{"id":"bgbl1-2020-14-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":14,"date":"2020-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_14.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn","law_date":"2020-03-19T00:00:00Z","page":540,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nGesetz\nzur Verlängerung und Verbesserung\nder Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn\nVom 19. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge\nbereits beendet, kann er nur die nach Zugang\nArtikel 1                                         der Rüge fällig gewordene Miete zurückver-\nÄnderung des                                          langen.“\nBürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                                    Artikel 2\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;                         Änderung des Einführungs-\n2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes              gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nvom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\n1. § 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;\na) In Satz 1 wird nach den Wörtern „für die Dauer           1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nvon“ das Wort „jeweils“ eingefügt.                       zes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                           worden ist, wird folgender § 51 angefügt:\n„Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spä-\ntestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer                                      „§ 51\nKraft treten.“                                                              Übergangsvorschriften\n2. § 556g wird wie folgt geändert:                                            zum Gesetz zur Verlängerung\nund Verbesserung der Regelungen\na) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nüber die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn\n„ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnis-\nses“ gestrichen.                                           Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstande-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        nes Mietverhältnis ist § 556g des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzu-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und die zurück-         wenden.“\nverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig\ngeworden ist“ gestrichen.\nArtikel 3\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nInkrafttreten\n„Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Mo-\nnate nach Beginn des Mietverhältnisses oder            Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}