{"id":"bgbl1-2020-14-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":14,"date":"2020-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_14.pdf#page=43","order":6,"title":"Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht","law_date":"2020-03-27T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":43,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                 569\nGesetz\nzur Abmilderung der Folgen\nder COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht\nVom 27. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               und des § 99 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes\nsen:                                                             vereinbar;\n2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende\nArtikel 1                               Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewähr-\nGesetz                                  ten neuen Kredits sowie die im Aussetzungs-\nzur vorübergehenden                            zeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur\nAbsicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbe-\nAussetzung der Insolvenzantragspflicht und\nnachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr\nzur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch                  von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf For-\ndie COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz                     derungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen\n(COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz                      Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber\n– COVInsAG)                                deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und\n§ 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insol-\n§1                                   venzverfahren über das Vermögen des Schuldners,\nAussetzung der Insolvenzantragspflicht                   die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden,\nkeine Anwendung;\nDie Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach\n§ 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2           3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. Septem-             Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag\nber 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenz-        zur Insolvenzverschleppung anzusehen;\nreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-        4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine\nCoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn                 Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermög-\nkeine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende                licht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit\nZahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner             beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenz-\nam 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird                 verfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem\nvermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkun-             anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und\ngen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten                  Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur\ndarauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit             Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit\nzu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person,         geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für\nso ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung\na) Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungs-\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzöge-\nhalber;\nrung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeit-\nraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Septem-               b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des\nber 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung                     Schuldners;\ngestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten ent-\nc) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich\nsprechend.\nvereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht wert-\nhaltiger ist;\n§2\nd) die Verkürzung von Zahlungszielen und\nFolgen der Aussetzung\ne) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.\n(1) Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines\nInsolvenzantrags ausgesetzt ist,                                (2) Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 gilt auch für Unter-\nnehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für\n1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Ge-\nSchuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschul-\nschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahl-\ndet sind.\nungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederauf-\nnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung             (3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Kredi-\neines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorg-      ten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-          ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institu-\nschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 des Geset-      tionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anläss-\nzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter      lich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, auch\nHaftung, des § 92 Absatz 2 Satz 2 des Aktienge-         dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aus-\nsetzes, des § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-     setzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und\ndung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs          unbefristet für deren Rückgewähr.","570             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n§3                                    Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversamm-\nEröffnungsgrund bei                            lung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen\nGläubigerinsolvenzanträgen                         Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.\nBei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni          Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem\n2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die        Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann\nEröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der          auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage\nEröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.             vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommu-\nnikation einzureichen sind.\n§4                                   (3) Abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nVerordnungsermächtigung                      satz 2 Satz 5 des Aktiengesetzes kann der Vorstand\nentscheiden, die Hauptversammlung spätestens am\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\n21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.\ncherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nAbweichend von § 123 Absatz 4 Satz 2 des Aktien-\nohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung\ngesetzes hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes\nder Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung\nbei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn\nzum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen\ndes zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen\nnach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlän-\nund muss bei Inhaberaktien der Gesellschaft an die\ngern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage\nin der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse bis\nnach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder\nspätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung\nFinanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände\nzugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der\ngeboten erscheint.\nHauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang\ndes Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abwei-\nArtikel 2                           chende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Im\nGesetz                              Fall der Einberufung mit verkürzter Frist nach Satz 1 hat\nüber Maßnahmen im Gesellschafts-,                 die Mitteilung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktien-\nGenossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-             gesetzes spätestens zwölf Tage vor der Versammlung\nund die Mitteilung nach § 125 Absatz 2 des Aktien-\nund Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung\ngesetzes hat an die zu Beginn des zwölften Tages vor\nder Auswirkungen der COVID-19-Pandemie                 der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetrage-\nnen zu erfolgen. Abweichend von § 122 Absatz 2 des\n§1                               Aktiengesetzes müssen Ergänzungsverlangen im vor-\nAktiengesellschaften;                      genannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versamm-\nKommanditgesellschaften auf Aktien;               lung der Gesellschaft zugehen.\nEuropäische Gesellschaften (SE);\n(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 des Aktiengeset-\nVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\nzes kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung durch\n(1) Die Entscheidungen über die Teilnahme der            die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den\nAktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektro-          Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 des\nnischer Kommunikation nach § 118 Absatz 1 Satz 2 des        Aktiengesetzes an die Aktionäre zu zahlen. Satz 1 gilt\nAktiengesetzes (elektronische Teilnahme), die Stimm-        entsprechend für eine Abschlagszahlung auf die Aus-\nabgabe im Wege elektronischer Kommunikation nach            gleichszahlung (§ 304 des Aktiengesetzes) an außen-\n§ 118 Absatz 2 des Aktiengesetzes (Briefwahl), die          stehende Aktionäre im Rahmen eines Unternehmens-\nTeilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege         vertrags.\nder Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 3\nSatz 2 des Aktiengesetzes und die Zulassung der                 (5) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Haupt-\nBild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 4 des            versammlung abweichend von § 175 Absatz 1 Satz 2\nAktiengesetzes kann der Vorstand der Gesellschaft           des Aktiengesetzes innerhalb des Geschäftsjahres\nauch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine          stattfindet.\nGeschäftsordnung treffen.                                       (6) Die Entscheidungen des Vorstands nach den\n(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Ver-         Absätzen 1 bis 5 bedürfen der Zustimmung des Auf-\nsammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder          sichtsrats. Abweichend von § 108 Absatz 4 des Aktien-\nihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung       gesetzes kann der Aufsichtsrat den Beschluss über die\nabgehalten wird, sofern                                     Zustimmung ungeachtet der Regelungen in der Sat-\nzung oder der Geschäftsordnung ohne physische\n1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Ver-\nAnwesenheit der Mitglieder schriftlich, fernmündlich\nsammlung erfolgt,\noder in vergleichbarer Weise vornehmen.\n2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elek-\ntronische Kommunikation (Briefwahl oder elektroni-          (7) Die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptver-\nsche Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich       sammlung kann unbeschadet der Regelung in § 243\nist,                                                    Absatz 3 Nummer 1 des Aktiengesetzes auch nicht\nauf Verletzungen von § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Ab-\n3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der         satz 2 Satz 2 oder Absatz 4 des Aktiengesetzes, die\nelektronischen Kommunikation eingeräumt wird,           Verletzung von Formerfordernissen für Mitteilungen\n4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2         nach § 125 des Aktiengesetzes sowie nicht auf eine\nausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Num-            Verletzung von Absatz 2 gestützt werden, es sei denn,\nmer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das         der Gesellschaft ist Vorsatz nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                571\n(8) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der           habens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine\nKommanditgesellschaft auf Aktien verfasst sind, gelten      an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leis-\ndie vorstehenden Absätze entsprechend. Für eine             ten; § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entspre-\nEuropäische Gesellschaft nach der Verordnung (EG)           chend.\nNr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über\n(5) Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-\ndas Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl.\nrats einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf sei-\nL 294 vom 10.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im\nordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,\nAmt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des\nS. 1) geändert worden ist, gelten die Absätze 1 bis 7\nAufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als\nmit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend. In einer\ndie durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl\nGesellschaft nach § 20 des SE-Ausführungsgesetzes\nbetragen.\nvom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019              (6) Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats\n(BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, (Gesellschaft mit    einer Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen\nmonistischem System) trifft die Entscheidungen nach         des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch\nden Absätzen 1 bis 4 der Verwaltungsrat; Absatz 6           ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäfts-\nfindet auf eine solche Gesellschaft keine Anwendung.        ordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als\nTelefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.\n(9) Die Absätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie\ndie Absätze 4 bis 7 sind entsprechend auf Versiche-\nrungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 171                                      §4\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.                                  Umwandlungsrecht\nAbweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Um-\n§2\nwandlungsgesetzes genügt es für die Zulässigkeit der\nGesellschaften mit beschränkter Haftung              Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf\nAbweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betref-        Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufge-\nfend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung kön-       stellt worden ist.\nnen Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder\ndurch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Ein-                                     §5\nverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.                         Vereine und Stiftungen\n§3                                  (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer\nStiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis\nGenossenschaften                         zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines\n(1) Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Ge-          Nachfolgers im Amt.\nnossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mit-                (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des\nglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst     Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch\nwerden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich         ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern\nzugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür       ermöglichen,\nzu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 des Ge-\nnossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der Mitglieder,       1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit\ndie an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beige-             am Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder-\nfügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschluss-              rechte im Wege der elektronischen Kommunikation\nfassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe              auszuüben oder\nzu vermerken. Die Anfechtung eines Beschlusses der          2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre\nGeneralversammlung kann unbeschadet der Regelun-                 Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederver-\ngen in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsge-                sammlung schriftlich abzugeben.\nsetzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der\nMitgliederrechte gestützt werden, die auf technische            (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen\nStörungen im Zusammenhang mit der Beschlussfas-             Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der\nsung nach Satz 1 zurückzuführen sind, es sei denn,          Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,\nder Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässig-       bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens\nkeit vorzuwerfen.                                           die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform ab-\ngegeben haben und der Beschluss mit der erforder-\n(2) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des Ge-          lichen Mehrheit gefasst wurde.\nnossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Inter-\nnet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch\n§6\nunmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.\nWohnungseigentümergemeinschaften\n(3) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des\nGenossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des               (1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Woh-\nJahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat er-           nungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abbe-\nfolgen.                                                     rufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters\nim Amt.\n(4) Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit\nZustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem                (2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern\nErmessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwar-           beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss\ntende Auszahlung eines Auseinandersetzungsgut-              eines neuen Wirtschaftsplans fort.","572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n§7                                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Ab-\nsatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist\nÜbergangsregelungen\nzur Urteilsverkündung.“\n(1) § 1 ist nur auf Hauptversammlungen und Ab-\nschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden,                                    Artikel 4\ndie im Jahr 2020 stattfinden.\n(2) § 2 ist nur auf Gesellschafterversammlungen\nWeitere Änderung des\nund -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 statt-            Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung\nfinden.                                                                        zum 27. März 2021\n(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreter-       § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-\nversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Ab-        nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nsatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die im        nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nJahr 2020 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlags-         das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert\nzahlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Absatz 5       worden ist, wird aufgehoben.\nist auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vor-\nstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6                               Artikel 5\nist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats\neiner Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzun-                                Änderung des\ngen, die im Jahr 2020 stattfinden, anzuwenden.                                Einführungsgesetzes\n(4) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\nJahr 2020 vorgenommen werden.                                   Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\n(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestel-      lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-\nlungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im         chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I\nJahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von         S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nVereinen anzuwenden.                                        19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n§8\n„Artikel 240\nVerordnungsermächtigung\nVertragsrechtliche Regelungen\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-                   aus Anlass der COVID-19-Pandemie\ncherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der\n§1\n§§ 1 bis 5 gemäß § 7 bis höchstens zum 31. Dezember\n2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbeste-                                   Moratorium\nhender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der\n(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur\nBundesrepublik Deutschland geboten erscheint.\nErfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit\neinem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuld-\nArtikel 3                          verhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen\nÄnderung des                          wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn\ndem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die\nEinführungsgesetzes zur Strafprozessordnung\nAusbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus\n§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-        (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbrin-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-     gung der Leistung ohne Gefährdung seines angemesse-\nnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,         nen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebens-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. No-        unterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen\nvember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,          nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht\nwird wie folgt gefasst:                                     besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldver-\nhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind\n„§ 10                             solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der ange-\nmessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.\nHemmung der\nUnterbrechungsfristen                         (2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung\nwegen Infektionsschutzmaßnahmen                  2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-\nfend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der\n(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhand-\nkleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom\nlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Straf-\n20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Er-\nprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen ge-\nfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit\nhemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von\neinem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist\nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung\nund vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum\nvon Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-\n30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umstän-\n19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längs-\nden, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen\ntens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frü-\nsind,\nhestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn\nund Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unan-         1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann\nfechtbaren Beschluss fest.                                       oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                573\n2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne         ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann,\nGefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines       wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der an-\nErwerbsbetriebs nicht möglich wäre.                     gemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberech-\nDas Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf        tigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in\nalle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesent-          dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen\nliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Ein-     Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungs-\ndeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortset-            terminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen\nzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.              vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte\nStundung als nicht erfolgt.\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des\nLeistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger sei-             (2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abwei-\nnerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der         chende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche\nLeistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbs-      Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder\nbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die     Umschuldungen treffen.\nAusübung des Leistungsverweigerungsrechts für den               (3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zah-\nGläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der        lungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung\nLeistung zu einer Gefährdung seines angemessenen            der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der\nLebensunterhalts oder des angemessenen Lebens-              Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicher-\nunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen        heit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der\noder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbs-        Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Las-\nbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweige-          ten des Verbrauchers abgewichen werden.\nrungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist,               (4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein\nsteht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.             Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zu-       Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnah-\nsammenhang                                                  men anbieten. Für dieses können auch Fernkommuni-\n1. mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darle-        kationsmittel genutzt werden.\nhensverträgen sowie                                         (5) Kommt eine einverständliche Regelung für den\nZeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, ver-\n2. mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.\nlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die\n(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nach-        jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird\nteil des Schuldners abgewichen werden.                      um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber\nstellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur\n§2                              Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen\nBeschränkung der Kündigung                    oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1\nvon Miet- und Pachtverhältnissen                ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.\n(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grund-        (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem\nstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund           Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss\nkündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April          der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände\n2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht     des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-\nleistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen      Pandemie verursachten Veränderungen der allgemei-\nder COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang              nen Lebensumstände unzumutbar ist.\nzwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist                (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den\nglaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte blei-        Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern\nben unberührt.                                              nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mie-            (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nters abgewichen werden.                                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse       und ohne Zustimmung des Bundesrates den perso-\nentsprechend anzuwenden.                                    nellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 7 zu\nändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni\nvon Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung\n2022 anzuwenden.\n2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be-\ntreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie\n§3\nder kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwen-\nRegelungen zum Darlehensrecht                  dungsbereich einzubeziehen.\n(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem\n15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass An-                                      §4\nsprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins-                           Verordnungsermächtigung\noder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nder Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet\nwerden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch             1. die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts nach\nAusbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen                § 1 bis längstens zum 30. September 2020 zu ver-\naußergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat,             längern,\ndie dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschul-       2. die in § 2 Absatz 1 und 3 enthaltene Kündigungs-\ndeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist            beschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstre-","574             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\ncken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis längstens                                Artikel 6\nzum 30. September 2020 entstanden sind,\n3. den in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraum bis zum\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n30. September 2020 und die in § 3 Absatz 5 ge-               (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in\nregelte Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu      Kraft.\nzwölf Monate zu erstrecken,\nwenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirt-          (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in\nschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen          Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer\noder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen         Kraft.\ndurch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erhebli-                (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in\nchem Maße beeinträchtigt bleibt.                              Kraft.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages                  (4) Artikel 4 tritt am 27. März 2021 in Kraft.\nund ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1              (5) Artikel 5 tritt am 1. April 2020 in Kraft.\ngenannten Fristen über den 30. September 2020 hinaus\nzu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen auch nach             (6) Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nInkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort-        lichen Gesetzbuche tritt am 30. September 2022 außer\nbestehen.“                                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}