{"id":"bgbl1-2020-11-4","kind":"bgbl1","year":2020,"number":11,"date":"2020-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_11.pdf#page=12","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes","law_date":"2020-03-04T00:00:00Z","page":440,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nVom 4. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                lichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen\nRissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden\nArtikel 1                                 zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben\nÄnderung des                                  von Schäden fortgeführt werden darf. Ernste wirt-\nBundesnaturschutzgesetzes                             schaftliche Schäden im Sinne von § 45 Absatz 7\nSatz 1 Nummer 1 können auch drohen, wenn ein\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009                     Wolf nicht landwirtschaftlich gehaltene Weidetiere\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-            reißt, soweit diese durch zumutbare Herdenschutz-\nzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden                maßnahmen geschützt waren. Die in Satz 1 gere-\nist, wird wie folgt geändert:                                        gelte Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe gilt\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45              auch für Entnahmen im Interesse der Gesundheit\nfolgende Angabe eingefügt:                                       des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4.\n„§ 45a Umgang mit dem Wolf“.                                     Die Anforderungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3\nsind zu beachten.\n2. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                              (3) Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und\nHund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind durch\n„1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei-              die für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-\noder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster          dige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44\nwirtschaftlicher Schäden,“.                                 Absatz 1 Nummer 1 gelten insoweit nicht.\n3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:                            (4) Bei der Bestimmung von geeigneten Perso-\n„§ 45a                                  nen, die eine Entnahme von Wölfen nach Erteilung\nUmgang mit dem Wolf                             einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 2, sowie nach Absatz 3 durch-\n(1) Das Füttern und Anlocken mit Futter von wild-             führen, berücksichtigt die für Naturschutz und Land-\nlebenden Exemplaren der Art Wolf (Canis lupus) ist               schaftspflege zuständige Behörde nach Möglichkeit\nverboten. Ausgenommen sind Maßnahmen der für                     die Jagdausübungsberechtigten, soweit diese ihr\nNaturschutz und Landschaftspflege zuständigen                    Einverständnis hierzu erteilen. Erfolgt die Entnahme\nBehörde. § 45 Absatz 5 findet keine Anwendung.                   nicht durch die Jagdausübungsberechtigten, sind\n(2) § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der                die Maßnahmen zur Durchführung der Entnahme\nMaßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen                   durch die Jagdausübungsberechtigten zu dulden.\nkeinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet                   Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter\nworden sind, der Abschuss von einzelnen Mitglie-                 Weise vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme\ndern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeit-               zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gele-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       441\ngenheit zur Unterstützung bei der Durchführung der                    „5a. entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildle-\nEntnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug bedarf es                           bendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus)\nder vorherigen Benachrichtigung nach Satz 3 nicht.“                         füttert oder mit Futter anlockt oder“.\n4. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                                                            Inkrafttreten\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfügt:                                                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de"]}