{"id":"bgbl1-2020-11-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":11,"date":"2020-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_11.pdf#page=20","order":7,"title":"Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)","law_date":"2020-03-04T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":20,"num_pages":36,"content":["448               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nApprobationsordnung\nfür Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\n(PsychThApprO)1\nVom 4. März 2020\nAuf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 des Psycho-                      § 22 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung\ntherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I                    § 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe\nS. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesund-                  § 24 Nachteilsausgleich\nheit:                                                                 § 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prü-\nfung\nInhaltsübersicht                                § 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeu-\ntischen Prüfung\nAbschnitt 1\n§ 27 Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung\nStudium                                 § 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung\nUnterabschnitt 1                            § 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\nAllgemeine Bestimmungen                           § 30 Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung\n§ 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen\n§  1     Inhalte des Studiums\nPrüfung\n§  2     Regelstudienzeit\n§ 32 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsicht-\n§  3     Organisation des Studiums                                         nahme\n§  4     Modulhandbücher                                              § 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung\n§  5     Prüfungsordnungen                                            § 34 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psycho-\n§  6     Leistungsübersicht                                                therapeutischen Prüfung\n§  7     Evaluierung der Studiengänge\nUnterabschnitt 2\nUnterabschnitt 2\nMündlich-praktische Fallprüfung\nHochschulische Lehre\n§ 35 Prüfungstermine\n§ 8      Hochschulische Lehre\n§ 36 Ladung zum Prüfungstermin\n§ 9      Praktische Übungen und Seminare\n§ 37 Prüferinnen und Prüfer\n§ 10     Berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der\n§ 38 Gegenstand\nPsychotherapie\n§ 39 Durchführung\n§ 11     Selbstreflexion\n§ 40 Niederschrift\nUnterabschnitt 3                            § 41 Bewertung und Notenwerte\n§ 42 Bestehen und Gesamtnote\nBerufspraktische Einsätze\n§ 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote\n§ 12     Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang\n§ 44 Übermittlung der einzelnen Noten\n§ 13     Forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der\n§ 45 Wiederholung\nForschung\n§ 14     Orientierungspraktikum\nUnterabschnitt 3\n§ 15     Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis\nder Psychotherapie                                                    Anwendungsorientierte Parcoursprüfung\n§ 16     Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang               § 46 Prüfungstermine\n§ 17     Forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapie-        § 47 Ladung zum Prüfungstermin\nforschung\n§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche\n§ 18     Berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der\nPsychotherapie                                               § 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungs-\nauswertung\n§ 50 Prüferinnen und Prüfer\nAbschnitt 2\n§ 51 Durchführung\nPsychotherapeutische Prüfung\n§ 52 Bewertung\nUnterabschnitt 1                            § 53 Bestehen\nAllgemeine Prüfungsbestimmungen                        § 54 Note\n§ 19     Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle     § 55 Übermittlung der Ergebnisse\n§ 20     Zuständige Stelle                                            § 56 Mitteilung des Ergebnisses\n§ 21     Antrag auf Zulassung                                         § 57 Wiederholung\n1\nAbschnitt 3\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005               Allgemeine Formvorschriften\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) § 58 Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen\n2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.           Nachweisen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                        449\nAbschnitt 4                                                      Abschnitt 9\nApprobation\nSchlussvorschriften\n§ 59    Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde\n§ 60    Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der     § 84    Übergangsvorschriften\nApprobation aufgrund einer in Deutschland erworbenen      § 85    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBerufsqualifikation\nAnlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der\nhochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem\nAbschnitt 5\nAntrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen\nAnerkennung von im Ausland                                       Prüfung nachzuweisen sind\nerworbenen Berufsqualifikationen                          Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der\nund erforderliche Anpassungsmaßnahmen                                      hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem\nUnterabschnitt 1                                     Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen\nPrüfung nachzuweisen sind\nVerfahren\nAnlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung\n§ 61    Fristen                                                   Anlage 4 Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprü-\n§ 62    Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der                 fung nach § 40 der Approbationsordnung für Psycho-\nApprobation aufgrund einer im Ausland erworbenen                      therapeutinnen und Psychotherapeuten\nBerufsqualifikation                                       Anlage 5 Approbationsurkunde\n§ 63    Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede       Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den\n§§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psycho-\nUnterabschnitt 2                                     therapeutinnen und Psychotherapeuten\nAnpassungsmaßnahmen                           Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-\nnach § 11 des Psychotherapeutengesetzes                             lehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbations-\n§ 64    Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung                                ordnung für Psychotherapeutinnen und Psychothe-\nrapeuten\n§ 65    Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung\nAnlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den\n§§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psycho-\nUnterabschnitt 3                                     therapeutinnen und Psychotherapeuten\nAnpassungsmaßnahmen                           Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des\nnach § 12 des Psychotherapeutengesetzes                             psychotherapeutischen Berufs\n§ 66    Anpassungslehrgang                                        Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psycho-\n§ 67    Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs                    therapeutischen Berufs\n§ 68    Gegenstand der Eignungsprüfung\n§ 69    Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung                                      Abschnitt 1\nUnterabschnitt 4                                                     Studium\nNachweise bei in einem\nDrittstaat erworbenen Berufsqualifikationen\nUnterabschnitt 1\n§ 70    Nachweis der Zuverlässigkeit\n§ 71    Nachweis der gesundheitlichen Eignung                                Allgemeine Bestimmungen\n§ 72    Aktualität von Nachweisen\n§1\nUnterabschnitt 5\nNachweise bei in einem anderen                                        Inhalte des Studiums\nMitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in\neinem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen\n(1) In dem Studium, das nach § 2 Absatz 1 Num-\nmer 1 des Psychotherapeutengesetzes Voraussetzung\n§ 73    Nachweis der Zuverlässigkeit\nfür die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeu-\n§ 74    Nachweis der gesundheitlichen Eignung\ntin oder als Psychotherapeut ist, sind der studierenden\n§ 75    Aktualität von Nachweisen\nPerson die Kenntnisse und Kompetenzen (Inhalte) zu\nvermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in\nAbschnitt 6\nden §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind.\nErlaubnis zur\nvorübergehenden Berufsausübung                               (2) Die hochschulische Lehre im Studium soll fächer-\n§ 76    Erforderliche Unterlagen beim Antrag                      übergreifendes Denken fördern und, sofern zweck-\n§ 77    Fristen                                                   mäßig, problemorientiert am Studienfortschritt aus-\n§ 78    Erteilung                                                 gerichtet sein.\n§ 79    Verlängerung der Erlaubnis\n(3) Die Vermittlung des theoretischen Wissens und\nAbschnitt 7                             die Entwicklung von therapeutischen Kompetenzen\nErlaubnis zur partiellen Berufsausübung\nunter Beachtung von Patientensicherheit und Patienten-\nrechten werden über das gesamte Studium hinweg so\n§ 80    Erlaubnisurkunde\nweitgehend wie möglich miteinander verknüpft. Digitale\nAbschnitt 8                             Technologien werden angemessen genutzt.\nDienstleistungserbringung in Deutschland                          (4) Die Universität oder die der Universität gleichge-\n§ 81    Unterrichtung durch die zuständige Behörde                stellte Hochschule (Hochschule) hat durch regelmäßige\n§ 82    Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung    und systematische Prüfung der Studienbedingungen\n§ 83    Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen   sicherzustellen, dass das in § 7 des Psychotherapeu-\nBehörde                                                   tengesetzes genannte Studienziel erreicht werden kann.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","450             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\n§2                                  satz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im\nRahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4\nRegelstudienzeit\ndes Psychotherapeutengesetzes, ob die von der Hoch-\nDie Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hoch-              schule in Studien- und Prüfungsordnungen nebst den\nschulrahmengesetzes beträgt                                       Modulhandbüchern festgeschriebenen Ziele und In-\n1. für den Bachelorstudiengang drei Jahre und                     halte des jeweiligen Studiengangs gewährleisten, dass\ndas Ziel des Studiums nach § 7 des Psychotherapeu-\n2. für den Masterstudiengang zwei Jahre.                          tengesetzes erreicht wird.\n§3                                                               §6\nOrganisation des Studiums                                               Leistungsübersicht\n(1) Das Studium ist an Lernergebnissen orientiert in              Die Hochschule hat der studierenden Person eine\nModulen zu organisieren, sofern in dieser Verordnung              Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungs-\nnicht etwas Abweichendes geregelt ist.                            leistungen, die die studierende Person erbracht hat,\n(2) Jedem Modul sind nach dem Europäischen                     zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende\nSystem zur Übertragung und Akkumulierung von Stu-                 Person dies bei der Hochschule beantragt.\ndienleistungen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) zuzu-\nrechnen. Ein ECTS-Punkt muss einem Arbeitsaufwand                                              §7\nvon 30 Stunden entsprechen.                                                     Evaluierung der Studiengänge\nDie Hochschulen teilen die Ergebnisse der nach\n§4\nLandesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Stu-\nModulhandbücher                               diengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychothera-\n(1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den               peutengesetzes zuständigen Stellen mit.\nBachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den\nMasterstudiengang zu erstellen.                                                      Unterabschnitt 2\n(2) In der Studien- und Prüfungsordnung für den                               Hochschulische Lehre\nBachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modul-\nhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstu-                                             §8\ndiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbeson-                                   Hochschulische Lehre\ndere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1\nund in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt                 Die Hochschulen müssen den studierenden Perso-\nwerden.                                                           nen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens\nden Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:\n(3) In der Studien- und Prüfungsordnung für den\nMasterstudiengang sowie dem ergänzenden Modul-                    1. im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der An-\nhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstu-                      lage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten\ndiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbeson-                     jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissens-\ndere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2                  bereichen, und\nund in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt              2. im Masterstudiengang den Erwerb der in der An-\nwerden.                                                               lage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufs-\nqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der\n§5                                      Psychotherapie mit den diesen Inhalten jeweils zu-\ngeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.\nPrüfungsordnungen\n(1) Die Hochschule legt in einer Prüfungsordnung                                            §9\nfür den Bachelorstudiengang und in einer Prüfungs-\nPraktische Übungen und Seminare\nordnung für den Masterstudiengang fest, an welchen\nModulen die studierende Person in dem jeweiligen Stu-                (1) Die praktischen Übungen und Seminare umfas-\ndiengang erfolgreich teilzunehmen hat.                            sen die Unterweisung an Simulationspatientinnen und\nSimulationspatienten sowie die Vorstellung von Patien-\n(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen\ntinnen und Patienten, wenn dies für den Erwerb der\nLehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der\njeweils notwendigen Inhalte erforderlich ist.\njeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit\nder studierenden Personen bei Veranstaltungen der                    (2) Die Teilnahme von Patientinnen und Patienten er-\nhochschulischen Lehre vorzusehen, wenn in diesen Mo-              folgt nur mit deren vorhergehenden informierten Einver-\ndulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.              ständnis. Unzumutbare Belastungen für Patientinnen\nund Patienten sind zu vermeiden.\n(3) In den Prüfungsordnungen sind die Anforderun-\ngen an die erfolgreiche Teilnahme und an die Anwesen-\nheit der studierenden Personen näher zu regeln.                                               § 10\n(4) Die Studiengänge sind Gegenstand des jeweili-                          Berufsqualifizierende Tätigkeit II –\ngen Akkreditierungsverfahrens. Die nach § 22 Absatz 5                        vertiefte Praxis der Psychotherapie\ndes Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle                      (1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte\nprüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Ak-             Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissens-\nkreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Ab-                bereiche:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      451\n1. Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Ju-                                  Unterabschnitt 3\ngendlichen,                                                              Berufspraktische Einsätze\n2. Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen\nund älteren Menschen und                                                                  § 12\nBerufspraktische\n3. einen oder mehrere der folgenden Wissensbereiche,                         Einsätze im Bachelorstudiengang\nden die Hochschule wählen kann:\n(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Per-\na) Verfahren der Grundorientierungen der Psycho-              sonen im Bachelorstudiengang mindestens folgende\ntherapie,                                                  berufspraktische Einsätze ermöglichen:\n1. ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen\nb) wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Metho-\nder Forschung nach § 13,\nden der Psychotherapie,\n2. ein Orientierungspraktikum nach § 14 und\nc) wissenschaftlich fundierte Neuentwicklungen der            3. eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die\nPsychotherapie,                                                Praxis der Psychotherapie nach § 15.\nd) Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und                   (2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen\nJugendlichen oder                                          die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herange-\nzogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte\ne) Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen                erforderlich sind.\nund älteren Menschen.\n§ 13\n(2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychothera-\npie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbe-                                Forschungsorientiertes\nreich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen                        Praktikum I – Grundlagen der Forschung\nund älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen                  (1) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grund-\nwissenschaftlich geprüften und anerkannten psycho-                lagen der Forschung dient dem Erwerb grundlegender\ntherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.                Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich. Die studie-\nrenden Personen sind zu befähigen, Studien zur syste-\n(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II – ver-\nmatischen und kontrollierten Erfassung menschlichen\ntiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens\nVerhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Ent-\n15 ECTS-Punkte zu vergeben. Davon entfallen\nwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und bio-\n1. mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich                logischen Komponenten in der Grundlagen- und der\nAusübung von Psychotherapie bei Kindern und Ju-               Anwendungsforschung der Psychologie, Psychothera-\ngendlichen nach Absatz 1 Nummer 1,                            pie und ihren Bezugswissenschaften wissenschaftlich\nfundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten,\n2. mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich                schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsen-\nAusübung von Psychotherapie bei Erwachsenen                   tieren.\nund älteren Menschen nach Absatz 1 Nummer 2 und                  (2) Für das forschungsorientierte Praktikum I – Grund-\n3. mindestens 5 ECTS-Punkte auf den oder die von der              lagen der Forschung sind mindestens 6 ECTS-Punkte\nHochschule gewählten Wissensbereiche nach Ab-                 zu vergeben.\nsatz 1 Nummer 3.                                                 (3) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grund-\nlagen der Forschung findet in Forschungseinrichtungen\n(4) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte         der Hochschule oder an Forschungseinrichtungen, die\nPraxis der Psychotherapie wird in anwendungsorien-                mit der Hochschule kooperieren, statt.\ntierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten\nKleingruppen durchgeführt. Eine Kleingruppe darf aus                 (4) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grund-\nhöchstens 15 studierenden Personen bestehen. In ihr               lagen der Forschung wird unter qualifizierter Anleitung\nsind die studierenden Personen durch fachkundiges                 und in Kleingruppen durchgeführt. Die Durchführung\nPersonal anzuleiten.                                              erfolgt im Block oder studienbegleitend.\n(5) Während des forschungsorientierten Praktikums I –\nGrundlagen der Forschung haben die studierenden Per-\n§ 11\nsonen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen\nSelbstreflexion                            Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung\nund Durchführung mitzuarbeiten.\n(1) Die Selbstreflexion findet studienbegleitend und\nin Form von Seminaren oder praktischen Übungen                                                § 14\nstatt. Sie wird an der Hochschule oder an Einrichtungen                           Orientierungspraktikum\ndurchgeführt, die mit der Hochschule kooperieren.\n(1) Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb\n(2) Als Prüferinnen oder Prüfer bei den Modulprüfun-           erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen\ngen der Selbstreflexion sollen Personen vorgesehen                mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung.\nwerden, die die Module nicht gelehrt haben, um sicher-            Den studierenden Personen sind erste Einblicke in die\nzustellen, dass zwischen den studierenden Personen                berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen,\nund den Prüferinnen und Prüfern kein Abhängigkeits-               rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der\nverhältnis besteht.                                               Patientenversorgung zu gewähren. Darüber hinaus sind\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","452              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nihnen die grundlegenden Strukturen der interdisziplinä-           2. in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilita-\nren Zusammenarbeit sowie strukturelle Maßnahmen zur                   tion, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtun-\nPatientensicherheit zu zeigen.                                        gen vergleichbar sind,\n(2) Für das Orientierungspraktikum sind mindestens             3. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen\n5 ECTS-Punkte zu vergeben.                                            oder\n(3) Das Orientierungspraktikum findet in interdiszip-          4. in sonstigen Bereichen der institutionellen Versor-\nlinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder                  gung.\nin anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prä-\nvention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung                 (6) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in\nund Wiederherstellung psychischer Gesundheit durch-               die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter\ngeführt werden und in denen Psychotherapeutinnen                  Anleitung durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im\nund Psychotherapeuten, Psychologische Psychothera-                Block oder studienbegleitend.\npeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten                       (7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in\noder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen                 die Praxis der Psychotherapie darf von einer studieren-\nund Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig               den Person erst abgeleistet werden, wenn die studie-\nsind.                                                             rende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben\n(4) Das Orientierungspraktikum wird im Block oder              hat.\nstudienbegleitend durchgeführt.\n§ 16\n(5) Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des\nStudiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag                                    Berufspraktische\nder studierenden Person von den Hochschulen auf das                            Einsätze im Masterstudiengang\nOrientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie                  (1) Die Hochschulen müssen den studierenden Per-\nden in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen              sonen im Masterstudiengang mindestens folgende be-\ninhaltlich entsprechen.                                           rufspraktische Einsätze ermöglichen:\n§ 15                                 1. ein forschungsorientiertes Praktikum II – Psycho-\ntherapieforschung nach § 17 und\nBerufsqualifizierende Tätigkeit I –\nEinstieg in die Praxis der Psychotherapie                 2. die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte\n(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in            Praxis der Psychotherapie nach § 18.\ndie Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster                (2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen\npraktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der             die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herange-\npsychotherapeutischen Versorgung.                                 zogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwer-\n(2) Den studierenden Personen sind während der                 benden Inhalte erforderlich sind.\nberufsqualifizierenden Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis\nder Psychotherapie grundlegende Einblicke in die                                              § 17\ninstitutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmen-                             Forschungsorientiertes\nbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen                       Praktikum II – Psychotherapieforschung\nder Gesundheitsversorgung zu vermitteln.\n(1) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psycho-\n(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,               therapieforschung dient dem Erwerb vertiefter prakti-\n1. die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenver-                 scher Erfahrungen in der Erforschung von psychischen,\nteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu           psychosomatischen und neuropsychologischen Krank-\nerkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung              heiten und von deren psychotherapeutischer Behand-\nangemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen                lung. Die studierenden Personen sind zu befähigen,\nzusammenzuarbeiten sowie\n1. wesentliche Qualitätskriterien wissenschaftlicher\n2. grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation                      Studien im psychotherapeutischen Kontext bei der\nmit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen                  Planung, Durchführung, Auswertung und Darstel-\nbeteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwi-                 lung von wissenschaftlichen Studien zu benennen\nckeln und anzuwenden.                                             und bei einer eigenen Studiengestaltung umzuset-\n(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg           zen sowie\nin die Praxis der Psychotherapie sind mindestens                  2. bei der Gestaltung von eigenen wissenschaftlichen\n8 ECTS-Punkte zu vergeben.                                            Studien Maßnahmen zu berücksichtigen, die dem\n(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg               Erwerb von psychotherapeutischen Kompetenzen\nin die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden                    bei teilnehmenden Studientherapeutinnen und Stu-\nEinrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort                 dientherapeuten dienen und zur Qualitätssicherung\nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psy-                      des Therapeutenverhaltens in Therapiestudien bei-\nchologische Psychotherapeutinnen und Psychologische                   tragen.\nPsychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichen-                  Diese Befähigung sollen die studierenden Personen\npsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichen-                auch durch selbständiges Beobachten menschlichen\npsychotherapeuten tätig sind:                                     Erlebens und Verhaltens und der menschlichen Ent-\n1. in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psy-               wicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und bio-\nchiatrischen, psychosomatischen oder neuropsycho-             logischen Komponenten erwerben. Den studierenden\nlogischen Versorgung,                                         Personen ist in diesem Zusammenhang die Berück-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                     453\nsichtigung von Forschungsergebnissen in der patien-               2. an mindestens einer psychotherapeutischen ambu-\ntenindividuellen Versorgung und für die Versorgungs-                  lanten Patientenbehandlung im Umfang von min-\ninnovation zu vermitteln.                                             destens zwölf aufeinanderfolgenden Behandlungs-\nstunden teilnehmen, die unter Verknüpfung von\n(2) Für das forschungsorientierte Praktikum II – Psy-\nklinisch-praktischen Aspekten mit ihren jeweiligen\nchotherapieforschung sind mindestens 5 ECTS-Punkte\nwissenschaftlichen Grundlagen durchgeführt wird\nzu vergeben.\nund zu der begleitend diagnostische und therapeu-\n(3) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psycho-              tische Handlungen eingeübt werden,\ntherapieforschung findet in Forschungseinrichtungen\nder Hochschule oder an Hochschulambulanzen statt.                 3. an mindestens zwei weiteren einzelpsychotherapeu-\ntischen Patientenbehandlungen, bei denen eine Pa-\n(4) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psycho-\ntientin oder ein Patient entweder ein Kind oder eine\ntherapieforschung wird unter Anleitung und in Klein-\nJugendliche oder ein Jugendlicher sein soll, mit un-\ngruppen durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im\nterschiedlicher Indikationsstellung im Umfang von\nBlock oder studienbegleitend.\ninsgesamt mindestens zwölf Behandlungsstunden\n(5) Während des forschungsorientierten Prakti-                    teilnehmen und dabei die Diagnostik, die Anamnese\nkums II – Psychotherapieforschung haben die studie-                   und die Therapieplanung übernehmen sowie die\nrenden Personen auch aktiv an exemplarischen wis-                     Zwischen- und Abschlussevaluierung durchführen,\nsenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie\nan deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.                  4. mindestens drei verschiedene psychotherapeutische\nBasismaßnahmen wie Entspannungsverfahren, Psy-\n§ 18                                     choedukation oder Informationsgespräche mit\nAngehörigen selbständig, aber unter Anleitung\nBerufsqualifizierende Tätigkeit III –                     durchführen,\nangewandte Praxis der Psychotherapie\n5. Gespräche mit bedeutsamen Bezugspersonen bei\n(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III – ange-\nmindestens vier Patientenbehandlungen führen und\nwandte Praxis der Psychotherapie dient der Vertiefung\ndokumentieren,\nder praktischen Kompetenzen in der psychotherapeu-\ntischen Versorgung.                                               6. mindestens zwölf gruppenpsychotherapeutische\n(2) Die studierenden Personen sind während der                    Sitzungen begleiten,\nberufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis\nder Psychotherapie zu befähigen, die Inhalte, die sie in          7. selbständig und eigenverantwortlich mindestens ein\nder hochschulischen Lehre während der berufsquali-                    ausführliches psychologisch-psychotherapeutisches\nfizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psycho-               Gutachten erstellen, das ausschließlich Ausbildungs-\ntherapie erworben haben, in realen Behandlungs-                       zwecken dienen darf, und\nsettings und im direkten Kontakt mit Patientinnen und\nPatienten umzusetzen. Hierzu sind sie unter Anwen-                8. an einrichtungsinternen Fortbildungen teilnehmen.\ndung der wissenschaftlich geprüften und anerkannten\n(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit III – ange-\npsychotherapeutischen Verfahren und Methoden an\nwandte Praxis der Psychotherapie sind mindestens\nder Diagnostik und der Behandlung von Patientinnen\n20 ECTS-Punkte zu vergeben.\nund Patienten zu beteiligen, indem sie\n1. aufbauend auf wissenschaftlich fundierten Kenntnis-               (4) Von dem entsprechenden Arbeitsaufwand von\nsen zu psychischen Funktionen, Störungen und                 600 Stunden entfallen:\ndiagnostischen Grundlagen mittels wissenschaftlich\ngeprüfter Methoden Anamnesen und psychodiag-                 1. 450 Stunden Präsenzzeit in Form von mindestens\nnostische Untersuchungen bei mindestens zehn Pa-                 sechswöchigen studienbegleitenden Übungsprak-\ntientinnen und Patienten verschiedener Alters- und               tika auf die stationäre oder teilstationäre Versorgung\nPatientengruppen aus mindestens vier verschiede-                 und\nnen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen\n2. 150 Stunden auf die ambulante Versorgung mit Prä-\nSchwere- und Beeinträchtigungsgraden durchfüh-\nsenzzeit während laufender Therapien sowie wäh-\nren, die mindestens die folgenden Leistungen um-\nrend diagnostisch-gutachterlicher Datenerhebungen.\nfassen:\na) vier Erstgespräche,                                          (5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III – ange-\nwandte Praxis der Psychotherapie findet in Hochschul-\nb) vier Anamnesen, die von den studierenden Per-             ambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen,\nsonen schriftlich zu protokollieren sind und per          psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologi-\nVideo aufgezeichnet werden können,                        schen Versorgung oder in interdisziplinären Behand-\nc) vier wissenschaftlich fundierte psychodiagnosti-          lungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt statt. Die\nsche Untersuchungen,                                      Anleitung der Studierenden nach Absatz 2 erfolgt durch\nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer\nd) vier Indikationsstellungen oder Risiko- und Prog-\nabgeschlossenen Weiterbildung oder durch Psychologi-\nnoseeinschätzungen einschließlich Suizidalitäts-\nsche Psychotherapeutinnen und Psychologische Psy-\nabklärung und\nchotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-\ne) vier Patientenaufklärungen über diagnostische             therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsycho-\nund klassifikatorische Befunde,                           therapeuten mit entsprechender Fachkunde.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nAbschnitt 2                               4. die Bachelorurkunde sowie, sofern vorhanden, die\nFeststellung, dass die berufsrechtlichen Vorausset-\nPsychotherapeutische Prüfung\nzungen eingehalten sind,\nUnterabschnitt 1                                5. der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss\ngleichwertigen Studienabschluss, sofern keine\nAllgemeine Prüfungsbestimmungen\nBachelorurkunde nach Nummer 4 vorliegt,\n§ 19                                 6. die Leistungsübersicht über die Studien- und Prü-\nEinrichtung der für                               fungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder\ndas Prüfungswesen zuständigen Stelle                          der Prüfungskandidat im Masterstudiengang er-\nbracht hat,\nDie Länder richten für die psychotherapeutische Prü-\nfung zuständige Stellen ein.                                      7. die Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss\ndes Masterstudiengangs eines Studiums gemäß den\n§ 20                                     §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes be-\nscheinigt.\nZuständige Stelle\n(1) Die psychotherapeutische Prüfung wird vor der              Sofern die Leistungsübersicht über die im Masterstu-\nzuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem die                diengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen\nPrüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Mas-              oder die Masterurkunde dem Antrag noch nicht beige-\nterstudiengang studiert oder studiert hat.                        fügt werden können, sind sie von der jeweiligen Prü-\nfungskandidatin oder dem jeweiligen Prüfungskandida-\n(2) Muss ein Teil der psychotherapeutischen Prü-               ten in einer von der nach § 20 zuständigen Stelle zu\nfung wiederholt werden, so ist er vor der zuständigen             bestimmenden Frist, spätestens aber bis zum Ablauf\nStelle des Landes abzulegen, bei der er nicht bestan-             von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss\nden worden ist.                                                   der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen.\n(3) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Re-                Werden die in Satz 2 genannten Unterlagen innerhalb\ngelungen in Absatz 1 oder Absatz 2 trifft auf Antrag der          der Frist nicht oder nicht vollständig nachgereicht, gilt\nPrüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die                die psychotherapeutische Prüfung für die jeweilige Prü-\nzuständige Stelle des Landes, bei der die Prüfungskan-            fungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandida-\ndidatin oder der Prüfungskandidat die psychotherapeu-             ten als nicht unternommen.\ntische Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen\n(2) Hat die Hochschule die Leistungsübersicht über\nwill, im Benehmen mit der nach Absatz 1 oder Absatz 2\ndie im Masterstudiengang erbrachten Studien- und\nzuständigen Stelle.\nPrüfungsleistungen und die Masterurkunde elektro-\nnisch der nach § 20 zuständigen Stelle übermittelt, so\n§ 21                                 braucht die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskan-\nAntrag auf Zulassung                            didat dieses Dokument dem Antrag nicht selbst beizu-\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeu-               fügen. Die Hochschule informiert die Prüfungskandida-\ntischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle            tin oder den Prüfungskandidaten über die elektronische\nzu richten.                                                       Übermittlung der Unterlagen. Die Übermittlung elektro-\nnischer Unterlagen durch die Prüfungskandidatin oder\n(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elek-        den Prüfungskandidaten ist nicht zulässig.\ntronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen.\n(3) Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem                                        § 23\nWintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem\nSommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein.                                       Entscheidung über\nEr kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten                             die Zulassung, Versagungsgründe\nPrüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studien-                  (1) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über\nhalbjahr des Masterstudiengangs gestellt werden.                  die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.\n§ 22                                    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\nErforderliche                             1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,\nUnterlagen bei Antrag auf Zulassung                      2. der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,\n(1) Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeu-\n3. die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind\ntischen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original\noder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,\noder in beglaubigter Kopie beizufügen:\n1. ein Identitätsnachweis,                                        4. die psychotherapeutische Prüfung nicht wiederholt\nwerden darf oder\n2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung\nund bei Zeugnissen, die im Ausland erworben wor-              5. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat\nden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach                  nicht prüfungsfähig ist.\nLandesrecht zuständigen Stelle,                                  (3) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prü-\n3. die Leistungsübersicht über die Studien- und Prü-              fungskandidatin oder des Prüfungskandidaten beste-\nfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder              hen, kann die nach § 20 zuständige Stelle verlangen,\nder Prüfungskandidat im Bachelorstudiengang er-               dass ihr die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskan-\nbracht hat,                                                   didat ein ärztliches Attest vorlegt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       455\n(4) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 2                (4) Als weitere Mitglieder und als ihre stellvertreten-\nNummer 1 bis 3 jedoch nicht zu versagen, wenn                     den Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die\n1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat               mindestens über die durch die Prüfung festzustellende\nunverzüglich einen wichtigen Grund für die ver-               oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:\nsäumte Handlung glaubhaft macht,                              1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,\n2. der Stand des Prüfungsverfahrens die Teilnahme der             2. andere Lehrkräfte der Hochschule,\nPrüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten                3. dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende\nnoch zulässt und                                                  a) Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten\n3. die versäumte Handlung spätestens vier Wochen                         mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach\nvor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt ist.                    § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch,\n(5) Die Entscheidung über die Zulassung oder die\nVersagung der Zulassung zur psychotherapeutischen                     b) Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psy-\nPrüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungs-                    chologische Psychotherapeuten,\nkandidaten in angemessener Zeit vor der psychothera-                  c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen\npeutischen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzu-                  oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\nteilen.                                                                  oder\nd) Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbil-\n§ 24                                        dung in den Gebieten Psychiatrie und Psychothe-\nNachteilsausgleich                                   rapie, psychosomatische Medizin und Psycho-\ntherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie\n(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungs-\nund -psychotherapie.\nkandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung\nwird bei der Durchführung der psychotherapeutischen                  (5) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission\nPrüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich           sowie die stellvertretenden Personen werden von der\ngewährt. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die             nach § 20 zuständigen Stelle auf Vorschlag der Hoch-\nnach § 20 zuständige Stelle zu richten.                           schule bestellt.\n(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er                                       § 26\nspätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur psycho-\ntherapeutischen Prüfung bei der nach § 20 zuständigen                         Anwesenheit weiterer Personen\nStelle beantragt worden ist.                                              in der psychotherapeutischen Prüfung\n(3) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet, ob               Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Tei-\nfür den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches              len der psychotherapeutischen Prüfung weitere Perso-\nAttest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich              nen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden.\nsind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere               Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22\ngeeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nach-                 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen\nteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem                   Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychothera-\närztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungs-              peutischen Prüfung teilzunehmen.\nbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder\nBeeinträchtigung hervorgeht.                                                                  § 27\nInhalt der psychotherapeutischen Prüfung\n(4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt\ndie oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fall-              Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf\nprüfung, in welcher geänderten Form die Prüfungsleis-             die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psy-\ntung zu erbringen ist. In der anwendungsorientierten              chotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenver-\nParcoursprüfung bestimmt dies die oder der Vorsit-                antwortlichen und selbständigen Berufsausübung ver-\nzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung.                 fügen muss (therapeutische Kompetenzen). Besondere\nDie fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch                 Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengrup-\nden Nachteilsausgleich nicht verändert werden.                    pen sind in die Fragestellungen der psychotherapeu-\ntischen Prüfung angemessen einzubeziehen.\n§ 25\n§ 28\nPrüfungskommission für\nBestehen der psychotherapeutischen Prüfung\ndie psychotherapeutische Prüfung\nDie psychotherapeutische Prüfung ist bestanden,\n(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prü-\nwenn\nfungskommission für die psychotherapeutische Prü-\nfung ein.                                                         1. die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden wor-\nden ist und\n(2) Die Prüfungskommission für die psychothera-\npeutische Prüfung besteht aus                                     2. die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestan-\nden worden ist.\n1. der oder dem Vorsitzenden und\n2. zwölf weiteren Mitgliedern.                                                                § 29\n(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und                   Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\njedes der weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertre-          (1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungs-\ntende Person zu bestellen.                                        kandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","456              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nin erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen                  (3) Näheres zur Einsichtnahme in die Prüfungsunter-\nTäuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20                 lagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die nach\nzuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen           § 20 zuständige Stelle.\nPrüfung für nicht bestanden erklären.\n(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Ent-                                     § 33\nscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psy-                                       Zeugnis über\nchotherapeutischen Prüfung zulässig.                                        die psychotherapeutische Prüfung\n(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche                   (1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prü-\nEntscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab-               fung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausge-\nschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung                stellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prü-\nzulässig.                                                         fungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen\nPrüfung zugelassen wurde und wenn die psychothera-\n§ 30                                 peutische Prüfung bestanden ist.\nRücktritt von                                (2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psy-\nder psychotherapeutischen Prüfung                       chotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3\nzu verwenden.\n(1) Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungs-\nkandidat nach der Zulassung zur psychotherapeu-                                               § 34\ntischen Prüfung, aber vor Beginn des jeweiligen Teils\nder psychotherapeutischen Prüfung von diesem Teil                                      Mitteilung bei\nder psychotherapeutischen Prüfung zurück, so hat sie                            endgültigem Nichtbestehen\noder er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der                      der psychotherapeutischen Prüfung\nnach § 20 zuständigen Stelle schriftlich oder elektro-               (1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-\nnisch mitzuteilen.                                                kandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung\nund damit die psychotherapeutische Prüfung endgültig\n(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-\nnicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige\nkandidat die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüg-\nStelle dies der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungs-\nlich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psy-\nkandidaten und den zuständigen Stellen der anderen\nchotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.\nLänder schriftlich oder elektronisch mit.\n(3) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass\n(2) Die Mitteilung an die Prüfungskandidatin oder\nein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der\nden Prüfungskandidaten hat den Hinweis zu enthalten,\nvom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen\ndass sie oder er auch nach einem erneuten Studium\nPrüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit kann die nach\nnicht mehr zur psychotherapeutischen Prüfung zuge-\n§ 20 zuständige Stelle die Vorlage einer ärztlichen Be-\nlassen werden kann.\nscheinigung verlangen.\n(3) Die zuständigen Stellen der Länder können ver-\n(4) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass          einbaren, dass die Mitteilungen von einer nach § 20\nkein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist           eingerichteten zuständigen Stelle eines bestimmten\nder vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeu-             Landes oder von einer von den Ländern errichteten ge-\ntischen Prüfung nicht bestanden.                                  meinsamen Einrichtung übermittelt werden.\n§ 31                                                  Unterabschnitt 2\nFernbleiben und Abbruch                                Mündlich-praktische Fallprüfung\nder psychotherapeutischen Prüfung\n(1) Bleibt eine Prüfungskandidatin oder ein Prü-                                           § 35\nfungskandidat einem Teil der psychotherapeutischen                                    Prüfungstermine\nPrüfung fern, ist § 30 entsprechend anzuwenden.                      (1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird frühes-\n(2) Bricht eine Prüfungskandidatin oder ein Prü-               tens in einem Wintersemester im Monat März und in\nfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen                einem Sommersemester im Monat September durch-\nPrüfung nach dessen Beginn ab, so gilt der Abbruch                geführt.\nals Fernbleiben.                                                     (2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungs-\nkandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten\n§ 32                                 wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache\nAufbewahrung von                              mit der Hochschule festgelegt.\nPrüfungsunterlagen und Einsichtnahme\n§ 36\n(1) Anträge auf Zulassung zur psychotherapeutischen\nPrüfung, die Niederschrift über die mündlich-praktische                        Ladung zum Prüfungstermin\nFallprüfung und die ausgefüllten Bewertungsbögen der                 (1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prü-\nanwendungsorientierten Parcoursprüfung sind zehn                  fungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die\nJahre aufzubewahren.                                              Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.\n(2) Nach Abschluss der psychotherapeutischen Prü-                 (2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalen-\nfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungs-                dertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prü-\nkandidaten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden            fungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten einge-\nPrüfungsunterlagen zu gewähren.                                   gangen sein.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      457\n(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch er-          nese Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprü-\nfolgen.                                                           fung ist.\n(4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind der\n§ 37                                 Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Fra-\nPrüferinnen und Prüfer                          gen folgender Art zu stellen:\n(1) Für die mündlich-praktische Fallprüfung werden             1. fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf\nauf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zu-                    der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls\nständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der                     oder der eingereichten Videoaufzeichnung,\nPrüfungskommission nach § 25 zwei Prüferinnen oder\n2. fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen\nPrüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen\nKompetenzen sowie\nbestellt. Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder\nPrüfer wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur              3. allgemeine Fragen aus den Wissensbereichen der\noder zum Vorsitzenden für die mündlich-praktische                     Anlagen 1 und 2.\nFallprüfung bestellt.\n(5) Die nach § 20 zuständige Stelle bewahrt die ein-\n(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stell-             gereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandida-\nvertretenden Personen dürfen nur folgende Personen                tinnen oder Prüfungskandidaten, die nicht Gegenstand\nbestellt werden:                                                  der mündlich-praktischen Fallprüfung waren, so lange\n1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit                auf, bis die betreffende Prüfungskandidatin oder der\neiner abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c                betreffende Prüfungskandidat die mündlich-praktische\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches                   Fallprüfung nicht mehr wiederholen darf.\nSozialgesetzbuch,                                                (6) Sofern die Hochschule die im Rahmen der be-\n2. Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psy-                  rufsqualifzierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis\nchologische Psychotherapeuten,                                der Psychotherapie von Absolventinnen oder Absol-\nventen des Masterstudiengangs erstellten Patienten-\n3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder              anamnesen und Videoaufnahmen nicht gemäß Absatz 2\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder                an die nach § 20 zuständige Stelle übermittelt hat, be-\n4. Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbil-              wahrt sie diese auf, um eine spätere Durchführung der\ndung in den Gebieten Psychiatrie und Psychothera-             mündlich-praktischen Fallprüfungen als Teil der psy-\npie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie              chotherapeutischen Prüfung zu ermöglichen.\noder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-\ntherapie.                                                                                 § 39\nDie beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertre-                                Durchführung\ntenden Personen müssen in wissenschaftlich geprüften\nund anerkannten psychotherapeutischen Verfahren                      (1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Ein-\nqualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden.            zelprüfung durchgeführt.\n(3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-prakti-                 (2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert min-\nschen Fallprüfung organisiert die mündlich-praktische             destens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten\nFallprüfung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft             dauern.\nselbst. Sie oder er ist in der mündlich-praktischen Fall-\nprüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zustän-                                         § 40\ndig.                                                                                    Niederschrift\n§ 38                                    (1) Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine\nNiederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstel-\nGegenstand                                len.\n(1) Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprü-                  (2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ver-\nfung ist eine Patientenanamnese.                                  lauf und Ergebnisse der mündlich-praktischen Fallprü-\n(2) Zur Vorbereitung der mündlich-praktischen Fall-            fung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten\nprüfung reicht die jeweilige Hochschule bei der nach              hervorgehen.\n§ 20 zuständigen Stelle die schriftlichen Protokolle\nvon vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die                                           § 41\nPrüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat wäh-\nBewertung und Notenwerte\nrend der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – ange-\nwandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 Absatz 2                  (1) Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung er-\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe b durchgeführt hat. Die                 brachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungspro-\neingereichten Protokolle können durch Videoaufzeich-              tokoll sind einzeln zu bewerten.\nnungen der Patientenanamnese ergänzt werden. Vor\n(2) Die beiden Bewertungen erfolgen jeweils ge-\nder Einreichung hat die Hochschule die personenbezo-\ntrennt durch jede oder jeden der beiden Prüferinnen\ngenen Daten der Patientinnen und Patienten zu anony-\noder Prüfer.\nmisieren.\n(3) Bewertet werden die Leistungen wie folgt:\n(3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-prakti-\nschen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit der                1. eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“\nnach § 20 zuständigen Stelle, welche Patientenanam-                   und dem Notenwert 1,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","458              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\n2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnitt-            mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl\nlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ und           gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4\ndem Notenwert 2,                                             abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9\n3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnitt-         aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird die entspre-\nlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note              chende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\n„befriedigend“ und dem Notenwert 3,                          Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung.\n4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anfor-\n§ 43\nderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ und\ndem Notenwert 4,                                                Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote\n5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den                   (1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-prakti-\nAnforderungen nicht mehr genügt, aber erkennen               schen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder\nlässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor-             dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der\nhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit be-            mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung\nhoben werden können, mit der Note „mangelhaft“               und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote\nund dem Notenwert 5,                                         für die mündlich-praktische Fallprüfung mit.\n6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt                 (2) Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die\nund bei der selbst die Grundkenntnisse so lücken-            Prüfung zu begründen. Der Prüfungskandidat erhält auf\nhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht          Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.\nbehoben werden können, mit der Note „ungenü-\ngend“ und dem Notenwert 6.                                                               § 44\n(4) Aus den beiden einzelnen Notenwerten für die in                      Übermittlung der einzelnen Noten\nder mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leis-\ntung errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-                Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen\npraktischen Fallprüfung den Notenwert für die in der              Fallprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen\nmündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung.              Stelle die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen\nAus den beiden einzelnen Notenwerten für das                      Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungs-\nSitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende              protokoll sowie die Gesamtnote der jeweiligen Prü-\nder mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert                fungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandida-\nfür das Sitzungsprotokoll. Der Notenwert für die in der           ten aus der mündlich-praktischen Fallprüfung innerhalb\nmündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung               von zwei Werktagen.\nund der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ist jeweils\ndas arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüfe-                                        § 45\nrinnen oder Prüfern als Bewertung vergebenen Noten-                                    Wiederholung\nwerten.\n(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zwei-\n(5) Der errechnete Notenwert für die in der mündlich-         mal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist\npraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der                auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.\nerrechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll werden\nauf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Fol-                (2) Wiederholungen der mündlich-praktischen Fall-\ngeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folge-             prüfung werden im Rahmen der regulären Prüfungster-\nziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten              mine für die mündlich-praktische Fallprüfung durchge-\nZahl wird der entsprechende Notenwert zugeordnet.                 führt.\n(6) Aus dem errechneten Notenwert für die münd-                  (3) Gegenstand der ersten Wiederholung der münd-\nlich-praktische Fallprüfung und aus dem errechneten               lich-praktischen Fallprüfung ist diejenige der drei ande-\nNotenwert für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder            ren von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereich-\nder Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung              ten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder\nden Notenwert für die gesamte mündlich-praktische                 des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsit-\nFallprüfung. In die Berechnung geht ein:                          zenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Ein-\n1. der errechnete Notenwert für die in der mündlich-              vernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle be-\npraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung mit               stimmt wird. Gegenstand der zweiten Wiederholung\n90 Prozent und                                               ist eine der beiden verbliebenen Patientenanamnesen\nder Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten,\n2. der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll             die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-prak-\nmit 10 Prozent.                                              tischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20\nzuständigen Stelle bestimmt wird. § 38 Absatz 3 gilt\n§ 42                                 entsprechend.\nBestehen und Gesamtnote                              (4) Die nach § 20 zuständige Stelle hat die Prüfungs-\n(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestan-           kandidatin oder den Prüfungskandidaten von Amts\nden, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prü-            wegen zur Wiederholung der mündlich-praktischen\nfungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Noten-              Fallprüfung zu laden.\nwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung                 (5) Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung be-\nmindestens 4,0 beträgt.                                           standen, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine\n(2) Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestan-           Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium\nden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte             nicht zulässig.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       459\nUnterabschnitt 3                                Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche\nAnwendungs-                                  Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb\norientierte Parcoursprüfung                               des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.\n(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskan-\n§ 46                                 didat muss die Stationen des Parcours in der Abfolge\nPrüfungstermine                              durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß § 50 Absatz 4\nfestgelegt ist.\n(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wird\nfrühestens in einem Wintersemester im Monat März                                              § 49\nund in einem Sommersemester im Monat September\ndurchgeführt.                                                                           Erstellung der\nPrüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung\n(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungs-\nkandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten                    (1) Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorien-\nwird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache            tierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Prüfungsauf-\nmit der Hochschule festgelegt.                                    gaben für die fünf in § 48 Absatz 2 genannten Kom-\npetenzbereiche erstellt. Für jede Prüfungsaufgabe ist\n§ 47                                 vorzulegen:\nLadung zum Prüfungstermin                            1. eine Beschreibung der Patientensituation,\n(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prü-            2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,\nfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die La-               3. Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,\ndung zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu.               4. eine Rollenbeschreibung für die Simulationspatientin\n(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalen-                   oder den Simulationspatienten und\ndertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prü-             5. ein strukturierter Bewertungsbogen.\nfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten einge-\ngangen sein.                                                         (2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält\n(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch              1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerk-\nerfolgen.                                                             malen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerk-\nmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,\n§ 48                                 2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche\nStationen und Kompetenzbereiche                             Punktzahl und\n(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Par-               3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt\ncoursprüfung besteht aus fünf Stationen.                              an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.\n(2) Gegenstand der ersten Station ist der Kom-                    (3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Simulations-\npetenzbereich Patientensicherheit. In diesem Kompe-               patientinnen oder Simulationspatienten werden für die\ntenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der                   anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. Die\nPrüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer             Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertig-\numfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.                   keiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und\nBewertung der anwendungsorientierten Parcoursprü-\n(3) Gegenstand der zweiten Station ist der Kom-                fung benötigt werden.\npetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung.\nIn diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandida-                  (4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins\ntin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder            sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Par-\ner Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestal-              coursprüfung auszuwerten.\ntung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form                 (5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich\nbegegnet.                                                         zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten\n(4) Gegenstand der dritten Station ist der Kom-                Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Län-\npetenzbereich Diagnostik. In diesem Kompetenzbe-                  der einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.\nreich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-\nkandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende                                         § 50\npsychotherapeutische Diagnose stellt.                                              Prüferinnen und Prüfer\n(5) Gegenstand der vierten Station ist der Kom-                   (1) Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung\npetenzbereich Patienteninformation und Patientenauf-              werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach\nklärung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prü-                  § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern\nfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen,              der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station je-\ndass sie oder er durch angemessene Patienteninforma-              weils zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen\ntion zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung              stellvertretenden Personen bestellt. Eine oder einer der\nbeiträgt.                                                         Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird\n(6) Gegenstand der fünften Station ist der Kom-                von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum\npetenzbereich Leitlinienorientierte Behandlungsemp-               Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcours-\nfehlungen. In diesem Kompetenzbereich hat die Prü-                prüfung bestellt.\nfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen,                 (2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellver-\ndass sie oder er die Patientinnen und Patienten an-               tretenden Personen dürfen für jede Station nur Perso-\ngemessen und diagnosebezogen über empfohlene                      nen bestellt werden, die für die Durchführung und Be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","460             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nwertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung                gewählten Parcours gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-\nnach § 49 Absatz 3 geschult sind.                                 chend.\n(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und                   (3) An allen Stationen werden Simulationspatientin-\nihren stellvertretenden Personen, die für eine Station            nen oder Simulationspatienten eingesetzt.\nbestellt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder                  (4) An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandida-\nein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu             tinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder\ndem folgenden Personenkreis gehören:                              Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prü-\n1. Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer               fungskandidat geprüft.\nabgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1                (5) An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 Mi-\nSatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-              nuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur\nbuch,                                                         nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Par-\n2. Psychologische Psychotherapeutin oder Psycholo-                cours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.\ngischer Psychotherapeut,                                         (6) Vor Beginn der anwendungsorientierten Par-\n3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder                 coursprüfung weist die oder der Vorsitzende der\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder                  anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prü-\nfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem\n4. Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in\nRaum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die\nden Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psy-             Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprü-\nchosomatische Medizin und Psychotherapie oder                 fung ein.\nKinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera-\npie.                                                             (7) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprü-\nfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwe-\n(4) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorien-              cken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen\ntierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsori-            erfolgen.\nentierte Parcoursprüfung und legt für jede Prüfungs-\nkandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Abfolge\n§ 52\nder Stationen fest. Sie oder er hat darauf zu achten,\ndass                                                                                     Bewertung\n1. die festgelegte Abfolge der Stationen der anwen-                  (1) Die an jeder Station erbrachte Leistung wird von\ndungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird            beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station\nund                                                           anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt\nbewertet. Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für\n2. an jeder Station der anwendungsorientierten Par-               jedes Leistungsmerkmal Punkte innerhalb der vorgege-\ncoursprüfung nur die oder der für diese Station ein-          benen Spannen.\ngeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat\nanwesend ist.                                                    (2) Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen\noder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandi-\nDie oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten               datin oder des Prüfungskandidaten für die einzelne Sta-\nParcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig                 tion. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den\nfür die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er leitet         von den beiden Prüferinnen oder Prüfern vergebenen\ndie Prüfung und prüft selbst.                                     Punkten.\n§ 51                                    (3) Nach Abschluss der anwendungsorientierten\nParcoursprüfung übergibt jede Prüferin oder jeder Prü-\nDurchführung                               fer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten\n(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorien-              Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden der\ntierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prü-             anwendungsorientierten Parcoursprüfung.\nfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zustän-\ndigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours                                              § 53\nnach § 49 Absatz 4 einen Parcours und mindestens                                          Bestehen\neinen Ersatzparcours aus.\n(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorien-\n(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten Par-               tierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jede\ncoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwen-              einzelne Station errechneten Punktzahl fest, ob die Prü-\ndungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der               fungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwen-\nfür den jeweiligen Prüfungstermin ausgewählt worden               dungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.\nist, dahingehend zu überprüfen, ob dessen Durch-\nführung unter Berücksichtigung der aktuellen lokalen                 (2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist\nGegebenheiten möglich ist. Ergibt die Überprüfung                 bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prü-\nHinweise, dass eine fehlerfreie Durchführung gefährdet            fungskandidat jede Station der anwendungsorientierten\nist, ist der Ersatzparcours zu wählen. Auch der Ersatz-           Parcoursprüfung bestanden hat.\nparcours ist von der oder dem Vorsitzenden auf seine                 (3) Eine Station der anwendungsorientierten Par-\nDurchführbarkeit zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung            coursprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl, die\nebenfalls, dass eine fehlerfreie Durchführung des                 die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an\nParcours gefährdet ist, wählt die oder der Vorsitzende            dieser Station erreicht hat, mindestens so hoch ist,\nerneut einen Parcours aus den zusammengestellten                  wie es nach der Bestehensgrenze für diese Station\nParcours nach § 49 Absatz 4 aus. Für den erneut aus-              erforderlich ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       461\n(4) Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende            2. die Punktzahl, die sie oder er an jeder einzelnen Sta-\nder anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede                   tion erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis\nPrüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die                  der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punkt-\nGesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der                  zahl in Prozent sowie\nPrüfungskandidat in der anwendungsorientierten Par-\n3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwen-\ncoursprüfung erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl ist\ndungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und\ndie Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf\ndas Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu\nStationen.\nder erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.\n§ 54                                    (2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-\nkandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung\nNote\nnicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige\n(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-              Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:\nkandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung\n1. das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Par-\nbestanden, so lautet die Note für die anwendungsori-\ncoursprüfung,\nentierte Parcoursprüfung\n1. „sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunkt-              2. die Punktzahl, die sie oder er in jeder einzelnen Sta-\nzahl mindestens 75 Prozent,                                       tion erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis\nder erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punkt-\n2. „gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl                    zahl in Prozent sowie\nmindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,\n3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwen-\n3. „befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamt-                   dungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und\npunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Pro-                 das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu\nzent,                                                             der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.\n4. „ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamt-\npunktzahl weniger als 25 Prozent                                                          § 57\nüber der Gesamtpunktzahl liegt, die die Bestehens-                                       Wiederholung\ngrenze bildet. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehens-\n(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann\ngrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Min-\nzweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung\ndestpunktzahlen, die für das Bestehen einer Station\nist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.\nerforderlich sind.\n(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-                 (2) Bei der Wiederholung ist die anwendungsorien-\nkandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung                tierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.\nnicht bestanden, so lautet die Note für die anwen-                   (3) Zur Wiederholung der anwendungsorientierten\ndungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden“.               Parcoursprüfung wird die Prüfungskandidatin oder der\nPrüfungskandidat von Amts wegen von der nach § 20\n§ 55                                 zuständigen Stelle geladen.\nÜbermittlung der Ergebnisse                            (4) Die Wiederholung der anwendungsorientierten\n(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorien-              Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prü-\ntierten Parcoursprüfung übermittelt der nach § 20                 fungstermine für die anwendungsorientierte Parcours-\nzuständigen Stelle die Ergebnisse aus der jeweiligen              prüfung durchgeführt.\nanwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb                     (5) Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprü-\nvon zwei Werktagen nach deren Abschluss.                          fung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.\n(2) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prü-                Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Stu-\nfungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgen-              dium nicht zulässig.\ndes gesondert anzugeben:\nAbschnitt 3\n1. die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der\nPrüfungskandidat in jeder einzelnen Station erreicht                        Allgemeine Formvorschriften\nhat,\n2. die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin                                            § 58\noder der Prüfungskandidat in der anwendungsorien-\nVorlage von Unterlagen,\ntierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat.\nBescheinigungen oder sonstigen Nachweisen\n§ 56                                    (1) Wird in dieser Verordnung die Vorlage von Unter-\nlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen\nMitteilung des Ergebnisses                         gefordert, so können sie im Original oder in beglaubig-\n(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungs-              ter Kopie vorgelegt werden.\nkandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung\n(2) Die geforderten Nachweise können der nach § 22\nbestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr\ndes Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständigen\noder ihm Folgendes mit:\nBehörde auch elektronisch übermittelt werden, sofern\n1. die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprü-            in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes gere-\nfung,                                                         gelt ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\n(3) Hat die nach § 22 des Psychotherapeutengeset-                                      Abschnitt 5\nzes jeweils zuständige Behörde begründete Zweifel an\nder Authentizität eines elektronisch übermittelten\nAnerkennung von im Ausland\nNachweises, so kann sie, soweit sie es für erforderlich                       erworbenen Berufsqualifikationen\nerachtet, die Übermittlung des Originals oder einer be-                  und erforderliche Anpassungsmaßnahmen\nglaubigten Kopie verlangen.\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 4                                                       Verfahren\nApprobation                                                            § 61\nFristen\n§ 59                                    (1) Beantragt eine Person, die im Ausland eine\nBerufsqualifikation erworben hat, die Approbation als\nAusstellung und                             Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach § 2\nAushändigung der Approbationsurkunde                     Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes, so bestätigt\ndie zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach\n(1) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psy-              Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der\nchotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die              antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche\nApprobationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das              Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung\nMuster nach Anlage 5 zu verwenden.                                der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4\ndes Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.\n(2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psy-\nchotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt                    (2) Die zuständige Behörde entscheidet über den\ndie Approbationsurkunde der antragstellenden Person               Antrag auf Approbation kurzfristig, spätestens jedoch\ngegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit              vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen\nZustellungsurkunde zu.                                            durch die antragstellende Person.\n(3) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll\n§ 60                                 die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.\nErforderliche Unterlagen                                                       § 62\nbei Antrag auf Erteilung                                           Erforderliche Unterlagen\nder Approbation aufgrund einer                                         bei Antrag auf Erteilung\nin Deutschland erworbenen Berufsqualifikation                                der Approbation aufgrund einer\nim Ausland erworbenen Berufsqualifikation\n(1) Personen, die die Approbation als Psychothera-\npeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in Deutsch-               (1) Personen, die die Approbation als Psychothera-\nland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben             peutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Aus-\ndem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:                        land erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben\ndem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:\n1. einen Identitätsnachweis,                                      1. einen Identitätsnachweis,\n2. einen kurzgefassten Lebenslauf,                                2. einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung\nder absolvierten Ausbildungsgänge und der ausge-\n3. die Urkunde der Hochschule, die den erfolgreichen                  übten Erwerbstätigkeiten enthält,\nMasterabschluss eines Studiums gemäß den §§ 7                 3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqua-\nund 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt,                  lifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat,\n4. das Zeugnis über das Bestehen der psychothera-                     in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren\nZugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psycho-\npeutischen Prüfung,\ntherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht,\n5. ein amtliches Führungszeugnis,                                     erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die\nden Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und\n6. eine Erklärung der antragstellenden Person darüber,            4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die er-\nob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches             worbene Berufserfahrung oder Nachweise über\nStrafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermitt-                Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges\nlungsverfahren anhängig ist, und                                  Lernen erworben wurden.\n7. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht,                 (2) Personen, die die Approbation als Psychothera-\ndass die antragstellende Person nicht in gesundheit-          peutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Aus-\nlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet            land erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben\nist.                                                          dem Antrag Nachweise über die Kenntnisse der deut-\nschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2\n(2) Das amtliche Führungszeugnis und die ärztliche             des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde\nBescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie zum                  eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang\nZeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 1               die antragstellende Person über die zur Ausübung des\ndes Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde                 Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychothera-\nnicht älter als einen Monat sind.                                 peuten erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      463\n(3) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2               der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten er-\nbis 4 nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind           forderlich sind.\nsie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vor-               (2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorien-\nzulegen.                                                          tierte Parcoursprüfung.\n§ 63                                                             § 65\nBescheid bei                                                 Durchführung und\nFeststellung wesentlicher Unterschiede                                 Abschluss der Kenntnisprüfung\n(1) Stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychothera-                 (1) Die Kenntnisprüfung wird als Teil der psychothe-\npeutengesetzes zuständige Behörde hinsichtlich der                rapeutischen Prüfung durchgeführt. Die Länder können\nGleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation               zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüferinnen\nwesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antrag-         und Prüfer und die Prüfungstermine der anwendungs-\nstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.             orientierten Parcoursprüfung nach Abschnitt 2 Unter-\nabschnitt 3 in Anspruch nehmen. Sie haben sicher-\n(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:                     zustellen, dass die antragstellenden Personen die\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Berufs-               Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach\nqualifikation und das Niveau der von der antragstel-          der Entscheidung nach § 63 ablegen können.\nlenden Person vorgelegten Berufsqualifikation ge-                 (2) Die Kenntnisprüfung ist in deutscher Sprache ab-\nmäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie          zulegen.\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des                    (3) Die Kenntnisprüfung darf zweimal wiederholt\nRates vom 7. September 2005 über die Anerken-                 werden.\nnung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten              (4) Soweit in § 64 sowie in den Absätzen 1 bis 3\nBeschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019,            sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten\nS. 1) geändert worden ist,                                    die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durch-\nführung der Kenntnisprüfung entsprechend.\n2. den Bestandteil oder die Bestandteile der beruf-                   (5) Über die Kenntnisprüfung wird eine Bescheini-\nlichen Tätigkeiten, bei denen wesentliche Unter-              gung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.\nschiede zwischen der Berufsqualifikation der an-\ntragstellenden Person und der im Psychothera-                     (6) Wurde die Kenntnisprüfung endgültig nicht be-\npeutengesetz und in dieser Verordnung geregelten              standen, vermerkt die oder der Vorsitzende der anwen-\nBerufsqualifikation festgestellt wurden,                      dungsorientierten Parcoursprüfung auf der Bescheini-\ngung nach Absatz 5, ob und unter welchen Auflagen\n3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-           eine Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder\nschiede sowie die Begründung, warum die wesent-               des Psychotherapeuten ohne Gefährdung der öffent-\nlichen Unterschiede dazu führen, dass die antrag-             lichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen\nstellende Person nicht in ausreichender Form über             Belange von Patienten und Patientinnen, im Rahmen\ndie Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in                einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung\nDeutschland zur Ausübung des Berufs der Psycho-               möglich ist.\ntherapeutin oder des Psychotherapeuten notwendig\nsind,                                                                           Unterabschnitt 3\n4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-                           Anpassungsmaßnahmen nach\nschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten                   § 12 des Psychotherapeutengesetzes\nausgeglichen werden konnten, die die antragstel-\nlende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in dem                                          § 66\nBeruf, der dem der Psychotherapeutin oder des Psy-                              Anpassungslehrgang\nchotherapeuten entspricht, in Vollzeit oder Teilzeit\noder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 11                  (1) Der Anpassungslehrgang nach § 12 Absatz 3\nAbsatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes                 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Anpassungs-\nerworben hat, und                                             lehrgang) ist eine praktische Tätigkeit, die in einem der\nfolgenden Versorgungsbereiche auszuüben ist:\n5. die Anpassungsmaßnahme nach Unterabschnitt 2\n1. in einer stationären Einrichtung der psychotherapeu-\noder Unterabschnitt 3, die zum Ausgleich der fest-\ntischen Versorgung,\ngestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich ist.\n2. in einer stationären Einrichtung der psychiatrischen\nVersorgung,\nUnterabschnitt 2\n3. in einer stationären Einrichtung der psychosoma-\nAnpassungsmaßnahmen nach                                      tischen Versorgung,\n§ 11 des Psychotherapeutengesetzes\n4. in einer stationären Einrichtung der neuropsycholo-\ngischen Versorgung oder\n§ 64\n5. in einer psychotherapeutischen Hochschulambulanz.\nGegenstand und Art der Kenntnisprüfung\n(2) Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs ist es,\n(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende             dass die antragstellende Person die hinsichtlich der\nPerson nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse                 Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation festgestellten\nund Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs              wesentlichen Unterschiede ausgleicht.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\n(3) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs wer-                                          § 69\nden von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu-                                    Durchführung und\ntengesetzes zuständigen Behörde individuell so fest-                          Abschluss der Eignungsprüfung\ngelegt, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.\n(1) Die Länder können zur Durchführung der Eig-\n(4) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeuten-              nungsprüfung die Prüferinnen oder Prüfer und die Prü-\ngesetzes zuständige Behörde legt zudem fest, in wel-              fungstermine der mündlich-praktischen Fallprüfung\nchem Versorgungsbereich der Anpassungslehrgang                    nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Anspruch neh-\ndurchgeführt wird. Auch hierbei berücksichtigt sie die            men. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellen-\nwesentlichen Unterschiede, die bei der antragstellen-             den Personen die Eignungsprüfung innerhalb von\nden Person festgestellt worden sind.                              sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ab-\nlegen können.\n§ 67                                    (2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache\nabzulegen.\nDurchführung und                                 (3) Die anonymisierte Patientenanamnese, die Ge-\nAbschluss des Anpassungslehrgangs                        genstand der Eignungsprüfung ist, wird der antragstel-\n(1) Während des Anpassungslehrgangs arbeitet die               lenden Person am Prüfungstag zwei Stunden vor Be-\nantragstellende Person unter Aufsicht und Weisung ei-             ginn der Eignungsprüfung von der oder dem Vorsitzen-\nner Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten                den der mündlich-praktischen Fallprüfung zur Verfü-\nin dem Versorgungsbereich der psychotherapeutischen               gung gestellt.\nVersorgung, in dem der Anpassungslehrgang stattfin-                  (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die\ndet, mit.                                                         beiden Prüferinnen oder Prüfer die in der Eignungsprü-\nfung erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestan-\n(2) Die aufsichtführende Person stellt nach Abschluss          den“ bewerten. Die in der Eignungsprüfung erbrachte\ndes Anpassungslehrgangs fest, dass die antragstellende            Leistung ist mit bestanden zu bewerten, wenn sie den\nPerson das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat         Anforderungen genügt. Kommen die beiden Prüferin-\nund teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychothera-            nen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,\npeutengesetzes zuständigen Behörde mit.                           so entscheidet die oder der Vorsitzende der mündlich-\npraktischen Fallprüfung über das Bestehen.\n(3) Hat die antragstellende Person das Lehrgangs-\nziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang                  (5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden worden,\neinmal verlängert werden. Für die Inhalte, die Dauer              so kann sie zweimal wiederholt werden.\nund den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3               (6) Über die Eignungsprüfung wird eine Bescheini-\nund 4 entsprechend.                                               gung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.\n(4) Hat die antragstellende Person das Lehrgangs-                 (7) Soweit in § 68 sowie in den Absätzen 1 bis 6\nziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des               nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24\nPsychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine                 bis 26, 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung\nBescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-                   der Eignungsprüfung entsprechend.\nlehrgang aus. Bei der Ausstellung ist das Muster der\nAnlage 7 zu verwenden.                                                              Unterabschnitt 4\nNachweise bei\nin einem Drittstaat\n§ 68\nerworbenen Berufsqualifikationen\nGegenstand der Eignungsprüfung\n§ 70\n(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende                           Nachweis der Zuverlässigkeit\nPerson nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse\nund Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von                   (1) Personen, die die Approbation als Psychothera-\nder nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset-                peutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem\nzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen               Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen,\nUnterschiede erforderlich sind.                                   haben dem Antrag zum Nachweis der Zuverlässigkeit\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeuten-\n(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-prakti-              gesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufü-\nsche Fallprüfung.                                                 gen:\n1. ein amtliches Führungszeugnis und\n(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von\nder nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patien-            2. eine Erklärung der antragstellenden Person darüber,\ntenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38                      ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches\nAbsatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.                            Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermitt-\nlungsverfahren anhängig ist.\n(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden\n(2) Werden im Herkunftsstaat der antragstellenden\nPerson Fragen folgender Art zu stellen:\nPerson keine Erklärungen nach Absatz 1 ausgestellt,\n1. fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und            so ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der an-\ntragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie\n2. fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen                sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\nKompetenzen.                                                  dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       465\nAusübung des Berufs der Psychotherapeutin und des                 der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset-\nPsychotherapeuten ergibt.                                         zes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate\n(3) Die eidesstattliche Erklärung kann in Deutschland          sind.\noder im Herkunftsstaat der antragstellenden Person\nabgegeben werden.                                                                   Unterabschnitt 5\n(4) Werden im Herkunftsstaat keine eidesstattlichen\nErklärungen ausgestellt, ist dem Antrag statt einer                                 Nachweise bei in\neidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung des-                 einem anderen Mitgliedstaat,\nselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Per-                  in einem anderen Vertragsstaat\nson im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justiz-                      oder in einem gleichgestellten\noder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor                   Staat erworbenen Berufsqualifikationen\neinem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten\nBerufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feier-\nliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.                                         § 73\n(5) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu-\nNachweis der Zuverlässigkeit\ntengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an\nder Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat\n(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mit-\nausgestellten Unterlagen, so kann sie von der zustän-\ngliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem\ndigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung\ngleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation\nder Authentizität verlangen.\nverfügt und die Approbation als Psychotherapeutin\n(6) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu-             oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis\ntengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an             der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des\nder Berechtigung der antragstellenden Person zur Aus-             Psychotherapeutengesetzes eine von der zuständigen\nübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psy-               Stelle ihres Herkunftsstaates ausgestellte entspre-\nchotherapeuten, so kann sie von der zuständigen Be-               chende Bescheinigung oder einen von einer solchen\nhörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse             Stelle ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen.\nhaben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich            Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden\nergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung             kann, kann die antragstellende Person einen gleichwer-\ndes psychotherapeutischen Berufs nicht aufgrund                   tigen Nachweis vorlegen.\neines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens\noder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer                    (2) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu-\nHandlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt                 tengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an\nworden ist.                                                       einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann\nsie von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates\n§ 71                                 eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass\nNachweis der gesundheitlichen Eignung                     der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs,\nder dem Beruf der Psychotherapeutin oder des Psy-\nPersonen, die die Approbation als Psychotherapeu-\nchotherapeuten entspricht, nicht aufgrund eines\ntin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Dritt-\nschwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder ei-\nstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, ha-\nner Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-\nben dem Antrag zum Nachweis der gesundheitlichen\nhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.\nEignung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psycho-\ntherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen\n(3) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeu-\nbeizufügen:\ntengesetzes zuständige Behörde Kenntnis von Tatsa-\n1. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht,              chen, die im Ausland eingetreten sind und im Hinblick\ndass die antragstellende Person nicht in gesundheit-          auf die Voraussetzungen nach in § 2 Absatz 1 Num-\nlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet            mer 2 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung\nist, oder                                                     sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Her-\n2. sofern sich der Wohnsitz der antragstellenden Per-             kunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese\nson im Ausland befindet, den Nachweis, der im                 Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die\nHerkunftsstaat bei Aufnahme des Berufs der Psy-               Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunfts-\nchotherapeutin und des Psychotherapeuten als                  staates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Beschei-\nNachweis über die körperliche und geistige Gesund-            nigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.\nheit der antragstellenden Person gefordert wird.\nWird im Herkunftsstaat ein Nachweis nach Satz 1 Num-                 (4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-\nmer 2 nicht gefordert, so kann eine von einer zuständi-           kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die\ngen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellte andere              in Absatz 1 genannten Dokumente ausgestellt noch die\nBescheinigung über die körperliche und geistige Ge-               nach Absatz 2 oder Absatz 3 nachgefragten Bestätigun-\nsundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.            gen oder Mitteilungen gemacht, so kann die antragstel-\nlende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung\n§ 72                                 über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-\nüber der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates oder\nAktualität von Nachweisen                          über die Abgabe einer feierlichen Erklärung in dem Her-\nDie Nachweise nach den §§ 70 und 71 werden nur                 kunftsstaat ersetzen, wenn es in dem Herkunftsstaat\nanerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei              keine eidesstattliche Erklärung gibt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","466               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\n§ 74                                 staat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem\nNachweis der gesundheitlichen Eignung                    gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation\nbeantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der\n(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mit-           Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3\ngliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in                des Psychotherapeutengesetzes die in den §§ 73\neinem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifi-             und 74 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässigkeit\nkation verfügt und die Approbation als Psychothera-               und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. Für die\npeutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum                   Aktualität dieser Nachweise gilt § 75 entsprechend.\nNachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Num-\nmer 3 des Psychotherapeutengesetzes einen entspre-                   (4) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehen-\nchenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.                 den Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeuten-\ngesetzes beantragen, haben dem Antrag zum Nach-\n(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis\nweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4\nnicht verlangt, so ist eine von einer zuständigen Stelle\ndes Psychotherapeutengesetzes Nachweise über die\ndes Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung anzu-\nKenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die\nerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung\nder nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset-\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeuten-\nzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber er-\ngesetzes erfüllt ist.\nlauben, in welchem Umfang die antragstellende Perso-\nnen über die zur Ausübung des Berufs der Psychothe-\n§ 75                                 rapeutin oder des Psychotherapeuten im Rahmen der\nAktualität von Nachweisen                        Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erfor-\nDie Nachweise nach den §§ 73 und 74 werden nur                 derlichen Sprachkenntnisse verfügen.\nanerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei                 (5) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2\nder nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengeset-                bis 4 und den Absätzen 2 bis 4 nicht in deutscher Spra-\nzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate               che ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich\nsind.                                                             beglaubigter Übersetzung vorzulegen.\nAbschnitt 6                                                          § 77\nErlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung                                               Fristen\n§ 76                                    (1) Beantragt eine Person, die über eine im Ausland\nerworbene Berufsqualifikation verfügt, eine Erlaubnis\nErforderliche Unterlagen beim Antrag                    zur vorübergehenden Berufsausübung, so bestätigt\n(1) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehen-             die nach § 22 Absatz 3 des Psychotherapeutengeset-\nden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeu-                   zes zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach\ntengesetzes erstmals beantragen, haben dem Antrag                 Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der\nfolgende Unterlagen beizufügen:                                   antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche\n1. einen Identitätsnachweis,                                      Unterlagen fehlen, die für die Erteilung der Erlaubnis\nzur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des\n2. einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung           Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.\nder absolvierten Ausbildungsgänge und der ausge-\nübten Erwerbstätigkeiten enthält,                                (2) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeuten-\ngesetzes zuständige Behörde entscheidet über den An-\n3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqua-               trag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-\nlifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat,       übung nach Satz 1 kurzfristig, spätestens jedoch vier\nin dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren              Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen\nZugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psycho-              durch die antragstellende Person.\ntherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht,\nerforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die\nden Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und                                        § 78\n4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die er-                                       Erteilung\nworbene Berufserfahrung oder Nachweise über                      (1) Bei der Entscheidung über die erstmalige Ertei-\nKenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges            lung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-\nLernen erworben wurden.                                       übung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes prüft\n(2) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehen-             die zuständige Behörde, ob die antragstellende Person\nden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeuten-                für die beabsichtigte Ausübung des Berufs der Psycho-\ngesetzes aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen            therapeutin oder des Psychotherapeuten fachlich ge-\nBerufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum              eignet ist.\nNachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Num-                    (2) Die Prüfung auf fachliche Eignung erfolgt auf der\nmer 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes die in den              Grundlage der Nachweise für die erworbene Berufs-\n§§ 70 und 71 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässig-              qualifikation der antragstellenden Person einschließlich\nkeit und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. Für             der Nachweise für die einschlägige Berufserfahrung.\ndie Aktualität dieser Nachweise gilt § 72 entsprechend.           Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag\n(3) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehen-             auf Erteilung der Approbation gestellt, so erfolgt die\nden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeuten-                Prüfung, sofern vorhanden, auch auf Grundlage der fol-\ngesetzes aufgrund einer in einem anderen Mitglied-                genden Unterlagen:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      467\n1. des gesonderten Bescheides nach § 13 Absatz 1                                         Abschnitt 7\nSatz 3 des Psychotherapeutengesetzes,\nErlaubnis zur partiellen Berufsausübung\n2. der Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach\n§ 65 Absatz 5,                                                                            § 80\n3. der Bescheinigung über die Teilnahme am Anpas-                                     Erlaubnisurkunde\nsungslehrgang nach § 67 Absatz 4 oder                            Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Be-\n4. der Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach                rufsausübung nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeu-\n§ 69 Absatz 6.                                                tengesetzes ist das Muster nach Anlage 10 zu verwen-\nden.\n(3) Der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis zur vor-\nübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psy-\nchotherapeutengesetzes nicht entgegen steht die                                          Abschnitt 8\nTatsache, dass die antragstellende Person bereits                       Dienstleistungserbringung in Deutschland\neinen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psycho-\ntherapeutin oder Psychotherapeut gestellt hat, aber                                           § 81\nüber diesen Antrag noch nicht entschieden ist.\nUnterrichtung durch die zuständige Behörde\n(4) Erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis zur\n(1) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychothera-\nvorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psy-\npeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person,\nchotherapeutengesetzes, so versieht sie die Erlaubnis\ndie erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach\nmit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,\n§ 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit:\ndie für die antragstellende Person individuell angezeigt\nsind. Dabei berücksichtigt sie                                    1. ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu er-\nbringen, oder\n1. die Berufsqualifikation der antragstellenden Person\neinschließlich der nachgewiesenen einschlägigen               2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Ab-\nBerufserfahrung,                                                  satz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen\nhat.\n2. die bei der antragstellenden Person vorhandenen\nKenntnisse der deutschen Sprache und                             (2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb\neines Monats, nachdem die Meldung und die erforder-\n3. die gesundheitliche Eignung der antragstellenden               lichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde\nPerson.                                                       eingegangen sind.\n(5) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur vorüber-\ngehenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 1 des Psy-                                            § 82\nchotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 9                              Verfahren bei Verzögerung\nzu verwenden.                                                                  der Prüfung, Eignungsprüfung\n(1) Ist es der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psycho-\n§ 79                                 therapeutengesetzes zuständigen Behörde in besonde-\nVerlängerung der Erlaubnis                         ren Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach\n§ 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes inner-\n(1) Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur\nhalb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der\nvorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psy-\nPerson unter Angabe der Gründe für die Verzögerung\nchotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen bei-\ninnerhalb dieser Frist mit. Die Behörde hat die Hinde-\nzufügen:\nrungsgründe innerhalb eines Monats nach Versendung\n1. die zuletzt erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden             dieser Mitteilung zu beseitigen.\nBerufsausübung nach § 3 des Psychotherapeuten-                   (2) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychothera-\ngesetzes, falls diese Erlaubnis von einer anderen             peutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person\nBehörde ausgestellt wurde,                                    innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Hin-\n2. ein amtliches inländisches Führungszeugnis und                 derungsgründe mit,\n3. eine ärztliche Bescheinigung, die in Deutschland               1. ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu\nausgestellt ist und aus der hervorgeht, dass die                  erbringen, oder\nantragstellende Person nicht in gesundheitlicher              2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Ab-\nHinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen                   satz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen\nBerufs ungeeignet ist.                                            hat.\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Un-                  (3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des\nterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt             Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben\nihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psycho-             der §§ 68 und 69 durchgeführt.\ntherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter\nals drei Monate sind.                                                                         § 83\n(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den                                Verfahren bei Ausbleiben\nAntrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Ein-                     einer Reaktion der zuständigen Behörde\ngang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.\nBleibt die Unterrichtung durch die nach § 22 Absatz 6\n(4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4         Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige\nund 5 entsprechend.                                               Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","468             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\n§ 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht            therapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020\nwerden.                                                           geltenden Fassung absolvieren, werden nach der Aus-\nbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und\nAbschnitt 9                               Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. Au-\ngust 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft.\nSchlussvorschriften\n§ 84                                                             § 85\nÜbergangsvorschriften                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeuten-                Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in\ngesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psycho-              Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\ntherapeutin oder zum Psychologischen Psychothera-\npeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis                1. die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-\nzum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren,                   chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember\nwerden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverord-                     1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 19\nnung für Psychologische Psychotherapeuten in der                     des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)\nbis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebil-                  geändert worden ist, und\ndet und geprüft.                                                  2. die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-\n(2) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeu-                   der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom\ntengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugend-                  18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt\nlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und                         durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019\nJugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psycho-                       (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. März 2020\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       469\nAnlage 1\n(zu § 8 Nummer 1)\nInhalte, die im Bachelorstudiengang\nim Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und\nbei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind\n1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nDie studierenden Personen\na) erkennen, beschreiben und erklären regelgerechtes und abweichendes menschliches Erleben und Verhalten\nsowie die Entwicklung des regelgerechten und abweichenden menschlichen Erlebens und Verhaltens über\ndie gesamte Lebensspanne hinweg und berücksichtigen hierbei die nach dem neuesten Stand der Wissen-\nschaft vorliegenden Erkenntnisse, Modelle und Forschungsparadigmen,\nb) leiten biologische, psychologische sowie soziale und kulturelle Faktoren, die menschliches Erleben und\nVerhalten über die gesamte Lebensspanne hinweg beeinflussen, aus allgemeinen Modellen und wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen her und nutzen ihre Erkenntnisse für die Beobachtung, Beschreibung und Er-\nklärung individuellen Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihren sozialen Bezugssystemen.\nZur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nsind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 25 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden\nWissensbereiche abzudecken:\na) allgemeine Psychologie unter Berücksichtigung von kognitiven Prozessen in den Bereichen Sprache, Ler-\nnen, Gedächtnis, Emotion und Motivation,\nb) differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,\nc) Entwicklungspsychologie,\nd) Sozialpsychologie,\ne) biologische Psychologie,\nf) kognitiv-affektive Neurowissenschaften.\n2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nDie studierenden Personen berücksichtigen bei psychotherapeutischen Entscheidungsfindungen die Bedin-\ngungen, Prozesse und Konsequenzen der Sozialisation und des Lernens in nicht-institutionellen und institu-\ntionellen Bildungs- und Erziehungskontexten bei Menschen über die gesamte Lebensspanne hinweg.\nZur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nsind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden\nWissensbereiche abzudecken:\na) Erziehung und Bildung,\nb) Bedeutung sozialer und kultureller Faktoren für Bildungs- und Erziehungsprozesse,\nc) pädagogische Interventionen und Interventionssettings,\nd) rechtliche sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkungen auf pädagogische und psy-\nchologische Interventionen.\n3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nDie studierenden Personen wenden bei der Ausübung von Psychotherapie grundlegende Kenntnisse über\nkörperliche Prozesse, Krankheiten, Behinderungen und medizinische Behandlungsverfahren an, die im Zusam-\nmenhang mit der Ausübung von Psychotherapie von Bedeutung sind.\nZur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind\nbei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wis-\nsensbereiche abzudecken:\na) Anatomie,\nb) Aufbau und Funktion des Nervensystems,\nc) ausgewählte Krankheitsbilder, insbesondere internistische, neurologische, orthopädische und pädiatrische\nKrankheitsbilder,\nd) biologische Komponenten psychischer Störungen und Symptome,\ne) Genetik und Verhaltensgenetik,\nf) Grundlagen der somatischen Differentialdiagnostik.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\n4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nDie studierenden Personen\na) wenden bei der Ausübung der Psychotherapie ihre grundlegenden Kenntnisse zu neuropharmakologischen\nProzessen der Signalübertragung im Gehirn und zur pharmakologischen Beeinflussung der Signalübertra-\ngung durch Medikamente an,\nb) vollziehen die Indikationsstellung und Wirksamkeit pharmakologischer Behandlungen auf der Grundlage\nphysiologischer Wirkweisen und der möglichen Interaktion mit psychotherapeutischen Prozessen nach\nund berücksichtigen sie angemessen bei der Entscheidungsfindung,\nc) informieren Patientinnen und Patienten oder andere beteiligte oder zu beteiligende Personen über die wis-\nsenschaftlich fundierten Indikationsgebiete von Psychopharmaka, über deren Wirkungsweise sowie über\nden zu erwartenden Nutzen und die Nebenwirkungsrisiken.\nZur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychothera-\npeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die fol-\ngenden Wissensbereiche abzudecken:\na) Pharmakodynamik,\nb) Pharmakokinetik,\nc) Psychopharmaka,\nd) Pharmakotherapie.\n5. Störungslehre\nDie studierenden Personen\na) erklären die Erscheinungsformen, Klassifikation und charakterisierenden Merkmale, die Entwicklung und\nden Verlauf von psychischen Störungen und von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen,\nb) wenden die verschiedenen Theorien und Modelle einschließlich der Modellannahmen der unterschiedlichen\nwissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie der\nihnen zugeordneten empirischen Befunde zur Erklärung der Entstehung und Aufrechterhaltung von psy-\nchischen Störungen sowie von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen an,\nc) erkennen, diagnostizieren und klassifizieren psychische Erkrankungen unter angemessener Nutzung von\nausgewählten standardisierten diagnostischen Beobachtungs-, Mess- und Beurteilungsinstrumenten.\nZur Vermittlung der Inhalte der Störungslehre sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens\n8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:\na) allgemeine und spezielle Krankheitslehre psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-,\nJugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters,\nb) Epidemiologie und Komorbidität,\nc) klinisch-psychologische Diagnostik und Klassifikation,\nd) Modelle über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkran-\nkungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren\nLebensalters unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Störungsmodelle der wissenschaftlich geprüften\nund anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.\n6. psychologische Diagnostik\nDie studierenden Personen\na) beurteilen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen\nDiagnostik bei Personen aller Alters- und Patientengruppen nach wissenschaftlich-methodischen Grund-\nlagen, insbesondere nach solchen der Objektivität, der Zuverlässigkeit und der Gültigkeit,\nb) setzen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnos-\ntik situations- und patientenangemessen ein und bewerten die Ergebnisse,\nc) entwickeln psychologische Tests unter Berücksichtigung der Prinzipien der Testtheorien und Testkonstruk-\ntion,\nd) prüfen und beurteilen die Güte diagnostischer Erhebungsmethoden anhand von wissenschaftlichen Krite-\nrien,\ne) erheben klinische und anamnestisch relevante Befunde,\nf) erstellen psychische Befunde unter Berücksichtigung der Kriterien der kategorialen Diagnostik psychischer\nStörungen sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichen von Klassifikationssystemen und verwenden\nhierbei für den Einzelfall wissenschaftlich evaluierte, standardisierte und strukturierte Patientenbefragungen,\ng) setzen die dimensionale Diagnostik unter Anwendung psychometrischer Verfahren zur Beurteilung der\nSchwere und der Ausprägung von Symptomen sowie des Therapieverlaufs ein und reagieren angemessen\nauf Veränderungen der diagnostischen Befunde unter Berücksichtigung der methodischen Voraussetzun-\ngen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       471\nZur Vermittlung der Inhalte der psychologischen Diagnostik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre\nmindestens 12 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:\na) allgemeine diagnostische Verfahren und Methoden,\nb) diagnostische Verfahren und Methoden zur Verhaltensbeobachtung einschließlich der Verfahren und\nMethoden zur Patientenbeobachtung,\nc) Indikationen und diagnostische Prozesse bei Menschen aller Alters- und Patientengruppen,\nd) Merkmale von Klassifikationssystemen einschließlich ihrer Fehlerquellen,\ne) psychometrische Grundlagen des Messens als Voraussetzung für Testtheorien und Testkonstruktionen,\nf) psychische und psychopathologische Befunderhebung unter Berücksichtigung differentialdiagnostischer\nErkenntnisse,\ng) Sprache und Interaktion im diagnostischen Prozess sowie Gesprächsführungsmethoden.\n7. allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie\nDie studierenden Personen\na) beurteilen die Wirkungsweise und Einsetzbarkeit der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psycho-\ntherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen unter Einbezie-\nhung der jeweiligen historischen Entwicklung, der Indikationsgebiete und der Wirksamkeit, der Ätiologie und\nStörungsmodelle und der den Verfahren und Methoden zugehörigen psychotherapeutischen Techniken,\nb) wenden bei der Indikationsstellung und der Behandlungsplanung die der Alters- und Patientengruppe an-\ngemessenen anerkannten Behandlungsleitlinien unter Beachtung des üblichen Vorgehens, der Qualitäts-\nsicherung sowie von Stärken und Schwächen in der Leitlinienentwicklung an,\nc) klären Patientinnen und Patienten und andere beteiligte oder zu beteiligende Personen angemessen über\nanerkannte Behandlungsleitlinien auf.\nZur Vermittlung der Inhalte der allgemeinen Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Planung der hoch-\nschulischen Lehre mindestens 8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:\na) die wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden,\nb) anerkannte Merkmale für die Bewertung der wissenschaftlichen Evidenz der wissenschaftlich geprüften und\nanerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen.\n8. präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns\nDie studierenden Personen\na) beurteilen aufgrund der Wirksamkeit von verhaltens- und verhältnisorientierten Präventions-, Interventions-\nund Rehabilitationsmerkmalen und -konzepten deren Nutzen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von\nGesundheit oder zur Verminderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen,\nb) erkennen gesundheitsrelevante Aspekte verschiedener Lebenswelten einschließlich der vorhandenen Res-\nsourcen und Resilienzfaktoren,\nc) nutzen die Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten von Lebens-, Versorgungs- oder Organisations-\nbereichen und unterstützen den Ausbau von weiteren Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten,\nd) verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften\nzum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete.\nZur Vermittlung der Inhalte der präventiven und rehabilitativen Konzepte psychotherapeutischen Handelns sind\nbei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wis-\nsensbereiche abzudecken:\na) Merkmale und Funktion von Prävention und Rehabilitation unter Berücksichtigung der Belange unterschied-\nlicher Alters- und Patientengruppen,\nb) Präventionsprogramme und Rehabilitationsansätze unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher\nAlters- und Patientengruppen.\n9. wissenschaftliche Methodenlehre\nDie studierenden Personen\na) beschreiben die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie sowie ihre Beziehung zu\nbenachbarten Gebieten angemessen und bringen die historische Entwicklung der Psychologie und Psycho-\ntherapie in Bezug zur heutigen Versorgungslandschaft,\nb) erläutern die Wissenschaftsgeschichte und Erkenntnistheorie mit Bezug auf die Psychologie und Psycho-\ntherapie einschließlich ihrer Hauptströmungen und Forschungsmethoden angemessen,\nc) wenden Begriffe, Methoden und Ergebnisse der qualitativen und quantitativen Forschung in der psycho-\nlogischen Grundlagen- und Anwendungsforschung an,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","472             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nd) beurteilen die Auswirkungen von Forschungsmethoden auf Untersuchungspopulationen und wenden deskrip-\ntive und inferenzstatistische Methoden sowie weitere statistische Verfahren zur Auswertung von Ergebnissen\ngrundlagen- und anwendungsbezogener Studien in verschiedenen Bereichen der psychologischen und\npsychotherapeutischen Forschung an,\ne) planen wissenschaftliche Untersuchungen, führen diese Untersuchungen durch und werten sie aus,\nf) lassen Projekterfahrungen in die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Studien sowie in die\nAuswertung und Darstellung von eigenen Forschungsergebnissen einfließen.\nZur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Methodenlehre sind bei der Planung der hochschulischen\nLehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:\na) Geschichte der Psychologie und Psychotherapie,\nb) Methoden und wissenschaftliche Konzepte für die Erforschung menschlichen Verhaltens und Erlebens ein-\nschließlich epidemiologischer Forschung,\nc) deskriptive und Inferenz-Statistik sowie statistische Methoden der Evaluationsforschung,\nd) Planung und Durchführung wissenschaftlicher Studien,\ne) Datenerhebung und Datenanalyse unter Nutzung digitaler Technologien.\n10. Berufsethik und Berufsrecht\nDie studierenden Personen\na) benennen ethische Prinzipien für wissenschaftliches und praktisches Handeln, schätzen diese ein und\nwenden sie an,\nb) erkennen Verstöße gegen ethische Prinzipien im wissenschaftlichen und praktischen Handeln und ergreifen\nMaßnahmen, um diesen Verstößen in geeigneter Weise entgegenzusteuern.\nZur Vermittlung der Inhalte der Berufsethik und des Berufsrechts sind bei der Planung der hochschulischen\nLehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:\na) Ethik in Forschung und Praxis,\nb) berufsrechtliche Vorgaben des psychotherapeutischen Handelns,\nc) sozialrechtliche Vorgaben der psychotherapeutischen Versorgung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                     473\nAnlage 2\n(zu § 8 Nummer 2)\nInhalte, die im Masterstudiengang\nim Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und\nbei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind\n1. wissenschaftliche Vertiefung\nDie studierenden Personen erfassen und beurteilen selbständig Forschungsparadigmen und aktuelle Forschungs-\nergebnisse in einem vertieften psychologischen Grundlagenbereich, um sie bei der eigenen beruflichen Tätigkeit\nzu nutzen.\nZur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Vertiefung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre\nmindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die spezialisierten Wissensbereiche der wissenschaftlich systema-\ntisierten und kontrollierten Erfassung vertieften menschlichen Verhaltens und Erlebens bei Gesundheit und\nKrankheit abzudecken.\n2. vertiefte Forschungsmethodik\nDie studierenden Personen\na) wenden komplexe und multivariate Erhebungs- und Auswertungsmethoden zur Evaluierung und Qualitäts-\nsicherung von Interventionen an,\nb) nutzen und beurteilen einschlägige Forschungsstudien und deren Ergebnisse für die Psychotherapie,\nc) planen selbständig Studien zur Neu- oder Weiterentwicklung der Psychotherapieforschung oder der For-\nschung in angrenzenden Bereichen, führen solche Studien durch, werten sie aus und fassen sie zusammen,\nd) bewerten wissenschaftliche Befunde sowie Neu- oder Weiterentwicklungen in der Psychotherapie inhaltlich\nund methodisch in Bezug auf deren Forschungsansatz und deren Aussagekraft, so dass sie daraus fundierte\nHandlungsentscheidungen für die psychotherapeutische Diagnostik, für psychotherapeutische Interventionen\nund für die Beratung ableiten können.\nZur Vermittlung der Inhalte der vertieften Forschungsmethodik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre\nmindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:\na) multivariate Verfahren und Messtheorie,\nb) Evaluierung wissenschaftlicher Befunde und deren Integration in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit.\n3. spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie\nDie studierenden Personen\na) erfassen psychologische und neuropsychologische Störungsbilder sowie psychische Aspekte bei körper-\nlichen Erkrankungen bei allen Alters- und Patientengruppen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher\nErkenntnisse,\nb) schätzen die Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkann-\nten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden wissenschaftlich fundiert und in Abhängigkeit von\nLebensalter, Krankheitsbildern, sozialen und Persönlichkeitsmerkmalen, Gewalterfahrungen sowie dem emo-\ntionalen und intellektuellen Entwicklungsstand der betroffenen Patientinnen oder Patienten ein,\nc) erläutern ihre Einschätzung der Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich ge-\nprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden den Patientinnen und Patienten,\nanderen beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,\nd) wählen auf der Grundlage vorangegangener Diagnostik, Differentialdiagnostik und Klassifikation die dem\nBefund sowie der Patientin oder dem Patienten angemessenen wissenschaftlich fundierten Behandlungs-\nleitlinien aus,\ne) entwickeln selbständig wissenschaftlich fundierte Fallkonzeptionen und die entsprechende Behandlungspla-\nnung und beachten die Besonderheiten der jeweiligen Altersgruppe, der jeweiligen Krankheitsbilder und des\njeweiligen Krankheitskontextes sowie des emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstandes der betrof-\nfenen Patientinnen und Patienten,\nf) erklären auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft psychische und psychisch mitbedingte Erkrankungen im\nKindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des höheren Lebensalters.\nZur Vermittlung der Inhalte der speziellen Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Pla-\nnung der hochschulischen Lehre mindestens 11 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche\nabzudecken:\na) psychotherapeutische Behandlung nach Zielgruppen (Kinder und Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen,\nMenschen mit Behinderung, Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen) und die Besonderheiten der\nZielgruppen,\nb) psychotherapeutische Behandlung nach Störungsbildern und die Besonderheiten der Störungsbilder,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nc) psychotherapeutische Behandlung nach Setting (Einzeltherapie, Paar- und Familientherapie, Gruppenthera-\npie, Notfall- und Krisenintervention) und die Besonderheiten des Settings,\nd) psychotherapeutische Behandlung nach wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Metho-\nden sowie die Besonderheiten der wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden,\ne) Fallkonzeption und Behandlungsplanung,\nf) Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer psychotherapeutischer Verfahren und Methoden.\n4. angewandte Psychotherapie\nDie studierenden Personen\na) nehmen die Behandlungsplanung gemäß den unterschiedlichen Settings (Einzeltherapie, Gruppentherapie,\nPaar- und Familientherapie) und unter Berücksichtigung der Besonderheit von stationärer oder ambulanter\nVersorgung vor,\nb) beraten Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen anhand der spe-\nzifischen Merkmale und Behandlungsansätze der klinischen Versorgung insbesondere in den Bereichen\nPsychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie, Prävention, Rehabilitation oder Forensik und der ambulanten\nVersorgung angemessen über die spezifischen Indikationen der unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen,\nc) überführen Patientinnen und Patienten bei Bedarf angemessen in die weitere Versorgung an der entspre-\nchenden Einrichtung,\nd) schätzen die Notwendigkeit einer alternativen oder additiven Versorgung durch psychologische, psychoso-\nziale, pädagogische, sozialpädagogische, rehabilitative oder medizinische Interventionen ein und leiten diese\nInterventionen, sofern erforderlich, in die Wege,\ne) beachten die für eine Tätigkeit im Gesundheitswesen notwendigen berufs- und sozialrechtlichen Grundlagen\neinschließlich institutioneller und struktureller Rahmenbedingungen bei der Ausübung von Psychotherapie.\nZur Vermittlung der Inhalte der angewandten Psychotherapie sind unter Einbindung von geeigneten Fallbeispie-\nlen bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 5 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden\nWissensbereiche abzudecken:\na) Kennzeichnungen des Versorgungssystems unter besonderer Berücksichtigung von psychischen Störungen\nmit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist,\nb) ambulante Psychotherapie bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, älteren Menschen und Menschen mit\nBehinderung,\nc) klinische Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie oder\nForensik,\nd) psychosoziale Versorgung insbesondere in den Bereichen Prävention, Rehabilitation oder Beratung.\n5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen\nDie studierenden Personen\na) dokumentieren ihr psychotherapeutisches Handeln und überprüfen ihr Handeln zur Verbesserung der Be-\nhandlungsqualität kontinuierlich,\nb) beurteilen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität psychotherapeutischer und psychosozialer Maßnahmen\nsowie von Settings,\nc) evaluieren psychotherapeutisches Handeln sowohl bei Einzelfällen wie auch im Behandlungssetting unter\nAnwendung wissenschaftsmethodischer Kenntnisse und unter Berücksichtigung qualitätsrelevanter Aspekte,\nd) beurteilen Maßnahmen des kontinuierlichen Qualitätsmanagements sowie Maßnahmen zur kontinuierlichen\nQualitätsverbesserung,\ne) ergreifen selbständig angemessene Maßnahmen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten,\nf) leiten interdisziplinäre Teams.\nZur Vermittlung der Inhalte der Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behand-\nlungen sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die fol-\ngenden Wissensbereiche abzudecken:\na) Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,\nb) Methoden der Prüfung, zur Sicherung und zur weiteren Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung\nunter Berücksichtigung der Anforderungen und Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems,\nc) Zuständigkeiten und Kompetenzen der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sowie Besonderheiten bei Füh-\nrungsfunktionen.\n6. vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung\nDie studierenden Personen\na) entwickeln und bewerten psychodiagnostische Verfahren nach aktuellen testtheoretischen Modellen,\nb) erstellen Gutachten zu klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Fragestellungen nach dem\nallgemeinen Stand der wissenschaftlichen Begutachtung,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      475\nc) entscheiden nach wissenschaftlichen Kriterien, welche diagnostischen Verfahren unter Berücksichtigung der\njeweiligen Fragestellung einschließlich des Lebensalters, der Persönlichkeitsmerkmale, des sozialen Umfel-\ndes sowie des emotionalen und des intellektuellen Entwicklungsstandes von Patientinnen und Patienten\nsituationsangemessen anzuwenden sind, führen diese Verfahren im Einzelfall durch, werten die Ergebnisse\naus und interpretieren die Ergebnisse,\nd) setzen diagnostische Verfahren zur Erkennung von Risikoprofilen, Suizidalität, Anzeichen von Kindeswohl-\ngefährdung sowie von Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art und ungüns-\ntiger Behandlungsverläufe angemessen ein,\ne) erheben und beurteilen systematisch Verlaufs- und Veränderungsprozesse,\nf) bearbeiten und bewerten wissenschaftlich gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische\nVersorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie\nzum Grad der Behinderung oder zum Grad der Schädigung,\ng) erkennen die Grenzen der eigenen diagnostischen Kompetenz und Urteilsfähigkeit und leiten, soweit not-\nwendig, Maßnahmen zur eigenen Unterstützung ein.\nZur Vermittlung der Inhalte der vertieften psychologischen Diagnostik und Begutachtung sind bei der Planung der\nhochschulischen Lehre mindestens 7 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:\na) diagnostische Modelle und Methoden,\nb) Methoden der Zielsetzung, des Aufbaus, Verfassens und Präsentierens von psychologischen Gutachten mit\nBezug auf die Psychotherapie,\nc) Beurteilung von Fragestellungen der Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behin-\nderung oder Schädigung,\nd) Grundlagen zur Beurteilung von Fragestellungen mit familien- oder strafrechtsrelevanten Inhalten.\n7. berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie\nDie studierenden Personen\na) führen psychotherapeutische Erstgespräche, Problem- und Zielanalysen sowie die Therapieplanung durch,\nb) setzen psychotherapeutische Basistechniken als Grundlage der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften\nund anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden bei Kindern und Jugendlichen sowie bei\nErwachsenen unter Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Alters- und Patientengruppe ein,\nc) führen allgemeine Beratungsgespräche unter Berücksichtigung wissenschaftlich relevanter Erkenntnisse und\nmittels eines der Situation angemessenen Gesprächsverhaltens durch und berücksichtigen Aspekte der par-\ntizipativen Entscheidungsfindung,\nd) klären Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen individuell angemes-\nsen über die wissenschaftlichen Erkenntnisse, Störungsmodelle und wissenschaftlich fundierten Behandlungs-\nleitlinien zu den verschiedenen Krankheitsbildern der unterschiedlichen Alters- und Patientengruppen auf,\ne) führen psychoedukative Maßnahmen durch,\nf) erklären Patientinnen und Patienten das Behandlungsrational unterschiedlicher wissenschaftlich geprüfter\nund anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und Methoden individuell angemessen,\ng) beachten Aspekte der therapeutischen Beziehung, um auftretende Probleme in der Behandlungs- und Ver-\nänderungsmotivation von Patientinnen und Patienten sowie von Therapeutinnen und Therapeuten zu erken-\nnen, angemessen zu thematisieren und in geeigneter Weise zu lösen,\nh) erkennen Notfall- und Krisensituationen einschließlich der Suizidalität oder Anzeichen von Kindeswohlgefähr-\ndung, Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art sowie Fehlentwicklungen im\nBehandlungsverlauf selbständig und ergreifen geeignete Maßnahmen, um Schaden für Patientinnen und\nPatienten abzuwenden.\nEine selbständige Arbeit an Patienten wird bei der Vermittlung der Inhalte noch nicht erwartet. Zur Vermittlung\nder Inhalte der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie sind bei der Planung der\nhochschulischen Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen.\n8. Selbstreflexion\nDie studierenden Personen\na) reflektieren das eigene psychotherapeutische Handeln, die Stärken und Schwächen der eigenen Persönlich-\nkeit und ihrer Auswirkungen auf das eigene psychotherapeutische Handeln,\nb) nehmen Verbesserungsvorschläge an,\nc) nehmen eigene Emotionen, Kognitionen, Motive und Verhaltensweisen im therapeutischen Prozess wahr und\nregulieren sie, um sie bei der Optimierung von therapeutischen Prozessen zu berücksichtigen oder die Kom-\npetenzen zur Selbstregulation kontinuierlich zu verbessern,\nd) erkennen Grenzen des eigenen psychotherapeutischen Handelns und leiten geeignete Maßnahmen daraus ab.\nZur Vermittlung der Inhalte der Selbstreflexion sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens\n2 ECTS-Punkte vorzusehen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","476                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nAnlage 3\n(zu § 33 Absatz 2)\nZeugnis\nüber die psychotherapeutische Prüfung\n(Ausstellende Stelle)\nFrau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nhat die psychotherapeutische Prüfung bestanden.\nSie/Er hat die mündlich-praktische Fallprüfung am . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . “ bestanden.\nSie/Er hat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung am . . . . . . . . in . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . “ bestanden.\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStempel\n.............................................................\n(Unterschrift)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                                                                                                477\nAnlage 4\n(zu § 40 Absatz 1)\nNiederschrift\nüber die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40\nder Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nFrau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 38 der Approbationsordnung\nfür Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten abgelegt.\nBeginn und Ende der mündlich-praktischen Fallprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVerlauf der mündlich-praktischen Fallprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSie/Er hat\nfür das Sitzungsprotokoll den Notenwert „ . . . . . . . . . . . . . . .“,\nfür die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung den Notenwert „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ und\ndie Gesamtnote „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\nerhalten.\nSie/Er hat die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden/nicht bestanden.\nTragende Gründe der Entscheidung:\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................. .........................................................\n(Unterschrift der/des Vorsitzenden der mündlich-praktischen                                                    (Unterschrift der weiteren Prüferin/des weiteren Prüfers)\nFallprüfung)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","478                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nAnlage 5\n(zu § 59 Absatz 1)\nApprobationsurkunde\nFrau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , erfüllt\ndie Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes.\nMit Wirkung vom heutigen Tag wird ihr/ihm die\nApprobation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut*\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs.\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n.............................................................\n(Unterschrift)\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                                                                                                479\nAnlage 6\n(zu § 65 Absatz 5)\nBescheinigung\nüber die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65\nder Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nFrau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\nist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nGegenstand der Kenntnisprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVerlauf der Kenntnisprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSie/Er hat die Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.\nTragende Gründe der Entscheidung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.............................................................\n(Unterschrift der/des Vorsitzenden der Kenntnisprüfung)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","480                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nAnlage 7\n(zu § 67 Absatz 4)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67\nder Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nFrau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang\nnach den §§ 66 und 67 teilgenommen.\nBezeichnung der Einrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................. .........................................................\n(Unterschrift/en der Vertreterin/des Vertreters der Einrichtung)                                               (Stempel)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                                                                                                481\nAnlage 8\n(zu § 69 Absatz 6)\nBescheinigung\nüber die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69\nder Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nFrau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\nist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nBeginn und Ende der Eignungsprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGegenstand der Eignungsprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVerlauf der Eignungsprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSie/Er hat die Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.\nTragende Gründe der Entscheidung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................. .........................................................\n(Unterschrift der/des Vorsitzenden der Eignungsprüfung)                                                        (Unterschrift der weiteren Prüferin/des weiteren Prüfers)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","482                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nAnlage 9\n(zu § 78 Absatz 5)\nErlaubnis\nzur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs\nFrau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nwird nach § 3 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des psycho-\ntherapeutischen Berufs\nin/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf Widerruf erteilt.\nBeschränkungen und Nebenbestimmungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n.............................................................\n(Unterschrift)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                   483\nAnlage 10\n(zu § 80)\nErlaubnis\nzur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs\nFrau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,\n(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nwird nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt.\nDie Ausübung des psychotherapeutischen Berufs beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:\n.......................................................................................................................\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n.............................................................\n(Unterschrift)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de"]}