{"id":"bgbl1-2020-11-5","kind":"bgbl1","year":2020,"number":11,"date":"2020-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_11.pdf#page=14","order":5,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes","law_date":"2020-03-06T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["442               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\nVom 6. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennah-\nsen:                                                                   verkehr dienen, überwiegend auf besonderem\nBahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine\nArtikel 1                                   Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bau-\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der                       formen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicher-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988                         stellen, geführt werden und die Länder nachweisen,\n(BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 463 der                    dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                       vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          wurden:\n1. Grunderneuerung von Verkehrswegen der Stra-\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\nßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen so-\n„§ 2                                       wie Bahnen besonderer Bauart, und\nFörderungsfähige Vorhaben                           2. Grunderneuerung von Verkehrswegen der nicht-\n(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch                      bundeseigenen Eisenbahnen.“\nZuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit                2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nsie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen\na) In Buchstabe b wird das Wort „Generalverkehrs-\nund überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder\nplan“ durch das Wort „Nahverkehrsplan“ ersetzt.\nauf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung\nder Bahnen durch geeignete Bauformen bezie-                        b) In Buchstabe c wird das Komma durch ein\nhungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt                     Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nwerden:                                                               fügt:\n1. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der                              „es kann in besonderem Bundesinteresse liegen,\nbestimmte Kriterien im Bewertungsverfahren\na) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbah-                        vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum\nnen sowie Bahnen besonderer Bauart,                           Beispiel Klima- und Umweltschutz, Verkehrsver-\nb) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,                                lagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge.“\nc) Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Bei-                   c) In Buchstabe c wird der Satz\nhilferecht der Europäischen Union zu beach-                   „Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamt-\ntenden Voraussetzungen vorliegen,                             wirtschaftlicher Nachweis entbehrlich.“\n2. Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schie-                     angefügt.\nnenstrecken; Tank- und Ladeinfrastruktur für\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nalternative Antriebe, sofern die nach dem Bei-\nhilferecht der Europäischen Union zu beachten-                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Voraussetzungen vorliegen, und                                   „(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die\n3. Investitionen in Schienenstrecken zur Kapa-                        Förderung zulässig für\nzitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur.                         1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und\n(2) Die Länder können zum Erreichen von Klima-                        Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und\nzielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig                        nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75\nzu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwen-                           Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kos-\ndungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie                          ten,\ndem öffentlichen Personennahverkehr dienen:                           2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und\n1. Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Halte-                               nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in Höhe von bis zu\nstellen des schienengebundenen öffentlichen                          90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen\nPersonennahverkehrs,                                                 Kosten,\n2. Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum                             3. Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis\nschienengebundenen öffentlichen Personennah-                         zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen\nverkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel                          Kosten und\nBau und Ausbau von zentralen Omnibusbahn-                         4. Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis\nhöfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraft-                    zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen\nfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen.                  Kosten.\n(3) Die Länder können befristet bis zum Jahr                       In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c zweiter\n2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vor-                     Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach\nhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen                          § 2 Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 in Höhe\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                        443\nvon bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungs-                      2. in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000\nfähigen Kosten zulässig.“                                              Millionen Euro und\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                  3. im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.\n„(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2                           Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr\nsind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach                       2026 jährlich um 1,8 Prozent.“\n§ 11 Planungskosten zuwendungsfähig in Höhe                     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nvon 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten                            „(2) Für Forschungszwecke steht dem Bun-\nnach Absatz 2. Diese Planungskosten sind mit                       desministerium für Verkehr und digitale Infra-\ndem Vorhaben zusammen zu beantragen und                            struktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein\nkönnen nur einmalig mit dem Vorhaben zusam-                        Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Ver-\nmen gefördert werden.“                                             fügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                          nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro\njährlich erhöht werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\n„(1) Das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vor-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschlägen der Länder und im Benehmen mit                            aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nihnen Programme auf für                                                  eingefügt:\n1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,                                  „Dies gilt auch für Investitionen in die Elek-\nderen zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen                           trifizierung und Reaktivierung von Schienen-\nEuro überschreiten, die Zusammenfassung                              strecken des Schienenpersonennahverkehrs.\ngleichartiger Fördertatbestände ist möglich,                         Vorhaben der Grunderneuerung sind ausge-\nschlossen.“\n2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und\nNummer 3 sowie nach § 2 Absatz 2 und                           bb) Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:\nAbsatz 3, deren zuwendungsfähige Kosten                              „Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die\n10 Millionen Euro überschreiten, die Zusam-                          §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.“\nmenfassung gleichartiger Fördertatbestände                  b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nist möglich.“\n„(2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvor-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                          haben, die Bestandteil des Ausbauumfangs von\nc) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.                    Großknotenprojekten oder Maßnahmen für den\nDeutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des\nd) Absatz 7 wird aufgehoben.                                          Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und\ne) Im neuen Absatz 4 wird die Zahl „4“ durch die                      im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans po-\nZahl „3“ ersetzt.                                                  sitiv bewertet worden sind, ist die Förderung\nvon bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen\n5. § 8 wird aufgehoben.                                                  Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4,\n6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14\ngelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß\n„(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium\n§ 3 Nummer 1 Buchstabe b und gemäß § 3 Num-\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein\nmer 1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlich-\nHaushaltsjahr die zweckentsprechende Verwen-\nkeit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung\ndung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung\ngemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt.“\n1. der geförderten Vorhaben,                                       c) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:\n2. der Summe der für die geförderten Vorhaben                             „(3) Die Förderung von Vorhaben nach den\njeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten                      Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des\nsowie                                                              beteiligten Landes.“\n3. der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils                   9. § 14 wird wie folgt geändert:\nausgezahlten Zuwendungen, und                                   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. der zweckentsprechenden Verwendung der                             „Sind Vorhaben bereits nach der bis zum 31. De-\nausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnis-                         zember 2019 geltenden Fassung dieses Geset-\nses des jeweiligen Schlussverwendungsnach-                         zes gefördert worden, ist eine übergangslose\nweises.“                                                           Förderung möglich; Satz 1 ist insoweit nicht an-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                         zuwenden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor\n„(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-\ndem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme\nkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maß-\naufgenommen wurden, sind die zum Zeitpunkt\ngabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge\nder jeweiligen Aufnahme in die Programme gel-\nzur Verfügung:\ntenden Regelungen anzuwenden. Diese Rege-\n1. im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen                        lungen sind auch für zukünftige Änderungsan-\nEuro,                                                          träge bezogen auf die vor dem 1. Januar 2020\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nendgültig in die Programme aufgenommenen                         c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nVorhaben und Teilvorhaben anzuwenden. Für\n10. § 15 wird aufgehoben.\nVorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem 1. Ja-\nnuar 2020 erstmals endgültig in die Programme\nArtikel 2\naufgenommen werden, sind die ab dem 1. Ja-\nnuar 2020 geltenden Regelungen anzuwenden.“                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de"]}