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    "title": "Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende",
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        "352              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Transplantationsgesetzes –\nVerbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende\nVom 22. März 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\nder Punkt am Ende wird durch das Wort\nArtikel 1                                       „und“ ersetzt.\nDas Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-                 ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nkanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I                               „6. sicherzustellen, dass alle Todesfälle mit\nS. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                            primärer oder sekundärer Hirnschädi-\nvom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden                           gung sowie die Gründe für eine nicht\nist, wird wie folgt geändert:                                                 erfolgte Feststellung oder für eine nicht\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            erfolgte Meldung nach Nummer 1 oder\nandere der Organentnahme entgegen-\na) Nach der Angabe zu § 9b wird folgende Angabe\nstehende Gründe erfasst und die Daten\neingefügt:\nder Koordinierungsstelle nach § 11 min-\n„§ 9c Neurochirurgischer und neurologischer                           destens einmal jährlich anonymisiert\nkonsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst,                  übermittelt werden.“\nVerordnungsermächtigung“.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                      „(3) Die Entnahmekrankenhäuser erhalten eine\npauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie\n„§ 12a Angehörigenbetreuung“.                                im Rahmen der Organentnahme und deren Vor-\n2. In § 4a Absatz 2 Satz 5 und § 8 Absatz 2 Satz 6                 bereitung erbringen. Die pauschale Abgeltung\nwerden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ ein                  besteht aus\nKomma und das Wort „elektronisch“ eingefügt.                    1. einer Grundpauschale für die Feststellung\n3. § 9a wird wie folgt geändert:                                       nach Absatz 2 Nummer 1,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            2. einer Pauschale für die Abgeltung der Leis-\ntungen der intensivmedizinischen Versorgung\naa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter                        sowie\n„nach § 3 oder § 4“ gestrichen.\n3. einer Pauschale für die Abgeltung der Leis-\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\ntungen bei der Organentnahme.\neingefügt:\nZusätzlich erhalten die Entnahmekrankenhäuser\n„2. sicherzustellen, dass die Zuständigkei-\neinen Ausgleichszuschlag für die besondere In-\nten und Handlungsabläufe zur Erfüllung\nanspruchnahme der für den Prozess der Organ-\nihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz\nspende notwendigen Infrastruktur.“\nin einer Verfahrensanweisung festgelegt\nund eingehalten werden,“.                      4. § 9b wird wie folgt geändert:\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und                 aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das\ndas Wort „und“ am Ende wird gestrichen.                       Wort „ärztlichen“ eingefügt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019                   353\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\n„Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als                     fügt:\neine Intensivstation, soll für jede dieser                   „(3) Transplantationsbeauftragte sind so weit\nStationen mindestens ein Transplantations-                freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durch-\nbeauftragter bestellt werden.“                            führung ihrer Aufgaben und zu ihrer Teilnahme\ncc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden                   an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung er-\nSätze ersetzt:                                            forderlich ist. Die Freistellung erfolgt mit einem\nAnteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu\n„Die Entnahmekrankenhäuser stellen sicher,                je zehn Intensivbehandlungsbetten. In Entnah-\ndass der Transplantationsbeauftragte seine                mekrankenhäusern, die Transplantationszentren\nAufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen                         nach § 10 Absatz 1 sind, muss die Freistellung\nkann, und unterstützen ihn dabei. Die Ent-                insgesamt eine ganze Stelle betragen. Die Ent-\nnahmekrankenhäuser stellen insbesondere                   nahmekrankenhäuser erhalten Ersatz für die Auf-\nsicher, dass                                              wendungen für die Freistellung der Transplan-\n1. der Transplantationsbeauftragte hinzuge-               tationsbeauftragten. Die zweckentsprechende\nzogen wird, wenn Patienten nach ärzt-                  Mittelverwendung ist gegenüber der Koordinie-\nlicher Beurteilung als Organspender in                 rungsstelle nachzuweisen.“\nBetracht kommen,                                   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\n2. der Transplantationsbeauftragte zur Wahr-              Satz 1 werden die Wörter „sowie deren Freistel-\nnehmung seiner Aufgaben ein Zugangs-                   lung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnah-\nrecht zu den Intensivstationen des Ent-                mekrankenhaus“ gestrichen.\nnahmekrankenhauses erhält,\n5. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:\n3. dem Transplantationsbeauftragten zur Er-\n„§ 9c\nfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 2\nNummer 5 alle erforderlichen Informatio-                              Neurochirurgischer\nnen zur Verfügung gestellt werden und                       und neurologischer konsiliarärztlicher\nRufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung\n4. durch Vertretungsregelungen die Verfüg-\nbarkeit eines Transplantationsbeauftrag-              (1) Zur Unterstützung der Entnahmekrankenhäu-\nten gewährleistet ist.                             ser bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 9a\nDie Kosten für fachspezifische Fort- und              Absatz 2 Nummer 1, den endgültigen, nicht beheb-\nWeiterbildungen der Transplantationsbeauf-            baren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns,\ntragten sind von den Entnahmekrankenhäu-              des Kleinhirns und des Hirnstamms bei Patienten,\nsern zu tragen.“                                      die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in\nBetracht kommen, nach § 5 festzustellen, wird ein\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           neurochirurgischer und neurologischer konsiliar-\n„(2) Transplantationsbeauftragte sind insbe-            ärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet. Zur\nsondere dafür verantwortlich,                              Organisation dieses Rufbereitschaftsdienstes be-\nauftragen der Spitzenverband Bund der Kranken-\n1. dass die Entnahmekrankenhäuser ihrer Ver-\nkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche\npflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1\nKrankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit\nnachkommen,\ndem Verband der Privaten Krankenversicherung\n2. dass die Angehörigen von Spendern nach § 3              durch Vertrag eine geeignete Einrichtung. Diese\noder § 4 in angemessener Weise begleitet                darf weder an der Entnahme noch an der Übertra-\nwerden,                                                 gung von Organen beteiligt sein.\n3. die Verfahrensanweisungen nach § 9a Ab-                    (2) Die Einrichtung nach Absatz 1 muss gewähr-\nsatz 2 Nummer 2 zu erstellen,                           leisten, dass regional und flächendeckend jederzeit\n4. dass das ärztliche und pflegerische Personal            Ärzte, die für die Feststellung des endgültigen,\nim Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung               nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des\nund den Prozess der Organspende regelmäßig              Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei\ninformiert wird,                                        einem Patienten qualifiziert sind, auf Anfrage eines\nEntnahmekrankenhauses zur Verfügung stehen.\n5. alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer            Krankenhäuser mit neurochirurgischen oder neuro-\nHirnschädigung in jedem Einzelfall, insbeson-           logischen Fachabteilungen sowie neurochirurgische\ndere die Gründe für eine nicht erfolgte Fest-           oder neurologische Medizinische Versorgungszen-\nstellung oder eine nicht erfolgte Meldung nach          tren und neurochirurgische oder neurologische\n§ 9a Absatz 2 Nummer 1 oder andere der                  Praxen beteiligen sich auf Anfrage der nach Ab-\nOrganentnahme entgegenstehende Gründe,                  satz 1 beauftragten Einrichtung an dem neuro-\nauszuwerten und                                         chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-\n6. dass der Leitung des Entnahmekrankenhau-                lichen Rufbereitschaftsdienst. Die Krankenhäuser,\nses mindestens einmal jährlich über die Er-             Medizinischen Versorgungszentren und Praxen\ngebnisse der Auswertung nach Nummer 5                   haben einen Anspruch auf einen angemessenen\nüber ihre Tätigkeit und über den Stand der              Ausgleich der Kosten, die ihnen dadurch entstehen,\nOrganspende im Entnahmekrankenhaus be-                  dass sie Ärzte für den Rufbereitschaftsdienst zur\nrichtet wird.“                                          Verfügung stellen. Die sich beteiligenden Ärzte",
        "354              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019\nhaben Anspruch auf eine angemessene Vergütung                    Daten, das Verfahren für die Übermittlung der\neinschließlich einer Einsatzpauschale.                           Daten, die Auswertung der Daten und an ihre\n(3) In einem Vertrag regeln der Spitzenverband                Weiterleitung werden im Vertrag nach Absatz 2\nBund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer                    festgelegt.“\nund die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Ein-              d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvernehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Bun-\nversicherung das Nähere zu den Aufgaben, zu der\ndesverbände der Krankenhausträger ge-\nOrganisation und zu der Finanzierung des neuro-\nmeinsam“ gestrichen.\nchirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-\nlichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der ge-              bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nsetzlichen Krankenversicherung einschließlich des                    aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nin Absatz 2 Satz 3 genannten Ausgleichs und der\nin Absatz 2 Satz 4 genannten Vergütung. Die private                        „4. den Ersatz angemessener Aufwen-\nKrankenversicherungswirtschaft kann sich an der                                dungen der Koordinierungsstelle\nFinanzierung des neurochirurgischen und neurolo-                               für die Erfüllung ihrer Aufgaben\ngischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdiens-                             nach diesem Gesetz einschließlich\ntes beteiligen.                                                                a) der pauschalen Abgeltung von\n(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 bis zum                                    Leistungen nach § 9a Absatz 3\n31. Dezember 2019 oder ein Vertrag nach Absatz 1                                  Satz 2 und des Ausgleichszu-\nSatz 2 bis zum 31. Dezember 2020 ganz oder teil-                                  schlags nach § 9a Absatz 3\nweise nicht zustande, bestimmt das Bundesminis-                                   Satz 3 sowie\nterium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit                               b) des Ersatzes der Aufwendungen\nZustimmung des Bundesrates eine geeignete Ein-                                    der Entnahmekrankenhäuser für\nrichtung und regelt das Nähere zu den Aufgaben,                                   die Freistellung der Transplanta-\nder Organisation und der Finanzierung des neuro-                                  tionsbeauftragten nach § 9b Ab-\nchirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-                                   satz 3 Satz 4 und“.\nlichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung.“                                     bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                        ccc) Nummer 6 wird Nummer 5.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze\naa) In den Sätzen 2, 5 und 9 werden jeweils die                  eingefügt:\nWörter „oder die Bundesverbände der Kran-                   „Die Pauschalen nach § 9a Absatz 3 Satz 2\nkenhausträger gemeinsam“ gestrichen.                        sind fall- oder tagesbezogen so auszuge-\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „oder den Bun-                   stalten, dass die einzelnen Prozessschritte\ndesverbänden der Krankenhausträger ge-                      ausreichend ausdifferenziert abgebildet wer-\nmeinsam“ gestrichen.                                        den. Die Höhe der Pauschalen bemisst sich\nnach dem jeweiligen sächlichen und perso-\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „oder der Bun-\nnellen Gesamtaufwand. Die Höhe des Aus-\ndesverbände der Krankenhausträger ge-\ngleichszuschlags nach § 9a Absatz 3 Satz 3\nmeinsam“ gestrichen.\nbeträgt das Zweifache der Summe der im je-\nb) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz ein-                    weiligen Fall berechnungsfähigen Pauscha-\ngefügt:                                                          len. Die private Krankenversicherungswirt-\n„Sie berät die Entnahmekrankenhäuser bei der                     schaft kann sich an der Finanzierung nach\nErfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und                 Satz 2 Nummer 4 beteiligen.“\ndie Transplantationsbeauftragten bei der Auswer-          e) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder die\ntung der Todesfälle mit primärer oder sekundärer             Bundesverbände der Krankenhausträger ge-\nHirnschädigung nach § 9b Absatz 2 Nummer 5                   meinsam“ gestrichen.\nund bei der Verbesserung krankenhausinterner\nHandlungsabläufe im Prozess der Organspen-                f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nde.“                                                         aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\nc) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-                    ein Komma ersetzt.\nfügt:                                                        bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n„(1b) Die Koordinierungsstelle wertet die von                 „8. die Ergebnisse der Auswertung nach Ab-\nden Entnahmekrankenhäusern an sie nach § 9a                          satz 1b Satz 1.“\nAbsatz 2 Nummer 6 zu übermittelnden Daten\naus und leitet die Daten und die Ergebnisse der        7. § 12 wird wie folgt geändert:\nAuswertung standortbezogen an die nach Lan-               a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden\ndesrecht zuständigen Stellen weiter. Die Ergeb-              jeweils die Wörter „oder die Bundesverbände\nnisse der Auswertung werden von der Koordi-                  der Krankenhausträger gemeinsam“ gestrichen.\nnierungsstelle standortbezogen auch an das\njeweilige Entnahmekrankenhaus weitergeleitet.             b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDie Anforderungen an die von den Entnahme-                   aa) In Satz 3 werden die Wörter „oder die Bun-\nkrankenhäusern an die Koordinierungsstelle                       desverbände der Krankenhausträger ge-\nnach § 9a Absatz 2 Nummer 6 zu übermittelnden                    meinsam“ gestrichen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019                355\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Bun-                a) eine ausdrückliche Einwilligung des jeweili-\ndesverbände der Krankenhausträger ge-                        gen nächsten Angehörigen oder der jeweili-\nmeinsam“ gestrichen.                                         gen Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder\n8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                             Absatz 3 vorliegt und\n„§ 12a                                   b) eine ausdrückliche Einwilligung des Organ-\nempfängers vorliegt.\nAngehörigenbetreuung\n(4) Die Koordinierungsstelle darf die Kenn-Num-\n(1) Die Koordinierungsstelle ist befugt, im An-\nmer nach § 13 Absatz 1 gesondert von den Begleit-\nschluss an eine Organspende eine Angehörigenbe-\npapieren für die entnommenen Organe mit den per-\ntreuung anzubieten. Bei der Angehörigenbetreuung\nsonenbezogenen Daten der nächsten Angehörigen\nkann die Koordinierungsstelle die folgenden Aufga-\noder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder\nben wahrnehmen:\nAbsatz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1\n1. Angehörigentreffen organisieren,                           in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben\n2. die nächsten Angehörigen oder die Personen                 worden sind, speichern und zur Wahrnehmung der\nnach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren             Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5\nDaten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-              verarbeiten, soweit eine ausdrückliche Einwilligung\nbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat,             der nächsten Angehörigen oder der Personen nach\nüber die Angehörigentreffen informieren,                  § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 im Hinblick auf\ndie jeweils eigenen personenbezogenen Daten vor-\n3. die nächsten Angehörigen oder die Personen\nliegt.\nnach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren\nDaten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-                 (5) Das Transplantationszentrum, in dem das\nbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat,             Organ auf den Empfänger übertragen wurde, darf\nüber das Ergebnis der Organtransplantation in             mit ausdrücklicher Einwilligung des Organempfän-\nanonymisierter Form informieren,                          gers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13\n4. anonymisierte Schreiben des Organempfängers,               Absatz 1\ndie an die nächsten Angehörigen oder die Per-             1. das Ergebnis der Organtransplantation in anony-\nsonen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3,                 misierter Form der Koordinierungsstelle mittei-\nderen Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in                 len,\nVerbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben\n2. anonymisierte Schreiben des Organempfängers\nhat, gerichtet sind, an diese weiterleiten und\nan die Koordinierungsstelle übermitteln und\n5. anonymisierte Schreiben der nächsten Angehö-\nrigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2                 3. von der Koordinierungsstelle übermittelte ano-\nSatz 5 oder Absatz 3, deren Daten sie nach § 7                nymisierte Schreiben der nächsten Angehörigen\nAbsatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Ab-                  oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5\nsatz 4 Satz 3 erhoben hat, an den Organempfän-                oder Absatz 3 an den Organempfänger weiterlei-\nger über das Transplantationszentrum, in dem                  ten.\ndas Organ auf den Empfänger übertragen wur-                  (6) Über die Bedeutung und Tragweite\nde, übermitteln.\n1. der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 sind\n(2) Die Koordinierungsstelle darf die personen-                die nächsten Angehörigen oder die Personen\nbezogenen Daten der nächsten Angehörigen oder                     nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 vor Er-\nder Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Ab-                    teilung der Einwilligung durch die Koordinie-\nsatz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in                 rungsstelle aufzuklären,\nVerbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben wor-\nden sind, verarbeiten, soweit dies erforderlich ist,          2. der Einwilligung nach Absatz 3 Nummer 2 Buch-\num zu klären, ob die nächsten Angehörigen oder                    stabe b und Absatz 5 ist der Organempfänger\ndie Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Ab-                    vor Erteilung der Einwilligung durch das Trans-\nsatz 3                                                            plantationszentrum, in dem das Organ auf den\nEmpfänger übertragen wurde, aufzuklären.\n1. über Angehörigentreffen        informiert   werden\nmöchten,                                                  Das Transplantationszentrum hat die Koordinie-\nrungsstelle über die ausdrückliche Einwilligung\n2. über das Ergebnis der Organtransplantation in-\ndes Organempfängers unter Angabe der Kenn-\nformiert werden möchten oder\nNummer nach § 13 Absatz 1 in anonymisierter\n3. in die Weiterleitung anonymisierter Schreiben              Form zu unterrichten.\ndes Organempfängers und eigener Antwort-\n(7) Die Koordinierungsstelle und die Transplan-\nschreiben an den Organempfänger einwilligen.\ntationszentren haben sicherzustellen, dass Rück-\n(3) Die Koordinierungsstelle darf                          schlüsse auf die Identität des Organempfängers\n1. die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                 und des Organspenders sowie auf die Identität der\nnur wahrnehmen, wenn eine ausdrückliche Ein-              nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4\nwilligung des jeweiligen nächsten Angehörigen             Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 ausgeschlossen\noder der jeweiligen Person nach § 4 Absatz 2              sind.“\nSatz 5 oder Absatz 3 vorliegt, und                     9. In § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils nach\n2. die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3                 dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder elektroni-\nbis 5 nur wahrnehmen, wenn                                scher“ eingefügt.",
        "356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019\n10. In § 15b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Ab-             d) Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nsatz 6 werden jeweils die Wörter „oder die Bundes-                fügt:\nverbände der Krankenhausträger gemeinsam“ ge-                     „Eine Übermittlung von personenbezogenen Da-\nstrichen.                                                         ten nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach dem Tod\n11. In § 15c Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Ab-                 des in die Warteliste aufgenommenen Patienten,\nsatz 5 werden jeweils die Wörter „oder die Bundes-                des Organempfängers oder des Organspenders\nverbände der Krankenhausträger gemeinsam“ ge-                     nur zulässig, wenn sich die jeweilige ausdrück-\nstrichen.                                                         liche Einwilligung auch auf die Datenübermitt-\nlung nach dem Tod erstreckt.“\n12. In § 15d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder\ndie Bundesverbände der Krankenhausträger ge-                  e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nmeinsam“ gestrichen.                                              aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober\n13. § 15e wird wie folgt geändert:                                         2016“ durch die Angabe „31. Dezember\n2016“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „oder die Bun-\n„Die Pflicht zur Übermittlung transplantations-                    desverbände der Krankenhausträger ge-\nmedizinischer Daten gilt für die Daten, die seit                   meinsam“ gestrichen.\ndem 1. Januar 2017 erhoben worden sind.“\n14. In § 15f Absatz 2 Satz 1 und § 15g Absatz 2 Satz 4\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die             werden jeweils die Wörter „oder die Bundesver-\nBundesverbände der Krankenhausträger ge-                  bände der Krankenhausträger gemeinsam“ gestri-\nmeinsam“ gestrichen.                                      chen.\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder den\nBundesverbänden der Krankenhausträger ge-                                      Artikel 2\nmeinsam“ gestrichen.                                    Dieses Gesetz tritt am 1. April 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. März 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"
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