{"id":"bgbl1-2020-11-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":11,"date":"2020-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_11.pdf#page=3","order":1,"title":"Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings","law_date":"2020-03-03T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                       431\nSiebenundfünfzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings\nVom 3. März 2020\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                        Artikel 2\nArtikel 1                                                      Änderung der\nStrafprozessordnung\nÄnderung des\nStrafgesetzbuches                                Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-              kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das                1319), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom\nzuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. Novem-              12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden\nber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird              ist, wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                               1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n1. § 176 wird wie folgt geändert:                                     § 110c folgende Angabe eingefügt:\na) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b wird das                       „§ 110d      Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur\nWort „um“ gestrichen.                                                        Ermittlung von Straftaten nach § 184b\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                             des Strafgesetzbuches“.\n„(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für\n2. Nach § 110c wird folgender § 110d eingefügt:\nTaten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei\nTaten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch                                             „§ 110d\nnur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollen-\ndung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter                              Besonderes Verfahren\nirrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein                          bei Einsätzen zur Ermittlung von\nKind.“                                                              Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches\n2. In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „oder des                         Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Ab-\n§ 176 Abs. 6“ durch ein Komma und die Wörter „je-                  satz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches Handlungen\nweils auch in Verbindung mit § 176 Absatz 6 Satz 1,“               im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des\nersetzt.                                                           Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen\n3. Dem § 184b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                  der Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist dar-\nzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf\n„Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche                den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Ge-\nHandlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermitt-                  fahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staats-\nlungsverfahren, wenn                                               anwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn\n1. die Handlung sich auf eine kinderpornographi-                   nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt.\nsche Schrift bezieht, die kein tatsächliches Ge-                Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu be-\nschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwen-                 fristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die\ndung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Ju-                   Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.“\ngendlichen hergestellt worden ist, und\n2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere                                             Artikel 3\nWeise aussichtslos oder wesentlich erschwert\nwäre.“                                                                               Inkrafttreten\n4. In § 184i Absatz 1 werden nach dem Wort „Vor-                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschriften“ die Wörter „dieses Abschnitts“ eingefügt.           Kraft.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de","432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. März 2020\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de"]}