{"id":"bgbl1-2020-11-9","kind":"bgbl1","year":2020,"number":11,"date":"2020-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_11.pdf#page=57","order":9,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung","law_date":"2020-03-06T00:00:00Z","page":485,"pdf_page":57,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       485\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Abwasserverordnung1\nVom 6. März 2020\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8 und 11                     4. die Anlage eingebaut, betrieben und gewartet\nin Verbindung mit Absatz 2 sowie mit § 57 Absatz 2                            wird gemäß den Anforderungen nach den Abschnit-\nSatz 1 und § 61 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgeset-                            ten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221\nzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1                            (Ausgabe Dezember 2019), herausgegeben von\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Ge-                          der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,\nsetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23                         Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hennef 2019,\nAbsatz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 1 des                                das bei der Deutschen Nationalbibliothek archiv-\nGesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) ge-                           mäßig gesichert niedergelegt ist und in der\nändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach                         Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt,\nAnhörung der beteiligten Kreise:                                              Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen\nwerden kann; für Anlagen, für die eine Euro-\nArtikel 1                                       päische Technische Bewertung ausgestellt wor-\nden ist, gilt diese Vorgabe nur, soweit sie nach\nÄnderung der\nder Beschaffenheit der Anlage erfüllbar ist.\nAbwasserverordnung\nDer Fachkunde nach den Abschnitten 9, 12 und 13\nAnhang 1 Teil C der Abwasserverordnung in der Fas-                    des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember\nsung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I                        2019) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirt-\nS. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-                   schaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA,\nnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert                       Hennef 2019, steht eine gleichwertige Ausbildung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      oder Fachkunde gleich, die in einem anderen Mit-\n1. Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8                      gliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nersetzt:                                                              anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum erlangt wurde. Soweit\n„(4) Für Einleitungen von weniger als 8 m3\nnach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts\nSchmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehand-\nDWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Deut-\nlungsanlagen der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die\nschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser\nvon den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3\nund Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA, Hennef 2019,\n(Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6\nAnforderungen nach DIN 1986-30, DIN 4261-1 oder\n(Ausgabe Mai 2013) erfasst sind oder die einer für\nDIN 4261-5 zu beachten sind, können anstelle dieser\ndie Anlage ausgestellten Europäischen Technischen\nAnforderungen auch Anforderungen nach anderen\nBewertung entsprechen, und die über eine CE-Kenn-\nNormen eingehalten werden, die ein gleichwertiges\nzeichnung verfügen, gelten die Sätze 2 bis 4 sowie\noder vergleichbares Sicherheits-, Leistungs- oder\ndie Absätze 5 bis 7. Die Anforderungen nach Ab-\nVerlässlichkeitsniveau bieten.\nsatz 1 gelten als eingehalten, wenn\n(5) Die Anforderung nach Absatz 4 Satz 2 Num-\n1. die Anlage nach Maßgabe der in der Leistungs-\nmer 1 ist erfüllt, wenn\nerklärung des Herstellers angegebenen Reini-\ngungsleistung geeignet ist, die Anforderungen                     1. die nominale Bemessung der Anlage auf einen\nnach Absatz 1 zu erfüllen,                                            Tageszufluss von 150 Liter und eine Tagesfracht\nvon 60 Gramm BSB5 je Einwohnerwert bezogen\n2. die Anlage gemäß der Leistungserklärung des                            ist und\nHerstellers folgende Leistungen erfüllt:\n2. die in der Leistungserklärung angegebene Reini-\na) Wasserdichtheit: bestanden,                                        gungsleistung\nb) Standsicherheit: Angaben nach den harmoni-                         a) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm\nsierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe Sep-                          DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013)\ntember 2013) oder DIN EN 12 566-6 (Ausgabe                           erfasst sind oder für die eine Europäische\nMai 2013) oder nach der Europäischen Tech-                           Technische Bewertung vorliegt, bezüglich des\nnischen Bewertung und                                                CSB mindestens 90 Prozent und bezüglich\nc) Dauerhaftigkeit: bestanden,                                            des BSB5 mindestens 95 Prozent beträgt,\n3. im Prüfverfahren nach den harmonisierten Nor-                          b) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm\nmen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013)                               DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst\noder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) oder                               sind oder für die eine Europäische Technische\nnach der Europäischen Technischen Bewertung                               Bewertung vorliegt, bezüglich des CSB min-\nwährend des gesamten Prüfzeitraums höchstens                              destens 85 Prozent und bezüglich des BSB5\neine Entschlammung durchgeführt wurde, und                                mindestens 90 Prozent beträgt.\nWerden in der Leistungserklärung Ablaufkonzentra-\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen        tionen angegeben, so sind diese abweichend von\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-        Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 maßgeblich und müssen\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241   die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Wurden\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                   diese Ablaufkonzentrationen im Wege einer 24-Stun-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nden-Mischprobe ermittelt, dürfen sie abweichend                    Absatz 4 Satz 1 fallen, gelten die Anforderungen\nvon Absatz 1 Satz 1 für den CSB einen Wert von                     nach Absatz 1 als eingehalten, wenn eine durch all-\n100 mg/l und für den BSB5 einen Wert von 25 mg/l                   gemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst\nnicht überschreiten.                                               nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehand-\n(6) Die Länder können von den Anforderungen                     lungsanlage nach Maßgabe der Zulassung einge-\nnach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 abweichende Vor-                     baut, betrieben und gewartet wird. In der Zulassung\nschriften erlassen; in diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2            müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anfor-\nNummer 4 nach Maßgabe dieser Vorschriften.                         derungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktions-\nweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau,\n(7) Bei Einleitungen nach Absatz 4 Satz 1 gelten                den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt\ndie Anforderungen nach Absatz 1 auch als eingehal-                 sein.“\nten, wenn\n2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.\n1. für die Anlage zum Zeitpunkt des Einbaus eine\ngültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung               3. Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nvorliegt oder für eine bestehende Anlage, die am                  „(10) Für häusliches Abwasser, das in Gebirgs-\n12. März 2020 bereits eingebaut war, zum Zeit-                 regionen anfällt, die höher als 1 500 Meter über\npunkt des Einbaus eine gültige allgemeine bau-                 Normalnull liegen, können in der wasserrechtlichen\naufsichtliche Zulassung vorlag und                             Zulassung abweichende Anforderungen festgelegt\n2. die Anlage nach Maßgabe der allgemeinen bau-                    werden.“\naufsichtlichen Zulassung eingebaut, betrieben\nund gewartet wird.                                                                   Artikel 2\n(8) Bei Einleitungen von weniger als 8 m3 Schmutz-                                 Inkrafttreten\nwasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Größenklasse 1 nach Absatz 1, die nicht unter               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. März 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de"]}