{"id":"bgbl1-2020-14-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":14,"date":"2020-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_14.pdf#page=17","order":4,"title":"Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG)","law_date":"2020-03-27T00:00:00Z","page":543,"pdf_page":17,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                    543\nGesetz\nzur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds\n(Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG)\nVom 27. März 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               § 10a Parlamentarische Kontrolle\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  § 11  Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung\n§ 12  Verwaltungskosten\nArtikel 1                              § 13  Befristung und Länderbeteiligung\nÄnderung des\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                                                 Teil 4\nDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom                                          Besteuerung\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch             § 14 Steuern\nArtikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I                 § 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammen-\nS. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  hang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a\nund 8a\n1. Die Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds-             § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesell-\ngesetz“ wird geändert in „Gesetz zur Errichtung                     schaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a\neines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisie-                 und 8a\nrungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz)“.                     § 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die\nZweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                        Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Ab-\n„Inhaltsübersicht                              wicklungsanstalt\nAbschnitt 1                          § 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammen-\nhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten\nFinanzmarktstabilisierung\nTeil 1                                                     Abschnitt 2\nFinanzmarktstabilisierungsfonds                                    Wirtschaftsstabilisierung\n§ 1   Errichtung des Fonds\nTeil 1\n§ 2   Zweck des Fonds\nWirtschaftsstabilisierungsfonds\n§ 3   Stellung im Rechtsverkehr\n§ 15  Errichtung des Fonds\nTeil 2                            § 16  Zweck des Fonds\nInstitutioneller Rahmen                     § 17  Stellung im Rechtsverkehr\n§ 18  Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung\n§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Träger-\nschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben;    § 19  Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungs-\nVerordnungsermächtigung                                       ermächtigung\n§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und                                 Teil 2\nder Deutschen Bundesbank\nStabilisierungsmaßnahmen\n§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsaus-\nschusses                                                § 20  Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Ver-\nordnungsermächtigung\n§ 3d Deckung der Kosten\n§ 21  Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermäch-\n§ 3e Kostenerstattungen                                             tigung\n§ 3f Verordnungsermächtigung                                  § 22  Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung\n§ 23  Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditan-\nTeil 3                                  stalt für Wiederaufbau\nStabilisierungsmaßnahmen                      § 24  Kreditermächtigung\n§ 4   Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Ver-        § 25  Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisie-\nwaltung                                                       rungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung\n§  5  Vermögenstrennung, Bundeshaftung                        § 26  Befristung; Verordnungsermächtigung\n§  5a Anteilserwerb\n§  6  Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung                                       Teil 3\n§  6a Garantien an Zweckgesellschaften                                                Besteuerung\n§  6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags\n§ 27  Steuern\n§  6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich\n§ 28  Anwendungsvorschrift für § 27\n§  7  Rekapitalisierung\n§  8  Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung\nAbschnitt 3\n§  8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten\n§  8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten                                     Allgemeine Regelungen\n§  9  Kreditermächtigung                                      § 29  Sofortige Vollziehbarkeit\n§ 10  Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verord-       § 30  Rechtsweg\nnungsermächtigung                                       § 31  Verkündung von Rechtsverordnungen“.","544              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n3. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:                  (3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein\n„Abschnitt 1                           Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Ab-\nsatz 1 des Grundgesetzes.\nFinanzmarktstabilisierung\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie ist der zuständige Ansprechpartner für die\nTeil 1\nUnternehmen der Realwirtschaft.\nFinanzmarktstabilisierungsfonds“.\n4. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:                                          § 17\n„§ 6                                            Stellung im Rechtsverkehr\nGarantieermächtigung;                            Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist nicht\nVerordnungsermächtigung“.                       rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im\nrechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und\n5. Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst:\nverklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen\n„§ 8                               der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabili-\nRisikoübernahme;                           sierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des\nVerordnungsermächtigung“.                       Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-\nwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Wirt-\n6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nschaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main.\n„§ 10                               Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend für durch\nBedingungen für                           andere inländische Gebietskörperschaften errichtete,\nStabilisierungsmaßnahmen;                       mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleich-\nVerordnungsermächtigung“.                       bare Einrichtungen.\n7. Nach § 14d wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:                                        § 18\n„Abschnitt 2                                          Institutioneller Rahmen;\nWirtschaftsstabilisierung                                   Verordnungsermächtigung\n(1) Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisie-\nTeil 1                              rungsfonds mit Ausnahme der Entscheidungen\nWirtschaftsstabilisierungsfonds                   über Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 Absatz 1\nund der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 20\n§ 15                                Absatz 3 obliegt der Finanzagentur. Die Finanz-\nagentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang\nErrichtung des Fonds\nmit der Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungs-\nEs wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeich-            fonds, auch im Namen des Wirtschaftsstabili-\nnung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF –“ er-            sierungsfonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur\nrichtet.                                                      untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Auf-\ngaben nach den Sätzen 1 und 2 der Rechts- und\n§ 16                                Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.\nZweck des Fonds                            Die Fachaufsicht in Bezug auf die Entscheidungen\nüber Stabilisierungsmaßnahmen nach § 20 wird\n(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der          vom Bundesministerium der Finanzen im Einver-\nStabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft             nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\ndurch Überwindung von Liquiditätsengpässen und                und Energie ausgeübt. Das Bundesministerium für\ndurch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine                Wirtschaft und Energie ist der Ansprechpartner für\nStärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren              die Unternehmen.\nBestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf\ndie Wirtschaft, die technologische Souveränität,                 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nVersorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder         im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nden Arbeitsmarkt hätte.                                       Wirtschaft und Energie Aufgaben und Befugnisse\nder Finanzagentur nach diesem Abschnitt vorüber-\n(2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Ab-                gehend selbst wahrnehmen oder auf einen geeig-\nsatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunterneh-                neten Dritten übertragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt\nmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors                  entsprechend.\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute\noder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind              (3) Die Finanzagentur kann sich nach Maßgabe\nund die in den letzten beiden bereits bilanziell ab-          einer nach § 20 Absatz 6 erlassenen Rechtsverord-\ngeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar               nung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem\n2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien             Abschnitt geeigneter Dritter bedienen.\nerfüllt haben:                                                   (4) § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 gelten\n1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen                 entsprechend. Soweit durch andere inländische\nEuro,                                                     Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirt-\nschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrich-\n2. mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie              tungen durch eine Finanzagentur nach dem Recht\n3. mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurch-                  der inländischen Gebietskörperschaft vertreten und\nschnitt.                                                  deren Aufgaben durch diese Finanzagentur wahr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                  545\ngenommen werden, gelten § 3a Absatz 6a Satz 1                Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Ver-\nund 2 für die nach dem Recht der inländischen                trages über die Arbeitsweise der Europäischen\nGebietskörperschaft errichtete Finanzagentur ent-            Union zu berücksichtigen.\nsprechend.                                                      (3) Die Führung der im Rahmen von Stabilisie-\nrungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und\n§ 19                                die Verwahrung und Verwaltung der anderen im\nKostendeckung und                          Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach\nKostenerstattung; Verordnungsermächtigung                § 22 übernommenen Instrumente obliegt dem Bun-\n(1) Die §§ 3d und 3e gelten entsprechend.                 desministerium der Finanzen.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird                  (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                  Energie ist die fachlich zuständige Behörde für die\nministerium für Wirtschaft und Energie durch                 Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des               den Unternehmen der Realwirtschaft und zuständig\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er-               für die Vorbereitung der Anträge. Anträge sind über\nlassen                                                       das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\neinzureichen. Für Anträge erstellt das Bundesminis-\n1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungs-\nterium für Wirtschaft und Energie die Ausschussvor-\nverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach\nbereitung einschließlich des Votums. Das Bundes-\n§ 3e;\nministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit\n2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der             dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nKosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d                durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nund 3e erforderlich sind, die bei der Erfüllung          des Bundesrates bedarf, der Kreditanstalt für Wie-\nder Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabili-           deraufbau in bestimmten Fällen die Entscheidung\nsierung anfallen.                                        über Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21\nund 22, die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne\nTeil 2                              des Absatzes 3, die Entgegennahme und Bearbei-\nStabilisierungsmaßnahmen                        tung der Anträge nach Satz 1 sowie die Vorberei-\ntung von Entscheidungen durch den interministe-\n§ 20                                riellen Ausschuss nach Absatz 1 übertragen;\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Kreditanstalt\nEntscheidung über\nfür Wiederaufbau kann sich nach Maßgabe einer\nStabilisierungsmaßnahmen;\nnach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der\nVerordnungsermächtigung\nErfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt\n(1) Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds              geeigneter Dritter bedienen. Sofern Aufgaben der\nnach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes vorzuneh-              Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederauf-\nmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das               bau nach diesem Gesetz von anderen juristischen\nBundesministerium der Finanzen im Einvernehmen               oder natürlichen Personen wahrgenommen werden,\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                 ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundes-\nEnergie auf Antrag des Unternehmens nach pflicht-            rechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen\ngemäßem Ermessen unter Berücksichtigung                      Personen hat. Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach\n1. der Bedeutung des Unternehmens für die Wirt-              § 22 sind Erhebungsrechte des Bundesrechnungs-\nschaft Deutschlands,                                     hofes bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.\n2. der Dringlichkeit,                                           (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss\n3. der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den             ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzler-\nWettbewerb und                                           amts, des Bundesministeriums der Finanzen, des\nBundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des\n4. des Grundsatzes des möglichst sparsamen und               Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des\nwirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirt-          Bundesministeriums für Justiz und Verbraucher-\nschaftsstabilisierungsfonds.                             schutz und des Bundesministeriums für Verkehr und\nSoweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenhei-             digitale Infrastruktur. Dem Wirtschaftsstabilisierungs-\nten von besonderer Bedeutung sowie um Entschei-              fonds-Ausschuss können weitere Mitglieder beratend\ndungen über wesentliche Maßnahmen und Auflagen               angehören. Das Bundesministerium der Finanzen\nnach Maßgabe einer nach § 25 Absatz 3 erlassenen             kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nRechtsverordnung handelt, entscheidet einver-                für Wirtschaft und Energie dem Wirtschaftsstabilisie-\nnehmlich ein interministerieller Ausschuss (Wirt-            rungsfonds-Ausschuss eine Geschäftsordnung ge-\nschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss). Der Wirt-            ben.\nschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann ein                  (6) Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirt-\nExpertengremium berufen. Ein Rechtsanspruch auf              schaftsstabilisierungsfonds bestimmt das Bundes-\nLeistungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds be-           ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nsteht nicht.                                                 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n(2) Die Leistungen sollen von Bedingungen und             durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nAuflagen nach § 25 Absatz 2 abhängig gemacht                 des Bundesrates bedarf. Der Haushaltsausschuss\nwerden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen               des Deutschen Bundestages ist über Erlass und\nRates und des Rates der Europäischen Union und               Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1\nVorgaben der Europäischen Kommission und die                 und Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.","546            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n(7) Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gilt          Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unter-\n§ 5 entsprechend.                                            nehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile\ndes Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies\n§ 21                                für die Stabilisierung des Unternehmens erforder-\nGewährleistungsermächtigung;                     lich ist. Für die Rekapitalisierung ist eine angemes-\nVerordnungsermächtigung                        sene Vergütung zu vereinbaren.\n(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird er-             (2) Das Bundesministerium der Finanzen ent-\nmächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds            scheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nGarantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für           rium für Wirtschaft und Energie über die in Absatz 1\nvom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021                  genannten Maßnahmen. Eine Beteiligung durch\nbegebene Schuldtitel und begründete Verbindlich-             den Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll nur dann\nkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liqui-              erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes\nditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung             an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt\nam Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der            und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht\nGarantien und der abzusichernden Verbindlichkei-             besser und wirtschaftlicher auf andere Weise errei-\nten darf 60 Monate nicht übersteigen. Der Wirt-              chen lässt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-\nschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach              Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch\neigenem Ermessen auch über Anträge von Unter-                über Anträge von Unternehmen entscheiden, die\nnehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16               die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht\nAbsatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese           erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in\nUnternehmen in einem der in § 55 Außenwirt-                  § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sek-\nschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder              toren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für\nvon vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit              die Sicherheit oder die Wirtschaft sind oder die seit\noder die Wirtschaft sind. Für die Übernahme von              dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abge-\nGarantien ist eine angemessene Gegenleistung zu              schlossenen Finanzierungsrunde von privaten Ka-\nerheben.                                                     pitalgebern mit einem Unternehmenswert von min-\ndestens 50 Millionen Euro einschließlich des durch\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann               diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                wurden. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsord-\nWirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,               nung finden keine Anwendung.\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nnähere Bestimmungen erlassen über                               (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch\nWirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,\nsie abgedeckt werden können,\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n2. die Berechnung und die Anrechnung von Garan-              nähere Bestimmungen erlassen über\ntiebeträgen,\n1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingun-\n3. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingun-                 gen der Rekapitalisierung,\ngen der Garantie,\n2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapital-\n4. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien                   bestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie\nfür Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen so-              für bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandtei-\nwie für bestimmte Arten von Garantien und                    len,\n5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung\n3. die Bedingungen, unter denen der Wirtschafts-\ndes Zweckes von Abschnitt 2 im Rahmen der\nstabilisierungsfonds seine Beteiligung an den\nÜbernahme von Garantien nach Absatz 1 erfor-\nEigenkapitalbestandteilen wieder veräußern kann,\nderlich sind.\nund\n(3) Der Haushaltsausschuss des Deutschen\n4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung\nBundestages ist über den Erlass und Änderungen\ndes Zweckes dieses Abschnitts im Rahmen der\nder Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich\nRekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.\nzu unterrichten.\n(4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6               (4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen\nAbsatz 1a gilt auch für von durch andere inlän-              Bundestages ist über den Erlass und Änderungen\ndischen Gebietskörperschaften errichtete, dem                der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich\nWirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Ein-           zu unterrichten.\nrichtungen übernommene Garantien entsprechend.\n§ 23\n§ 22                                                   Refinanzierung der\nRekapitalisierung;                                          Sonderprogramme der\nVerordnungsermächtigung                                     Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann                 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der\nsich an der Rekapitalisierung von Unternehmen be-            Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Re-\nteiligen. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfas-             finanzierung der ihr von der Bundesregierung als\nsen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hy-            Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zuge-\nbridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen,          wiesenen Sonderprogramme gewähren. Die nähe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020               547\nren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der              gleichbare Einrichtungen gewährten Stabilisie-\nWirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.          rungsmaßnahmen sind, soweit in den Sitzungen\ndieser stabilisierten Unternehmen Vertreter der ent-\n§ 24                                sprechenden Finanzagentur oder einer Landesför-\nKreditermächtigung                          derbank oder -anstalt als Sachverständige hinzu-\ngezogen oder als Vertreter benannt werden.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds               (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nzur Deckung von Aufwendungen und von Maßnah-                 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nmen nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur                Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,\nHöhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Das                die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nMinisterium wird darüber hinaus ermächtigt, für              nähere Bestimmungen erlassen über die von den\nden Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke               begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforde-\nder Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe             rungen an\nvon bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen.                   1. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,\n(2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.                  2. die Aufnahmen weiterer Kredite,\n(3) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen            3. die Vergütung ihrer Organe,\nTransaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Ge-            4. die Ausschüttung von Dividenden,\nsetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704)\n5. den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu\nsind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit\nerfüllen sind,\nder nächsten Beschlussfassung über ein Haus-\nhaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deut-               6. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbs-\nschen Bundestages über die Tilgung der in diesem                  verzerrungen,\nUmfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen,                  7. branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,\nsoweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der\n8. die Art und Weise, wie der beteiligungsführen-\nSchuldenregel zulässige Kreditaufnahme über-\nden Stelle nach § 20 Absatz 3 und 4 sowie dem\nschritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines\nWirtschaftsstabilisierungsfonds Rechenschaft\nangemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maß-\nzu legen ist,\ngabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den je-\nweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zuläs-             9. eine von dem vertretungsberechtigten Organ\nsige Nettokreditaufnahme des Bundes.                              mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzuge-\nbende und zu veröffentlichende Verpflichtungs-\n§ 25                                     erklärung zur Einhaltung der Anforderungen in\nden Nummern 1 bis 6,\nVoraussetzungen und\nBedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen;                10. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung\nVerordnungsermächtigung                             des Zweckes dieses Abschnitts nach Absatz 2\nzweckmäßig sind.\n(1) Den Unternehmen dürfen anderweitige Fi-\nnanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung ste-            Die Anforderungen können sich nach Art und\nhen. Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss                 Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unter-\neine klare eigenständige Fortführungsperspektive             scheiden. Sie werden auf der Grundlage dieses\nnach Überwindung der Pandemie bestehen. Unter-               Abschnitts und der hierzu ergangenen Rechtsver-\nnehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes be-                ordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder\nantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die             Verwaltungsakt festgelegt. In der nach Satz 1 erlas-\nEU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkei-              senen Rechtsverordnung können auch Rechtsfolgen\nten“ erfüllt haben.                                          einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderun-\ngen geregelt werden.\n(2) Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnah-\nmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den                (4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen\n§§ 21 und 22 dieses Gesetzes in Anspruch neh-                Bundestages ist über Erlass und Änderungen der\nmen, müssen die Gewähr für eine solide und                   Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu\numsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen ins-          unterrichten.\nbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Pro-             (5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend.\nduktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplät-\nzen leisten. Zur Sicherstellung der in den Sätzen 1                                    § 26\nund 2 genannten Bedingungen können Auflagen                          Befristung; Verordnungsermächtigung\nmit den Begünstigten der Stabilisierungsmaß-\nnahme vereinbart werden. Soweit in den Sitzungen                (1) Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschafts-\ndes Aufsichtsrats von stabilisierten Unternehmen             stabilisierungsfonds sind bis zum 31. Dezember\nVertreter der Finanzagentur oder der Kreditanstalt           2021 möglich. Wenn der Wirtschaftsstabilisierungs-\nfür Wiederaufbau als Sachverständige hinzugezo-              fonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln\ngen oder als Vertreter benannt werden, sind diese            und aufzulösen. Für den Wirtschaftsstabilisierungs-\nvon den Vorgaben der §§ 25c und 25d des                      fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.\nKreditwesengesetzes befreit. Satz 4 gilt entspre-               (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich\nchend für Unternehmen, die Gegenstand von durch              auch nach dem 31. Dezember 2021 an Unternehmen\nandere inländische Gebietskörperschaften errichte-           nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf\nte, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds ver-             Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt","548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner 2. Das Gesetz wird wie folgt gefasst:\nKapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrecht-\nzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnah-                                        „§ 1\nmen abzusichern.                                                              Begriffsbestimmungen\n(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflö-\nDie folgenden Begriffe werden für die Zwecke des\nsung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt\nGesetzes wie folgt bestimmt:\ndie Bundesregierung jeweils durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates              1. Finanzmarktstabilisierungsfonds ist der nach Maß-\nbedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bun-                    gabe von Abschnitt 1 des Stabilisierungsfonds-\ndestages bedarf.                                                 gesetzes errichtete Fonds.\n(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.                     2. Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist der nach Maß-\ngabe von Abschnitt 2 des Stabilisierungsfonds-\nTeil 3                                  gesetzes errichtete Fonds.\nBesteuerung\n3. Der Begriff Fonds bezieht sich in diesem Gesetz\nsowohl auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds\n§ 27\nals auch auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.\nSteuern\n4. Unternehmen des Finanzsektors im Sinne dieses\n(1) Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des                Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 2 Ab-\nUmwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vor-                   satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, denen\nbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den                  zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmark-\n§§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Um-               tes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.\nwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Ver-                   Hierzu gehören auch Unternehmen, die zum\nrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge,               Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderun-\nnicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein                   gen nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes\nZinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkom-                Kapitalmaßnahmen durchführen.\nmensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach\n§ 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergeset-              5. Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses\nzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.               Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 20\n(2) § 14 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4                Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, de-\ngilt entsprechend.                                               nen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere\n§2\ninländische Gebietskörperschaften errichtete, mit\ndem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare                              Anwendungsbereich\nEinrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnah-\nmen entsprechend.                                               (1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes be-\nzeichnen sowohl „Unternehmen des Finanzsektors“\n§ 28                               im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 als auch „Unter-\nnehmen der Realwirtschaft“ im Sinne von Absatz 1\nAnwendungsvorschrift für § 27                    Nummer 5 auf die dieses Gesetz Anwendung findet.\n§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\n(2) Soweit dieses Gesetz Vorgaben für als Aktien-\nund Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.“\ngesellschaft und in weiteren Rechtsformen verfasste\n8. Nach § 28 wird die folgende Überschrift eingefügt:          Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaß-\n„Abschnitt 3                           nahmen nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisie-\nrungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese\nAllgemeine Regelungen“.                       Vorgaben für durch andere inländische Gebietskör-\n9. Der bisherige § 14e wird aufgehoben.                        perschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabi-\n10. Die bisherigen §§ 15 bis 17 werden die §§ 29 bis 31.        lisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und\nderen Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.\n11. Der bisherige § 18 wird aufgehoben.                         Soweit dieses Gesetz auf den oder die Fonds, den\nBund, ihre jeweiligen Tochtergesellschaften und die\nArtikel 2                              von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und\nÄnderung des                              Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden\nFinanzmarktstabilisierungs-                       Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder un-\nbeschleunigungsgesetzes                          mittelbar abhängigen Unternehmen Bezug nimmt,\ngelten die Bestimmungen entsprechend auch für\nDas Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-             durch andere inländische Gebietskörperschaften\nsetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),              errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds\ndas zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes               vergleichbare Einrichtungen, die Bundesländer, ihre\nvom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,         jeweiligen Tochtergesellschaften und die von ihnen\nwird wie folgt geändert:                                        errichteten Körperschaften, Anstalten, Sonderver-\n1. Die Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsbe-               mögen sowie die ihnen nahestehenden Personen\nschleunigungsgesetz“ wird in „Wirtschaftsstabilisie-         oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar\nrungsbeschleunigungsgesetz“ geändert.                        abhängigen Unternehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                549\n§3                                   (5) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den\nVerpflichtungserklärung                      Fonds befreit diesen von seiner Einlagepflicht.\nbei Aktiengesellschaften                         (6) Soweit die an den Fonds ausgegebenen Ak-\n(1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die           tien mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang\nVerantwortung des Vorstands zur eigenverantwort-              bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens aus-\nlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zu-            gestattet sind, verlieren sie diesen bei der Übertra-\nständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit              gung an einen Dritten. Der Fonds kann bestimmen,\nund Wirksamkeit einer von Unternehmen des Fi-                 dass die an ihn ausgegebenen Vorzugsaktien bei der\nnanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9               Übertragung an einen Dritten in stimmberechtigte\ndes Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unter-              Stammaktien umgewandelt werden.\nnehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 2\nNummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abge-                                          §6\ngebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen.\nDie Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe                               Hauptversammlung\nwirksam.                                                         (1) Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-\n(2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch           schaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften\ngegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit                 (SE) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\nihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der         gilt für die Durchführung von Hauptversammlungen\nVerpflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse,           § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,\ndie der Verpflichtungserklärung, insbesondere im              Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigen-\nHinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen,            tumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der\nkönnen aus diesem Grunde angefochten werden.                  SARS-CoV-2-Pandemie.\n§ 254 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.\n(2) Für Mitgliederbeschlüsse bei Genossenschaf-\n§4                                ten gilt § 3 des Gesetzes über Maßnahmen im\nGesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und\nVerpflichtungserklärung                      Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-\nbei anderen Rechtsformen                       wirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie.\nDie vorstehenden Absätze gelten für Unterneh-\nmen des Finanzsektors und für Unternehmen der                                            §7\nRealwirtschaft, die nicht in der Rechtsform einer Ak-\ntiengesellschaft verfasst sind, entsprechend.                                  Kapitalerhöhung gegen\nEinlagen und Kapitalherabsetzung\n§5\n(1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapi-\nAusgestaltung der Aktien                      talisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungs-\n(1) Wenn der Vorstand bei der Ausgabe neuer Ak-            fondsgesetzes eine Hauptversammlung zur Be-\ntien gemäß § 203 AktG vom genehmigtem Kapital                 schlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen\nGebrauch macht, entscheidet er mit Zustimmung                 Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des Wert-\ndes Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte            papiererwerbs- und Übernahmegesetzes entspre-\nund die Bedingungen der Aktienausgabe. In diesem              chend, mit der Maßgabe, dass Satzungsbeschrän-\nFall hat er der nächsten ordentlichen Hauptver-               kungen für die Erteilung von Stimmrechtsvollmach-\nsammlung einen schriftlichen Bericht über die Kapi-           ten nicht gelten. Die vorstehenden Regelungen\ntalerhöhung und Ausgabe neuer Aktien vorzulegen,              gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung\nin dem insbesondere der Umfang der Kapitalerhö-               nicht nur von dem Fonds, sondern auch oder aus-\nhung sowie der Ausgabebetrag sowie gegebenen-                 schließlich von den Aktionären oder Dritten gezeich-\nfalls ein Gewinnvorzug und Liquidationsvorrang der            net werden kann oder die Tagesordnung der Haupt-\nAktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert werden.         versammlung neben der Beschlussfassung über die\nKapitalerhöhung noch andere Gegenstände enthält.\n(2) Ansonsten entscheidet hierüber die Hauptver-\nsammlung auf der Grundlage eines Vorschlags von                  (2) Der Beschluss über die Erhöhung des Grund-\nVorstand und Aufsichtsrat.                                    kapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer\n(3) Die neuen Aktien können insbesondere mit               Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisie-\neinem Gewinnvorzug und bei der Verteilung des Ge-             rungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit der abge-\nsellschaftsvermögens mit einem Vorrang ausgestat-             gebenen Stimmen. Abweichende Satzungsbestim-\ntet werden. Der Vorstand kann insbesondere auch               mungen sind unbeachtlich.\nVorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei de-                  (3) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im\nnen der Vorzug nicht nachzahlbar ist.                         Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im\n(4) Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs ent-             Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7\nspricht, ist in jedem Falle angemessen, es sei denn,          oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes ausge-\ner liegt unter dem Nennwert oder im Fall von Stück-           schlossen, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die\naktien unter dem rechnerischen Wert. Unbeschadet              mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen\ndessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Auf-              oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die\nsichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag               einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des\nden Börsenpreis der Aktien unterschreitet. § 9 des            Grundkapitals vertreten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\nAktiengesetzes gilt entsprechend.                             sprechend. Der Ausschluss des Bezugsrechts zur","550            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nZulassung des Fonds zur Übernahme der Aktien ist                                       § 7a\nin jedem Fall zulässig und angemessen.                                          Bedingtes Kapital\n(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen,                  (1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammen-\ndass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringe-            hang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22\nren Preis als dem Ausgabebetrag beziehen kann,               des Stabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Ge-\nsofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Ak-           währung von Umtausch- oder Bezugsrechten an\ntiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wur-                den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen\nden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass           werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der\nder Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als           abgegebenen Stimmen. § 192 Absatz 3 Satz 1 des\nden Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden.           Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sons-\ntige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. § 194 Absatz 1\nSatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dies\n(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in\ngilt auch für die Ausgabe von Wandelschuldver-\ndas Vermögen der Gesellschaft kann der Einlage-\nschreibungen durch ein Unternehmen des Finanz-\npflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds\nsektors gegen Einbringung von Vermögenseinlagen\nvon seiner Einlagepflicht. § 194 Absatz 1 Satz 2\naus stillen Beteiligungen nach § 10. Es genügt, wenn\ndes Aktiengesetzes gilt entsprechend, sofern die\nin dem Beschluss oder dem damit verbundenen\nAusgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen\nBeschluss nach § 10 Absatz 2 der Mindestausgabe-\naus von dem Fonds oder von Dritten nach § 10 Ab-\nbetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des\nsatz 1 eingegangenen stillen Gesellschaften erfolgt.\nAusgabebetrages oder des Mindestausgabebetra-\nges bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1\n(5) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2\nund 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nund 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinnge-\nmäß; an die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1               (2) § 5 gilt entsprechend.\nSatz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.                        (3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt § 218\ndes Aktiengesetzes entsprechend.\n(6) Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zu-\nsammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7                                        § 7b\noder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes kann                           Schaffung eines genehmigten\nmit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2                       Kapitals durch die Hauptversammlung\nbeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-\nchend. Auf die Einberufung zur Hauptversammlung                 (1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit\nist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht,             dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammen-\ngemäß § 225 des Aktiengesetzes Sicherheitsleis-              hang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder\ntung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, wenn           § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes das Grund-\nder Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft vor            kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch\nder Kapitalherabsetzung durch eine Kapitalerhöhung           Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen\nmindestens wieder erreicht wird, die zugleich mit            (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer\nder Kapitalherabsetzung beschlossen ist. Gleiches            Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichende\ngilt für den Fall, dass keine Kapitalerhöhung                Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. § 202\nbeschlossen wird, aber in dem Beschluss über die             Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine\nKapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der Un-            Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien er-\nterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapital-          folgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2\nherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der            sowie Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nKapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzu-               (2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im\nstellen ist. § 228 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt          Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird\nunbeschadet des § 7c entsprechend. Im Fall des               hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Aus-\nSatzes 5 dürfen Beträge, die aus der Auflösung der           schluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Ab-\nKapitalrücklage und aus der Kapitalherabsetzung              satz 3 entsprechend.\ngewonnen werden, nicht zu Zahlungen an die Aktio-               (3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gilt § 5 ent-\nnäre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre           sprechend.\nvon der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu\nbefreien.                                                                              § 7c\n(7) Aktionäre, die eine für den Fortbestand der                               Eintragung von\nGesellschaft erforderliche Rekapitalisierungsmaß-                       Hauptversammlungsbeschlüssen\nnahme, insbesondere durch ihre Stimmrechts-                     Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den\nausübung oder die Einlegung unbegründeter                    §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in\nRechtsmittel, verzögern oder vereiteln, um dadurch           das Handelsregister anzumelden und beim Bundes-\nungerechtfertigte Vorteile für sich zu erlangen, sind        anzeiger einzureichen. Er wird mit Veröffentlichung\nder Gesellschaft gesamtschuldnerisch zum Scha-               des zur Eintragung in das Handelsregister angemel-\ndenersatz verpflichtet. Ein Aktionär kann nicht              deten Beschlusses auf der Internetseite der Gesell-\ngeltend machen, dass seine Stimmrechtsausübung               schaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im\nfür das Beschlussergebnis deshalb nicht ursächlich           Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber.\nwar, weil auch andere Aktionäre ihr Stimmrecht in            Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraus-\ngleicher Weise ausgeübt haben.                               setzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020               551\nder entsprechenden Kapitalmaßnahmen. Der Be-                     Fonds Stabilisierungsmaßnahmen gewährt wer-\nschluss, und sofern erforderlich die Durchführung                den dürfen,\nder entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern              2. die Bedingungen der Beteiligung des Fonds zu\nsie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in           ändern,\ndas Handelsregister einzutragen. § 246a Absatz 4\ndes Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maß-            3. die Beteiligung des Fonds oder von Dritten nach\ngabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses                 § 10 Absatz 1 als Einlage in das Unternehmen\nim Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktien-                einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe von\ngesetzes vermutet wird. Dasselbe gilt für die Be-                Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,\nschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat               4. die Beteiligung des Fonds in vergleichbarer\nauf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1                   Weise umzustrukturieren, insbesondere aufzutei-\nund § 7b.                                                        len oder als Wertpapier auszugestalten,\n5. dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Umtausch-\n§ 7d                                   und Bezugsrechte einzuräumen und bedingtes Ka-\nAusschluss der aktienrechtlichen                      pital für die Erfüllung der dadurch entstehenden\nVorschriften über verbundene Unternehmen                    Ansprüche zu schaffen oder\nDie Vorschriften des Aktiengesetzes über herr-            6. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Ein-\nschende Unternehmen sind bis zum Ablauf des                      haltung von Eigenmittelanforderungen bei Unter-\n31. Dezember 2021 auf den Fonds, den Bund und                    nehmen des Finanzsektors nach § 2 des Stabi-\ndie von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten              lisierungsfondsgesetzes oder für die Einhaltung\nund Sondervermögen sowie die ihnen nahestehen-                   der finanziellen Bedingungen eines Luftfahrt-\nden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar                   unternehmens der Gemeinschaft gemäß Artikel 5\noder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht an-                der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Euro-\nzuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von                  päischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-\nVorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer                tember 2008 über gemeinsame Vorschriften für\nim Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Un-                 die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in\nternehmens.                                                      der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2018,\nS. 3) durchzuführen.\n§ 7e                                  (2) Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Haupt-\nversammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds\nKapitalmaßnahmen durch Dritte im                   oder eine Erklärung der Geschäftsführung des\nZusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme               Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaß-\nDie §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapital-          nahme dem Unternehmen zufließenden Mittel über-\nmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Ak-                wiegend für eine Rückzahlung von dem Unter-\ntien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem                  nehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem\nFonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder              Kapital zu verwenden.\nzur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rück-\ngewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit                                            §8\neiner Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8,                              Genussrechte und\n21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes, wenn die                      nachrangige Schuldverschreibungen\nneuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder\nausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies             (1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft ver-\ngilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnah-             fassten Unternehmens ist bis zum 31. Dezember\nmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach                 2021 ermächtigt, Genussrechte und Schuldver-\n§ 6 oder § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes ge-           schreibungen mit einem qualifizierten Nachrang an\nschaffen werden soll.                                        den Fonds auszugeben. Der Vorstand kann von der\nErmächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichts-\nrates Gebrauch machen.\n§ 7f\n(2) Die Ausgabe der Genussrechte und Schuld-\nZusammenhang                              verschreibungen bedarf nicht der Zustimmung der\nmit Stabilisierungsmaßnahmen                     Hauptversammlung, es sei denn, die Genussrechte\n(1) Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung,              oder Schuldverschreibungen sehen das Recht zur\neiner Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisie-       Wandlung in Aktien vor.\nrungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e                   (3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausge-\nbesteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptver-             schlossen, es sei denn, die Genussrechte oder\nsammlung des Unternehmens, insbesondere über                 Schuldverschreibungen sehen das Recht zur Wand-\nKapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vor-              lung in Aktien vor.\nstands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,\n1. eine von dem Fonds im Zuge einer solchen Maß-             wenn ein Unternehmen Schuldverschreibungen aus-\nnahme bereits erworbene Beteiligung an dem Un-           gibt, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds\nternehmen ganz oder teilweise zu übertragen              nach § 6 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes\noder zu veräußern oder zu erhöhen. Für die Erhö-         oder der Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 21\nhung der Beteiligung gilt dies nur solange, wie          Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes eine\nnach dem Stabilisierungsfondsgesetz durch den            Garantie übernimmt.","552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n§9                                                          § 10\nSinngemäße Anwendung bei Kommandit-                                       Stille Gesellschaft\ngesellschaften auf Aktien, Europäischen\n(1) Eine Vereinbarung über die Leistung einer\nGesellschaften (SE) und Genossenschaften\nVermögenseinlage durch den Fonds als stiller\n(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der            Gesellschafter in ein Unternehmen ist kein Unter-\nKommanditgesellschaft auf Aktien oder der Euro-              nehmensvertrag nach § 291 oder § 292 des Aktien-\npäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die         gesetzes. Sie bedarf insbesondere nicht der Zustim-\n§§ 5 bis 8 sinngemäß.                                        mung der Hauptversammlung oder der Eintragung in\ndas Handelsregister. Die vorstehenden Sätze gelten\n(2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen               entsprechend, wenn sich im Rahmen einer Rekapi-\nwerden, die in der Rechtsform der Genossenschaft             talisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungs-\nverfasst sind. Satzungsänderungen von Genossen-              fondsgesetzes neben dem Fonds auch Dritte als\nschaften, deren Zweck darin besteht, eine Kapital-           stille Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligen\nverstärkung durch den Fonds herbeizuführen, sind             oder die stille Beteiligung nach Gewährung der Ein-\nunverzüglich zur Eintragung in das Genossen-                 lage ganz oder in Teilen an Dritte übertragen wird.\nschaftsregister anzumelden und unverzüglich einzu-\n(2) In der Vereinbarung kann auch ein Umtausch\ntragen, sofern der zugrundeliegende Beschluss nicht\noder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werden.\noffensichtlich nichtig ist.\nDas Bezugsrecht der Aktionäre ist im Falle einer\nWandlung ausgeschlossen. Ein Umtausch- oder\n§ 9a                              Bezugsrecht bedarf der Zustimmung oder Ermächti-\ngung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die\nVorgaben für                          mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen\nStabilisierungsmaßnahmen                      oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die\nbei als GmbH verfassten Unternehmen                  einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des ge-\n(1) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung              zeichneten Kapitals vertreten ist.\nüber die in den §§ 7 und 7b bezeichneten Refinanzie-            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträg-\nrungsmaßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit               liche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhe-\nder anwesenden Stimmen. Abweichende Bestim-                  bung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen\nmungen im Gesellschaftsvertrag sind unbeachtlich.            des Fonds an einem von ihm gestützten Unterneh-\nDies gilt auch für den Ausschluss des Bezugsrechts.          men des Finanzsektors oder einer Vereinbarung\nFür die Eintragung dieser Beschlüsse ins Handels-            über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unter-\nregister gelten § 7c Satz 1 und 2 und § 7 Absatz 2           nehmen, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.\nentsprechend.\n(4) Die vorzeitige Rückgewähr einer Vermögens-\n(2) Entsprechend § 2 des Gesetzes über Maßnah-            einlage des Fonds oder einvernehmliche Aufhebung\nmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts-            einer stillen Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als\nund Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der                Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des\nAuswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie können                  Aktiengesetzes.\nBeschlüsse nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes be-\ntreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-                                       § 11\ntung auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen\ngefasst werden.                                                             Keine Informationspflicht\ngegenüber dem Wirtschaftsausschuss\n(3) Mit Gesellschafterbeschluss, der einer Mehr-\nheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen be-                § 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a\ndarf, können Gesellschafter aus der Gesellschaft ge-         sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes fin-\ngen Abfindung ausgeschlossen werden, wenn dies               den keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen\nfür den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahme notwen-           durch die Fonds.\ndig ist. Die Untergrenze der Abfindung bemisst sich\nanhand eines durch Sachverständigengutachten er-                                        § 12\nmittelten Unternehmenswertes. Der Ausschluss wird\nmit Beschlussfassung wirksam.                                                Keine Mitteilungspflicht\nfür wesentliche Beteiligung\n(4) Die §§ 7e, 7f und 8 gelten entsprechend.\n§ 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine\nAnwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die\n§ 9b                              Fonds.\nGmbH & Co. KG und KG\n§ 13\nFür Beschlüsse von Unternehmen der Realwirt-                                Keine Anzeigepflicht\nschaft, die als GmbH & Co. KG oder KG über die                             für bedeutende Beteiligung\nAufnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als\nKommanditist entscheiden, genügt die einfache                   § 2c des Kreditwesengesetzes findet keine An-\nMehrheit der am Beschluss teilnehmenden Gesell-              wendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteili-\nschafter.                                                    gungen durch die Fonds.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                553\n§ 14                                    Zielgesellschaft nicht mit dem Bund oder dem\nFonds abstimmen.\nWertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote;\nAusschluss von Minderheitsaktionären                  3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wert-\npapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den\n(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2              §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung be-\ndes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes                      misst sich der Mindestwert bei Übernahmeange-\nüber eine Zielgesellschaft durch den Bund, den                    boten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs-\nFonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaf-              und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten\nten im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaß-                 durchschnittlichen inländischen Börsenkurs wäh-\nnahme nach Stabilisierungsfondsgesetz, einschließ-                rend der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe\nlich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen                  oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernah-\neiner Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteili-                 meangebots. Das gilt nicht, wenn dieser Wert\ngung des Fonds, oder einer Maßnahme nach dem                      über dem gewichteten durchschnittlichen inlän-\nRettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie die               dischen Börsenkurs während des Zeitraums vom\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von               1. bis 27. März 2020 liegt. In diesem Fall ist der\nder Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1               letztgenannte Wert der maßgebliche Mindest-\nSatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-                      wert. § 31 Absatz 4 und 5 des Wertpapier-\ngesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach                       erwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine\n§ 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und                   Anwendung.\nÜbernahmegesetzes.\n(4) Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Ab-\n(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und               satz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm\nÜbernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn                Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des\nsich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen           Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktien-\noder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1                 gesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e\noder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-                  Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4\ngesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesell-            entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirk-\nschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug             samkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerich-\nauf diese Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinba-          tete Klage begründet, hat der Fonds den Aktionären\nrung oder in sonstiger Weise mit dem Fonds, dem               ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer be-\nBund oder mit deren jeweiligen Tochterunternehmen             reits gezahlten Abfindung zurück zu übertragen. Im\nim Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen                  Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes\nnach § 7, 8 oder 22 des Stabilisierungsfondsgeset-            anzuwenden.\nzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in\nsonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft                                      § 15\nabstimmen.\nKeine Börsenzulassung\n(3) Gibt der Bund oder ein Fonds im Zusammen-                 § 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der\nhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne            Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Aus-\ndes § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und                   gabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung.\nÜbernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren                 Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten\neines Unternehmens ab, gilt Folgendes:                        sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. Die\n1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16            Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Ver-\nAbsatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-              ordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten\nmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen be-              zu laufen.\ntragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des\n§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-                                        § 16\nund Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellen-                              Wettbewerbsrecht\nwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wert-\npapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betra-                  Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des\ngen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden\nSatz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier-           keine Anwendung auf den Fonds.\nerwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht an-\nzuwenden.                                                                          § 17\n2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der                                    Anfechtung,\nAufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11                       Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich\nAbsatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapier-             vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage\nerwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergän-                (1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit\nzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-                Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können nicht zu\nAngebotsverordnung für solche Personen, die               Lasten des Fonds, des Bundes und der von ihnen\nlediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3            errichteten Körperschaften, Anstalten und Sonderver-\ndes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes              mögen sowie der ihnen nahestehenden Personen\nals gemeinsam handelnde Personen gelten, aber             oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar\ntatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Er-       abhängigen Unternehmen nach den Bestimmungen\nwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder           der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes\nihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der             angefochten werden.","554             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n(2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen          gung, der Veräußerung oder der Änderung von im\nund wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins-            Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erwor-\nbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz-               benen Beteiligungen des Fonds stehen, einschließ-\nordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 ge-           lich der Kosten der Erstellung von Wertpapierpro-\nnannten Personen und Rechtsträger.                            spekten und Unterlagen im Sinne des Absatzes 1\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten             Satz 2, sind von dem Unternehmen zu tragen. Kos-\nvon Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und Pflich-          ten, die dem Fonds in diesem Zusammenhang ent-\nten in Bezug auf die privilegierte Forderung oder             stehen, sind dem Fonds zu erstatten.\nSicherheit eintreten.                                            (3) Das Unternehmen ist verantwortlich für die\n(4) Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sachein-          Gesetzmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit\nlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Fi-              von Wertpapierprospekten oder sonstigen Unterla-\nnanzmarktstabilisierungsfonds und Unternehmen des             gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die das Unter-\nFinanzsektors sowie zwischen dem Wirtschaftsstabi-            nehmen im Zusammenhang mit Börsenzulassungen\nlisierungsfonds und Unternehmen der Realwirtschaft            oder Angeboten von Finanzinstrumenten erstellt.\nkeine Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Aus-          Der Fonds ist nicht Veranlasser im Sinne des § 9\ngabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus              Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes. Wird\nvon dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften            der Fonds auf Grund einer Unrichtigkeit, Unvollstän-\noder von sonstigen Verbindlichkeiten des Unterneh-            digkeit oder der mangelnden Verständlichkeit der-\nmens gegenüber dem Fonds.                                     artiger Wertpapierprospekte oder Unterlagen von\nDritten in Anspruch genommen, so stellt das Unter-\n§ 18                                 nehmen den Fonds von sämtlichen daraus entste-\nKeine Kündigung                            henden Schäden, Kosten und Auslagen frei. Dies gilt\nbei Übernahme einer Beteiligung                   auch dann, wenn der Fonds an der Erstellung der\nWertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat.\nDie Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung\noder Veräußerung einer Beteiligung des Fonds an                  (4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maß-\neinem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen             nahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1,\nwichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldver-                auf die Übernahme und Erstattung von Kosten gemäß\nhältnisses dar und führt auch nicht zu einer auto-            Absatz 2 und auf die Freistellung gemäß Absatz 3\nmatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.                 keine Anwendung.“\nEntgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind\nunwirksam. Die Vereinbarung von Abfindungs- oder\nEntschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen\nvon Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstver-                                  Artikel 3\nträgen des Unternehmens ist unwirksam, soweit\nÄnderung des\ndie Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer                          Kreditwesengesetzes\nVertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme\neiner Beteiligung des Fonds, aus Anlass einer Ver-            § 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der\nänderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus An-         Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Be-           S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nteiligung gewähren würde.                                 vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n§ 19\n1. Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:\nVeränderung und Beendigung\nvon Rekapitalisierungsmaßnahmen                     „3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bun-\ndes oder eines Landes, eines ihrer Sonderver-\n(1) Das Unternehmen ist verpflichtet, auf Verlan-\nmögen oder eines anderen Staates des Euro-\ngen des Fonds zumutbare Maßnahmen vorzuneh-\nmen, die für die Rückführung, Veräußerung, Übertra-                 päischen Wirtschaftsraums und deren Zentral-\nbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als\ngung oder Änderung von im Zusammenhang mit ei-\nEinlagen oder andere rückzahlbare Gelder des\nner Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen des\nFonds zweckdienlich sind. Das gilt insbesondere für                 Publikums annimmt;“.\ndie Börsenzulassung von Finanzinstrumenten und            2. Absatz 6 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Erstellung von Wertpapierprospekten oder sons-\ntigen Angebotsunterlagen, die in Form und Inhalt              „3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes\nden anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu ent-                      oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen\nsprechen haben. Auf Verlangen des Fonds sind sol-                  oder eines anderen Staates des Europäischen\nche Wertpapierprospekte oder sonstige Angebots-                    Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;“.\nunterlagen auch mehrsprachig und unter Beachtung\nder Anforderungen an derartige Unterlagen auch für                                 Artikel 4\ndas Angebot an institutionelle Anleger im Ausland zu\nerstellen.                                                                      Änderung des\nWertpapierhandelsgesetzes\n(2) Kosten von öffentlichen oder nichtöffentlichen\nAngeboten von Beteiligungen oder Finanzinstrumen-             § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Wertpapierhandelsge-\nten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, der          setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nUmstrukturierung, der Refinanzierung, der Übertra-        9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020             555\nArtikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I                oder mehreren Staaten gemeinsam errichtet wer-\nS. 529) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:             den, um zugunsten dieser Staaten Finanzierungs-\n„5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes                mittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu geben,\noder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen, ei-           wenn Mitgliedstaaten von schwerwiegenden Finan-\nnes anderen Mitgliedstaates der Europäischen                 zierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,“.\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,                                  Artikel 5\ndie Deutsche Bundesbank und andere Mitglieder\nInkrafttreten\ndes Europäischen Systems der Zentralbanken so-\nwie die Zentralbanken der anderen Vertragsstaaten          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund internationale Finanzinstitute, die von zwei         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}