{"id":"bgbl1-2020-13-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":13,"date":"2020-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/13#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_13.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)","law_date":"2020-03-06T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":12,"num_pages":15,"content":["506               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst\nfür den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n(MBPolVDVDV)\nVom 6. März 2020\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bun-            § 13  Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens und Rangfolge\ndespolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch                    der Bewerberinnen und Bewerber\nArtikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I           § 14  Ordnungsverstoß\nS. 2362) verordnet das Bundesministerium des Innern,           § 15  Einstellung\nfür Bau und Heimat:\nTeil 3\nInhaltsübersicht                                         Ausbildung und Prüfungen\nTeil 1                                                 Abschnitt 1\nAllgemeines                                               Allgemeines\n§ 1     Vorbereitungsdienst                                    § 16  Bewertung\n§ 2     Ziele des Vorbereitungsdienstes\nAbschnitt 2\nTeil 2                                                 Ausbildung\nAuswahlverfahren und Einstellung                                       Unterabschnitt 1\n§  3    Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren                       Organisatorisches und Ausbildungspersonal\n§  4    Auswahlkommission                                      § 17  Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen\n§  5    Bestandteile des Auswahlverfahrens                     § 18  Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter\n§  6    Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums               § 19  Ausbilderinnen und Ausbilder\n§  7    Schriftlicher Teil                                     § 20  Erholungsurlaub\n§  8    Bewertung und Bestehen des schriftlichen Teils\n§  9    Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Be-                          Unterabschnitt 2\nstehen\nDauer, Inhalt und Leistungstests\n§ 10    Zulassung zum mündlichen Teil\n§ 11    Mündlicher Teil                                        § 21  Dauer und Gliederung\n§ 12    Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils            § 22  Grundausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020                       507\n§ 23 Weitere Ausbildung                                                               Unterabschnitt 3\n§ 24 Laufbahnlehrgang                                                                    Sonstiges\n§ 25 Durchführung der Leistungstests\n§ 26 Bewertung der Leistungstests                           § 67     Fernbleiben und Rücktritt\n§ 27 Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsab-      § 68     Ordnungsverstoß\nschnittsrangpunktzahlen                                § 69     Prüfungsakten und Einsichtnahme\n§ 70     Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche\nAbschnitt 3\nTeil 4\nPrüfungen                                                     Schlussvorschriften\n§ 71     Übergangsvorschriften\nUnterabschnitt 1\n§ 72     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nZwischenprüfung\nTeil 1\n§ 28 Zeitpunkt\n§ 29 Prüfungsamt\nAllgemeines\n§ 30 Einrichtung der Prüfungskommission\n§ 31 Mitglieder der Prüfungskommission                                                      §1\n§ 32 Entscheidungen der Prüfungskommission                                        Vorbereitungsdienst\n§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung\nDie Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung\n§ 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung  ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivoll-\n§ 35 Bewertung der Klausuren                                zugsdienst in der Bundespolizei.\n§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung\n§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung;                                      §2\nFolge der Nichtzulassung\n§ 38 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen              Ziele des Vorbereitungsdienstes\nPrüfung\nDer Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,\n§ 39 Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung\n§ 40 Bestehen der praktischen Prüfung                       1. den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten\n§ 41 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen      und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung\nPrüfung                                                    der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in\n§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung         der Bundespolizei erforderlich sind,\n§ 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen       2. die persönliche und soziale Kompetenz der Anwär-\nPrüfung\nterinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowie\n§ 44 Bestehen der mündlichen Prüfung\n§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung   3. die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwort-\n§ 46 Wiederholung der Zwischenprüfung                           lichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demo-\n§ 47 Zwischenprüfungszeugnis                                    kratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.\n§ 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung\nTeil 2\nUnterabschnitt 2                          Auswahlverfahren und Einstellung\nLaufbahnprüfung                                                        §3\n§ 49 Zeitpunkt                                                    Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren\n§ 50 Prüfungsamt                                               (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 51 Einrichtung der Prüfungskommission                     entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grund-\n§ 52 Mitglieder der Prüfungskommission                      lage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festge-\n§ 53 Entscheidungen der Prüfungskommission                  stellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren\n§ 54 Bestandteile der Laufbahnprüfung                       Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\n§ 55 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung  schaften für den Vorbereitungsdienst für den mittleren\n§ 56 Bewertung der Klausuren                                Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet\n§ 57 Bestehen der schriftlichen Prüfung                     sind.\n§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nicht-\n(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Aus-\nzulassung\nwahlverfahren durch Ausschreibung an.\n§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen\nPrüfung                                                   (3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\n§ 60 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung     den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\n§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen       bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die\nPrüfung                                                Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das\n§ 62 Bestehen der mündlichen Prüfung                        Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die\n§ 63 Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und     Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be-\nAbschlussnote                                          schränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal\n§ 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung                       so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie\n§ 65 Abschlusszeugnis                                       Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Bei einer Be-\n§ 66 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung      schränkung wird zugelassen, wer nach den eingereich-","508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\nten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten,         4. die Mindestanforderungen für die einzelnen sport-\nam besten geeignet erscheint.                                    lichen Leistungstests der Prüfung der körperlichen\n(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen                 Leistungsfähigkeit sowie\nwird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mittei-   5. die jeweilige Mindestpunktzahl, die erforderlich ist\nlung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zu-               a) für das Bestehen eines einzelnen Teilabschnitts\nrückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch                  des schriftlichen oder des mündlichen Teils,\neingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu\nlöschen.                                                         b) für das Bestehen der Prüfung der körperlichen\nLeistungsfähigkeit und\n§4                                   c) für das Bestehen des gesamten Auswahlverfah-\nAuswahlkommission                                 rens.\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens               (2) Die Festlegungen können vor dem Beginn des\nrichtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkom-         Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen.\nmission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkom-              (3) Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewer-\nmissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicher-   tungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für\nzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen       jeden Teil ändern.\nBewertungsmaßstab anlegen.\n(2) Eine Auswahlkommission besteht aus                                                 §7\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-                                    Schriftlicher Teil\nnen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt               (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein\nder Besoldungsgruppe A 10 innehat und der oder          auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leis-\ndem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungs-           tungstest.\ngruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden             (2) In dem Leistungstest können geprüft werden:\nkann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\n1. kognitive Fähigkeiten,\n2. zwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindes-\ntens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben.        2. Ausdrucksfähigkeit,\nMindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission            3. Persönlichkeitsmerkmale,\nsollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei       4. praktische Intelligenz und\nangehören.\n5. Allgemeinwissen.\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden\n(3) Der Leistungstest kann aus mehreren Teilab-\nauf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bun-\nschnitten bestehen.\ndespolizeipräsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt für\nvier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.                      (4) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest be-\nträgt höchstens 240 Minuten.\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei\nihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-             (5) Einzelne Teilabschnitte können unterstützt durch\ngebunden.                                                   Informationstechnik durchgeführt werden.\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-              (6) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht aus-\nmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.       schließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt\nDie Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission            werden.\nhaben gleiches Gewicht.\n§8\n§5                                                      Bewertung und\nBestandteile des Auswahlverfahrens                               Bestehen des schriftlichen Teils\nDas Auswahlverfahren besteht aus den folgenden               (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird\nTeilen:                                                     mit einer Punktzahl bewertet.\n1. einem schriftlichen Teil,                                    (2) Besteht der schriftliche Teil aus mehreren Ab-\nschnitten, so wird jeder Abschnitt einzeln bewertet.\n2. einer Prüfung der für den Polizeivollzugsdienst in\nAus den Einzelbewertungen wird für jede Bewerberin\nder Bundespolizei erforderlichen körperlichen Leis-\nund jeden Bewerber eine Punktzahl für den schriftlichen\ntungsfähigkeit (Prüfung der körperlichen Leistungs-\nTeil des Auswahlverfahrens berechnet.\nfähigkeit) und\n(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Be-\n3. einem mündlichen Teil.\nwerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die\nerforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.\n§6\nFestlegungen des Bundespolizeipräsidiums                                            §9\n(1) Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungs-                               Prüfung der\nvorschriften fest:                                               körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen\n1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,                 (1) Die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit\n2. den Ablauf der einzelnen Teile,                          besteht aus mehreren sportlichen Leistungstests.\n3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik bei                (2) Aus den Bewertungen der einzelnen Leistungs-\nder Feststellung des Gesamtergebnisses,                 tests wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020               509\nPunktzahl für die Prüfung der körperlichen Leistungs-                                  § 13\nfähigkeit berechnet.                                               Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin        und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber\noder der Bewerber die insgesamt erforderliche Min-             (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-\ndestpunktzahl erreicht hat.                                berin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen\nTeil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Ge-\n§ 10                            samtergebnis des Auswahlverfahrens.\nZulassung zum mündlichen Teil                       (2) In das Gesamtergebnis gehen die Ergebnisse der\ndrei Teile des Auswahlverfahrens ein.\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird\n(3) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Bundes-\nzugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahl-\npolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen\nverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungs-\nund Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestan-\nfähigkeit bestanden hat.\nden haben.\n(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-           (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-\nwerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfah-      men hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mit-\nrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähig-      teilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen\nkeit bestanden haben, das Dreifache der Zahl der Aus-      sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu ver-\nbildungsplätze, so kann die Zahl der am mündlichen         nichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunter-\nTeil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt        lagen sind endgültig zu löschen.\nwerden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Be-\nwerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbil-\n§ 14\ndungsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird\nzugelassen, wer nach der im schriftlichen Teil erzielten                       Ordnungsverstoß\nPunktzahl am besten geeignet ist.                              (1) Im Fall einer Täuschung, eines Täuschungsver-\nsuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an\n§ 11                            einem Täuschungsversuch oder im Fall eines sonsti-\ngen Ordnungsverstoßes kann die Bewerberin oder der\nMündlicher Teil                        Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wer-\n(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient      den.\ndazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers            (2) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzu-\nin verschiedenen persönlichen und sozialen Kompe-          hören.\ntenzbereichen zu ermitteln.\n(2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilab-                                 § 15\nschnitten bestehen.                                                                 Einstellung\n(3) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erfor-      (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Poli-\nderlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin        zeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt\noder Bewerber höchstens 90 Minuten. Die Dauer der          werden, wer\nTeilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber       1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat\nvor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.                     und\n2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen\n§ 12                                 gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivoll-\nBewertung und                               zugsdienst erfüllt.\nBestehen des mündlichen Teils                      (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt\n(1) Nach jedem Abschnitt des mündlichen Teils des       werden, wer\nAuswahlverfahrens bewerten die Mitglieder der Aus-         1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und\nwahlkommission unabhängig voneinander die mit dem          2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der\nTeilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Be-           Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder\nwerberin und jedes Bewerbers.                                   einen vergleichbaren Nachweis besitzt.\n(2) Am Ende des mündlichen Teils führt die Aus-             (3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1\nwahlkommission eine Beratung durch, in der die Be-         zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu\nwertungen für die einzelnen Kompetenzbereiche der          versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Ab-\nTeilabschnitte festgelegt werden. Aus den Bewertun-        schluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. An-\ngen für die Kompetenzbereiche der Teilabschnitte wird      wärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Num-\nfür jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl      mer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum\nfür den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens berech-      Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden\nnet.                                                       nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.\n(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist            (4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Be-\nbestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in        werber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der\njedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vor-    Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Aus-\ngesehen ist, die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht   wahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt\nhat.                                                       worden ist.","510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\nTeil 3\nAusbildung und Prüfungen\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n§ 16\nBewertung\n(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der\nLaufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:\nProzentualer Anteil\nRangpunkte\nder erreichten\noder\nPunktzahl                      Note              Notendefinition\nRangpunkt-\nan der erreichbaren\nzahl\nPunktzahl\n1              2            3                     4\n1    93,70 bis 100,00       15        sehr gut    eine Leistung, die den An-\nforderungen in besonderem\n2      87,50 bis 93,69      14                    Maß entspricht\n3      83,40 bis 87,49      13           gut      eine Leistung, die den An-\nforderungen voll entspricht\n4      79,20 bis 83,39      12\n5      75,00 bis 79,19      11\n6      70,90 bis 74,99      10      befriedigend eine Leistung, die im Allge-\nmeinen den Anforderungen\n7      66,70 bis 70,89       9                    entspricht\n8      62,50 bis 66,69       8\n9      58,40 bis 62,49       7      ausreichend eine Leistung, die zwar\nMängel aufweist, aber im\n10       54,20 bis 58,39       6                    Ganzen den Anforderungen\nnoch entspricht\n11       50,00 bis 54,19       5\n12       41,70 bis 49,99       4       mangelhaft   eine Leistung, die den\nAnforderungen nicht ent-\n13       33,40 bis 41,69       3                    spricht, jedoch erkennen\nlässt, dass die notwendigen\n14       25,00 bis 33,39       2\nGrundkenntnisse vorhanden\nsind und die Mängel in\nabsehbarer Zeit behoben\nwerden können\n15       12,50 bis 24,99       1      ungenügend eine Leistung, die den\nAnforderungen nicht ent-\n16        0,00 bis 12,49       0                    spricht und bei der selbst\ndie Grundkenntnisse so\nlückenhaft sind, dass die\nMängel in absehbarer Zeit\nnicht behoben werden\nkönnen\n(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung\nund Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet\nwird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zu-\nsammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.\n(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nstimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.\n(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2,\n§ 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der\nWeise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindest-\nanforderungen festgestellt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020                511\nAbschnitt 2                                             Unterabschnitt 2\nDauer, Inhalt und Leistungstests\nAusbildung\n§ 21\nUnterabschnitt 1                                             Dauer und Gliederung\nOrganisatorisches                              (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs\nund Ausbildungspersonal                         Monate.\n(2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden\n§ 17                             Ausbildungsabschnitte:\n1. die Grundausbildung mit einer Dauer von zwölf\nDienstaufsicht,                             Monaten,\nOrganisation und Ausbildungsstellen\n2. die weitere Ausbildung mit einer Dauer von zwölf\n(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstauf-           Monaten sowie\nsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während           3. den Laufbahnlehrgang mit einer Dauer von sechs\nder Ausbildung.                                                  Monaten.\n(2) Die Bundespolizeiakademie organisiert die Aus-          (3) Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzen-\nbildung. Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der        sportförderung in der Bundespolizei kann die Bundes-\nBundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Ein-      polizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizei-\nsatzdienststellen der Bundespolizei. Näheres legt die       präsidiums abweichende Regelungen für die Dauer\nBundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundes-            und Gliederung der Ausbildung treffen. Die Dauer der\npolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.                  Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training\nund die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier\nJahre und einen Monat nicht überschreiten.\n§ 18\nAusbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter                                       § 22\nGrundausbildung\nIn jeder Ausbildungsstätte wird eine Ausbildungs-\nleiterin oder ein Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung       (1) Ziel der Grundausbildung ist es,\nbestellt.                                                   1. die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbil-\ndung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und\n§ 19                                  praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und\n2. die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.\nAusbilderinnen und Ausbilder\n(2) Die Grundausbildung umfasst\n(1) Die Einsatzdienststelle benennt der Bundespoli-     1. die theoretische Ausbildung in den Fächern\nzeiakademie für die praktischen Verwendungen Ausbil-\na) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,\nderinnen und Ausbilder.\nb) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,\n(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder weisen die An-\nc) Recht des öffentlichen Dienstes,\nwärterinnen und Anwärter in die praktischen Verwen-\ndungen ein und leiten sie in den Einsatzdienststellen            d) Führungslehre und Psychologie,\nan.                                                              e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nicht           f) Kriminalistik,\nmehr Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen wer-                 g) Deutsch und\nden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es            h) Englisch,\nerforderlich ist, werden die Ausbilderinnen und Ausbil-\nder von anderen Dienstgeschäften entlastet.                 2. die praktische Ausbildung in den Fächern\na) Einsatzausbildung,\n(4) Bei Bedarf können Ausbilderinnen und Ausbilder\nmit ihren Aufgaben auch Beamtinnen und Beamte der                b) Polizeitraining,\nEinsatzdienststelle beauftragen. Den beauftragten Be-            c) Polizeitechnik und\namtinnen und Beamten soll jeweils eine Anwärterin                d) polizeispezifische Erste Hilfe sowie\noder ein Anwärter zugewiesen werden.\n3. Berufsethik.\n(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit              (3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen\nZustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-           Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungs-\ndungsplan fest.                                             feldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.\n(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der\n§ 20                             theoretischen und der praktischen Ausbildung mindes-\ntens ein Leistungstest durchzuführen.\nErholungsurlaub\n(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit\nDie Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des       Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-\nErholungsurlaubs.                                           dungsplan fest.","512              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\n§ 23                                  (3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2\nWeitere Ausbildung                       Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer\nmindestens ein Leistungstest durchzuführen.\n(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,\n(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit\n1. die während der Grundausbildung erworbenen\nZustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-\nKenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu ver-\ndungsplan fest.\ntiefen und\n2. die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.                               § 25\n(2) Die weitere Ausbildung umfasst\nDurchführung der Leistungstests\n1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer\n(1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in\na) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,     Form\nb) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,\n1. einer Klausur,\nc) Recht des öffentlichen Dienstes,\n2. eines Referats,\nd) Führungslehre und Psychologie,\ne) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,      3. einer Präsentation,\nf) Kriminalistik,                                        4. einer schriftlichen Überprüfung,\ng) Deutsch und                                           5. einer mündlichen Überprüfung oder\nh) Englisch,                                             6. einer praktischen Überprüfung.\n2. in der praktischen Ausbildung die Fächer                      (2) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsenta-\na) Einsatzausbildung,                                    tionen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen\nb) Polizeitraining und                                   Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge ab-\ngegrenzt werden können und eine Bewertung jedes\nc) Polizeitechnik,                                       Einzelbeitrags möglich ist.\n3. praktische Verwendungen in den Einsatzdienst-\n(3) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen be-\nstellen der Bundespolizei sowie\nstehen.\n4. Berufsethik.\n(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit\n(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein         Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-\nLeistungstest durchzuführen                                  dungsplan fest.\n1. in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten\nFächer und                                                                          § 26\n2. in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten                             Bewertung der Leistungstests\nFächer.\n(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit                (1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der\nZustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-            Bundespolizeiakademie bewertet.\ndungsplan fest.                                                  (2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nschriftliche oder elektronische Mitteilung über die Be-\n§ 24                              wertung.\nLaufbahnlehrgang                            (3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit\n(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,                    Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbil-\ndungsplan fest.\n1. die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kennt-\nnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen\nund                                                                                 § 27\n2. auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.                                Fachrangpunktzahlen, Fachnoten\n(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst                                und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen\n1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer                    (1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in\njedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das\na) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,\ndie Durchführung mindestens eines Leistungstests vor-\nb) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,                          gesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet. Der\nc) Recht des öffentlichen Dienstes,                      jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende\nNote zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Fach-\nd) Führungslehre und Psychologie,                        note.\ne) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,\n(2) Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbil-\nf) Kriminalistik und                                     dungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.\ng) Englisch sowie                                            (3) Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der\n2. in der praktischen Ausbildung das Fach Polizei-           Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnitts-\ntraining.                                                rangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020               513\nAbschnitt 3                                                       § 32\nPrüfungen                                  Entscheidungen der Prüfungskommission\n(1) Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung\nUnterabschnitt 1                          ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende so-\nwie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. Bei der\nZwischenprüfung\nmündlichen Prüfung der Zwischenprüfung muss für\njedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender\n§ 28                             anwesend sein.\nZeitpunkt                               (2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-\nDie Zwischenprüfung findet am Ende der Grundaus-         menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nbildung statt.                                              Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\nVorsitzenden den Ausschlag.\n§ 29\n§ 33\nPrüfungsamt\nBestandteile der Zwischenprüfung\nFür die Organisation und Durchführung der Zwi-\nDie Zwischenprüfung besteht aus\nschenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizei-\nakademie (Prüfungsamt) zuständig.                           1. einer schriftlichen Prüfung,\n2. einer mündlichen Prüfung und\n§ 30\n3. einer praktischen Prüfung.\nEinrichtung der Prüfungskommission\n(1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischen-                                       § 34\nprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommis-                              Gegenstand und\nsion ein.                                                            Durchführung der schriftlichen Prüfung\n(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommis-                (1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung be-\nsionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzu-    steht aus vier Klausuren.\nstellen, dass alle Prüfungskommissionen der Zwischen-           (2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu\nprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.             schreiben:\n1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,\n§ 31\n2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,\nMitglieder der Prüfungskommission\n3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre so-\n(1) Die Prüfungskommission für die Zwischenprü-               wie\nfung besteht aus\n4. Kriminalistik.\n1. einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des\n(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die\ngehobenen Polizeivollzugsdienstes, die oder der\nKlausuren.\nmindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 in-\nnehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt            (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur\nder Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) ver-       120 Minuten.\nliehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzen-        (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-\ndem,                                                    ben.\n2. drei Beamtinnen oder Beamten mindestens des ge-              (6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit\nhobenen Dienstes als Prüfende und                       einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte er-\n3. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der           stellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnum-\nmindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9             mern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten\ninnehat, als Prüfender oder Prüfendem.                  und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Be-\nwertung der Klausuren bekannt gegeben werden.\nZu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch\nTarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine                                  § 35\nentsprechende Qualifikation verfügen.\nBewertung der Klausuren\n(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskom-\nmission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bun-            (1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer\ndespolizei angehören.                                       oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewer-\ntet.\n(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder\n(2) Ist eine Klausur der Zwischenprüfung mit weniger\nder Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungs-\nals fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zu-\namt.\ndem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfen-\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer-         den bewertet.\nden vom Prüfungsamt bestellt.\n(3) Als Zweitprüfende sollen Beamtinnen oder Be-\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind         amte mindestens des gehobenen Dienstes eingesetzt\nbei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht wei-          werden. Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäf-\nsungsgebunden.                                              tigte bestellt werden, sofern sie über eine entspre-","514               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\nchende Qualifikation verfügen. Die fachlichen Anforde-            (5) Zu jeder praktischen Prüfung ist ein Protokoll an-\nrungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungs-           zufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf\namt. Die Zweitprüfenden sind bei ihren Bewertungen            und Ergebnis der praktischen Prüfung anzugeben.\nunabhängig und nicht weisungsgebunden.                        Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder\n(4) Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur        den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt\nunabhängig von der Bewertung der oder des Erstprü-            bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mit-\nfenden. Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung           gliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.\nder oder des Erstprüfenden haben.\n§ 39\n(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfen-\nden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewer-                                    Bewertung und\ntung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die                   Rangpunktzahl der praktischen Prüfung\nbeiden Prüfenden, sich zu einigen.                                (1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden\neinzeln bewertet.\n(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so ent-\nscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung                (2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunkt-\nder Klausur.                                                  zahl zu berechnen.\n(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rang-                 (3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssyste-\npunkten die entsprechende Note zugeordnet.                    matik, regelt das Prüfungsamt.\n(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die\n§ 36                             oder der Vorsitzende der Prüfungskommission münd-\nBestehen der schriftlichen Prüfung                 lich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte\nErgebnis mit und erläutert es.\nDie schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat be-\nstanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schrift-                                    § 40\nlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindes-\ntens fünf Rangpunkte erreicht hat.                                        Bestehen der praktischen Prüfung\nDie praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist\n§ 37                             bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen\nPrüfung mindestens 5,00 beträgt.\nZulassung zur\nmündlichen und praktischen\nPrüfung; Folge der Nichtzulassung                                             § 41\nGegenstand, Durchführung\n(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der\nund Protokoll der mündlichen Prüfung\nZwischenprüfung ist zugelassen, wer\n(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der\n1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung be-\nZwischenprüfung sind\nstanden hat und\n1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,\n2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizei-\ntraining und polizeispezifische Erste Hilfe               2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,\na) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens          3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre so-\n5,00 erreicht hat oder                                     wie\nb) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Be-    4. Kriminalistik.\nwertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfül-         (2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in min-\nlen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen       destens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.\nfestgestellt wird.                                        (3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in\n(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht       jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem\nerfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.     1. der Unterschied zwischen der Fachnote aus der\nGrundausbildung und der Note für die Klausur der\n§ 38                                  Zwischenprüfung mehr als eine Note beträgt,\nGegenstand, Durchführung                      2. das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl\nund Protokoll der praktischen Prüfung                    der Grundausbildung und aus der Bewertung für die\n(1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungs-              Klausur der Zwischenprüfung unter 5,00 liegt oder\nfähigkeit bei ausgewählten polizeifachlichen Standard-        3. die Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als\nsituationen geprüft.                                               fünf Rangpunkten bewertet worden ist.\n(2) Die polizeifachliche Standardsituation ist so zu           (4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als\ngestalten, dass in ihr die praktischen Fertigkeiten, die      Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus\nin den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizei-          höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern beste-\ntraining vermittelt werden, fächerübergreifend geprüft        hen.\nwerden können.\n(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter\n(3) Die praktische Prüfung soll 30 Minuten dauern.         15 bis 45 Minuten betragen.\n(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Ein-             (6) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll an-\nzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Be-             zufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf\nwertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.                     und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020               515\nDie Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder         gegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrang-\nden Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt                punktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prü-\nbestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mit-              fung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 be-\ngliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.               trägt und\n3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens\n§ 42                                  5,00 beträgt.\nBewertung und\n(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der\nRangpunktzahl der mündlichen Prüfung\nZwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:\n(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung\nwerden einzeln bewertet.                                    1. die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grund-\nausbildung mit 40 Prozent,\n(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunkt-\nzahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithme-       2. die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen\ntische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüf-          Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,\nten Fächer.                                                 3. die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit\n(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die           15 Prozent und\noder der Vorsitzende der Prüfungskommission der             4. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit\nAnwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und                15 Prozent.\nerläutert es.\n(3) Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die\n§ 43                             Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl ge-\nrundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die ent-\nAnwesenheit weiterer                      sprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note\nPersonen bei der mündlichen Prüfung                ist die Note der Zwischenprüfung.\n(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist\nnicht öffentlich.                                                                        § 46\n(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend                      Wiederholung der Zwischenprüfung\nsein:\n(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwi-\n1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakade-     schenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er\nmie,                                                    die Zwischenprüfung einmal wiederholen. In begründe-\n2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,      ten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium\n3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,      mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern,\nfür Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.\n4. Angehörige des Prüfungsamts,\n(2) Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt\n5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesminis-\nfrühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergeb-\nteriums des Innern, für Bau und Heimat und\nnisses. Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren\n6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespoli-      Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.\nzeipräsidiums.\n(3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird\nAnderen Personen kann das Prüfungsamt die An-               der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiaka-\nwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder          demie verlängert.\nim Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen\nwährend der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeich-              (4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung\nnungen machen.                                              vollständig zu absolvieren.\n(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission                (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\ndürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission         ersetzen die zuvor erreichten.\nnur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokoll-              (6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden\nführerin oder der Protokollführer anwesend sein.            und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich,\nso ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.\n§ 44\nBestehen der mündlichen Prüfung                                               § 47\nDie mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist                            Zwischenprüfungszeugnis\nbestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen\nPrüfung mindestens 5,00 beträgt.                                (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält\nein Zwischenprüfungszeugnis.\n§ 45                                 (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindes-\nBestehen, Rangpunktzahl                     tens\nund Note der Zwischenprüfung                   1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und\n(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn              2. die Note der Zwischenprüfung.\n1. die schriftliche, die mündliche und die praktische           (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei\nPrüfung der Zwischenprüfung bestanden worden            der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungs-\nsind,                                                   ergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.\n2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schrift-        Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis\nlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungs-     ist zurückzugeben.","516             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\n(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen          gruppe A 13 (gehobener Dienst) innehaben, zu Vorsit-\neiner Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden         zenden bestellt werden. Zu Mitgliedern einer Prüfungs-\nerklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurück-         kommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt\nzugeben.                                                    werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifika-\ntion verfügen.\n§ 48                                 (2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskom-\nBescheid über die                       mission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bun-\nnichtbestandene Zwischenprüfung                  despolizei angehören.\n(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,             (3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder\nerhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid     der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungs-\nüber die nichtbestandene Zwischenprüfung.                   amt.\n(2) Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestan-          (4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer-\nden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektroni-     den vom Prüfungsamt bestellt.\nsche Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungs-\nleistungen. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche          (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind\nAusbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte         bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht wei-\nin den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.         sungsgebunden.\nUnterabschnitt 2                                                     § 53\nLaufbahnprüfung                                   Entscheidungen der Prüfungskommission\n(1) Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung\n§ 49                             ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende so-\nZeitpunkt                           wie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. Bei der\nDie Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahn-         mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung muss für\nlehrgangs statt.                                            jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender\nanwesend sein.\n§ 50                                 (2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-\nPrüfungsamt                          menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\nFür die Organisation und Durchführung der Lauf-\nVorsitzenden den Ausschlag.\nbahnprüfung ist das Prüfungsamt zuständig.\n§ 51                                                        § 54\nEinrichtung der Prüfungskommission                             Bestandteile der Laufbahnprüfung\n(1) Für die Abnahme und Bewertung der Laufbahn-              Die Laufbahnprüfung besteht aus\nprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommis-        1. einer schriftlichen Prüfung und\nsion ein.\n2. einer mündlichen Prüfung.\n(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommis-\nsionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzu-                               § 55\nstellen, dass alle Prüfungskommissionen der Laufbahn-\nprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.                                  Gegenstand und\nDurchführung der schriftlichen Prüfung\n§ 52                                 (1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung\nMitglieder der Prüfungskommission                 besteht aus vier Klausuren.\n(1) Die Prüfungskommission für die Laufbahnprü-              (2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu\nfung besteht aus                                            schreiben:\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren             1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,\nPolizeivollzugsdienstes als Vorsitzender oder Vor-\n2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,\nsitzendem,\n3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre so-\n2. zwei Beamtinnen oder Beamten, denen laufbahn-\nwie\nrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (ge-\nhobener Dienst) verliehen werden kann, als Prüfen-      4. Kriminalistik.\nde,                                                         (3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die\n3. einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des          Klausuren.\ngehobenen Dienstes als Prüfender oder Prüfendem             (4) Die Bearbeitungszeit beträgt\nund\n1. für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2\n4. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der\nNummer 1 und 4 jeweils 120 Minuten,\nmindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9\ninnehat, als Prüfender oder Prüfendem.                  2. für die Klausuren in den Fächern nach Absatz 2\nSoweit nicht genügend Beamtinnen oder Beamte des                 Nummer 2 und 3 jeweils 180 Minuten.\nhöheren Dienstes zur Verfügung stehen, können auch              (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-\nBeamtinnen oder Beamte, die ein Amt der Besoldungs-         ben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020               517\n(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit               b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die\neiner Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte                     Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das\nerstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kenn-                  Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforde-\nnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu                    rungen festgestellt wird.\nhalten und darf den Prüfenden erst nach der endgülti-\n(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht\ngen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben wer-\nerfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.\nden.\n§ 59\n§ 56\nGegenstand, Durchführung\nBewertung der Klausuren                                und Protokoll der mündlichen Prüfung\n(1) Eine Klausur der Laufbahnprüfung wird von einer           (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der\noder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewer-           Laufbahnprüfung sind\ntet.\n1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,\n(2) Ist eine Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger\nals fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zu-        2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht,\ndem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfen-         3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre so-\nden bewertet.                                                     wie\n(3) Als Zweitprüfende soll das Prüfungsamt Beam-          4. Kriminalistik.\ntinnen oder Beamten mindestens des gehobenen\nDienstes einsetzen, denen laufbahnrechtlich ein Amt              (2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in min-\nder Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) ver-            destens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.\nliehen werden kann. Als Zweitprüfende können auch                (3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in\nTarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine      jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem\nentsprechende Qualifikation verfügen. Die fachlichen\nAnforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das             1. der Unterschied zwischen der Fachnote aus dem\nPrüfungsamt. Die Zweitprüfenden sind bei ihrer Bewer-             Laufbahnlehrgang und der Note für die Klausur der\ntung unabhängig und nicht weisungsgebunden.                       Laufbahnprüfung mehr als eine Note beträgt,\n(4) Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur       2. das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl\nunabhängig von der Bewertung der oder des Erstprü-                für den Laufbahnlehrgang und aus der Bewertung\nfenden. Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung               für die Klausur der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt\nder oder des Erstprüfenden haben.                                 oder\n3. die Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als\n(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfen-\nfünf Rangpunkten bewertet worden ist.\nden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewer-\ntung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die             (4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als\nbeiden Prüfenden, sich zu einigen.                           Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus\nhöchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern beste-\n(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so ent-\nhen.\nscheidet die Prüfungskommission.\n(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter\n(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rang-\n15 bis 45 Minuten betragen.\npunkten die entsprechende Note zugeordnet.\n(6) Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll an-\n§ 57                              zufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf\nund Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Die\nBestehen der schriftlichen Prüfung                Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder\nDie schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat be-      den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt\nstanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schrift-       bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mit-\nlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens        gliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.\nfünf Rangpunkte erreicht hat.\n§ 60\n§ 58                                                     Bewertung und\nZulassung zur mündlichen                              Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung\nPrüfung; Folge der Nichtzulassung                     (1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung\n(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist        werden einzeln bewertet.\nzugelassen, wer                                                  (2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunkt-\nzahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithme-\n1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung be-\ntische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüf-\nstanden hat,\nten Fächer.\n2. in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatz-\n(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt\nausbildung und Polizeitraining\ndie oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der\na) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens         Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und\n5,00 erreicht hat oder                                erläutert es.","518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\n§ 61                              4. die Rangpunkte der\nAnwesenheit weiterer                            vier Klausuren\nPersonen bei der mündlichen Prüfung                      der Laufbahnprüfung       mit jeweils 10 Prozent und\n(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist         5. die Rangpunktzahl der\nnicht öffentlich.                                                 mündlichen Prüfung\nder Laufbahnprüfung                   mit 27 Prozent.\n(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend\nsein:                                                            (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die\n1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakade-      Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf\nmie,                                                     eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunkt-\nzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zu-\n2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,       geordnete Note ist die Abschlussnote.\n3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,\n4. Angehörige des Prüfungsamts,                                                          § 64\n5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesminis-                 Wiederholung der Laufbahnprüfung\nteriums des Innern, für Bau und Heimat sowie\n(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Lauf-\n6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespoli-       bahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach\nzeipräsidiums.                                           § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung\nAnderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwe-              die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. In begründe-\nsenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im          ten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium\nEinzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen          mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern,\nwährend der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeich-           für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.\nnungen machen.\n(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt\n(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission             frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergeb-\ndürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission          nisses.\nnur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokoll-\nführerin oder der Protokollführer anwesend sein.                 (3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprü-\nfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst ver-\n§ 62                              längert.\nBestehen der mündlichen Prüfung                       (4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung\nDie mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist be-         vollständig zu absolvieren.\nstanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prü-              (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\nfung mindestens 5,00 beträgt.                                ersetzen die zuvor erreichten.\n§ 63                                  (6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden\nund ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich,\nBestehen und Rangpunktzahl\nso ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.\nder Laufbahnprüfung und Abschlussnote\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn\n§ 65\n1. die schriftliche und die mündliche Prüfung der Lauf-\nbahnprüfung bestanden worden sind,                                           Abschlusszeugnis\n2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schrift-             (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Lauf-      ein Abschlusszeugnis.\nbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die\nDurchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und             (2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens\nder mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach           1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-\nmindestens 5,00 beträgt und                                   wärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren\n3. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens               Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben\n5,00 beträgt.                                                 hat,\n(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Lauf-        2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und\nbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:\n3. die Abschlussnote.\n1. die ungerundete\nRangpunktzahl                                                (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nder Zwischenprüfung                    mit 5 Prozent,    Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergeb-\n2. die Ausbildungsabschnitts-                                nisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein\nrangpunktzahl der                                        unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurück-\nweiteren Ausbildung                  mit 18 Prozent,     zugeben.\n3. die Ausbildungsabschnitts-                                    (4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen\nrangpunktzahl des                                        einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden\nLaufbahnlehrgangs                    mit 10 Prozent,     erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020              519\n§ 66                             2. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für\nnicht bestanden erklären oder\nBescheid über die\nnichtbestandene Laufbahnprüfung                  3. die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für\nendgültig nicht bestanden erklären.\n(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nerhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid         (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nüber die nichtbestandene Laufbahnprüfung.                   mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung bekannt oder\nkann sie erst dann nachgewiesen werden, so gilt Ab-\n(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan-      satz 3 entsprechend. Die Entscheidung ist durch das\nden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektroni-     Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag\nsche Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungs-         der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zu treffen.\nleistungen. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche\nAusbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte             (5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach\nin den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.         den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.\nUnterabschnitt 3                                                       § 69\nPrüfungsakten und Einsichtnahme\nSonstiges\n(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird\n§ 67                             eine Prüfungsakte geführt.\nFernbleiben und Rücktritt                        (2) In die Prüfungsakte werden aufgenommen:\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt         1. die Klausuren der Zwischenprüfung,\nvon einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese        2. die Protokolle der praktischen und der mündlichen\nPrüfung oder dieser Prüfungsteil als mit der Rang-               Prüfung der Zwischenprüfung,\npunktzahl 0,00 oder als mit null Rangpunkten bewertet.      3. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt           oder des Bescheides über die nichtbestandene Zwi-\ndie Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.            schenprüfung,\n(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prü-            4. die Klausuren der Laufbahnprüfung,\nfungsamt.                                                   5. das Protokoll der mündlichen Prüfung der Laufbahn-\n(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn             prüfung und\nein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die       6. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\nGenehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich                des Bescheides über die nichtbestandene Lauf-\nein ärztliches Attest vorgelegt wird.                            bahnprüfung.\n(3) Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und\n§ 68                             höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie kann elektro-\nOrdnungsverstoß                         nisch aufbewahrt werden.\n(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prü-          (4) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht\nfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täu-            ihre Prüfungsakte einsehen\nschung versuchen, an einer Täuschung oder einem             1. nach Beendigung der Zwischenprüfung die Akten-\nTäuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die                 teile, die die Zwischenprüfung betreffen, und\nOrdnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen\n2. nach Beendigung der Laufbahnprüfung die gesamte\nPrüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem\nPrüfungsakte.\nVorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prü-\nfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen           Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.\nVerstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der\nPrüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen                                         § 70\nwerden. In der mündlichen und praktischen Prüfung\nZuständigkeit für die\nder Zwischenprüfung und der mündlichen Prüfung der\nEntscheidung über Widersprüche\nLaufbahnprüfung entscheidet die jeweilige Prüfungs-\nkommission über die Fortsetzung der Prüfung.                    Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf\nGrund dieser Verordnung getroffen werden, entschei-\n(2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täu-       det das Prüfungsamt.\nschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung\noder einem Täuschungsversuch oder über das Vorlie-\ngen eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet\nTeil 4\ndas Prüfungsamt. In der mündlichen und praktischen                          Schlussvorschriften\nPrüfung der Zwischenprüfung sowie in der mündlichen\nPrüfung der Laufbahnprüfung trifft die jeweilige Prü-                                   § 71\nfungskommission diese Entscheidung.\nÜbergangsvorschriften\n(3) Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Ver-\n(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbe-\nstoßes\nreitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst\n1. als Bewertung für den Prüfungsteil die Rangpunkt-        in der Bundespolizei vor dem 1. September 2017 oder\nzahl 0,00 oder null Rangpunkte festlegen oder           als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21","520            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\nAbsatz 3 vor dem 1. August 2016 begonnen haben, ist        Absatz 1 Nummer 2 genannten Zulassungsvorausset-\ndie Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für         zungen nicht anzuwenden sind. Die Leistungen, die sie\nden mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei   bis zum 1. März 2020 erbracht haben, gehen in die\nvom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt       Bewertungen der Zwischenprüfung und der Laufbahn-\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011        prüfung ein.\n(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, weiter anzuwen-\nden.                                                                                    § 72\n(2) Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020\nder Bundespolizei nach dem 31. August 2017 und vor         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aus-\ndem 1. März 2020 oder als Spitzensportlerin oder Spit-     bildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugs-\nzensportler nach § 21 Absatz 3 nach dem 31. Juli 2016      dienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001\nund vor dem 1. März 2020 begonnen haben, setzen die        (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nAusbildung nach dieser Verordnung mit der Maßgabe          nung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert\nfort, dass die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 und § 58          worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 6. März 2020\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}