{"id":"bgbl1-2020-11-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":11,"date":"2020-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_11.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich","law_date":"2020-03-03T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       433\nGesetz\nzur weiteren Beschleunigung von\nPlanungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich\nVom 3. März 2020\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  Änderung des\nBundesfernstraßengesetzes\nArtikel 1                                 Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),\nÄnderung des                               das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. No-\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                         vember 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-             1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019                                            „§ 3a\n(BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, wird wie folgt\nDuldungspflichten\ngeändert:\nim Interesse der Unterhaltung\n1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundesfern-\nstraße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere\n„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisen-                 die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass\nbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im                    die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte\nSinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss der Be-                  die Grundstücke betreten oder vorübergehend be-\ntriebsanlage wesentlich geändert wird.“                           nutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem\nDritten angekündigt werden.\n2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:\n(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1\n„§ 22b                                  Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-\ndensersatz.\nDuldungspflichten bei Unterhaltung                         (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis\nvon Betriebsanlagen einer Eisenbahn                      hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden,\ndass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten\n(1) Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung\nzur Unterhaltung vorübergehend behindert oder\neiner Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte,\nunterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers\ninsbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu\neiner Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu neh-\ndulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastruk-\nmen.“\nturbetreibers die Grundstücke betreten oder vor-\nübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung             2. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nmüssen dem Dritten angekündigt werden.                            gefügt:\n„Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfern-\n(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1                  straße\nSchäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-\ndensersatz.“                                                      1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstrei-\nfen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert\n3. Dem § 38 wird folgender Absatz 8 angefügt:                            wird oder\n2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet\n„(8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfest-                   wird.“\nstellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfah-\nren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes               3. § 18f Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nin der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung                    a) Nach dem Wort „Anlagen“ werden die Wörter\nweitergeführt.“                                                       „oder für Unterhaltungsmaßnahmen“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht                             „Für das Planfeststellungsverfahren gelten\nder vorherigen Planfeststellung oder Plangeneh-                         die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-\nmigung.“                                                                gesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nDie Maßgaben gelten entsprechend, soweit\n4. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                            das Planfeststellungsverfahren landesrecht-\n„soweit sie zur“ die Wörter „Unterhaltung oder“ ein-                       lich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz\ngefügt.                                                                    geregelt ist.“\n5. Dem § 24 wird folgender Absatz 13 angefügt:                       c) Absatz 1a wird aufgehoben.\n„(13) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfest-               d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nstellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfah-\n„(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1\nren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nNummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nin der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung\nkann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz\nweitergeführt.“\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-\nweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an\nArtikel 3                                    Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine\nÄnderung des                                     Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a\nEisenbahnkreuzungsgesetzes                                 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nDas Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der                      mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.“\nBekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),\ndas zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom                     e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a“\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                  durch die Wörter „§ 74 Absatz 6 des Verwal-\nwird wie folgt geändert:                                                tungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.\nf) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1\nfügt:\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 und\nAbsatz 2“ ersetzt.                                                       „(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren einge-\nleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                        Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläu-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in allen                    fige Anordnung erlassen, in der vorbereitende\nsonstigen Fällen das Land“ durch die Wörter „bei                  Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder\nKreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-                     zur Änderung festgesetzt werden,\nbundeseigenen Eisenbahn das Land“ ersetzt.                        1. soweit es sich um reversible Maßnahmen han-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                      delt,\n„(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bun-                   2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffent-\ndes mit einer kommunalen Straße trägt der Bund                        liches Interesse besteht,\ndie Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel                  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des\nund das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein                          Trägers des Vorhabens gerechnet werden\nSechstel der Kosten. In Berlin und in der Freien                      kann und\nund Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen                   4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungs-\nStraßen, die nicht in der Baulast des Bundes ste-                     verfahrensgesetzes zu berücksichtigenden In-\nhen, als kommunale Straßen.“                                          teressen gewahrt werden.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                             In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen\nzur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wah-\nArtikel 4                                    renden Interessen und der Umfang der vorläufig\nzulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den\nÄnderung des\nanliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten\nPersonenbeförderungsgesetzes\nzuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen.\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung                        Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt\nder Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I                          unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnah-\nS. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes                      men oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Än-\nvom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert                        derung durch die Planfeststellung für unzulässig\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde\ngegenüber dem Träger des Vorhabens an, den\n1. § 28 wird wie folgt geändert:\nfrüheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zu-\nrückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch\n„§ 28\nden Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die\nPlanfeststellung und vorläufige Anordnung“.                    Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht\nmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Auf-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwand verbunden oder ein Schaden eingetreten\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „gebaut“ die                   ist, der durch die Wiederherstellung des früheren\nWörter „oder geändert“ eingefügt.                            Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbe-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      435\nhelfe gegen die vorläufige Anordnung haben                           lichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörte-\nkeine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren                        rung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre\nfindet nicht statt.“                                                 Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen\ng) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2                        nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben\nNr. 2 gegebenen Zustimmung“ durch die Wörter                         und zusammen mit den sonstigen in § 73 Ab-\n„§ 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsver-                          satz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf-\nfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung“ er-                        geführten Unterlagen der Planfeststellungsbe-\nsetzt.                                                               hörde zuzuleiten.\n2. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c                       2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so\neingefügt:                                                               kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne\ndes § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrens-\n„§ 28b\ngesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des\nProjektmanager                                      Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-\nDie Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der                       fung abgesehen werden.“\nVorbereitung und Durchführung von Verfahrens-                     c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nschritten, insbesondere\n„(4) Für die Rechtswirkungen der Planfest-\n1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-                 stellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Ver-\nstimmung von Verfahrensabschnitten und Zwi-                      waltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maß-\nschenterminen,                                                   gaben:\n2. der Fristenkontrolle,                                             1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht in-\n3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverstän-                     nerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-\ndigengutachten,                                                      anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer\n4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,                                  Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag\ndes Trägers des Vorhabens von der Planfest-\n5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-\nstellungsbehörde um höchstens fünf Jahre\nlungnahmen,\nverlängert.\n6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-\n2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine\nrungstermins und\nauf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem\n7. der Leitung eines Erörterungstermins                                  für die Planfeststellung oder für die Plange-\nauf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-                          nehmigung vorgeschriebenen Verfahren durch-\nträgers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73                          zuführen.\nAbsatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt                    3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die\nunberührt. Die Entscheidung über den Planfeststel-                       Anfechtung der Entscheidung über die Verlän-\nlungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.                       gerung sind die Bestimmungen über den Plan-\nfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwen-\n§ 28c                                         den.\nVeröffentlichung im Internet                             (5) Für die Planergänzung und das ergänzende\nWird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Ver-                  Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des\nwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Geset-                      Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Plan-\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugäng-                   änderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt\nlich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens                    § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der\nzur Bürgerinformation über das Internet zugänglich                   Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des\nzu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltver-                     Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörte-\nträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich                   rung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-\nist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsver-                    tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1\nfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist                  Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nbei der Zugänglichmachung hinzuweisen.“                              keitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen\n3. § 29 wird wie folgt geändert:                                        gelten für das neue Verfahren die Vorschriften\ndieses Gesetzes.“\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest,\nerteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2                      „(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von\nund § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge-                   zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begrün-\nsetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Ab-                dung seiner Klage dienenden Tatsachen und\nsatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“                       Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Be-\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                                 weismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-\ngebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der\n„(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des                Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.\nVerwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden                      Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des\nMaßgaben:                                                        Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht,\n1. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörte-                   wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den\nrung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-                   Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers\ntungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1                 zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch\nSatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträg-                   den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","436              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nAntrag verlängert werden, wenn der Kläger in                      (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1\ndem Verfahren, in dem die angefochtene Ent-                   Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-\nscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der                 densersatz.\nBeteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbe-                       (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis\nhelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“                          hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden,\ne) Absatz 8 wird aufgehoben.                                      dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten\n4. In § 30a erster Halbsatz werden nach den Wörtern                  zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder\n„der Unternehmer“ die Wörter „nach § 28 Absatz 3a                 unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers\noder“ eingefügt.                                                  einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu neh-\nmen.“\n5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\n6. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32, 36 und 37“\n„§ 36a                                  durch die Angabe „§§ 32 bis 37“ ersetzt.\nBesondere Pflichten                         7. § 55 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nim Interesse der Unterhaltung\n„§ 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1\n(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsan-               bleiben unberührt.“\nlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben Dritte,\ninsbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu                                      Artikel 5\ndulden, dass Beauftragte des Unternehmers die\nGrundstücke betreten oder vorübergehend benut-                                       Inkrafttreten\nzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Drit-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nten angekündigt werden.                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de"]}