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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019                  347\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes*\nVom 20. März 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemein-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            sam mit Zügen aus dem übergeordneten Netz\ngenutzt werden,\nArtikel 1                                 2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                          (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstre-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-                       cken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November                         von allgemeinen Infrastrukturanforderungen aus-\n2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie                        schließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient\nfolgt geändert:                                                             werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Misch-\nverkehrsabschnitte übergehen oder\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter\na) Die Absätze 19 und 20 werden aufgehoben.\nden Einsatz in dem funktional getrennten Netz\nb) Die Absätze 21 bis 23 werden die Absätze 19                         und dem übergeordneten Netz zulassen, regel-\nbis 21.                                                           mäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen\n2. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c ein-                       eingesetzt werden.\ngefügt:\n§ 2c\n„§ 2b\nZuordnung zum übergeordneten Netz\nÜbergeordnetes Netz\n(1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege ha-\n(1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheit-               ben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde\nlichen europäischen Eisenbahnraums ist das regel-                  auf Verlangen die für die Zuordnung zum über-\nspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen                                 geordneten Netz im Sinne des § 2b erforderlichen\n1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funk-                    Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.\ntional getrennt sind und die nur für die Perso-                  (2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde\nnenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder              entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach\nVorortverkehr genutzt werden;                                 Inkrafttreten dieser Vorschrift, bei Neubau sechs\n2. Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die                 Monate nach Betriebsaufnahme über die Zuordnung\nvon ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für                 der Eisenbahninfrastruktur eines öffentlichen Betrei-\nden eigenen Güterverkehr oder für die Perso-                  bers der Schienenwege zu dem übergeordneten\nnenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken                   Netz im Sinne des § 2b. Sie übermittelt unverzüg-\ngenutzt werden;                                               lich dem betroffenen Betreiber eine Entscheidung,\n3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich               welche die dem übergeordneten Netz zugeordnete\nvon Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbe-                 Eisenbahninfrastruktur beschreibt. Ist bereits eine\ndingungen für das betreffende Stadtbahnsystem                 Sicherheitsgenehmigung erteilt, so gilt die darin\ngenutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge                 beschriebene Eisenbahninfrastruktur als dem über-\nausschließlich für Verbindungszwecke erforder-                geordneten Netz im Sinne des § 2b zugehörig; § 2b\nlich ist;                                                     Absatz 1 bleibt unberührt.\n4. Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal                  (3) Änderungen der Umstände, die für die Zuord-\nbegrenzten Einsatz oder ausschließlich für histo-             nung zum übergeordneten Netz entscheidend sind,\nrische oder touristische Zwecke genutzt werden.               hat der betroffene Betreiber der Schienenwege ge-\ngenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde\n(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1                 unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet\nbedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen                    von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der\ndem übergeordneten Netz und dem davon funktio-                     Schienenwege erneut über die Zuordnung der Ei-\nnal getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht                  senbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz.\naus, dass\n(4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landes-\n1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in an-                  behörde teilt bestandskräftige Entscheidungen\ngrenzende Bahnhöfe des übergeordneten Netzes                  über die Zuordnung nach Absatz 2 unverzüglich\ndem Eisenbahn-Bundesamt mit.\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 und 4 der\nRichtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates       (5) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die von den\nvom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in   Ländern gemeldeten Eisenbahninfrastrukturen des\nder Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) und Arti-    übergeordneten Netzes in einer Liste zusammen\nkel 2 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicher-       und ergänzt diese um die Eisenbahninfrastrukturen\nheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).                              des übergeordneten Netzes der seiner Zuständig-",
        "348              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019\nkeit unterliegenden Eisenbahninfrastrukturunter-                       11. die Anerkennung oder Zulassung von\nnehmen. Es hält die Liste auf dem neuesten Stand                           a) Ärzten und Psychologen zur Taug-\nund stellt sie, gegen anonymen Zugriff geschützt,                             lichkeitsuntersuchung und\nauf seiner Internetseite bereit.“\nb) Prüfern\n3. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden\nfür die Erteilung von Triebfahrzeugfüh-\na) nach der Angabe „L 220 vom 21.6.2004, S. 16“                            rerscheinen und Zusatzbescheinigungen\ndie Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11“ ein-                          und deren Überwachung sowie die Füh-\ngefügt und                                                              rung jeweils eines Registers hierüber;“.\nb) die Wörter „Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313                 ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12.\nvom 28.11.2009, S. 65)“ durch die Wörter                   b) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom\n10.7.2014, S. 9)“ ersetzt.                              6. § 7a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden\n„(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen\na) nach der Angabe „ABl. L 191 vom 18.7.2008,\nvorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 ohne\nS. 1“ die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11“\neingefügt und                                                  1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach\nArtikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richt-\nb) die Wörter „Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom                  linie (EU) 2016/798 oder\n11.3.2014, S. 20)“ durch die Wörter „Richtlinie\n2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)“                2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Ab-\nersetzt.                                                          satz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie\n2004/49/EG\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nnicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-\na) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:                      neten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastruk-\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-                turen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen\nfasst:                                                     Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in einen\nÜbergangsbahnhof des übergeordneten Netzes\n„Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im                  ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahn-\nübergeordneten Netz, die Halter von hierauf                betrieb teilnehmen. Für die Teilnahme am Eisen-\nverkehrenden Eisenbahnfahrzeugen und die                   bahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit\nfür deren Instandhaltung zuständigen Stellen“.             Fahrzeugen, die ausschließlich für historische\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                           oder touristische Zwecke genutzt werden, be-\ndarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.“\n„6. die Überwachung der von öffentlichen\nEisenbahnen festgelegten Regeln, die              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nAnforderungen zur Gewährleistung der                  fügt:\nEisenbahnsicherheit enthalten und für                    „(2a) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleis-\nmehr als eine Eisenbahn im übergeord-                 tung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt\nneten Netz gelten;“.                                  eine Sicherheitsbescheinigung für den Perso-\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                           nenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung\nfür den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch\n„8. die Erteilung, Aussetzung und Entzie-                  umgekehrt.“\nhung von Triebfahrzeugführerscheinen\nund die Überwachung des Fortbestehens             c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Erteilungsvoraussetzungen;“.                      „Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,\ndas am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordne-\ndd) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-\nten Netz teilzunehmen beabsichtigt, bereits über\nmern 9 bis 11 eingefügt:\neine in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n„9. die                                                    päischen Union nach Artikel 10 Absatz 1 Unter-\na) Überwachung des Verfahrens zur Er-                 absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG für\nteilung von Zusatzbescheinigungen                  gleichartige Eisenbahnverkehrsdienste erteilte\nüber die Infrastruktur und die Fahr-               Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es im\nzeuge, die der Inhaber eines Trieb-                Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen\nfahrzeugführerscheins nutzen und                   Bescheinigung am Eisenbahnbetrieb auf dem\nführen darf (Zusatzbescheinigungen),               übergeordneten Netz teilnehmen.“\n7. § 7c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Überwachung, ob die Erteilungsvor-\naussetzungen für Zusatzbescheini-                 „(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Be-\ngungen fortbestehen, und die erfor-            treiber der Schienenwege keine Eisenbahninfra-\nderlichen Aufsichtsmaßnahmen,                  struktur im übergeordneten Netz betreiben.“\nc) Bearbeitung von Beschwerden im              8. § 7d Satz 1 wird wie folgt geändert:\nRahmen des Verfahrens zur Erteilung            a) In Nummer 2 wird das Wort „Bescheinigung“\nvon Zusatzbescheinigungen;                         durch das Wort „Zusatzbescheinigung“ ersetzt.\n10. das Führen eines Triebfahrzeugführer-              b) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe\nscheinregisters;                                      „16“ durch die Angabe „15“ ersetzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2019                      349\n9. § 28 wird wie folgt geändert:                                         Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  bleibt unberührt.“\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1                        b) Die Absätze 5b und 5c werden wie folgt gefasst:\nvorangestellt:\n„(5b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis-\n„1. entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige                       lang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder              Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer\nnicht rechtzeitig erstattet,“.                            von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum\nbb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.                         übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Mona-\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „am öffent-                      ten nach Veröffentlichung der Entscheidung über\nlichen Eisenbahnbetrieb“ durch die Wörter                     die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5\n„am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeord-                       eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.\nneten Netz“ ersetzt.                                          Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle recht-\nzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-\ndd) In Nummer 2b werden die Wörter „öffent-\nfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag\nliche Eisenbahninfrastruktur“ durch die Wör-\nals vorläufig erteilt.\nter „Eisenbahninfrastruktur im übergeordne-\nten Netz“ ersetzt.                                               (5c) Betreiber der Schienenwege, die bislang\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5 und“ durch                      keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c Ab-\ndas Wort „Nummer“ ersetzt.                                         satz 1 bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Ei-\n10. § 38 wird wie folgt geändert:                                         senbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz\ninnerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                      Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zu-\nfügt:                                                              ordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu bean-\n„(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der                      tragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle\nbis zum 29. März 2019 geltenden Fassung blei-                      rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der\nben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betrof-                     Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den\nfenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben                           Antrag als vorläufig erteilt.“\nbis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbeschei-\nnigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantra-                                         Artikel 2\ngen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle\nrechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. März 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"
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