{"id":"bgbl1-2020-14-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":14,"date":"2020-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_14.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012","law_date":"2020-03-19T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                529\nGesetz\nzur Einführung von Sondervorschriften\nfür die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und\nzur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und\nNachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nVom 19. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          c) Nach der Angabe zu § 171 wird die Angabe\n„Teil 6“ durch die Angabe „Teil 7“ ersetzt.\nArtikel 1\nd) Nach der Angabe zu § 175 wird die Angabe\nÄnderung des                                  „Teil 7“ durch die Angabe „Teil 8“ ersetzt.\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes\nDas Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom               2. In § 2 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende\n10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch         Nummer 10a eingefügt:\nArtikel 78 des Gesetzes vom 20. November 2019\n„10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt\ndes Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU)\ngeändert:\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-De-\na) Nach der Angabe zu § 152 werden die folgenden                   rivate, zentrale Gegenparteien und Transak-\nAngaben eingefügt:                                              tionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;\nL 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch\n„Teil 5\ndie Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom\nSondervorschriften für zentrale Gegenparteien                 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist.“\n§ 152a Anwendungsbereich\n3. Nach § 152 wird folgender Teil 5 eingefügt:\n§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen\n„Teil 5\n§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen\nSondervorschriften für zentrale Gegenparteien\n§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanie-\nrungsplänen\n§ 152a\n§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Ab-\nwicklungsplänen                                                  Anwendungsbereich\n§ 152f   Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Besei-             (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zen-\ntigung von Abwicklungshindernissen;             trale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne\nVerordnungsermächtigung                         des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)\n§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Un-\nNr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.\nterlagen                                           (2) Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei\n§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen                um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein\nUnternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inlän-\n§ 152i   Zwecke der Instrumente der Vertragsbe-          dische Unionszweigestelle, kommen die Vorschrif-\nendigung, der Minderung zu zahlender            ten dieses Teils ergänzend zur Anwendung. Für\nGewinne und des zusätzlichen Barmittel-         zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine\nabrufs                                          Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Ge-\n§ 152j   Instrument der Vertragsbeendigung               genpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten\n§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender             vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen\nGewinne nichtausgefallener Clearingmit-         dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Ge-\nglieder                                         genparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma\n§ 152l   Instrument des zusätzlichen Barmittelab-        oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine\nrufs                                            inländische Unionszweigstelle. § 2 Absatz 9a des\nKreditwesengesetzes bleibt unberührt.\n§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber,\nGläubiger und Clearingmitglieder                   (3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2\nSatz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit\n§ 152n Rechtsschutz“.                                    der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der\nb) Die bisherige Angabe „Teil 5“ wird durch die An-         Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu\ngabe „Teil 6“ ersetzt.                                   berücksichtigen sind.","530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n§ 152b                               gen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanz-\nAusgestaltung von Sanierungsplänen                   marktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu ge-\nstalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder\n(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen               den damit in Zusammenhang stehenden vertrag-\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit                lichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen\nder Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine               oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegen-\nGruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13                partei rechtlich durchsetzbar sind.\nAbsatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen ins-\nbesondere zu enthalten:                                           (4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen,\ndass die Clearingbedingungen und damit in Zusam-\n1. eine Darstellung von Szenarien für schwerwie-               menhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen\ngende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen           nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in\nkönnen, und deren Auswirkungen insbesondere                denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jeder-\nauf die kritischen Funktionen der zentralen Gegen-         zeit durchsetzbar sind.\npartei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten,\ndie                                                                                 § 152c\na) den Ausfall von einem oder mehreren Clea-                          Bewertung von Sanierungsplänen\nringmitgliedern (Ausfallereignisse),\nDie Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Be-\nb) Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-,          wertung des Sanierungsplans der zentralen Gegen-\nInvestitions-, Rechtsrisiken oder operationellen       partei insbesondere\nRisiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen\nGegenpartei (Nichtausfallereignisse) und               1. die Angemessenheit des bei der zentralen Gegen-\npartei eingerichteten Ausfallfonds im Sinne des\nc) eine Kombination aus Ausfall- und Nichtaus-                 Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,\nfallereignissen abbilden,                                  die vorfinanzierten Finanzmittel im Sinne des\n2. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale                Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nGegenpartei getroffen hat oder zu treffen beab-                Nr. 648/2012 und das Wasserfallprinzip im Sinne\nsichtigt, um die in den verschiedenen Szenarien                des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,\nidentifizierten Risiken einschließlich möglicher           2. die Anreize, die durch die im Sanierungsplan dar-\nLiquiditätsrisiken zu mindern,                                 gestellten Sanierungsinstrumente und durch\n3. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale                deren vorgesehenen Einsatz für ein adäquates\nGegenpartei getroffen hat oder zu treffen beab-                Risikomanagement der zentralen Gegenpartei,\nsichtigt, um bei einem Ausfallereignis                         der Clearingmitglieder und deren Kunden im\na) die Eigenhandelspositionen eines ausgefalle-                Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung\nnen Clearingmitglieds abzuwickeln und die                  (EU) Nr. 648/2012 gesetzt werden, und\nKundenpositionen eines ausgefallenen Clea-             3. die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanie-\nringmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln,              rungsplans auf die Clearingmitglieder und deren\nb) ein ausgeglichenes Buch der im System zur                   Kunden sowie auf das Finanzsystem in den rele-\nSicherung der Erfüllung der Geschäfte erstell-             vanten Mitgliedstaaten und in der Union insge-\nten Clearingpositionen wiederherzustellen,                 samt hätte.\nc) den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Ver-                                 § 152d\nluste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln\nabgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen                                Maßnahmen bei\nsowie                                                              Mängeln von Sanierungsplänen\nd) die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei                 (1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Ein-\nwieder aufzufüllen,                                    schätzung, dass der Sanierungsplan nicht den An-\nforderungen des § 13 oder des § 152b entspricht\n4. eine Aufstellung angemessener Maßnahmen, die                oder dass seiner Umsetzung potentielle Hindernisse\ndie zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu             entgegenstehen, teilt die Aufsichtsbehörde dies der\ntreffen beabsichtigt, um Verluste aus Nichtausfal-         zentralen Gegenpartei mit und fordert sie auf, inner-\nlereignissen auszugleichen,                                halb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung\n5. eine Darstellung, ob und in welchem Umfang ein              einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Vor\nMutterunternehmen oder ein sonst mit der zen-              der Anforderung zur Vorlage eines überarbeiteten\ntralen Gegenpartei verbundenes Unternehmen                 Sanierungsplans ist die zentrale Gegenpartei anzu-\nverpflichtet ist, Verluste der zentralen Gegen-            hören.\npartei auszugleichen oder eine gruppeninterne                 (2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die\nfinanzielle Unterstützung im Sinne von § 22 zu             zentrale Gegenpartei darzulegen, wie die von der\ngewähren.                                                  Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt\n(2) Sanierungspläne müssen in das Risikomana-               werden.\ngement der zentralen Gegenpartei integriert sein.                 (3) Legt die zentrale Gegenpartei keinen überar-\n(3) Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung           beiteten Sanierungsplan vor, der geeignet ist, die\nder im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen                   Anforderung des § 13 oder des § 152b zu erfüllen,\nsicherzustellen. Zu diesem Zweck hat die zentrale              oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss,\nGegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in              dass die ursprünglich von ihr aufgezeigten Mängel\nZusammenhang stehende vertragliche Vereinbarun-                oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeite-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                 531\nten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise                                         § 152f\nbehoben werden, kann die Aufsichtsbehörde nach                                 Abwicklungsfähigkeit,\nAnhörung der zentralen Gegenpartei neben den in                             Abbau und Beseitigung von\n§ 16 Absatz 5 Satz 1 genannten Maßnahmen von                  Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung\nder zentralen Gegenpartei gemäß § 16 Absatz 4 ins-\nbesondere verlangen, die Clearingbedingungen und                  (1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der\ndie damit in Zusammenhang stehenden vertrag-                  Einschätzung, dass der Abwicklungsfähigkeit der\nlichen Vereinbarungen soweit erforderlich zu ändern.          zentralen Gegenpartei wesentliche Hindernisse ent-\ngegenstehen, kann sie neben den in § 59 Absatz 6\n§ 152e                              genannten Maßnahmen nach Maßgabe von § 59 Ab-\nsatz 5 anordnen, dass die zentrale Gegenpartei die\nErstellung und                          zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforder-\nAktualisierung von Abwicklungsplänen                 lichen und angemessenen Änderungen der Clearing-\n(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zen-           bedingungen der zentralen Gegenpartei und der\ntrale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und                   damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen\nstimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichts-             Vereinbarungen oder anderen vertraglichen Verein-\nbehörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan                barungen vornimmt.\nan die Aufsichtsbehörde. Der Abwicklungsplan für\n(2) Vor Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1\ndie zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstel-\nist die zentrale Gegenpartei anzuhören. Die zentrale\nlung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwick-\nGegenpartei kann innerhalb von vier Monaten nach\nlungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3\nErhalt der Anordnung geeignete Maßnahmen vor-\ngenannten Bestandteilen, insbesondere\nschlagen, mit denen die Hindernisse, die der Ab-\n1. eine Darstellung der relevanten Szenarien, die             wicklungsfähigkeit entgegenstehen, beseitigt oder\nsowohl Ausfallereignisse von einem oder mehre-            abgebaut werden sollen.\nren Clearingmitgliedern, Nichtausfallereignisse und\n(3) Die Abwicklungsbehörde prüft die potentiellen\neine Kombination aus beiden Ereignissen berück-\nAuswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die\nsichtigt,\nzentrale Gegenpartei, auf den gemeinsamen Markt\n2. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Sicher-            für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in re-\nstellung der rechtzeitigen Erfüllung und Abwick-          levanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt\nlung der fälligen Verbindlichkeiten zugunsten der         und stimmt sich darüber mit der Aufsichtsbehörde\nClearingmitglieder und deren Kunden,                      und mit der Deutschen Bundesbank ab, bevor sie\n3. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Auf-               eine Änderung nach Absatz 1 verlangt.\nrechterhaltung des Zugangs von Clearingmit-                   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\ngliedern und deren Kunden zu den ihnen zuge-              ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nordneten Wertpapier- oder Geldkonten zu von               Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-\nder zentralen Gegenpartei zu gewährenden trans-           stimmungen zu den zur Erreichung der Abwick-\nparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen           lungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen\nsowie                                                     Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen\n4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleich-               Gegenpartei und der damit in Zusammenhang ste-\nterung der Übertragbarkeit von Positionen und             henden vertraglichen Vereinbarungen oder anderer\ndamit verbundenen Vermögenswerten der Clea-               vertraglicher Vereinbarungen und zu den Vorausset-\nringmitglieder und deren Kunden auf eine andere           zungen, unter denen diese Änderungen jeweils an-\nzentrale Gegenpartei oder ein Brückeninstitut,            geordnet werden können, zu treffen. Das Bundes-\nohne dass die erleichterte Übertragbarkeit die            ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung\nvertraglichen Beziehungen zwischen den Clea-              zum Erlass der Rechtsverordnung durch Rechtsver-\nringmitgliedern und ihren Kunden beeinträchtigt.          ordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.\n(2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen\nberücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearing-                                    § 152g\nmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanz-                Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen\nsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der\n(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung\nUnion insgesamt hätte.\ndient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71\n(3) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der            genannten Zwecken auch als Grundlage für die\nAbwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr             Feststellung, ob die Voraussetzungen für die An-\nvon der Abwicklungsbehörde geprüft. Zu prüfen ist             wendung des Instruments\nder Abwicklungsplan auch nach\n1. der Vertragsbeendigung gemäß § 152j,\n1. wesentlichen Änderungen der Rechts- und Orga-\n2. der Minderung zu zahlender Gewinne nichtaus-\nnisationsstruktur der zentralen Gegenpartei oder\ngefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder\n2. einer Änderung der Verpflichtungen des Mutter-\nunternehmens oder eines sonst mit der zentralen           3. des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l\nGegenpartei verbundenen Unternehmens, die                 erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der rele-\nVerluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen          vanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflich-\noder                                                      tungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.\n3. einer Änderung der Vereinbarung über gruppenin-                (2) Die Unterlagen, die der Prüfer der Bewertung\nterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22.        neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Un-","532            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nterlagen beifügen muss, müssen insbesondere ent-             davon absehen, wenn die unverzügliche Durchfüh-\nhalten                                                       rung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstru-\n1. einen Bericht über die Finanzlage der zentralen           mente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu\nGegenpartei, der insbesondere eine Auflistung            erreichen.\nder noch verbleibenden vorfinanzierten Finanz-              (4) Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Gel-\nmittel sowie der noch offenen finanziellen Zusa-         tendmachung von vertraglichen Verpflichtungen\ngen umfasst,                                             nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen\n2. einen Bericht über die im Clearing erstellten Po-         diese nicht. Eine spätere Geltendmachung bleibt da-\nsitionen, insbesondere Angaben zum Markt- und            von unberührt. Die in Satz 1 genannten vertraglichen\nBuchwert der Vermögenswerte, zu Verbindlich-             Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten\nkeiten und sonstigen Positionen einschließlich           auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalender-\nder noch offenen Verpflichtungen der Vertrags-           jahres geltend gemacht werden. Die Einrede der Ver-\npartner gegenüber der zentralen Gegenpartei              jährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde\noder der zentralen Gegenpartei gegenüber ihren           nicht erhoben werden. Absatz 3 Satz 1 findet bei\nVertragspartnern, und                                    späterer Geltendmachung Anwendung.\n3. die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleis-                (5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach\ntungen und ausgeübte Tätigkeiten der zentralen           den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittel-\nGegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1            abruf von der Deutschen Bundesbank oder eine\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012.                        Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen\nBundesbank ausgeschlossen.\n§ 152h\n§ 152i\nAnordnung von Abwicklungsmaßnahmen\nZwecke der Instrumente\n(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen                            der Vertragsbeendigung, der\nder Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle                            Minderung zu zahlender Gewinne\nzur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen                    und des zusätzlichen Barmittelabrufs\nMaßnahmen treffen. Insbesondere kann sie die An-\nwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente                    Die Abwicklungsbehörde wendet die in den\neinzeln oder in Kombination anordnen:                        §§ 152k und 152l genannten Instrumente der Min-\nderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener\n1. Vertragsbeendigung nach § 152j,                           Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittel-\n2. Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefal-             abrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke\nlener Clearingmitglieder nach § 152k,                    an\n3. zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l.                  1. zur Deckung der gemäß § 152g Absatz 1 ermittel-\nDie in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstru-                ten Verluste der zentralen Gegenpartei oder eines\nmente und Befugnisse bleiben unberührt.                          Brückeninstituts,\n(2) Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwick-             2. zur Wiederherstellung der Fähigkeit der zentralen\nlungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwick-                  Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, Zah-\nlungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen                    lungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, oder\nGegenpartei geltend zu machen, insbesondere ver-             3. zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung.\ntragliche Verpflichtungen\n1. von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätz-                                  § 152j\nlicher Ressourcen und zur Verlustübernahme für                      Instrument der Vertragsbeendigung\ndie zentrale Gegenpartei,                                   (1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Ab-\n2. zur Übernahme von Positionen ausgefallener                wicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann\nClearingmitglieder,                                      die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der\n3. zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearing-         Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der\nbedingungen und mit diesen in Zusammenhang               im Clearing erstellten Positionen der zentralen Ge-\nstehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden,         genpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von\n§ 128 wiederherstellen.\n4. zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlust-\nübernahme durch natürliche oder juristische Per-            (2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder ein-\nsonen, die keine Clearingmitglieder sind.                zelne Verpflichtungen einer in Abwicklung befind-\nlichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder\nDie Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon               einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpar-\nabsehen, die genannten vertraglichen Verpflichtun-           tei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere\ngen teilweise oder vollständig geltend zu machen,\nwenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht inner-          1. Verträge mit einem ausgefallenen Clearingmit-\nhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden                glied,\nkönnen.                                                      2. Verträge, die mit Clearingdiensten oder betroffe-\n(3) Die Abwicklungsbehörde kann auch davon                    nen Anlageklassen in Verbindung stehen.\nabsehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen                (3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zen-\nVerpflichtungen teilweise oder vollständig geltend           trale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmit-\nzu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen            glieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach\nauf das Finanzsystem zu vermeiden. Sie kann auch             Absatz 2 beendet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                533\n(4) Vor der Beendigung eines Vertrages hat die            gegenüber nichtausgefallenen Clearingmitgliedern\nAbwicklungsbehörde                                           mindern, wenn diese Zahlungsverpflichtungen das\n1. zu verlangen, dass die in Abwicklung befindliche          Ergebnis von Bewertungsgewinnen sind, die auf\nzentrale Gegenpartei jeden Vertrag bewertet und          Grund der Clearingbedingungen und damit im Zu-\ndie Bestände der Wertpapier- und Barsicherhei-           sammenhang stehender vertraglicher Vereinbarungen\nten jedes Clearingmitglieds aktualisiert,                der zentralen Gegenpartei mit den Clearingmitglie-\ndern zu Nachschusszahlungen oder einer Zahlung\n2. den Nettobetrag zu bestimmen, der auf Grund der           mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung fällig werden.\nVertragsbeendigung von dem verpflichteten oder\nan das berechtigte Clearingmitglied zu zahlen ist,          (3) Die Abwicklungsbehörde berechnet die in\nunter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht         Absatz 2 genannte Minderung der Zahlungsver-\ngezahlter Nachschusszahlungen, einschließlich            pflichtungen nach einem angemessenen und nach-\nNachschusszahlungen, die auf Grund der in                vollziehbaren Verfahren, das auf Grundlage der\nNummer 1 genannten Vertragsbewertungen fällig            Bewertung nach § 152g festgelegt und den Clea-\nwerden, und                                              ringmitgliedern von der Abwicklungsbehörde mit-\ngeteilt wird, sobald das Instrument verwendet wird.\n3. jedes Clearingmitglied über die festgestellten            Die Clearingmitglieder müssen ihren Kunden unver-\nNettobeträge zu informieren und von der zentra-          züglich die Anwendung eines solchen Instruments\nlen Gegenpartei zu verlangen, dass sie geschul-          mitteilen. Die Nettogewinne, die für jedes nichtaus-\ndete Nettobeträge einfordert.                            gefallene Clearingmitglied insgesamt gemindert wer-\n(5) Die Bewertung der Verträge nach Absatz 4              den, sind der Höhe nach beschränkt auf den doppel-\nNummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der             ten Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds\nauf der Grundlage der eigenen Regeln und Verein-             zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.\nbarungen der zentralen Gegenpartei oder einer an-               (4) Die Minderung der zu zahlenden Bewertungs-\nderen von der Abwicklungsbehörde als angemessen              gewinne wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die\nund nachvollziehbar angesehenen Preisfindungs-               Abwicklungsbehörde diese Abwicklungsmaßnahme\nmethode ermittelt wird. Die Berechnung des Netto-            ergreift. In Höhe der Minderung erlöschen die Zah-\nbetrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Auffor-             lungsansprüche der nichtausgefallenen Clearingmit-\nderung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale             glieder gegen die zentrale Gegenpartei.\nGegenpartei vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörde\nist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegen-               (5) Wird die Minderung der zu zahlenden Bewer-\npartei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn             tungsgewinne von der Abwicklungsbehörde nur\ndies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der         teilweise zur Deckung von Verlusten im Sinne von\nAbwicklungsziele erforderlich ist. Eine solche Abwei-        Absatz 1 verwendet, bleibt die Pflicht der zentralen\nchung ist von der Abwicklungsbehörde zu begrün-              Gegenpartei bestehen, den ausstehenden Rest-\nden.                                                         betrag an das nichtausgefallene Clearingmitglied zu\nzahlen.\n(6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied\nden nach Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht\n§ 152l\nunverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die\nAbwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale                   Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs\nGegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds                (1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Deckung\nfeststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne            von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer\ndes Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012             Clearingmitglieder von nichtausgefallenen Clearing-\nund seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des             mitgliedern verlangen, einen Barbetrag an die zen-\nArtikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im              trale Gegenpartei zu zahlen (Barmittelabruf), um die\nEinklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU)                  Zwecke des § 152i zu erreichen. Der Betrag ist der\nNr. 648/2012 verwendet.                                      Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Beitrag\n(7) Hat die Abwicklungsbehörde einen oder meh-            des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Aus-\nrere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so          fallfonds der zentralen Gegenpartei.\nkann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend                (2) Die Abwicklungsbehörde kann den Barmittel-\nuntersagen, das Clearing für neue Verträge dersel-           abruf unabhängig davon geltend machen, ob alle\nben Art vorzunehmen.                                         vertraglichen Verpflichtungen, die Zahlungen von\nnichtausgefallenen Clearingmitgliedern erfordern,\n§ 152k                              vollständig erfüllt sind.\nInstrument der                             (3) Die Abwicklungsbehörde legt den Betrag des\nMinderung zu zahlender                       Barmittelabrufs jedes nichtausgefallenen Clearing-\nGewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder            mitglieds im Verhältnis zum Beitrag des nichtausge-\n(1) Die Minderung zu zahlender Gewinne nicht-             fallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu\nausgefallener Clearingmitglieder wird von der Ab-            der in Absatz 1 Satz 2 genannten Höhe fest.\nwicklungsbehörde nur zur Deckung von Verlusten                  (4) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied\naus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmit-             den geforderten Betrag des Barmittelabrufs nicht\nglieder verwendet, um die Zwecke des § 152i zu er-           unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die\nreichen.                                                     Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale\n(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der              Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds\nZahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei            feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne","534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\ndes Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie\nund seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des              folgt gefasst:\nArtikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemäß            „§ 31 Verordnungsermächtigung betreffend Unter-\nArtikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwen-                   richtung und Nachweise nach den Artikeln 4a\ndet.                                                                  und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.\n2. In § 1 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d werden die\n§ 152m                                Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337\nSchutzbestimmungen für                         vom 23.12.2015, S. 1)“ durch die Wörter „Verord-\nAnteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder            nung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019,\nS. 42)“ ersetzt.\n(1) Führt die Bewertung nach § 146 Absatz 1 zu\ndem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber,           3. § 2 wird wie folgt geändert:\nGläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Ab-             a) Absatz 8 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nwicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1\n„Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist\nerlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der\nhinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 die-\nAnteilsinhaber, Gläubiger oder das Clearingmitglied\nses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der\nbeim Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014, des Artikels 26\nInsolvenzverfahrens erlitten hätten, steht dem An-\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Arti-\nteilsinhaber, Gläubiger oder Clearingmitglied gegen\nkel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU)\ndie zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut\n2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwal-\noder den Erwerber im Rahmen einer Unternehmens-\ntung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11\nveräußerung ein Anspruch auf Ersatz der erlittenen\ndes Kreditwesengesetzes.“\nVerluste zu. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ab-\nwicklungsmaßnahme im Sinne des § 77 Absatz 1                  b) In Absatz 15 Nummer 1 werden die Wörter „wenn\nNummer 1 auf eine zentrale Gegenpartei im Sinne                  sie in diesem anderen Staat den Anforderungen\ndes § 152a Absatz 2 Satz 2 angewendet wurde.                     des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unter-\nliegen,“ gestrichen.\n(2) Für den Anspruch nach Absatz 1 haften die\nzentrale Gegenpartei, das Brückeninstitut und der          4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 22, 63\nErwerber als Gesamtschuldner. Ein Anspruch gegen              bis 83 und 85 bis 92“ durch die Wörter „§§ 63 bis 83\nden Restrukturierungsfonds nach den §§ 146                    und 85 bis 92 sowie Artikel 26 der Verordnung (EU)\nund 147 oder gegen den einheitlichen Abwicklungs-             Nr. 600/2014“ eingefügt.\nfonds besteht nicht.                                       5. § 6 wird wie folgt geändert:\n(3) Ansprüche nach Absatz 1 können erfüllt wer-            a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach die-\nden durch eine Beteiligung der Anteilsinhaber, Gläu-             sem Gesetz“ gestrichen.\nbiger oder Clearingmitglieder an den                          b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-\n1. Gewinnen,                                                     satz 4“ die Angabe „Buchstabe a“ und nach der\nAngabe „S. 116“ ein Semikolon und die Angabe\n2. Kapitalinstrumenten oder                                      „L 278 vom 27.10.2017, S. 56“ eingefügt.\n3. Verbindlichkeiten                                          c) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:\nder zentralen Gegenpartei oder des Brückeninsti-                    „(17) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben\ntuts, die dem Anspruch wertmäßig entsprechen.                    kann sich die Bundesanstalt anderer sachver-\n(4) Auf Anordnung der Abwicklungsbehörde ist                  ständiger Personen und Einrichtungen bedienen.“\ndie zentrale Gegenpartei oder das Brückeninstitut          6. § 10 wird wie folgt geändert:\nverpflichtet, Kapitalinstrumente oder Verbindlichkei-         a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe\nten zu begeben, um Ansprüche nach Absatz 1 zu                    „§ 114“ durch die Angabe „§ 125“ ersetzt.\nerfüllen.\nb) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird der Satzteil\n§ 152n                                  nach dem Semikolon wie folgt gefasst:\n„hierbei gelten § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 und die\nRechtsschutz\nVorschriften einer nach § 8 Absatz 3 erlassenen\nFür den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaß-                    Rechtsverordnung entsprechend,“.\nnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entspre-            7. In § 12 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 13“\nchend.“                                                       durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10\n4. Die bisherigen Teile 5 bis 7 werden die Teile 6 bis 8.        bis 13“ ersetzt.\n8. In § 13 werden nach der Angabe „§§ 7 bis 10“ die\nArtikel 2                               Wörter „und 54 Absatz 1“ eingefügt.\nÄnderung des                             9. § 18 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\nWertpapierhandelsgesetzes\n„(11) Für Zwecke der Zusammenarbeit im Zu-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                sammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach die-\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes               sem Gesetz zu, um den einschlägigen Ersuchen der\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert                 zuständigen Behörden nach der Verordnung (EU)\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Nr. 596/2014 sowie der für die Überwachung ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                535\nsprechender ausländischer Bestimmungen zustän-                   bb) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 86\ndigen Behörden anderer Vertragsstaaten des Ab-                        Satz 1, 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 86\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                         Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6“ ersetzt.\noder von Drittstaaten nachzukommen.“                          b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n10. In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort                     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-                   Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl.\nfügt.                                                                 L 337 vom 23.12.2015, S. 1)“ durch die Wör-\n11. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikeln 4,“                 ter „Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141\ndurch die Angabe „Artikeln 4, 4a,“ ersetzt.                           vom 28.5.2019, S. 42)“ ersetzt.\n12. § 31 wird wie folgt gefasst:                                     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\neingefügt:\n„§ 31\n„1a. entgegen Artikel 4a Absatz 1 Unterab-\nVerordnungsermächtigung                                      satz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung\nzu den Mitteilungspflichten nach                                nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012                       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium der Finanzen kann durch                      „5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterab-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                            satz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-                            nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.\nsen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Um-\n21. § 129 wird aufgehoben.\nfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Ar-\nArtikel 3\ntikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie\nder Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterab-                                 Änderung des\nsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1           Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundes-               In § 10 Absatz 6 des Wertpapiererwerbs- und Über-\nministerium der Finanzen kann die Ermächtigung          nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt            S. 3822), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nübertragen.“                                            vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert\n13. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach         worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma\n§ 31 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes“ durch die          ersetzt und werden die Wörter „soweit letztere unter\nWörter „nach einer auf Grund des § 31 dieses            Beachtung des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungs-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.          verordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom\n29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchfüh-\n14. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5a“     rungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für\ndurch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.                    die angemessene Bekanntgabe von Insiderinforma-\n15. In § 83 Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 11“           tionen und für den Aufschub der Bekanntgabe von\ndurch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.                   Insiderinformationen        gemäß      Verordnung     (EU)\nNr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des\n16. In § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe        Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) in der jeweils\n„§ 4“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.                   geltenden Fassung und des § 3a der Wertpapierhan-\n17. In § 102 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort           delsanzeigeverordnung veröffentlicht wurden.“ einge-\n„gewähren“ die Wörter „und sie diesbezüglich nicht      fügt.\neiner Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz\nunterliegen“ eingefügt.                                                            Artikel 4\n18. § 104 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                 Änderung des\nKreditwesengesetzes\n„2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nBestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. De-\ngen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten\nzember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist,\neuropäischen Verordnungen einschließlich der\nwird wie folgt geändert:\nhierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und\nDurchführungsrechtsakte sowie auf Grund die-        1. § 2 wird wie folgt geändert:\nser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen            a) In Absatz 1 Nummer 9 wird im Wortlaut vor Buch-\nverstoßen hat.“                                             stabe a die Angabe „c und“ gestrichen.\n19. In § 117 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Die              b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 werden im Wort-\ngesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens ha-               laut vor Buchstabe a die Wörter „Buchstabe a\nben“ durch die Wörter „Das Mutterunternehmen                    und b“ durch die Wörter „Buchstabe a bis c“ er-\nhat“ ersetzt.                                                   setzt.\n20. § 120 wird wie folgt geändert:                          2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und\nAbsatz 1a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Artikel 9“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „nach den Artikeln 4a und 9“\naa) Nummer 7 wird aufgehoben.                             ersetzt.","536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\n3. § 32 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                        b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wer“ die Wör-                  „des Prüfungsberichts“ die Wörter „sowie zur\nter „neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und“                  Art und Weise seiner Einreichung bei der Bun-\neingefügt.                                                     desanstalt“ eingefügt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „unabhängig“              4. § 47 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „von dem Bestehen einer Erlaubnis                a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Ab-\nnach Absatz 1 und“ eingefügt.                                  schlussprüfers“ ein Semikolon und das Wort\nc) Satz 3 wird wie folgt geändert:                                „Verordnungsermächtigung“ eingefügt.\naa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                   wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                   desministerium der Justiz und für Verbraucher-\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                           schutz durch Rechtsverordnung, die nicht der\n„4. das Eigengeschäft als Mitglied einer                   Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\nBörse oder Teilnehmer eines Handels-                  Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang\nplatzes von einem in einem Drittstaat an-             und Darstellung des Prüfungsberichts des Ab-\nsässigen Unternehmen betrieben wird;                  schlussprüfers sowie zur Art und Weise der\ndies gilt bis zu einer Entscheidung der               Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bun-\nEuropäischen Wertpapier- und Marktauf-                desanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung\nsichtsbehörde über eine Eintragung des                der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.\nUnternehmens in das Register nach Arti-               Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nkel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“             Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nBundesanstalt übertragen.“\nArtikel 5                            5. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nÄnderung des                               „des Abschlussprüfers“ die Wörter „sowie zur Art\nKapitalanlagegesetzbuchs                          und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts\nbei der Bundesanstalt“ eingefügt.\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-        6. § 71 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geän-              a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Aus-\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 47\ngabepreis statt des Nettoinventarwertes der mo-\nnach dem Wort „Abschlussprüfers“ ein Semikolon\ndifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen.“\nund das Wort „Verordnungsermächtigung“ einge-\nfügt.                                                         b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 34 folgende                    „Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem\nNummer 34a eingefügt:                                            Rücknahmepreis statt des Nettoinventarwertes\n„34a. Swing Pricing ist eine Methode zur Berück-                 der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu\nsichtigung der durch den Überschuss an                    legen.“\nRückgabe- oder Ausgabeverlangen von An-             7. Nach § 98 Absatz 1 werden die folgenden Absätze\nteilen oder Aktien verursachten Transaktions-          1a und 1b eingefügt:\nkosten bei der Berechnung des Netto-\ninventarwertes. Bei der Berechnung des                    „(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgese-\nNettoinventarwertes werden die durch den               hen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch\nNetto-Überschuss an Rückgabe- oder Aus-                eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber\ngabeverlangen von Anteilen oder Aktien ver-            der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung\nursachten Transaktionskosten mit einbezo-              einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rück-\ngen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing           gabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat\nPricing kann als dauerhafte Maßnahme vor-              betragen darf. Die Rückgabefrist von höchstens ei-\ngesehen werden, die bei jeder Ausgabe und              nem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF.\nRücknahme von Anteilen oder Aktien zur An-             Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Ab-\nwendung kommt (vollständiges Swing                     satz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283\nPricing), oder als Maßnahme, die erst bei              Absatz 3 bleiben unberührt. Die Anteile, auf die sich\nÜberschreiten eines zuvor festgelegten                 die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tat-\nSchwellenwertes des Netto-Überschusses                 sächlichen Rückgabe von der depotführenden\ngreift (teilweises Swing Pricing).“                    Stelle zu sperren. Bei nicht im Inland in einem\nDepot verwahrten Anteilen wird die Rückgabe-\n3. § 38 wird wie folgt geändert:                                 erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „Artikel 9“           zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgege-\ndurch die Wörter „Artikel 4a und 9“ ersetzt und            benen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die\ndie Wörter „die Verordnung (EU) 2015/2365“                 Anlagebedingungen können abweichend von den\ndurch die Wörter „die Verordnung (EU)                      Sätzen 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis\n2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42)“                vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1\nersetzt.                                                   erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                537\n(1b) In den Anlagebedingungen kann vorgese-                  „(3) Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem\nhen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesell-               Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117\nschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von              Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1\nAbsatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabe-                Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar.\nverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten               Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlage-\nSchwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabe-                bedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesell-\nverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Ver-         schaftsvermögen müssen diese Anlagebedingun-\nmögensgegenstände des Sondervermögens nicht                  gen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2\nmehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger aus-            enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Än-\ngeführt werden können. Die Beschränkung der                  derungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt\nRücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeits-             zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermö-\ntage dauern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft              gen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche\nhat die Bundesanstalt unverzüglich über die Be-              Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273\nschränkung der Rücknahme der Anteile sowie                   der Bundesanstalt vorzulegen.“\nderen Aufhebung zu informieren. Die Kapitalverwal-      16. § 149 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntungsgesellschaft hat die Beschränkung der Rück-\nnahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem                   „(2) Auf geschlossene Investmentkommandit-\nunverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffent-           gesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1,\nlichen. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwen-           § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2\ndung. § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2,            entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesell-\n§ 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben            schaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu er-\nunberührt.“                                                  stellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen\nmüssen diese Anlagebedingungen mindestens die\n8. § 106 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anla-\n„Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 gebedingungen sowie deren Änderungen sind ge-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-               mäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen.\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz durch            Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anla-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des               gebedingungen sowie wesentliche Änderungen der\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über                 Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundes-\nweitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Be-              anstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit\nrichte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie               der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung\nüber den Inhalt der Prüfungsberichte für Sonderver-          des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Ab-\nmögen sowie zur Art und Weise der Einreichung der            satz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.“\nzuvor genannten Berichte bei der Bundesanstalt zu       17. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nerlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nder Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um\neinheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit           „4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen\nder Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Ver-                    Bedingungen und bei welchen Stellen die\nwaltung von Sondervermögen zu erhalten.“                             Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls\nden Umtausch der Anteile oder Aktien von\n9. In § 116 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe\nder Verwaltungsgesellschaft verlangen kön-\n„§ 98 Absatz“ die Angabe „1a, 1b,“ eingefügt.\nnen; ob und unter welchen Voraussetzungen\n10. In § 120 Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern                     die Rücknahme und gegebenenfalls der Um-\n„des Lageberichts“ die Wörter „sowie zur Art und                     tausch der Anteile oder Aktien beschränkt\nWeise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt“ ein-                  werden kann sowie die maximale Dauer\ngefügt.                                                              einer solchen Beschränkung; Voraussetzun-\n11. § 121 wird wie folgt geändert:                                       gen, unter denen die Rücknahme und gege-\nbenenfalls der Umtausch der Anteile oder\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9“                    Aktien ausgesetzt werden kann;“.\ndurch die Wörter „Artikel 4a und 9“ ersetzt.\nb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Dar-                Semikolon ersetzt.\nstellungen“ die Wörter „sowie zur Art und Weise\nc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\nder Einreichung bei der Bundesanstalt“ einge-\nfügt.                                                       „16. falls in den Anlagebedingungen Swing\nPricing vereinbart wird, die Art des Swing\n12. In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe\nPricing (vollständiges oder teilweises Swing\n„§ 98 Absatz“ die Angabe „1a, 1b,“ eingefügt.\nPricing) sowie unter welchen Voraussetzun-\n13. In § 135 Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wör-                        gen diese Methode angewandt wird.“\ntern „des Lageberichts“ die Wörter „sowie zur Art\n18. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt“\neingefügt.                                                   a) In Nummer 22 werden die Wörter „Aktien aus-\ngesetzt werden kann“ durch die Wörter „Aktien\n14. In § 136 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                   beschränkt oder ausgesetzt werden kann; im\n„Abschlussprüfers“ die Wörter „sowie zur Art und                Hinblick auf eine Beschränkung der Rücknahme\nWeise der Einreichung des Prüfungsberichts bei                  von Anteilen oder Aktien ist zudem der Verfah-\nder Bundesanstalt“ eingefügt.                                   rensablauf sowie deren maximale Dauer darzu-\n15. § 140 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          stellen“ ersetzt.","538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020\nb) In Nummer 40 wird der Punkt am Ende durch ein         1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe\nSemikolon ersetzt.                                        „S. 1)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch\nc) Folgende Nummer 41 wird angefügt:                          die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom\n28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils\n„41. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben          geltenden Fassung,“ eingefügt.\nzu dessen Art (vollständiges oder teilweises\nSwing Pricing) und Funktionsweise sowie         2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzur Berechnung des modifizierten Netto-              a) In Nummer 1 wird das Wort „Anzeigepflicht“\ninventarwertes.“                                        durch das Wort „Unterrichtungspflicht“ ersetzt\n19. Nach § 168 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                und nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe\ngefügt:                                                          „Unterabsatz 2“ eingefügt.\n„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft             b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nvon der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch                   „2. die Einhaltung der Unterrichtungspflicht ge-\nmacht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der                      genüber der Bundesanstalt für Finanzdienst-\nmodifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Ak-                 leistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Arti-\ntie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212,                      kel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a\n216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie                        der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in\ndes § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifi-                     Verbindung mit einer auf Grund des § 31\nzierten Nettoinventarwert entsprechend mit der                       Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlas-\nMaßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventar-                    senen Rechtsverordnung, sicherzustellen,\nwertes der modifizierte Nettoinventarwert zu veröf-              3. die Einhaltung der Nachweispflicht gegen-\nfentlichen oder bekanntzugeben ist.“                                 über der Bundesanstalt nach Artikel 10 Ab-\n20. Dem § 255 wird folgender Absatz 5 angefügt:                          satz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer\n„(5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sonderver-\nmögen unzulässig.“                                                   auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapier-\nhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverord-\n21. Dem § 279 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          nung, sicherzustellen,“.\n„(4) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von          c) Nummer 4 wird aufgehoben.\nder Möglichkeit des Swing Pricings Gebrauch\nd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.\nmacht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der\nmodifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Ak-\nArtikel 8\ntie zu berechnen. Die Absätze 1 und 3 gelten für\nden modifizierten Nettoinventarwert entsprechend.“                              Änderung der\nPrüfungsberichtsverordnung\n22. § 307 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 14a Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverord-\na) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein\nnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt\nSemikolon ersetzt.\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\nb) Folgende Nummer 21 wird angefügt:                     (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach der\n„21. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben     Angabe „3 Unterabsatz 2“ die Wörter „sowie Artikel 4a“\nzu dessen Art (vollständiges oder teilweises    und nach der Angabe „(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“\nSwing Pricing) und Funktionsweise sowie         ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit\nzur Berechnung des modifizierten Nettoin-       einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandels-\nventarwertes.“                                  gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,“ eingefügt.\nArtikel 6                                                     Artikel 9\nÄnderung des                                                  Änderung der\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                                         Verordnung zur\nÜbertragung von Befugnissen zum\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nErlass von Rechtsverordnungen auf die\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung\nvon Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen\n1. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe          auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n„Artikel 9“ durch die Wörter „nach den Artikeln 4a        vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt\nund 9“ ersetzt.                                           durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n2. § 83 Absatz 3 wird aufgehoben.                            (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werden nach den\nWörtern „§ 3 Absatz 4 Satz 1“ ein Komma und die Wör-\nArtikel 7                           ter „des § 31 Satz 1“ eingefügt.\nÄnderung der\nGegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung                                         Artikel 10\nDie Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung vom                                 Änderung der\n19. März 2014 (BGBl. I S. 266), die zuletzt durch Artikel 1        Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung\nder Verordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1722)             § 14 Absatz 2 der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020                    539\nzuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezem-                 Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung\nber 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird                 mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapier-\nwie folgt gefasst:                                                   handelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, und\n„(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Unter-         3. Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach\nrichtungspflichten nach Artikel 4a Absatz 1 Unterab-                 Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung\nsatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3                 (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen                    Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-\nParlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-                  zes erlassenen Rechtsverordnung,\nDerivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregis-\nsicherzustellen.“\nter (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die\nVerordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019,\nArtikel 12\nS. 42) geändert worden ist, auch in Verbindung mit einer\naufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-                                     Änderung des\nzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.“                               Versicherungsteuergesetzes\nDas Versicherungsteuergesetz in der Fassung der\nArtikel 11                               Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),\nÄnderung der                                das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. No-\nPrüfungsberichteverordnung                         vember 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist,\n§ 40 Absatz 2 der Prüfungsberichteverordnung vom              wird wie folgt geändert:\n19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), die durch Artikel 10 des        1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-                 Wort „Starkfrost,“ das Wort „Dürre,“ eingefügt.\nändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2\n2. § 6 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nund 2a ersetzt:\n„(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der                „4. bei der Versicherung von Schäden, die an den\nMeldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Ver-                    versicherten Bodenerzeugnissen durch die Ein-\nordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie zur Einhaltung der                       wirkung von den wetterbedingten Elementar-\nUnterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt                        gefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre,\nnach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a                       Starkregen oder Überschwemmungen entste-\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Ver-                   hen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft\nbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wert-                    oder der Gärtnerei genommenen Versicherung\npapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung,                       von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen\nzu beurteilen.                                                           gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder\nÜberschwemmungen für jedes Versicherungs-\n(2a) Der Prüfer hat jeweils die Angemessenheit der                    jahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;“.\nVorkehrungen und Systeme zu beurteilen, über die das\nUnternehmen verfügt, um die Einhaltung der\nArtikel 13\n1. Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Wert-\nInkrafttreten\npapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 4a\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung               (1) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in\n(EU) Nr. 648/2012,                                           Kraft.\n2. Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt nach                  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nArtikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der            Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}