{"id":"bgbl1-2020-13-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":13,"date":"2020-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/13#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_13.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union","law_date":"2020-03-16T00:00:00Z","page":501,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020                     501\nGesetz\nzur Umsetzung der technischen Säule\ndes vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union1\nVom 16. März 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         „Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheini-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             gung oder eine Sicherheitsgenehmigung benöti-\ngen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem\nArtikel 1                                       nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU)\n2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in\nÄnderung des\nnicht personenbezogener Form Aufzeichnungen\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes\nzu führen.“\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                   3. In § 4a werden die Absätze 3 bis 6 durch die fol-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-                    genden Absätze 3 bis 5 ersetzt:\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020\n(BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                    „(3) Die für die Instandhaltung zuständigen Stel-\nändert:                                                                  len haben ein Instandhaltungssystem einzurichten\nund über dessen Inhalt in nicht personenbezogener\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 22 angefügt:                          Form Aufzeichnungen zu führen. Die Instandhal-\n„(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahn-                    tung richtet sich nach\nbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe,               1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-\nDienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender,                      bahnfahrzeuges und\nEmpfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entlee-\nrer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der                  2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich\nRichtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parla-                        der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeugin-\nments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisen-                        standhaltung.\nbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102;                   Das Instandhaltungssystem der Stellen, die zu-\nL 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018,                      ständig sind für die Instandhaltung von Eisenbahn-\nS. 141) in der jeweils geltenden Fassung.“                          fahrzeugen, die im übergeordneten Netz verkehren,\nrichtet sich nach den Anforderungen des Artikels 14\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/798.\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                        Satz 3 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisen-\n„Inbetriebnahme“ die Wörter „oder zum Zeit-                     bahnfahrzeugen, die ausschließlich für historische\npunkt des Inverkehrbringens“ eingefügt.                         oder touristische Zwecke genutzt werden oder die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1\nNummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließ-\n„(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Geneh-               lich bis in den Übergangsbahnhof des übergeord-\nmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahn-                  neten Netzes fahren. Die Stellen für die Instandhal-\ninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das                tung von Eisenbahnfahrzeugen, die nicht von der\nInverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrie-                  Verpflichtung nach Satz 3 erfasst sind, haben in\nben, dann können Eisenbahnen, Halter von Ei-                    geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der An-\nsenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Geneh-                    forderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.\nmigung beantragen.“\n(4) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          haben Aufzeichnungen über den Inhalt des Instand-\nhaltungssystems, die sie nicht mehr verwenden, un-\n1\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)      verzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Stellen\n2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai\n2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Euro-      sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen ab dem Tag\npäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) und der Richtlinie    der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.\n(EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016,          (5) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen\nS. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141).        haben die Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-","502                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\nbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das                      Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer be-\nEisenbahnfahrzeug als ein solches verwendet                         stimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem\nwerden kann. Die Instandhaltungsnachweise je-                       Recht der Europäischen Union im Zusammen-\ndes Eisenbahnfahrzeuges, die zu den Instandhal-                     hang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem\ntungsunterlagen zählen, sind dabei nach DIN                         einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die\n27201-2:2012-022 aufzubewahren.“                                    Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zustän-\n4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach                        digen Bundesbehörde eine benannte Stelle und\nden Wörtern „die zuletzt durch die Richtlinie                       eine bestimmte Stelle eingerichtet.“\n2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)                   b) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist,“ die Wörter „oder nach Arti-                   aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nkel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Euro-                           „die Halter von hierauf verkehrenden Eisen-\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai                           bahnfahrzeugen und die für deren Instand-\n2016 über die Interoperabilität des Eisenbahn-                          haltung zuständigen Stellen“ durch die Wör-\nsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom                       ter „für die Halter von hierauf verkehrenden\n26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung“                     Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren In-\neingefügt.                                                              standhaltung zuständigen Stellen und für\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                            die sonstigen Verantwortlichen im überge-\nordneten Netz“ ersetzt.\na) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:\nbb) In den Nummern 1, 5 und 7 werden jeweils\n„(1d) Dem Bund obliegt\ndie Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-\n1. die Anerkennung und Überwachung der                              ten oder“ gestrichen.\na) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2                 cc) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-\nNummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff.                   mern 1a und 1b eingefügt:\nder Richtlinie (EU) 2016/797,                                „1a. die Erteilung von Genehmigungen für\nb) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2                          das Inverkehrbringen von Eisenbahn-\nNummer 42 in Verbindung mit Artikel 45                             fahrzeugen und von Fahrzeugtypgeneh-\nder Richtlinie (EU) 2016/797,                                      migungen nach Artikel 21 Absatz 8 und\nArtikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;\n2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von\nBewertungsstellen im Sinne des Artikels 7                        1b. im Fall der Erteilung einer Genehmigung\nBuchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Ab-                           für das Inverkehrbringen von Eisen-\nsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)                                bahnfahrzeugen oder im Fall der Ertei-\nNr. 402/2013 der Kommission vom 30. April                              lung einer Fahrzeugtypgenehmigung\n2013 über die gemeinsame Sicherheitsme-                                durch die Eisenbahnagentur der Euro-\nthode für die Evaluierung und Bewertung                                päischen Union die Bewertung des\nvon Risiken und zur Aufhebung der Verord-                              Dossiers, um dessen Vollständigkeit,\nnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom                                 Relevanz und Kohärenz in Bezug auf\n3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungs-                          Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buch-\nverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom                              stabe d der Richtlinie (EU) 2016/797\n14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38)                            und die in Artikel 21 Absatz 3 Unter-\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden                          absatz 1 Buchstabe a, b und c der\nFassung und                                                            Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten\nBestandteile in Bezug auf die einschlägi-\n3. die Anerkennung und Überwachung der Zer-\ngen nationalen Vorschriften zu prüfen;“.\ntifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/779 der                    dd) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nKommission vom 16. Mai 2019 mit Durchfüh-                        „2. die Erteilung von\nrungsbestimmungen für ein System zur Zer-\na) einheitlichen Sicherheitsbescheinigun-\ntifizierung von für die Instandhaltung von\ngen nach Artikel 10 Absatz 8 der\nFahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der\nRichtlinie (EU) 2016/798 und\nRichtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen\nParlaments und des Rates und zur Auf-                                b) Sicherheitsgenehmigungen;“.\nhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011                      ee) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nder Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019,                      eingefügt:\nS. 360).\n„2a. im Fall der Erteilung einer einheitlichen\nDer Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch                             Sicherheitsbescheinigung durch die Ei-\ndie für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2                               senbahnagentur      der     Europäischen\nSatz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-                               Union die Bewertung, ob das Eisen-\nheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1                              bahnverkehrsunternehmen die Sicher-\nerteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbe-                          heitsvorschriften einhält;“.\nschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a\nff) In Nummer 4a werden die Wörter „Halter\nund b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der\nnach § 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im\n2\nFahrzeugeinstellungsregister nach § 25a\nAmtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin,\nerschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München             eingetragen sein müssen“ durch die Wörter\narchivmäßig gesichert niedergelegt.                                        „Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020                   503\nzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der                    heit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220\nBundesrepublik Deutschland oder im euro-                     vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015,\npäischen Fahrzeugeinstellungsregister ein-                   S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie\ngetragen haben“ ersetzt.                                     2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9)\n6. § 5a wird wie folgt geändert:                                         geändert worden ist, und erforderlichenfalls\nzusätzliche nationale Bescheinigung\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nnicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-\n„Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen\nneten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastruk-\nSicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahn-\nturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen\nagentur der Europäischen Union ausgestellt hat,\nEisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Über-\nund stellt die Sicherheitsbehörde ein schwerwie-\ngangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne\ngendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die\nSicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb\nEisenbahnagentur der Europäischen Union un-\nteilnehmen.“\nverzüglich darüber zu unterrichten und über\netwaige Maßnahmen, die gegen das Sicherheits-              c) Die Absätze 2 und 3 bis 8 werden aufgehoben.\nrisiko getroffen worden sind, zu informieren.“             d) Der Absatz 2a wird Absatz 2.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-           9. § 7b wird aufgehoben.\nfügt:\n10. § 7c wird wie folgt geändert:\n„(2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheits-\nrelevante Feststellungen über und getroffene               a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nMaßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunter-                b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nnehmen, die grenzüberschreitend tätig sind,           11. § 7g Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\ndenjenigen Sicherheitsbehörden anderer Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union mit, die                  „(1) Wer als für die Instandhaltung zuständige\nebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen               Stelle\nüberwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde                  1. Eisenbahnfahrzeuge, die auf dem übergeordne-\nkann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den                   ten Netz verkehren, instand halten will und\nSicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten                2. von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverord-\nder Europäischen Union aufstellen.“                            nung (EU) 2019/779 erfasst ist,\nc) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-             bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung\nfügt:                                                      nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU)\n„(8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die           2019/779. Satz 1 gilt nicht für die Instandhaltung\nEisenbahnagentur der Europäischen Union und                von Eisenbahnfahrzeugen, die nur für historische\nfür ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen,                oder touristische Zwecke genutzt werden oder die\nInspektionen und Audits, die der Erteilung, der            auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1\nÄnderung, der Rücknahme oder dem Widerruf                  Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließ-\nvon einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen               lich bis in den Übergangsbahnhof des übergeord-\ndienen.“                                                   neten Netzes fahren.\n7. In § 5b Absatz 1 werden die Wörter „des Euro-                    (2) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Instandhal-\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai                 tungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der\n2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom                 Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhal-\n26.5.2016, S. 102)“ gestrichen.                               tungssystem eingerichtet hat, das mindestens die\n8. § 7a wird wie folgt geändert:                                 Anforderungen nach Artikel 3 der Durchführungs-\nverordnung (EU) 2019/779 erfüllt, soweit sich nicht\na) In der Überschrift werden die Wörter „und natio-\naus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26\nnale Bescheinigung“ gestrichen.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 18 ergänzende Anforde-\nb) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:              rungen ergeben.\n„Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne                     (2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag\n1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach              die für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeu-\nArtikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richt-           gen, die ausschließlich als militärisches Gerät ein-\nlinie (EU) 2016/798 oder                               gesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf\n2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Ab-            Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-\nsatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie             Bescheinigung. Mit der Befreiung hat die Sicher-\n2004/49/EG des Europäischen Parlaments                 heitsbehörde Ausnahmen zur Registrierung dieser\nund des Rates vom 29. April 2004 über Eisen-           Fahrzeuge zu treffen, die sich auf die Bestimmung\nbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur             und Zertifizierung der für die Instandhaltung von\nÄnderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates             Eisenbahnfahrzeugen zuständigen Stellen beziehen.\nüber die Erteilung von Genehmigungen an                § 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 Satz 3\nEisenbahnunternehmen und der Richtlinie                unberührt.\n2001/14/EG über die Zuweisung von Fahr-                   (3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunk-\nwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung               tionen kann nach Artikel 10 der Durchführungsver-\nvon Entgelten für die Nutzung von Eisen-               ordnung (EU) 2019/779 beantragen, wer die Funk-\nbahninfrastruktur und die Sicherheitsbeschei-          tionen des Instandhaltungssystems nach Artikel 14\nnigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicher-          Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b bis d der Richtlinie","504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\n(EU) 2016/798 ganz oder teilweise wahrnehmen will.              3. der Spezifikationen für das Europäische\nDie Zertifizierungsstelle erteilt die Bescheinigung                 Register genehmigter Fahrzeugtypen nach\nnach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller                      Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder\nnachweist, dass er die einschlägigen Voraussetzun-              4. der Spezifikationen für das Infrastruktur-\ngen nach Anhang II der Durchführungsverordnung                      register nach Artikel 49 der Richtlinie (EU)\n(EU) 2019/779 erfüllt.“                                             2016/797.\n12. § 25a wird aufgehoben.                                          In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann\n13. § 26 wird wie folgt geändert:                                   auch das Verhältnis zu den sonstigen der Be-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     triebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen\ngeregelt werden.“\naa) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem\nWort „derselben“ die Wörter „und von für die    14. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nInstandhaltung zuständigen Stellen sowie             a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 7a Abs. 1\nsonstigen Verantwortlichen nach § 2 Ab-                 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7a\nsatz 22“ eingefügt.                                     Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nbb) Nummer 5 Buchstabe b und c wird wie folgt             b) Nummer 2a wird aufgehoben.\ngefasst:\nc) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2a und\n„b) die Einrichtung einer unabhängigen Be-              die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ wird gestrichen.\nschwerdestelle im Rahmen des Verfah-\nd) Die bisherigen Nummern 2d und 2e werden die\nrens zur Ausstellung der Zusatzbeschei-\nNummern 2b und 2c.\nnigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e\nSatz 1 Nummer 9,                                 e) Die bisherige Nummer 2f wird Nummer 2d und\ndie Wörter „tätig wird“ werden durch die Wörter\nc) das Führen von Registern über erteilte\n„ein Eisenbahnfahrzeug instand hält“ ersetzt.\nZusatzbescheinigungen im Sinne des\n§ 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über      15. In § 35a Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe\nanerkannte Personen und Stellen im               „§ 7c“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.\nSinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Num-         16. § 38 wird wie folgt geändert:\nmer 11,“.\na) Die Absätze 5 und 5a werden aufgehoben.\ncc) In Nummer 12 werden die Wörter „Sicher-\nheitsbescheinigung und der nationalen Be-            b) Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5.\nscheinigung“ durch die Wörter „einheitlichen         c) Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5a und in\nSicherheitsbescheinigung“ ersetzt.                      Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.\ndd) In Nummer 13 werden die Wörter „Sicher-               d) Der bisherige Absatz 5d wird Absatz 5b und\nheitsmanagementsysteme im Sinne der                     Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§§ 7a und 7c“ durch die Wörter „ein Sicher-\n„Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach\nheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4“\n§ 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007\nersetzt.\ngeltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt,\nee) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:                        geändert oder aus anderen Gründen erneuert\n„18. über                                               werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheits-\nbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine\na) die näheren Voraussetzungen und\nnationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in\ndas Verfahren für die Anerkennung\nder bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu\nund Überwachung der Zertifizie-\nbeantragen.“\nrungsstellen im Sinne von Artikel 6\nder Durchführungsverordnung (EU)            e) Die Absätze 5e und 5f werden aufgehoben.\n2019/779 sowie ihre Tätigkeit,              f) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-\nb) die Anforderungen an eine für die In-           fügt:\nstandhaltung zuständige Stelle und                 „(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor\ndas Verfahren für die Erteilung von            dem 16. Juni 2020 erteilt worden sind, sind bis\nBescheinigungen nach § 7g.“                    zu ihrem Ablaufdatum gültig.“\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates                                   Artikel 2\nbedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1                                   Änderung des\noder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung         Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes\nder folgenden im Amtsblatt der Europäischen              § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-\nUnion veröffentlichten Spezifikationen dienen:       setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),\n1. der technischen Spezifikationen für die Inter-    das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. No-\noperabilität im Sinne des Kapitels II der Richt-  vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,\nlinie (EU) 2016/797,                              wird wie folgt geändert:\n2. der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstel-      1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nationalen\nlungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie          Sicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie\n(EU) 2016/797,                                        2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020               505\nRates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität                              Artikel 3\ndes Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neu-                                Inkrafttreten\nfassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1)“ durch\ndas Wort „Sicherheitsbehörde“ ersetzt.                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam 16. Juni 2020 in Kraft.\n2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nationalen“           (2) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a tritt am Tag\nund „nationale“ gestrichen.                               nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}