{"id":"bgbl1-2020-13-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":13,"date":"2020-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/13#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_13.pdf#page=27","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen","law_date":"2020-03-13T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020             521\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nVom 13. März 2020\nEs verordnen                                                      1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung\n– auf Grund des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 7                 2. Stückzahl\nNummer 1 des Gesetzes über die Kontrolle von                      3. Waffennummer\nKriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444)\ndie Bundesregierung sowie                                         4. Nummer der Genehmigungsurkunde ein-\nschließlich Angabe der Genehmigungsbe-\n– auf Grund des § 14 Absatz 8 des Gesetzes über die                    hörde\nKontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961\n(BGBl. I S. 444) das Bundesministerium für Wirt-                  5. Gründe für Zugang oder Abgang der Kriegs-\nschaft und Energie:                                                  waffe\n6. Name und Anschrift des Herstellers\nArtikel 1                                   7. Name und Anschrift desjenigen, der die tat-\nÄnderung der Zweiten                                  sächliche Gewalt überlassen oder erworben\nVerordnung zur Durchführung des                              hat\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen                     8. Beförderungsmittel\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Geset-                 9. Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der\nzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bun-                  Beförderung\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-2,\n10. Name und Anschrift des Beförderers oder der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nBeförderer.“\nArtikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt           e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie\ngeändert:                                                          folgt geändert:\n1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Ge-\nwicht“ und der Punkt am Ende gestrichen.\na) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die\nWörter „in Textform“ ersetzt.                               bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                          „3. Meldestichtag.“\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                 f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird\nwie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\n„(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbu-\nfuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe\nches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbe-\ndes Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen\nstand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebe-\nnach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfü-\nnen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung\ngung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen\nund jede Beförderung ohne Bestandsverände-\nist, festlegen.“\nrung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die\nEintragungen sind unverzüglich nach einem mel-           g) Absatz 7 wird aufgehoben.\ndepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen            h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie\nin nachvollziehbarer Weise erfolgen. Jede Berich-           folgt geändert:\ntigung eines Eintrags muss als solche erkennbar             aa) Das Wort „Schußwaffen“ wird durch das Wort\nsein und den ursprünglichen Eintrag unverändert\n„Kriegswaffen“ ersetzt.\nlassen. Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform\noder elektronisch geführt werden.“                          bb) Das Wort „Kriegswaffenkontrollgesetzes“ wird\ndurch die Wörter „Gesetzes über die Kon-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „besonde-                    trolle von Kriegswaffen“ ersetzt.\nres Blatt“ die Wörter „oder im Fall des elektro-\nnisch geführten Kriegswaffenbuches ein geson-               cc) Nach den Wörtern „zum Kriegswaffenbuch zu\nderter Datensatz“ eingefügt.                                     nehmen“ werden die Wörter „oder in diesem\nzu speichern“ eingefügt.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\ni) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\nfolgt gefasst:                                       3. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(3) Bei der Eintragung einer Bestandsverän-          a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nderung oder einer Beförderung ohne Bestands-             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie\nveränderung sind folgende Angaben zu machen:                folgt geändert:","522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            legen, wie die Übertragungsinformationen im Ein-\naaa) Nach dem Wort „Kriegswaffenbestände“                 zelnen ausgestaltet sein müssen.\nwird das Wort „(Bestandseinträge)“ ein-                 (4) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches\ngefügt.                                             verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Wirtschaft\nund Ausfuhrkontrolle unverzüglich elektronisch\nbbb) Die Angabe „(BAFA)“ wird gestrichen.\nzu melden, wenn eine bereits gemeldete Eintra-\nccc) Die Angabe „§ 9 Abs. 4 und 5“ wird                   gung im Kriegswaffenbuch berichtigt oder eine\ndurch die Angabe „§ 9 Absatz 3 und 4“               versäumte Eintragung oder Meldung nachgeholt\nersetzt.                                            wurde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nddd) Nach den Wörtern „binnen zwei Wochen                 fuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung,\nnach den Meldestichtagen“ wird das                  die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist,\nWort „elektronisch“ eingefügt.                      festlegen, wie die Meldung im Falle einer anzeige-\npflichtigen Korrektur des Kriegswaffenbuches aus-\nbb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzugestalten ist. Die Verlustmeldung nach § 12\n„Dies gilt auch für den Fall, dass seit dem               Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über\nletzten Meldestichtag keine Bestandsverän-                die Kontrolle von Kriegswaffen ist elektronisch\nderung eingetreten ist.“                                  vorzunehmen.\ncc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-                       (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nfügt:                                                     fuhrkontrolle kann auf Antrag die Übermittlung\n„Der Bestandseintrag ist auch dann anzuge-                der meldepflichtigen Daten in Papierform geneh-\nben, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf                migen, wenn die elektronische Übertragung für\nNull gesunken ist (Nullmeldung). Bleibt der               den Antragsteller eine besondere, nicht zumut-\nBestand im hierauf folgenden Meldezeitraum                bare Belastung darstellen würde. Der Antrag ist\nohne Bestandsveränderung bei Null, so be-                 innerhalb eines Monats nach dem ersten melde-\ndarf es keiner erneuten Nullmeldung. Die Mel-             pflichtigen Ereignis unter Angabe von Gründen zu\ndepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für               stellen.\nBeförderungen ohne Bestandsveränderun-                        (6) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches\ngen.“                                                     verpflichtet ist, hat die Richtigkeit und Vollstän-\ndigkeit der Meldungen zu prüfen, das Ergebnis\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die An-\nder Prüfung zu vermerken und mit einer Unter-\ngabe „Abs. 9“ wird durch die Angabe „Absatz 7“\nschrift zu versehen. Das Dokument ist elektro-\nersetzt.\nnisch dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nd) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:                      fuhrkontrolle binnen der in Absatz 1 genannten\n„(3) Die Meldungen nach Absatz 1 sind begin-                Zeiträume zu übermitteln.“\nnend mit dem Meldezeitraum ab 1. April 2020              4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nelektronisch zu übermitteln. Hierbei ist auch der           „Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als\nAnfangsbestand zu melden (Übertragungsinfor-                Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen\nmation). Dabei kann einmalig gewählt werden, in-            oder Auflagen zu der Genehmigung dienen.“\nwiefern die Nummerierung der Bestandseinträge\ndes Kriegswaffenbuches fortgeführt oder anläss-                                    Artikel 2\nlich des neuen Meldeverfahrens neu begonnen\nwird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                                  Inkrafttreten\nkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBundesanzeiger bekannt zu machen ist, fest-              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. März 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}