{"id":"bgbl1-2020-14-11","kind":"bgbl1","year":2020,"number":14,"date":"2020-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_14.pdf#page=69","order":11,"title":"Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV)","law_date":"2020-03-25T00:00:00Z","page":595,"pdf_page":69,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                595\nVerordnung\nüber Erleichterungen der Kurzarbeit\n(Kurzarbeitergeldverordnung – KugV)\nVom 25. März 2020\nAuf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches             tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Arti-         von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter\nkel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493)          Form erstattet.\neingefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmer-\n(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversiche-\nüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2\nrung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen\ndes Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) ein-\nund Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101\ngefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:              des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor\neiner Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus\n§1\nder Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches\nAbsenkung der Anforderungen                       Sozialgesetzbuch.\nfür die Gewährung von Kurzarbeitergeld\n(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversiche-\nKurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches               rungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nSozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach              des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des\n§ 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden               Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.\nbis zum 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben\ngeleistet:                                                                                §3\n1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nÖffnung von Kurzarbeit für\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil\nLeiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer\nder in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat             Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüber-\n(Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von           lassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitneh-\njeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen            merinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird\nBruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn         bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall\nProzent festgesetzt,                                       und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeit-\n2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches            nehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld\nSozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer       nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird.\nArbeitszeitsalden.                                         Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leih-\narbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Ver-\n§2                                  gütung längstens bis zum 31. Dezember 2020 aus-\nschließen.\nErstattung von\nBeiträgen zur Sozialversicherung\n§4\n(1) Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis\nInkrafttreten\nzum 31. Dezember 2020 die von ihm während des\nBezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach                   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020\n§ 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu            in Kraft.\nBerlin, den 25. März 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}