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    "title": "Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019                  357\nGesetz\nüber steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union\n(Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)\nVom 25. März 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               2. § 4g wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 175 Ab-\nInhaltsübersicht                                satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 175 Ab-\nArtikel  1 Änderung des Einkommensteuergesetzes                      satz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nArtikel  2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nArtikel  3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\nArtikel  4 Änderung des Außensteuergesetzes                             „(6) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3\nArtikel  5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-              sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein\nsteuergesetzes                                            der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-\nArtikel  6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes                    britannien und Nordirland aus der Europäischen\nArtikel  7 Änderung des Pfandbriefgesetzes                           Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen\nArtikel  8 Änderung des Kreditwesengesetzes                          geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteue-\nArtikel  9 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes             rungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen\nArtikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes               Union ausgeschieden gilt.“\nArtikel 11 Änderung des Bausparkassengesetzes\nArtikel 12 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\n3. Dem § 6b Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 13 Änderung der Anlageverordnung                         „Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestell-\nArtikel 14 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung        ten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Be-\nArtikel 15 Inkrafttreten                                         triebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten\nKönigreich Großbritannien und Nordirland zuzuord-\nArtikel 1                             nenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach\nÄnderung des                            Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab\nEinkommensteuergesetzes                          dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und\nNordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nUnion ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\ndeln ist.“\n3862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Geset-\nzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert          4. § 92a wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch\n1. Dem § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe c wird fol-                   die Wörter „; dies gilt auch für eine im Vereinigten\ngender Satzteil angefügt:                                        Königreich Großbritannien und Nordirland bele-\n„dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem                gene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem\nZeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-                das Vereinigte Königreich Großbritannien und\nbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat               Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Euro-\nder Europäischen Union ist und auch nicht wie ein                päischen Union ist und auch nicht wie ein solcher\nsolcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder              zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit\ngewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich                für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt\nGroßbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag             eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und\nvor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;“.                keine erneute beantragt wird.“ ersetzt.",
        "358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019\nb) In Absatz 2a Satz 5 Nummer 2 wird der Punkt am        1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nEnde durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn die        „Eine übertragende Gesellschaft, auf die § 122m des\nEhegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das            Umwandlungsgesetzes Anwendung findet, gilt als\nVereinigte Königreich Großbritannien und Nord-           Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung\nirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen         innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats\nUnion ist und auch nicht wie ein solcher zu be-          der Europäischen Union.“\nhandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Groß-     2. Dem § 22 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nbritannien und Nordirland hatten und der Alters-            „(8) Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2\nvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abge-              Satz 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nschlossen worden ist.“ ersetzt.                          allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-\n5. In § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird das Semi-          britannien und Nordirland aus der Europäischen\nkolon am Ende durch die Wörter „; dies gilt auch,           Union nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen\nwenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab              des § 1 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind. Satz 1 gilt\ndem das Vereinigte Königreich Großbritannien und            nur für Einbringungen, bei denen in den Fällen der\nNordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen        Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss\nUnion ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-          vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte König-\ndeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen            reich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mit-\nAufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien         gliedstaat der Europäischen Union ist und auch\nund Nordirland hatten und der Vertrag vor dem               nicht wie ein solcher zu behandeln ist, erfolgt oder\n23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;“ ersetzt.           in den anderen Fällen, in denen die Einbringung\nnicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt,\n6. Dem § 95 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt ge-\n„Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder ge-       schlossen worden ist.“\nwöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits\nseit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinig-                                Artikel 4\nten Königreich Großbritannien und Nordirland befin-\nÄnderung des\ndet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abge-\nAußensteuergesetzes\nschlossen worden ist.“\n§ 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September\nArtikel 2                          1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert\nÄnderung des\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nKörperschaftsteuergesetzes\n1. In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma in dem Satzteil\n§ 12 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung\nvor Nummer 1 durch die Wörter „, wenn die Voraus-\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nsetzungen für die Stundung nach den Sätzen 1 bis 3\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nnicht mehr vorliegen oder“ ersetzt.\nvom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     „(8) Abweichend von Absatz 5 Satz 4 führt der\nAustritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien\n„Dieser Absatz ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nund Nordirland aus der Europäischen Union nicht\ndass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs\nzum Widerruf der Stundung, wenn allein auf Grund\nGroßbritannien und Nordirland aus der Europäischen\ndessen für den Steuerpflichtigen oder seinen\nUnion nicht dazu führt, dass eine Körperschaft, Ver-\nRechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3\nmögensmasse oder Personenvereinigung dadurch\nNummer 1 die Voraussetzungen für die Stundung\nals aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem\nnach Absatz 5 Satz 1 und 3 nicht mehr vorliegen.\nMitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschie-\nIn den Fällen des Satzes 1 ist Absatz 5 Satz 4 auf\nden gilt oder als außerhalb der Europäischen Union\ndie gestundeten Beträge weiterhin mit der Maßgabe\nansässig anzusehen ist.“\nanzuwenden, dass die Stundung über die in Absatz 5\n2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           Satz 4 geregelten Tatbestände hinaus auch zu wider-\n„(4) Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-        rufen ist,\nschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritan-       1. soweit die Anteile auf Grund einer Entnahme oder\nnien und Nordirland ist nach dem Austritt des Ver-              eines anderen Vorgangs, der nach inländischem\neinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland              Recht nicht zum Ansatz des Teilwerts oder des\naus der Europäischen Union das Betriebsvermögen                 gemeinen Werts führt, weder einer Betriebsstätte\nununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor                 des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich\ndem Austritt zuzurechnen war.“                                  Großbritannien und Nordirland noch einer Be-\ntriebsstätte des Steuerpflichtigen im Sinne des\nArtikel 3                                 Absatzes 5 Satz 3 Nummer 3 zuzuordnen ist;\nÄnderung des                             2. wenn für den Steuerpflichtigen oder für seinen\nUmwandlungssteuergesetzes                             Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember                     Nummer 1 infolge der Aufgabe des Wohnsitzes\n2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6          oder gewöhnlichen Aufenthalts weder eine mit\ndes Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)                der deutschen unbeschränkten Einkommensteuer-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      pflicht vergleichbare Steuerpflicht im Vereinigten",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019                   359\nKönigreich Großbritannien und Nordirland noch          2. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\neine Steuerpflicht nach Absatz 5 Satz 1 besteht.          „in der Schweiz,“ die Wörter „im Vereinigten König-\nreich Großbritannien und Nordirland,“ eingefügt.\nIn den Fällen des Satzes 2 gilt Absatz 7 entspre-\nchend.“                                                    3. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden\nnach den Wörtern „die Schweiz“ die Wörter „, das\nArtikel 5                               Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-\nirland“ eingefügt.\nÄnderung des\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                4. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nangefügt:\nDem § 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                      „(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-\nvom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt                mer 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018               Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 26f\n(BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird folgender             Absatz 1 Nummer 3 sind Forderungen, die sich ge-\nAbsatz 17 angefügt:                                               gen das Vereinigte Königreich Großbritannien und\nNordirland oder dort ansässige Schuldner richten\n„(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeit-            oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung\npunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich            übernommen worden ist und vor dem Zeitpunkt, ab\nGroßbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat            dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und\nder Europäischen Union ist und auch nicht wie ein sol-            Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen\ncher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maß-             Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-\ngabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich                   deln ist, gemäß den vorgenannten Vorschriften zur\nGroßbritannien und Nordirland weiterhin als Mitglied-             Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die\nstaat der Europäischen Union gilt.“                               entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für\nSichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fäl-\nArtikel 6                               ligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag,\nan dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben\nÄnderung des\nseitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.\nGrunderwerbsteuergesetzes\n(4) Forderungen, die\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,              1. durch Grundpfandrechte an im Vereinigten König-\n1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom                   reich Großbritannien und Nordirland belegenen\n11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden                    Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,\nist, wird wie folgt geändert:                                     2. durch Schiffshypotheken an dort registrierten\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                        Schiffen und Schiffsbauwerken oder\na) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende                  3. durch Flugzeughypotheken an dort registrierten\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                   Flugzeugen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 des Luftverkehrsgesetzes besichert\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                sind oder die\n„6. Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Ver-         4. sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritan-\neinigten Königreichs Großbritannien und Nord-              nien und Nordirland oder dort ansässige Schuld-\nirland aus der Europäischen Union beruhen.“                ner richten oder für die von diesen Stellen die Ge-\n2. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:                              währleistung übernommen worden ist\n„Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des      und vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-              Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr\nirland aus der Europäischen Union das herrschende             Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch\nUnternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb               nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß § 12\nvon fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittel-              Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2,\nbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittel-      § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g so-\nbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen               wie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5\nbeteiligt ist.“                                               Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4\nSatz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind\nnicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halb-\nArtikel 7\nsatz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b\nÄnderung des                              Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen.“\nPfandbriefgesetzes\nDas Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I                                        Artikel 8\nS. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 38 des                                  Änderung des\nGesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert                             Kreditwesengesetzes\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\n1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den             machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nWörtern „die Schweiz,“ die Wörter „das Vereinigte          das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar\nKönigreich Großbritannien und Nordirland,“ einge-          2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt\nfügt.                                                      geändert:",
        "360              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung\na) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:                   und der Kenntnisnahme durch das Verwaltungs-\noder Aufsichtsorgan.\n„§ 25a    Besondere organisatorische Pflichten,\nBestimmungen für Risikoträger; Verord-                 (5c) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der\nnungsermächtigung“.                                 Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 an\ndie Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind\nb) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:                   unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate\n„§ 25n    Einstufung als bedeutendes Institut“.               nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen.“\nc) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst:            4. § 25n wird wie folgt gefasst:\n„§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuer-                                       „§ 25n\nbegleitgesetz“.                                            Einstufung als bedeutendes Institut\n2. § 1 Absatz 21 wird wie folgt gefasst:                           (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § 25a\n„(21) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mit-        Absatz 5a, wenn seine Bilanzsumme im Durch-\narbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätig-       schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei\nkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Insti-       abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro\ntuts auswirkt.“                                              erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das\n3. § 25a wird wie folgt geändert:                               Institut weist der Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Ab-\nsatz 5 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   einer Risikoanalyse gemäß Absatz 5 nach, dass es\n„§ 25a                             nicht bedeutend ist.\nBesondere organisatorische Pflichten,                 (2) Als bedeutende Institute im Sinne des Ab-\nBestimmungen für Risikoträger;                  satzes 1 gelten\nVerordnungsermächtigung“.                     1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Arti-\nb) Absatz 5a wird durch die folgenden Absätze 5a                 kel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)\nbis 5c ersetzt:                                               Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013\nzur Übertragung besonderer Aufgaben im Zu-\n„(5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen\nsammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute\nbedeutender Institute, deren jährliche fixe Ver-\nauf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom\ngütung das Dreifache der Beitragsbemessungs-\n29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82)\ngrenze in der allgemeinen Rentenversicherung\nerfüllen,\nim Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch überschreitet und die keine Ge-                2. Institute, die als potenziell systemgefährdend ge-\nschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende           mäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und\nAngestellte sind, die zur selbständigen Einstel-              Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und\nlung oder Entlassung von Arbeitnehmern berech-            3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.\ntigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündi-\ngungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwen-                   (3) Die Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5\nkann ein Institut, dessen Bilanzsumme im Durch-\ndung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auf-\nlösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begrün-            schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei\ndung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungs-                abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro\nschutzgesetzes bleibt unberührt.                          nicht erreicht hat, als bedeutend im Sinne des Ab-\nsatzes 1 einstufen, wenn dies hinsichtlich der Ver-\n(5b) Ein bedeutendes Institut hat auf der              gütungsstruktur des Instituts sowie hinsichtlich von\nGrundlage einer Risikoanalyse eigenverantwort-            Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Inter-\nlich die Risikoträger und Risikoträgerinnen zu er-        nationalität der Geschäftsaktivitäten geboten ist.\nmitteln. Dabei sind immer mindestens die Krite-           Geboten ist eine Einstufung als bedeutend insbe-\nrien gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten           sondere dann, wenn\nVerordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission\nvom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie             1. das Institut hohe außerbilanzielle Positionen auf-\nweist, insbesondere in derivativen Instrumenten,\n2013/36/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates im Hinblick auf technische Regulie-             2. das Institut in hohem Umfang als Originator,\nrungsstandards in Bezug auf qualitative und an-               Sponsor oder Investor von Verbriefungstrans-\ngemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung               aktionen tätig ist oder sich hierfür einer Verbrie-\nder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätig-            fungszweckgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1\nkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines               Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nInstituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30),          bedient,\ndie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861         3. das Institut hohe Positionen im Handelsbuch ge-\nvom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,                mäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verord-\nS. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen.                nung (EU) Nr. 575/2013 inne hat oder\nDas Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern\nund Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträ-        4. die Vergütungsstrukturen innerhalb des Instituts\nger mit. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elek-         durch einen hohen Anteil variabler Vergütung an\ntronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu                   der Gesamtvergütung gekennzeichnet sind.\naktualisieren. Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2            (4) Wird ein gruppenangehöriges Institut als be-\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014              deutend im Sinne des Absatzes 1 eingestuft, gelten",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019                  361\nauch alle anderen Institute, die derselben Gruppe            Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Ent-\nangehören und deren jeweilige Bilanzsumme im                 scheidung der Europäischen Wertpapier- und Markt-\nDurchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten        aufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unter-\ndrei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden            nehmens in das Register nach Artikel 48 der Verord-\nEuro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend.         nung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn\n(5) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die           das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach\nGröße des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie          dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen\nArt, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Interna-          Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 stellt.“\ntionalität der Geschäftsaktivitäten sowie die in Ab-\nsatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kriterien                                  Artikel 9\nentsprechend zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse\nÄnderung des\nmuss plausibel, umfassend und für Dritte nachvoll-\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nziehbar sein. Sie ist jährlich durchzuführen und\nschriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.“             Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli\n5. In § 49 wird nach den Wörtern „48u Absatz 1 und 7“        2017 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „, § 53b Absatz 12“ eingefügt.                 1. In § 9 werden nach der Angabe „§ 32 Absatz 2“ die\n6. Dem § 53b wird folgender Absatz 12 angefügt:                 Wörter „oder des § 39 Absatz 8“ eingefügt.\n„(12) Wird der Austritt des Vereinigten König-         2. Dem § 39 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nreichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-\npäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem                 „(8) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs\nZeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Arti-           Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen\nkel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Euro-          Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt\npäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bun-        ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-\ndesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die             satz 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische\nFunktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanz-           Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundes-\nmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Ab-               anstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funk-\nsätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach               tionsfähigkeit oder die Stabilität der Zahlungsver-\ndem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinig-           kehrsmärkte anordnen, dass die Absätze 1 bis 7 für\nten Königreich Großbritannien und Nordirland, die            einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf\nzum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten König-           Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich\nreichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-           Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt\npäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine             des Austritts des Vereinigten Königreichs Groß-\nZweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-               britannien und Nordirland nach Absatz 1 im Inland\nschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte           über eine Zweigniederlassung oder im Wege des\nbetrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht ha-           grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder\nben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden             über Agenten Zahlungsdienste erbracht oder das\nsind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach             E-Geld-Geschäft betrieben oder über E-Geld-Agen-\ndem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-            ten E-Geld vertrieben oder rückgetauscht haben,\ndienstleistungen erbringen, die in engem Zusam-              ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind.\nmenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehen-            Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem\nden Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts         Austritt Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld-\nbeginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von             Geschäfte betreiben, die in engem Zusammenhang\n21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung                mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Ver-\nkann auch durch Allgemeinverfügung ohne vor-                 trägen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts be-\nherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt             ginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von\ngegeben werden.“                                             21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann\nauch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige An-\n7. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:                   hörung getroffen und öffentlich bekanntgegeben\n„§ 64m                               werden.“\nÜbergangsvorschrift\nzum Brexit-Steuerbegleitgesetz                                        Artikel 10\n(1) § 25a Absatz 5a in der am 29. März 2019                                 Änderung des\ngeltenden Fassung ist erstmals für Kündigungen an-                    Versicherungsaufsichtsgesetzes\nzuwenden, die nach Ablauf von acht Monaten nach\ndem 29. März 2019 zugehen.                                   Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n(2) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs      zes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert\nGroßbritannien und Nordirland aus der Europäischen        worden ist, wird wie folgt geändert:\nUnion wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt\nein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66\nsatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische             folgende Angabe eingefügt:\nUnion in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 8           „§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Pass-\nSatz 1 auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten                        regimes“.\nKönigreich Großbritannien und Nordirland mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2           2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:",
        "362              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019\n„§ 66a                          objekt erfolgt ist, bleibt bis zum Wegfall der besicherten\nEntsprechende                        Forderung weiterhin zulässig.“\nAnwendung des EU-Passregimes\nArtikel 12\n(1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland aus der Europäischen                              Änderung des\nUnion wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt                        Wertpapierhandelsgesetzes\nein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-           § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fas-\nsatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische         sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nUnion in Kraft getreten ist, so kann die Bundesan-       (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der         zes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert wor-\nBegünstigten von Versicherungsleistungen anord-          den ist, wird wie folgt geändert:\nnen, dass die §§ 61 bis 66 und 169 für einen Über-\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „organisierten\ngangszeitraum für die Zwecke der Abwicklung der\nMärkte oder multilateralen Handelssysteme“ durch\nbis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungs-\ndas Wort „Handelsplätze“ ersetzt.\nverträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im\nVereinigten Königreich Großbritannien und Nord-          2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinig-           „(4) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs\nten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus            Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen\nder Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1             Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt\nund § 169 Absatz 1 Satz 1 über eine Niederlassung            ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-\noder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-               satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische\nleistungsverkehrs im Inland tätig waren, entspre-            Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundes-\nchend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt des Aus-             anstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funk-\ntritts beginnende Übergangszeitraum darf eine                tionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte\nDauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die An-            anordnen, dass Märkte für Finanzinstrumente mit\nordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne              Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und\nvorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt          Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Ver-\ngegeben werden.                                              einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\n(2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieb-          aus der Europäischen Union als Handelsplätze im\nlichen Altersversorgung mit Sitz im Vereinigten König-       Register der Europäischen Wertpapier- und Markt-\nreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeit-           aufsichtsbehörde verzeichnet sind, für einen Über-\npunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs              gangszeitraum nach dem Austritt als Handelsplätze\nGroßbritannien und Nordirland aus der Europäischen           im Sinne dieses Gesetzes gelten. Der im Zeitpunkt\nUnion nach § 243 grenzüberschreitend im Inland               des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf\ntätig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die             eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten.\n§§ 243 und 243a anzuwenden sind.“                            Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfü-\ngung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffent-\n3. In § 310 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 20, 36,“ durch\nlich bekannt gegeben werden.“\ndie Angabe „§§ 20, 36, 66a,“ ersetzt.\nArtikel 13\nArtikel 11\nÄnderung der\nÄnderung des\nAnlageverordnung\nBausparkassengesetzes\nDem § 6 der Anlageverordnung vom 18. April 2016\nDem § 19 des Bausparkassengesetzes in der Fas-\n(BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des\nsung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991\nGesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ge-\n(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 41\nändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-\nändert worden ist, werden die folgenden Absätze 8               „(4) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum\nund 9 angefügt:                                              Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbri-\ntannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Eu-\n„(8) Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, die vor dem\nropäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu\nZeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-\nbehandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen An-\nbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der\nlageform nach § 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr er-\nEuropäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher\nfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien\nzu behandeln ist, im Gebiet des Vereinigten König-\nund Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können\nreichs Großbritannien und Nordirland getätigt wurden,\nweiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1\nkönnen bis zu ihrer Fälligkeit weiter gehalten werden.\nzugeordnet werden.“\n(9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des\n§ 7 Absatz 1 Satz 1, die nach § 7 Absatz 2 vor dem                                     Artikel 14\nZeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-\nbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der                              Änderung der\nEuropäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher                  Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung\nzu behandeln ist, durch die Bestellung von Grund-               Dem § 43 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung\npfandrechten an einem im Gebiet des Vereinigten König-       vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch\nreichs Großbritannien und Nordirland belegenen Pfand-        Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019                363\nS. 2672) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7        erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien\nangefügt:                                                    und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können\nweiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1\n„(7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum             zugeordnet werden.“\nZeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-\nbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der                               Artikel 15\nEuropäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher\nzu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen                               Inkrafttreten\nAnlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr               Dieses Gesetz tritt am 29. März 2019 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. März 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"
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