{"id":"bgbl1-2019-8-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":8,"date":"2019-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/8#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_8.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht","law_date":"2019-03-14T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019               333\nVerordnung\nzur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht\nVom 14. März 2019\nEs verordnen                                             zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n– auf Grund des § 17j Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4\nsowie des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschaftsge-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen        a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe zu\n§ 17j Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes              § 3a eingefügt:\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden\nist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-             „§ 3a   Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten\ngie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                           von Offshore-Anbindungsleitungen“.\nder Justiz und für Verbraucherschutz und                    b) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe\nzu § 32b eingefügt:\n– auf Grund des § 18 Absatz 3, des § 21a Absatz 6\nSatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2                  „§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der\nNummer 6 und 8, des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2                          Offshore-Anbindungsleitungen“.\nin Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 und 6 sowie            2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 3 und 5 und des § 29 Absatz 3 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),         „Diese Verordnung regelt zugleich die Ermittlung der\nvon denen zuletzt § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8            Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von\ndurch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Juli         Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Ab-\n2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, § 24            satz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes um-\nSatz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buch-              lagefähig sind.“\nstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I          3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nS. 2503) geändert worden ist, § 24 Satz 2 Nummer 4\ndurch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes                                    „§ 3a\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) gefasst worden                               Ermittlung der\nist und § 24 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 9 Buch-                        umlagefähigen Netzkosten\nstabe d des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I                       von Offshore-Anbindungsleitungen\nS. 2503) geändert worden ist, die Bundesregierung:\n(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2\ndes     Energiewirtschaftsgesetzes     umlagefähigen\nArtikel 1                              Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von\nÄnderung der                             Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4\nStromnetzentgeltverordnung                        bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Er-\nmittlung hat getrennt von den sonstigen Netzkosten\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005            zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-      von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen.","334              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019\n(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb          erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Be-\nvon Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder              triebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann\nnicht vollständig in einer separaten Gewinn- und              unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmens-\nVerlustrechnung im Sinne des § 4 Absatz 2 erfasst             individuell unterschiedlich hoch sein.“\nsind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise       6. Dem § 32 werden folgende Absätze 8 und 9 ange-\ndarzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagen-              fügt:\ntur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten\nnach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der                  „(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Ab-\nEigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach              schreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Ver-\n§ 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungs-            ordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden\nperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.         Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.\n(9) Für am 22. März 2019 bestehende Verein-\n(3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirt-               barungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel\nschaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu             in Niederspannung oder in Umspannung von Mittel-\nerwartenden Kosten sind durch die Übertragungs-               zu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis\nnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des              zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019\nAbsatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren.                geltende Regelung angewendet.“\n(4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des       7. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:\nEnergiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Ab-                                     „§ 32b\nsatz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorange-                              Übergangsregelung\ngangenen Kalenderjahres.                                      für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen\n(5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4               Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit\ndes Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbeson-              § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungs-\ndere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziel-         verordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapi-\nlen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbe-              talkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbin-\ntreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirt-          dungsleitungen ergänzend die Vorschriften der An-\nschaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Auf-              reizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden\nschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten              Fassung angewendet, sofern\nnach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des                1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum\nEnergiewirtschaftsgesetzes sowie für Kosten nach                   31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb\n§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirt-                    genommen worden sind und\nschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans              2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis\nnach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach                     zum 30. April 2019 einheitlich auch für die mit\n§ 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschafts-                ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen,\ngesetzes ein.                                                      die Offshore-Anbindungsleitungen nach Num-\n(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis                 mer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch ge-\nzum 30. Juni eines jeden Jahres den Saldo zwischen                 genüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er\nden zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den                     für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitun-\ntatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern                       gen diese Übergangsregelung in Anspruch neh-\nbilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die                men möchte.“\nErmittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Ab-            8. Anlage 1 Ziffer III Nummer 1.4 wird durch folgende\nsatz 4 in dem Folgejahr noch nicht vorliegen, sind            Nummern 1.4 und 1.5 ersetzt:\ndiese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem\ndie für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten           „1.4 Anlagen zur Offshore-Netzanbindung              20\nvorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo\neinschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzie-          1.5     Sonstiges                               20–30“.\nrung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgeset-\nzes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem\nder Folgejahre über den Belastungsausgleich aus-                                     Artikel 2\ngeglichen.“\nÄnderung der\n4. In § 19 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                          Anreizregulierungsverordnung\n„sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene“ die\nWörter „oberhalb der Umspannung von Mittel- zu               Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober\nNiederspannung“ eingefügt.                                2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geän-\n5. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                     dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prü-           1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-               „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6“ durch die\nAnbindungsleitungen, die von den Übertragungs-                 Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a“\nnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen                   ersetzt.\nSchwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen\nkein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein              2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „8“ die\nSchwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe             Angabe „, 13“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019                335\n3. In § 10a Absatz 7 Satz 2 und 3 werden jeweils die               8c. zur Höhe der Betriebskostenpauschale nach\nWörter „im Basisjahr“ durch die Wörter „für die je-                   § 23 Absatz 1a Satz 2, wobei die tatsächliche\nweilige Regulierungsperiode“ ersetzt.                                 Höhe der für die genehmigten Investitions-\nmaßnahmen notwendigen Betriebskosten an-\n4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe\ngemessen zu berücksichtigen ist,“.\n„§ 6 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“\nersetzt.\n8. Nach § 33 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a ein-\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                   gefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(7a) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-\naa) Satz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.                         ministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. Sep-\nbb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:           tember 2019 einen Bericht über die Redispatch-\nund Einspeisemanagementmaßnahmen bei Betrei-\n„Die Genehmigungen für Investitionsmaß-                bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen vor. Der\nnahmen sind jeweils bis zum Ende derjeni-              Bericht stellt insbesondere die Kosten für Maßnah-\ngen Regulierungsperiode zu befristen, in               men nach Satz 1 dar und bewertet, ob diese Kosten\nder ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein           durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-\nAntrag erst nach dem Basisjahr, welches                netzen beeinflussbar sind. Darüber hinaus enthält\nnach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende              der Bericht Vorschläge zur sachgerechten Einbe-\nRegulierungsperiode zugrunde zu legen ist,             ziehung der Kosten in die Anreizregulierung.“\nfür die folgende Regulierungsperiode ge-\nstellt, ist die Genehmigung bis zum Ende            9. § 34 wird wie folgt geändert:\ndieser folgenden Regulierungsperiode zu\nbefristen.“\na) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                        b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nfügt:\n„(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht\ngemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abwei-\nchendes festgelegt hat, können ab dem Zeit-                         „(7a) Ab der dritten Regulierungsperiode ist\npunkt der vollständigen Inbetriebnahme der An-                  § 23 nicht mehr anzuwenden auf Offshore-An-\nlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines                   bindungsleitungen nach § 17d Absatz 1 und\nTeils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende                     den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsge-\nder Regulierungsperiode, in der die Genehmi-                    setzes sowie nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Num-\ngung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1                     mer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach\ngilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die               dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 des\nGegenstand der Investitionsmaßnahme sind,                       Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die Wirksam-\njährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investi-              keit von Investitionsmaßnahmen, die über die\ntionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und                     zweite Regulierungsperiode hinaus genehmigt\nHerstellungskosten geltend gemacht werden,                      wurden, endet mit Ablauf der zweiten Regulie-\nabzüglich des projektspezifischen oder des pau-                 rungsperiode. Die Sätze 1 und 2 sind nicht an-\nschal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeit-                 zuwenden, soweit sich aus Absatz 14 etwas an-\nraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme                     deres ergibt.“\nvon Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur\neine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c                  c) Die folgenden Absätze 11 bis 14 werden ange-\nfestzulegen.“                                                   fügt:\nc) Absatz 2b Satz 7 Nummer 1 wird aufgehoben.                          „(11) § 23 Absatz 1 Satz 4 und 5 ist nur für\nd) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.                                Investitionsmaßnahmen anzuwenden, die nach\ndem 22. März 2019 erstmalig beantragt werden.\n6. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-                     Für alle Investitionsmaßnahmen, die vor dem\ntern „Absatz 3 und 4“ die Wörter „sowie nach § 26“                 31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet\neingefügt.                                                         § 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 21. März\n7. § 32 Absatz 1 Nummer 8a wird durch folgende                        2019 geltenden Fassung Anwendung. Bei Inves-\nNummern 8a bis 8c ersetzt:                                         titionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetrei-\nbern, die vor dem 22. März 2019 über die dritte\n„8a. zur Berechnung der sich aus genehmigten\nRegulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 1\nInvestitionsmaßnahmen ergebenden Kapital-                    beantragt oder genehmigt wurden, endet der\nund Betriebskosten,                                          Genehmigungszeitraum mit Ablauf der dritten\n8b. zu einer von § 23 Absatz 1a Satz 1 abweichen-                  Regulierungsperiode, sofern sie bis zum 21. März\nden Höhe oder Betriebskostenpauschale, so-                   2019 für einen längeren Zeitraum genehmigt\nweit dies erforderlich ist, um strukturelle Be-              wurden.\nsonderheiten von Investitionen, für die Investi-\ntionsmaßnahmen genehmigt werden können,                          (12) Ab dem 22. März 2019 können bis zu der\noder um die tatsächliche Höhe der notwendi-                  Festlegung der Pauschale nach § 23 Absatz 1a\ngen Betriebskosten angemessen zu berück-                     Satz 2 für den Zeitraum bis zu der vollständigen\nsichtigen,                                                   Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als","336               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019\nBetriebskosten für die Anlagegüter, die Gegen-        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie\nstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich            folgt gefasst:\npauschal 0,2 Prozent der für die Investitions-           „§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchs-\nmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Her-                       geräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanla-\nstellungskosten geltend gemacht werden. Der                       gen“.\npauschale Wert nach Satz 1 kann durch Festle-\ngung nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c rückwir-            2. § 19 wird wie folgt geändert:\nkend zum 22. März 2019 angepasst werden;                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\neine Absenkung dieses pauschalen Wertes darf                                         „§ 19\naber erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser\nFestlegungsentscheidung erfolgen. Das Festle-                              Betrieb von elektrischen\ngungsverfahren der Bundesnetzagentur nach                               Anlagen, Verbrauchsgeräten\n§ 32 Absatz 1 Nummer 8c soll unverzüglich nach                     und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen“.\ndem 22. März 2019 eingeleitet werden.                    b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:\n(13) Auf Kapitalkosten von Übertragungs-\nnetzbetreibern im Sinne des § 32b der Strom-                 „Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge\nnetzentgeltverordnung sind ab dem 1. Januar                  sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme\n2019 die Vorschriften dieser Rechtsverordnung                mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechend                hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbe-\nanzuwenden, soweit                                           treibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleis-\ntung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage\n1. in dieser Verordnung nichts anderes be-                   überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall\nstimmt und                                               verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten\nnach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt\n2. die Anwendung dieser Vorschriften erfor-                  der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinde-\nderlich ist, um hinsichtlich des Kapitalkosten-          rungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des\nanteils der Netzkosten im Sinne des § 3a der             Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder\nStromnetzentgeltverordnung ein Ermittlungs-              -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber\nergebnis herbeizuführen, das sich ergeben                erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten\nhätte, wenn die Kapitalkosten im Sinne des               über den Inhalt und die Form der Mitteilungen\n§ 3a der Stromnetzentgeltverordnung für die              kann der Netzbetreiber regeln.“\nErmittlung von Erlösobergrenzen nach dieser       3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „, des Messstellen-\nVerordnung in die allgemeine Netzkosten-             betreibers oder des Messdienstleisters“ durch die\nermittlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der              Wörter „oder des Messstellenbetreibers“ ersetzt.\nStromnetzentgeltverordnung einbezogen wor-\nden wären.                                        4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den\nWörtern „die Anschlussnutzung“ die Wörter „ohne\nIm Übrigen ist diese Verordnung nicht auf die            Messeinrichtung,“ eingefügt.\nKosten von Offshore-Anbindungsleitungen an-\nzuwenden.                                                                       Artikel 4\nÄnderung der\n(14) Abweichend von Absatz 7a gelten bis                      Stromgrundversorgungsverordnung\nzum 31. Dezember 2023 für die Kapitalkosten\nvon Offshore-Anbindungsleitungen nach § 32b              Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-\nder Stromnetzentgeltverordnung, die in der Zeit       tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 9\nvom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019          des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)\nfertiggestellt und in Betrieb genommen worden         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen        1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nnach § 23. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird            fügt:\nbis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum                 „Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung\n21. März 2019 geltenden Fassung auf diese Ka-            nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbe-\npitalkosten angewendet; auf Betriebskosten ist           triebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden\ndie Regelung nicht anzuwenden.“                          mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich etwas\nanderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversor-\n10. In Anlage 2a Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe\ngungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne\n„5“ durch die Angabe „2“ ersetzt.\ndes § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes,\nin dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Ab-\nArtikel 3                             satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsge-\nsetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellen-\nÄnderung der                             betreiber abschließt.“\nNiederspannungsanschlussverordnung\n2. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert.\nDie Niederspannungsanschlussverordnung vom                    a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(Firma,\n1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch                Registergericht, Registernummer und Adresse)\nArtikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I                und“ die Wörter „zum Messstellenbetreiber so-\nS. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               wie“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019                337\nb) In Nummer 5 Buchstabe d werden nach den Wör-                  bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „durch\ntern „Netzentgelte und“ die Wörter „, soweit sie                    den Netzbetreiber“ die Wörter „oder den\nnach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grund-                      Messstellenbetreiber“ eingefügt.\nversorgungsvertrages sind, die Entgelte des             4. § 11 wird wie folgt geändert:\nMessstellenbetreibers oder“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Ablese-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                     daten“ die Wörter „oder rechtmäßig ermittelte Er-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit               satzwerte“ eingefügt.\nNetzbetreibern“ die Wörter „und, soweit nicht              b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der\nnach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes verein-                Netzbetreiber“ die Wörter „, der Messstellenbe-\nbart ist, mit Messstellenbetreibern“ eingefügt.               treiber“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-\nschließlich des Netzanschlusses“ die Wörter                                Inkrafttreten\n„oder einer Störung des Messstellenbetrie-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbes“ eingefügt.                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. März 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}