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    "title": "Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 (Vergabemindestentgeltverordnung 2019 – VergMindV 2019)",
    "law_date": "2019-03-27T00:00:00Z",
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        "364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019\nVerordnung\nzur Festsetzung eines vergabespezifischen\nMindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen\nnach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2019 bis 2022\n(Vergabemindestentgeltverordnung 2019 – VergMindV 2019)\nVom 27. März 2019\nAuf Grund des § 185 Absatz 2 in Verbindung mit           Satz 1 gilt nicht für Vertragsverlängerungen zwischen\nAbsatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –       dem Träger und dem öffentlichen Auftraggeber, die\nArbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom              nach dem 24. Juli 2017 vereinbart oder vorgenommen\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 21   wurden.\nNummer 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2541) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun-                                    §4\ndesministerium für Arbeit und Soziales:\nHöhe des Mindestentgelts\n§1\n(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem\nRegelungsgegenstand\n1. 1. April 2019 brutto 15,72 Euro,\nTräger nach § 21 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auf-       2. 1. Januar 2020 brutto 16,19 Euro,\ntrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen\nnach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch         3. 1. Januar 2021 brutto 16,68 Euro,\nihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im päda-          4. 1. Januar 2022 brutto 17,18 Euro\ngogischen Bereich in den Kalenderjahren 2019 bis 2022\nmindestens das Entgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der        je Zeitstunde.\nTräger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer\n(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im\nein, so hat der Verleiher mindestens das Entgelt nach\npädagogischen Bereich, die über eine der formalen\n§ 4 zu zahlen.\nQualifikationen verfügen, die in der Anlage „Qualifika-\ntionen – Gruppe 2“ des Tarifvertrags zur Regelung\n§2                               eines Mindestlohns für pädagogisches Personal vom\nBegriffsbestimmung                        15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarif-\nvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019 (BAnz AT\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogi-\n15.02.2019 B1) abschließend aufgeführt sind, beträgt\nschen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung,\ndas Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem\nVermittlung oder Betreuung von Teilnehmerinnen oder\nTeilnehmern an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen             1. 1. April 2019 brutto 15,79 Euro,\nnach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch\nbetraut.                                                    2. 1. Januar 2020 brutto 16,39 Euro,\n3. 1. Januar 2021 brutto 17,02 Euro,\n§3\n4. 1. Januar 2022 brutto 17,70 Euro\nAusnahmeregelungen\n(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen      je Zeitstunde. Der Anspruch auf das Mindestentgelt der\nund Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im          Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des\nAnerkennungsjahr befinden.                                  Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die\nkonkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Er besteht\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Auf-     auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im\nträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen          Inland als den in der Anlage „Qualifikationen –\nnach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,        Gruppe 2“ aufgeführten Abschlüssen entsprechend an-\n1. die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden         erkannt wurden.\noder\n(3) Auf das Mindestentgelt als Bedingung für die\n2. für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor      Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekannt-\ndem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde.                    machung oder den Vergabeunterlagen hinzuweisen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019               365\n§5                                zeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht.\nFälligkeit des Mindestentgelts                  Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden\numfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind\n(1) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spä-        innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach\ntestens am 15. des Kalendermonats fällig, der auf den       dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder\nKalendermonat folgt, für den das Mindestentgelt zu          durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.\nzahlen ist.\n(2) Bei Vereinbarung eines verstetigten Monats-\n§6\nentgelts, das sich nach der Formel Mindeststunden-\nentgelt x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeits-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzeit x 4,348 berechnet, gilt Absatz 2 nicht für die über\ndie regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstan-         Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und\ndenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeits-       am 31. Dezember 2022 außer Kraft.\nBerlin, den 27. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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