{"id":"bgbl1-2020-10-3","kind":"bgbl1","year":2020,"number":10,"date":"2020-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/10#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_10.pdf#page=86","order":3,"title":"Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung – StVollzGerAktÜbV)","law_date":"2020-03-03T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":86,"num_pages":2,"content":["410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nVerordnung\nüber die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten\nzwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\n(Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung – StVollzGerAktÜbV)\nVom 3. März 2020\nAuf Grund des § 110a Absatz 3 Satz 1 des Strafvoll-         (2) Die abgebende Stelle darf die elektronische Akte\nzugsgesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 2 des Geset-       ab dem Zeitpunkt der Übermittlung im Umfang der ab-\nzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden     zugebenden Aktenführung oder Bearbeitung nicht mehr\nist, verordnet die Bundesregierung:                         fortschreiben. Dies gilt nicht, wenn die empfangende\nStelle die Übernahme ablehnt.\n§1\n(3) Die Abgabe ist erst vollzogen, wenn ein Struktur-\nAnwendungsbereich                         datensatz von der übernehmenden an die abgebende\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Über-            Stelle mit der Information darüber, dass die Aktenfüh-\nmittlung elektronisch geführter Gerichtsakten in gericht-   rung oder die Bearbeitung übernommen wird, zurück-\nlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.              gesendet wurde. Ist die Übersendung eines Strukturda-\ntensatzes technisch nicht möglich, genügt eine andere\n§2                              Form der Mitteilung.\nÜbermittlung elektronischer Akten                    (4) Mit vollzogener Abgabe hat die abgebende Stel-\n(1) Elektronische Akten sollen elektronisch übermit-     le, soweit erforderlich, nur noch eine Leseberechtigung.\ntelt werden. Dies gilt auch, wenn die empfangende Stelle    Die Akte muss entsprechend gekennzeichnet sein.\ndie Akten in Papierform führt.\n(2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung                                §4\nein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz bei-                           Übermittlungswege\ngefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1\nbekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien               (1) Die Übermittlung elektronischer Akten zwischen\nentspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:         aktenführenden Behörden und Gerichten untereinander\nerfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwal-\n1. die Bezeichnung des aktenführenden Gerichts;             tungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI\n2. sofern bekannt, das behördliche, staatsanwalt-           oder einem diesen ersetzenden Protokollstandard be-\nschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Ver-     ruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.\nfahrens;\n(2) Die Übermittlung elektronischer Akten kann auch\n3. Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;                          über einen anderen Übermittlungsweg erfolgen, an den\n4. die Bezeichnung des Antragstellers;                      Absender und Empfänger innerhalb des Geschäftsbe-\n5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben         reichs des Bundes oder eines Landes zu diesem Zweck\nVerfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und        angeschlossen sind, wenn die Authentizität und Integri-\ndie Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;       tät der Daten gewährleistet ist. Übermittlungswege, die\nbereits eingerichtet sind, sind bis zum 31. Dezember\n6. die Information darüber, ob und in welchem Umfang        2025 weiterhin zulässig.\ndie Aktenführung oder Bearbeitungsbefugnis an die\nempfangende Stelle abgegeben werden sollen oder\nob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte                                      §5\nübersandt wird.                                                            Ersatzmaßnahmen\n§3                                 Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach\n§ 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermitt-\nÜbergang der Aktenführung oder Bearbeitung              lung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papier-\n(1) Zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbei-        form oder auf einem physischen Datenträger nach § 6\ntung wird die elektronische Akte mit einem Übernahme-       Absatz 1 Nummer 2, zulässig. Auf Anforderung ist die\nersuchen übermittelt.                                       elektronische Akte nachzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020               411\n§6                                  2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Daten-\nträger.\nBekanntmachung technischer Anforderungen\n(2) Die technischen Anforderungen können mit einer\n(1) Die Bundesregierung macht folgende technische           Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum verse-\nAnforderungen an die Übermittlung elektronischer               hen werden.\nAkten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite\nwww.justiz.de bekannt:                                                                    §7\n1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der                                 Inkrafttreten\nÜbermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nDatensatzes im Format XML genutzt werden sollen;           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. März 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}