{"id":"bgbl1-2019-8-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":8,"date":"2019-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/8#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_8.pdf#page=11","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2019-03-15T00:00:00Z","page":339,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019                339\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Festlegung\nder Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 15. März 2019\nAuf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches                Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeits-\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende              markt“;\n– in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai                3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maß-\n2018 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium             nahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum\nfür Arbeit und Soziales:                                          31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie\nArtikel 1                                 nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe\nDie Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach              am Arbeitsmarkt“.“\n§ 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom               2. § 5 wird wie folgt geändert:\n12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die durch Artikel 10\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „ein er-\nwerbsfähiger Leistungsberechtigter“ die Wör-\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nter „eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte\n„(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungs-                 oder“ eingefügt.\ngrößen wird festgelegt:\nbb) In Satz 5 werden vor den Wörtern „einen\n1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind                     erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ die\nalle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in                      Wörter „eine erwerbsfähige Leistungsberech-\nder bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung,                     tigte oder“ eingefügt.\nden §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozial-            b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm\n„Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“; jedoch keine            aa) Die Wörter „Nachhaltigkeit der Integrationen“\nFörderungen aus dem Vermittlungsbudget nach                     werden durch die Wörter „Kontinuierliche Be-\n§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Bu-                   schäftigung nach Integration“ ersetzt.\nches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44                bb) Die Wörter „Summe der nachhaltigen Integra-\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne                    tionen in den vergangenen zwölf Monaten“\nBeschäftigung begleitende Leistungen nach                       werden durch die Wörter „Summe der konti-\nNummer 2;                                                       nuierlichen Beschäftigungen nach Integration\n2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle                  in den vergangenen zwölf Monaten“ ersetzt.\nMaßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5                cc) Die Wörter „sie ist nachhaltig, wenn die be-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-                  treffende Person nach zwölf Monaten sozial-\ndung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches                    versicherungspflichtig beschäftigt ist“ werden\nSozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b                     durch die Wörter „eine Beschäftigung nach\nund 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                     Integration gilt als kontinuierlich, wenn die\nsowie Förderungen nach dem „ESF-Bundes-                         betreffende Person in jedem der sechs auf\nprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser                 die Integration folgenden Monate sozialver-\nLeistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch                     sicherungspflichtig beschäftigt ist“ ersetzt.","340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           aa) Das Wort „Langzeitleistungsbezieher“ wird\naa) In Satz 1 wird das Wort „Langzeitleistungsbe-               jeweils durch das Wort „Langzeitleistungsbe-\nziehern“ durch das Wort „Langzeitleistungs-                 ziehenden“ ersetzt.\nbeziehenden“ sowie das Wort „Langzeitleis-              bb) In Nummer 2 wird das Wort „Maßname“\ntungsbezieher“ jeweils durch das Wort „Lang-                durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.\nzeitleistungsbeziehenden“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Langzeitleistungs-                              Artikel 2\nbezieher“ durch das Wort „Langzeitleistungs-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbeziehende“ ersetzt.                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}