{"id":"bgbl1-2020-11-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":11,"date":"2020-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_11.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2020-03-04T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       437\nGesetz\nzur Einführung einer\nWohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik\nuntergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 4. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 a) kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften\noder Übernachtungsstellen,\nArtikel 1                                   b) teilstationären Angeboten,\nWohnungslosenberichterstattungsgesetz                            c) stationären Angeboten und\n(WoBerichtsG)                                   d) sonstigen Angeboten,\n7. die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert\n§1\nnach Angeboten\nZweck der Erhebung; Durchführung\na) der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,\n(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtums-\nb) der Gemeinden und Gemeindeverbände,\nberichterstattung des Bundes sowie der Informations-\ngrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung                  c) der freien Träger, deren Angebote jeweils diffe-\nüber Personen, die wohnungslos sind, als Bundes-                         renziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers,\nstatistik durchgeführt.                                               d) gewerblicher Anbieter und\n(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bun-              e) sonstiger Stellen,\ndesamt durchgeführt.                                              8. Datum des Beginns der Überlassung von Räumen\nzu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung\n§2                                      der Übernachtungsgelegenheiten,\nPeriodizität und Berichtszeitpunkt                     9. Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume\nDie Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung                    zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungs-\nzum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022,                  gelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.\ndurchgeführt.\n§5\n§3                                                        Hilfsmerkmale\nBegriffsbestimmung; Umfang der Erhebung                        Hilfsmerkmale sind:\n(1) Wohnungslosigkeit besteht, wenn                            1. Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen\n1. die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder                   Stelle,\neine Mehrheit von Personen desselben Haushalts we-            2. Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der\nder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag               auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für\nnoch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder              Rückfragen zur Verfügung stehen.\n2. eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von\nPersonen desselben Haushalts aus sonstigen Grün-                                           §6\nden nicht zur Verfügung steht.                                                     Auskunftspflicht\n(2) Für die Statistik werden Daten erhoben über Per-              (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die\nsonen, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemein-                   Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2\nden und Gemeindeverbände oder mit Kostenerstattung                ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind:\ndurch andere Träger von Sozialleistungen zum Stichtag\nwegen Wohnungslosigkeit Räume zu Wohnzwecken                      1. die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungs-\nüberlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Ver-                   rechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zustän-\nfügung gestellt worden sind.                                          digen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständig-\nkeitsbereich wohnungslosen Personen;\n§4                                  2. Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu\nErhebungsmerkmale                                  Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungs-\nmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von\nErhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person                     den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige\nsind:                                                                 Stellen benannt sind.\n1. Geschlecht,                                                       (2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 über-\n2. Lebensalter zum Stichtag der Erhebung,                         mitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Be-\n3. Staatsangehörigkeit,                                           zeichnung und die Anschrift der Stellen nach Ab-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung\n4. Haushaltstyp,                                                  der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.\n5. Haushaltsgröße,                                                   (3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen\n6. Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken                  nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln\nan die wohnungslose Person, differenziert nach                auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Num-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nmer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der                                              §9\nZwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.\nBericht über eine mögliche\nErweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2\n§7\nIn dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf\nDatenübermittlung; Veröffentlichung                     Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der\nErhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden\n(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen\nBerichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Be-\nStandards formatierten Datensätze zu den Erhebungs-\ndingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung\nund Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den\nnach § 3 Absatz 2 erfolgen kann.\nauskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 inner-\nhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das\nStatistische Bundesamt zu übermitteln.                                                      Artikel 1a\n(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt                                           Änderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n1. den statistischen Ämtern der Länder\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\na) Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik           rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nfür das jeweilige Land und                                 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)\nb) die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nauf regionaler Ebene für das jeweilige Land,\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\n2. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nTabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik                  „§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung\nfür den Bund und die Länder.                                                der beruflichen Bildung“.\n(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die             2. Nach § 368 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nVerwendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-                       gefügt:\nschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für                    „(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zu-\ndie Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen               sammenarbeit zur Integration junger Menschen in den\nobersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit                     Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, ent-\nstatistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder                 wickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System,\nnur einen einzigen Fall ausweisen.                                    welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leis-\n(4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene               tungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann,\nder Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis                   soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.“\nzur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden.           3. Folgender § 449 wird angefügt:\n„§ 449\n§8\nGesetz zur Modernisierung\nErgänzende Berichterstattung                                     und Stärkung der beruflichen Bildung\n(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maß-                   § 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019\nnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung                   geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit                 die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ein-\nund Soziales, sicher, dass Informationen und Analysen                 richtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“\nüber Umfang und Struktur der Formen von Wohnungs-\nlosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der                                          Artikel 1b\nErhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen.\nÄnderung des\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nveröffentlicht alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2022,\neinen Bericht über seine Erkenntnisse nach Absatz 1.                 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbe-            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch\nsondere über wohnungslose Personen nach § 3 Ab-                   Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I\nsatz 1 erfolgen, die                                              S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne                    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 314\ndamit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder                      bis 328“ durch die Angabe „§§ 314 bis 329“ ersetzt.\n2. ohne jede Unterkunft obdachlos sind.                           2. Folgender § 329 wird angefügt:\n(4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von                                              „§ 329\nFachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Ab-\nÜbergangsregelung\nsatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über wei-\nzur Tragung der Beiträge durch Dritte für\ntere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über\nAuszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung\nAbsatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar\nist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2                 § 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019\nauf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit.                     geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      439\ndie Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ein-          2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das\nrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“                   Wort „oder“ ersetzt.\n3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:\nArtikel 1c\n„14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenbericht-\nÄnderung des\nerstattungsgesetzes für die Erhebung über\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                                   wohnungslose Personen.“\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                                        Artikel 2a\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar                                Änderung des\n2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie                         Elften Buches Sozialgesetzbuch\nfolgt geändert:\nIn § 59 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276 wie           setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des\nfolgt gefasst:                                                 Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zu-\n„§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in                  letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember\neiner außerbetrieblichen Einrichtung“.                2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, werden die\n2. § 276 wird wie folgt gefasst:                                  Wörter „die § 250 Abs. 1 und 3 und § 251“ durch die\nWörter „§ 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 329 des\n„§ 276                               Fünften Buches“ ersetzt.\nÜbergangsregelung\nfür Auszubildende in einer                                              Artikel 2b\naußerbetrieblichen Einrichtung\n§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a                                     Änderung des\nin der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fas-                                  Seearbeitsgesetzes\nsung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufs-                  In § 119 Absatz 4 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes\nausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung             vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605),\nvor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.“                        das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 20. No-\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,\nArtikel 2                               wird die Angabe „1 Million“ durch die Angabe „1,5 Mil-\nÄnderung des                                lionen“ ersetzt.\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-                                         Artikel 3\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-                                     Inkrafttreten\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch              (1) Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten\nArtikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I             am 1. April 2020 in Kraft.\nS. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b,\n1. In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein                    1c, 2a und 2b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in\nKomma ersetzt.                                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de"]}