{"id":"bgbl1-2019-8-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":8,"date":"2019-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/8#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_8.pdf#page=13","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019","law_date":"2019-03-18T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019             341\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019\nVom 18. März 2019\nAuf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs-         telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-\ngesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,            tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-\n3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3      lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche\ndes Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) und         Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht\n§ 17 zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom      möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\n21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden         Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\nsind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:         rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\nsind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\n§1                               ist unverzüglich durchzuführen.\nVollzug der\n(3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-\nUmsatzsteuerverteilung und des                   sachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leis-\nFinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2019              ten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-      keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im          Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf\nAusgleichsjahr 2019 wird der Zahlungsverkehr nach           den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer\n§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,       Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und\ndass die Ablieferung des Bundesanteils von                  Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der\n49,06406182 Prozent an der durch Landesfinanzbehör-         Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Branden-\nden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro-         burg 35 931 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern\nzentsätze festgelegt wird:                                  147 923 000 Euro, an Niedersachsen 168 605 000 Euro,\nBaden-Württemberg                                64,5 %     an Sachsen 167 985 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\n194 542 000 Euro und an Thüringen 170 516 000 Euro.\nBayern                                           81,1 %\nDie Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBerlin                                           13,7 %\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBrandenburg                                         –       behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nBremen                                           12,2 %     das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\nHamburg                                          84,3 %     des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\nHessen                                           74,4 %     genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-\nnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu\nMecklenburg-Vorpommern                              –       viel oder zu wenig gezahlt worden sind.\nNiedersachsen                                       –\n(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nNordrhein-Westfalen                              59,9 %     behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nRheinland-Pfalz                                  34,7 %     Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nzusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nSaarland                                         47,9 %     steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSachsen                                             –       Folgemonats überwiesen.\nSachsen-Anhalt                                      –\n§2\nSchleswig-Holstein                               36,9 %\nInkrafttreten\nThüringen                                           – .\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1              2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. März 2019\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}