{"id":"bgbl1-2020-12-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":12,"date":"2020-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld","law_date":"2020-03-13T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n493\nTeil I                                                                                   G 5702\n2020                                    Ausgegeben zu Bonn am 14. März 2020                                                                                                       Nr. 12\nTag                                                                                  Inhalt                                                                                    Seite\n13. 3. 2020         Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeiter-\ngeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     493\nFNA: 860-3, 810-31\nGESTA: G037\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz               Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von\nPostanschrift: 11015 Berlin                                          wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin                         Bundesgesetzblatt Teil II enthält\nTelefon: (0 30) 18 580-0\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen\nRedaktion:   Bundesamt für Justiz                                                     Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn                                            b) Zolltarifvorschriften.\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn                    Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer\nenthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nGesetz\nzur befristeten krisenbedingten\nVerbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld\nVom 13. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                 meidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise\nzu verzichten,\nArtikel 1                                                      3. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von\nÄnderung des                                                             den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                                                          Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Ar-\nDem § 109 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –                                                    beitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzu-\nArbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                                                         führen.\n24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Arti-                                           Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermäch-\nkel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019                                                         tigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer\n(BGBI. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender                                             Kraft.“\nAbsatz 5 angefügt:\n„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den                                                                                        Artikel 2\nFall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-                                                                                   Änderung des\nmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                                                               Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nmung des Bundesrates bedarf,\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-\n1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                                                   sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\nden Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeit-                                          (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 48 des Geset-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgelt-                                               zes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert\nausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent                                         worden ist, wird wie folgt geändert:\nherabzusetzen,\n1. § 11 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\n2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf\nden Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Ver-                                             2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:","494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2020\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\n„§ 11a                                 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt\nVerordnungsermächtigung                          wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Er-\nmächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall           außer Kraft.“\naußergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits-\nmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11                                           Artikel 3\nAbsatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitneh-                                   Inkrafttreten\nmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit\nfür den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}