{"id":"bgbl1-2020-14-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":14,"date":"2020-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_14.pdf#page=49","order":7,"title":"Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)","law_date":"2020-03-27T00:00:00Z","page":575,"pdf_page":49,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                575\nGesetz\nfür den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz\nund zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2\n(Sozialschutz-Paket)\nVom 27. März 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von\n§ 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über\nArtikel 1                               den monatlichen Leistungsanspruch.\nÄnderung des                                  (5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Be-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                         willigungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis\nvor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Wei-\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nAntrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\ninsoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungs-\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember\nzeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme\n2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie\nunveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiter-\nfolgt geändert:\nbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Be-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den            willigung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht ab-\n§§ 67 bis 70 wie folgt gefasst:                              weichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungs-\n„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu              entscheidung nach § 41a aus demselben Grund für\nsozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus           sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches so-\nSARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung                   wie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches blei-\n§§ 68 bis 70 (weggefallen)“.                                 ben unberührt.\n2. § 67 wird wie folgt gefasst:                                    (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n„§ 67\nrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens\nVereinfachtes Verfahren für                    bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“\nden Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des\nCoronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung                                   Artikel 2\n(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in\nder Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020                                Änderung des\nbeginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nerbracht.                                                    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\n(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3       rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nwird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten            BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des\nnicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Ver-   Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) und durch\nmögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein         Artikel 1a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I\nerhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die An-         S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag er-  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 421b\nklärt.                                                       die folgende Angabe eingefügt:\n(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-\n„§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zu-\nden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Un-\nsammenhang mit Kurzarbeit“.\nterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Mona-\nten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeit-         2. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt:\nraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der                                   „§ 421c\nMaßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach\nSatz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte                 Vorübergehende Sonderregelungen\nFrist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen,                im Zusammenhang mit Kurzarbeit\nin denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum                In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020\ndie angemessenen und nicht die tatsächlichen Auf-            wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus\nwendungen als Bedarf anerkannt wurden.                       einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbei-\n(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Ab-             tergeld aufgenommenen Beschäftigung in system-\nsatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über         relevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt\nden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des                nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der\nLebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3                neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen\nSatz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In             mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen","576              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nIst-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung          S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-\ndie Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung,         zes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert\nfür die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht über-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nsteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeiter-          1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 140\ngeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1                folgende Angabe angefügt:\nsind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.“\n„§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-\n19-Pandemie; Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 3\n2. Folgender § 141 wird angefügt:\nÄnderung des\n„§ 141\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nÜbergangsregelung aus Anlass der\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nCOVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                    (1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Ka-\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-           pitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der\nkel 7a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I               Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 begin-\nS. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           nen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 115 wie              (2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2\nfolgt gefasst:                                                und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43\nAbsatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen\n„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige\nfür die Dauer von sechs Monaten nicht berücksich-\nselbständige Tätigkeit“.\ntigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich\n2. Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-            ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermö-\nfügt:                                                         gen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchen-\n„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbst-           den Personen dies im Antrag erklären.\nverwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse                       (3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gel-\nnach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung                 ten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft\nschriftlich abstimmen.“                                       und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als\n3. § 115 wird wie folgt gefasst:                                 angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach\n„§ 115                                Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht\nGeringfügige Beschäftigung                      auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzu-\nund geringfügige selbständige Tätigkeit               rechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen\nVom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober            im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die an-\n2020 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,              gemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwen-\ndass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjah-           dungen als Bedarf anerkannt wurden.\nres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage                (4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im\nnach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im           Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1\nVoraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die        vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebens-\nBeschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr               unterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Bu-\nEntgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“                        ches zu bewilligen sind, ist über den monatlichen\nLeistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsbe-\nArtikel 4                                rechtigten Person abschließend zu entscheiden;\nÄnderung des                                § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                             (5) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel, de-\nDem § 302 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –              ren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März\nGesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der              2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, gilt der\nBekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,             nach § 44 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Antrag ein-\n1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes           malig als gestellt. Die Leistungen werden unter An-\nvom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist,           nahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate\nwird folgender Absatz 8 angefügt:                                weiterbewilligt. Soweit nach Absatz 4 bereits die\nvorausgegangene Bewilligung nach § 44a Absatz 1\n„(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis           vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 2\n31. Dezember 2020 mit den Maßgaben Anwendung,                    auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 44a\ndass                                                             Absatz 1 aus demselben Grund für längstens sechs\n1. der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von                Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die\n44 590 Euro ersetzt wird und                                  §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unbe-\n2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.“             rührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Leis-\ntungen nach dem Dritten Kapitel, wenn in dem in\nArtikel 5                                Satz 1 genannten Zeitraum über eine weitere Bewil-\nligung zu entscheiden ist.\nÄnderung des                                    (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                         Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –             rates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I           bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020               577\nArtikel 6                                                     Artikel 7\nÄnderung des                                                 Änderung des\nBundeskindergeldgesetzes                                   Bundesversorgungsgesetzes\n§ 20 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I                 Nach § 88 des Bundesversorgungsgesetzes in der\nS. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 34 des Geset-      Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\nzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert        (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert\nworden ist, wird folgender § 88a eingefügt:\n1. In Absatz 4 wird das Wort „erstmals“ gestrichen und\nwerden nach der Angabe „30. Juni 2019“ die Wörter\n„und vor dem 1. Juli 2021“ eingefügt.                                               „§ 88a\n2. Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7           (1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a\neingefügt:                                               für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März\n„(5) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 wird in      2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird nach Maß-\nFällen, in denen der höchstmögliche Gesamtkinder-        gabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.\nzuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Be-              (2) Abweichend von den §§ 25c und 25f wird Vermö-\nwilligungszeitraum in der Zeit vom 1. April 2020 bis     gen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksich-\nzum 30. September 2020 endet, der Bewilligungs-          tigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist;\nzeitraum von Amts wegen einmalig um weitere              es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vor-\nsechs Monate verlängert. Satz 1 gilt entsprechend,       handen ist, wenn die Antragstellerin oder der Antrag-\nwenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum in An-       steller dies im Antrag erklärt.\nwendung des § 20 Absatz 4 mehr als sechs Monate\numfasst.                                                     (3) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Ver-\n(6) Abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 ist für       bindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nAnträge, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum       buch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unter-\n30. September 2020 eingehen, bei der Ermittlung          kunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als\ndes monatlich zu berücksichtigenden Einkommens           angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1\nder Eltern nur das Einkommen aus dem letzten             ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Ab-\nMonat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maß-          satz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\ngeblich. In diesen Fällen wird abweichend von § 6a       mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum\nAbsatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Vermögen             nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des\nnach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch            Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist an-\nnicht berücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn das        zurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen\nVermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein      im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die ange-\nerhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die An-         messenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen\ntragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag      als Bedarf anerkannt wurden.\nerklärt.                                                     (4) Sofern Geldleistungen der ergänzenden Hilfe\n(7) In Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum      zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des\nvor dem 1. April 2020 begonnen hat, kann im April        Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu bewilligen sind,\noder Mai 2020 einmalig während des laufenden             ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf\nBewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung         Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend\ngestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend      zu entscheiden.\nvon § 6a Absatz 8 Satz 1 als monatlich zu berück-\nsichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkom-            (5) Für Leistungen nach § 27a, deren Bewilligungs-\nmen aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag             zeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem\nzugrunde zu legen. Im Übrigen sind die bereits für       31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung\nden laufenden Bewilligungszeitraum nach Absatz 8         abweichend von § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes in Ver-\nermittelten tatsächlichen und rechtlichen Verhält-       bindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur\nnisse zugrunde zu legen. Die Voraussetzung nach          Kriegsopferfürsorge kein erneuter Antrag erforderlich.\n§ 6a Absatz 1 Nummer 3, dass bei Bezug des Kin-          Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für\nderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit besteht, ist       einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistun-\nnicht anzuwenden. Ergibt die Überprüfung einen hö-       gen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse\nheren Kinderzuschlag, wird für die restlichen Monate     für zwölf Monate weiterbewilligt. Änderungen in den\ndes Bewilligungszeitraums Kinderzuschlag in der          tatsächlichen Verhältnissen, die bis zum Erlass des\nneuen Höhe bewilligt; anderenfalls ist der Antrag ab-    Bewilligungsbescheides dem ausführenden Träger be-\nzulehnen. Ist ein Bewilligungsbescheid für einen Be-     kannt werden, sind zu berücksichtigen. § 60 des Ersten\nwilligungszeitraum, der vor dem 1. April 2020 be-        Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 45, 48 und 50\nginnt, noch nicht ergangen, gelten die Sätze 1 bis 5     des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unbe-\nentsprechend. In den Fällen nach den Sätzen 1 bis 6      rührt.\nist die Verlängerungsregelung nach Absatz 5 nicht            (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nanzuwenden.“                                             Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n3. Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 8     den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum\nbis 13.                                                  31. Dezember 2020 zu verlängern.“","578             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nArtikel 8                                                     §2\nÄnderung des                                  Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger\nArbeitszeitgesetzes                           Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger\nDem § 14 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994\nnach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch,\n(BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 12a\nund das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\ndes Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)\n(Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Ein-\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und\n„(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales      Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Auf-\nkann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit             gabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufent-\ndem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustim-           haltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Soziale\nmung des Bundesrates in außergewöhnlichen Notfällen         Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und\nmit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epi-         juristischen Personen und Personengesellschaften, die\ndemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5           zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur\nAbsatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, für Tätigkeiten      Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem\nder Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum Aus-        Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in ei-\nnahmen zulassen, die über die in diesem Gesetz und          nem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach\nin den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-         Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialge-\nverordnungen sowie in Tarifverträgen vorgesehenen           setzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Maßnah-\nAusnahmen hinausgehen. Diese Tätigkeiten müssen zur         men nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die\nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-      im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleis-\nnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen           tern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Aus-\nVersorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung         übung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Ange-\nder Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig         boten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen.\nsein. In der Rechtsverordnung sind die notwendigen\nBedingungen zum Schutz der in Satz 1 genannten Ar-                                     §3\nbeitnehmer zu bestimmen.“                                           Umsetzung des Sicherstellungsauftrages\nDie Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicher-\nArtikel 9\nstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von mo-\nÄnderung des Gesetzes                        natlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienst-\nüber die Alterssicherung der Landwirte                leister ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2.\nFür die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölf-\nDem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung\ntel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten\nder Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),\nZahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen\ndas zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 12. De-\nermittelt (Monatsdurchschnitt). War der Zeitraum eines\nzember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,\nRechtsverhältnisses zu dem nach § 2 maßgeblichen\nwird folgender Absatz 9 angefügt:\nZeitpunkt kürzer als zwölf Monate, richtet sich die Höhe\n„(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis    des Monatsdurchschnitts nach dem Durchschnittsbe-\nzum 31. Dezember 2020 keine Anwendung.“                     trag dieses Zeitraums. Sind berechnungserhebliche\nZeiträume kürzer als ein Monat, sind entsprechende\nArtikel 10                          Anteile zu bilden. Der monatliche Zuschuss beträgt\nhöchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. Die\nGesetz                            Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt\nüber den Einsatz der                       oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertra-\nEinrichtungen und sozialen Dienste zur               ges gewährt.\nBekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise\nin Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag                                         §4\n(Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG)                                Erstattungsanspruch\nDie Leistungsträger haben einen nachträglichen Er-\n§1                              stattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern,\nEinsatz                           soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zu-\nsozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung          schussgewährung vorrangige Mittel aus\nDie Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz         1. Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehalt-\nist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit          lich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von\nder Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umstän-           § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind,\nden zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkei-         2. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,\nten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten         3. Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach\nund Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen,           dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des\ndie für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-            Dritten Buches Sozialgesetzbuch und\nvirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. In der Erklärung\nnach Satz 1 hat der soziale Dienstleister Art und Um-       4. Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale\nfang dieser zumutbaren und rechtlich zulässigen Unter-          Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen\nstützungsmöglichkeiten anzuzeigen und seine tatsäch-        tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). Ansprüche\nliche Einsatzfähigkeit glaubhaft zu machen.                 und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monat-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                579\nlichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel.     tember 2020. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nDer Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die         durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nLeistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsa-         desrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis\nchen nach Satz 1 erlangen und frühestens drei Monate         zu einem Zeitpunkt über den 30. September 2020 hi-\nnach der letzten Zuschusszahlung; er überschreitet           naus, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 zu\nnicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse.          verlängern.\n§5                                                         Artikel 11\nZuständigkeit und Geltungsdauer\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Länder bestimmen die zuständigen Behörden für\ndie Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, so-                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger         am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nfür die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach\n(2) Artikel 4 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom\nLandesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine\n1. Januar 2020 in Kraft. § 302 Absatz 8 des Sechsten\ngegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchst-\nBuches Sozialgesetzbuch, § 14 Absatz 4 des Arbeits-\ngrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Die übrigen\nzeitgesetzes und § 106 Absatz 9 des Gesetzes über die\nLeistungsträger können im Einvernehmen mit dem\nAlterssicherung der Landwirte treten am 1. Januar 2021\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich\naußer Kraft.\ndes Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und               (3) § 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetz-\nHeimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende            buch tritt am 1. Oktober 2020 außer Kraft. § 115 des\nHöchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Der             Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt am 1. Novem-\nbesondere Sicherstellungsauftrag endet zum 30. Sep-          ber 2020 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}