetzt.                                                                           Artikel 4\n7. § 275b wird wie folgt geändert:                                                 Änderung des\nElften Buches Sozialgesetzbuch\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Verord-\nnungsermächtigung“ angefügt.                             Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nb) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:         versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-\n„(4) Abweichend von Absatz 1 finden bis ein-     kel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437)\nschließlich 30. September 2020 keine Regel-          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nprüfungen statt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit             § 146 die folgende Angabe eingefügt:\nkann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei\nFortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infek-                            „Dritter Abschnitt\ntionsgeschehen im Zusammenhang mit dem\nneuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 den Be-                                   Maßnahmen zur\nfristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechts-                     Aufrechterhaltung der pflegerischen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   Versorgung während der durch das neuartige\num jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.“          Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie\n8. § 275c wird wie folgt geändert:                               § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürf-\ntigkeit nach § 18\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „12,5“ durch\ndie Angabe „5“ ersetzt.                                  § 148 Beratungsbesuche nach § 37","584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von                   holungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann\nKurzzeitpflege                                      nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor\n§ 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung,            diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder\nKostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und        anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutach-\nPflegebedürftige                                    tern empfohlen wurde.\n§ 151 Qualitätsprüfungen nach § 114                               (3) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die\nFrist, in welcher dem Antragsteller die Entscheidung\n§ 152 Verordnungsermächtigung“.\nder Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, bis ein-\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                 schließlich 30. September 2020 unbeachtlich. Ab-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 weichend von Satz 1 ist einem Antragsteller, bei\ndem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf\n„Für den Berichtszeitraum bis einschließlich 2019\nvorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang\nist der Bericht erst im Jahr 2021 vorzulegen.“\ndes Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzutei-\n„Die Berichterstattung zum Jahr 2019 erfolgt bis          len. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ent-\nzum 31. Dezember 2020.“                                   wickelt unverzüglich, spätestens bis einschließlich\n9. April 2020, bundesweit einheitliche Kriterien für\n3. In § 113b Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort\ndas Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung\n„Qualitätsausschusses“ die Wörter „für die Dauer\neines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs.\nvon fünf Jahren“ gestrichen.\nDie Pflegekassen und die privaten Versicherungsun-\n4. § 114b wird wie folgt geändert:                               ternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni               Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik über die An-\n2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“                wendung der Kriterien zum Vorliegen und zur Fest-\nund die Angabe „1. Juli 2020“ durch die Angabe            stellung eines besonders dringlichen Entschei-\n„1. Januar 2021“ ersetzt.                                 dungsbedarfs.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2020“                    (4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Num-\ndurch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.             mer 2 ist die Pflegekasse bis einschließlich 30. Sep-\n5. § 114c wird wie folgt geändert:                               tember 2020 nur bei Vorliegen eines besonders\ndringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar              dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei\n2021“ durch die Angabe „1. Juli 2021“ ersetzt.            unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antrag-\naa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-           stellung keine Begutachtung erfolgt ist.\nden die Angabe „30. September 2020“ durch                (5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis ein-\ndie Angabe „31. März 2021“ und die Angabe            schließlich 30. September 2020 keine Anwendung.\n„31. März 2021“ durch die Angabe „30. Sep-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Anträge auf\ntember 2021“ ersetzt.\nPflegeleistungen, die zwischen dem 1. Februar 2020\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2021“             und dem 30. September 2020 gestellt werden.\ndurch die Angabe „30. September 2021“ er-\nsetzt.                                                                        § 148\n6. Dem Sechzehnten Kapitel wird folgender Abschnitt                           Beratungsbesuche nach § 37\nangefügt:\nDie Pflegekasse oder das private Versicherungs-\n„Dritter Abschnitt                        unternehmen darf das Pflegegeld abweichend von\nMaßnahmen zur                            § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn\nAufrechterhaltung der pflegerischen                der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. Januar\nVersorgung während der durch das neuartige               2020 bis einschließlich 30. September 2020 keine\nCoronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie                 Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die\nPflegekassen und die privaten Versicherungs-\n§ 147                              unternehmen haben diese Ausnahmeregelung den\nVerfahren zur Feststellung                    Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form\nder Pflegebedürftigkeit nach § 18                 zur Kenntnis zu bringen.\n(1) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann\n§ 149\ndie Begutachtung bis einschließlich 30. September\n2020 ohne Untersuchung des Versicherten in sei-                                  Einrichtungen zur\nnem Wohnbereich erfolgen. Grundlage für die Be-                        Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege\ngutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbe-                  Bis einschließlich 30. September 2020 besteht\nsondere die zum Versicherten zur Verfügung stehen-            der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen,\nden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte,               die stationäre Leistungen zur medizinischen Vor-\ndie beim Versicherten, seinen Angehörigen und                 sorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend\nsonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen            von § 42 Absatz 4 auch ohne, dass gleichzeitig eine\nsind.                                                         Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-\n(2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden             bilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Die\nbis einschließlich 30. September 2020 keine Wieder-           Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020               585\nVergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des Fünften                 (4) Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen\nBuches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-            die gesetzlichen Krankenkassen und die Soziale\ntung.                                                        Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden\nErstattungen entsprechend des Verhältnisses der\n§ 150                                Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr der\nSicherstellung der                         Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege zu\npflegerischen Versorgung, Kostenerstattung              den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für\nfür Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige             Pflegesachleistungen; § 106b Absatz 2 Satz 2 und 3\ngilt entsprechend. Die privaten Versicherungsunter-\n(1) Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung           nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung\nder Leistungserbringung infolge des neuartigen               durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von\nCoronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach             7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 2\n§ 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet,            ergeben. Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt\ndiese umgehend den Pflegekassen gegenüber anzu-              die Höhe des Finanzierungsanteils der privaten Ver-\nzeigen. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des         sicherungsunternehmen auf Basis der vierteljähr-\nVersorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Ab-          lichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken-\nstimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stel-          und Pflegekassen fest. Die entsprechende Zahlung\nlen, insbesondere den nach Landesrecht bestimm-              wird binnen vier Wochen fällig. Der jeweilige Finan-\nten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die             zierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsun-\nPflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung              ternehmen entfällt, kann von dem Verband der\nzur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die          privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an\nerforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzu-              das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten\nnehmen, wobei auch von der vereinbarten Personal-            des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach\nausstattung einschließlich deren gesetzlichen Be-            § 65 geleistet werden.\nstimmungen nach diesem Buch abgewichen werden\nkann. Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Perso-               (5) Die Pflegekassen können nach ihrem Er-\nnals in anderen Versorgungsbereichen alle beste-             messen zur Vermeidung von durch das neuartige\nhenden Instrumente und Mittel einschließlich des             Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen\nVertragsrechts zu nutzen, bei denen zulassungs-              Bereich verursachten pflegerischen Versorgungs-\nrechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und un-            engpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulan-\nbürokratisch angewandt werden können. Dies gilt              ten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger An-\nauch für den Einsatz von Beschäftigten für die Leis-         tragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach\ntungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in              Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben\nanderen Bereichen.                                           sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen,\n(2) Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen wer-             die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entspre-\nden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus             chende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf\nSARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Auf-               bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenver-\nwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen                    band Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu\nihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig             in Empfehlungen fest. Die Pflegekassen können bei\nfinanziert werden, erstattet. Der Anspruch auf Erstat-       Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen\ntung kann bei einer Pflegekasse regelmäßig zum               Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen kön-\nMonatsende geltend gemacht werden, die Partei                nen aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungs-\ndes Versorgungsvertrages ist. Die Auszahlung des             zusage jederzeit widerrufen.\ngesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bis einschließlich\nKalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen.\n30. September 2020.\nDie Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Für zugelas-\nsene Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Re-\ngelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89                                      § 151\nabgeschlossen haben, findet § 85 Absatz 7 insoweit\nkeine Anwendung. Dabei sind bei Unterschreitungen                       Qualitätsprüfungen nach § 114\nder vereinbarten Personalausstattung keine Vergü-               Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 und 2\ntungskürzungsverfahren nach § 115 Absatz 3 Satz 1            finden bis einschließlich 30. September 2020 keine\ndurchzuführen.                                               Regelprüfungen statt.\n(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nlegt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen\n§ 152\nder Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrich-\ntungen unverzüglich das Nähere für das Erstat-                            Verordnungsermächtigung\ntungsverfahren und die erforderlichen Nachweise\nfür seine Mitglieder fest. Dabei sind gemessen an               Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach\nder besonderen Herausforderung von allen Beteilig-           einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen\nten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vor-              oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen\nzusehen. Die Festlegungen bedürfen der Zustim-               im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus\nmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Der              SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet               bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ndem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig              mung des Bundesrates um jeweils bis zu einem\nüber die Ausgabenentwicklung.                                halben Jahr verlängern.“","586            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nArtikel 5                                 Monate geteilt, in denen die Vergütung für diese Tä-\nÄnderung des                                 tigkeit erzielt wurde und nur auf diese Monate ange-\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                       rechnet.“\n§ 53 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember                                          Artikel 6\n2010 (BGBl I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch                          Weitere Änderung des\nArtikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019                              Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                        § 87a Absatz 3b, § 87b Absatz 2a und § 105 Absatz 3\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\n„(2) Wird im laufenden Bewilligungszeitraum Ein-         durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nkommen aus einer anlässlich der Bekämpfung der              werden aufgehoben.\ndurch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 aus-\ngelösten Pandemie 2020 aufgenommenen Tätigkeit                                       Artikel 7\nin oder für eine Gesundheitseinrichtung oder eine\nInkrafttreten\nsonstige soziale Einrichtung zur Unterstützung der\nBekämpfung der Pandemie und deren sozialen Fol-               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ngen oder in der Landwirtschaft erzielt, gilt die Maß-       und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngabe des Absatzes 1 Satz 5 entsprechend. Ist die\n(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in\nTätigkeit auf eine Dauer beschränkt, die nicht bis\nKraft.\nzum Ende des Bewilligungszeitraums reicht, wird\ndas daraus erzielte Einkommen durch die Zahl der              (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}