{"id":"bgbl1-2020-14-10","kind":"bgbl1","year":2020,"number":14,"date":"2020-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_14.pdf#page=67","order":10,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2020","law_date":"2020-03-13T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":67,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020             593\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2020\nVom 13. März 2020\nAuf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs-       Sachsen-Anhalt                                     –\ngesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,\n3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Num-         Schleswig-Holstein                              39,2 %\nmer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18          Thüringen                                          –  .\ndes Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesminis-               (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nterium der Finanzen:                                       vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele-\ngrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens\n§1                              einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlun-\ngen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche\nVollzug der                          Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht\nUmsatzsteuerverteilung und des                  möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\nFinanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2020          Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-    rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\nlung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr       sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\n2020 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1           ist unverzüglich durchzuführen.\ndes Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ab-           (3) Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sach-\nlieferung des in § 1 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz       sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungs-\nfestgelegten Bundesanteils an der durch Landesfinanz-      verkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden        den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 Finanzausgleichs-\nProzentsätze festgelegt wird:                              gesetz an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\nBaden-Württemberg                              60,1 %      Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil\nnicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vor-\nBayern                                         82,6 %      läufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraft-\nBerlin                                         22,2 %      ausgleich überweist das Bundesministerium der\nFinanzen monatliche Vorauszahlungen an Mecklen-\nBrandenburg                                     3,8 %      burg-Vorpommern 115 822 000 Euro, an Niedersachsen\nBremen                                         22,4 %      47 170 000 Euro, an Sachsen 85 756 000 Euro, an\nSachsen-Anhalt 128 628 000 Euro und an Thüringen\nHamburg                                        86,9 %      114 543 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines\nHessen                                         78,7 %      jeden Monats fällig.\nMecklenburg-Vorpommern                            –            (4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 Finanz-\nausgleichsgesetz an der durch Bundesfinanzbehörden\nNiedersachsen                                     –        verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundes-\nministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nNordrhein-Westfalen                            61,6 %\neine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Auf-\nRheinland-Pfalz                                33,4 %      kommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden\nMonat werden die Beträge verrechnet, die mit der Ab-\nSaarland                                       46,6 %\nschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig\nSachsen                                           –        gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Länderanteil","594           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nan der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen     steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nBeträge der Länder und Gemeinden nach § 1 Absatz 2        Folgemonats überwiesen.\nund 5 des Finanzausgleichsgesetzes überwiesen. Der\nnach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermit-                                §2\ntelte Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehör-\nInkrafttreten\nden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maß-\ngabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nzusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-       2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. März 2020\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}