{"id":"bgbl1-2019-7-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":7,"date":"2019-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/7#page=104","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_7.pdf#page=104","order":6,"title":"Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung","law_date":"2019-03-11T00:00:00Z","page":304,"pdf_page":104,"num_pages":4,"content":["304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nVom 11. März 2019\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I\nS. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nin der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die am 1. September 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Februar\n2011 (BGBl. I S. 341),\n2. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715),\n3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom\n26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265),\n4. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 490 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n5. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n17. März 2017 (BGBl. I S. 568) und\n6. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 11. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                 305\nVerordnung\nüber die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen\n(Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)\n§1                               7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen\nGeltungsbereich                             netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung\nbetrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei\n(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes            radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Num-\nUnternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung ge-                 mern 2908 bis 2911 gilt.\nfährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf\nschiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen um-              (2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können\nfasst.                                                        auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.\n(2) Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Euro-                                     §3\npäischen Übereinkommens vom 30. September 1957\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter                 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten\nauf der Straße (ADR), der Anlage der Ordnung für                 (1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung ge-\ndie internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher          fährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Betei-\nGüter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über                ligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn\nden internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des          und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung\nEuropäischen Übereinkommens über die internationale           See zugewiesen sind, muss es mindestens einen\nBeförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-               Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Gü-\nwasserstraßen (ADN) für die Beförderung gefährlicher          ter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden\nGüter auf der Straße, auf der Schiene und auf schiff-         mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren\nbaren Binnengewässern getroffenen Regelungen sind             Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich\nauch auf die Beförderung gefährlicher Güter mit See-          festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des\nschiffen anzuwenden.                                          Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung\nnicht erforderlich.\n§2                                  (2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann\nBefreiungen                          nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom\nLeiter des Unternehmens, von einer Person mit ande-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht\nren Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem\nfür Unternehmen,\nUnternehmen nicht angehörenden Person wahrgenom-\n1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer,         men werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist,\nTriebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der      die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.\nBinnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in       Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbei-\nder Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Herstel-     tern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben;\nler und Rekonditionierer von Verpackungen, Wieder-        die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen\naufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln          Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugängli-\n(IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen       chen Stelle erfolgen.\nvon IBC zugewiesen sind,\n(3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt wer-\n2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des        den oder als Unternehmer selbst die Funktion des Ge-\nAbsenders zugewiesen sind und die an der Beförde-         fahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für\nrung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Ton-        den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungs-\nnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenom-       nachweises nach § 4 ist.\nmen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche\n(4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wie-\nGüter der Beförderungskategorie 0 nach Ab-                derholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über\nsatz 1.1.3.6.3 ADR,                                       die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die\n3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewie-       zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbe-\nsen sind und die an der Beförderung gefährlicher Gü-      auftragten anordnen.\nter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalender-          (5) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung\njahr beteiligt sind,                                      dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen. Sie\n4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher      kann insbesondere die Abberufung des bestellten Ge-\nGüter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/        fahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen\nRID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,                      Gefahrgutbeauftragten verlangen.\n5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher\nGüter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder                                     §4\nSeeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterab-                          Schulungsnachweis\nschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen            Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestanga-\nMengen nicht überschreiten,                               ben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt,\n6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher      wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teil-\nGüter erstreckt, die nach den Bedingungen des Ka-         genommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit\npitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freige-          Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf\nstellt sind, und                                          Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert","306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nwerden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Ab-          (5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung\nsatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.                             auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur veröffentlicht wird.\n§5                                  (6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraus-\nSchulungsanforderungen                       setzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.\n(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1\nNummer 2 anerkannten Lehrgang.                                                          §7\n(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachge-                            Zuständigkeiten\nbiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3            (1) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-\nund 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.                     dig für\n(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag         1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,\nkann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen\nwerden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu          2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge\nden Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen           nach § 5 Absatz 1,\nRechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewie-         3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und\nsen werden und die sonstigen Voraussetzungen für                § 6 Absatz 3,\ndie Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorlie-         4. die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1\ngen.                                                            bis 4 und\n(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung\n5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach\ndurch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden\n§ 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.\nund 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger\nmindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei             Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3\nmuss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger         Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig,\ninnerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachwei-           die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbin-\nses erfolgen.                                               dung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.\n(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben           (2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie-\nStunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.                 und Handelskammern durch Satzung.\n(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur           (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund,\nbei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5     Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen\ndurchführen.                                                des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Auf-\ngabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die\n§6                               Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnach-\nweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die je-\nPrüfungen\nweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde\n(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen          durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.\nPrüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische\nPrüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze               (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und\nder Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2             das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\nbis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.                                 bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3\nAbsatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.\n(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung\nnach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne                                     §8\nnochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung\nist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der                    Pflichten des Gefahrgutbeauftragten\nvon der Industrie- und Handelskammer in der Satzung            (1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach\nnach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl er-          Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.\nreicht wird.\n(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schrift-\n(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag          liche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätig-\nkann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache       keit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung,\nzugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderli-        der Namen der überwachten Personen und der über-\nchen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nach-         wachten Geschäftsvorgänge zu führen.\nweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der\n(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnun-\nPrüfungsunterlagen in englischer Sprache und die\ngen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren\nDurchführung der Prüfung in englischer Sprache über-\nErstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind\nnimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer\nder zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform\nSprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer\nzur Prüfung vorzulegen.\nzugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer\nSprache teilgenommen haben.                                    (4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen,\n(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungs-          dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6\nnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf          ADR/RID/ADN erstellt wird.\nunbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ab-           (5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer\nlauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Ab-         einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unterneh-\nsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl        mens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb\nist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.                 eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                 307\nden Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht         (5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständi-\nmuss mindestens enthalten                                    gen Behörde die Unfallberichte nach Unterab-\n1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,       schnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.\n2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der\n§ 10\nfolgenden vier Stufen:\nOrdnungswidrigkeiten\n1. bis 5 Tonnen,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1\n2. mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,\nBuchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefähr-\n3. mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,                  licher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n4. mehr als 1 000 Tonnen,                                1. als Unternehmer\n3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über         a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbe-\ndie ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6               auftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen\nADR/RID/ADN erstellt worden ist,                                Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,\n4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahr-             b) entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftrag-\ngutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheits-            ten bestellt oder die Funktion des Gefahrgut-\nlage wichtig sind, und                                          beauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz\n5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung                   eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4\ngefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/               zu sein,\nADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.\nc) einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4\nDer Jahresbericht muss keine Angaben über die Beför-                zuwiderhandelt,\nderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die\nd) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür\nanzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter\nsorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz\nschließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.\neines dort genannten Schulungsnachweises ist,\n(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungs-\ne) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür\nnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Ver-\nsorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufga-\nlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser\nben ordnungsgemäß erfüllen kann,\nSchulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.\nf) entgegen § 9 Absatz 3 den Jahresbericht nicht\n§9                                       oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt\nPflichten der Unternehmer                            oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten            g) entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahr-\nwegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben                   gutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig be-\nnicht benachteiligen.                                               kannt gibt oder\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der             h) entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht\nGefahrgutbeauftragte                                                oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n1. vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und        2. als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6\nauf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten            eine Schulung durchführt oder\nSchulungsnachweises nach § 4 ist,                        3. als Gefahrgutbeauftragter\n2. alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen          a) entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht,\nsachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, so-             nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betref-\nb) entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht\nfen,\noder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt\n3. die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung                   oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nerhält,\nc) entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein\n4. jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittel-                Unfallbericht erstellt wird,\nbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vor-\ntragen kann,                                                 d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n5. zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder                    rechtzeitig erstellt oder\nAnträgen auf Abweichungen von den Vorschriften\nüber die Beförderung gefährlicher Güter Stellung             e) entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungs-\nnehmen kann und                                                 nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n6. alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden\n§ 11\nsind, ordnungsgemäß erfüllen kann.\n(Übergangsbestimmungen)\n(3) Der Unternehmer hat den Jahresbericht nach § 8\nAbsatz 5 fünf Jahre nach dessen Vorlage durch den\n§ 12\nGefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zustän-\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                                      (Aufheben von Vorschriften)\n(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständi-\ngen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten                                           § 13\nbekannt zu geben.                                                                   (Inkrafttreten)"]}