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    "title": "Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse",
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        "330              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse\nVom 11. März 2019\nAuf Grund des § 32 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des                „Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrt-\nLuftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567                 personal in der Fassung der Bekanntmachung\nNummer 2 Buchstabe e der Verordnung vom 31. August                  vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet               durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-               2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, kön-\nstruktur:                                                           nen als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden,\nwenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungs-\nArtikel 1                                 inhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3\ngeprüft worden sind.“\nDie Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-\ngust 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 7        b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894)\n„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nInfrastruktur kann festlegen, dass die Berechti-\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            gung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von\na) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                              den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder\nerteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.“\n„7. nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser\nVerordnung;“.                                     4. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „militärischen\nErlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontroll-\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                          dienst“ durch die Wörter „einer Militärischen Lizenz\n„8. durch Einsatzkräfte der Feuerwehren von               für den Flugverkehrskontrolldienst“ ersetzt.\nFlughafenunternehmen auf Flugplätzen mit\n5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nFlugverkehrskontrollstelle unter Verwendung\nder Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5                                     „§ 13a\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                 Erwerb von\njeweils geltenden Fassung.“\nFlugfunkzeugnissen durch Inhaber von\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem                  (1) Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4\nWort „Sprechfunk“ die Wörter „in deutscher und            Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird\nenglischer Sprache“ eingefügt.                            auf Antrag ausgestellt:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „militärische Er-           1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprech-\nlaubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontroll-               funks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung\ndienst“ durch die Wörter „Militärische Lizenzen               mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,\nfür den Flugverkehrskontrolldienst“ ersetzt.\n2. das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprech-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             funks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung\n„(4) Für Lizenzscheine nach Artikel 4 Nummer 14           mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,\nder Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission               3. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprech-\nvom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer               funks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung\nVorschriften und von Verwaltungsverfahren in Be-              mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder\nzug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Flug-\nlotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008             4. das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprech-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates, zur                funks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung\nÄnderung der Durchführungsverordnung (EU)                     mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind\nNr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung             und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der\nder Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommis-              Lizenzinhaber über die in Anlage 1 für das jeweilige\nsion (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S.1) gilt Absatz 3          Sprechfunkzeugnis vorgesehenen Kenntnisse und\nentsprechend.“                                            Fertigkeiten verfügt.\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                   (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetz-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   agentur.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2019              331\n(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-             a) Die Wörter „nach § 12, § 13 oder § 14“ werden\nzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeug-               durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, 13a\nnisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-                oder 14“ ersetzt.\nrung ausgestellte Lizenzschein und die Bestätigung\nder Ausbildungsorganisation beizufügen.“                     b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n6. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     „b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses    35“.\n„Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprach-                     an Inhaber einer Bescheinigung der\nprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125                      Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber\nder Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt                   von Lizenzscheinen für den Flugver-\nwerden.“                                                             kehrskontrolldienst (§ 13a)\n7. § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2\nbis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr                                Artikel 2\nausübt.“                                                Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf\n8. In Anlage 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert:             die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBerlin, den 11. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"
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