{"id":"bgbl1-2019-7-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":7,"date":"2019-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/7#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_7.pdf#page=29","order":4,"title":"Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung","law_date":"2019-03-11T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":29,"num_pages":29,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019 229\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nVom 11. März 2019\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I\nS. 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in\nder seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nvom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275),\n2. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n17. März 2017 (BGBl. I S. 568) und\n3. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 11. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer","230               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nVerordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter\n(Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV)\n§1                                3. „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-\nGeltungsbereich                             verordnung See nach § 1 Absatz 1 und\n(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen          4. „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-\nvon                                                              verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nnach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderun-\n1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                 gen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).\nBinnenschifffahrt vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711,\n993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom                                 §2\n20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124) geändert worden\nGeltungsbereich von\nist und\nAusnahmegenehmigungen\n2. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der                          nach § 5 Absatz 1 Nummer 2\nBekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I                     und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung\nS. 3862; 2018 I S. 131).                                        Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\n(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten          Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen\nAusnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwen-            geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen\ndung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch              nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahr-\nBuchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten           gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nBuchstaben haben folgende Bedeutung:                          auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen\n1. „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-          Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegeneh-\nverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt        migung dem Beförderungspapier beizufügen.\nnach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderun-\ngen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-                                   §3\nschifffahrt),                                                      Grenzüberschreitende Beförderung\n2. „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgut-             Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser\nverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt        Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes be-\nnach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderun-         stimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderun-\ngen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahn-           gen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den\nverkehr),                                                 Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019            231\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 2)\nErklärung der verwendeten Abkürzungen\nIn dieser Anlage bedeuten:\nADN             Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf\nBinnenwasserstraßen\nADR             Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße\nAGBwGGVSE       Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-\nbahn\nBem.            Bemerkung\nBGBl.           Bundesgesetzblatt\nCSC             Internationales Übereinkommen über sichere Container\nCTU             Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)\nEmS             Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern\nFlp.            Flammpunkt\nGGVSEB          Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nGGVSee          Gefahrgutverordnung See\nIMDG-Code       International Maritime Dangerous Goods Code\nMEGC            Gascontainer mit mehreren Elementen\nMEMU            Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff\nn.a.g.          nicht anderweitig genannt\nPBDD            Polybromierte Dibenzodioxine\nPBDF            Polybromierte Dibenzofurane\nPCB             Polychlorierte Biphenyle\nPCDD            Polychlorierte Dibenzodioxine\nPCDF            Polychlorierte Dibenzofurane\nPCT             Polychlorierte Terphenyle\nRichtlinie      Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefähr-\n2008/68/EG      licher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie\n2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58) geändert worden ist\nRID             Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nS.              Seite\nStVZO           Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nTCDD            Tetrachlordibenzo-p-dioxin\nTE              Toxizitätsäquivalent-Faktor\nUN              United Nations (Vereinte Nationen)\nVMBI            Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung","232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nInhaltsverzeichnis\nAusnahme 1             – offen –\nAusnahme 2             – offen –\nAusnahme 3             – offen –\nAusnahme 4             – offen –\nAusnahme 5             – offen –\nAusnahme 6             – offen –\nAusnahme 7             – offen –\nAusnahme 8 (B)         Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren\nAusnahme 9 (B, E, S)   Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff\nAusnahme 10            – offen –\nAusnahme 11            – offen –\nAusnahme 12            – offen –\nAusnahme 13            – offen –\nAusnahme 14            – offen –\nAusnahme 15            – offen –\nAusnahme 16            – offen –\nAusnahme 17            – offen –\nAusnahme 18 (S)        Beförderungspapier\nAusnahme 19 (B, E, S)  Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen\nAusnahme 20 (B, E, S)  Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle\nAusnahme 21 (B, E, S)  Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln\nAusnahme 22 (E, S)     Saug-Druck-Tanks\nAusnahme 23            – offen –\nAusnahme 24 (S)        Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen\nAusnahme 25            – offen –\nAusnahme 26            – offen –\nAusnahme 27            – offen –\nAusnahme 28 (E, S)     Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern\nAusnahme 29            – offen –\nAusnahme 30            – offen –\nAusnahme 31 (S)        Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen\nAusnahme 32 (S, E)     Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr\nAusnahme 33 (M)        Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019            233\nAusnahme 1\n– offen –\nAusnahme 2\n– offen –\nAusnahme 3\n– offen –\nAusnahme 4\n– offen –\nAusnahme 5\n– offen –\nAusnahme 6\n– offen –\nAusnahme 7\n– offen –\nAusnahme 8 (B)\nBeförderung gefährlicher Güter mit Fähren\n1       Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1.1,\nAbschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter\nauf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden\nergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für ge-\ndeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der\nbetreffenden Bestimmung versehen.\n2       Bau und Ausrüstung\n2.1     Offene Fähren\nDas Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.\nGedeckte/geschlossene Fähren\nDas Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um\neinen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des\nleeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei\nBerührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen\nsind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen kön-\nnen. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume\neindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck ge-\nführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen\nsie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der\nSchutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des\nVentilierens gewährleistet sein.\n2.2     Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck\noder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht\nsaugfähigem Material sein.\n2.3     Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die wäh-\nrend des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in\ngeschlossenem Zustand wasserdicht sein.\n2.4     Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahr-\nzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n2.4.1   Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre fest-\ngelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:\n2.4.1.1 Offene Fähren\nDie elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „be-\ngrenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.","234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nGedeckte/geschlossene Fähren\nDie elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „be-\ngrenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.\n2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.\n2.4.1.3 Offene Fähren\nNieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprüh-\nwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.\n2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz\ngegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.\n2.4.2   Offene Fähren\nDie Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stell-\nplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.\n2.4.3   Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.\n2.5     Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum\naufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahn-\ndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine ange-\nsaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.\n2.6     Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.\n2.7     Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018\n(BGBl. I S. 1398) sind folgende Maßnahmen zu treffen:\n2.7.1   Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feu-\nerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor\ndem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Auf-\nstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.\n2.7.2   Gedeckte/geschlossene Fähren\nDas Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder auto-\nmatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch\ndie Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhan-\nden sein.\n2.7.3   Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede\nbeliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauch-\nlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die\nHydranten fest angeschlossen sein.\n2.7.4   Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuer-\nhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.\n2.7.5   Offene Fähren\nZusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein\nFeuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.\nGedeckte/geschlossene Fähren\nZusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind\nFeuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.\n2.8     Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur\ndie freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kenn-\nzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Num-\nmer 1202 befördert werden. Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht\nerforderlich.\n3       Betriebsvorschriften\n3.0     Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8.\n3.1     Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals\n3.1.1   Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefähr-\nlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der\nHinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung\ndurch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.\n3.1.2   Gedeckte/geschlossene Fähren\nFür jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher,\nder Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Be-\nhörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefähr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               235\nliche Güter befördern“ Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und\nmuss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.\n3.1.3  Gedeckte/geschlossene Fähren\nWährend der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN\nmit gültiger Bescheinigung an Bord sein.\n3.1.4  Gedeckte/geschlossene Fähren\nDie Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung\nerhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.\n3.2    Pflichten des Fährführers\n3.2.1  Offene Fähren\nDer Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern bela-\ndene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen\nVoraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem\nFahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und\nderen Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind.\n3.2.2  Gedeckte/geschlossene Fähren\nEs dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen),\n4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklas-\nsen dürfen nicht befördert werden.\n3.2.3  Gedeckte/geschlossene Fähren\nWährend der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.\n3.2.4  Gedeckte/geschlossene Fähren\nDer Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem\nAuffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.\n3.2.5  Gedeckte/geschlossene Fähren\nDer Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abge-\nstellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.\n3.2.6  Gedeckte/geschlossene Fähren\nEs dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf\ndem Fahrzeugdeck aufhalten.\n3.2.7  Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder\nletztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefähr-\nlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.\n3.2.8  Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit\ngefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.\n3.2.9  Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.\n3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.\n3.3    Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern\n3.3.1  Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungs-\npapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.\n3.3.2  Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststell-\nbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.\n3.3.3  Offene Fähren\nDer Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.\n3.3.4  Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1\nbestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre\nfahren.\n3.3.5  Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach\ndem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.\n3.3.6  Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen\nnach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen\nWeisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.\n4      Zulassungszeugnis\nIm Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsunter-\nsuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.","236      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n5   Sonstige Vorschriften\nDie Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch\nArtikel 2 § 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, bleiben unberührt.\nAusnahme 9 (B, E, S)\nTanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff\n1   Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6\nADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte\na) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,\nb) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,\nc) giftige Stoffe der Klasse 6.1,\nd) ätzende Stoffe der Klasse 8\nnach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks,\nAufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaser-\nverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese\nTanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der\nGGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden\nsind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen\nzu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADR-Zu-\nlassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich auf dem\nTankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.\n2   Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9“.\nAusnahme 10\n– offen –\nAusnahme 11\n– offen –\nAusnahme 12\n– offen –\nAusnahme 13\n– offen –\nAusnahme 14\n– offen –\nAusnahme 15\n– offen –\nAusnahme 16\n– offen –\nAusnahme 17\n– offen –\nAusnahme 18 (S)\nBeförderungspapier\n1   Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR\na) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder\nb) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:\naa) Empfänger,\nbb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,\nwenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                237\n2   Befreiung vom Beförderungspapier\n2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht\nan Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzuläs-\nsige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und\neine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach\nAbschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beför-\nderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengen-\nangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.\n2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, unge-\nreinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tank-\ncontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten\nleeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Be-\nförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.\n3   Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier\n3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die\nAngabe\na) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als ge-\nschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB durch-\ngeführt wird,\nb) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird\nund die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.\nSatz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern\na) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie\nb) der Klasse 5.2.\n3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Aus-\nnahme 18“.\n4   Sonstige Vorschriften\nDiese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.\n5   Befristung\nDie Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.\nAusnahme 19 (B, E, S)\nBeförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen\n1   Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die poly-\nhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Num-\nmer 5.3 unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.\n2   Freistellung\nLösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB erreichen oder unterschreiten,\nunterliegen nicht den Vorschriften der GGVSEB, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer\nanderen Klasse zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nicht für 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin.\n3   Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der\nToxizitätsäquivalenz zu TCDD\n3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäqui-\nvalent-Faktoren bestimmt:\nTabelle 1\nBuchstabe nach\nAnlage 2    Toxizitätsäquivalent-Faktor\nStoffbezeichnung\nNummer 1.2                (TE)\nGGVSEB\n1                                  2                     3\nA: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin                              a                     1\n1,2,3,7,8-Penta-CDD                                             a                    0,5\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD                                            b                    0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD                                            b                    0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD                                            b                    0,1","238      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nBuchstabe nach\nAnlage 2   Toxizitätsäquivalent-Faktor\nStoffbezeichnung\nNummer 1.2               (TE)\nGGVSEB\n1                                   2                    3\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD                                          c                   0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD                                         c                  0,001\nB: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran                                   a                    0,1\n2,3,4,7,8-Penta-CDF                                              a                    0,5\n1,2,3,7,8-Penta-CDF                                              b                   0,05\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF                                             b                    0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF                                             b                    0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF                                             b                    0,1\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF                                             b                    0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF                                          c                   0,01\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF                                          c                   0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF                                         c                  0,001\nC: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin                                d                     1\n1,2,3,7,8-Penta-BDD                                              d                    0,5\n1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD                                             e                    0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD                                             e                    0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD                                             e                    0,1\nD: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran                                    d                    0,1\n2,3,4,7,8-Penta-BDF                                              d                    0,5\n1,2,3,7,8-Penta-BDF                                              e                   0,05\n3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder\neinem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäqui-\nvalent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach\nNummer 3.1 die Summe der sich jeweils ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäqui-\nvalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches\ndar.\n4   Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je\nKilogramm zu den Klassen 3 und 6.1\n4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt, ausgenommen\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin:\nGruppe A:\nLösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und\nhöchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.\nGruppe B:\nLösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens\n20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikro-\ngramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.\nGruppe C:\nLösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit\neinem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                    239\n4.2     Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer\nflüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.,\nin die Klasse 6.1 einzustufen.\nTabelle 2\nGruppe nach                                                                       UN-Nummer\nFlammpunkt (Flp.)             Klasse\nNummer 4.1                                                                    Verpackungsgruppe\n1                             2                        3                          4\nA                        Flp. < 23 °C                   3                       1992, I\nFlp. >/= 23 °C                 6.1                      2810, II\nB                        Flp. < 23 °C                   3                       1992, I\nFlp. >/= 23 °C                 6.1                      2810, II\nC                        Flp. < 23 °C                   3                       1992, I\nFlp. >/= 23 °C                 6.1                      2810, II\n4.3     Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger orga-\nnischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 wie folgt zu behandeln:\nGruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,\nGruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und\nGruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.\n4.4     Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer\nBioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1, Verpackungs-\ngruppe III eingestuft werden.\n4.5     In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen\nund Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR/RID/ADN in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III\neinzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen\nund der Gruppe C zuzuordnen.\n4.6     Absatz 2.1.3.4.2 ADR/RID/ADN ist auch für Stoffe der UN 2315, UN 3151, UN 3152 und UN 3432, die in\nTransformatoren und Kondensatoren enthalten sind, anzuwenden.\n5       Beförderungszulassung\n5.1     Für Beförderungen der in Nummer 4.6 genannten Stoffe gelten die Verpackungsvorschriften nach\nUnterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR/RID.\nDie Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Ver-\npackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert\nwerden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und\nKesselwagen sind wie befüllte zu behandeln.\n5.2     Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen\na) Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und\nb) Gemische der Gruppe C\nin loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden.\n5.2.1   Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhaloge-\nnierten Biphenylen und Terphenylen:\nFür die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu\nden Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen\nansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Trans-\nformatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und sonstige damit kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel,\nSchutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der\nGruppe B zuzuordnen.\n5.2.2   Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie\nmit Binnenschiffen:\nGeräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen.\nGeräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen\nwie folgt befördert werden:\n5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.","240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n5.2.2.2   Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen ent-\nsprechen müssen, verpackt werden:\na) Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,\nb) Höchstmasse: 2,5 Tonnen,\nc) Verschlussart: Dicht verschlossen.\nDie Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe\nmüssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein,\ndass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt\nwird.\n5.2.2.3   Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu verladen und ausreichend\nzu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen\nwie Container, die nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und\nzugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung einer Stelle nach § 12 der GGVSEB nachzuweisen.\nDie Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.\n5.2.2.4   Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert\nwerden.\n5.2.2.5   Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert\nsein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse folgende Kräfte aufnehmen können:\na) 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,\nb) 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,\nc) 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.\n5.2.2.6   Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.\n5.2.2.7   Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihrer Masse nicht in einen Container verladen\nlassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die Wannen müs-\nsen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR/RID entsprechen.\nGroßgeräte in Wannen müssen auf Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so\nverladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen wäh-\nrend der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass\neine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.\n5.2.3     Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit\nBinnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:\n5.2.3.1   Bau und Ausrüstung\nDie Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADN versehen sein. Die Schiffe\nmüssen in Doppelhüllenbauweise, das heißt mit doppeltem Boden und Wallgängen, gebaut sein und\nüber ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.\n5.2.3.2   Betrieb\n5.2.3.2.1 Es dürfen\na) nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppel-\nhüllenschiffe nach Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADN,\nb) nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.\n5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden,\nmüssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.\n5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die\nnotwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.\n5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich\nfür den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.\n5.2.4     Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zu-\nständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter unfallsicher\nsind.\nDies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für Typ B-Ver-\nsandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR/RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Der Nachweis der\nUnfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.\n5.3       Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackun-\ngen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR/RID verpackt befördert werden. Diese\nStoffe dürfen in Mengen bis höchstens drei Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zuge-\nschmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019              241\n6            Sonstige Vorschriften\n6.1          Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder\nUN 2811, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad\nCelsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.\n6.2          Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungs-\ngruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.\n6.3          Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der\nKlasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I oder der Klasse 3, UN 1992, Verpackungs-\ngruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften der §§ 35\nund 35a der GGVSEB.\n6.4          Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht\nangewendet werden.\n6.5          (weggefallen)\n6.6          Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der\nSendung zu bestätigen.\n6.7          Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff\nUnbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit\nzugänglichen Stellen befinden.\n7            Angaben im Beförderungspapier\n7.1          Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:\na) In den Fällen der Nummern 4.2 bis 4.6:\naa) die nach den Nummern 4.2 bis 4.6 zutreffende UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ voran-\ngestellt werden,\nbb) der Begriff „Abfall“,\ncc) die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch „(Lösung/Gemisch enthält\npolyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane3)“,\ndd) die Nummer des Gefahrzettelmusters, wobei, sofern mehrere Nummern zutreffend sind, die Num-\nmern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben sind,\nee) die zutreffende Verpackungsgruppe und\nff) der zugeordnete Tunnelbeschränkungscode nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR in Großbuchstaben\nund in Klammern.\nBem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.\nBeispiele:\n„UN 2810 Abfall Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte\nDibenzodioxine), 6.1, II, (D/E)“;\n„UN 3432 Abfall Polychlorierte Biphenyle, fest (Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzofurane und\npolychlorierte Biphenyle), 9, II, (D/E)“;\n„UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine\nund -furane sowie Kohlenwasserstoffe), 3 (6.1), I, (C/E)“.\nb) in den Fällen der Nummer 5.3:\n„UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. (enthält Dioxin), Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I“.\n7.2          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19“.\nAusnahme 20 (B, E, S)\nBeförderung verpackter gefährlicher Abfälle\n1            Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung\nmit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestim-\nmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind,\nunter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.\n2            Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung\n2.1          Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen\nReaktionen miteinander eingehen können.\n3\nBei Einstufung nach Nummer 4.2, 4.5 oder 4.6 ist der Stoff der Klasse 3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben.","242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n2.2        Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der\nnachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zu-\nlässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungs-\nverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.\nDie Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer\nAbfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß\nden Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutref-\nfenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades,\ngekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.\nFür die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzu-\ngeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.\nDie Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.\n2.3        Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe\ninnerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausrei-\nchenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der\ndurchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden inner-\nhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausrei-\nchenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6\nADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten\nStandardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure\nauch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen\nist.\n2.4        Tabelle der gefährlichen Abfälle\nDie in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Ver-\npackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern\nder Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die\nBinnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).\nAngaben im Beför-                  Die chemische\nVerpa-                                     derungspapier                  Verträglichkeit der\nckungs-                                                                      Werkstoffe der\nGefahrzettel-\nAbfall-/             gruppe(n)                                                                   Verpackungen aus\nmuster\nUnter-   Klasse(n)    oder für             Benennung            Tunnel-                           Kunststoff muss\nVerpa-    Nummer\ngruppe               Klasse 2:                                 beschrän-                        mindestens gegen-\nckungs-\nKlassifizie-                                kungs-                            über folgenden\ngruppe\nrungscode                                    code                             Standardflüssig-\nkeiten gegeben sein\n(1)      (2)          (3)                   (4)                (5)        (6)        (7)              (8)\n1.1        2     Klassifizie- Gefäße, klein, mit Gas                                          Essigsäure,\nrungscode (Gaspatronen) (UN 2037)                                            Kohlenwasser-\nmit folgenden Eigenschaften:                                   stoffgemisch\n5A      erstickend,                      (E)                  2.2\n5F      entzündbar,                                           2.1\n5FC      entzündbar, ätzend oder                             2.1 + 8\n5O       oxidierend                       (E)               2.2 + 5.1\nBem. 1: Dieser Gruppe\ndürfen auch nach Kapitel 3.4\ndes ADR/RID/ADN freige-\nstellte Gegenstände der\nKlasse 2 beigegeben werden\n(z. B. Kohlendioxidpatronen).\nBem. 2: Feuerzeuge und\nderen Nachfüllpatronen der\nUN 1057 sind Gegenstände\ndes Klassifizierungscodes 6F\ndes ADR/RID/ADN und\ndürfen daher nicht im Rah-\nmen dieser Ausnahme be-\nfördert werden (Beförderung\nnach Sondervorschrift 654\nADR/RID/ADN).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                    243\nAngaben im Beför-                    Die chemische\nVerpa-                                        derungspapier                   Verträglichkeit der\nckungs-                                                                          Werkstoffe der\nGefahrzettel-\nAbfall-/             gruppe(n)                                                                       Verpackungen aus\nmuster\nUnter-   Klasse(n)    oder für              Benennung             Tunnel-                             Kunststoff muss\nVerpa-    Nummer\ngruppe               Klasse 2:                                   beschrän-                          mindestens gegen-\nckungs-\nKlassifizie-                                  kungs-                              über folgenden\ngruppe\nrungscode                                      code                               Standardflüssig-\nkeiten gegeben sein\n(1)       (2)          (3)                    (4)                  (5)        (6)        (7)               (8)\n1.2        2     Klassifizie- Gefäße, klein, mit Gas\nrungscode (Gaspatronen) (UN 2037)\nmit folgenden Eigenschaften:\n5T      giftig,                            (D)                   2.3\n5TF      giftig, entzündbar,                                   2.3 + 2.1\n5TC      giftig, ätzend,                                        2.3 + 8\n5TO      giftig, oxidierend,                                   2.3 + 5.1\n5TFC      giftig, entzündbar, ätzend                          2.3 + 2.1 + 8\noder\n5TOC      giftig, oxidierend, ätzend                          2.3 + 5.1 + 8\n1.3        2           6A      Abfallfeuerlöscher                 (D)                   2.2\n2.1        3       II und III  Entzündbare, flüssige, nicht      (D/E)         II         3       Essigsäure,\ngiftige, nicht ätzende Abfälle                                     Kohlenwasser-\nmit einem Flammpunkt unter                                         stoffgemisch\n23 °C, deren Dampfdruck bei\n50 °C 110 kPa (1,10 bar)\nnicht übersteigt, z. B. Benzin,\nSpiritus, Petroleum, Alkohole\naußer Methanol und mit ei-\nnem Flammpunkt zwischen\n23 °C und 60 °C, z. B.\nDieselkraftstoff oder Heizöl,\nleicht\n2.2        3        I bis III  Klebstoffabfälle sowie            (D/E)         I          3\nFarb- und Lackabfälle\n(außer solche, die der\nUN 1263 zuzuordnen sind,\nBeförderung gemäß Sonder-\nvorschrift 650 ADR/RID/\nADN) einschließlich solcher\nmit Nitrocellulose mit einem\nStickstoffgehalt von höchs-\ntens 12,6 % in der Trocken-\nmasse\nBem.: Zu Härterpasten siehe\nAbfallgruppe 8\n3.1        3        I bis III  Entzündbare, flüssige,            (C/E)         I      3 + 6.1     Essigsäure,\norganische halogenhaltige                                          Kohlenwasser-\noder organische sauerstoff-                                        stoffgemisch\nhaltige, giftige Abfälle und\nsolche, die nicht einer\nanderen Sammeleintragung\nzugeordnet werden können,\nder UN 1992, UN 2603 und\nUN 3248, z. B. Altöle, auch\nsolche mit geringen Chlor-\nanteilen (z. B. polychlorierten\nKohlenwasserstoffen) sowie\nAbfälle mit Methanol","244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAngaben im Beför-                   Die chemische\nVerpa-                                      derungspapier                  Verträglichkeit der\nckungs-                                                                       Werkstoffe der\nGefahrzettel-\nAbfall-/             gruppe(n)                                                                    Verpackungen aus\nmuster\nUnter-   Klasse(n)    oder für              Benennung           Tunnel-                            Kunststoff muss\nVerpa-   Nummer\ngruppe               Klasse 2:                                 beschrän-                         mindestens gegen-\nckungs-\nKlassifizie-                                kungs-                             über folgenden\ngruppe\nrungscode                                     code                             Standardflüssig-\nkeiten gegeben sein\n(1)       (2)          (3)                    (4)                (5)        (6)       (7)               (8)\n3.2       6.1       I bis III  Abfälle mit halogenhaltigen     (C/D)         I     6.1 + 3\nKohlenwasserstoffen mit\nAusnahme von Isocyanaten\nder UN 2285, z. B. Trichlor-\nethan, Trichlorethylen (Tri),\nPerchlorethylen (Per),\nMethylenchlorid, Tetrachlor-\nkohlenstoff, Chloroform,\nFilterpatronen aus chemi-\nschen Reinigungsbetrieben,\nAntiklopfmittel\n3.3        9            II     Polychlorierte Biphenyle        (D/E)         II        9\n(PCB) (UN 2315 und\nUN 3432), polyhalogenierte\nBiphenyle und Terphenyle\n(UN 3151 und UN 3152),\nauch in verpackten Klein-\ngeräten, wie Kleinkonden-\nsatoren\nBem. 1: Wegen PCB, PCT\nund polyhalogenierten\nBiphenylen und Terphenylen\nin unverpackten Geräten\nsiehe Klasse 9, UN 2315,\nUN 3432, UN 3151 und\nUN 3152.\nBem. 2: Geräte mit PCB,\nPCT und polyhalogenierten\nBiphenylen und Terphenylen,\ndie polychlorierte Dibenzo-\nfurane (PCDF) der Klasse 6.1\nenthalten, siehe Aus-\nnahme 19 dieser Ver-\nordnung.\n3.4        3        I und II   Abfälle mit flüssigen,          (C/E)         I     3 + 6.1\nentzündbaren, giftigen\nSchädlingsbekämpfungs-\nmitteln und Pflanzenschutz-\nmitteln mit einem Flamm-\npunkt unter 23 °C\n3.5       6.1       I bis III  Abfälle mit flüssigen,          (C/E)         I     6.1 + 3\ngiftigen, entzündbaren\nSchädlingsbekämpfungs-\nmitteln und Pflanzenschutz-\nmitteln\n4.1        3        I bis III  Entzündbare flüssige,           (C/E)         I      3+8        Essigsäure,\nätzende Abfälle                                                 Kohlenwasser-\nstoffgemisch\n4.2        3        I und II   Entzündbare flüssige,           (C/E)         I   3 + 6.1 + 8\ngiftige und ätzende Abfälle\nmit einem Flammpunkt unter\n23 °C, einschließlich Gegen-\nstände mit diesen Flüssig-\nkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                   245\nAngaben im Beför-                    Die chemische\nVerpa-                                       derungspapier                   Verträglichkeit der\nckungs-                                                                         Werkstoffe der\nGefahrzettel-\nAbfall-/             gruppe(n)                                                                      Verpackungen aus\nmuster\nUnter-   Klasse(n)    oder für              Benennung            Tunnel-                             Kunststoff muss\nVerpa-    Nummer\ngruppe               Klasse 2:                                  beschrän-                          mindestens gegen-\nckungs-\nKlassifizie-                                 kungs-                              über folgenden\ngruppe\nrungscode                                     code                               Standardflüssig-\nkeiten gegeben sein\n(1)       (2)          (3)                    (4)                (5)         (6)        (7)               (8)\n5.1        9           III     Umweltgefährdender Stoff          (E)         III         9\nfest oder flüssig                                  Zusätzlich ist\ndauerhaft die\nKennzeich-\nnung nach\n5.2.1.8.3\nanzubringen\n6.1       4.1      II und III  Abfälle, die aus festen           (E)          II       4.1\nStoffen bestehen, die nicht\ngiftige und nicht ätzende\nentzündbare flüssige Stoffe\nmit einem Flammpunkt\nbis 60 °C enthalten können,\nz. B. Holzwolle, Sägespäne,\nPapierabfälle, Putztücher,\ngebrauchte Ölfilter, verunrei-\nnigte Ölbinder, getränkt oder\nbehaftet mit Ölen und Fetten\nBem.: Phosphorsulfide, nicht\nfrei von weißem oder gelbem\nPhosphor, sind zur Beförde-\nrung nicht zugelassen.\n6.2       4.1      II und III  Abfälle, die Metalle oder         (E)          II       4.1\nMetall-Legierungen, pulver-\nförmig oder in anderer ent-\nzündbarer Form enthalten\n6.3       4.1      II und III  Abfälle, die entzündbare          (E)          II    4.1 + 6.1\nfeste Stoffe, giftig enthalten\n6.4       4.1      II und III  Abfälle, die entzündbare          (E)          II     4.1 + 8\nfeste Stoffe, ätzend ent-\nhalten\n6.5       4.2      II und III  Gebrauchte Putztücher,           (D/E)         II       4.2\nPutzwolle und ähnliche\nAbfälle, nicht giftig, nicht\nätzend, die mit selbstent-\nzündlichen Stoffen verun-\nreinigt sind, z. B. bestimmte\nÖle und Fette\nSelbsterhitzungsfähige\norganische feste Stoffe,\nnicht giftig, nicht ätzend,\nz. B. körnige oder poröse\nbrennbare Stoffe, die mit der\nSelbstoxidation unterliegen-\nden Bestandteilen getränkt\noder verunreinigt sind, z. B.\nmit Leinöl, Leinölfirnisse,\nFirnisse aus anderen analo-\ngen Ölen, Petroleumrück-\nstände\n6.6       4.2      II und III  Abfälle, die Metalle oder        (D/E)         II       4.2\nMetall-Legierungen, pulver-\nförmig oder in anderer\nselbstentzündlicher Form\nenthalten","246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAngaben im Beför-                   Die chemische\nVerpa-                                      derungspapier                  Verträglichkeit der\nckungs-                                                                       Werkstoffe der\nGefahrzettel-\nAbfall-/             gruppe(n)                                                                    Verpackungen aus\nmuster\nUnter-   Klasse(n)    oder für               Benennung          Tunnel-                            Kunststoff muss\nVerpa-   Nummer\ngruppe               Klasse 2:                                 beschrän-                         mindestens gegen-\nckungs-\nKlassifizie-                                kungs-                             über folgenden\ngruppe\nrungscode                                    code                              Standardflüssig-\nkeiten gegeben sein\n(1)       (2)          (3)                    (4)               (5)         (6)       (7)               (8)\n6.7       4.2      II und III  Abfälle, die feste selbst-      (D/E)         II   4.2 + 6.1\nerhitzungsfähige Stoffe,\ngiftig enthalten\n6.8       4.2      II und III  Abfälle, die feste selbst-      (D/E)         II    4.2 + 8\nerhitzungsfähige Stoffe,\nätzend enthalten\n6.9       4.2      II und III  Sulfide, Hydrogensulfide        (D/E)         II      4.2\nund Dithionite, wie Natrium-\ndithionit und Zubereitungen,\nz. B. Textilentfärber und\nselbsterhitzungsfähige\nanorganische feste Stoffe,\nnicht giftig, nicht ätzend\n6.10       4.3      II und III  Abfälle, die Metalle oder       (D/E)         II      4.3\nMetall-Legierungen, pulver-\nförmig oder in anderer Form\nenthalten und die mit Wasser\nentzündbare Gase ent-\nwickeln\n7.1       4.3       I und II   Metallcarbide und Metall-       (B/E)         I       4.3\nnitride, wie Calciumcarbid,\nAluminiumcarbid\n7.2       4.3           I      Metallphosphide, giftig,        (B/E)         I    4.3 + 6.1\nwie Calciumphosphid,\nAluminiumphosphid\n7.3       6.1           I      Phosphidhaltige feste           (C/E)         I       6.1\nPflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel\n8.1       5.1      II und III  Abfälle, die entzündend          (E)          II      5.1       Salpetersäure,\n(oxidierend) wirkende                                           55 %\nChlorite oder Hypochlorite\nenthalten, wie feste\nSchwimmbadchlorierungs-\nmittel mit Natriumchlorit,\nKaliumchlorit, Calcium-\nhypochlorit oder Mischun-\ngen von Chloriten\nBem. 1: Lösungen von\nSchwimmbadchlorierungs-\nmitteln siehe Abfall-\ngruppe 14.\nBem. 2: Chlorit- und Hypo-\nchloritmischungen mit einem\nAmmoniumsalz sind zur\nBeförderung nicht zuge-\nlassen.\n8.2       5.1      II und III  Abfälle, die entzündend          (E)          II   5.1 + 6.1\n(oxidierend) wirkende Stoffe,\nfest, giftig enthalten\n8.3       5.1      II und III  Abfälle, die entzündend          (E)          II    5.1 + 8\n(oxidierend) wirkende Stoffe,\nfest, ätzend enthalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                  247\nAngaben im Beför-                    Die chemische\nVerpa-                                       derungspapier                  Verträglichkeit der\nckungs-                                                                        Werkstoffe der\nGefahrzettel-\nAbfall-/             gruppe(n)                                                                     Verpackungen aus\nmuster\nUnter-   Klasse(n)    oder für              Benennung           Tunnel-                             Kunststoff muss\nVerpa-  Nummer\ngruppe               Klasse 2:                                 beschrän-                          mindestens gegen-\nckungs-\nKlassifizie-                                kungs-                              über folgenden\ngruppe\nrungscode                                     code                              Standardflüssig-\nkeiten gegeben sein\n(1)       (2)          (3)                    (4)                 (5)        (6)       (7)               (8)\n8.4       5.2           II     Pastenförmige Abfälle             (D)          II      5.2\nmit Dibenzoylperoxid,\nDicumylperoxid der\nUN 3104, UN 3106, UN 3108\noder UN 3110 in Dosen\nund Tuben, z. B. Härter für\nPolyesterharze\n9.1       6.1       I bis III  Abfälle, fest oder flüssig,     (C/E)          I       6.1       Netzmittellösung\nmit Quecksilberverbindun-\ngen\n9.2        8           III     Abfälle, die metallisches         (E)         III        8\nQuecksilber enthalten\nBem.: Dieser Gruppe dürfen\nauch Gegenstände mit\nQuecksilber beigegeben\nwerden.\n9.3       6.1       I bis III  Abfälle mit Cyanidgehalt,       (C/E)          I       6.1\nz. B. Gold- und Silberputz-\nmittel\n9.4       6.1       I bis III  Feste und flüssige Abfälle      (C/E)          I       6.1\nmit giftigen Stoffen, nicht\nätzend und nicht entzündbar\nBem.: Abfälle mit PCB, PCT\nund polyhalogenierten\nBiphenylen und Terphenylen,\ndie polychlorierte Dibenzo-\nfurane (PCDF) der Klasse 6.1\nenthalten, siehe Aus-\nnahme 19 dieser Verord-\nnung.\n9.5       6.1       I bis III  Feste und flüssige Abfälle      (C/E)          I     6.1 + 8\nmit giftigen Stoffen, ätzend\n9.6       6.1       I und II   Feste und flüssige Abfälle      (C/D)          I     6.1 + 3\nmit organischen giftigen\nStoffen, entzündbar\n9.7       6.1       I bis III  Feste und flüssige Pflanzen-    (C/E)          I       6.1\nschutz- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel, aus-\ngenommen solche der\nAbfallgruppe 7\n10.1        8            II     Abfälle mit Salpetersäure         (E)          I         8       Salpetersäure,\nI und II   (UN 2031), Nitriersäuremi-                                       55 %,\nschungen (UN 1796 und                                            Netzmittellösung\nUN 1826) und/oder\nII     Perchlorsäure (UN 1802),\nz. B. bestimmte Reinigungs-\nmittel\nBem. 1: Mischungen aus\nSalpetersäure und Salzsäure\nder UN 1798 sind zur Be-\nförderung nicht zugelassen.","248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAngaben im Beför-                   Die chemische\nVerpa-                                       derungspapier                  Verträglichkeit der\nckungs-                                                                        Werkstoffe der\nGefahrzettel-\nAbfall-/             gruppe(n)                                                                     Verpackungen aus\nmuster\nUnter-   Klasse(n)    oder für              Benennung            Tunnel-                            Kunststoff muss\nVerpa-  Nummer\ngruppe               Klasse 2:                                  beschrän-                         mindestens gegen-\nckungs-\nKlassifizie-                                 kungs-                             über folgenden\ngruppe\nrungscode                                      code                             Standardflüssig-\nkeiten gegeben sein\n(1)       (2)          (3)                    (4)                 (5)        (6)      (7)                (8)\nBem. 2: Chemisch instabile\nNitriersäuremischungen,\nnicht denitriert, sind zur Be-\nförderung nicht zugelassen.\nBem. 3: Perchlorsäure,\nwässerige Lösungen mit\nmehr als 72 Masse-% reiner\nSäure, sind zur Beförderung\nnicht zugelassen.\n11.1        8            II     Abfälle mit Schwefelsäure,         (E)         II       8        Netzmittellösung\nz. B. bestimmte Reinigungs-\nmittel, Biersteinentfernerpas-\nten, Bleisulfat\nBem.: Chemisch instabile\nMischungen von Abfall-\nschwefelsäure sind zur Be-\nförderung nicht zugelassen.\n11.2        8            II     Abfälle mit Flusssäure-            (E)         II    8 + 6.1\nlösungen, z. B. bestimmte\nReinigungsmittel\n11.3        8        I bis III  Flüssige Abfälle mit             (C/D)         I     8 + 6.1\nätzenden, giftigen Stoffen\n11.4        8        I bis III  Wässerige Lösungen von             (E)         I        8\nHalogenwasserstoffen\n(ausgenommen Fluorwas-\nserstoff), saure fluorhaltige\nStoffe, flüssige Halogenide\nund andere flüssige halo-\ngenierte Stoffe (ausgenom-\nmen der Fluorverbindungen,\ndie in Berührung mit feuchter\nLuft oder Wasser saure\nDämpfe entwickeln), flüssige\nCarbonsäuren und ihre\nAnhydride, sowie flüssige\nHalogencarbonsäuren und\nihre Anhydride, Alkyl- und\nArylsulfonsäuren, Alkyl-\nschwefelsäuren und organi-\nsche Säurehalogenide, wie\nSalzsäure, Phosphorsäure,\nEssigsäure, Chlorsulfon-\nsäure, Ameisensäure,\nChloressigsäure, Propion-\nsäure, Toluolsulfonsäuren,\nThionylchlorid\n12.1        8        I bis III  Feste Halogenide und               (E)         I        8\nandere feste halogenierte\nStoffe (ausgenommen der\nFluorverbindungen, die in\nBerührung mit feuchter Luft\noder Wasser saure Dämpfe\nentwickeln) und feste\nHydrogensulfate, wie\nEisentrichlorid, wasserfrei;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                   249\nAngaben im Beför-                     Die chemische\nVerpa-                                      derungspapier                    Verträglichkeit der\nckungs-                                                                         Werkstoffe der\nGefahrzettel-\nAbfall-/             gruppe(n)                                                                      Verpackungen aus\nmuster\nUnter-   Klasse(n)    oder für              Benennung           Tunnel-                              Kunststoff muss\nVerpa-     Nummer\ngruppe               Klasse 2:                                 beschrän-                           mindestens gegen-\nckungs-\nKlassifizie-                                kungs-                               über folgenden\ngruppe\nrungscode                                    code                                Standardflüssig-\nkeiten gegeben sein\n(1)       (2)          (3)                     (4)               (5)        (6)         (7)               (8)\nZinkchlorid, wasserfrei;\nAluminiumchlorid, wasser-\nfrei; Phosphorpentachlorid\n12.2        8        I bis III  Feste Abfälle mit ätzenden,      (E)          I       8 + 6.1\ngiftigen Stoffen\n13.1        8           III     Abfälle mit wässerigen           (E)         III          8       Wasser,\nAmmoniaklösungen mit                                              Netzmittellösung\nhöchstens 35 % Ammoniak\n13.2        8        I bis III  Übrige feste und flüssige        (E)          I           8\nbasische Abfälle (ausge-\nnommen UN 2029), z. B.\nbestimmte Reinigungsmittel\nmit Natrium- und/oder\nKaliumhydroxid sowie\nNatronkalk, Brünierungs-\nmittel mit Natrium- und/oder\nKaliumsulfid (Geschirr-\nspülmittel oder Entkalker mit\nNatriummetasilicat, Kalk-\nmilch mit Calciumhydroxid)\n13.3        8           III     Abfälle von Formaldehyd-         (E)         III          8\nlösungen, z. B. bestimmte\nReinigungsmittel, Desinfek-\ntionsmittel\n14.1        8       II und III  Abfälle mit Chlorit- und         (E)          II          8       Salpetersäure,\nHypochloritlösungen, z. B.                                        55 %,\nbestimmte Chlorbleich-                                            Netzmittellösung\nlaugen, Lösungen von\nSchwimmbadchlorierungs-\nmitteln der Abfallgruppe 8\n14.2       5.1      II und III  Abfälle, die entzündend          (E)          II         5.1\n(oxidierend) wirkende\nflüssige Stoffe enthalten\n14.3       5.1      II und III  Abfälle mit Wasserstoff-         (E)          II      5.1 + 8\nperoxid-Lösungen, z. B.\nbestimmte Reinigungsmittel,\nHaarfärbemittel\n14.4       5.1      II und III  Abfälle, die entzündend          (E)          II     5.1 + 6.1\n(oxidierend) wirkende Stoffe,\nflüssig, giftig enthalten\n15.1                            Nicht identifizierbare          (B/E)             Kennzeich-\ngefährliche Abfälle                               nung gemäß\n5.2.1.10.1\nBem.: Für diese Abfälle                           Zusätzlich\ngelten besondere Vorschrif-                       ist auf\nten, siehe Nummern 2.6, 2.8                       mindestens\nund 4.3 dieser Ausnahme.                          2 Seiten\ndauerhaft die\nAufschrift\n„Gefahrgut,\nnicht identi-\nfiziert“ anzu-\nbringen.","250        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n2.5  Sonstige Vorschriften\nDie Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum\noder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Groß-\npackmittel (IBC) eingegeben werden.\nDie Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungs-\ngruppe I bauartzugelassen sind:\na) Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,\nb) Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,\nc) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder\nd) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus ge-\neignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A\noder 4B als Außenverpackung.\nEs sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.\nBei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codie-\nrung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12\nund 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:\na) Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,\nb) erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut\n(z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),\nc) Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,\nd) zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,\ne) Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen\nTransport und\nf) Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.\nInnenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füll-\nmenge wie die Außenverpackung besitzen.\n2.6  Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen ein-\nzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus\nstarren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer\naus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft,\n-zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu\nmehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in\nFässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekenn-\nzeichnet sind, zu verpacken.\n2.7  Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen\ndürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit\nInnenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.\nAußerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID ver-\nwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauart-\ngeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.\n2.8  Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen\ndürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.\n2.9  Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel\n(IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.\n2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind\ninerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig aus-\ngefüllt sind.\n2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie\ndie gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Ab-\nfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus\nKunststofffolie verpackt werden.\n2.12 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern,\nKanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte\nund nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F,\ndie entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:\na) Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermie-\nden werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019              251\nb) Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet\nsein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.\n2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zu-\ngelassenen Verpackungen befördert werden:\nBoxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz be-\nstehen darf.\n2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer\nLüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.\n2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt wer-\nden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.\nGefährliche Reaktionen sind:\na) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;\nb) die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;\nc) die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;\nd) die Bildung instabiler Stoffe.\n3    Verantwortlichkeiten\n3.1  Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22\nder GGVSEB zu erfüllen.\n3.2  Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,\na) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischen-\nfällen oder Unfällen zu beurteilen und\nb) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.\n3.3  Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen – ent-\nsprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards)\nnach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13\nnach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.\n4    Sonstige Vorschriften\n4.1  Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Contai-\nnern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im\nBinnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender\nBelüftung zu befördern.\n4.2  Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßen-\nverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau pas-\nsende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.\n4.3  Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht\nunmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.\n4.4  Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch an-\ndere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.\n4.5  Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Ver-\npackungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.\n4.6  Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in\nihnen enthalten sind.\n5    Beförderungspapier\nIm Beförderungspapier sind anzugeben:\na) Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,\nb) als Bezeichnung des Gutes:\n– Abfallgruppe(n) <<…>>\n– Nummern der Gefahrzettelmuster <<…>>\n– Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<…>>\n– Tunnelbeschränkungscode <<…>>\nBem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.\n– Anzahl der Versandstücke und\n– Beschreibung der Versandstücke\nAnstelle von „<<…>>“ sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzu-\ntragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.\nc) Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20“.","252      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n6   Befristung\nDie Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.\nAusnahme 21 (B, E, S)\nZusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln\n1   Zusammenpackungszulassung\n1.1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4\nMP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen\na) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950\nDruckgaspackungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und\n5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288,\nUN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052,\nUN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364,\nUN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831\n1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammenge-\npackt werden.\nb) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht\nder GGVSEB unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammen-\ngepackt werden.\n1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderun-\ngen nach dieser Ausnahme zu beachten.\n1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengen-\nbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert\nwerden.\n2   Verpackung\n2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung 4B,\nKisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu\nverwenden.\n2.2 Bauartprüfung\nBei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n3   Sonstige Vorschriften\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 100 Kilogramm sein.\n4   Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n„Ausnahme 21“.\n5   Befristung\nDie Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.\nAusnahme 22 (E, S)\nSaug-Druck-Tanks\n1   Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID\ndürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9\na) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),\nb) in Aufsetztanks,\nc) in Tankcontainern,\ndie als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I\nS. 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der\n13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der\nAusnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.\nDie Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tank-\ncodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zu-\ngelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13\nADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019              253\n2   Sonstige Vorschriften\na) Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die\nauf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit\nentzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.\nb) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu\nuntersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und\nAufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks\nnach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und\nzu untersuchen.\n3   Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier\nIn der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter\nNummer 11 Bemerkungen anzugeben: „Ausnahme 22“. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene\nTanks, Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken:\n„Ausnahme 22“.\nBei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätz-\nlich zu vermerken: „Ausnahme 22“.\nAusnahme 23\n– offen –\nAusnahme 24 (S)\nBeförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen\n1   Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR\na) für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965 KOHLEN-\nWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1,\nB 2, B oder C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET,\nUN 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978\nPROPAN,\nb) für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und\nc) für flüssige Stoffe der Klasse 9\ndürfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert\nwerden.\n2   Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 1 000 Liter\n2.1 Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie\ndes Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.\n2.2 Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter\ngelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.\n2.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.\n2.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die\nBuchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2\nADR zu kennzeichnen.\n2.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kenn-\nzeichnen.\n2.6 Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in\nVerbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.\n3   Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum\nüber 1 000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum\nüber 1 000 Liter befördern\n3.1 Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert\nund mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren\nmüssen dicht verschlossen sein.\n3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet\nsein.\n3.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen, nicht jedoch\ndie darin aufgeführte Ausrüstung.","254       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n3.4  Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die\nBuchstaben „UN“ vorangestellt werden, sowie mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe\nnach Absatz 5.2.1.8.3 und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeich-\nnen. Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen\nnach den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden\nsind.\n3.5  Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter sind mit dem Kennzeichen\nfür umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und mit Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an\nbeiden Längsseiten und hinten zu versehen.\n3.6  Die Beförderungseinheiten sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln\nmit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den\nEichnormalen enthalten war, zu kennzeichnen.\n3.7  Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von\neiner Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung mit\nWasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine Bescheini-\ngung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.\n3.8  Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1,\n4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit\n8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.\n3.9  Die Fahrzeuge für die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für\nFahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.\n3.10 In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die\nAngabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: „Aus-\nnahme 24“.\n4    Sonstige Vorschriften\nDie übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.\n5    Befristung\nDie Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.\nAusnahme 25\n– offen –\nAusnahme 26\n– offen –\nAusnahme 27\n– offen –\nAusnahme 28 (E, S)\nZusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern\n1    Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1\nADR/RID dürfen Automobilteile\n– UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie\n– UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER\nder Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahr-\ngütern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammen-\ngeladen werden.\n2    Tabelle der Gefahrgüter\nHöchstzulässige\nKlasse/                          Gesamtmenge\nVerpackungs-\nUN-Nummer           Benennung und Beschreibung         Klassifizierungs-                  je Beförderungs-\ngruppe\ncode                           einheit/Wagen/\nContainer\n1                           2                             3                  4               5\n1090      ACETON                                    3/F1              II              333 I\n1133      KLEBSTOFFE                                3/F1              II und III      333/1 000 I\n1139      SCHUTZANSTRICHLÖSUNG                      3/F1              II und III      333/1 000 l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                   255\nHöchstzulässige\nKlasse/                          Gesamtmenge\nVerpackungs-\nUN-Nummer           Benennung und Beschreibung         Klassifizierungs-                  je Beförderungs-\ngruppe\ncode                           einheit/Wagen/\nContainer\n1                          2                              3                  4               5\n1170      ETHANOL, LÖSUNG                           3/F1              II              333 l\n1173      ETHYLACETAT                               3/F1              II              333 l\n1219      ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3/F1                         II              333 l\n1263      FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE              3/F1              II und III      333/1 000 l\n1268      ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder              3/F1              II              333 l\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G.\n1300      TERPENTINÖLERSATZ                         3/F1              III             1 000 l\n1805      PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG                     8/C1              III             1 000 l\n1866      HARZLÖSUNG, entzündbar                    3/F1              II und III      333/1 000 l\n1950      DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar,            2/5F              –               333 kg\nbis max. 1 l Fassungsraum\n1987      ALKOHOLE, N.A.G.                          3/F1              III             1 000 l\n1993      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF,             3/F1              II und III      333/1 000 l\nN.A.G.\n2735      AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.            8/C7              III             1 000 l\noder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND,\nN.A.G.\n2796      SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % 8/C1                       II              333 l\nSäure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT,\nSAUER\n2797      BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH            8/C5              II              333 l\n3077      UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,                 9/M7              III             1 000 kg\nFEST, N.A.G.\n3082      UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,                 9/M6              III             1 000 l\nFLÜSSIG, N.A.G\n3 Verpackung\nDie Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/\nRID zu verpacken.\n4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen\nDie Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die\nhöchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe bei-\nder Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter,\nderen Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit\ndem Faktor 3 zu multiplizieren.\n5 Sonstige Vorschriften\nDie sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische\nZwecke sowie UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER\nder Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.\n6 Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“.\n7 Befristung\nDie Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.\nAusnahme 29\n– offen –\nAusnahme 30\n– offen –","256                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAusnahme 31 (S)\nPrüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen\n1            Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR\nmüssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter\nder Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein,\nwenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.\n2            Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21\nund 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9\nADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der\nInhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der\n§§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.\n3            Befristung\nDie Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.\nAusnahme 32 (S, E)\nBeförderungen durch zivile Unternehmen\nim Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr\n1            Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende\nAllgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn\nund Binnenschifffahrt (GGVSEB)* auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag\nund unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:\na) Bw 01 (S, E)         AGGABw           „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit\nFahrzeugen der Bundeswehr\nb) Bw 17 (S, E)         AGGABw           Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter\nmit Gefahrzetteln geringerer Größe\nc) Bw 21 (S, E)         AGGABw           Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versand-\nstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung\nmit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer\nAbmessungen\nd) Bw 23 (S, E)         AGGABw           Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefähr-\nlichen Gütern (Zubehör)\ne) Bw 24 (S, E)         AGGABw           Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern\nund Feuerwerkskörpern der Klasse 1\nf)  Bw 25 (S)           AGGABw           Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter der\nKlasse 1, die beim Verschuss anfallen\ng) Bw 27 (S, E)         AGGABw           Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1\nh) Bw 29 (S)            AGGABw           Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter\nder Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorge-\nschriebene Metallbebänderung.\n2            Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX\nder Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a\nbis h entspricht.\nAusnahme 33 (M)\nBeförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben\n1            Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschiff-\nfahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die\nzuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, betrei-\nben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestim-\nmungen beachtet werden.\n* Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,\nAbteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123\nBonn, angefordert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019            257\n2  Anwendungsbereich\nMit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur\nbefördert werden, wenn\na) sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und\nb) während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu\nerwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.\n3  Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter\nEs dürfen nicht befördert werden:\na) Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503,\nb) Güter der Klasse 5.2,\nc) Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind.\n4  Eignungsbescheinigung\nFür die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist,\ndass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der\nBescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindes-\ntens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sons-\ntigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinen-\nraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explo-\nsionsgeschützte Zugänge und Öffnungen.\n5  Feuerlöscheinrichtungen\nDer Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefähr-\nlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden\nkönnen. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit\nAbsperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entspre-\nchende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtun-\ngen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz\nund transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden\nsein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die\nFeuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter ent-\nhalten, einsatzbereit sein.\n6  Mengengrenzen\nEs darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im\nSinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt beför-\ndert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeich-\nnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU\ngefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefähr-\nliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer\nden Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.\n7  Meldepflicht\nWerden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zustän-\ndige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden.\n8  Sicherungsmaßnahmen\nDer Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit\ngefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht\nbetreten wird.\nDie Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse,\nUnterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungs-\nmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.\n9  Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33“.\n10 Schriftliche Weisungen\nDer Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke\nvorzuhalten.\n11 Anlaufbedingungsverordnung\nDie Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Num-\nmer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist."]}