{"id":"bgbl1-2020-10-1","kind":"bgbl1","year":2020,"number":10,"date":"2020-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack","law_date":"2020-03-03T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":2,"num_pages":37,"content":["326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack\nVom 3. März 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                    c) für den Lacklaboranten und die Lacklaboran-\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver-                  tin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                      auszuwählen sind.“\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:\nWirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                                 „§ 4\nGegenstand der Berufsausbildung,\nArtikel 1\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nÄnderung der\nVerordnung über die Berufsausbildung                         (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind min-\nim Laborbereich Chemie, Biologie und Lack                   destens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1)\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nDie Verordnung über die Berufsausbildung im Labor-            keiten. Von der Organisation der Berufsausbildung,\nbereich Chemie, Biologie und Lack vom 25. Juni 2009             wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist,\n(BGBl. I S. 1600), die durch Artikel 1 der Verordnung           darf abgewichen werden, wenn und soweit be-\nvom 30. Dezember 2016 (BGBl. 2017 I S. 39) geändert             triebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            in der Person des oder der Auszubildenden liegen,\n1. § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        die Abweichung erfordern.\n„2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahl-                  (2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten\nqualifikationen, die                                    und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:\na) für den Chemielaboranten und die Chemie-             Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-\nlaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Ab-                         mer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a\nsatz 2 auszuwählen sind,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nb) für den Biologielaboranten und die Biologie-\nlaborantin aus der Auswahlliste nach § 11            2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-\nAbsatz 2 auszuwählen sind,                                triebes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                327\n3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen              10. Prozessbezogene Arbeitstechniken,\nHandeln:                                                 11. Umweltbezogene Arbeitstechniken,\n3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der             12. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Ana-\nArbeit,                                                   lytik und Produktion,\n3.2 Umweltschutz,                                        13. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten\n3.3 Einsetzen von Energieträgern,                              Systemen,\n3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln              14. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbe-\neinschließlich Pflege und Wartung,                        treuung,\n3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kunden-                15. Qualitätsmanagement,\norientierung,                                       16. Durchführen immunologischer und biochemi-\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;                               scher Arbeiten,\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:                   17. Durchführen gentechnischer und molekularbio-\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,                          logischer Arbeiten,\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumenta-               18. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,\ntion,                                               19. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Binde-\n4.3 Kommunikations-       und   Informationssys-               mitteln,\nteme,                                               20. Durchführen farbmetrischer Arbeiten.“\n4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,             3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.\n4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fach-              4. § 8 wird wie folgt geändert:\naufgaben;\na) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n6. Chemische und physikalische Methoden:                              „hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tä-\n6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,                             tigkeiten auszuwählen“ durch die Wörter\n„hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus fol-\n6.2 Bestimmung physikalischer Größen und\ngenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwäh-\nStoffkonstanten,\nlen“ ersetzt.\n6.3 Analyseverfahren,\nbb) In Buchstabe d werden die Wörter „aus der\n6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;                     Auswahlliste I“ gestrichen.\n7. Durchführen analytischer Arbeiten:                       b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden die\n7.1 Vorbereiten von Proben,                                   Wörter „, davon höchstens eine der Wahlqualifi-\nkationen der Auswahlliste II“ gestrichen.\n7.2 Qualitative Analyse,\n5. § 11 wird wie folgt gefasst:\n7.3 Spektroskopie,\n„§ 11\n7.4 Gravimetrie,\nGegenstand der Berufsausbildung,\n7.5 Maßanalyse,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n7.6 Chromatografie,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind min-\n7.7 Auswerten von Messergebnissen;                       destens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2)\n8. Durchführen präparativer Arbeiten:                       aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n8.1 Herstellen von Präparaten,                           keiten. Von der Organisation der Berufsausbildung,\nwie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist,\n8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,                    darf abgewichen werden, wenn und soweit be-\n8.3 Charakterisieren von Produkten;                      triebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Num-              in der Person des oder der Auszubildenden liegen,\nmer 2 Buchstabe a                            die Abweichung erfordern.\n1. Präparative Chemie: Reaktionstypen und -füh-                (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboran-\nrung,                                                   ten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie\nfolgt:\n2. Präparative Chemie: Synthesetechnik,\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-\n3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,                               mer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b\n4. Anwenden probenahmetechnischer und analy-                 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ntischer Verfahren,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-\n5. Anwenden chromatografischer Verfahren,                        triebes,\n6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,                     3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen\n7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,                       Handeln:\n8. Prüfen von Werkstoffen,                                       3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der\n9. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Be-                           Arbeit,\nschichtungsstoffen und -systemen,                             3.2 Umweltschutz,","328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\n3.3 Einsetzen von Energieträgern,                        13. Umweltbezogene Arbeitstechniken,\n3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln              14. Qualitätsmanagement,\neinschließlich Pflege und Wartung,                 15. Anwenden chromatografischer Verfahren,\n3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kunden-                16. Anwenden spektroskopischer Verfahren.“\norientierung,\n6. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben.\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumenta-\ntion,                                                        aaa) Im einleitenden Satzteil werden die\nWörter „hierfür ist aus folgenden Ge-\n4.3 Kommunikations- und Informationssyste-\nbieten und Tätigkeiten auszuwählen“\nme,\ndurch die Wörter „hierfür ist vom Prü-\n4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,                               fungsausschuss aus folgenden Gebie-\n4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fach-                                ten und Tätigkeiten auszuwählen“ er-\naufgaben;                                                         setzt.\n5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,                                        bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „der\nAuswahlliste I“ gestrichen und wird das\n6. Chemische und physikalische Methoden:                                   Komma am Ende durch ein Semikolon\n6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,                                  ersetzt.\n6.2 Bestimmung physikalischer Größen und                           ccc) Buchstabe d wird aufgehoben.\nStoffkonstanten,\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n6.3 Analyseverfahren,\n„3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I\n6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstof-                            und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I\nfen;                                                             muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a\n7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,                              oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II\nmuss sich auf Nummer 2 Buchstabe c\n8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,                          beziehen;“.\n9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,                   cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n10. Durchführen biochemischer Arbeiten,                                „4. die Prüfungszeit     beträgt   insgesamt\n11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:                                 660 Minuten;“.\n11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten,                    dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n11.2 Durchführen histologischer Arbeiten;                          „5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent\n12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar-                           und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent\nbeiten,                                                                zu gewichten.“\n13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maß-              b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden die\nnahmen;                                                       Wörter „, davon höchstens eine der Wahlqualifi-\nkationen der Auswahlliste II“ gestrichen.\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Num-\nmer 2 Buchstabe b                         8. § 18 wird wie folgt gefasst:\n1. Durchführen immunologischer und biochemi-                                          „§ 18\nscher Arbeiten,                                                     Gegenstand der Berufsausbildung,\n2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,                    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n3. Durchführen botanischer und phytomedizini-                   (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind min-\nscher Arbeiten,                                          destens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3)\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,               keiten. Von der Organisation der Berufsausbildung,\n5. Durchführen gentechnischer und molekularbio-             wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist,\nlogischer Arbeiten,                                      darf abgewichen werden, wenn und soweit be-\n6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,                  triebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die\nin der Person des oder der Auszubildenden liegen,\n7. Durchführen toxikologischer Arbeiten,                    die Abweichung erfordern.\n8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,               (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten\n9. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,                und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:\n10. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Ana-          Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-\nlytik und Produktion,                                                     mer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c\n11. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten                1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nSystemen,                                                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-\n12. Prozessbezogene Arbeitstechniken,                              triebes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                329\n3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen              3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\nHandeln:                                                    von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen\n3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der                und -systemen für metallische Untergründe,\nArbeit,                                             4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\n3.2 Umweltschutz,                                           von Beschichtungsstoffen und -systemen für\nmineralische Untergründe,\n3.3 Einsetzen von Energieträgern,\n3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln              5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\neinschließlich Pflege und Wartung,                     von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen\nund -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,\n3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kunden-\norientierung,                                       6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;                            von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen\nund -systemen für Kunststoffoberflächen,\n4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,                    7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\nvon lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen\n4.2 Informationsbeschaffung und Dokumenta-                  und -systemen für metallische Untergründe,\ntion,\n4.3 Kommunikations- und Informationssyste-               8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\nme,                                                    von Korrosionsschutzsystemen,\n4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,                9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\n4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fach-                    von Pulverlacksystemen,\naufgaben;                                          10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\n5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,                                 von Elektrotauchlacken,\n6. Chemische und physikalische Methoden:                   11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\n6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,                      von Druckfarben,\n6.2 Bestimmung physikalischer Größen und                12. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Binde-\nStoffkonstanten,                                       mitteln,\n6.3 Analyseverfahren,\n13. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,\n6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstof-\nfen;                                               14. Untersuchen von Beschichtungen und Be-\nschichtungsstoffen,\n7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackroh-\nstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstof-          15. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten\nfen:                                                        unter Prozessbedingungen,\n7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung              16. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten\nvon Stoffkonstanten und Kennzahlen,                    zur Fertigungsübertragung,\n7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von\nKennzahlen;                                        17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Ana-\nlytik und Produktion,\n8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün-\nden sowie Prüfen von Beschichtungen:                    18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten\n8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,                  Systemen,\n8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen,               19. Prozessbezogene Arbeitstechniken,\n8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungs-              20. Umweltbezogene Arbeitstechniken.“\nstoffen,\n9. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.\n8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschich-\ntungsstoffen;                                  10. § 22 wird wie folgt geändert:\n9. Grundlagen der Herstellung von Beschich-\na) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt\ntungsstoffen,\ngefasst:\n10. Grundlagen zur Formulierung von Beschich-\ntungsstoffen;                                              „a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung\neiner der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Num-                      Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifika-\nmer 2 Buchstabe c                                    tionen herstellen, applizieren und prüfen,“.\n1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen\nvon wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen             b) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt\nund -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,                 gefasst:\n2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen            „d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B\nvon wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen                     Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifika-\nund -systemen für Kunststoffoberflächen,                        tionen;“.","330             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\n11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2\nBuchstabe a\nGemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde              im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten   1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                   4\n1   Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,\nund Tarifrecht                 insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nNummer 1)\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-\nnen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\n3   Betriebliche Maßnahmen\nzum verantwortlichen\nHandeln\n3.1 Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-\nbei der Arbeit                 meidung der Gefährdung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nNummer 3.1)\ntungsvorschriften anwenden                      während\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- der gesamten\nwie erste Maßnahmen einleiten                   Ausbildung\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-\nnen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                331\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde               im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                    4\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-\nmen zum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben\nBehältern und Fördersystemen zuordnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n3.2 Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A   gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\nNummer 3.2)                 insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien\neiner umweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3 Einsetzen von                a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\nEnergieträgern                 arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      des und Gefährdungspotentials einsetzen\nNummer 3.3)\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren\neinsetzen                                           2\nc) mechanische, thermische und elektrische Ener-\ngien unter Verwendung von Größen und Einhei-\nten des Internationalen Einheitensystems (SI-\nGrößen und SI-Einheiten) berechnen\n3.4 Umgehen mit                  a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-\nArbeitsgeräten und             gen bedienen und pflegen\n-mitteln einschließlich\nb) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-\nPflege und Wartung\nstoffeigenschaften einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                                                          3\nNummer 3.4)                 c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz\nvorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie\nbei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-\ngung einleiten\n3.5 Qualitätssichernde           a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-\nMaßnahmen,                     spezifisch anwenden\nKundenorientierung\nb) Messgeräte kalibrieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3.5)                 c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-\nben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-\nden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung\nberücksichtigen\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor  a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      scheiden\nNummer 3.6)\nb) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten\nim eigenen Arbeitsbereich nutzen\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen","332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                          3                                      4\n4   Arbeitsorganisation und\nKommunikation\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher während\nim Team                        Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten der gesamten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- Ausbildung\nNummer 4.1)\ntriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen\nund lagern\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-\naufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-\nchungen Prioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-\nbeitungszeiten planen\ne) Problemlösungsmethoden anwenden\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur\nKommunikationsförderung einsetzen\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-\nstimmen, auswerten und kontrollieren\n4.2 Informationsbeschaffung      a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation           b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nDokumentationswert beschreiben\nNummer 4.2)\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,\nbeurteilen und präsentieren\n4.3 Kommunikations- und          a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-\nInformationssysteme            mationssysteme einsetzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-\nNummer 4.3)                                                                          3\nscher Software arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit anwenden\n4.4 Messdatenerfassung und       a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-\n-verarbeitung                  rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      wertung, mit dem Computer lösen\nNummer 4.4)                                                                          3\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen\nund einsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n4.5 Anwenden von                 a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen bei           b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-\nFachaufgaben\nwerten und anwenden, insbesondere englisch- während\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- der gesamten\nNummer 4.5)\nlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung\nund Gebrauchsanweisungen\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5   Umgehen mit                 a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-\nArbeitsstoffen                 ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-\nNummer 5)\nwenden, insbesondere Gefahrensymbole und\n-bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und\nbeachten\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                 333\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-           4\nzungen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-\nsche Aufgaben lösen\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren\nLösungen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6    Chemische und\nphysikalische Methoden\n6.1 Probenahme und                a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-\nProbenvorbereitung             bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      unterscheiden                                        2\nNummer 6.1)\nb) Proben nehmen\n6.2 Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-\nGrößen und                     nauigkeit einsetzen\nStoffkonstanten\nb) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nzen                                                  3\nNummer 6.2)\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-\nten bestimmen, insbesondere Temperatur und\npH-Wert messen\n6.3 Analyseverfahren              a) fotometrische Bestimmungen durchführen und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      auswerten\nNummer 6.3)\nb) chromatografische Trennverfahren, insbesondere\nnach Einsatzgebieten, unterscheiden                  4\nc) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-\nren trennen\n6.4 Trennen und Vereinigen        a) definierte Lösungen herstellen\nvon Arbeitsstoffen          b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                                                           2\ndere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-\nNummer 6.4)\nren, Zentrifugieren und Eindampfen\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\n7    Durchführen analytischer\nArbeiten\n7.1 Vorbereiten von Proben        a) Stoffe in Lösung bringen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A   b) Proben zur Messung vorbereiten\nNummer 7.1)                                                                                           3\nc) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung\nvorbereiten\n7.2 Qualitative Analyse           a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A   b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung     4\nNummer 7.2)\nanorganischer Stoffe durchführen","334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde              im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten   1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                          3                                   4\n7.3 Spektroskopie                a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie\nNummer 7.3)                    IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten       4\nzuordnen\nb) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern quali-\ntativ und quantitativ analysieren                                    5\n7.4 Gravimetrie                  a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravime-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      trie aufstellen\nNummer 7.4)\nb) gravimetrische Bestimmung durchführen\n7.5 Maßanalyse                   a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßana-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      lyse aufstellen                                    4          5\nNummer 7.5)\nb) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten\nzuordnen\nc) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun-\ngen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexo-\nmetrisch durchführen\nd) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun-\ngen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen\ne) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-\n6\nschiedlichen Methoden, insbesondere potenzio-\nmetrisch, konduktometrisch oder polarografisch,\ndurchführen\n7.6 Chromatografie               a) Identitätsprüfungen durchführen                               5\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 7.6)                 b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die\nAnalyten quantitativ bestimmen                                       6\n7.7 Auswerten von                Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten,\nMessergebnissen             dokumentieren und auf Plausibilität prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                                                         3\nNummer 7.7)\n8   Durchführen präparativer\nArbeiten\n8.1 Herstellen von Präparaten    a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Syn-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A      thesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten\nNummer 8.1)                    berechnen\nb) Syntheseapparaturen einsetzen\nc) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch         4          6\nKohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch\nEinführung funktioneller Gruppen, durch Verän-\nderung funktioneller Gruppen und durch enzy-\nmatische Reaktion nach Vorschrift herstellen\nd) organische oder anorganische Verbindung über\nmehrere Stufen nach Vorschrift herstellen\ne) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-\ngleichgewichtes ergreifen                                     6\nf) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung ein-\nsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                  335\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                          3                                      4\n8.2 Trennen und Reinigen von     a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie-\nStoffen                        ren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen\nNummer 8.2)\nc) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen\nd) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren\n5          4\nreinigen\ne) Stoffe extrahieren\nf) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-\ndruck und reduziertem Druck sowie mit Schlepp-\nmitteln trennen\n8.3 Charakterisieren von         Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindes-\nProdukten                   tens vier Methoden charakterisieren, davon sind\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A   mindestens drei der folgenden Methoden anzu-\nNummer 8.3)                 wenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie,         2          6\nRheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbe-\nstimmung\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                          3                                      4\n9   Präparative Chemie:         a) Synthesevorschriften auswählen\nReaktionstypen und          b) Syntheseapparaturen auswählen\n-führung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B   c) Verbindungen nach Analogvorschriften und nach\nNummer 1)                      Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter An-\nwenden von mindestens fünf unterschiedlichen\nReaktionstypen herstellen, davon sind mindes-\ntens vier der folgenden Reaktionstypen anzu-\nwenden:\n– Addition,\n– Substitution,\n– Umlagerung,\n– Eliminierung,                                                       13\n– biokatalytische Reaktion,\n– katalytische Reaktion,\n– Cyclisierung,\n– Polymerisation\nd) Verbindungen über mehrere Stufen unter An-\nwenden unterschiedlicher Reaktionstypen her-\nstellen\ne) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf\nEinhaltung der Spezifikation prüfen und das Er-\ngebnis dokumentieren","336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                          3                                     4\n10   Präparative Chemie:         a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens\nSynthesetechnik                zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, da-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B      bei mindestens eine der folgenden Techniken\nNummer 2)                      anwenden:\n– Tieftemperatursynthese,\n– Mikrosynthese,\n– Synthese an polymeren Trägern,\n– Schutzgassynthese,\n– Fermentertechnik,\n– fotochemische Synthese,                                            13\n– Gasphasenreaktion,\n– elektrochemische Technik,\n– Hochdrucksynthese,\n– Kombinatorik\nb) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche\nReaktionsführungen optimieren\nc) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf\nEinhaltung der Spezifikation prüfen und das Er-\ngebnis dokumentieren\n11   Durchführen                 a) Sensoren für die Messtechnik auswählen\nverfahrenstechnischer       b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen\nArbeiten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B   c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch,\nNummer 3)                      trennen und reinigen\n13\nd) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen\nund optimieren\ne) verfahrenstechnische Prozesse steuern und re-\ngeln\n12   Anwenden                    a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä-\nprobenahmetechnischer          sentativität und Materialbeschaffenheit auswäh-\nund analytischer Verfahren     len\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Methoden der Probenkonservierung und -aufbe-\nNummer 4)\nwahrung anwenden\n13\nc) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten\nd) Analysenverfahren auswählen und einsetzen\ne) Verfahrensschritte optimieren\nf) Analyseverfahren validieren\n13   Anwenden                    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und\nchromatografischer             Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-\nVerfahren                      reich auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Analysenproben vorbereiten\nNummer 5)\nc) chromatografische Verfahren optimieren\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit                     13\nüberprüfen\ne) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min-\ndestens drei unterschiedlichen Verfahren analy-\nsieren\nf) Chromatogramme interpretieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                 337\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                     4\n14   Anwenden                    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und\nspektroskopischer              Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-\nVerfahren                      reich auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-\nNummer 6)\nsung vorbereiten\nc) Messparameter einstellen und optimieren                               13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen\nMethoden analysieren\nf) Spektren interpretieren\n15   Durchführen                 a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit\nmikrobiologischer Arbeiten     biologischem Material ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-\nNummer 7)\nwenden\nc) kontaminiertes Material entsorgen\nd) Nährmedien herstellen\ne) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen\nf) Impf- und Kulturtechniken anwenden\ng) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs-                            13\ntechniken mikroskopieren\nh) Mikroorganismen isolieren, färben und differen-\nzieren\ni) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-\nstimmen\nj) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-\nscher Verfahren erläutern\nk) biotechnologische Verfahren durchführen\n16   Prüfen von Werkstoffen      a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B   b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung\nNummer 8)\nmikroskopisch beurteilen\nc) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö-                         13\nrender Methode prüfen\nd) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und do-\nkumentieren\n17   Herstellen, Applizieren     a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur\nund Prüfen von                 erstellen und seine systemspezifische Eigen-\nBeschichtungsstoffen           schaft erläutern\nund -systemen\nb) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 9)                      gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\nc) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten                                   13\nd) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift\napplizieren\ne) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des\nFilmbildungsmechanismus härten\nf) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren","338           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde               im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                        3                                    4\n18   Prozessbezogene             a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken\nArbeitstechniken            b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nbewerten\nNummer 10)\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen                          13\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren\n19   Umweltbezogene              a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-\nArbeitstechniken               fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B      haltung mitwirken\nNummer 11)\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-\nparametern unter Beachtung einschlägiger Vor-\nschriften bestimmen                                                  13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen\nvon Regelwerken vergleichen, dokumentieren\nund beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen\n20   Digitalisierung in          a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-\nForschung, Entwicklung,        tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams\nAnalytik und Produktion        mitwirken\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-\nNummer 12)\nmentieren und sichern\nc) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-\ntalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-\nseitigung von Fehlern einleiten\nd) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-                      13\nanalysen oder Simulationen durchführen und zur\nOptimierung von Prozessen nutzen\ne) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-\nlen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen\nf) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen\nAlltag selbsttätig nutzen\ng) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz\nund zur Sicherheit digitaler Daten einhalten\n21   Arbeiten mit vernetzten     a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-\nund automatisierten            timieren\nSystemen\nb) Labor-Informations- und Labor-Management-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nSysteme einsetzen\nNummer 13)\nc) Daten über digitale Netze austauschen                                13\nd) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-\nkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der\nStörung einleiten\n22   Anwendungstechnische        a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch\nArbeiten, Kundenbetreuung      relevanten Eigenschaften überprüfen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che-\nNummer 14)                                                                                          13\nmisch und technisch optimieren\nc) Kunden beraten und Problemlösungen erarbei-\nten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                339\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde               im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 53. bis 85. bis\n52.        84.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                    4\n23   Qualitätsmanagement         a) Validierung für ein Verfahren durchführen und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B      dokumentieren\nNummer 15)\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-\nplatz entwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-\nlungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun-\ngen anwenden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-\nnagements mitwirken\n24   Durchführen                 a) fotometrische und chromatografische Metho-\nimmunologischer und            den anwenden\nbiochemischer Arbeiten\nb) Proteine und Enzyme aus biologischem Material\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nisolieren\nNummer 16)\nc) enzymatische Analysen durchführen                                    13\nd) Proteingemisch elektrophoretisch trennen und\nnachweisen\ne) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren\nf) Antigen- und Antikörpernachweise durchführen\n25   Durchführen                 a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden\ngentechnischer und          b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektro-\nmolekularbiologischer\nphoretisch trennen\nArbeiten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B   c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren\nNummer 17)                  d) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und                        13\nidentifizieren\ne) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-\nKettenreaktion (PCR), vervielfältigen\nf) Plasmide isolieren\n26   Durchführen                 a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken\nzellkulturtechnischer          einsetzen\nArbeiten\nb) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren                         13\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 18)                  c) Stammhaltung von Zellen durchführen\nd) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen\n27   Formulieren, Herstellen     a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren\nund Prüfen von              b) Ausgangsstoffe auswählen\nBindemitteln\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B   c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen                            13\nNummer 19)                  d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-\nhand ermittelter Kenndaten steuern\n28   Durchführen farbmetrischer a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten\nArbeiten                       erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) farbmetrische Messungen durchführen\nNummer 20)\nc) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie-\nren                                                                  13\nd) Farbmittel nach optischen, chemischen und\nthermischen Eigenschaften auswählen\ne) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten","340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nAnlage 2\n(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2\nBuchstabe b\nGemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde              im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten   1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                   4\n1   Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                 dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nNummer 1)\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-\nnen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\n3   Betriebliche Maßnahmen\nzum verantwortlichen\nHandeln\n3.1 Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-\nbei der Arbeit                 meidung der Gefährdung ergreifen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nNummer 3.1)\ntungsvorschriften anwenden\nwährend\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- der gesamten\nwie erste Maßnahmen einleiten                   Ausbildung\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-\nnen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                341\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde               im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                    4\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-\nmen zum Explosionsschutz ergreifen\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben\nBehältern und Fördersystemen zuordnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n3.2 Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\nNummer 3.2)                 insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien\neiner umweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3 Einsetzen von                a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\nEnergieträgern                 arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A     des und Gefährdungspotentials einsetzen\nNummer 3.3)\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren\neinsetzen                                           2\nc) mechanische, thermische und elektrische Ener-\ngien unter Verwendung von Größen und Einhei-\nten des Internationalen Einheitensystems (SI-\nGrößen und SI-Einheiten) berechnen\n3.4 Umgehen mit                  a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-\nArbeitsgeräten und             gen bedienen und pflegen\n-mitteln einschließlich\nb) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-\nPflege und Wartung\nstoffeigenschaften einsetzen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A                                                         3\nNummer 3.4)                 c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz\nvorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie\nbei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-\ngung einleiten\n3.5 Qualitätssichernde           a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-\nMaßnahmen,                     spezifisch anwenden\nKundenorientierung\nb) Messgeräte kalibrieren\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3.5)                 c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-\nben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-\nden\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung\nberücksichtigen\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A     scheiden\nNummer 3.6)\nb) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten\nim eigenen Arbeitsbereich nutzen\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen","342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                          3                                      4\n4   Arbeitsorganisation und\nKommunikation\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-\nim Team                        licher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein- während\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A     richten                                            der gesamten\nNummer 4.1)\nb) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- Ausbildung\ntriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen\nund lagern\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-\naufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-\nchungen Prioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-\nbeitungszeiten planen\ne) Problemlösungsmethoden anwenden\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur\nKommunikationsförderung einsetzen\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-\nstimmen, auswerten und kontrollieren\n4.2 Informationsbeschaffung      a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation           b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nDokumentationswert beschreiben\nNummer 4.2)\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,\nbeurteilen und präsentieren\n4.3 Kommunikations- und          a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-\nInformationssysteme            mationssysteme einsetzen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-\nNummer 4.3)                                                                          3\nscher Software arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit anwenden\n4.4 Messdatenerfassung und       a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-\n-verarbeitung                  rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A     wertung, mit dem Computer lösen\nNummer 4.4)                                                                          3\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen\nund einsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n4.5 Anwenden von                 a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen bei           b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-\nFachaufgaben\nwerten und anwenden, insbesondere englisch- während\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- der gesamten\nNummer 4.5)\nlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung\nund Gebrauchsanweisungen\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5   Umgehen mit                 a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-\nArbeitsstoffen                 ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-\nNummer 5)\nwenden, insbesondere Gefahrensymbole und\n-bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und\nbeachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                 343\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-           4\nzungen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-\nsche Aufgaben lösen\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö-\nsungen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6    Chemische und\nphysikalische Methoden\n6.1 Probenahme und                a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-\nProbenvorbereitung             bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A     unterscheiden                                        2\nNummer 6.1)\nb) Proben nehmen\n6.2 Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-\nGrößen und                     nauigkeit einsetzen\nStoffkonstanten\nb) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nzen                                                  3\nNummer 6.2)\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-\nten bestimmen, insbesondere Temperatur und\npH-Wert messen\n6.3 Analyseverfahren              a) fotometrische Bestimmungen durchführen und\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A     auswerten\nNummer 6.3)\nb) chromatografische Trennverfahren insbesondere\nnach Einsatzgebieten unterscheiden                   4\nc) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-\nren trennen\n6.4 Trennen und Vereinigen        a) definierte Lösungen herstellen\nvon Arbeitsstoffen          b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A                                                          2\ndere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-\nNummer 6.4)\nren, Zentrifugieren und Eindampfen\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\n7    Durchführen                 a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit\nmikrobiologischer              biologischem Material ergreifen\nArbeiten I\nb) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nwenden\nNummer 7)\nc) kontaminiertes Material entsorgen\nd) Nährmedien herstellen","344           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                    im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                         3                                         4\ne) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen\nf) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwen-\n12\nden\ng) unter Anwenden unterschiedlicher             Beleuch-\ntungstechniken mikroskopieren\nh) Mikroorganismen isolieren, färben und morpho-\nlogisch differenzieren\ni) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl\nbestimmen\nj) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-\nscher Verfahren erläutern\n8   Durchführen                 a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken\nzellkulturtechnischer          einsetzen\nArbeiten I                                                                              7\nb) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 8)                   c) Lebendzellzahl bestimmen\n9   Durchführen                 a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolie-\nmolekularbiologischer          ren\nArbeiten\nb) Nucleinsäuren schneiden und ligieren                                      10\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 9)                   c) Nucleinsäuren       elektroforetisch    trennen   und\nnachweisen\n10  Durchführen                 a) fotometrische und chromatografische Methoden\nbiochemischer Arbeiten         anwenden                                                 4\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 10)\nb) enzymatische Analysen durchführen\nc) biologisches Material aufarbeiten\nd) Proteingemische elektroforetisch trennen                                   9\ne) Proteine reinigen\n11  Durchführen\ndiagnostischer Arbeiten I\n11.1 Durchführen                 a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berück-\nhämatologischer Arbeiten       sichtigung der Spezies unterscheiden und Blut\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A     von Versuchstieren, insbesondere von Nage-\nNummer 11.1)                   tieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung\nentnehmen                                                           4\nb) Blutausstriche färben\nc) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen\nd) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungs-\nzeiten ermitteln\n2\ne) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen\n11.2 Durchführen                 a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen\nhistologischer Arbeiten        entnehmen, fixieren und einbetten\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Gewebeschnitte herstellen, färben und einde-\nNummer 11.2)\ncken\n5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                 345\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                     4\nc) histologische Präparate mikroskopieren und\nidentifizieren\nd) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko-\npisch vermessen\n12   Durchführen zoologisch-     a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh-\npharmakologischer              rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie-\nArbeiten                       ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nb) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf\nNummer 12)\ntierexperimentelles Arbeiten analysieren und an-\nwenden\nc) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung\nund Verbesserung von Tierversuchen (soge-\nnanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction,\nRefinement) sowie den Ersatz durch andere Ver-\nfahren erläutern\nd) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten\nund kennzeichnen; artspezifische Handha-\nbungsmethoden anwenden; Lebensraumanrei-\ncherungen einsetzen und Hygieneanforderun-\ngen umsetzen\ne) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-\nter, insbesondere transgener Tiere, erläutern\nf) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes\nund Verhaltens von Versuchstieren, insbeson-\ndere von Nagetieren, feststellen und notwendige\nMaßnahmen einleiten                                            22\ng) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, in-\ntraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an\nVersuchstieren, insbesondere an Nagetieren,\ndurchführen\nh) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-\nten unterscheiden\ni) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-\nsuchstierkundlichen Empfehlungen an Ver-\nsuchstieren, insbesondere an Nagetieren,\ndurchführen und überwachen\nj) analgetische Strategien einschließlich Lokal-\nanästhesie anwenden\nk) pharmakologische Wirkungen feststellen\nl) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tö-\ntung von Versuchstieren unterscheiden und\nauswählen\nm) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach\nden Bestimmungen des Tierschutzrechts töten\nn) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an\nNagetieren, durchführen\n13   Bereichsspezifische         a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden\nqualitätssichernde          b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen\nMaßnahmen                                                                           3\nVariabilität auswerten\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 13)","346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                          3                                      4\n14   Durchführen                 a) Enzyme aus biologischem Material isolieren\nimmunologischer und         b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen\nbiochemischer Arbeiten                                                                                13\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c)  Antigen- und Antikörpernachweis durchführen\nNummer 1)                   d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren\n15   Durchführen                 a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten\nbiotechnologischer             Zellen durchführen\nArbeiten\nb) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\ndurchführen                                                            13\nNummer 2)\nc) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent-\nnehmen\nd) Fermentationsprodukte aufarbeiten\n16   Durchführen botanischer     a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und\nund phytomedizinischer         generativ vermehren\nArbeiten\nb) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 3)                   c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder\nPflanzenkrankheitserregern durchführen                                 13\nd) morphologische und physiologische Untersu-\nchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschä-\nden feststellen\ne) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen\n17   Durchführen                 a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim-\nmikrobiologischer              men\nArbeiten II\nb) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nc) Mikroorganismen biochemisch differenzieren                             13\nNummer 4)\nd) Anaerobier kultivieren\ne) Pilze kultivieren\n18   Durchführen                 a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden\ngentechnischer und          b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren\nmolekularbiologischer\nArbeiten                    c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B     weisen\nNummer 5)                   d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden\nidentifizieren                                                         13\ne) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-\nKettenreaktion (PCR), vervielfältigen\nf) Plasmide isolieren\ng) Transformationen durchführen und Transforma-\ntionsrate bestimmen\n19   Durchführen                 a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs-\npharmakologischer              durchführung präparieren\nArbeiten                                                                                              13\nb) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nwerte erfassen, auswerten und dokumentieren\nNummer 6)\n20   Durchführen                 a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und\ntoxikologischer Arbeiten       Durchführungskriterien anwenden\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nb) bei der Planung toxikologischer Studien mitwir-                        13\nNummer 7)\nken\nc) toxikologische Untersuchungen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                347\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde               im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                        3                                    4\n21   Durchführen                 a) Stammhaltung von Zellen durchführen\nzellkulturtechnischer       b) Primärkulturen anlegen\nArbeiten II                                                                                         13\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen\nNummer 8)\n22   Durchführen                 a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten\npharmakokinetischer         b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen\nArbeiten                                                                                            13\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B c)  Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen\nNummer 9)                   d) Kinetiken durchführen\n23   Digitalisierung in          a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-\nForschung, Entwicklung,        tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams\nAnalytik und Produktion        mitwirken\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-\nNummer 10)\nmentieren und sichern\nc) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-\ntalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-\nseitigung von Fehlern einleiten\nd) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-                      13\nanalysen oder Simulationen durchführen und zur\nOptimierung von Prozessen nutzen\ne) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-\nlen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen\nf) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen\nAlltag selbsttätig nutzen\ng) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz\nund zur Sicherheit digitaler Daten einhalten\n24   Arbeiten mit vernetzten     a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-\nund automatisierten            timieren\nSystemen\nb) Labor-Informations- und Labor-Management-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nSysteme einsetzen\nNummer 11)                                                                                          13\nc) Daten über digitale Netze austauschen\nd) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-\nkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der\nStörung einleiten\n25   Prozessbezogene             a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken\nArbeitstechniken            b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nbewerten\nNummer 12)\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen                          13\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren\n26   Umweltbezogene              a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-\nArbeitstechniken               fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B     haltung mitwirken\nNummer 13)\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-\nparametern unter Beachtung einschlägiger Vor-\nschriften bestimmen                                                  13\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen\nvon Regelwerken vergleichen, dokumentieren\nund beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen","348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 86. bis\n52.        85.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                      4\n27   Qualitätsmanagement         a) Validierung für ein Verfahren durchführen und\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B     dokumentieren\nNummer 14)\nb) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-\nplatz entwickeln\nc) statistische Qualitätskontrolle durchführen\n13\nd) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-\nlungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun-\ngen anwenden\ne) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-\nnagements mitwirken\n28   Anwenden                    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und\nchromatografischer             Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-\nVerfahren                      reich auswählen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Analysenproben vorbereiten\nNummer 15)\nc) chromatografische Verfahren optimieren\n13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-\ntens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren\nf) Chromatogramme interpretieren\n29   Anwenden                    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und\nspektroskopischer              Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-\nVerfahren                      reich auswählen\n(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-\nNummer 16)\nsung vorbereiten\nc) Messparameter einstellen und optimieren                                13\nd) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit\nüberprüfen\ne) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen\nMethoden analysieren\nf) Spektren interpretieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                  349\nAnlage 3\n(zu § 18 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin\nAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2\nBuchstabe c\nGemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.    182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,\nund Tarifrecht                 insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nNummer 1)\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-\nnen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie\nNummer 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes\nbeschreiben\n3   Betriebliche Maßnahmen\nzum verantwortlichen\nHandeln\n3.1 Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-\nbei der Arbeit                 meidung der Gefährdung ergreifen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nNummer 3.1)\ntungsvorschriften anwenden                         während\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- der gesamten\nwie erste Maßnahmen einleiten                      Ausbildung\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern\nf) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und\nhandhaben\ng) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-\nnen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten\nh) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-\nmen zum Explosionsschutz ergreifen","350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde               im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                    4\ni) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben\nBehältern und Fördersystemen zuordnen\nj) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\n3.2 Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\nNummer 3.2)                 insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien\neiner umweltschonenden Entsorgung zuführen\n3.3 Einsetzen von                a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\nEnergieträgern                 arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A     des und Gefährdungspotentials einsetzen\nNummer 3.3)\nb) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren\neinsetzen                                           2\nc) mechanische, thermische und elektrische Ener-\ngien unter Verwendung von Größen und Einhei-\nten des Internationalen Einheitensystems (SI-\nGrößen und SI-Einheiten) berechnen\n3.4 Umgehen mit                  a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-\nArbeitsgeräten und             gen bedienen und pflegen\n-mitteln einschließlich\nb) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-\nPflege und Wartung\nstoffeigenschaften einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A                                                         3\nNummer 3.4)                 c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz\nvorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie\nbei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-\ngung einleiten\n3.5 Qualitätssichernde           a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-\nMaßnahmen,                     spezifisch anwenden\nKundenorientierung\nb) Messgeräte kalibrieren\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3.5)                 c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-\nben\nd) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-\nden\nwährend\ne) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung der gesamten\nberücksichtigen                                  Ausbildung\n3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A     scheiden\nNummer 3.6)\nb) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten\nim eigenen Arbeitsbereich nutzen\nc) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                  351\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                          3                                      4\n4   Arbeitsorganisation und\nKommunikation\n4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten     a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher\nim Team                        Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-\nNummer 4.1)\ntriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen\nund lagern\nc) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-\naufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-\nchungen Prioritäten festlegen\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-\nbeitungszeiten planen\nwährend\ne) Problemlösungsmethoden anwenden                    der gesamten\nf) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Ausbildung\nKommunikationsförderung einsetzen\ng) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-\nstimmen, auswerten und kontrollieren\n4.2 Informationsbeschaffung      a) Informationsquellen nutzen\nund Dokumentation           b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nDokumentationswert beschreiben\nNummer 4.2)\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nd) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,\nbeurteilen und präsentieren\n4.3 Kommunikations- und          a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-\nInformationssysteme            mationssysteme einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-\nNummer 4.3)                                                                          3\nscher Software arbeiten\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit anwenden\n4.4 Messdatenerfassung und       a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-\n-verarbeitung                  rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A     wertung, mit dem Computer lösen\nNummer 4.4)                                                                          3\nb) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen\nund einsetzen\nc) Laborprozesse regeln und steuern\n4.5 Anwenden von                 a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFremdsprachen bei           b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-\nFachaufgaben\nwerten und anwenden, insbesondere englisch- während\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- der gesamten\nNummer 4.5)\nlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- Ausbildung\nund Gebrauchsanweisungen\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache geben\n5   Umgehen mit                 a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-\nArbeitsstoffen                 ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-\nNummer 5)\nwenden, insbesondere Gefahrensymbole und\n-bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und\nbeachten","352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\nc) Arbeitsstoffe kennzeichnen\nd) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-\n4\nzungen aufstellen\ne) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-\nsche Aufgaben lösen\nf) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö-\nsungen umgehen\ng) mit organischen Lösemitteln umgehen\nh) mit Gasen umgehen\n6    Chemische und\nphysikalische Methoden\n6.1 Probenahme und                a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-\nProbenvorbereitung             bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A     unterscheiden                                        2\nNummer 6.1)\nb) Proben nehmen\n6.2 Bestimmung physikalischer a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-\nGrößen und                     nauigkeit einsetzen\nStoffkonstanten\nb) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nzen                                                  3\nNummer 6.2)\nc) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-\nten bestimmen, insbesondere Temperatur und\npH-Wert messen\n6.3 Analyseverfahren              a) photometrische Bestimmungen durchführen und\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A     auswerten\nNummer 6.3)\nb) chromatografische Trennverfahren, insbeson-\ndere nach Einsatzgebieten, unterscheiden             4\nc) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-\nren trennen\n6.4 Trennen und Vereinigen        a) definierte Lösungen herstellen\nvon Arbeitsstoffen          b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A                                                          2\ndere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-\nNummer 6.4)\nren, Zentrifugieren und Eindampfen\nPflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\n7    Durchführen analytischer\nArbeiten an Lackrohstoffen,\nHalbfabrikaten und\nBeschichtungsstoffen\n7.1 Physikalische Verfahren       a) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen,\nzur Bestimmung von             insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flamm-\nStoffkonstanten und            punkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri-      4\nKennzahlen                     sche Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 7.1)                 b) Fließkurven erstellen und auswerten                             2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                 353\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                 2                                          3                                     4\n7.2 Chemische Verfahren zur      a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie\nBestimmung von                 Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berech-                    2\nKennzahlen                     nen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 7.2)                 b) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Versei-\nfungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxid-\nwert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Be-                     3\nschichtungsstoffen bestimmen\nc) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungs-\nstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und                  2\nEinsatzgebieten zuordnen\n8   Vorbehandeln und\nBeschichten von\nUntergründen sowie Prüfen\nvon Beschichtungen\n8.1 Vorbehandeln zu prüfender a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehand-\nUntergründe                    lungsmethoden begründen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Angaben über die Vorbehandlung zu beschich-\nNummer 8.1)                                                                         2\ntender Untergründe dokumentieren\nc) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schlei-\nfen\n8.2 Applizieren von              a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und\nBeschichtungsstoffen           Tauchgefäß einsetzen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Para-\nNummer 8.2)\nmetern zu beschichtendes Objekt berechnen\nc) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere\nWalzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elek-     4          3\ntrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heiß-\nspritzen und Niederdruckspritzen\nd) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be-\nschichtungsstoffen anwenden\ne) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der\nOberflächenbeschaffenheit und der Applikati-                    2\nonsmethode beurteilen und dokumentieren\n8.3 Trocknen und Härten von a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den\nBeschichtungsstoffen           Filmbildungsmechanismen unterscheiden\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A                                                          3          6\nb) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und\nNummer 8.3)\nchemisch härten\n8.4 Prüfen von Beschichtungen a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifi-\nund Beschichtungsstoffen       kation herstellen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A                                                          3\nb) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage\nNummer 8.4)\nbeurteilen\nc) beschichtungstechnologische Kennzahlen be-\nstimmen und dokumentieren, insbesondere\nHärte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke,    7\nDeckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken-\nund Glanzgrad","354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                    im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                         4\nd) Farbton messen und Standardvergleiche durch-\nführen\ne) Oberflächenstörungen beschreiben\nf) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbeson-\ndere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und                                  4\nChemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen\nund dokumentieren\ng) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beur-\nteilen\n9   Grundlagen der Herstellung a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unter-\nvon Beschichtungsstoffen       scheiden und einsetzen                                   3\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 9)                   b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung\nverfahrenstechnischer Parameter erstellen                                  7\nc) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach\nvorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fer-                       8\ntigungsablauf dokumentieren\n10   Grundlagen zur              a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-\nFormulierung von               schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung,\nBeschichtungsstoffen           Herstellung, Lagerung und Anwendung unter-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A     scheiden sowie über ihren arbeitstechnischen\nNummer 10)                     Einsatz Auskunft geben\nb) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter\nBerücksichtigung der Applikationsarten Streichen,\nRollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen                           13\nc) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive\nnach den Applikationsarten Streichen, Rollen,\nDruckluftspritzen und Tauchen auswählen und\neinsetzen\nd) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den\nApplikationsarten Streichen, Rollen, Druckluft-\nspritzen und Tauchen formulieren\nAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                    im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                         4\n11   Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-\nApplizieren und Prüfen         verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste-\nvon wasserverdünnbaren         men erläutern\nBeschichtungsstoffen\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nund -systemen für Holz\nund Holzwerkstoffe             dungszweck,      Untergrund,    Verarbeitung,  Ökolo-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B     gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\nNummer 1)                      tenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-\nwählen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\npH-Wert und Temperatur, festlegen                                         13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                     355\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                    im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                         4\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Untergrund wässern, schleifen und bleichen\nh) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-\nachten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren\n12   Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-\nApplizieren und Prüfen         verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste-\nvon wasserverdünnbaren         men erläutern\nBeschichtungsstoffen\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nund -systemen für\nKunststoffoberflächen          dungszweck,      Untergrund,    Verarbeitung,  Ökolo-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B     gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\nNummer 2)                      tenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-\nwählen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\npH-Wert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-                              13\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Untergrund vorbereiten\nh) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-\nachten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren\n13   Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-\nApplizieren und Prüfen         verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste-\nvon wasserverdünnbaren         men erläutern\nBeschichtungsstoffen\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nund -systemen für\nmetallische Untergründe        dungszweck,      Untergrund,    Verarbeitung,  Ökolo-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B     gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\nNummer 3)                      tenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-\nwählen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\npH-Wert und Temperatur, festlegen\n13","356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                     4\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Untergrund entfetten und mechanisch vorberei-\nten\nh) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen\nund einsetzen\ni) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-\nachten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren\n14   Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen         dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-\nvon Beschichtungsstoffen       gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\nund -systemen für              tenaspekte berücksichtigen\nmineralische Untergründe\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B  b) Rohstoffe    auswählen\nNummer 4)                   c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-\nwählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\n13\nf) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und\nverfestigen\ng) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-\ntiert auswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-\nachten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren\n15   Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen         dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-\nvon lösemittelhaltigen         gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\nBeschichtungsstoffen           tenaspekte berücksichtigen\nund -systemen für Holz\nund Holzwerkstoffe          b) Rohstoffe    auswählen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-\nNummer 5)                      wählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen                              13\nf) Untergrund wässern, schleifen und bleichen\ng) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-\ntiert auswählen und einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020               357\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                    Zu vermittelnde             im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten  1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                          3                                  4\nh) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-\nachten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren\n16   Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen         dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-\nvon lösemittelhaltigen         gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\nBeschichtungsstoffen           tenaspekte berücksichtigen\nund -systemen für\nKunststoffoberflächen       b) Rohstoffe    auswählen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-\nNummer 6)                      wählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\nf) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen                       13\nund vorbehandeln\ng) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-\ntiert auswählen und einsetzen\nh) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-\nachten\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren\n17   Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\nApplizieren und Prüfen         dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-\nvon lösemittelhaltigen         gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\nBeschichtungsstoffen           tenaspekte berücksichtigen\nund -systemen für\nmetallische Untergründe     b) Rohstoffe    auswählen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-\nNummer 7)                      wählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen                           13\nf) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehan-\ndeln\ng) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-\nduktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-\nachten\nh) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\ni) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren","358           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                      4\n18   Formulieren, Herstellen,    a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbeson-\nApplizieren und Prüfen         dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau,\nvon Korrosionsschutz-          die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen\nsystemen                       sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksich-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B     tigen\nNummer 8)\nb) Rohstoffe auswählen\nc) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen\nd) verfahrenstechnische Parameter festlegen\ne) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\n13\nf) Untergründe durch abtragende Verfahren ma-\nschinell und manuell vorbereiten\ng) Applikationstechnik systemspezifisch unter Be-\nrücksichtigung der Witterung auswählen und ein-\nsetzen\nh) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produkt-\nspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren\ni) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nj) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis\nbewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren\n19   Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver-\nApplizieren und Prüfen         lacksystemen erläutern\nvon Pulverlacksystemen\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\ndungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-\nNummer 9)\ngie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\ntenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und\nsieben\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\nTemperatur und Verweilzeit, festlegen und ein-\nhalten                                                                 13\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Objekte vorbereiten\nh) Objekte elektrostatisch beschichten\ni) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten\nj) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nk) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren\n20   Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von Elektro-\nApplizieren und Prüfen         tauchlacken erläutern\nvon Elektrotauchlacken\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\ndungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-\nNummer 10)\ngie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\ntenaspekte berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                    359\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                   im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                        4\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-\nwählen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere\npH-Wert und Temperatur, festlegen\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-\nrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\n13\ng) Objekte vorbereiten\nh) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchan-\nlagen erklären\ni) Applikationsparameter festlegen, insbesondere\nSpannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweil-\nzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil\nj) Objekte unter Einhaltung der Applikationspara-\nmeter elektroforetisch beschichten und dabei\nproduktspezifische         Verarbeitungsvorschriften\nbeachten\nk) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der\nFilmbildungsmechanismen härten\nl) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten und optimieren\n21   Formulieren, Herstellen,    a) systemspezifische Eigenschaften von Druckfar-\nApplizieren und Prüfen         ben erläutern\nvon Druckfarben\nb) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\ndungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-\nNummer 11)\ngie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-\ntenaspekte berücksichtigen\nc) Rohstoffe auswählen\nd) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswäh-\nlen und einsetzen\ne) verfahrenstechnische Parameter festlegen\n13\nf) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-\ngen der Druckfarben prüfen sowie Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten\nh) Druckverfahren berücksichtigen\ni) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbil-\ndungsmechanismen trocknen und härten\nj) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,\nbewerten, optimieren\n22   Formulieren, Herstellen     a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren\nund Prüfen von              b) Ausgangsstoffe auswählen\nBindemitteln\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B c)  Syntheseapparatur auswählen und einsetzen\nNummer 12)                  d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-                          13\nhand ermittelter Kenndaten steuern\ne) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich-\ntungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren","360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                 im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                  2                                         3                                      4\n23   Durchführen farbmetrischer a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-\nArbeiten                       läutern\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nb) farbmetrische Messungen durchführen\nNummer 13)\nc) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie-\nren                                                                    13\nd) Farbmittel nach optischen, chemischen und\nthermischen Eigenschaften auswählen\ne) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten\n24   Untersuchen von             a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich-\nBeschichtungen und             tungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie\nBeschichtungsstoffen           Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung\nNummer 14)\nvon Oberflächenstörungen anwenden\nc) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen\nd) Zusammensetzung von Beschichtungen und Be-\nschichtungsstoffen spektroskopisch oder foto-\nmetrisch untersuchen\ne) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, che-                       13\nmischer und koloristischer Methoden untersu-\nchen\nf) statistische Methoden zur Qualitätssicherung\nanwenden\ng) Validierung von Messverfahren durchführen\nund dokumentieren, Messwerte auswerten und\nErgebnisse interpretieren\nh) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbesei-\ntigung und Fehlervermeidung anwenden\n25   Durchführen                 a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prü-\napplikationstechnischer        fen\nArbeiten unter\nb) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach\nProzessbedingungen\nunterschiedlichen Verfahren beschichten\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 15)                  c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und                          13\nhärten\nd) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehler-\nfreiheit prüfen\ne) Applikationsprozess optimieren\n26   Durchführen                 a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent-\nproduktionstechnischer         wicklungsrezepturen, erstellen\nArbeiten zur\nb) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und\nFertigungsübertragung\nStoffeigenschaft, auswählen\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 16)                  c) Produktionsaufträge planen\nd) Beschichtungsstoffe im          Produktionsmaßstab                     13\nherstellen und abfüllen\ne) Produktionskosten ermitteln und Produktions-\nverfahren optimieren\nf) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020                 361\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                                                   Zu vermittelnde                im Ausbildungsabschnitt\nQualifikation\nNr.                                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 53. bis 81. bis\n52.        80.   182.\nWoche Woche Woche\n1                   2                                        3                                     4\n27   Digitalisierung in          a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikati-\nForschung, Entwicklung,        onsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams\nAnalytik und Produktion        mitwirken\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-\nNummer 17)\nmentieren und sichern\nc) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-\ntalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-\nseitigung von Fehlern einleiten\nd) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-                       13\nanalysen oder Simulationen durchführen und zur\nOptimierung von Prozessen nutzen\ne) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-\nlen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen\nf) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen\nAlltag selbsttätig nutzen\ng) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz\nund zur Sicherheit digitaler Daten einhalten\n28   Arbeiten mit vernetzten und a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-\nautomatisierten Systemen       timieren\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Labor-Informations- und Labor-Management-\nNummer 18)\nSysteme einsetzen\n13\nc) Daten über digitale Netze austauschen\nd) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-\nkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der\nStörung einleiten\n29   Prozessbezogene             a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken\nArbeitstechniken            b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B\nbewerten\nNummer 19)\nc) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen                           13\nd) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren\ne) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren\n30   Umweltbezogene              a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-\nArbeitstechniken               fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-\n(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B     haltung mitwirken\nNummer 20)\nb) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-\nparametern unter Beachtung einschlägiger Vor-\nschriften bestimmen                                                  13“.\nc) Emissionen und Immissionen messen\nd) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen\nvon Regelwerken vergleichen, dokumentieren\nund beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen","362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2020\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der\nVerordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und\nLack in der vom 1. August 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.\nBerlin, den 3. März 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}