{"id":"bgbl1-2020-1-2","kind":"bgbl1","year":2020,"number":1,"date":"2020-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_1.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung  ESanMV)","law_date":"2020-01-02T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020               3\nVerordnung\nzur Bestimmung von Mindestanforderungen für\nenergetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken\ngenutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes\n(Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)\nVom 2. Januar 2020\nAuf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes,        triebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaß-\nder durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember          nahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbunde-\n2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet     nen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhal-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages         tung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils\nund des Bundesrates:                                       aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fach-\nunternehmen nach § 2 zu bestätigen.\n§1\nMindestanforderungen                                                 §2\nan energetische Einzelmaßnahmen                                       Anforderung\nBerücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne                      an ein Fachunternehmen\ndes § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergeset-            (1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6\nzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten     des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen,\nMindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:               das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig\n1. für die Wärmedämmung von Wänden nach der An-            ist:\nlage 1,                                                   1. Mauer- und Betonbauarbeiten,\n2. für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der             2. Stukkateurarbeiten,\nAnlage 2,\n3. Maler- und Lackierungsarbeiten,\n3. für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach\nder Anlage 3,                                             4. Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,\n4. für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren            5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,\nnach der Anlage 4,                                        6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,\n5. für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungs-        7. Brunnenbauarbeiten,\nanlage nach der Anlage 5,\n8. Dachdeckerarbeiten,\n6. für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der An-\nlage 6,                                                   9. Sanitär- und Klempnerarbeiten,\n7. für den Einbau von digitalen Systemen zur energeti-     10. Glasarbeiten,\nschen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach          11. Heizungsbau und -installation,\nder Anlage 7 sowie\n12. Kälteanlagenbau,\n8. für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen,\n13. Elektrotechnik- und -installation,\nsofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der An-\nlage 8.                                                 14. Metallbau.\nFür alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass        Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss\ndie Aufwendungen für den fachgerechten Einbau bezie-       es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem\nhungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbe-    Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.","4               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020\n(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6          3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21\ndes Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Perso-                 der Energieeinsparverordnung durch das Unterneh-\nnen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Ener-              men oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen\ngieeinsparverordnung, sofern                                      Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen\n1. die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen                Maßnahme betraut worden ist.\nausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1\naufgeführten Gewerke tätig ist,                                                      §3\n2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens                                     Inkrafttreten\nzugehörig ist und                                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nBerlin, den 2. Januar 2020\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020                5\nAnlage 1\nWärmedämmung von Wänden\nDie in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei\nder Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragen-\nden Umfassungsflächen.\nFür Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltens-\nwerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten\njeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anfor-\nderungswerte einzuhalten.\nAnforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile\nlfd. Nummer   Bauteil                                                              Maximaler U-Wert in W/(m² K)\n1.1           Außenwand                                                                        0,20\n1.2           Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk                                  Wärmeleitfähigkeit\nλ ≤ 0,035 W/(mK)\n1.3           Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz                      0,45\n1.4           Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der                        0,65\nAusfachungen\n1.5           Wandflächen gegen unbeheizte Räume                                               0,25\n1.6           Wandflächen gegen Erdreich                                                       0,25\nDie Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,\nErsatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.\nBei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.\nFür Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnah-\nmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärme-\nschutztechnisch verbessert werden.\nSofern bei zweischaligem Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende\nAußenschale nicht entfernt wird, ist der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff zu verfüllen.\nSofern Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei\neiner Dämmung der Außenwand bestehen, ist die danach zulässige, höchstmögliche Dämmschichtdicke einzu-\nbauen und ist ein U-Wert von UAW ≤ 0,45 W/(m2 K) einzuhalten. Voraussetzung für die Förderung der Dämmmaß-\nnahme ist die Bestätigung des Fachunternehmens, dass aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes bezie-\nhungsweise zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz oder auch aus bauphysikalischen\nGründen nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.\nZu beachten sind die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei Innenwanddämmung im Hinblick auf Tau-\nwasserbildung und Wärmebrücken bei Planung und Ausführung.","6               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020\nAnlage 2\nWärmedämmung von Dachflächen\nDie in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei\nSanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden\nUmfassungsflächen.\nFür Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltens-\nwerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten\njeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anfor-\nderungswerte einzuhalten.\nAnforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile\nlfd. Nummer   Bauteil                                                               Maximaler U-Wert in W/(m² K)\n2.1           Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen                                    0,14\n2.2           Dachflächen von Gauben                                                           0,20\n2.3           Gaubenwangen                                                                     0,20\n2.4           Flachdächer                                                                      0,14\n2.5           Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz               Wärmeleitfähigkeit\nhöchstmögliche Dämmschichtdicke                                           λ ≤ 0,040 W/(mK)\nDie Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,\nErsatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.\nBei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.\nFür Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnah-\nmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärme-\nschutztechnisch verbessert werden.\nIst die Möglichkeit zur Wärmedämmung eines Daches durch Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz\nsonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz begrenzt, so gilt die Bauteilanforderung als erfüllt, wenn die\nnach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wär-\nmeleitfähigkeit von λ ≤ 0,040 W/(m2 K)) eingebaut wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020                7\nAnlage 3\nWärmedämmung von Geschossdecken\nDie in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei\nSanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden\nUmfassungsflächen.\nFür Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltens-\nwerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten\njeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anfor-\nderungswerte einzuhalten.\nAnforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile\nlfd. Nummer   Bauteil                                                              Maximaler U-Wert in W/(m² K)\n3.1           Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen                          0,14\n3.2           Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen                                      0,25\n3.3           Geschossdecken nach unten gegen Außenluft                                       0,20\n3.4           Bodenflächen gegen Erdreich                                                     0,25\nDie Anforderungen der Energieeinsparverordnung zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,\nErsatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.\nBei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.\nFür Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnah-\nmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärme-\nschutztechnisch verbessert werden.","8              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020\nAnlage 4\nErneuerung der Fenster oder Außentüren\nDie in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei\nSanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden\nUmfassungsflächen.\nFür Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltens-\nwerter Bausubstanz im Sinne des § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, gelten\njeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anfor-\nderungswerte einzuhalten.\nAnforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile\nlfd. Nummer   Bauteil                                                              Maximaler U-Wert in W/(m² K)\n4.1           Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierver-                   0,95\nglasung\n4.2           Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terras-                   1,1\nsentüren\n4.3           Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenster mit                    1,3\nSonderverglasung\n4.4           Dachflächenfenster                                                                1,0\n4.5           Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter                       1,4\nBausubstanz                                                            bei echten glasteilenden\nSprossen: 1,6 W/(m2 K)\n4.6           Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter                    1,6\nBausubstanz\n4.7           Außentüren beheizter Räume                                                        1,3\nDie Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3\nder Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, zur Begrenzung des Wärmedurch-\ngangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten.\nBei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.\nFür Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämm-\nmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche\nwärmeschutztechnisch verbessert werden.\nGefördert werden die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren\nsowie der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern und Fenstertüren einschließlich außenliegender Sonnen-\nschutzeinrichtungen nach DIN 4108-2. Dabei sind die in der Tabelle genannten Anforderungen an den Wärme-\ndurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten.\nBedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des\nDaches kleiner ist als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Diese Mindestanforderung darf\ngleichwertig erfüllt werden, indem durch weitere Maßnahmen Tauwasser- und Schimmelbildung weitestgehend\nausgeschlossen werden.\nIst aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Schutzes sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die\nEinhaltung der vorgegebenen UW-Werte bei der Erneuerung von Fenstern nicht möglich, können Fenster durch\nErtüchtigung mit einem UW-Wert von maximal 1,6 W/(m2 K) und ansonsten durch Austausch mit einem UW-Wert\nvon maximal 1,4 W/(m2 K), bei echten glasteilenden Sprossen 1,6 W/(m2 K), gefördert werden. Voraussetzung ist\ndie Bestätigung des Fachunternehmens, dass aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz\nsonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erneuerung von Fenstern nur durch die Ertüchtigung oder\nden Austausch nach diesen UW-Werten möglich ist.\nSonderverglasungen entsprechend Nummer 4.3 der Tabelle „Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizien-\nten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile“ sind die in Anlage 3 Nummer 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert\nworden ist, beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung,\nDurchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder\nanderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.\nBei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraft-\naufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff\nkleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht\nhöher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020          9\nÖffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe\nvon 2 cm nicht überschreiten.\nBeim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2\nnach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und\nAusführung der umgebenden Wände).","10              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020\nAnlage 5\nErneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage\nFörderfähig sind folgende Lüftungsanlagen:\n– Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezi-\nfische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen.\n– Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen\n– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme\nvon Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) oder\n– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme\nvon Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h)\nerreicht wird.\n– Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften:\n– Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, mit denen\n– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer Jahresarbeitszahl von εWP;m ≥ 3,50 und\n– eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h)\nerreicht wird.\n– Kompaktgeräte mit Luft-Luft-/Wasserwärmepumpe ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager, mit denen eine Jahres-\narbeitszahl von εWP;m ≥ 3,50 bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von\nPel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird.\nEine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannten plan-\nmäßigen Außenluftvolumenströme (Lüftung zum Feuchteschutz) für das Gebäude beziehungsweise für mindestens\nsämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.\nDie jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wär-\nmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifi-\nschen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m² a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.\nLüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die\numweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020                                         11\nAnlage 6\nErneuerung der Heizungsanlage\n6.1 Solarkollektoranlagen\nGegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nut-\nzung, die mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:\n– Warmwasserbereitung,\n– Raumheizung,\n– kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung.\nSolaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite sind nicht förderfähig (zum Beispiel\nSchwimmbadabsorber).\nEine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt:\n– Förderfähige Anlagen müssen, mit Ausnahme von Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät\nbzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren\nab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erfor-\nderlich.\n– Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen.\nDas Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975‑2 oder\nEN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts müssen vorliegen.\n– Solarkollektoren können nur gefördert werden, wenn anhand des Solar Keymark-Zertifikats ein jährlicher Kol-\nlektorertrag Qkol von mindestens 525 kWh/m2 nachgewiesen wird. Der Nachweis von Qkol erfolgt auf Basis der\nKollektorerträge Ceff bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:\nQkol = 0,38 (W256/Aap1 – Ceff2) + 0,71 (W503/Aap – Ceff). Dies gilt nicht für bereits als förderfähig eingestufte\nKollektoren, solange diese über ein gültiges Solar Keymark-Zertifikat verfügen.\n– Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m2\nund einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 Litern aufweisen. Solarkollektoranlagen\nfür die sonstigen Einsatzzwecke müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m2 bei einem Einsatz von Flachkol-\nlektoren und 7 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren haben und bei Nutzung zur Raum-\nheizung mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindes-\ntens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:\n– 40 Liter (bei Flachkollektoren),\n– 50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren).\nDiese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien\nist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindest-\nspeicherkapazität erreicht wird.\n6.2 Biomasseanlagen\nGegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung\nvon 5 bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung in Gestalt von\n– automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse oder\n– besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln.\nZu den förderfähigen Anlagen zählen:\n– Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,\n– Pelletöfen mit Wassertasche,\n– Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz,\n– besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.\nVon der Förderung ausgeschlossen sind:\n– Pelletöfen (Warmluftgeräte),\n– Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von\nHolz dienen,\n– Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,\n1\nAap = Kollektoraperturfläche (aperture area) in m2 entsprechend den Angaben im Solar Keymark-Datenblatt (Annex to Solar Keymark Certificate).\n2\nCeff = Flächenbezogene effektive Wärmekapazität (effective thermal capacity) in kJ/(m 2 K) entsprechend den Angaben im Solar Keymark-Daten-\nblatt (Annex to Solar Keymark Certificate).\n3\nW50 = Ertrag (Annual collector output in kWh/collector module) für den Standort (location) Würzburg bei einer mittleren Kollektorfluidtemperatur\n(collector temperature) von 50 °C entsprechend den Angaben im Solar Keymark-Datenblatt (Annex to Solar Keymark Certificate).","12                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020\n– Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von\nAbfällen (17. Bundes-Immissionsschutzverordnung – BImSchV) in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung\nvom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) Anwendung findet,\n– Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. Eine\nFörderung kann gewährt werden, wenn die nachfolgenden technischen Fördervoraussetzungen für kleine Bio-\nmasse-Anlagen erfüllt sind.\nTechnische Fördervoraussetzungen:\n1. Fördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage gemäß Verfahren A\noder B des VdZ-Formulars (VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.).\n2. Es müssen folgende Anforderungen eingehalten werden:\na) Förderfähig sind Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Num-\nmer 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der\nFassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).\nb) Es muss die Schornsteinfegerabnahmebescheinigung vorgelegt werden, bei Scheitholzanlagen erst ab einem\nInbetriebnahmedatum nach dem 31. Dezember 2015.\nc) Alle Anlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauer-\nstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand 273 K, 1 013 hPa):\n– Kohlenmonoxid4: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden,\n– staubförmige Emissionen4:\n– Scheitholzanlagen: 15 mg/m3,\n– alle anderen Anlagen: 20 mg/m3.\nd) Der Kesselwirkungsgrad5 beträgt mindestens 89 Prozent, bei Pelletöfen mit Wassertasche mindestens\n90 Prozent.\n3. Anlagen zur Verfeuerung von Hackschnitzeln sind nur förderfähig, wenn sie über einen Pufferspeicher mit einem\nPufferspeichervolumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung verfügen.\n4. Scheitholzanlagen sind nur förderfähig, sofern es sich um Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsrege-\nlung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Ge-\nhalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindest-\nspeichervolumen von 55 Litern je kW handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass die in\nNummer 2 Buchstabe c und d genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden.\n5. Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie\nautomatischer Zündung zur Verfeuerung von fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit\nScheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil\num einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der\nVerbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen\nSensoren) handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise erbracht werden.\n6.3 Wärmepumpen\nGegenstand der Förderung ist die Einrichtung von effizienten Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nenn-\nwärmeleistung6 zur\n– kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden,\n– Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes zu einem wesentlichen Teil durch\nandere erneuerbare Energien erfolgt.\nDie Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen ist förderfähig. Eine Förderung kann nur gewährt werden,\nwenn die technischen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.\n– Nicht gefördert werden Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt\nan die Luft übertragen.\n4\nBei Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 100 kW oder mehr\nbeziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 Prozent.\n5\nFeuerungstechnischer Wirkungsgrad bei Pelletöfen.\n6\nDie Nennwärmeleistung zur Bemessung der Förderhöhe ist die durch das unabhängige Prüfinstitut ermittelte Wärmeleistung der Wärmepumpe\ngemäß EN 14511 unter folgenden charakteristischen Messbedingungen: Luft/Wasser-Wärmepumpen A2/W35, Sole/Wasser-Wärmepumpen\nB0/W35, Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35, erdgekoppelte Direktverdampfungswärmepumpen E4/W35. Dies entspricht den für die Ver-\ngabe des Gütesiegels des European Quality Labels for Heat Pumps (EHPA) maßgeblichen Messpunkten und Prüfbedingungen. Für Sonderbau-\nformen von Wärmepumpen und für Wärmepumpen über 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt maßgeblich. Die\nHeizleistung einer elektrischen Zuheizung wird nicht angerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020                                   13\nTechnische Fördervoraussetzungen für effiziente Wärmepumpen\n1. Die Förderung setzt voraus, dass die folgenden technischen Vorgaben erfüllt sind:\na) Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers zur Erfassung aller von der Wärme-\npumpe aufgenommenen Strommengen; für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers zur Er-\nfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Brennstoffmengen.\nb) Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen\nWärmemengen wird verbindlich gefordert.\nc) Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl bei Sole/Wasser- und Wasser/\nWasser-Wärmepumpen7 von mindestens 3,8 sowie bei Luft/Wasser-Wärmepumpen8 von mindestens 3,5.\nd) Bei gasbetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresheizzahl von mindestens 1,25.\ne) Weitere Anforderungen für Wärmepumpen, die zur Raumheizung von Gebäuden betrieben werden:\n– Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formu-\nlars. Diese Anforderung entfällt bei Direktkondensationswärmepumpen (1-Kreissysteme mit nur einem\nWärmeträgerkreislauf mit Direktverdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation\ndirekt im beheizten Gebäude).\n– Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.\nf) Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl elektrisch betriebener Wärmepumpen benötigte COP-Wert ist\nmit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der\ntechnischen Voraussetzungen des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps)-Wärmepumpengütesie-\ngels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt. Der für die Berechnung der Jahresheizzahl von gasbetrie-\nbenen Wärmepumpen benötigte Normnutzungsgrad ist ebenfalls mit einem Prüfbericht eines unabhängigen\nPrüfinstituts nachzuweisen. Der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen sowie die Heizzahl bei\nGasmotor- oder Sorptionswärmepumpen müssen die Mindestwerte gemäß dem europäischen Umweltzei-\nchen „Euroblume“9 einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem\n1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpengütesiegel des EHPA ausgezeichnet wurde.\ng) Die Nennwärmeleistung bei Wärmepumpen bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung ist mit einem\nPrüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der technischen\nVoraussetzungen des EHPA-Wärmepumpengütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.\nh) Leistungsgeregelte Wärmepumpen müssen mindestens eine zweistufige oder eine kontinuierliche Verringe-\nrung der Heizleistung ermöglichen.\ni) Eine Förderung für Wärmepumpen bei gleichzeitiger Errichtung einer Erdsondenbohrung setzt voraus, dass\ndie Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 installiert wurde und\ndafür eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen\nwurde.\nj) Ein neu errichteter Pufferspeicher ist im Rahmen des Bonus für Lastmanagement nur dann förderfähig, wenn\ner ein Mindestspeichervolumen von 30 Litern pro kW aufweist.\n2. Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl gilt:\na) Bei Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich 100 kW ist die Jahresarbeitszahl nach\ndem Verein Deutscher Ingenieure e. V. – VDI 4650 (in der jeweils aktuellen Fassung) unter Berücksichtigung\nder Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-\njahresarbeitszahl der VDI 4650. Davon abweichend ist bei Wärmepumpen zur ausschließlichen Raumheizung\ndie Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 (in der jeweils geltenden Fassung) als die Jahresarbeitszahl für die\nRaumheizung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass auch die Betriebsweise der Wärmepumpe in Form\ndes Deckungsanteils berücksichtigt wird.\n7\nFür Sonderformen von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen gilt Folgendes:\na) Wärmepumpen, die dem Erdreich Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Sole/Wasser-\nWärmepumpen gleichgestellt,\nb) Wärmepumpen, die dem Grundwasser Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Wasser/\nWasser-Wärmepumpen gleichgestellt,\nc) Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter Buchstabe a fallen, werden\nbezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt,\nd) auch sonstige elektrische Wärmepumpen können gefördert werden, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 4 erreichen, das gilt\ninsbesondere für Wärmepumpen, die mit Abwärme betrieben werden.\n8\nDie Nennwärmeleistung zur Bemessung der Förderhöhe ist die durch das unabhängige Prüfinstitut ermittelte Wärmeleistung der Wärmepumpe\ngemäß EN 14511 unter folgenden charakteristischen Messbedingungen: Luft/Wasser-Wärmepumpen A2/W35, Sole/Wasser-Wärmepumpen\nB0/W35, Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35, erdgekoppelte Direktverdampfungswärmepumpen E4/W35. Dies entspricht den für die Ver-\ngabe des EHPA-Gütesiegels maßgeblichen Messpunkten und Prüfbedingungen. Für Sonderbauformen von Wärmepumpen und für Wärmepum-\npen über 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt maßgeblich. Die Heizleistung einer elektrischen Zuheizung wird nicht\nangerechnet.\n9\nDas EG-Umweltzeichen „Euroblume“ wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung\nder Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom\n20.11.2007, S. 14), die zuletzt durch den Beschluss 2014/363/EU (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 60) geändert worden ist.","14               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020\nb) Abweichend von Buchstabe a gilt für gasbetriebene Wärmepumpen im Geltungsbereich der VDI-Richt-\nlinie 4650 Blatt 2 (2013): Die Jahresheizzahl ist gemäß VDI 4650 Blatt 2 (2013) als die Gesamtjahresheizzahl\nfür Raumheizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln. Bei Wärmepumpen zur ausschließlichen Raumhei-\nzung ist die Jahresheizzahl nach VDI 4650 Blatt 2 (2013) als Jahresheizzahl für die Raumheizung zu ermitteln.\nc) Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen keine normierten Verfahren zur Prüfung des COP-Werts\nsowie zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung stehen, kann dennoch gefördert werden. In die-\nsen Fällen müssen glaubhafte und nachvollziehbare Berechnungen zum Nachweis des COP-Werts und der\nNennwärmeleistung sowie zur Berechnung der erforderlichen Mindestjahresarbeitszahl vorgelegt werden,\num die Einhaltung der geforderten Mindestjahresarbeitszahl zu dokumentieren.\nd) Kann bei Direktkondensationswärmepumpen (1-Kreissysteme mit nur einem Wärmeträgerkreislauf mit Direkt-\nverdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation direkt im beheizten Gebäude) aus\nkonstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine\nKondensationstemperatur in der Flächenheizung von 40 °C nicht überschritten sowie ein glaubhafter und\nnachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Be-\ndingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt\ndennoch Fördervoraussetzung.\nZusätzlich ist ein Nachweis des Herstellers über die entsprechend der EN 378-2:2008 erfolgten Druckfestig-\nkeits- und Dichtheitsprüfung vorzulegen.\ne) Die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl nach Buchstabe c sowie die sonstigen Anforderungen nach\nBuchstabe c gelten für Wärmepumpen außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltzeichens „Euro-\nblume“ ab dem 1. Mai 2011 als vergleichbare Anforderung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3\ndes Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, sowie im Sinne des Abschnittes III\nNummer 1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 2 dritter Spiegelstrich der Anlage des Erneuerbare-\nEnergien-Wärmegesetzes. Bei Verfügbarkeit europäischer Normen zur Prüfung dieser Wärmepumpentypen\nwird eine Anpassung dieser Anforderungen vorbehalten.\n6.4 Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“)\nGegenstand der Förderung ist der Einbau von effizienten Gasbrennwertgeräten, die bereits weitestgehend auf eine\nkünftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“). Dabei sind folgende Mindest-\nanforderungen zu erfüllen:\n– Energieeffizienz: Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ηs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels muss\nmindestens 92 Prozent bei Nennlast erreichen. Der Nachweis erfolgt über den Herstellernachweis.\n– Steuerungs- und Regelungstechnik: Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den\nkünftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden.\n– Feinplanung des erneuerbaren Anteils:\n– Es ist ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in\ndem Heizsystem (Feinplanung) vorzulegen. Der erneuerbare Mindestanteil für Hybridanlagen ist hier zu erfül-\nlen (s. a. technische Mindestanforderungen Hybridanlagen).\n– Die Einbindung der erneuerbaren Energien in das Heizsystem gemäß der Feinplanung (Hybridisierung) hat\ninnerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum der Installation des Gasbrennwertkessels, zu erfolgen.\n– Speicher: Es muss ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden. Die Aus-\nlegung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen.\n– Nachweise: Die Einhaltung der Anforderungen an Renewable-Ready-Anlagen ist durch die Konzeptbeschrei-\nbung zu dokumentieren. Der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren,\ngerechnet ab dem Datum der Installation des Gas-Brennwertkessels, nachzuweisen.\n6.5 Hybridanlagen\nGegenstand der Förderung ist der Einbau von Hybridanlagen zur Wärmeerzeugung. Als Hybridanlagen gelten\nWärmeerzeuger, die Gasbrennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologiekomponenten zur thermischen\nNutzung erneuerbarer Energien kombinieren. Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien in\nunmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.\nDie verschiedenen Wärmeerzeuger einer Hybridanlage müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen, so\ndass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen:\n– Anteil erneuerbarer Energien.\n– Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer Hybridanlage muss mindestens 25 Prozent\nder Heizlast des versorgten Gebäudes betragen.\n– Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des\noben genannten VdZ-Formulars sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der\nDIN EN 12831 zulässig. Der Nachweis erfolgt über eine schriftliche Erklärung des Fachunternehmens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020                                15\n– Wenn solarthermische Anlagen in der Hybridanlage eingesetzt werden, gelten die technischen Mindestanfor-\nderungen gemäß Nummer 6.1.\n– Die Anforderungen sollen jeweils so in tabellarischer Form aufbereitet werden, dass die Mindestgröße ohne\nweitere Berechnung abgelesen werden kann.\nDie Bilanzierung ist gemäß DIN V 18599:2018-09 durchzuführen. Alternativ können auch die Berechnungsverfah-\nren gemäß DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden.\nUnabhängige Prüfung/Zertifizierung:\n– Regenerative Wärmeerzeugungskomponenten einer Hybridanlage müssen durch ein nach ISO 17025 akkredi-\ntiertes Prüfinstitut getestet worden sein. Der Nachweis erfolgt über den Prüfbericht bzw. das Prüfzertifikat.\n– Hinweis: Förderfähige regenerative Wärmeerzeuger sind in Anlagenlisten aufgeführt, die vom Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fortlaufend aktualisiert werden (www.BAFA.de).\n– Energieeffizienz: Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ηs (= ETA S) des Gasbrennwertgerätes einer\nförderfähigen Hybridanlage muss mindestens 92 Prozent bei Nennlast erreichen. Der Nachweis erfolgt über den\nHerstellernachweis.\n6.6 Brennstoffzellen\nGegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW\nelektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des\nBrennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle\nund ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher\nund für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen\nWärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell\ndurch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wär-\nmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:\n– Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.\n– Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem Be-\nstätigungsformular des VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info)\nnachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß der\njeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung vom 24. Oktober\n2015 (BGBl. I S. 1789) zu dämmen.\n– Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom\nHersteller geschulte Fachunternehmer.\n– Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elek-\ntrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.\n– Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für\neinen Zeitraum von zehn Jahren sicher.\n– Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen\nelektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle\nvon Störungen zusichert.\n6.7 Mini-Kraft-Wärmekopplung – Mini KWK (Blockheizkraftwerke)\nGegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 20 Kilowatt\n(kW) elektrischer Leistung. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für Erwerb, Einbau und Einbindung der Mini-\nKWK-Anlage ohne Kosten für zusätzliche Wärmeerzeuger und ohne Wartungskosten. Förderfähige KWK-Anlagen\nmüssen die Anforderungen der EU-KWK-Richtlinie für Kleinstanlagen deutlich übertreffen. Folgende Mindestanfor-\nderungen sind zu erfüllen:\n– Die Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie10) gegenüber der getrennten Erzeugung von Wärme und\nStrom muss bei Anlagen bis kleiner als 10 kWel mindestens 15 Prozent und bei Anlagen von 10 kWel bis\neinschließlich 20 kWel mindestens 20 Prozent betragen. Außerdem ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad von min-\ndestens 85 Prozent einzuhalten.\n– Die Anlage muss über eine wärme- oder stromgeführte Regelung verfügen.\n– Das angeschlossene Heizungssystem muss hydraulisch abgeglichen sein.\n– Die Anlage befindet sich auf der „Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen“ des BAFA.\n– Die Anlage darf nicht in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen.\n– Die Anlage wird über einen Wartungsvertrag betreut.\n– Es ist ein Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 60 Litern Wasser pro kW thermischer Leistung\n(kWth) vorhanden, wobei maximal ein Speichervolumen von 1 600 Litern erforderlich ist.\n10\nRichtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, Anhang II (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).","16             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020\n– Es muss ein Stromzähler zur Messung des erzeugten KWK-Stroms vorhanden sein.\n– Für Anlagen ab 10 kWel ist eine Informations- und Kommunikationstechnik vorhanden, die Signale des Strom-\nmarktes empfangen kann und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren.\n6.8 Anschluss an ein Wärmenetz\nFörderfähig sind der Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive von Wärmeübergabestationen und Haus-\nanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeüber-\ngabestationen, sofern diese in das Eigentum des Anschlussnehmers übergehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020           17\nAnlage 7\nEinbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung\nGefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme mit\ndem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der gebäudetechnischen Anlagen (zum\nBeispiel Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung).\nFörderfähige Maßnahmen\nDie nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus:\nSmart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik:\n– Smart Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik\nsowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser,\n– Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unter-\nschiedlichen Sparten und Energiekosten,\n– elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heiz-\nwärmeverbräuchen,\n– elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, zur Bereitstellung von Nutzerinformationen bei nachlassender\nSystemeffizienz und zur Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen (zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung,\ndem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung),\n– Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von\nWarm- und Kaltwasser etc.,\n– elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate,\n– Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsfaktoren.\nSystemtechnik:\n– Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern und\n– elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (zum Beispiel für Heizung,\nKühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung\nvon erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte).\nSchalttechnik, Tür- und Antriebssysteme:\n– präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.,\n– baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkom-\nmunikation, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik und\n– intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten.\nNotwendige Elektroarbeiten:\n– notwendige Verkabelung (zum Beispiel Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (zum Beispiel\nRouter) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen sowie\n– Anschluss an eine Breitbandverkabelung, Leerrohre, Kabel (zum Beispiel Lichtwellenleiter, CAT-7-Datenkabel)\nfür Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart-Metering-Systeme.\nEnergiemanagementsysteme, Einregulierung:\n– Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software,\n– Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung sowie\n– Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik mit dem Ziel der\nSenkung des Energieverbrauchs (zum Beispiel Optimierung der Heizkurve, Anpassung der Vorlauftemperatur\nund der Pumpenleistung).\nNicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fernseher,\nLautsprecher.","18             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2020\nAnlage 8\nOptimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind\nFolgende Maßnahmen sind durchzuführen:\n– die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes, zum Beispiel nach DIN EN 15378,\n– die Durchführung des hydraulischen Abgleichs gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars und\n– die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem\n(zum Beispiel die Optimierung der Heizkurve, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung\nsowie der Einsatz von Einzelraumreglern).\nErgänzend sind förderfähig:\n– Ersatz bestehender Pumpen durch hocheffiziente Heizungsumwälzpumpen und hocheffiziente Trinkwasser-\nzirkulationspumpen,\n– Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile, Einzelraumtemperaturreglern und Strangdifferenzdruck-\nreglern,\n– in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und der Umbau\nvon Ein- in Zweirohrsystemen,\n– Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern,\n– erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohr-\nleitungen,\n– Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper und Heizleisten,\n– Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum\nhydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden (sogenannte „kriti-\nsche“ Heizkörper),\n– erstmaliger Einbau und Austausch von Komponenten zur Durchflussbegrenzung und Einzelraumtemperatur-\nregelung in Flächenheizkreisen einschließlich aller dazu erforderlichen Komponenten,\n– Aufrüstung eines Gasniedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichem Wärme-\ntauscher/zusätzlichen Wärmetauschern,\n– nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen,\n– Einbau sowie Ersatz von zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Nutzer-\ninterface."]}