{"id":"bgbl1-2019-7-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":7,"date":"2019-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/7#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_7.pdf#page=18","order":3,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2019-03-11T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":18,"num_pages":11,"content":["218                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 11. März 2019\nAuf Grund                                                                ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g,                    auszuhändigen.“\nh, i, j, w und x und des § 6a Absatz 2 Satz 1 des                3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Mit-\nStraßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1                      gliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-\nim Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1                     tragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nNummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des                          päischen Wirtschaftsraum“ durch das Wort „Staa-\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),                    ten“ ersetzt.\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch                  3a. § 12 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom\n23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1 Num-                   a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\nmer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-                         „Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges\nstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes                           Ausweisdokument“ eingefügt.\nvom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6a Ab-                   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nsatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des                       „Sehtestbescheinigung“ die Wörter „nach An-\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)                         lage 6 Nummer 1.1“ eingefügt.\ngeändert worden sind, sowie                                      4. § 16 wird wie folgt geändert:\n– des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162)\naa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-                           durch das Wort „und“ ersetzt.\ntale Infrastruktur:\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nArtikel 1                                          „3. grundlegende mechanische und tech-\nnische Zusammenhänge, die für die\nÄnderung der                                               Straßenverkehrssicherheit von Bedeu-\nFahrerlaubnis-Verordnung                                            tung sind, kennt.“\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert                        aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fragen“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                            ein Komma und die Wörter „die Durchfüh-\nrung“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:\n„Bei Änderung eines bereits erteilten Prüf-\n„§ 30a Weitergeltung einer deutschen Fahr-                            auftrages für die Klassen A1, A2 oder A\nerlaubnis und Rücktausch von Führer-                       durch die nach Landesrecht zuständige\nscheinen“.                                                 Behörde wird eine bereits fristgerecht ab-\nb) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende                             gelegte und bestandene theoretische Prü-\nAngabe eingefügt:                                                     fung in einer der genannten Klassen aner-\n„Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar                                kannt.“\n2013 ausgestellter Führerscheine         5. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz\n(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)“.                 eingefügt:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                       „Darüber hinaus hat er die für die Durchführung\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b werden nach                       der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustel-\nder Angabe „(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)“                  len.“\ndie Wörter „oder nicht EU-typgenehmigte                   6. § 21 wird wie folgt geändert:\nFahrzeuge mit den jeweils gleichen techni-                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nschen Eigenschaften“ eingefügt.                                   „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            Form“ eingefügt.\n„Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein da-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür gültiger Führerschein mitzuführen und zu-                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder einem ande-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/653             ren Vertragsstaat des Abkommens über\nder Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie\n2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den                den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch\nFührerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68).                               die Wörter „anderen Staat“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               219\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die               fung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die An-\nWörter „den §§ 30 und 31“ ersetzt.                      nahme rechtfertigen, dass der Bewerber die\nnach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforder-\n7. § 22 wird wie folgt geändert:\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr\na) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Mit-                  besitzt.“\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem\n9. Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über\neingefügt:\nden Europäischen Wirtschaftsraum eine EU-\noder EWR-Fahrerlaubnis“ durch die Wörter                  „Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeu-\n„Staat eine Fahrerlaubnis“ ersetzt.                       gen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3\nentsprechend.“\nb) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „EU-\noder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mit-          10. § 30a wird wie folgt geändert:\ngliedstaat der Europäischen Union oder Ver-               a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Rück-\ntragsstaat des Abkommens über den Euro-                      tausch“ die Wörter „Weitergeltung einer deut-\npäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter                   schen Fahrerlaubnis und“ eingefügt.\n„Fahrerlaubnis im betreffenden Staat“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-\n7a. § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          staates der Europäischen Union oder eines an-\n„(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar                deren Vertragsstaates des Abkommens über\n2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeit-               den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die\npunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e                  Wörter „anderen Staates“ ersetzt.\nergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbin-           c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „hatte“\nder Führerschein seine Gültigkeit.“\nein Komma und die Wörter „sofern es sich\n7b. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               um einen EU- oder EWR-Führerschein han-\na) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die                        delt oder wenn mit dem betreffenden Staat\nWörter „, wenn die Dienstfahrerlaubnis der                        eine entsprechende Vereinbarung besteht“\nBundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar                          eingefügt.\n2013 erteilt worden ist.“ ersetzt.                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:                        „In den anderen Fällen nimmt sie den Füh-\nrerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen\n„Wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr\nAbgabe des auf seiner Grundlage ausge-\nab dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, er-\nstellten inländischen Führerscheins wieder\ngibt sich der Umfang der Berechtigung zum\nausgehändigt werden. In begründeten Fäl-\nFühren von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr\nlen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon\naus § 6.“\nabsehen, den ausländischen Führerschein\n8. § 27 wird wie folgt geändert:                                         in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ausländische Stelle zurückzuschicken. Ver-\nwahrte Führerscheine können nach drei\naa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Grund“ das                      Jahren vernichtet werden.“\nWort „der“ durch die Wörter „einer bis zum\n11. § 31 wird wie folgt geändert:\nAblauf des 18. Januar 2013 erteilten“ er-\nsetzt.                                               a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nbb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze\nangefügt:                                               „Für die Berechtigung zum Führen von Fahr-\nzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Ab-\n„Die Klasse der aufgrund einer ab dem\nsatz 3 entsprechend.“\n19. Januar 2013 erteilten Dienstfahrerlaub-\nnis der Bundeswehr zu erteilenden all-               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ngemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus                  fügt:\n§ 6. Auf dem Führerschein ist in Feld 10                   „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-\nder Tag zu vermerken, an dem die Dienst-                mer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine\nfahrerlaubnis für die betreffende Klasse er-            Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vor-\nteilt worden ist. Wenn die Geltungsdauer                liegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der\nder betreffenden Klasse der Dienstfahr-                 Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Ab-\nerlaubnis befristet ist, wird die im Dienst-            satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-\nführerschein vermerkte Geltungsdauer in                 ten nicht mehr besitzt.“\nFeld 11 der betreffenden Klassen eingetra-\ngen.“                                           12. § 48 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                        aa) In Nummer 4 werden die Wörter „und Miet-\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-                      wagen“ gestrichen, und das Komma am\nmer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem                      Ende wird durch einen Punkt ersetzt.\nFall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprü-                bb) Nummer 5 wird aufgehoben.","220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                 b) Nummer 11b wird wie folgt geändert:\n„ab dem 1. Januar 1999“ die Wörter „aufgrund\nder Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils                  aa) Nummer 11b wird Nummer 11a.\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                                bb) In der Überschrift werden die Wörter\n13. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                         „lebensrettende Sofortmaßnahmen und“\n„ist“ die Wörter „für die Fahrerlaubnisklassen B                     gestrichen.\nund BE“ eingefügt.\ncc) Satz 1 wird aufgehoben.\n14. In § 49 Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter\n„registriert oder“ und „der Registrierung oder“ ge-           c) Nummer 11c wird Nummer 11b.\nstrichen.\n15. § 76 wird wie folgt geändert:                                  d) Nummer 11d wird Nummer 11c.\na) Nummer 11a wird aufgehoben.                         15a. Anlage 3 Buchstabe C wird aufgehoben.\n15b. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden in Satz 2 die Wörter „nach § 12 Absatz 3“ durch die Wörter „gemäß dem Muster\ndieser Anlage“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 2.4 wird folgendes Muster eingefügt:\n„M u s t e r\nSehtestbescheinigung\n(Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T\nNr.                                                   Amtlich anerkannte Sehteststelle:\nName:                                                 Vorname:\ngeboren am:\nDer Sehtest wurde durchgeführt\nohne Sehhilfe     ⃞                                   Identität nachgewiesen      ⃞\nmit Sehhilfe      ⃞                                   Ausweisdokument\nNr.:\nErgebnis des Sehtests:\nDie entsprechende zentrale\nTagessehschärfe beträgt:         rechts  links        Der Sehtest\n0,7 oder mehr                      ⃞       ⃞          ist bestanden               ⃞\nweniger                            ⃞       ⃞          ist nicht bestanden         ⃞\nSonstige Zweifel an ausreichendem Sehvermögen\ngemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung            ⃞\nArt der Zweifel:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                  221\nIst der Sehtest bestanden, so fügen Sie bitte diese Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahr-\nerlaubnis bei; die Bescheinigung bleibt zwei Jahre gültig. Ist der Sehtest nicht bestanden oder trotz Seh-\nhilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonst Zweifel am ausreichenden\nSehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Absatz 5 der\nFahrerlaubnis-Verordnung).\n, den\nUnterschrift des Sehtesters“.\n16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 1.2.1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung\nder theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt\nwerden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht be-\nrücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.“\nbb) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Tabelle „Ersterwerb“ wird wie folgt gefasst:\nZulässige\n„Klasse                         Zahl der Fragen Summe der Punkte\nFehlerpunkte\nAM, A1, A2, A, B, L, T                                30             110             101\nMofa                                                  20              69               7\n1\nEs sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.“\nbbb) Die Tabelle „Erweiterung“ wird wie folgt gefasst:\nZulässige\n„Klasse                         Zahl der Fragen Summe der Punkte\nFehlerpunkte\nAM, A1, A2, A, B, L, T                                20              72               6\nC                                                     37             128             101\nC1, CE                                                30             105             101\nD                                                     40             138             101\nD1                                                    35             121             101\n1\nEs sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6 eingefügt:\n„2.1.6    Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt“.\nbb) In Nummer 2.2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:\n„Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und La-\ndung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren\nDefekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.“\ncc) In Nummer 2.2.4 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:\n„c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu\nschließen sind.“\ndd) In den Nummern 2.2.6 Buchstabe h, 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe hh, 2.2.8 Buchstabe f und 2.2.9 Buchstabe f werden jeweils die Wörter „die Führerkabine“\ndurch die Wörter „das Führerhaus“ ersetzt.\nee) In Nummer 2.2.17 wird die Angabe „19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)“ durch die Angabe „2. Januar 2018\n(BGBl. I S. 2)“ ersetzt.\nff) Nummer 2.2.20 wird aufgehoben.","222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:\n„Anlage 8e\n(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)\nUmtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine\nI. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:\nGeburtsjahr des                                            Tag, bis zu dem der\nFahrerlaubnisinhabers                                Führerschein umgetauscht sein muss\nVor 1953                                                    19. Januar 2033\n1953 bis 1958                                               19. Januar 2022\n1959 bis 1964                                               19. Januar 2023\n1965 bis 1970                                               19. Januar 2024\n1971 oder später                                            19. Januar 2025\nII. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:\nTag, bis zu dem der\nAusstellungsjahr\nFührerschein umgetauscht sein muss\n1999 bis 2001                                               19. Januar 2026\n2002 bis 2004                                               19. Januar 2027\n2005 bis 2007                                               19. Januar 2028\n2008                                                        19. Januar 2029\n2009                                                        19. Januar 2030\n2010                                                        19. Januar 2031\n2011                                                        19. Januar 2032\n2012 bis 18. Januar 2013                                    19. Januar 2033“.\n17. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe A Satz 11 wird die Angabe „05,“ gestrichen.\nb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\naa) Tabelle I wird wie folgt geändert:\naaa) Die laufenden Nummern 12 bis 20, 48, 113, 115 bis 118 und 132 werden aufgehoben.\nbbb) Die laufenden Nummern 111 und 112 werden wie folgt gefasst:\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n„111    70     Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unter-\nscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)\n112     71     Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle\neines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)“.\nccc) Die Fußnote nach der Tabelle wird wie folgt gefasst:\n„* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahr-\nerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.“\nbb) Nach Tabelle I wird folgende Tabelle Ia eingefügt:\n„Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union\nBei Ausstellung\nLfd.\nEntfallene Schlüsselzahl                             eines neuen Führerscheins\nNr.\neinzutragende Schlüsselzahl\n1     05.01    Nur bei Tageslicht                                                                61\n2     05.02    In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/                          62\ninnerhalb der Region …\n3     05.03    Ohne Beifahrer/Sozius                                                             63\n4     05.04    Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von                           64\nnicht mehr als … km/h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                    223\nBei Ausstellung\nLfd.\nEntfallene Schlüsselzahl                          eines neuen Führerscheins\nNr.\neinzutragende Schlüsselzahl\n5    05.05    Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist                       65\n6    05.06    Ohne Anhänger                                                                66\n7    05.07    Nicht gültig auf Autobahnen                                                  67\n8    05.08    Kein Alkohol                                                                 68\n9    30       Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs-               32, ggf. in Kombination\nmechanismen                                                         mit 20 und/oder 25\n10     72       Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von                           79.05\nhöchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens\n11 kW (A1)\n11     74       Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen                            entfällt\nGesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)\n12     75       Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen                    entfällt\naußer dem Fahrersitz (D1)\n13     76       Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen                            entfällt\nGesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen\nAnhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von\nmindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige\nGesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und\ndie zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse\ndes Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)\n14     77       Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen                 entfällt\naußer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer\nzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,\nsofern\na) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination\n12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des\nAnhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht\nübersteigen und\nb) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung\nverwendet wird (D1E)\n15     90       Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug                   entfällt“.\nvorgenommene Anpassungen verwendet werden\n17a. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 10\n(zu den §§ 26 und 27)\nDienstfahrerlaubnis der Bundeswehr\na) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt\nBerechtigung                             Zuteilung\nnur auf Antrag       Weitere Berechtigungen\nauch zum Führen        Zu erteilende                           oder Einschränkungen:\nLfd.      Dienstfahr-\nvon Dienst-       allgemeine Fahr-        Klasse\nNr.   erlaubnisklasse                                                              Klasse und Schlüsselzahl\nfahrzeugen        erlaubnisklassen   (Schlüsselzahlen\nder Klassen                                                    gemäß Anlage 91\ngemäß Anlage 9)\n1    A                A2, A1, AM, L     A, A2, A1, AM, L\n2    A1               A2, A1, AM, L     A, A2, A1, AM, L\n3    A2               A1, AM, L         A1, AM, L                              A1 79.05\n4    B                AM, L             A, A1, AM, B, BE,                      A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nC1, C1E, L                             A 79.04, BE 79.06\n5    C – 7,5 t        C1, L             A, A1, AM, B, BE,     T2               C1 171, A1 79.03, A1 79.04,\nC1, C1E, CE, L                         A 79.03, A 79.04, BE 79.06,\nCE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)","224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nBerechtigung                           Zuteilung\nnur auf Antrag       Weitere Berechtigungen\nauch zum Führen      Zu erteilende                           oder Einschränkungen:\nLfd.     Dienstfahr-\nvon Dienst-    allgemeine Fahr-         Klasse\nNr.   erlaubnisklasse                                                            Klasse und Schlüsselzahl\nfahrzeugen     erlaubnisklassen    (Schlüsselzahlen\nder Klassen                                                 gemäß Anlage 91\ngemäß Anlage 9)\n6    C vor dem        C1, L, T        A, A1, AM, B, BE,                      C 172, A1 79.03, A1 79.04,\n1.10.1995                        C1, C1E, C, CE,                        A 79.03, A 79.04, BE 79.06,\nerteilt                          L, T                                   CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n7    C nach dem       C1, L           A, A1, AM, B, BE, T2                   C 172, A1 79.03, A1 79.04,\n30.9.1995                        C1, C1E, C, CE, L                      A 79.03, A 79.04, BE 79.06,\nerteilt                                                                 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n8    D vor dem        C1, C, L, T     A, A1, AM, B, BE,                      A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\n1.10.1988                        C1, C1E, C, L, T                       A 79.04, BE 79.06\nerteilt\n9    D nach dem       C1, C           D1, D1E, D, DE\n30.9.1988\nerteilt\n10    D – LKW          C1, C1E, C,     A, A1, AM, B, BE,                      C 172, A1 79.03, A1 79.04,\nCE, L, T        C1, C1E, C, CE                         A 79.03, A 79.04, BE 79.06,\nCE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n11    C – 7,5 t E      B, BE, C1, C1E, A, A1, AM, B, BE,    T2                C1 171, A1 79.03, A1 79.04,\nCE, L           C1, C1E, CE, L                         A 79.03, A 79.04, BE 79.06,\nCE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\n12    CE               B, BE, C1, C1E, A, A1, AM, B, BE,                      C 172, A1 79.03, A1 79.04,\nL, T            C1, C1E, C, CE,                        A 79.03, A 79.04, BE 79.06\nL, T\nb) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt\nBerechtigung                           Zuteilung\nnur auf Antrag       Weitere Berechtigungen\nauch zum Führen      Zu erteilende                           oder Einschränkungen:\nLfd.     Dienstfahr-\nvon Dienst-    allgemeine Fahr-         Klasse\nNr.   erlaubnisklasse                                                            Klasse und Schlüsselzahl\nfahrzeugen     erlaubnisklasse(n)  (Schlüsselzahlen\nder Klasse(n)                                                gemäß Anlage 91\ngemäß Anlage 9)\n1    A                A2, A1, AM      A, A2, A1, AM\n2    A1               AM              A1, AM                                 A1 79.05\n3    AY               A1, AM, L       A1, AM, L\n4    B                A1, AM, L       A, A1, AM, B, L                        A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04\n5    BE               A1, AM, L       A, A1, AM, B, BE, L                    A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04, BE 79.06\n6    C1               A1, AM, B, L    A, A1, AM, B, C1, L                    A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04\n7    C1E              A1, AM, B,      A, A1, AM, B, BE,                      A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nBE, L           C1, C1E, L                             A 79.04, BE 79.06\n8    C                A1, AM, B,      A, A1, AM, B, C1,                      A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nC1, L           C, L                                   A 79.04\n9    CE               A1, AM, B, BE, A, A1, AM, B, BE,                       A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nC1, C1E, C, L C1, C1E, C, CE,                          A 79.04, BE 79.06\nL, T\n10    D1               Keine           A, A1, AM, B, D1, L                    A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nA 79.04\n11    D1E              Keine           A, A1, AM, B, BE,                      A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nD1, D1E, L                             A 79.04, BE 79.06\n12    D                A1, AM, B, C1, A, A1, AM, B, D1,                       A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nC, D1, L        D, L                                   A 79.04","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                                       225\nBerechtigung                                     Zuteilung\nnur auf Antrag            Weitere Berechtigungen\nauch zum Führen            Zu erteilende                                    oder Einschränkungen:\nLfd.        Dienstfahr-\nvon Dienst-         allgemeine Fahr-              Klasse\nNr.     erlaubnisklasse                                                                              Klasse und Schlüsselzahl\nfahrzeugen          erlaubnisklasse(n)      (Schlüsselzahlen\nder Klasse(n)                                                               gemäß Anlage 91\ngemäß Anlage 9)\n13     DE                  A1, AM, B, BE, A, A1, AM, B, BE,                                     A1 79.03, A1 79.04, A 79.03,\nC1, C1E, C,           D1, D1E, D, DE, L                              A 79.04, BE 79.06\nCE, D1, D1E, L\n14     L                   L                     L\n15     M                   AM                    AM\n16     T                   AM, L                 AM, T, L\n1\nAmtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.\n2\nAmtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen\nzugeteilt.“\n18. In Anlage 11 wird nach der Zeile „Jersey“ folgende Zeile eingefügt:\ntheoretische            praktische\nAusstellungsstaat                                                         Klasse(n)\nPrüfung                 Prüfung\n„Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien                                 alle                   nein                   nein“.\nArtikel 2\nWeitere Änderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nAnlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:\n„Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische\nFahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt ge-\nmacht wird.“\nb) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:\n„1.1 Prüfungsstoff\nGegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2\nbis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006\nüber den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in\nder Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der\ndeutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über\nden Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:\n1. Gefahrenlehre\n2. Verhalten im Straßenverkehr\n3. Vorfahrt, Vorrang\n4. Verkehrszeichen\n5. Umweltschutz\n6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge\n7. Technik\n8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.\nDer Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungs-\nrichtlinie nach Nummer 1.“\nc) Nummer 1.2.2 Satz 4 wird gestrichen.\n2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:\n„Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahr-\nerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt ge-\nmacht wird.“","226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nb) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:\n„2.1.4 Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahrauf-\ngabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.“\nc) Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefasst:\n„2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgaben-\nkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.“\nd) Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:\n„2.2.18 Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine\nHelmtragepflicht besteht.“\ne) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:\n„2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit\nDie Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens\nbei                              Prüfungsdauer insgesamt                             davon Fahrzeit1\nKlasse A                            70 Minuten                                               30 Minuten\n60 Minuten Aufstieg2                                     30 Minuten\nKlasse A2                           70 Minuten Direkteinstieg                                30 Minuten\n60 Minuten Aufstieg2                                     30 Minuten\nKlasse A1                           70 Minuten                                               30 Minuten\nKlasse B                            55 Minuten                                               30 Minuten\nKlasse BE                           55 Minuten                                               30 Minuten\nKlasse C                            85 Minuten                                               50 Minuten\nKlasse CE                           85 Minuten                                               50 Minuten\nKlasse C1                           85 Minuten                                               50 Minuten\nKlasse C1E                          85 Minuten                                               50 Minuten\nKlasse D                            85 Minuten                                               50 Minuten\nKlasse DE                           80 Minuten                                               50 Minuten\nKlasse D1                           85 Minuten                                               50 Minuten\nKlasse D1E                          80 Minuten                                               50 Minuten\nKlasse AM                           55 Minuten                                               30 Minuten\nKlasse T                            70 Minuten                                               35 Minuten,\n1\nFahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor-\nund Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.\n2\nNur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils\nzweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).\nfalls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht ge-\nwachsen ist.\nBei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne\nSchaltgetriebe (ohne Kupplungspedal bei Fahrzeugen der Klasse B oder ohne Kupplungshebel bei\nFahrzeugen der Klasse A, A2 oder A1) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten.“\nf) In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort „reinen“ gestrichen.\ng) Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:\n„2.5.2 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:\na) Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder\nb) die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der\nRegel noch nicht zum Nichtbestehen führen.“\nh) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:\n„2.6 Prüfungsergebnis\nDer Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungs-\nergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenz-\nerwerb zur Verfügung.“\ni) Nummer 2.7 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019           227\nArtikel 3\nÄnderung der\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\nIn § 7 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch\nArtikel 5 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden das Semikolon und die\nWörter „das gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4“ gestrichen.\nArtikel 4\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\na) Im 2. Abschnitt wird die Gebühren-Nummer 346 wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                        Euro\n„346        Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit      30,70 bis 511,00“.\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Ver-\nbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG\nDie Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden\nder Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des In-\nhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden\noder nicht zu Ende geführt werden konnte.\nb) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung“ das Komma und die Wörter „der\nBegutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen“ gestrichen.\nbb) Die Gebühren-Nummer 403 wird aufgehoben.\ncc) Der 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.\nArtikel 5\nWeitere Änderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Gebühren-Nummern 402.1 bis 402.9 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr,\ndie zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                            Euro\n„402.1       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder A1                    123,16\n402.1a       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der            106,83\nStufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV\n402.2        weggefallen\n402.3        Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE                            98,26\n402.4        Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE                           148,16\n402.5        Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine           148,16\nFahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach\nLandesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und\nsonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes\n402.6        Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1                           148,16\n402.7        Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E                         141,16\n402.8        Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM                                98,26\n402.9        Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T                               123,16“.","228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nArtikel 6\nÄnderung der\nFahrlehrer-Ausbildungsverordnung\nIn Abschnitt 1.2.1.1, 2.2.1.1 und 5.1.1.1 der Anlage 1 der Fahrlehrer-Ausbil-\ndungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), wird jeweils in der\ndritten Spalte das Wort „Prüfungsrichtlinie“ durch die Wörter „Prüfungsricht-\nlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung“ ersetzt.\nArtikel 7\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. September 2019 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 8\nInkrafttreten\n(1) Die Artikel 2, 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 3a und 15b tritt sechs Monate nach der Verkündung in\nKraft.\n(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. März 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}