{"id":"bgbl1-2020-13-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":13,"date":"2020-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_13.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende","law_date":"2020-03-16T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020              497\nGesetz\nzur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende\nVom 16. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            bb) Der bisherige Satz 4 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:\nArtikel 1                                    „Bund und Länder stellen sicher, dass den für\nÄnderung des                                    die Ausstellung und die Ausgabe von Perso-\nTransplantationsgesetzes                              nalausweisen, Pässen oder Passersatzpapie-\nren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen\nDas Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-\ndes Bundes und der Länder Organspende-\nkanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),\nausweise und den in den Sätzen 1 bis 3 ge-\ndas zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. No-\nnannten Anforderungen entsprechende Auf-\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,\nklärungsunterlagen der Bundeszentrale für\nwird wie folgt geändert:\ngesundheitliche Aufklärung zur Verfügung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     stehen. Bei der Beantragung, Verlängerung\na) In der Angabe zu § 2 werden die Wörter „Organ-                 oder persönlichen Abholung von Personal-\nund Gewebespenderegister,“ gestrichen.                         ausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren\nsowie von eID-Karten händigen die in Satz 4\nb) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe                    genannten Stellen dem Antragsteller die in\neingefügt:                                                     Satz 4 genannten Unterlagen aus und weisen\n„§ 2a Register für Erklärungen zur Organ- und Ge-              auf weitere Informations- und Beratungs-\nwebespende; Verordnungsermächtigung“.                   möglichkeiten sowie die Möglichkeit, eine\nErklärung zur Organ- und Gewebespende im\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nRegister abzugeben, hin. Ist eine elektroni-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Organ- und               sche Antragstellung der in Satz 5 genannten\nGewebespenderegister,“ gestrichen.                             Dokumente nach anderen Rechtsvorschriften\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              zugelassen und werden sie elektronisch be-\nantragt, sind die Unterlagen dem Antragstel-\naa) Nach Satz 2 werden die folgende Sätze ein-                 lenden zu übermitteln. Die für die Ausstellung\ngefügt:                                                    und die Ausgabe von Personalausweisen,\n„Die Aufklärung hat die Möglichkeiten zu                   Pässen oder Passersatzpapieren sowie von\numfassen, eine Erklärung zur Organ- und                    eID-Karten zuständigen Stellen des Bundes\nGewebespende zu dokumentieren und insbe-                   und der Länder stellen sicher, dass die Ab-\nsondere im Register nach § 2a abzugeben, zu                gabe einer Erklärung zur Organ- und Ge-\nändern und zu widerrufen einschließlich der                webespende vor Ort erfolgen kann. Satz 7 gilt\ndamit verbundenen Rechtsfolgen. Sie hat                    nicht für die Passstellen der deutschen Aus-\nauch die bestehenden Beratungsmöglich-                     landsvertretungen. Bund und Länder stellen\nkeiten zur Organ- und Gewebespende durch                   sicher, dass den Ausländerbehörden mehr-\nHausärzte sowie sonstige Beratungsmöglich-                 sprachige Organspendeausweise und den in\nkeiten zu umfassen.“                                       den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen","498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\nentsprechende mehrsprachige Aufklärungs-                  Gewebespende werden alle vier Jahre wissen-\nunterlagen von der Bundeszentrale für gesund-             schaftlich evaluiert. Der Bericht ist unter Einbezie-\nheitliche Aufklärung zur Verfügung stehen.“               hung eines wissenschaftlichen Sachverständigen\nc) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                  oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverstän-\nund 1b eingefügt:                                              diger, die im Einvernehmen mit dem Bundestag\nbestellt werden, zu erstellen. Über die Ergebnisse\n„(1a) Hausärzte sollen ihre Patienten regel-                der wissenschaftlichen Evaluation berichtet die\nmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung                Bundesregierung jeweils dem Deutschen Bun-\ndes 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ-                 destag, erstmals im Jahr 2024.“\nund Gewebespende abgeben, ändern und wider-\nrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres              f) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\neiner Organ- und Gewebespende widersprechen                    gefügt:\nkönnen. Bei Bedarf sollen sie diese Patienten                  „Sind mehrere sich widersprechende Erklärungen\nüber die Organ- und Gewebespende beraten.                      abgegeben worden, gilt die zuletzt abgegebene\nDie Beratung umfasst insbesondere                              Erklärung. Ist nicht festzustellen, welche Er-\n1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebe-                    klärung zuletzt abgegeben worden ist, ist der\nspende,                                                    nächste Angehörige zu befragen, ob ihm bekannt\nist, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden\n2. die Voraussetzungen für eine Organ- und\nist. Ist dies dem nächsten Angehörigen nicht be-\nGewebeentnahme bei toten Spendern, ein-\nkannt oder ist kein entscheidungsbefugter Ange-\nschließlich der Bedeutung einer abgegebenen\nhöriger im Sinne des § 4 Absatz 2 vorhanden, gilt\nErklärung zur Organ- und Gewebespende und\ndiejenige Erklärung mit der geringsten Eingriffs-\ndes Entscheidungsrechts der nächsten An-\ntiefe.“\ngehörigen nach § 4 sowie\n3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeüber-                g) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\ntragung im Hinblick auf den für kranke Men-            h) Absatz 5 wird Absatz 3.\nschen möglichen Nutzen einer medizinischen         3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nAnwendung von Organen und Geweben ein-\nschließlich von aus Geweben hergestellten                                        „§ 2a\nArzneimitteln und                                                             Register für\n4. die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und                          Erklärungen zur Organ- und\nGewebespende im Register abzugeben.                          Gewebespende; Verordnungsermächtigung\nDabei sollen die Hausärzte ausdrücklich darauf                (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\nhinweisen, dass keine Verpflichtung zur Abgabe             zinprodukte richtet ein Register für Erklärungen zur\neiner Erklärung zur Organ- und Gewebespende                Organ- und Gewebespende ein und führt dieses\nbesteht. Die Beratung muss ergebnisoffen sein.             Register. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet\nFür die Beratung hat die Bundeszentrale für                haben, können zu jeder Zeit in dem Register eine\ngesundheitliche Aufklärung den Arztpraxen ge-              Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben,\neignete Aufklärungsunterlagen auf der Grundlage            ändern oder widerrufen. Ein Widerspruch gegen die\ndes Absatzes 1 sowie Organspendeausweise zur               Organ- und Gewebespende kann im Register erst\nVerfügung zu stellen.                                      mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst erklärt\nwerden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und\n(1b) Im Rahmen einer ambulanten privatärzt-\nMedizinprodukte erteilt den berechtigten Personen\nlichen Behandlung richtet sich der Vergütungs-\nnach Absatz 4 auf Anfrage Auskunft über die im\nanspruch des Arztes für die Beratung über die\nRegister gespeicherten Erklärungen zur Organ- und\nOrgan- und Gewebespende nach der Gebühren-\nGewebespende. Die im Register gespeicherten per-\nordnung für Ärzte. Der Vergütungsanspruch be-\nsonenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der\nsteht je Patient alle zwei Jahre. Solange in der\nFeststellung verwendet werden, ob bei derjenigen\nAnlage der Gebührenordnung für Ärzte (Gebühren-\nPerson, die die Erklärung abgegeben hat, eine\nverzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigen-\nOrgan- oder Gewebeentnahme nach § 3 oder § 4\nständige Leistung für die Beratung über die\nzulässig ist und nur zu diesem Zweck nach Absatz 3\nOrgan- und Gewebespende enthalten ist, kann\noder Absatz 4 übermittelt werden.\ndiese Beratung entsprechend einer nach Art,\nKosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung               (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\ndes Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leis-             zinprodukte hat im Benehmen mit dem Bundesamt\ntungen mit der Maßgabe berechnet werden, dass              für Sicherheit in der Informationstechnik sichere\nmögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleich-             Authentifizierungsverfahren für die Abgabe, Ände-\nwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistun-             rung und den Widerruf von Erklärungen zur Organ-\ngen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche               und Gewebespende und für den Abruf von Erklärun-\nLeistungen nicht gelten.“                                  gen zur Organ- und Gewebespende nach Absatz 5\nd) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c.                    festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl\ndie Erklärung zur Organ- und Gewebespende, deren\ne) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-               Änderung und Widerruf als auch deren Abruf jeder-\ngefügt:                                                    zeit online durch die Person, die die Erklärung zur\n„(1d) Die Aufklärungsunterlagen der Bundes-             Organ- und Gewebespende abgegeben hat, und\nzentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie ihre         durch den Arzt oder Transplantationsbeauftragten,\nsonstigen Informationsangebote zur Organ- und              der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020              499\nArzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsbe-             1. den Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme\nrechtigt benannt wurde, erfolgen kann. Das Bundes-                 vornehmen oder unter dessen Verantwortung die\ninstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die              Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vor-\nerforderlichen räumlichen, technischen und organi-                 genommen werden soll, und\nsatorischen Maßnahmen zu treffen, damit die im\n2. an die Person, die\nRegister gespeicherten Daten gegen unbefugtes\nHinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind                  a) nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsich-\nund keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weiter-                        tigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unter-\ngabe erfolgen kann.                                                   richten ist oder\n(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-               b) nach § 4 über eine in Frage kommende Organ-\nzinprodukte darf folgende personenbezogene Daten                      oder Gewebeentnahme zu unterrichten ist.\nerheben und speichern\n(5) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann in\n1. im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur         einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt\nOrgan- und Gewebespende abgibt, neben der                 werden. Das automatisierte Abrufverfahren darf nur\nErklärung selbst                                          eingerichtet werden, sofern die beteiligten Stellen\na) ihre Vornamen, Familiennamen, Geburtsname,             die technischen und organisatorischen Maßnahmen\nGeburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und             getroffen haben, die nach den Artikeln 24, 25 und 32\nE‑Mail-Adresse,                                        der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum\nb) die für den Zugriff auf das Register erforder-         Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\nlichen Kennungen und                                   personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nc) im Fall der Übertragung der Entscheidung               und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-\nüber die Organ- und Gewebespende auf eine              schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nnamentlich benannte Person mit deren Ein-              S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom\nwilligung deren Vornamen, Familiennamen,               23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung\nGeburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und            erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zuläs-\nTelefonnummer,                                         sigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Person, die\ndie Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Re-\n2. im Hinblick auf den Arzt, der von einem Kranken-\ngister abgegeben hat, oder der Arzt, der von einem\nhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und\nKrankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel\nMedizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt\nund Medizinprodukte als auskunftsberechtigt be-\nwurde\nnannt wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel\na) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Fami-          und Medizinprodukte überprüft die Zulässigkeit der\nliennamen, Namenszusätze, Geburtsdatum und             Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und\nKennnummer,                                            im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht.\nb) Institutskennzeichen, E-Mail-Adresse und Kenn-             (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann\nnummer des Krankenhauses und                           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nc) Kennnummer des Eintrags.                               desrates das Nähere insbesondere zu den Authenti-\nfizierungsverfahren sowie den Datensätzen nach\n(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-          Absatz 3 festlegen.“\nzinprodukte darf eine Auskunft aus dem Register\nausschließlich an die Person, die die Erklärung zur       4. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2\nOrgan- und Gewebespende abgegeben hat, sowie                  Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt.\nan einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten\nerteilen, der von einem Krankenhaus dem Bundes-                                      Artikel 2\ninstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als\nÄnderung des\nauskunftsberechtigt benannt wurde und der weder\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nan der Entnahme noch an der Übertragung der\nOrgane oder der Gewebe des möglichen Organ-                   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\noder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht          Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nWeisungen eines Arztes untersteht, der an diesen          20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nMaßnahmen beteiligt ist. Ein als auskunftsberechtigt      durch Artikel 1b des Gesetzes vom 4. März 2020\nbenannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter          (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndarf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder         ändert:\nGewebespender erst erfragen, wenn der Tod des\n1. Dem § 87 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:\nmöglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt worden              „Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens\nist. Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen an das         bis zum 30. Juni 2021 eine Anpassung der im ein-\nRegister und der Auskünfte aus dem Register hat               heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-\ndas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-           tungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen\ndukte die Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck              Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen zeitge-\naufzuzeichnen. Die Auskunft aus dem Register darf             bundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a\nvon dem als auskunftsberechtigt benannten Arzt                des Transplantationsgesetzes über die Organ- und\noder Transplantationsbeauftragten nur an die fol-             Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine Er-\ngenden Personen weitergegeben werden:                         klärung zur Organ- und Gewebespende im Register","500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2020\nnach § 2a des Transplantationsgesetzes abgeben,            „ – Entnahme und Übertragung von Organen und Ge-\nändern und widerrufen zu können. Der Vergütungs-               webe, insbesondere die medizinischen, rechtlichen\nanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre.“                  und ethischen Voraussetzungen.“\n2. § 87a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende ge-\nstrichen.                                                                    Änderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „und“ ersetzt.                                        Dem § 19 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                        vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2019\n„7. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a         (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird folgender\ndes Transplantationsgesetzes.“                     Satz angefügt:\nArtikel 3                             „Gegenstand der Schulung ist auch die Vermittlung von\nGrundwissen zur Organ- und Gewebespende einschließ-\nÄnderung der\nlich der Möglichkeiten, die Entscheidung über die per-\nApprobationsordnung für Ärzte\nsönliche Spendenbereitschaft zu dokumentieren.“\nIn Anlage 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom\n27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Arti-                               Artikel 5\nkel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I\nS. 1307) geändert worden ist, wird nach dem vierten                                  Inkrafttreten\nSpiegelstrich folgender Wortlaut eingefügt:                       Dieses Gesetz tritt am 1. März 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}