{"id":"bgbl1-2019-7-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":7,"date":"2019-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/7#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_7.pdf#page=58","order":5,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt","law_date":"2019-03-11T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":58,"num_pages":46,"content":["258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nVom 11. März 2019\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I\nS. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nbahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 30. März 2017\n(BGBl. I S. 711, 993),\n2. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2a der Verordnung vom\n7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859),\n3. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 19 der Verordnung\nvom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) und\n4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2019, teils am 28. Februar 2019 in Kraft\ngetretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nBerlin, den 11. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                                  259\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*\nInhaltsverzeichnis                                § 31     Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im\nEisenbahnverkehr\n§   1    Geltungsbereich                                                § 31a    Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr\n§   2    Begriffsbestimmungen                                           § 32     Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr\n§   3    Zulassung zur Beförderung                                      § 33     Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt\n§   4    Allgemeine Sicherheitspflichten                                § 34     Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnen-\n§   5    Ausnahmen                                                               schifffahrt\n§   6    Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und         § 34a    Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord\ndigitale Infrastruktur                                                  in der Binnenschifffahrt\n§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Vertei-               § 35     Verlagerung\ndigung oder vom Bundesministerium des Innern, für Bau          § 35a    Fahrweg im Straßenverkehr\nund Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienst-\n§ 35b    Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und\nstellen\n35a gelten\n§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung\n§ 35c    Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a\nund -prüfung\n§ 36     Prüffrist für Feuerlöschgeräte\n§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material-\nforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen                 § 36a    Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate\n§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor-             § 36b    Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe\nmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                      § 37     Ordnungswidrigkeiten\n§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische                 § 38     Übergangsbestimmungen\nEntsorgungssicherheit\nAnlage 1      (weggefallen)\n§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für\nTanks                                                          Anlage 2      Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der\nBeförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9\n§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für\ndes ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für\nDruckgefäße\ninnerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1\n§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde                                         bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-\n§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr                                      schreitende Beförderungen\n§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr                      Anlage 3      Festlegung der Anforderungen für besonders aus-\n§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt                               gerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcon-\n§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders                                        tainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur\nBeförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der\n§ 18 Pflichten des Absenders                                                          UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID\n§ 19 Pflichten des Beförderers\n§ 20 Pflichten des Empfängers                                                                            §1\n§ 21 Pflichten des Verladers\n§ 22 Pflichten des Verpackers                                                                    Geltungsbereich\n§ 23 Pflichten des Befüllers                                               (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\n§ 23a Pflichten des Entladers                                           grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der\n§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbe-             Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro-\nweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder               päischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)\nMEMU                                                           gefährlicher Güter\n§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekon-\nditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wie-        1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),\nderaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen       2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)\nund Prüfungen von IBC\nund\n§ 26 Sonstige Pflichten\n§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn-          3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt                             schifffahrt)\n§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr\nin Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-\n§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr                   des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung\n§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-               gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrts-\nbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr\nstraßen und in angrenzenden Seehäfen.\n§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im\nEisenbahnverkehr                                                  (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der\n1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2018/217/EU           förderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-\nder Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie\n2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die             tel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-\nBeförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung              kräften gehören oder für die die Bundeswehr und\ndes Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und techni-         ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und\nschen Fortschritt (ABl. L 42 vom 15.2.2018, S. 52) und der Richtlinie\n2018/1846/EU der Kommission vom 23. November 2018 zur Anpas-          2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-\nsung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Par-          rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter\nlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im\nBinnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt          auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller\n(ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58).                                       Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-","260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben                                       §2\nder Bundeswehr erfordern.                                                  Begriffsbestimmungen\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1                     Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser\n1. Nummer 1 genannten                                        Verordnung wie folgt verwendet:\na) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die       1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für\nVorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B         einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom                      die Beförderung auf Grund eines Beförderungsver-\n30. September 1957 über die internationale Be-             trages, gilt als Absender der Absender nach diesem\nförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)          Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade-\nin der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-              nen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen\nsung der Anlagen A und B vom 29. November                  Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-\n2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach             der;\nMaßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung                 2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen\nvom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443) ge-            Güter in\nändert worden sind, sowie die Vorschriften der\na) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-\nAnlage 2 Nummer 1 bis 3 und Anlage 3,\nwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe-\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-                 weglicher Tank oder Tankcontainer),\nmeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße\nb) einen MEGC,\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-\nstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie                  c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in\ndie Vorschriften der Anlage 3,                                loser Schüttung,\n2. Nummer 2 genannten                                             d) einen Schüttgut-Container,\na) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen             e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der          f) ein Batterie-Fahrzeug,\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförde-           g) ein MEMU,\nrung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des\nÜbereinkommens über den internationalen Eisen-             h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,\nbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas-            i) einen Batteriewagen,\nsung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008                   j) ein Schiff oder\n(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß-\ngabe der 21. RID-Änderungsverordnung vom                   k) einen Ladetank\n5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494) ge-                einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als\nändert worden ist, sowie die Vorschriften der              unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem\nAnlage 2 Nummer 1, 2 und 4 und Anlage 3,                   Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst\nbefördert;\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-\nmeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-            3. Verlader ist das Unternehmen, das\nnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie           a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder\ndie Vorschriften der Anlage 3 und                             ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug\n3. Nummer 3 genannten                                                (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmit-\ntel (ADN) oder einen Container verlädt oder\na) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge-\nwässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der             b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,\nAnlage zu dem Europäischen Übereinkommen                      Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf\nüber die internationale Beförderung von gefähr-               ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-\nlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)                   förderungsmittel (ADN) verlädt oder\nvom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908),            c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein\ndie zuletzt nach Maßgabe der 7. ADN-Än-                       Schiff verlädt (ADN).\nderungsverordnung vom 19. November 2018\nVerlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-\n(BGBl. 2018 II S. 736) geändert worden ist, sowie\ntelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-\ndie Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,\nrer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;\nb) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von          4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährli-\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt             chen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-\nam 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestim-                  verpackungen und IBC einfüllt oder die Versand-\nmungen in Anlage 2 Nummer 6.                               stücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist\n(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN                auch das Unternehmen, das gefährliche Güter ver-\nund der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und            packen lässt oder das Versandstücke oder deren\ninnergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be-             Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder än-\ngriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-           dern lässt;\nstaat“.                                                        5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt\n(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6             des Verpackungsvorganges, bestehend aus der\nADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe                  Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß-\nder Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN            packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei-\nauch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.                        nem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                  261\nsowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe,           15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die\nMasse oder Formgebung unverpackt, oder in                    Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung             vom\nSchlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich-              29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt\ntungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme                 durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August\nder Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-          2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;\ngriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch     16. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les\nfür Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert             transports internationaux ferroviaires) ist die Zwi-\nwerden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff            schenstaatliche Organisation für den internationa-\nVersandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Con-                 len Eisenbahnverkehr;\ntainer (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcon-\ntainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,         17. UNECE (United Nations Economic Commission for\nGroßpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-          Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein-\nwagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascon-                ten Nationen für Europa;\ntainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;               18. GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember\n6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in-\n2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131);\nnergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von\nder Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-              19. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2\nschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei-            Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten\nner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von                Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in\nmehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich              den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-\nzwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfah-             fäße und Tanks für Gase;\nrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsma-       20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen\nschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßen-               nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswas-\nbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrenn-             serstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nten Schienennetz verkehren;                                  machung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I\n7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände,           S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Aus-\nderen Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A         nahme der Elbe im Hamburger Hafen.\nund Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach\nden vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN                                        §3\ngestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche                   Zulassung zur Beförderung\nBeförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs-             Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur\nnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;                     befördert werden, wenn deren Beförderung nach den\n8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wie-         Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,\nderaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgear-          2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,\nbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbei-          2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3\ntete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts       ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-\n1.2.1 ADR/RID herstellt;                                sen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-\nwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.\n9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekon-\nditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts                                    §4\n1.2.1 ADR/RID herstellt;\nAllgemeine Sicherheitspflichten\n10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen,            (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\ndas einen Absender beauftragt, als solcher aufzu-       ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-\ntreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Drit-      baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,\nten zu versenden;                                       um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines\n11. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab-        Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu\nschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß-            halten.\npackmittel;                                                (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\n12. IMDG-Code (International Maritime Dangerous             besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-\nGoods Code) ist der Internationale Code für die Be-     fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\nförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der       austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch\nzuletzt durch die Entschließung MSC. 406(96) ge-        beseitigt werden, hat\nändert worden ist, in der amtlichen deutschen           1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\nÜbersetzung bekannt gegeben am 16. November             2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im\n2016 (VkBl. S. 718);                                        Eisenbahnverkehr oder\n13. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in        3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nAbschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas-\ndie dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-\ncontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch\nständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\nfür UN-MEGC;\noder benachrichtigen zu lassen und mit den notwen-\n14. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi-       digen Informationen zu versehen oder versehen zu las-\nven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)        sen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-\nist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit     lich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer\noder ein Fahrzeug;                                      zu benachrichtigen.","262              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-     selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen\nheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat             kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,                     achtens verzichten.\n2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder                      (5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nschriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt\n3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt                des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auf-\ndie Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die          erlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur\nBeförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden          Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden\nVorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-        Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der\nmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.              Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müs-\nsen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4\n§5                                unterzogen und von der Kommission anerkannt worden\nAusnahmen                             sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur mitzuteilen. Sie dürfen ab dem\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-         Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission\nnen                                                          für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Ver-\n1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den            längerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Ar-\nTeilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8             tikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.\nund 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und              (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder\nAnlage 2 dieser Verordnung,                              die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundes-\n2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun-         wehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unterneh-\ndeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen              men und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von\nvon den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi-           dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der\ntel 1.8 und 1.10 – RID und                               Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit\n3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht     gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1\nBundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen           sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, so-\nvon den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi-           weit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-\ntel 1.8 und 1.10 – ADN                                   ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit\nsicherheitspolitische Interessen dies erfordern.\nfür Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,\nsoweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom                  (7) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und\n24. September 2008 des Europäischen Parlaments               Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und der\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter        Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-sena-\nim Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zu-          toren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stel-\nlässig ist.                                                  len dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für\nBeförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, so-\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-\nweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nAbsatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon\nauf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge-\ndürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von\nnommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun-\nAnlage 2 dieser Verordnung zulassen.\ngen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.                         (8) Die für den Bereich\n(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-        1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-\nfahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der          men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der\nBundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den                 übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Ab-\nTeilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2                 satz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen\nADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen                gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt\ninnerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach                auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnah-        2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-\nmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstra-              nen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der üb-\nßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entschei-             rigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern\ndungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterab-                    nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Aus-\nschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6              nahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirek-\nADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im               tion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Be-\nBenehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen                  reich der Bundeswasserstraßen,\nBehörde.\nsofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-\n(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist           was anderes bestimmt.\nüber die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom\nAntragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen              (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\nvorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere          rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen\ndie verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss           nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-\nbegründet werden, weshalb die Zulassung der Aus-             mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-\nnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar        rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-\nangesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage       den.\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver-           (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-\nlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller          rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019              263\nschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder             tel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,\ngrenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-            6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und\nnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.             wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und\n(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt              außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und\ndas Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des            der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks\nAusdrucks eines elektronisch erteilten und signierten            und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulas-\nBescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem            sung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks\nSpeichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird,               nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;\ndass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen       3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen\nPersonen lesbar gemacht werden kann.                             nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-\nDruckgeräte-Verordnung fallen;\n§6                               4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\nZuständigkeiten des                            schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nBundesministeriums für                          bescheinigungen für Fahrzeugführer und\nVerkehr und digitale Infrastruktur               5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-            wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,\nfrastruktur ist zuständige Behörde für                       soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.\n1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-                    (2) Die vom Bundesministerium des Innern, für Bau\nschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-             und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienst-\nschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die           stellen sind zuständige Behörden für\nUNECE/OTIF;\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;\n2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;\n2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen\n3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach                 der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und\nUnterabschnitt 1.16.1.4 ADN;                                 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der\n4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter             IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;\ntechnischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und          3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\nUnterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID                               schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\na) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE            bescheinigungen für Fahrzeugführer und\nund                                                  4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-\nb) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;          wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,\n5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die          soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-\nMeldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern        riums des Innern, für Bau und Heimat erforderlich ist.\nnach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er-             (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-\nforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta-    stellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-\nriat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis-         nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbe-\nsion für die Rheinschifffahrt;                           förderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der\n6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach        Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie\nden Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5       von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesmi-\nADN und                                                  nisteriums des Innern, für Bau und Heimat. Bei der Be-\n7. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von          förderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die\nZulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle        Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch\nnach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN.                        wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen be-\ndient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen\n§7                               neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden\nzur Überwachung befugt.\nZuständigkeiten\nder vom Bundesministerium                                                  §8\nder Verteidigung oder vom Bundes-\nministerium des Innern, für Bau und Heimat                       Zuständigkeiten der Bundesanstalt\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen                      für Materialforschung und -prüfung\n(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be-           (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nstellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für        -prüfung ist zuständige Behörde für\ndie Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte              1. Aufgaben nach\nzuständige Behörden für                                           a) den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Ab-\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                             sätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4\n2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-                 ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für Aus-\nfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten                  rüstung, Informationstechnik und Nutzung der\n6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung              Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt\nder IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Bau-                für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach\nmusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-                  § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,\nMEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,                b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der\n6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapi-                dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-","264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\ntechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10              Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpa-\nzugewiesenen Zuständigkeiten,                             ckungen sowie die Anerkennung von Überwa-\nc) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt               chungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-\n4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID                keit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro-\nund die dem Bundesamt für Ausrüstung, Infor-              gramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6\nmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für\nnach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,                   die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen\nund Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4\nd) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte              ADR/RID;\n4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,\n5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-\ne) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/\nrung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tank-\nRID im Einvernehmen mit der Physikalisch-\ncontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwech-\nTechnischen Bundesanstalt,\nselbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID;\nf) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts\n6.2.2.11 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach          6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen\nNummer 10 sowie der §§ 13 und 13a,                        für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach\nUnterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe b ADR/\ng) Kapitel 6.7 ADR/RID,                                      RID/ADN;\nh) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei-\nlung der Kennzeichen und die Baumusterzulas-           7. die Anerkennung und Überwachung von Manage-\nsung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeu-              mentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü-\ngen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tank-              fung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung\nwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und               und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver-\ndie Festlegung von Bedingungen nach Ab-                   sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\nschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2           ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/\nADR/RID sowie die Anerkennung der Befähi-                 RID/ADN;\ngung der Hersteller für die Ausführung von             8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-\nSchweißarbeiten und die Anordnung zusätz-                 stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\nlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und               ADR/RID;\ndie Festlegung der Bedingungen für Schweiß-\n9. die Überwachung von Managementsystemen für\nnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2\ndie Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentati-\nADR,\non, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von\ni) Kapitel 6.9 ADR/RID,                                      zulassungspflichtigen Versandstücken für radioak-\nj) Kapitel 6.10 ADR/RID,                                     tive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung\nk) Kapitel 6.11 ADR/RID und                                  mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;\nl) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3      10. die Anerkennung einer Norm oder eines Regel-\nund Kapitel 9.8 ADR,                                      werks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerken-\nnung von technischen Regelwerken nach Ab-\nsoweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle\nsatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1\nzugewiesen ist;\nSatz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1\n2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in             Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9,\nbesonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-             6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und\ndung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug-           6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem\nnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die            Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nZulassung der Bauart von Verpackungen für nicht              struktur;\nspaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa-\nfluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit         11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Un-\nUnterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unter-             terabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es\nabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und              sich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nZulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-      12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach\naktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung           Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und\nmit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das\nZeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a        13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die\nADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für                Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2\nkerntechnische Entsorgungssicherheit;                        ADN.\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die       Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten\nErteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung       nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich\nvon Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber-           der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.\ngungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun-               (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,\ngen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/        d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten\nRID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler     Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Ge-\nIBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN;                   nehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-          mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich\nsicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder-         ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrecht-\naufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und          lichen Vorschriften sicherzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                  265\n§9                                                          § 12\nZuständigkeiten der von der                                  Ergänzende Zuständigkeiten\nBundesanstalt für Materialforschung                            der Benannten Stellen für Tanks\nund -prüfung anerkannten Prüfstellen                   (1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-\nDie von der Bundesanstalt für Materialforschung und      liche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchfüh-\n-prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee             rung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN\nanerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumus-      EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind\nterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und         zuständig für\naußerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks          1. die Baumusterprüfung von\nund Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)\nnach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern             a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach          den\ndiese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbe-                  Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1    und\nwegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.                             6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und   den\nAbsätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10   und\n§ 10                                     6.7.5.12.7 ADR/RID,\nZuständigkeiten des                           b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nBundesamtes für Ausrüstung,                            Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,\nInformationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                     Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-\nbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach\nDas Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik                Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3\nund Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um                   und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5\nden militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde               ADR/RID und\nfür Aufgaben nach\nc) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten\n1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive                   Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-\nStoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,                        bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-\n2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive                   men mit der Bundesanstalt für Materialforschung\nStoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,                        und -prüfung;\n3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe        2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-\nund Gegenstände mit Explosivstoff und                        schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der\n4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug            Tankkörper und der Ausrüstungsteile von\nauf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-           a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-\nstoff.                                                           pitel 6.7 ADR/RID,\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\n§ 11                                     Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,\nZuständigkeiten                                 Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-\ndes Bundesamtes für                                bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach\nkerntechnische Entsorgungssicherheit                        Kapitel 6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit\nDas Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssi-                  Kapitel 6.10 ADR/RID und\ncherheit ist zuständige Behörde für                             c) faserverstärkten Kunststofftanks       (FVK-Tanks)\n1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die             nach Kapitel 6.9 ADR/RID;\nBestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-       3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,\nführten Radionuklidwerte und von alternativen Ra-            6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,\ndionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/             6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4\nADN;                                                         Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven             – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für\nStoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;                   Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-\nsatz 6.8.5.2.2 und die Anerkennung der Befähigung\n3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-              der Instandhaltungs- oder Reparaturwerkstatt für die\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach            Ausführung von Schweißarbeiten nach Ab-\nAbsatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4           satz 6.8.2.1.23 ADR/RID;\nADR/RID/ADN;\n4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-\n4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-              dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-\nsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;                                  ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der\n5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für              Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prü-\nradioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-               fung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und\nsatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren       6.8.2.4.4 ADR;\nStoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5        5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus-\nADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis               terzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-\n6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach             ausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1\nUnterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und              Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine\n6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für              Norm aufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzu-\ndie Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem           lassung sind die Verfahren anzuwenden, die in\nSpezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.                Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein","266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nbetriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt              (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den\n1.8.7.6 in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für       Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver-\ndie Überwachung der Herstellung der Ventile und          fahren für die Konformitätsbewertung und für die wie-\nanderen Bedienungsausrüstungen nach Unterab-             derkehrenden Prüfungen anwenden.\nschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach           (3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie\nUnterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht je-       Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den\ndoch für die Baumusterzulassung nach Unterab-            Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-\nschnitt 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung           ordnung fallen.\nnach Unterabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur\nBegriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab-                                        § 13a\nschnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht\nanwendbar und                                                              Zuständigkeiten der\nBenennenden Behörde\n6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach\nden Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID             Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-\nund                                                   mer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist\nzuständig für die Registrierung der Unterscheidungs-\nb) die Bescheinigung über die Zulassung einer            zeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Ab-\nÄnderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.               satz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe\nSatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und              b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4\nNummer 5 und 6 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in          Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers\nden Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-          nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.\nVerordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben\nnach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten                                       § 14\nStellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-                               Besondere\nordnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC                   Zuständigkeiten im Straßenverkehr\n17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt\nfür Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5            (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige\nder Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt         Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Er-\nsind.                                                        eignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt\n1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministe-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale        rium für Verkehr und digitale Infrastruktur.\nInfrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwi-\nschen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9             (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-\nund der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den           hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach\nBaumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1                Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1             (3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-\nNummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden              dig für\nund Stellen teilnehmen müssen.                               1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,\ndie Durchführung der Prüfungen und die Erteilung\n§ 13                                  der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung\nErgänzende Zuständigkeiten                         nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs-\nder Benannten Stellen für Druckgefäße                    und Prüfungssprache deutsch ist,\n(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-            2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahr-\nDruckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stel-               zeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach\nlen sind zuständig für                                           § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in\neine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Num-\n1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-              mer 1 und\nrung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID;\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\n2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa-               schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nckungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absat-                bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme\nzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundes-                der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Num-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;          mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.\n3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt        Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die In-\n4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/         dustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.\nRID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung;                             (4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für\nden Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen\n4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach            obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nAbsatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;                                Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht\n5. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro-               zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen\ngramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;                    Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung\nvon Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von\n6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen           Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für\n6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und                      die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1\n7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach            Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vor-\nAbsatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.                                schriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                267\neiner ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-                    ordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-\nschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt            satz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingun-\n9.1.3.1 ADR.                                                       gen für Schweißnähte der Tankkörper nach Ab-\n(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-             satz 6.8.5.2.2 RID;\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der              9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen-\nBekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I                     dungen nach Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b, Ab-\nS. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung               satz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6\nvom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden                Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b\nist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu-            RID;\nständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr            10. die Baumusterzulassung von Kesselwagen und\nbestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-             abnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern\ndesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig             diese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich\nfür die jährliche technische Untersuchung und die Ver-             der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fal-\nlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei-                len;\nnigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 sowie für nicht\nvorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergän-            11. die Erteilung der          Zustimmung     nach    Ab-\nzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheini-                   satz 6.8.3.2.16 RID;\ngungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.                      12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-\n(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zu-                gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4\nlassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in                Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im\nNummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen                   Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-\nnach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.                                   forschung und -prüfung;\n13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-\n§ 15                                    rung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen\nBesondere                                   und abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe nicht\nZuständigkeiten im Eisenbahnverkehr                      in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druck-\ngeräte-Verordnung fällt;\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-\nhörde für                                                    14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des\n1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-              Bundes und\nzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes;                  15. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach\nUnterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID.\n2. die Entgegennahme der Informationen und Mit-\nteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b          (2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-        bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Aner-\nreich der Eisenbahnen des Bundes;                       kennungen und Genehmigungen können widerruflich\nerteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden,\n3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-         soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der ge-\ntrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord-     fahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzu-\nnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;             stellen.\n4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-                    (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des        sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-\nBundes;                                                 bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-\n5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung         nung nichts anderes bestimmt ist.\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-\nterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das                                   § 16\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                               Besondere\nstruktur;                                                        Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt\n6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder           (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist\nbesonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapi-           zuständige Behörde für\ntel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nund die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Or-       1. die Typzulassung von Flammendurchschlagsiche-\nganisation für den internationalen Eisenbahnver-            rungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs-\nkehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen            vorschrift zur Begriffsbestimmung „Flammendurch-\nnach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbah-           schlagsicherung“), von Hochgeschwindigkeitsven-\nnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem             tilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvor-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-           schrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindig-\nstruktur;                                                   keitsventil“), von Deflagrationssicherheit der Probe-\nentnahmeöffnung nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN\n7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen              (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Pro-\nnach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung            beentnahmeöffnung“) und von Deflagrationssicher-\nder Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-                 heit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen\nsatz 6.8.2.1.16 RID;                                        von Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Über-\n8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für           gangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Vorrich-\ndie Ausführung von Schweißarbeiten und die An-              tung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks“);","268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen              9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder\nnach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-                 Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C\nentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probe-                  Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33\nentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“, von               Buchstabe i 2 ADN;\nFlammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbe-           10. die Genehmigung von alternativen Bauweisen und\nstimmung „Probeentnahmeöffnung“ und von An-                     das Verlangen zusätzlicher Berechnungen und\nschlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN (Begriffsbe-                 Nachweise nach Absatz 9.3.4.1.4 ADN;\nstimmung „Anschluss für eine Probeentnahmeein-\nrichtung“) und                                            11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab-\nschnitt 1.5.3 ADN;\n3. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck\nvon Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Ab-           12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterab-\nschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungs-                 schnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12\ndruck“.                                                         Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280\nund UN 2983;\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt ist zuständige Behörde für                              13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie\ndes Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines\n1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 mit Ausnahme der Un-                Schubleichters mit dem Original nach den Unterab-\nterabschnitte 1.16.2.3 und 1.16.13.2 Satz 2 und 3             schnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und\nADN;\n14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Ab-\n2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun-                   satz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absät-\ngen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so-             zen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.\nwie die Anerkennung von Dokumenten nach den\nDie in Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten Zulassun-\nUnterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;\ngen und Genehmigungen können widerruflich erteilt,\n3. die Zulassung von Personen zur Prüfung                   befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit\na) der Isolationswiderstände und der Erdung der         dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgut-\nfestinstallierten elektrischen Anlagen und Geräte    beförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.\nnach Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN und                      (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von\nb) der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosi-       Personen zur Feststellung und Bescheinigung der\nonsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ         Gasfreiheit nach den Absätzen 7.2.3.7.1.6 Satz 3 und\n„begrenzte Explosionsgefahr“, der Anlagen und        7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist\nGeräte, die den Unterabschnitten 9.3.1.51,           1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n9.3.2.51 und 9.3.3.51 entsprechen, sowie der              im Bereich der Bundeswasserstraßen und\nautonomen Schutzsysteme oder der Überein-\n2. die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im\nstimmung von Unterlagen mit den Gegeben-\nBereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen.\nheiten an Bord nach Unterabschnitt 8.1.7.2\nADN;                                                 Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie-\nund Handelskammer öffentlich bestellten und vereidig-\n4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung\nten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation\nund Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feu-\nfür die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahr-\nerlöschschläuche und der Lade- und Löschschläu-\nzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbeschei-\nche nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 und 8.1.6.2\nnigungen. Die Zulassung kann widerruflich erteilt, be-\nADN;\nfristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies\n5. die Feststellung, ob elektrische Geräte, Mess-, Re-      erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeför-\ngel- und Alarmeinrichtungen und Motoren gemäß           derungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.\nAbsatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu den              (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nAbsätzen 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1          fahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je-\nADN) hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explo-    weilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich\nsionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen          der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige\nsind;                                                   Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord-\n6. das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unterla-       nungswidrigkeiten nach § 37.\ngen zu den elektrischen Betriebsmitteln nach Ab-            (5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nsatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu Unterab-       fahrt ist zuständige Behörde für\nschnitt 8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN) und\ndas Eintragen eines Sichtvermerkes in die an Bord       1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-\nmitzuführenden Dokumente nach den Unterab-                   terabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und\nschnitten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN;                      2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-\n7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen            schnitt 8.2.2.7 ADN.\nSchulungsbescheinigungen für Sachkundige nach               (6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in sei-\nUnterabschnitt 1.10.1.6 ADN;                            nem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswas-\n8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung          serstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän-\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-        dige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-\nterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das       straßen ist zuständige Behörde für\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-       1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-\nstruktur;                                                    gaben nach Absatz 3 und § 11 Nummer 6;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                 269\n2. das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektri-             (2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn-\nschem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung         verkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die\nFunken entstehen können nach Abschnitt 8.3.5             Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder\nADN;                                                     elektronisch mitgeteilt werden.\n3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte\n§ 18\nKonzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un-\nterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28                        Pflichten des Absenders\nBuchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;            (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr\n4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersa-         sowie in der Binnenschifffahrt hat\ngung der Verwendung eines Schiffes für die Beför-          1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter\nderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt                 über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-\n1.16.13.2 ADN und                                             führt worden sind, den Verlader, der als erster die\ngefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-\n5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-                fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-\nlungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b                schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.                    Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung\nZuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-                 des Beförderungsauftrags\nwie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils               a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach\nnach Landesrecht zuständige Stelle. Die in Nummer 2                  Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/\ngenannte Genehmigung kann widerruflich erteilt, befris-              ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d\ntet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies er-                ADN\nforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförde-\nb) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer-\nrungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.\nden, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf de-\n(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle              ren Beachtung\nist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab-               schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; bei Beför-\nschnitt 1.8.1.4 ADN.                                              derungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/\n(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche\nPost-Logistik Telekommunikation ist zuständig nach                Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erfor-\nder IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren An-            derlich;\nlage “Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen” in        2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999                  schnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer\n(VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen          Form über die Bruttomasse der in begrenzten Men-\nnach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.                                       gen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor-\nmieren;\n§ 17                                3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und\nvor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung\nPflichten des Auftraggebers des Absenders\nzu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach\n(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und             Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3\nEisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat               befördert werden dürfen;\n1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu        4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezu-\nvergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2           lassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer\nADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 beför-            Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbe-\ndert werden dürfen;                                           förderungsgesetzes festgelegten Angaben in das\nBeförderungspapier eingetragen werden;\n2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben\n5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-\nnach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie\npackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-\nden Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1\nwendet werden, die für die Beförderung der betref-\nADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme\nfenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,\nvon Namen und Anschrift des Absenders nach Ab-\nUnterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2\nsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder\nTabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung\nelektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter\nnach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;\nauf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4\nSatz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1            6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach\nunterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder             Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;\nelektronisch hinzuweisen und                               7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-\n3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung             satz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen\nnach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenz-          Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf\nten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei               Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-\nBeförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche              satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur\nGut in freigestellten Mengen unter Angabe der An-             Verfügung zu stellen;\nzahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförde-           8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach\nrungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN,               Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-\nhingewiesen wird.                                             schnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder-","270               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nvorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab-           b) die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7\nsätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/               ADN\nADN, Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach                 angebracht werden.\nden erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt\n3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Anga-                                    § 19\nben, Anweisungen und Hinweise enthält;\nPflichten des Beförderers\n9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-\n(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-\nnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt\ndem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer-\nden;                                                     1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\nBuchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN\n10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die\nüber die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die\nerforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-\nDosisleistung oder die Kontamination informieren;\nren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/\nADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterab-             2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1\nschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN              Nummer 1 und 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor-\nbeigefügt werden;                                            schriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung\nso lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt\n11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten                   sind;\nschriftlich oder elektronisch hinzuweisen und\n3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterab-\n12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche            schnitt 4.3.3.6 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beför-\nGüter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zu-                derung aufgegeben werden;\nsätzlichen Informationen und Dokumentation für\n4. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr-\neinen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende\nliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten\nder Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/\nzusätzlichen Informationen und Dokumentation für\nRID/ADN aufzubewahren.\neinen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende\n(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu                der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/\nsorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn                RID/ADN aufzubewahren;\ndie Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,             5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-\nAbsatz 6 oder 7 übergeben wird.                                   menhang mit der Beförderung von Güterbeförde-\n(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat                       rungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför-\nderung nicht vollständig belüftet worden sind, die\n1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut\nAngaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-\nnach Kapitel 7.6 RID zu beachten;\nhalten, und\n2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren         6. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-\nWagen, Großcontainern und Kleincontainern für Gü-             menhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wa-\nter in loser Schüttung sowie Schüttgut-Containern             gen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6          und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet\nRID,                                                      wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/\nRID/ADN enthalten.\nb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit\nAusnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,                       (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat\nc) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und                 1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach\nAbschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu-\nd) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID                       halten;\nangebracht werden und                                       2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die\nschriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt\n3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die\n5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen,\nAngaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.\ndass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese\n(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür              verstehen und richtig anwenden kann;\nzu sorgen,                                                      3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-\n1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beför-                derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-\nderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5                    tainern nach den anwendbaren Vorschriften in den\nAbsatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird                  Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die\nund                                                             Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR\nbeachtet werden;\n2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee-\nren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit             4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\nAufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Bat-                 grenzung der beförderten Mengen nach Ab-\nterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU,                    satz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-\nTankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie                  gehalten werden;\nan ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und               5. dafür zu sorgen, dass\nContainern für die Beförderung in loser Schüttung\na) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\na) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN                 Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-\nund                                                            stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beför-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                  271\nderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung           16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR\nüber die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-                auszurüsten;\nsatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, sofern    17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,\ndie Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt\n1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und               a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas-\nsen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei-\nb) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1                        nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num-\nNummer 1, Absatz 6 oder 7                                     mer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vor-\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-                   schriften über den Bau und die Ausrüstung der\ngeben werden;                                                     Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-\ndung mit den ergänzenden Vorschriften nach\n6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer\nden Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und\ngültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt\n8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;                                b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zu-\nlassungspflichtig sind, die Vorschriften über den\n7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach\nBau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach\nUnterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur\nden anwendbaren Sondervorschriften in Ab-\nBeförderung aufgegeben werden;\nschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 und\n8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,                   den Kapiteln 9.4 bis 9.6 ADR\nAufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte\nbeachtet werden;\nnach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an\neinen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-           18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nrung zuständigen Behörden vorgelegt und dem                   Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in\nSachverständigen zur Verfügung gestellt wird;                 Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei inner-\nstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über\n9. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten                 das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahr-\nnach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;                         zeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 be-\n10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in            achtet werden, und\nVerbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio-         19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Bat-\nnalen Normen einzuhalten;                                     terie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweg-\n11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln               liche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet\n(Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-             werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung\nnen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzei-              überschritten ist.\nchen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6           (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr\nauszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den\nFällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Ab-         1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm\nschnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Ab-                       genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-\nschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden;                         punkt während der Beförderung schnell und unein-\ngeschränkt über die Daten verfügen kann, die es\n12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden,             ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterab-\nderen Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1             schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;\nin Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis\n2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt\n6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent-\n1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines\nspricht;\nZuges, mit dem gefährliche Güter befördert wer-\n13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der            den, einen Lichtbildausweis während der Beförde-\nAufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-              rung mit sich führt;\nDruck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den\n3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num-\nBau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-\nmer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während\nten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,\nder Beförderung verfügbar sind und zuständigen\n6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den an-\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt\nwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4\nwerden;\nBuchstabe e, den Abschnitten 6.10.1, 6.10.2 und\n6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung          4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den\nnach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheini-            Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet\ngung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18               werden;\nADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme            5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der\nder durch den Befüller anzugebenden beförderten               Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen\nStoffe und Gase;                                              Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die\n14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze                der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;\n6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche         6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt\nPrüfung des festverbundenen Tanks und des Bat-                über die geladenen gefährlichen Güter und deren\nterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Si-               Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbin-\ncherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beein-              dung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;\nträchtigt sein kann;                                       7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen\n15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung               Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge-\nzur Durchführung der Ladungssicherung zu über-                schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge-\ngeben;                                                        führt wird;","272               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am                                      § 20\nAnhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß-                      Pflichten des Empfängers\nzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange-\nbracht sind, und                                           (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver-\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt\n9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort\nübernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c       1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,\nRID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass           a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden\ndie Wagen und die Ladung keine offensichtlichen                Grund zu verzögern oder zu verweigern und\nMängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufwei-            b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen\nsen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;                    oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass\n10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort                     die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/\nübernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f              ADN eingehalten worden sind, und\nzu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapi-        2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\ntel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards),         Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit\nKennzeichen und orangefarbenen Tafeln ange-                 Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung\nbracht sind, und                                            eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die\n11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die              Kontamination zu informieren.\nnach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt           (2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab-\nwerden, auch den Tank und seine Ausrüstung um-          satz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1\nfassen.                                                 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen\n(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt                Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem\nBeförderer den Container erst dann zurückstellen,\n1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-         wenn der Verstoß behoben worden ist.\nschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-\n(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach\nrung der gefährlichen Güter zugelassen ist;\nAbsatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst\n2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt              zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor-\n1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein         schriften des RID für die Entladung eingehalten worden\nLichtbildausweis an Bord ist;                             sind.\n3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die               (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf,\nschriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN          wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nin den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsfüh-      stabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des\nrer und der Sachkundige lesen und verstehen kön-          ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahr-\nnen;                                                      zeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn\nder Verstoß behoben worden ist.\n4. hat dafür zu sorgen, dass\na) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Be-                                  § 21\nfördern, Löschen und sonstige Handhaben der\nPflichten des Verladers\nLadung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der\nVorschriften über die Klassifikation von Tank-           (1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln         sowie in der Binnenschifffahrt\nund Ausrüstungen, und                                 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-\nb) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den                geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\nAbsätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3        2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter\nADN benutzt wird;                                         oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-\n5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die            rung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-\nBegrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-               ständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit\nschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;                       Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist.\nEr darf ein Versandstück, dessen Verpackung er-\n6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die                kennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-\nDokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1                   dere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt\nbis 8.1.2.3 ADN übergeben werden;                             oder austreten kann oder an der Außenseite mit An-\n7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer-          haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur\nden, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer              Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-\noder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder              seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung\nSchiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15              nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;\nund 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den          3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach\nUnterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN            Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen\nhat, und                                                      wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des\n8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicher-              Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;\nzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites        4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nEvakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landsei-         leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11\ntige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen               in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID\nzweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist.                   beachtet werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               273\n5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen                  c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-\nnach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/                   satz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die\nRID/ADN angebracht wird;                                         Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach\nAbsatz 1.1.4.4.4 RID\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-\nschriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15              angebracht sind;\nADR/RID/ADN beachtet werden;                              3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-\n7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-              den, die den technischen Anforderungen nach den\nstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht                 Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen;\nüberschritten wird, und                                   4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher\n8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un-               Güter in oder auf Wagen oder in Container oder\nverpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter-               beim Verladen von Containern, Schüttgut-Contai-\nabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.               nern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen\nTanks auf einen Wagen die Vorschriften über\n(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat\na) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\n1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den                tel 7.2 RID und\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d               b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5\nADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert                   RID\nwerden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1\noder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beach-            beachtet werden, und\ntung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Bei       5. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und\nder Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5                 MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und\nADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefähr-           bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt\nliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen             4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 RID beachtet werden.\nerforderlich;\n(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat\n2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä-\n1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die\ngerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen              Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d\nTanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge-                ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz-\nhalten werden;\nten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-            und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das\nfahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt                gefährliche Gut erforderlich;\n5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet        2. dafür zu sorgen, dass\nwerden;\na) an Containern, MEGC, Schüttgut-Containern,\n4. dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versand-                  Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks\nstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt                Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2\n5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach Ab-                      sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6\nsatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Ab-                      ADN,\nschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind;\nb) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,\n5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-               MEGC, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder\nden, die den technischen Anforderungen nach den                  ortsbewegliche Tanks befördert werden, Groß-\nAbschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen, und                 zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3\n6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und                      Satz 1 ADN,\nMEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und               c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser\nbei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt                    Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen\n4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 ADR beachtet werden.               und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Pla-\ncards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADN,\n(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat\nd) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-\n1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-               fördert werden, Großzettel (Placards) nach Unter-\nfahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt                   abschnitt 5.3.1.5 ADN und\n5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet\nwerden;                                                       e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren\nTankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit\n2. dafür zu sorgen, dass                                             Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks,\na) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü-                   Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC,\ncken, an Schüttgut-Containern sowie an Tragwa-               MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen\ngen Großzettel (Placards) nach den Unterab-                  Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen,\nschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im              Wagen und Containern für die Beförderung in lo-\nHuckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, Ran-                 ser Schüttung Großzettel (Placards) nach Ab-\ngierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kenn-              satz 5.3.1.6.1 ADN\nzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,                         angebracht sind;\nb) an einem Wagen oder Container orangefarbene            3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das\nTafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An-           Laden, Befördern und die Handhabung nach Ab-\nstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und                       schnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und","274               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzu-              2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a\nstellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung           bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht über-\nmit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüs-              geben;\ntet ist.\n3. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach\nUnterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in\n§ 22\nVerbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt\nPflichten des Verpackers                          4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unter-\n(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr              abschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                                 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen\ngefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der\n1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken\nnächsten Prüfung nicht überschritten ist;\nund die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1\nbis 3.4.11 ADR/RID/ADN;                                     4. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\n2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken                Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-\nund die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1               einrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen\nbis 3.5.4 ADR/RID/ADN;                                         Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Un-\nterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt\n3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung\n4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6\nder Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,\nBuchstabe a ADR/RID nicht befördert werden,\nVerpackungen einschließlich IBC und Großverpa-\nwenn sie undicht sind;\nckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und\nden Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID          5. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung\nsowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapi-              nicht überschritten ist, mit den nach Ab-\ntel 3.3 ADR/RID/ADN;                                           satz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur\n4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach                   befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen\nGüter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu-\na) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn                  lässig ist;\neine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen\nist, und                                                6. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige\nFüllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der\nb) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;\nFüllung je Liter Fassungsraum oder die höchst-\n5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet-              zulässige Bruttomasse nach den Absätzen\ntelung                                                         4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,\na) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-              4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und\nstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft-             4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in\nbeförderung eingeschlossen ist, und                        Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unter-\nabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und\nb) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4,\n4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-\n5.1.5, 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4\nten in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;\nsowie nach den anwendbaren Sondervorschriften\nin Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN                              7. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be-\nzu beachten und                                                    füllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in\nKapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften\n6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.\nnach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse\n(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-                und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Ab-\nschriften über                                                     satz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in ge-\n1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-                      schlossener Stellung sind und keine Undichtheit\nschnitt 5.1.2 ADR und                                          auftritt;\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-             8. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6\ntive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR              Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an\nzu beachten.                                                       den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll-\ngutes anhaften;\n(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-\nschriften über                                                  9. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt\n4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht\n1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-\nmit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren\nschnitt 5.1.2 RID und\nkönnen, in unmittelbar nebeneinanderliegenden\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-                Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;\ntive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID\n10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeu-\nzu beachten.\nge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der\nnächsten Prüfung überschritten ist, nach Ab-\n§ 23\nsatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur\nPflichten des Befüllers                          Beförderung aufgegeben werden;\n(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr          11. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-\nsowie in der Binnenschifffahrt                                     wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-                und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1\ngeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;            ADR/RID durchgeführt werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                 275\n12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen               9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-\nTanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt              weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-\nverflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/                men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen\nRID angegeben wird;                                            nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;\n13. hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen             10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach\nTanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontai-                  Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern\nnern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batterie-                  befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen\nwagen die offizielle Benennung der beförderten                 das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbeschei-\nStoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.-               nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht\nEintragung zugeordnet sind, zusätzlich die techni-             überschritten ist;\nsche Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6,              11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für\n6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen                  die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR\nnach den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-                 eingehalten sind, und\nschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben\nwerden;                                                  12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvor-\nschriften für flexible Schüttgut-Container nach Un-\n14. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach                   terabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden.\nMaßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b\nbis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben              (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat\nwerden, und                                              1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen\n15. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und             von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften\nihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-            nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-\nfreien Zustand befinden.                                     achtet werden;\n2. dafür zu sorgen, dass\n(2) Der Befüller im Straßenverkehr\na) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten\n1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\n5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,\nden Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nbis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför-            b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,\ndert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a             c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1\nAbsatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf de-               Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,\nren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzu-\nweisen;                                                      d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und\n2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-                 e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID\nzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln           angebracht werden;\nnach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;                    3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\n3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-           förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID\nbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit lo-               beachtet werden;\nser Schüttung                                            4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach\na) Großzettel (Placards)      nach   Unterabschnitt          den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-\n5.3.1.2 ADR,                                             achtet werden;\nb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2          5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buch-\nADR,                                                     stabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumen-\ntieren, dass die maximal zulässige Temperatur der\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit              Ladung während oder unmittelbar nach dem Befül-\nAusnahme an MEGC und                                     len nicht überschritten wird, und\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR              6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften\nangebracht werden;                                           für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt\n7.3.2.10 RID eingehalten werden.\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften\nnach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden;            (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat\n5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9           1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den\nund 8.3.5 ADR zu beachten;                                   Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a\nbis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d\n6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift         ADN hinzuweisen;\nS2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet\nwird;                                                    2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-\nweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr-\n7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor             lichen Gütern in loser Schüttung\nder erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung\nnach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein-              a) die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt\ngewiesen wird;                                                   5.3.1.2 ADN,\n8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Son-               b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt\ndervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften              5.3.2.1 ADN,\nnach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser           c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit\nSchüttung beachtet werden;                                       Ausnahme an MEGC und","276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN               3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar\nnach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,\nangebracht werden;\nBeförderungsmittels oder Containers\n3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den ge-           a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach\nfährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste nach               dem Entladevorgang an der Außenseite des\nAbsatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach                Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels\nAbsatz 1.16.1.2.1 Satz 3 ADN im Zulassungszeugnis                oder Containers anhaften, und\nfür das Tankschiff nicht überschritten ist;\nb) den Verschluss der Ventile und der Besichti-\n4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN                 gungsöffnungen sicherzustellen;\nsicherzustellen, dass beim Laden die landseitige          4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-\nEinrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmit-              len, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif-\nteln ausgerüstet ist;                                         tung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln\n5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die              oder Containern vorgenommen wird;\nSondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwen-        5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor-\ndung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren,            gen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten,\ndass die maximal zulässige Temperatur beim Ver-               entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Be-\nladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsfüh-           förderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU,\nrer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d ge-           Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine\nnannten Instruktionen zu erteilen;                            Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine\n6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN si-                orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4\ncherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Be-             und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und\nfüllens eine ständige und zweckmäßige Überwa-             6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/\nchung gewährleistet ist;                                      RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von be-\ngasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen.\n7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem\nBefüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen             (2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor-\nTeil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN       gen, dass\nauszufüllen;                                              1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-\n8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzu-              containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-\nstellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese           statischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR\nnach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine             durchgeführt werden;\nFlammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die            2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Ka-\ndas Schiff gegen Detonation und Flammendurch-                 pitel 8.5 ADR beachtet wird;\nschlag von Land aus schützt, und                          3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung\n9. sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord             der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliede-\nmitzuführenden Instruktion für die Lade- und Lösch-           rungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1\nraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN              eingewiesen wird, und\nübereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle         4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3\nder Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öff-                ADR beachtet werden.\nnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht             (3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu\nübersteigt.                                               sorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterab-\nschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.\n§ 23a\n(4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat\nPflichten des Entladers                     1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicherzu-\n(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr              stellen, dass beim Entladen die landseitige Einrich-\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                                tung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln aus-\ngerüstet ist, und\n1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-\nnen Vergleich der entsprechenden Informationen im         2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen\nBeförderungspapier mit den Informationen auf dem              von Ladetanks\nVersandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC,                    a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschif-\nFahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu verge-                fes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt\nwissern, dass die richtigen Güter ausgeladen wer-                7.2.4.10 ADN auszufüllen;\nden;                                                          b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung,\n2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-                    wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhrlei-\nrend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,               tung anzuschließen, und nach Unterabschnitt\nder Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde-                  3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosions-\nrungsmittel oder der Container so stark beschädigt               schutz erforderlich ist, eine Flammendurch-\nworden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor-                schlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff ge-\ngang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-              gen Detonation und Flammendurchschlag von\nwissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,              Land aus schützt;\nwenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-                 c) sicherzustellen, dass die Löschrate mit der an\nfahr ergriffen worden sind;                                      Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                 277\nund Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder            7. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht\n9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an             und geprüft werden.\nder Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrück-\nfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochge-                                         § 25\nschwindigkeitsventils nicht übersteigt;\nPflichten des\nd) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung\nHerstellers, Wiederauf-\ngestellten Dichtungen zwischen den Verbin-\narbeiters und Rekonditionierers\ndungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der\nvon Verpackungen, des Herstellers\nLade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be-\nund Wiederaufarbeiters von IBC und der\nstehen, die weder durch die Ladung angegriffen\nStellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC\nwerden noch eine Zersetzung der Ladung oder\neine schädliche oder gefährliche Reaktion mit            (1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen-\nder Ladung verursachen können;                        und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\ne) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des        1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-\nLöschens eine ständige und zweckmäßige Über-              packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen\nwachung gewährleistet ist, und                            die Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3, den Unterab-\nf) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord-           schnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den Ab-\neigenen Löschpumpe diese von der Landanlage               schnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbrin-\naus abgeschaltet werden kann.                             gen, sofern diese der zugelassenen Bauart entspre-\nchen und die in der Zulassung genannten Nebenbe-\n§ 24                                  stimmungen erfüllt sind;\nPflichten des Betreibers eines                  2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-\nTankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,                    derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-\nMEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU                       satz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis\nDer Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen           setzen;\nTanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-           3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befül-\nschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass                            len und Verschließen der Versandstücke nach Unter-\nabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-\n1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC,                    satz 12 ADR/RID zu liefern und\nSchüttgut-Container und flexible Schüttgut-Contai-\nner auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-         4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen-\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach                 tümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der\nden Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unter-        Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.\nabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2,     (2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn-\n6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in         verkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi-\nAbschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.9.2,       tionierten Verpackungen die Kennzeichen nach Ab-\n6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2     schnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen\nund 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5        in Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssi-\nADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den           cherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/\nBefüller anzugebenden beförderten Stoffe und Ga-          RID rekonditioniert wurden und die im Anerkennungs-\nse;                                                       bescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.\n2. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,\n6.7.3.15.7,    6.7.4.14.7,   6.7.4.14.12,     6.8.2.4.4,     (3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von\n6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/           IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder 6.5.4.5.2 im\nRID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt            Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nwird;                                                     schifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen\nnach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID\n3. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder              nur anbringen, sofern die im Anerkennungsbescheid\nMEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank-              dieser Stelle genannten Nebenbestimmungen eingehal-\nwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnit-         ten werden.\nten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen\n6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anfor-\nderungen entspricht;                                                                  § 26\n4. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be-                              Sonstige Pflichten\nfüllung übergeben werden;\n(1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks\n5. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-         zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst beför-\nrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft         dert, hat dafür zu sorgen, dass\nwerden;\n1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen\n6. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-\nkeine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;\nsatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an ei-\nnen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben,            2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5\nauf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt                ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste\nund dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt               Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im\nwird, und                                                     gefüllten Zustand, und","278              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnit-            (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im\nten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen          Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Bin-\nGroßzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht         nenschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1\nsind.                                                    Buchstabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines\n(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1        Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination\nNummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich-         die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und\ntigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden,          Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-\ndass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä-          fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten\ntigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert         ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt\ndicht sind.                                                  haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass\n(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164,          1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige\nfür die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN             Behörde,\neinschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung        2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen\nnach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine tech-          des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-\nnische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung            reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach\nsowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.             Landesrecht zuständige Behörde und\n(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen-        3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde\nund Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers             nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5\nund Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der               informiert wird.\nBetreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisen-\nbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüs-           (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im\nsiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258         Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nnach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID           schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-\ndie Vorschriften nach § 36b zu beachten.                     antwortlichkeiten\n(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und        1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel\nDämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und                  1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterab-\nLade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat                   schnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche,\nPlätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangier-\n1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterab-             bahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu be-\nschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird,                        leuchten und, soweit möglich und angemessen, für\n2. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Entga-              die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und\nsen von leeren oder entladenen Ladetanks und             2. dafür zu sorgen, dass\nLade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer\nAnnahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Ab-             a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach\nsatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und                     Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt,\nund\n3. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen,\ndass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erfor-             b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des\nderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an               Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4\ndas zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine                ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-\nFlammendurchschlagsicherung vorhanden ist, wel-                 bewahrt werden.\nche das Schiff gegen Detonation und Flammen-                (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit\ndurchschlag von der Annahmestelle aus schützt.           hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahn-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auf-\n§ 27                              traggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verla-\nPflichten                            der, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müs-\nmehrerer Beteiligter im Straßen- und               sen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die min-\nEisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt            destens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2\nADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.\n(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im      Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-           Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind.\nschifffahrt, der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im\n(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefähr-\nEisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahme-\nlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen-\nstelle in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen,\nund Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\ndass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die\nBeteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständi-\nVorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach\ngen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn\ndem Ereignis\nihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder\n1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-          Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefah-\nkehr,                                                    renpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkom-\n2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt            men. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim\nund                                                      Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeliste-\nten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosiv-\n3. in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion          stoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5\nWasserstraßen und Schifffahrt                            ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine\nerfolgt.                                                     gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, so-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                279\nfern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die           lungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer an-\nentsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des                      wendbaren Sondervorschrift entnommen werden\nSprengstoffgesetzes oder nach § 167 Absatz 1 Satz 1               kann;\nund 2 der Strahlenschutzverordnung einbezogen wor-             4. die Vorschriften über\nden ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den\nSätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber               a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt\nunverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das                   4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1,\nBundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-                   4.3.2.3.2, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, 4.3.2.3.6 und\nhilfe (BBK).                                                         4.3.2.3.7, und Unterabschnitt 4.3.2.4, den Ab-\nsätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt\n(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-                 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-              und\ngen, dass\nb) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften\n1. die Unterweisung von Personen, die an der Beför-\nnach Kapitel 8.5 ADR\nderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi-\ntel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, mit Ausnahme des                 zu beachten;\nFahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Be-            5. wenn er den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder den\nscheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach              MEGC selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dicht-\nUnterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, und                       heit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz\n2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Ar-               4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;\nbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN               6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-\nfünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.              ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und an Fahrzeu-\n(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-              gen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen oder\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-           abzudecken;\ngen, dass                                                      7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die\n1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför-                Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefar-\nderungseinheiten befassten Personen nach Unter-               benen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kenn-\nabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und                            zeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 an-\n2. die mit der Handhabung oder Beförderung von ge-                zubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzei-\nkühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen                chen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach\noder Containern befassten Personen nach Ab-                   Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verdecken\nsatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN                                    und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3\nund 5.3.6 ADR zu entfernen;\nunterwiesen sind.\n8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-\n(7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Bin-           schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen\nnenschifffahrt haben nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f            zu treffen;\nADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den\nexplosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und            9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen\nnichtelektrische Anlagen und Geräte verwendet wer-                nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR\nden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz             am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;\nin der jeweiligen Zone erfüllen.                             10. während der Beförderung\na) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten\n§ 28\n8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie\nPflichten des                                  bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-\nFahrzeugführers im Straßenverkehr                          tanks die Bescheinigung über die Prüfung des\nDer Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat                          Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, sofern\ndie Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt\n1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-\n1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,\nckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,\ninsbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut            b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-\naustritt oder austreten kann;                                   lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,\n2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach               c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-\nAbschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;                                ten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,\n3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den               d) die    Ausrüstungsgegenstände        nach    Ab-\nTankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug                  schnitt 8.1.5 ADR und\nselbst befüllt, den vom Befüller angegebenen                 e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\nhöchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-                Nummer 1, Absatz 6 und 7\nlässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nund die zulässige Befülltemperatur nach Unterab-             mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\nschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und                  gen zur Prüfung auszuhändigen;\n4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-         11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-\nten in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten; er hat bei           zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5\nflüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen               ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen\nFüllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhal-              auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be-\nten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Fül-             achten;","280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-               2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Alu-\nsatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge-             miniumherstellung oder Aluminiumumschmelzung\nfährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent-        nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR\nfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den         zu beachten.\nAufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-\ntainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC                                     § 30\nselbst befüllt;\nPflichten des Betreibers\n13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit                         eines Kesselwagens, abnehmbaren\nkennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten           Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr\ndie Einnahme von alkoholischen Getränken zu un-\nterlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht            Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren\nanzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-       Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat\ntränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder        dafür zu sorgen, dass\n0,49 Promille BAK steht;                                1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\n14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und           wagen verwendet werden, deren Dicke der Tank-\ndie Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2            wände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in Ver-\nADR während der Beförderung entleert sind;                  bindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17\nbis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Sondervor-\n15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das           schriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;\nFahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den\n2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-\nTankcontainer vor und während des Befüllens oder\ngen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-\nEntleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den\nnannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer\nUnterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1,\nAufladungen zu erden und\n6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sonder-\n16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.           vorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, mit\nAusnahme der durch den Befüller anzugebenden\n§ 29                                   beförderten Stoffe und Gase;\nPflichten                            3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und\nmehrerer Beteiligter im Straßenverkehr                   6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der\nKesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa-\n(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen-\ngen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des\nverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und\nTanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein\ndie Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2,\nkönnte;\n7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5,\n7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.                     4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\nwagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-\n(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entla-\nführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder\nder und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vor-\nBetreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen\nschriften\nBehörden vorgelegt und dem Sachverständigen so-\n1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,              wie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle\nder Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift           (ECM) zur Verfügung gestellt wird;\nzum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen\n5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein\nnach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-\nBatteriewagen nicht verwendet wird, wenn das\nstabe b ADR;\nDatum der nächsten Prüfung überschritten ist, und\n2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-         6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5\ntel 7.2 ADR;                                                 Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden,\n3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-             auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen.\nbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und\n4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und                                      § 30a\noffenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift               Pflichten der für die Instandhaltung\nS1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde-               zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr\nrungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1              (1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle\nzu beachten.                                                 (ECM) hat dafür zu sorgen, dass\n(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im          1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung\nStraßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab-                   nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer\nschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah-               Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass\nrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.                   der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspru-\nchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,\n(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im            Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\nStraßenverkehr haben die Vorschriften                            den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,\n1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr-             6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren\nzeuge oder in offene oder belüftete Container oder           Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID ent-\nüber das Anbringen des Kennzeichens nach Ab-                 spricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzu-\nschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und                 gebenden beförderten Stoffe und Gase;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                 281\n2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID             2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tank-\nfestgelegten Informationen auch den Tank und seine             schiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank\nAusrüstung umfassen, und                                       nicht überfüllt ist und nach den Vorgaben des\nStabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners\n3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank\ngemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und\nund seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8\n9.3.3.13.3 ADN beladen ist;\nBuchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen\naufgezeichnet werden.                                      3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,\ndass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung\n(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die                 keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten\nOrganisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat                  oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-\nsie dafür zu sorgen, dass                                          teile fehlen;\n1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das              4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied\nDatum der nächsten Prüfung überschritten ist und               der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach\n2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außer-             Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden\nordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt              kann;\nwird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner            5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-\nAusrüstung beeinträchtigt sein könnte.                         schnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen\nzu treffen;\n§ 31                               6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das\nLaden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-\nPflichten des Eisenbahn-\nben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer-\ninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr\nden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas-\nDer Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-                 sifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,\nbahnverkehr                                                        Hinweistafeln und Ausrüstungen;\n1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-         7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber\nabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und                    seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;\n2. hat                                                         8. hat während der Beförderung\na) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten\na) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-\n8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und\nterne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt\nwerden, und                                                 b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\nund 3\nb) sicherzustellen, dass er während der Beförderung\neinen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu            mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\nden Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6               gen zur Prüfung auszuhändigen;\nBuchstabe b RID hat.                                    9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-\npitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme\n§ 31a                                  der Vorschriften über Hinweistafeln;\n10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-\nPflichten des\nten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die\nTriebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr\nSendung so lange nicht befördern, bis die Vor-\nDer Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss                schriften erfüllt sind;\nnach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt        11. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor dem\ndie schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall                Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks\noder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einse-                 und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an\nhen.                                                               einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach\nAbsatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und\n§ 32\n12. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem\nPflichten des                               Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tank-\nReisenden im Eisenbahnverkehr                          schiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt\n7.2.4.10 ADN auszufüllen.\nDer Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche\nGüter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen\n§ 34\noder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-\nfördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterab-                           Pflichten des Eigentümers\nschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.                                    oder Betreibers in der Binnenschifffahrt\nDer Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem\n§ 33                             Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Bin-\nnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass\nPflichten des\nSchiffsführers in der Binnenschifffahrt             1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika-\ntion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin-\nDer Schiffsführer in der Binnenschifffahrt                    weistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;\n1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-        2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten\nschnitt 1.4.1 ADN zu beachten;                              werden;","282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten                  (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung\n8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;            nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1\n4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich        Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförde-\nder Hinweistafeln eingehalten werden;                    rung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür\neine schriftliche oder elektronische Bescheinigung er-\n5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten wer-         forderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen\nden;                                                     Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bun-\n6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie-      desamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und\nrung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in-    Schifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sor-\nnerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann-        gen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahr-\nten Frist erfolgt;                                       zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.\nDer Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während\n7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort\nder Beförderung mitführen und zuständigen Personen\ngenannten Fällen einer Sonderuntersuchung unter-\nauf Verlangen zur Prüfung aushändigen.\nzogen wird und\n8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1,           (5) Bei der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ge-\n9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt     nügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides\nund aktualisiert wird.                                   oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und\nsignierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form\n§ 34a                             auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitge-\nführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen\nPflichten der Besatzung und sonstiger                zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.\nPersonen an Bord in der Binnenschifffahrt\nDie Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind-                                   § 35a\nlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs-\nführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen                     Fahrweg im Straßenverkehr\ndes Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer-\nseits beizutragen.                                              (1) Beförderungen von in § 35b genannten gefähr-\nlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Stra-\n§ 35                             ßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten\nRahmen auf Autobahnen durchzuführen.\nVerlagerung\n(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müs-           (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn\nsen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisen-           1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindes-\nbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern                    tens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Be-\n1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der               nutzung anderer geeigneter Straßen, oder\nEntlader am Ende der Beförderung über einen dafür\n2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften\ngeeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,\nder Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreise-\n2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasser-               verordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.\nweg durchführbar ist und\n(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von\n3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine\nreich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer be-\neinzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten\nträgt.\nfür eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten\n(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Num-             auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die\nmer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten           Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfü-\ngefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen           gung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiese-\nim multimodalen Verkehr zu befördern, sofern                 nen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestim-\n1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-            mung benutzt werden.\nreich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer be-\n(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur\nträgt und\nbefördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist.\n2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke         Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung\nmit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt           dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge-\nwerden kann.                                             ben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbe-\nIn diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beför-      stimmung beachten und sie während der Beförderung\nderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der             mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nBahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für             Prüfung aushändigen.\ndie Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu            (5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3\nvermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB“.           Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Be-\n(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1      scheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteil-\nund 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem             ten und signierten Bescheides sowie dessen digitali-\nEisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so              sierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese\ngroß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.     derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf\nIm multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und       Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht wer-\nNachlauf auf der Straße mit einzubeziehen.                   den kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               283\n§ 35b\nGefährliche Güter,\nfür deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten\nFür die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:\nTabelle\nKlasse/                                 Geltung            Beförderung in\nlfd.\nUnter-       Stoff oder Gegenstand    der §§ 35       Tanks        Versandstücken         Bemerkungen\nNr.\nklasse                                 und 35a         ab                 ab\n1    1.1      explosive Stoffe und          § 35 und nicht zulässig    1 000 kg         Siehe Ausnahmen nach\nGegenstände mit               § 35a                      Nettoexplosiv-   § 35c Absatz 9\nExplosivstoff                                            stoffmasse\n1.2      explosive Stoffe und          § 35 und nicht zulässig    1 000 kg\nGegenstände mit               § 35a                      Nettoexplosiv-\nExplosivstoff                                            stoffmasse\n1.5      explosive Stoffe und          § 35 und 1 000 kg          1 000 kg         Beförderungen in Tanks\nGegenstände mit               § 35a     Nettoexplosiv-   Nettoexplosiv-   sind nur für die UN-\nExplosivstoff                           stoffmasse       stoffmasse       Nummern 0331 und 0332\nzulässig (Siehe Ausnahmen\nnach § 35c Absatz 9)\n2    2        entzündbare Gase (Klassifi- § 35 und 9 000 kg            entfällt         §§ 35 und 35a gelten nur für\nzierungscodes, die nur den § 35a        Nettomasse                        Beförderungen in Tanks\nBuchstaben F enthalten)                                                   (Siehe Ausnahmen nach\n§ 35c Absatz 1 und 5 bis 8)\n3    2        giftige Gase (Klassifizie-    § 35 und 1 000 kg          entfällt         §§ 35 und 35a gelten nur für\nrungscodes, die den/die       § 35a     Nettomasse                        Beförderungen in Tanks\nBuchstaben T, TF, TC, TO,\nTFC oder TOC enthalten)\n4    3        entzündbare flüssige          § 35a     3 000 Liter bei  entfällt         § 35a gilt nur für\nStoffe der Verpackungs-                 Verpackungs-                      Beförderungen in Tanks\ngruppen I und II, mit Aus-              gruppe I                          (Siehe Ausnahme nach\nnahme der UN-Nummern                    6 000 Liter bei                   § 35c Absatz 3)\n1093, 1099, 1100, 1131 und              Verpackungs-\n1921                                    gruppe II\n5    3        UN-Nummern 1093, 1099,        § 35 und 3 000 Liter       entfällt         §§ 35 und 35a gelten nur für\n1100, 1131 und 1921 der       § 35a                                       Beförderungen in Tanks\nVerpackungsgruppe I\n6    4.1      desensibilisierte explosive § 35 und nicht zulässig      1 000 kg\nStoffe der UN-Nummern         § 35a                      Nettomasse\n3364, 3365, 3367 und 3368\n7    4.2      UN-Nummer 3394                § 35 und 3 000 Liter       entfällt         §§ 35 und 35a gelten nur für\n§ 35a                                       Beförderungen in Tanks\n8    4.3      UN-Nummern 1928 und           § 35 und 3 000 Liter       entfällt         §§ 35 und 35a gelten nur für\n3399 der Verpackungs-         § 35a                                       Beförderungen in Tanks\ngruppe I\n9    5.1      entzündend (oxidierend)       § 35 und 3 000 Liter       entfällt         §§ 35 und 35a gelten nur für\nwirkende flüssige Stoffe      § 35a                                       Beförderungen in Tanks\nder Verpackungsgruppe I\nder UN-Nummern 1745,\n1746, 1873 und 2015\n10 6.1        giftige flüssige Stoffe der   § 35 und 3 000 Liter       entfällt         §§ 35 und 35a gelten nur für\nVerpackungsgruppe I           § 35a                                       Beförderungen in Tanks\n11 8          ätzende flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter         entfällt         §§ 35 und 35a gelten nur für\nVerpackungsgruppe I der       § 35a                                       Beförderungen in Tanks\nUN-Nummern 1052, 1739,\n1744, 1777, 1790, 1829 und\n2699\nDie angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1\njeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die\n§§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungs-\neinheit anzuwenden.","284                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n§ 35c                                      (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündba-\nAusnahmen zu den §§ 35 und 35a                           ren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Ta-\nbelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beför-\n(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen               derungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung\nvon entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende                    nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.\nNummer 2, wenn Tanks verwendet werden,\n(6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen\n1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung ge-                   von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-\nbaut sind,                                                        mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks\n2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Au-                      nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in\nßenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke                   der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-\nnach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet,                  nem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach\n§ 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulas-\n3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwand-                    sungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-\ndicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschrei-               Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1\ntet und                                                           ADR vermerkt ist.\n4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel-                     (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen\noder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.                      von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-\n(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-               mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks\nZulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1                   nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis\nADR oder in einer besonderen Bescheinigung des                        22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, so-\nTankherstellers oder eines Sachverständigen oder                      fern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-\nTechnischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestäti-                   verhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der\ngen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S)                     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer\nder Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie                         Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control –\nder Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.                           ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulas-\n(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzünd-                sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR\nbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende                   vermerkt ist.\nNummer 4, sofern die Beförderungen in                                    (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von\nentzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961,\n1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks\n1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende\nnach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Be-\nNummer 2).\nrechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal\n(4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck                       (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen\nvon mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft                    zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförde-\nsind,                                                             rungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung\nnicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von explosiven\n2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent hö-\nStoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Ta-\nher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Ab-\nbelle laufende Nummer 1)\nsatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des For-\nschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von                       1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unter-\nTransporttanks für Gefahrgut“1 und Bekanntma-                         klasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332\nchung zur Anwendung des Forschungsberichts                            (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe\n2032), wenn die Kenngröße f3 zur Ermittlung der Ri-                   und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformi-\nsikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicher-                       tätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes er-\nheitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprü-                   bracht wurde und diese explosiven Stoffe und\nfung zuständigen Stelle bescheinigt wurde oder                        Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfind-\nlichkeit von mehr als 30 Joule sowie eine Reibemp-\n3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-\nfindlichkeit von mehr als 280 Newton bei Durchfüh-\nstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-\nrung der Prüfverfahren3 haben, und\nsatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach\nAbsatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke                  2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)\nSpalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach                      a) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be-\nKapitel 6.10 ADR                                                          förderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-\ndurchgeführt werden.                                                          nem automatischen Blockierverhinderer (ABV)\nnach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver-\n(4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist                         kehrs-Zulassungs-Ordnung, oder\ndies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unter-\nabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Be-                        b) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be-\nscheinigung des Tankherstellers oder eines Sachver-                           förderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit ei-\nständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Ab-                             nem automatischen Blockierverhinderer (ABV)\nsatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Aus-                           nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver-\nnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S)\n3\nder GGAV gelten weiter.                                                 Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG)\nNr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von\nPrüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-\n1\nDer Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für    päischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung,\nMaterialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.    Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142\n2\nDie Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16   vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Euro-\nS. 522.                                                               päischen Union veröffentlichten Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                285\nkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdy-            b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nnamikregelung (Electronic Stability Control –                eine dort genannte Angabe schriftlich oder\nESC)                                                         elektronisch mitgeteilt oder auf eine dort ge-\nnannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch\nausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungs-\nhingewiesen wird,\nbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR\nvermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1              c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf\nund Nummer 2 Buchstabe a oder b können neben-                    ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder\neinander in Anspruch genommen werden. § 35b                   d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nSatz 3 ist nicht anzuwenden.                                     nannte Angabe schriftlich oder elektronisch\nmitgeteilt wird,\n§ 36\n4. entgegen § 18\nPrüffrist für Feuerlöschgeräte                      a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht\nDie Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR              richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\nbeträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschge-                geschriebenen Weise gibt,\nräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach               b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht\nab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät                    richtig oder nicht rechtzeitig informiert,\nangegebenen Prüfung.\nc) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht\nrechtzeitig vergewissert,\n§ 36a\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\nBeförderung gefährlicher                             eine Angabe in das Beförderungspapier einge-\nGüter als behördliche Asservate                         tragen wird,\nSofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder               e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\nzur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erfor-                    eine dort zugelassene und geeignete Verpa-\nderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2          ckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort\nTabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet               zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein\nist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibe-               dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder\nhörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll-                   nur ein dort zugelassenes und geeignetes\nund Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private               Schiff verwendet wird,\nUnternehmen befördert werden, ohne dass die offiziel-\nlen Benennungen für die Beförderung mit der techni-               f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die\nschen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1                      zuständige Behörde benachrichtigt wird,\nADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe             g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer\nin einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1                    Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine\nBuchstabe b ADR/RID.                                                 Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur\nVerfügung stellt,\n§ 36b                                 h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein\nBeförderung                                  Beförderungspapier mit einer geforderten An-\nerwärmter flüssiger und fester Stoffe                      gabe, Anweisung oder einem geforderten Hin-\nweis mitgegeben wird,\nFür die Beförderung erwärmter flüssiger und fester\nStoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders                  i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein\nausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/                       erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht\nGroßcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift                 wird,\nVC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.               j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass\nein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird,\n§ 37                                 k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht, nicht\nOrdnungswidrigkeiten                               richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig auf die Begasung hin-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1                     weist,\nNummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                 l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-\nrungspapiers, der Informationen oder Doku-\n1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen                   mentation nicht oder nicht mindestens drei\nEisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder                  Monate aufbewahrt,\nnicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder\nnicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht          m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnah-\nmit Informationen versieht oder versehen lässt,               mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-\nben wird,\n2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder\nn) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den\nnicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-\nVersand als Expressgut nicht beachtet,\nsetzt,\no) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\n3. entgegen § 17\nGroßzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn-\na) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht                    zeichen und der Rangierzettel angebracht\nrechtzeitig vergewissert,                                 werden,","286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\np) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass               l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\ndas Beförderungspapier die Angaben enthält,                verwendet wird, der den dort genannten Anfor-\nq) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die              derungen entspricht,\nAusnahmezulassung vor Beförderungsbeginn                m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\nübergeben wird, oder                                       oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,\nr) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein              Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift\nGroßzettel und die orangefarbene Tafel ange-               entspricht,\nbracht werden,                                          n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\n5. entgegen § 19 Absatz 1                                        ordentliche Prüfung durchgeführt wird,\na) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig              o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-\noder nicht rechtzeitig informiert,                         liche Ausrüstung nicht übergibt,\nb) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht              p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht aus-\ndie Vorschriften erfüllt,                                  rüstet,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank               q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nnicht zur Beförderung aufgegeben wird,                     genannte Vorschrift beachtet wird,\nd) Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspa-                 r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine dort\npiers, der Informationen oder Dokumentation                genannte Vorschrift beachtet wird, oder\nnicht oder nicht mindestens drei Monate auf-            s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festver-\nbewahrt,                                                   bundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Auf-\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku-                 setztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank\nmente die erforderlichen Angaben enthalten,                oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,\noder                                                 7. entgegen § 19 Absatz 3\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Doku-\na) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber\nmente die erforderlichen Angaben enthalten,\nüber Daten verfügen kann,\n6. entgegen § 19 Absatz 2\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-\na) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-                 zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich\nwendung nicht einhält,                                     führt,\nb) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder               c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\nnicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen              papier verfügbar ist und ausgehändigt wird,\nübergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen\ngenannte Vorschrift beachtet wird,\nund richtig anwenden kann,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort              e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht,\ngenannte Vorschrift über die Beförderung in                nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nloser Schüttung und in Tanks beachtet wird,                vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nbereitstellt,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort\ngenannte Vorschrift über die Begrenzung der             f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht\nMengen eingehalten wird,                                   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ninformiert,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\npapier, die Bescheinigung oder eine Ausnah-             g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge-\nmezulassung vor Beförderungsbeginn überge-                 schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand\nben wird,                                                  mitgeführt wird,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-              h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orange-\nzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung                farbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)\neingesetzt werden,                                         angebracht sind,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe-            i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein\nweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege-              Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Un-\nben wird,                                                  dichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein\nAusrüstungsteil fehlt,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt               j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein\noder zur Verfügung gestellt wird,                          Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-\nfarbene Tafel angebracht ist, oder\ni) Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit\neinem Feuerlöschgerät ausrüstet,                        k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort\ngenannte Information den Tank oder seine\nj) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,\nAusrüstung umfasst,\nk) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem\nGroßzettel, einer orangefarbenen Tafel oder          8. entgegen § 19 Absatz 4\neinem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür            a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das\nsorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen                 Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter\nangebracht wird,                                           zugelassen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               287\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes               k) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\nMitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis                 eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\nan Bord ist,                                             l) Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein\nc) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt                Großzettel, eine Tafel oder ein Kennzeichen\nder Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra-              angebracht ist,\nchen bereitstellt, die der Schiffsführer und der\nm) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\nSachkundige lesen und verstehen können,                     ein Container eingesetzt wird, der den dort\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort                  genannten Anforderungen entspricht,\ngenannte Vorschrift beachtet wird,\nn) Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort                  eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\ngenannte Vorschrift eingehalten wird,\no) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs-               eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kenn-\nführer ein Dokument übergeben wird,                         zeichen beachtet wird,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff              p) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nnur unter der dort genannten Voraussetzung                  Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen\neingesetzt wird, oder                                       oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,\nh) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein zweites            q) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur\nEvakuierungsmittel verfügbar ist,                           ein Container eingesetzt wird, der den dort\n9. entgegen § 20                                                  genannten Anforderungen entspricht,\na) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme                r) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\ndes Gutes verzögert oder verweigert,                        eine dort genannte Vorschrift über die Beför-\nderung in Versandstücken oder die Beladung\nb) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder                    und Handhabung beachtet wird,\nnicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften\neingehalten worden sind,                                 s) Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\nc) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder\nnicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines         t) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis\nGrenzwertes informiert,                                     nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nd) Absatz 2 einen Container zurückstellt,                   u) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nGroßzettel oder das Kennzeichen angebracht\ne) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück-                 ist,\nstellt oder wieder verwendet oder\nv) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\nf) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder                 eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\neinen Wagen zurückstellt,                                   oder\n10. entgegen § 21\nw) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die\na) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,                           landseitige Einrichtung mit einem oder zwei\nb) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-                  Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,\nförderung übergibt,                                 11. entgegen § 22\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein            a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte\nVersandstück nur verladen wird, wenn die Ver-               Vorschrift über das Verpacken, das Umverpa-\npackung den dort genannten Anforderungen                    cken und die Kennzeichnung nicht beachtet,\nentspricht,\nb) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass                   schrift über die Verwendung und Prüfung nicht\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,                beachtet,\ne) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein            c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-\nWarnkennzeichen angebracht wird,                            schrift über das Zusammenpacken nicht be-\nf) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass                   achtet,\neine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift              d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-\nbeachtet wird,                                              schrift über die Kennzeichnung und Bezette-\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die               lung nicht beachtet,\nAnzahl der Versandstücke nicht überschritten             e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-\nwird,                                                       packungen nicht sichert oder\nh) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass                f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift\neine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,                 nicht beachtet,\ni) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis              12. entgegen § 23 Absatz 1\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\na) Nummer 1 Güter übergibt,\nin der vorgeschriebenen Weise gibt,\nj) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass                b) Nummer 2 einen Tank übergibt,\neine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,          c) Nummer 3 einen Tank befüllt,","288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit           l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort\neiner Verschlusseinrichtung geprüft und ein                 genannte Vorschrift eingehalten wird,\nTank nicht befördert wird, wenn dieser undicht      14. entgegen § 23 Absatz 3\nist,\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort\ne) Nummer 5 einen Tank befüllt,                                genannte Kontrollvorschrift beachtet wird,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Fül-                b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-\nlungsgrad, die Masse oder Bruttomasse einge-                tel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel\nhalten wird,                                                und das Kennzeichen angebracht werden,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nder Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft\ngenannte Vorschrift beachtet wird,\nwird oder alle Verschlüsse in geschlossener\nStellung sind und keine Undichtheit auftritt,            d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-\nvorschrift beachtet wird,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank\nkeine Reste anhaften,                                    e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-\nratur nicht überschritten wird, oder\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan-\nderliegende Tankabteile oder -kammern nicht              f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nmit gefährlich miteinander reagierenden Stof-               genannte Vorschrift eingehalten wird,\nfen befüllt werden,                                 15. entgegen § 23 Absatz 4\nj) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank,              a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig\nBatterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC                  oder nicht vollständig gibt,\nnicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufge-\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-\ngeben wird,\nzettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-\nk) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Ent-                 zeichen angebracht werden,\nleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-\nnahme durchgeführt wird,\nschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen\nl) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Be-                  Gütern befüllt wird und das Datum im Zulas-\nzeichnung angegeben wird,                                   sungszeugnis nicht überschritten ist,\nm) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Be-               d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die land-\nnennung oder ein Kennzeichen angegeben                      seitige Einrichtung mit einem oder zwei Evaku-\nwird,                                                       ierungsmitteln ausgerüstet ist,\nn) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC               e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-\nnicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder                 ratur nicht überschritten wird,\no) Nummer 15 einen Tank befüllt,                            f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Über-\n13. entgegen § 23 Absatz 2                                         wachung gewährleistet ist,\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig,             g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbenen Weise gibt,                                           ausfüllt,\nb) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,                     h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flam-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-                  mendurchschlagsicherung vorhanden ist, oder\nzettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-            i) Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate\nzeichen angebracht werden,                                  übereinstimmt und der Druck an der Über-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-               gabestelle den Öffnungsdruck des Hochge-\nvorschrift beachtet wird,                                   schwindigkeitsventils nicht übersteigt,\ne) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,            15a. entgegen § 23a\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort               a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,\ngenannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,              dass die richtigen Güter ausgeladen werden,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-               b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht\nzeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein-               vergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-\ngewiesen wird,                                              griffen wurden,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor-               c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche\nschrift über die Beförderung in loser Schüttung             Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-\nbeachtet wird,                                              fernt,\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß-               d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-\nnahme zur Vermeidung elektrostatischer Auf-                 schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,\nladungen durchgeführt wird,                              e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Ent-\nj) Nummer 10 einen Tank befüllt,                               giftung nicht sicherstellt,\nk) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die              f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein\ndort genannten Vorschriften eingehalten sind,               Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-\noder                                                        farbene Tafel nicht mehr sichtbar ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                  289\ng) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen               17. entgegen § 25\nnicht entfernt,                                          a) Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kenn-\nh) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass                   zeichen anbringt,\neine Maßnahme zur Vermeidung elektrosta-                 b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder\ntischer Aufladungen durchgeführt wird,                      nicht richtig in Kenntnis setzt,\ni) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass                c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht\neine dort genannte zusätzliche Vorschrift be-               liefert,\nachtet wird,\nd) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines\nj) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der               Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas-\nFahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise                sungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,\neingewiesen wird,\ne) Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen an-\nk) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür                 bringt oder\nsorgt, dass eine dort genannte Vorschrift be-\nachtet wird,                                             f) Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen an-\nbringt,\nl) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die\n18. entgegen § 26\nlandseitige Einrichtung mit einem oder zwei\nEvakuierungsmitteln ausgerüstet ist,                     a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\neinem Tank keine Reste des Füllgutes an-\nm) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn be-\nhaften,\ntreffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht\nrechtzeitig ausfüllt,                                    b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nTank verschlossen und dicht ist,\nn) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicher-\nstellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-               c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein\nrung vorhanden ist,                                         Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht\nist,\no) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicher-\nstellt, dass der Druck an der Übergabestelle             d) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht\nden Öffnungsdruck des Hochgeschwindig-                      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nkeitsventils nicht übersteigt,                              anfertigt,\np) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicher-              e) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht\nstellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-                oder nicht richtig beachtet,\nnannten Werkstoffen bestehen,                            f) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\nq) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicher-                 das Personal unterwiesen wird,\nstellt, dass eine Überwachung gewährleistet              g) Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil\nist, oder                                                   der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nr) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicher-                 dig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder\nstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer-            h) Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass\nden kann,                                                   eine Flammendurchschlagsicherung vorhan-\nden ist,\n16. entgegen § 24\n19. entgegen § 27\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-\ncontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein                 a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage\nMEGC, ein Schüttgut-Container oder flexibler                eines Berichts rechtzeitig erfolgt,\nSchüttgut-Container einer dort genannten                 b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,\nBau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-                   eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür\nschrift entspricht,                                         sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außer-                wird,\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,                   c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein                    Sicherung nicht beachtet,\nTankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder             d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür\nMEGC verwendet wird, der den dort genann-                   sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,\nten Anforderungen entspricht,\ne) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC                   sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-\nnicht zur Befüllung übergeben wird,                         bewahrt werden,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-             f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder\nentlastungseinrichtung geprüft wird,                        anwendet,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte            g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt                   Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung\noder zur Verfügung gestellt wird, oder                      erfolgt,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU                    h) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die\nuntersucht und geprüft werden,                              Unterweisung erfolgt,","290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\ni) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die             e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die\nAufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt wer-                    Beförderung nicht beachtet,\nden,                                                 22. entgegen § 30\nj) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein\nunterwiesen sind, oder\nWagen oder ein Tank verwendet wird, der\nk) Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort              den dort genannten Anforderungen entspricht,\ngenannte Anlage oder ein dort genanntes\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen\nGerät verwendet wird,\noder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-\n20. entgegen § 28                                                   rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-\na) Nummer 1 ein Versandstück befördert,                         spricht,\nb) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über               c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\ndie Beförderungsbe- oder -einschränkungen                    ordentliche Prüfung durchgeführt wird,\nnicht beachtet,                                           d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\nc) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder                    geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt\ndie Befülltemperatur nicht einhält,                          oder zur Verfügung gestellt wird,\nd) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über               e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel-\nden Betrieb von Tanks und die zusätzlichen                   wagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte-\nVorschriften nicht beachtet,                                 riewagen nicht verwendet wird, oder\ne) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,                       f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nf) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt,                    genannte Information den Tank oder seine\nentfernt oder abdeckt,                                       Ausrüstung umfasst,\ng) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen              22a. entgegen § 30a\noder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht            a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die\nrichtig anbringt, nicht oder nicht richtig sicht-            Instandhaltung eines Tanks oder seiner Aus-\nbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht voll-             rüstung in einer dort genannten Weise sicher-\nständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder              gestellt wird,\nnicht vollständig verdeckt,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nh) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,                         eine dort genannte Information den Tank oder\ni) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein                   seine Ausrüstung umfasst,\nWarnkennzeichen angebracht ist,                           c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\nj) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-                 eine Aufzeichnung gefertigt wird,\ngung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs-             d) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein\ngegenstand oder die Ausnahmezulassung                        Kesselwagen nicht verwendet wird, oder\nnicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig\naushändigt,                                               e) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\neine außerordentliche Prüfung durchgeführt\nk) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über                 wird,\ndie Überwachung nicht beachtet,\n23. entgegen § 31\nl) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes\nnicht entfernt oder entfernen lässt,                      a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Per-\nsonal unterwiesen wird,\nm) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-\ntränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter              b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass\nder dort genannten Wirkung solcher Getränke                  ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder\nantritt,                                                  c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass\nn) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver-                 er Zugriff zu einer Information hat,\nbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,          23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht\no) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder                     oder nicht rechtzeitig einsieht,\np) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht        24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder\nbeachtet,                                                 befördern lässt,\n21. entgegen § 29                                           25. entgegen § 33\na) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über               a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-\ndie Beladung und Handhabung nicht beachtet,                  achtet,\nb) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht              b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff\nbeachtet,                                                    oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-\nc) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über                  tank nicht überfüllt ist,\nVorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,                        c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das\nd) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die                   Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine\nVerladung oder das Kennzeichen nicht beach-                  Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist\ntet oder                                                     oder keine Ausrüstungsteile fehlen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                 291\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof-      27. entgegen § 35\nfene Mitglied der Besatzung die schriftlichen             a) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Ver-\nWeisungen versteht und richtig anwenden                      merk nicht in das Beförderungspapier einträgt,\nkann,\nb) Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine\ne) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme                       Bescheinigung übergeben wird, oder\nnicht trifft,\nc) Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht mit-\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort                   führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushän-\ngenannte Vorschrift eingehalten wird,                        digt,\ng) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder        28. entgegen § 35a\nBetreiber seinen Pflichten nachgekommen ist,\na) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,\nh) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-               b) Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine\nmezulassung nicht mitführt oder nicht oder                   Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder\nnicht rechtzeitig aushändigt,\nc) Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort                   nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt\ngenannte Vorschrift eingehalten wird,                        oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.\nj) Nummer 10 eine Sendung befördert,                      (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte\nk) Nummer 11 einen dort genannten Teil der             vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der\nPrüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig   Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-\noder nicht rechtzeitig ausfüllt oder                tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich\nl) Nummer 12 einen dort genannten Teil der             der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-\ntausend Euro bleibt unberührt.\nPrüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig ausfüllt,\n§ 38\n26. entgegen § 34\nÜbergangsbestimmungen\na) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass\n(1) Bis zum 30. Juni 2019 darf die Beförderung ge-\neine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\nfährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-\nb) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sach-          ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden\nkundiger an Bord ist,                               Fassung durchgeführt werden.\nc) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktua-           (2) Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher\nlisierung erfolgt,                                  bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem in-\nd) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff         neren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefähr-\neiner Sonderuntersuchung unterzogen wird,           liche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in\noder                                                Unterabschnitt 1.6.1.46 ADR/RID gilt im Straßenverkehr\nfür innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die\ne) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffs-      in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche\nakte nach einer dort genannten Vorschrift ge-       Beförderungen im Eisenbahnverkehr weiterhin die Re-\nführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird,           gelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 Buch-\n26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des              stabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember\nSchiffsführers nicht Folge leistet,                    2018 geltenden Fassung.","292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAnlage 1\n(weggefallen)\nAnlage 2\nEinschränkungen aus Gründen der Sicherheit\nder Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR\nund zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen\nsowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen\n1.   Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-\nfahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7:\n1.1  Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-\nschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a und b bzw. d und e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2  Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n2.   Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:\n2.1  Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach\nUnterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               293\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4\n50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste\nStoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und\nStoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und\nStoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3\nnicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-\nabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.\nb) (weggefallen)\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse\nje Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der\nKlasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei\nUnterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-\nsierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,\nStoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse\n5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschrei-\nten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende\nVorschriften eingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6\nund 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach\nUnterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.\n2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:\na) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und\nb) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-\nliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)\ngelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n3.  Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:\n3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht\nBei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container\nund in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.\n3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-\neinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich\nder Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung\nist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3\nADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.\n3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container\nErgänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-\ntainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger\neiner kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden,\nsofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt\nnicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.\n4.  Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und\nEinschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:\n4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförde-\nrungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht\nsowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.\n4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen\nGefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-\nboten.\na) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genann-\nten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.","294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nb) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt)\nist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7\nRID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:\naa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:\nBeförderung in Versandstücken\nGefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9\nin gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen\na) Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O           Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen,\nund F ohne Nebengefahr giftig,                  Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und\nStraßenfahrzeugen mit Tankcontainern)\nb) Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungs-\ngruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,\nc) Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungs-\ngruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und\nd) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungs-\ngruppe II und III\nbb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften\nnach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.\ncc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:\nErfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf de-\nnen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen,\nauf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein\nunbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut\nbeladen ist, zu befördern.\nErfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf\ndenen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen,\nauf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens\nzwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut\nbeladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.\nPro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende\nmitgeführt werden.\ndd) Schriftliche Weisungen:\nSchriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3\nADR mitzuführen.\nee) Beförderungsausschluss:\nDie Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich\nGroßpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Stra-\nßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer\nWindstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.\nff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:\nVorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten\nleeren Tanks anzuwenden.\ngg) Angaben im Beförderungspapier:\nDie Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss\nden Vorschriften des RID entsprechen.\n5.    In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-\nstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:\n5.1   Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.\n6.    Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein\n6.1   Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern\noder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-\nschreiten.\n6.2   Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:\n6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-\ndigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert\nwerden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen\nmit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-\ndigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               295\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe\nund ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beför-\nderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.\nSchiffsname                             ENI Nummer                   Stoffliste Nummer\nT.M.S. PIZ EVEREST                           0232 6324                             1\n6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-\ndigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert\nwerden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N\noffen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des\nHochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar)\ngefordert wird, befördert werden.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe\nund ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beför-\nderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.\nSchiffsname                             ENI Nummer                   Stoffliste Nummer\nT.M.S. EILTANK 9                             0430 4830                             5\n6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils\nvon mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit\neinem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\n6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils\nvon mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit\neinem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefor-\ndert wird, befördert werden.\nStoffliste Nummer 1:\nUN-           Klasse und          Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode        gruppe\n1114              3, F1                  II        BENZEN\n1134              3, F1                 III        CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143            6.1, TF1                 I         CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203              3, F1                  II        BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1218              3, F1                  I         ISOPREN, STABILISIERT\n1247              3, F1                  II        METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267              3, F1                  I         ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1267              3, F1                  II        ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268              3, F1                  I         ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268              3, F1                  II        ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277              3, FC                  II        PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278              3, F1                  II        1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296              3, FC                  II        TRIETHYLAMIN\n1578             6.1, T2                 II        CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591             6.1, T1                III        o-DICHLORBENZEN","296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1593             6.1, T1            III      DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605             6.1, T1             I       1,2-DIBROMETHAN\n1710             6.1, T1            III      TRICHLORETHYLEN\n1750           6.1, TC1              II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831             8, CT1              I       SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846             6.1, T1             II      TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863              3, F1              I       DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1863              3, F1              II      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888             6.1, T1            III      CHLOROFORM\n1897             6.1, T1            III      TETRACHLORETHYLEN\n1993              3, F1              I       ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1993              3, F1              II      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2205             6.1, T1            III      ADIPONITRIL\n2238              3, F1             III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263              3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263              3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266              3, FC              II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312             6.1, T1             II      PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333             3, FT1              II      ALLYLACETAT\n2733              3, FC              II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810             6.1, T1            III      GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874             6.1, T1            III      FURFURYLALKOHOL\n3295              3, F1              I       KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3295              3, F1              II      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455           6.1, TC2              II      CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN\nStofflisten Nummer 2 bis 4\n(weggefallen)\nStoffliste Nummer 5:\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1134              3, F1             III      CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1218              3, F1              I       ISOPREN, STABILISIERT\n1247              3, F1              II      METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1277              3, FC              II      PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278              3, F1              II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296              3, FC              II      TRIETHYLAMIN\n1547             6.1, T1             II      ANILIN\n1750           6.1, TC1              II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831             8, CT1              I       SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 297\nUN-      Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer Klassifizierungscode    gruppe\n2238          3, F1             III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263          3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263          3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266          3, FC              II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333         3, FT1              II      ALLYLACETAT\n2733          3, FC              II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n3446         6.1, T2             II      NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(o-NITROTOLUEN)","298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAnlage 3\n(zu § 36b)\nFestlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete\nFahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3\nzur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID\n1.    Anwendungsbereich\nErwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten\nFahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforde-\nrungen erfüllt werden.\n1.1   Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere\n– flüssiges Aluminium,\n– Bitumen,\n– flüssiges Eisen,\n– heißes Paraffin (Wachs).\n1.2   Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere\n– heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),\n– Stahlcoils (warm gewalzt),\n– Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in\neiner Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,\nwenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.\n2.    Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung\n2.1   Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den\nTransport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel\nfür den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter\nSchutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1) müssen ent-\nweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs\nnicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist.\nHiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Ober-\nflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen,\nin dessen Funktion beeinträchtigt werden.\n2.2   Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/\nRID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen\nund zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung\nnicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser\nSchüttung in Behältern).\n2.3   Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen\nwerden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.\n3.    Brand- und Explosionsschutz\nJede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen\noder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder che-\nmische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).\n4.    Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln\n4.1   Konstruktion und Prüfung der Tiegel\nTiegel, die seit dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung\neines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau) konstruk-\ntiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens\ndurch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen aus dem verwen-\ndeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu prüfenden Unterlagen\nwird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der Baumusterprüfung ist ein\nqualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Stelle nach § 12 der GGVSEB\nauszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte jedes hergestellten Tiegels gemäß\nNummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.\nBei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische\nDruck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen\ndes Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde zu legen.\nDiese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden.\nDie Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen und\nso zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019              299\nDie Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser,\nKäfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2). Dabei ist die Schutzein-\nrichtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung standhält, die\nder doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht.\nPlastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind\nsoweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung der\nSchutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen.\nDie Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimensio-\nnierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein qualifizierter\nPrüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordentliche Prüfung ge-\nmäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrichtung sowie gegebe-\nnenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.\n4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme\nDie Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung der\nEN 12972:2007 zu prüfen.\nDie Prüfung umfasst mindestens:\n– eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berücksichti-\ngung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung,\n– eine Bauprüfung,\n– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands,\n– eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest ausge-\nkleidet oder beschichtet sein,\n– eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.\nDie Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.\n4.3 Zwischenprüfung der Tiegel\nDie Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4 dieser\nAnlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasserdruckprü-\nfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprüfung umfasst\ndie\n– Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbin-\ndungen ein,\n– Wanddickenmessung,\n– zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte.\nDie maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren\nZustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers durchzuführen.\n4.4 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel\nBei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist\neine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der\nPrüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zzgl. einer Wasserdruckprüfung mit einem\nPrüfdruck von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die Wasser-\ndruckprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.\n4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel\nWenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine\naußerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des\nAbsatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen.\n4.6 Kennzeichnung der Tiegel\nDie Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu\nkennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P“, für die\nPrüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L“).\n4.7 Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch)\nDie Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom\nBetreiber in der Tiegelakte aufzubewahren.\n4.8 Beförderung der Tiegel\nAn die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt:\n– Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger\noder Anhänger ab dem 1. Januar 2021 mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control – ESC)\nausgestattet sein.","300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische\nLeitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.\n– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder gegen die\nFahrtrichtung angeordnet sind.\n4.9  Anforderungen an die Fahrzeugführer\nErgänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung von\nflüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach Unter-\nabschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten.\nDiese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten:\n– besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,\n– allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe,\nSchwallwirkung),\n– Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und\n– besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.\nDiese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den Be-\nförderer zu dokumentieren.\n5.   Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen\n(Pfannen) mit der Eisenbahn\n5.1  Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der\nBlechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.\n5.2  Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie\nohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Bean-\nspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.\n5.3  Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen\nStreckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht über-\nschreiten.\n5.4  Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durch-\nmesser maximal 10 mm betragen darf.\n5.5  Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuer-\nfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.\n5.6  Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Quali-\ntätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tra-\ngenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahme-\nzeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend.\n5.7  Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweiß-\nbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson\nvorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.\n5.8  Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.\n5.9  Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen\n– die Wanddickenmessung,\n– die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,\n– die Gefügeuntersuchung.\n5.10 Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der\nFeuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberflä-\nche erfolgen.\n5.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine\naußerordentliche Prüfung vorzunehmen.\n5.12 Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prü-\nfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.\n5.13 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen\nAußenbehälters 250 °C nicht übersteigen.\n5.14 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.\n5.15 Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung\nvorzunehmen und zu überwachen.\n5.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu über-\nprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.\n5.17 Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019     301\nAnhang 1\nBild 1\nBild 2","302      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAnhang 2\nSchutzeinrichtung „Kragen“\nSchutzeinrichtung „Abweiser“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 303\nSchutzeinrichtung „Käfig“"]}