{"id":"bgbl1-2019-7-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":7,"date":"2019-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/7#page=108","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_7.pdf#page=108","order":7,"title":"Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung","law_date":"2019-03-11T00:00:00Z","page":308,"pdf_page":108,"num_pages":18,"content":["308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung\nVom 11. März 2019\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I\nS. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der\nseit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die am 1. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I\nS. 466),\n2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265),\n3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1843),\n4. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n17. März 2017 (BGBl. I S. 568),\n5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) und\n6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nBerlin, den 11. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019              309\nKostenverordnung\nfür Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter\n(Gefahrgutkostenverordnung – GGKostV)\n§1                                das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-\nKosten                              heit Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben\nsich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für\n(1) Für Amtshandlungen                                    Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der\n1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach            Anlage 1 zu dieser Verordnung.\ndem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter          (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-\nund den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlasse-       keit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nnen Rechtsverordnungen,                                  bahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zustän-\n2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung          digkeit nach § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach         See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung\n§ 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung           und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren\nSee,                                                     ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3\n3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutver-         und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung\nordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt          mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.\nund nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung              (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-\nSee,                                                     keit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung\n4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13           Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das\nder Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und            Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die\nBinnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Ge-         Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der\nfahrgutverordnung See,                                   Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in\nVerbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.\n5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und\nTechnischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahr-          (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-\ngutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-        keit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung\nfahrt,                                                   Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und\n6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14           Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Ver-\nAbsatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-          bindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfah-\nbahn und Binnenschifffahrt,                              ren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser\n7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der             Verordnung.\nGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-\nnenschifffahrt,                                                                    §2\n8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Ge-                          Gebührenfestsetzung\nfahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-             (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech-\nschifffahrt,                                             net. Davon abweichend werden für wiederkehrende\n9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Ab-               Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand\nsatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-        Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem\nordnung                                                  Wert des Gegenstandes erhoben.\nwerden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebüh-                (2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Ange-\nren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Ge-           fangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf\nbührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung.         Viertelstunden aufzurunden.\nZu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behör-             (3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der\nden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführ-      Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begon-\nten Behörden.                                                nene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte\n(2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-           geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amts-\nkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-        handlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen\nbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zustän-         sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig\ndigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt         zu berechnen.","310                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nGebührennummer\nI. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren                                                     001 bis 013\nII. Teil: Straßenverkehr\n1.  Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                        100\n2.  Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                        102 bis 104\n3.  Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7          211 bis 227.1\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                         311.1 bis 312.2\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                         411\n3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4           611 bis 618.1\nIV. Teil: Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                         701 bis 740\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                         801 bis 840\nV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                         901 bis 902\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                         1001 bis 1002\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4                        1050 bis 1064.1\nVI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                         1101\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                         1102\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                              1201 bis 1207\nI. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n001             Zurückweisung eines Widerspruchs\naus formalen Gründen                                                             60 bis 425\naus sachlichen Gründen                                                           120 bis 850\n002 bis 012     nicht vergeben\n013             Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung        30 je begon-\nkünftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder     nene Viertel-\ngegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen stunde\n(§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).\nII. Teil: Straßenverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n100             Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine         30 bis 300\nVerlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung\n(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-\nschifffahrt).\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n102             Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder       50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).\n103             nicht vergeben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                   311\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                 (EUR)\n104           Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter            25 bis 1 000\ngefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahr-\nwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt).\n3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                 (EUR)\n211           Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der\nZulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):\n211.1         Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1       80 bis 110\nin Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).\n211.2         Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit            90 bis 220\nUnterabschnitt 9.1.2.1 ADR).\n211.3         Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahr- 45\nzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).\n212           Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1\nADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt\n9.1.2.3 Satz 2 ADR):\n212.1         Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 45\nADR).\n212.2         Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).                         40\n213           Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211                  30\nbis 212 je Prüfung.\n213.1         Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage               35 je begon-\n(Abschnitt 9.2.3 ADR).                                                                nene Viertel-\nstunde\n214           Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unter-              30 je begon-\nabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR               nene Viertel-\n(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-            stunde\nschifffahrt).\n215 bis 220   nicht vergeben\n221           Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,\nortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahr-\nzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR):\n221.1         Prüfung der Antragsunterlagen.                                                        40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n221.2         Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten\ndie Gebühren nach Nummer 222.\nGebühr (EUR)       Gebühr (EUR)    Gebühr (EUR)\nGebühren-\nGebührentatbestand                        bis                bis             über\nnummer\n7 500 Liter:      20 000 Liter:    20 000 Liter:\n222           Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe\nabhängig vom Fassungsraum des Tanks\n(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):\n222.1         Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 195                   225              315\n6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n222.2         Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien       40 je begon-      40 je begon-     40 je begon-\nPrüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt           nene Viertel-     nene Viertel-    nene Viertel-\n6.8.1.23 ADR).                                     stunde            stunde           stunde","312          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nGebühr (EUR)       Gebühr (EUR)     Gebühr (EUR)\nGebühren-\nGebührentatbestand                          bis               bis              über\nnummer\n7 500 Liter:       20 000 Liter:    20 000 Liter:\n222.3      Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 100                   115              130\n6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n222.4      Dichtheits- und Funktionsprüfung der                65                 65               65\nAusrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,\nAbschnitt 6.9.5 ADR).\n222.5      Prüfung der Übereinstimmung mit dem                 100                120              155\nBaumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4.\n222.6      Prüfung des inneren und äußeren Zustands            60 bis 90          80 bis 120       100 bis 150\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,\n6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n222.7      Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die         100                120              155\nBedienungsausrüstung der festverbundenen\nTanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).\n223        Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe\nabhängig vom Fassungsraum des Tanks\n(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):\n223.1      Prüfung des inneren und äußeren Zustands            145 bis 175        180 bis 220      215 bis 265\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,\n6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5,\n6.10.4 ADR).\n223.2      Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,              100                115              130\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,\nAbschnitt 6.9.5 ADR).\n223.3      Dichtheits- und Funktionsprüfung der                65                 65               65\nAusrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,\nAbschnitt 6.9.5 ADR).\n223.4      Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung             65                 65               65\nfür die Bedienungsausrüstung der festver-\nbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).\n224        Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19,       210                230              265\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,\nAbschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).\n225        Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):                                       Gebühr\n(EUR)\n225.1      Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder               20 je Funktions-\nwiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt             prüfung\n6.8.3.4 ADR).\n225.2      Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,\n6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).\nFür Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder\nwiederkehrenden Prüfungen erhoben.\n225.3      Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, 25\nwiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein\nZuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.\n225.4      Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebühren-                40 je begon-\nnummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). nene Viertel-\nstunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               313\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n225.5         Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der       40 je begon-\nKlasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR).     nene Viertel-\nstunde\n225.6         Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).                            55\n225.7         Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich 40 je begon-\neventuell erforderlicher Prüfungen.                                                nene Viertel-\nstunde\n225.8         Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung\nvon Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR) werden Gebühren nach\nGebührennummer 226 berechnet.\n226           Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare        40 je begon-\nPrüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen        nene Viertel-\nnicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei           stunde\nAnwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der\nMehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.\n227           Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen\n(Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):\n227.1         Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung.                                   40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n311.1         Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder         60 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,\nEisenbahn und Binnenschifffahrt).\n311.2         Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung      30 je begon-\n(§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und       nene Viertel-\nBinnenschifffahrt).                                                                stunde\n312           Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10\nder Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):\n312.1         Für die\n– Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von\nSchweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie\n– Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)\nwerden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.\n312.2         Für die\n– erstmalige Zulassung eines Baumusters,\n– Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,\n– Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie\n– Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kessel-\nwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2\nwerden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617\nberechnet.\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n411           Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder         50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).","314             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n611           Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks,\nUN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11,\n6.8.2.3, 6.9.4.4 RID):\n611.1         Prüfung der Antragsunterlagen.                                                      40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n611.2         Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehm-\nbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613.\n611.3         Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,\nUN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach\nNummer 222.\nGebühr (EUR)     Gebühr (EUR)\nGebühren-\nGebührentatbestand                                 bis               über\nnummer\n50 000 Liter:    50 000 Liter:\n613           Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe\nabhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):\n613.1         Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).                  250              315\n613.2         Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der           40 je begon-     40 je begon-\nSchweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).                              nene Viertel-    nene Viertel-\nstunde           stunde\n613.3         Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).                         165              195\n613.4         Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und 95                   95\nFunktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4\nRID).\n613.5         Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss         95               110\nan 613.1 bis 613.4.\n613.6         Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 80 bis 120         100 bis 150\nRID).\n614           Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom\nFassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):\n614.1         Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).   215 bis 255      245 bis 295\n614.2         Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).                165              195\n614.3         Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und\nFunktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4,\n6.8.3.4 RID):\n614.3.1       Klasse 2.                                                          160              160\n614.3.2       Klassen 3 bis 9.                                                   95               95\n615           Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).         265              265\n616           Weitere Prüfungen:                                                                       Gebühr\n(EUR)\n616.1         Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der        40 je begon-\nKlasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).                  nene Viertel-\nstunde\n616.2         Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).                             55\n616.3         Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B.\nKlassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3\nund 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               315\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n616.4         Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):\nFür Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für\ndie entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.\n616.5         Einzelne Funktionsprüfungen:                                                       20 je Funktions-\nIm Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID prüfung\nvor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von\nausgebauten Armaturen.\n616.6         Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung\nvon Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) werden Gebühren nach\nGebührennummer 617 berechnet.\n617           Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare        40 je begon-\nPrüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht ange-    nene Viertel-\ngeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung           stunde\nbesonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand\nebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.\n618           Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen\n(Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):\n618.1         Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung.                                   40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\nIV. Teil: Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n701           Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Ver-    50 bis 2 000\nlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundes-\nwasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt).\n702.1         Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN).                80 bis 320\n702.2         Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).              55 je Stunde\n703           Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung                    150 bis 1 000\na) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der\nBeladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher\nTransporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buch-\nstabe q ADN),\nb) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks,\nin denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterab-\nschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),\nc) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-\nlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1\nbis 8.1.6.3 ADN),\nd) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1\nADN),\ne) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsge-\nfährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“,\nAnlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 ent-\nsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),\nf) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten\nan Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und\ng) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens\nvon Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von\nBinnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).","316          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            (EUR)\n704        Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN.           55 bis 110\n705        Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. 30\n706        Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2      40 bis 200\nund Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung\n(Abschnitt 1.16.14 ADN).\n707        Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses 30 bis 150\nim Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im\nZulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).\n707a       Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis           40 bis 200\n(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).\n708        Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses             30 bis 100\n(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).\n709        Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).          30 bis 100\n710        Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt     30 bis 100\n1.16.1.3 ADN).\n711        Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem        80 bis 200\nStrom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).\n712        Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kessel-          55\nwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks\noder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).\n713        Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer          80 bis 200\ndafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).\n714        Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen        80 bis 200\nund Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter\nvorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).\n715        Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN                80 bis 200\nSondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.\n716        Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen          80 bis 200\nLiegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).\n717        Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungs-     30\nzeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).\n718        Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken              550 bis 1 100\n(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).\n719        nicht vergeben\n720        Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die               110\nerforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).\n720.1      Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen         110\nder Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).\n720.2      nicht vergeben\n721        Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung\nder Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):\n721.1      Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 50\nKenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).\n721.2      Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 60\nKenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).\n721.3      Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.                   20\n722        nicht vergeben\n723        Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN). 320 bis 640\n724        Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von             30 bis 55\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5\nADN).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                 317\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                 (EUR)\n725           Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von             30 bis 110\nSchiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder\nBeschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe\n(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).\n726           Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines 30 bis 110\nSachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2\nund 7.2.5.4.2 ADN).\n727 und 728 nicht vergeben\n729           Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 30 bis 55\n(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).\n730           Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 55 bis 110\nLöschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).\n731           Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von                30 bis 110\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3\nADN).\n732           Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen            30 bis 110\nSchubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).\n733 und 734 nicht vergeben\n735           Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder        50 je Stunde\nKlassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).\n736           Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle           100\nFragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).\n737           Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und 100\nUN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p\nADN).\n738           Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder            100\nLöschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser\noder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des\nAbsatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze\n9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).\n739           Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in 100\neiner von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff\ndie Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts\n9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).\n740           Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar 100\nangrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das\nSchiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt\n(Absatz 7.1.3.51.8 ADN).\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                 (EUR)\n801           Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder            50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf\nWasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3\nder Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).\n802           Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die                  110\nerforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).\n803           Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen            110\nder Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).\n804 bis 808   nicht vergeben\n809           Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).             30 bis 100\n810           nicht vergeben","318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n811         Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem           80 bis 200\nStrom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).\n812         Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kessel-             55\nwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks\noder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).\n813         Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür 80 bis 200\nzugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).\n814         Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen           80 bis 200\nund Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter\nvorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).\n815         Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN                   80 bis 200\nSondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.\n816         Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen             80 bis 200\nLiegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).\n817 bis 821 nicht vergeben\n822         Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die               150 bis 500\nFeststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks\nund im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen\n(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).\n823         nicht vergeben\n824         Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von                30 bis 55\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5\nADN).\n825         Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung                 30 bis 110\nvon Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder\nBeschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe\n(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).\n826         Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines 30 bis 110\nSachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2\nund 7.2.5.4.2 ADN).\n827 und 828 nicht vergeben\n829         Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 30 bis 55\n(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).\n830         Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 55 bis 110\nLöschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).\n831         Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von                30 bis 110\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3\nADN).\n832         Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen            30 bis 110\nSchubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).\n833 bis 835 nicht vergeben\n836         Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle           100\nFragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).\n837         nicht vergeben\n838         Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder            100\nLöschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser\noder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des\nAbsatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze\n9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).\n839         Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes           100\nin einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff\ndie Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts\n9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019              319\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n840           Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar 100\nangrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das\nSchiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt\n(Absatz 7.1.3.51.8 ADN).\nV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n901           Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder        50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See).\n902           Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes              25 je begon-\n(§ 14 der Gefahrgutverordnung See).                                               nene Viertel-\nstunde\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n1001          Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder        50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).\n1002          Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der          25 je begon-\nGefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen         nene Viertel-\nim IMDG-Code zugewiesen sind.                                                     stunde\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n1050          Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,      25 je begon-\n6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code).                                           nene Viertel-\nstunde\n1060          Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt\n6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code):\n1060.1        Prüfung der Antragsunterlagen.                                                    40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n1060.2        Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten\ndie Gebühren nach Nummer 1061.\n1061          Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe            Gebühr (EUR)   Gebühr (EUR)    Gebühr (EUR)\nabhängig vom Fassungsraum des Tanks                      bis              bis            über\n(Kapitel 6.7 IMDG-Code):                             7 500 Liter:   20 000 Liter:   20 000 Liter:\n1061.1        Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,     195            225             315\n6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).\n1061.2        Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 100              115             130\n6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).\n1061.3        Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-          65             65              65\nrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,\n6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).\n1061.4        Prüfung der Übereinstimmung mit dem                100            100             100\nBaumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und\n6.7.5.12 IMDG-Code).","320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nGebühr (EUR)     Gebühr (EUR)     Gebühr (EUR)\nGebühren-\nGebührentatbestand                        bis              bis              über\nnummer\n7 500 Liter:     20 000 Liter:    20 000 Liter:\n1061.5        Prüfung des inneren und äußeren Zustands           60 bis 90        80 bis 120       100 bis 150\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und\n6.7.5.12 IMDG-Code).\n1062          Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe ab-\nhängig vom Fassungsraum des Tanks:\n1062.1        Prüfung des inneren und äußeren Zustands           145 bis 175      180 bis 220      215 bis 265\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und\n6.7.5.12 IMDG-Code).\n1062.2        Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 100                115              130\n6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).\n1062.3        Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-          65               65               65\nrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,\n6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).\n1063          Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,          210              230              265\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).\n1064          Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code):\n1064.1        Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12\nIMDG-Code).\nFür Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder\nwiederkehrenden Prüfungen erhoben.\nVI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n1101          Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begon-\nvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der           nene Viertel-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des            stunde\nHerstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers\ndurch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die\nÜberwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer\nBeschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n1102          Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begon-\nvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der           nene Viertel-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des            stunde\nHerstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers\ndurch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Über-\nwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Be-\nschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n1201          Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. 40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n1202          Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme 40 je begon-\ndes Absatzes 9 ADR/RID.                                                              nene Viertel-\nstunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019             321\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                         (EUR)\n1203       Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P   40 je begon-\n200 Absatz 9 ADR/RID.                                                           nene Viertel-\nstunde\n1204       Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID.            40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n1205       Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID.     40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n1206       Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID.     40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n1207       Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.            40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde","322                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühren des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit\nInhaltsübersicht\nGebührennummer\nI. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt     001 bis 004\nII. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See                                        100\nI. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nGebühren-                                                                                               Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                 (EUR)\n001             Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in                50 bis 25 000\nTabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-\nnuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.\n002             Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000\n(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).\n003             Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen 50 bis 25 000\nzur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit\nAbschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).\n004.1           Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für                50 bis 25 000\nradioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm\n(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und\ndie Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.\n004.2           Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive 50 bis 2 000 000\nStoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1\nund 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung\nnach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.\n005             Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5          50 bis 25 000\nBuchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,\nUnterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).\n006             Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die            50 bis 25 000\nBeförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7\nADN).\nII. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See\nGebühren-                                                                                               Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                 (EUR)\n100             Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See. 50 bis 2 000 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019            323\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3)\nGebührenverzeichnis\nGebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nAmtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben\nsich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahr-\ngutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisations-\neinheiten der BAM zugrunde gelegt.\nOrganisationseinheit                                                                            Stundensatz\nBezeichnung der Organisationseinheit\nAbteilung                                                                                     (EUR)\n1                     Analytische Chemie; Referenzmaterialien                                        126\n2                     Chemische Sicherheitstechnik                                                   154\n3                     Gefahrgutumschließungen                                                        133\n4                     Material und Umwelt                                                            137\n5                     Werkstofftechnik                                                               149\n6                     Materialschutz und Oberflächentechnik                                          131\n7                     Bauwerkssicherheit                                                             115\n8                     Zerstörungsfreie Prüfung                                                       132\n9                     Komponentensicherheit                                                          132\nS                     Qualitätsinfrastruktur                                                         138","324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 4)\nGebührenverzeichnis\nGebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes\nGebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          (EUR)\n001           Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105            404 bis 537\n(Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport\ngefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw.\nErteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und\nKraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nbestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebs-\nerlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999,\nS. 25).\n002           Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung:\n002.1         Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedin-\ngungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter\nhinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmi-\ngung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der\nRichtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-\nfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25):\n002.1.1       ohne Gutachten.                                                                   125 bis 200\n002.1.2       mit Gutachten.                                                                    251 bis 260\n003           Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse\noder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird\neine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich\n22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben.\n004           Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen\nÄnderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der\njeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet.\n005           Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das\nKraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn:\n005.1         ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird.                                   141\n005.2         eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die                361\nErlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               325\nAnlage 5\n(zu § 1 Absatz 5)\nGebührenverzeichnis\nGebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nGebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshand-\nlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.\nGebühren-                                                                                       Stundensatz\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            (EUR)\n001          Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen,                 138\nFlammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probe-\nentnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Lade-\ntanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN).\n002          Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung               138\nvon Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung\n„Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeentnahmeeinrichtung\n(teilweise geschlossen)“.\n003          Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebs-        138\nsicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN)."]}