{"id":"bgbl1-2019-7-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":7,"date":"2019-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/7#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_7.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)","law_date":"2019-03-01T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":5,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                     205\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung\n(GntDBwVVDV)\nVom 1. März 2019\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2                                   Abschnitt 4\ndes Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Num-                                    Bachelorprüfung\nmer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in                                 Unterabschnitt 1\nVerbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2                              Allgemeine Bestimmungen\nNummer 24 der Bundeslaufbahnverordnung, von de-\nnen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung              § 27 Laufbahnprüfung und Bestandteile\nvom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a         § 28 Prüfungsamt\ndurch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Ja-           § 29 Bewertung der Prüfungsleistungen\nnuar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 durch\nArtikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar                                    Unterabschnitt 2\n2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnet                               Modulprüfungen\ndas Bundesministerium der Verteidigung:\n§ 30  Module mit Modulprüfungen\nInhaltsübersicht                         § 31  Prüfungszeitpunkt\n§ 32  Prüfende\nAbschnitt 1                          § 33  Prüfungsformen und Praxisbeurteilung\nAllgemeines                          § 34  Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen\n§ 35  Gesamtbewertung eines Moduls\n§  1  Studium\n§ 36  Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis\n§  2  Ziele des Studiums\n§ 37  Bestehen einer Modulprüfung\n§  3  Einstellungsbehörde\n§ 38  Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen\n§  4  Dienstaufsicht\n§  5  Nachteilsausgleich\nUnterabschnitt 3\n§  6  Erholungsurlaub\n§  7  Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem                           Abschlussarbeit\n§ 39  Bestandteile der Abschlussarbeit\nAbschnitt 2                          § 40  Ziel der Bachelorthesis\nAuswahlverfahren und Einstellung                      § 41  Thema und Bearbeitungszeit der Bachelorthesis\n§ 42  Prüfende für die Bachelorthesis und die Verteidigung der\n§ 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren             Bachelorthesis\n§ 9 Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstru-      § 43  Freistellung und Betreuung bei der Bachelorthesis\nmente\n§ 44  Abgabe der Bachelorthesis\n§ 10 Auswahlkommission\n§ 45  Bewertung und Bestehen der Bachelorthesis\n§ 11 Ergänzende Festlegungen\n§ 46  Wiederholung der Bachelorthesis\n§ 12 Bestandteile des Auswahlverfahrens\n§ 47  Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin\n§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\n§ 48  Bestandteile der Verteidigung der Bachelorthesis und\n§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens            Protokoll\n§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens                    § 49  Bewertung und Bestehen der Verteidigung der Bache-\n§ 16 Bewertung der Eignungsmerkmale                                 lorthesis\n§ 17 Gesamtergebnis und Rangfolge                             § 50  Zuhörende bei der Verteidigung der Bachelorthesis\n§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                   § 51  Wiederholung der Verteidigung der Bachelorthesis\n§ 52  Note der Abschlussarbeit\nAbschnitt 3\nStudienordnung                                                  Unterabschnitt 4\nWeitere gemeinsame Vorschriften\n§ 19  Dauer des Studiums\n§ 20  ECTS-Leistungspunkte                                    § 53 Bestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad\n§ 21  Module                                                  § 54 Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und Abschlussnote\n§ 22  Verteilung und Inhalt der Module                        § 55 Abschlusszeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supple-\n§ 23  Durchführungsort der Fachmodule                               ment\n§ 24  Ziel der Praxismodule                                   § 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung\n§ 25  Durchführungsort der Praxismodule                       § 57 Verhinderung\n§ 26  Ausbildungsbeauftragte und Praxisbeauftragte für die    § 58 Täuschung und Ordnungsverstoß\nPraxismodule                                            § 59 Prüfungsakten und Einsichtnahme","206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAbschnitt 5                                                     §5\nAnerkennung                                             Nachteilsausgleich\nund Anrechnung von außerhalb\ndes Studiengangs erworbenen Kompetenzen                       (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-\nsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschrän-\n§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen         ken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen\n§ 61 Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen     auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Da-\nKenntnissen und Fähigkeiten                           rauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den\n§ 62 Anrechnungsbeauftragte                                  Prüfungen hinzuweisen.\n§ 63 Ordnung der Hochschule zum Anrechnungs- und Aner-\nkennungsverfahren                                        (2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen,\ndass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die\nAbschnitt 6                          inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.\nSchlussvorschriften                           (3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs\nentscheidet\n§ 64 Übergangsvorschrift\n1. im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,\n§ 65 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der\nAbschnitt 1                              Hochschule und\n3. bei den Prüfungen in den Praxismodulen die Ausbil-\nAllgemeines                              dungsstelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt\nder Hochschule.\n§1\nStudium                                                      §6\nDas Studium „Bachelor of Public Administration“ an                            Erholungsurlaub\nder Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung            Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt\n(Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Lauf-\n1. während der Fachmodule die Hochschule und\nbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\ndienstes in der Bundeswehrverwaltung.                        2. während der Praxismodule die Einstellungsbehörde\nim Benehmen mit der Hochschule.\n§2\n§7\nZiele des Studiums\nElektronisches\nDas Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-             Informations- und Kommunikationssystem\nsenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden\nund Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-            (1) Die Hochschule kann ein elektronisches Informa-\nten, die erforderlich sind, um die Aufgaben des geho-        tions- und Kommunikationssystem nutzen, um den\nbenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehr-           Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für\nverwaltung erfüllen zu können.                               die Durchführung des Studiums einschließlich der Prü-\nfungsverfahren notwendig sind.\n§3                               (2) Das Informations- und Kommunikationssystem\nist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder\nEinstellungsbehörde                      Studierende\n(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das         1. einen passwortgeschützten persönlichen Zugang er-\nPersonalmanagement der Bundeswehr.                               hält und\n(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine         2. ein eigenes Datenprofil anlegen kann.\nVerkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdiens-\ntes. Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der          (3) Soweit die Hochschule den Studierenden die für\nStudierenden.                                                die Organisation und die Durchführung des Studiums\neinschließlich Prüfungsverfahren notwendigen Informa-\n(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben        tionen über ein elektronisches Informations- und Kom-\nauf eine nachgeordnete Behörde übertragen.                   munikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den\nStudierenden, diese Informationen aus dem elektroni-\n§4                            schen Informations- und Kommunikationssystem abzu-\nrufen.\nDienstaufsicht\n(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich\n(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht\nder Einstellungsbehörde.                                     1. für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem\nPasswort für den Zugang zum elektronischen Infor-\n(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden                   mations- und Kommunikationssystem,\n1. während der Fachmodule der Dienstaufsicht der             2. für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus\nHochschulleitung,                                            dem Informations- und Kommunikationssystem ab-\nruft, sowie\n2. während der Praxismodule der Dienstaufsicht der\nLeitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.               3. für die Pflege des eigenen Datenprofils.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                207\nAbschnitt 2                              (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind\nhauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.\nAuswahlverfahren und Einstellung\nWiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde\nbestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.\n§8\nEine Angehörige oder ein Angehöriger der Hochschule\nAuswahlverfahren                        kann an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes\nund Zulassung zum Auswahlverfahren                  Mitglied der Auswahlkommission teilnehmen.\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst         (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei\nentscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage       ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-\neines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt,       gebunden.\nob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nKenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaf-\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\nten für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-\nsind. Die Hochschule ist an der Ausgestaltung des Aus-\nzenden den Ausschlag.\nwahlverfahrens zu beteiligen.\n(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-          (6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann am Aus-\nmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnver-           wahlverfahren und an den anschließenden Beratungen\nordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte              der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht\nMenschen und gleichgestellte behinderte Menschen            stimmberechtigt.\nsowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten\nauf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zu-                                   § 11\nsätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfah-                          Ergänzende Festlegungen\nren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung ge-          (1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:\nnannten Voraussetzungen erfüllen.\n1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,\n(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen\nwird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch      2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kom-\neingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätes-                petenzbereichen,\ntens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht.        3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren\nNicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen            eingesetzt werden,\nsowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewer-           4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den\nbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf die-              Eignungsmerkmalen,\nser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf\nWunsch zurückgesandt.                                       5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommis-\nsion,\n§9                              6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\nAnforderungen                          7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus-\nim Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente                   wahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs-\n(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit         merkmale oder für welche Gruppen von Eignungs-\ndie Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen                merkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.\nan ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale)              (2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch\nerfüllen.                                                   zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.\n(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden               (3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge-\nKompetenzbereiche ab:                                       meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.\n1. Selbstkompetenz,\n2. Methodenkompetenz,                                                                    § 12\n3. Fachkompetenz,                                                     Bestandteile des Auswahlverfahrens\n4. Sozialkompetenz sowie                                       Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\nlichen und einem mündlichen Teil.\n5. Führungs- und Managementkompetenz.\n(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlin-                                 § 13\nstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann\nSchriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\ndurch Informationstechnologie unterstützt werden.\n(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen\n§ 10                             höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente ein-\ngesetzt werden:\nAuswahlkommission\n(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstel-        1. Leistungstest,\nlungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf         2. Persönlichkeitstest,\nkönnen mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet             3. biographischer Fragebogen,\nwerden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde\nsicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Be-         4. Simulationsaufgabe und\nwertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.                       5. Aufsatz.\n(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder           (2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert\neinem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.                in der Regel einen Arbeitstag.","208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n§ 14                              behörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungs-\nZulassung                             systematik.\nzum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens                   (2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich-\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens             tungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung\nwird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die          der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk-\nausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden,        male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der\ndas festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.                einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in\ndas Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.\n(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber\nund gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber wer-             (3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die\nden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zuge-          Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale,\nlassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen          die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerk-\nhaben.                                                       malen und das Mindestergebnis für das Bestehen des\nAuswahlverfahrens erreicht hat.\n§ 15\n(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit-\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens                telten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe-\n(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür-         rinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren\nfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente          bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissionen\neingesetzt werden:                                           eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Be-\nwerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus-\n1. halbstrukturiertes Interview,\nwahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte\n2. Gruppenaufgaben,                                          Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte Be-\n3. Präsentation,                                             werberinnen und Bewerber werden bei gleichem Ge-\nsamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewer-\n4. Gruppendiskussion und\nberinnen und Bewerbern geführt.\n5. Referat.\n(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert                                  § 18\nin der Regel eineinhalb Arbeitstage.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\n(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann\nein Mitglied des Personalrats teilnehmen.                       (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen\nnichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-\n(4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Be-\nwehrverwaltung kann eingestellt werden, wer\nwerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen\nund Bewerber teilnehmen, ist der zuständigen Schwer-         1. über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt,\nbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen                die in Baden-Württemberg zum Studium berechtigt,\nTeil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebe-\nnenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen.           2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat\nDies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerbe-             und\nrinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behin-         3. nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheit-\nderten Bewerberinnen oder Bewerber die Beteiligung               lichen Anforderungen des gehobenen nichttechni-\nder Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ableh-              schen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrver-\nnen.                                                             waltung erfüllt.\n§ 16                                 (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt\ndie Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungs-\nBewertung der Eignungsmerkmale                     untersuchung auch selbst vornehmen.\n(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eig-\n(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die\nnungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlin-\nEinstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der\nstrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leistun-\nGrundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission\ngen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerk-\nfestgelegt hat.\nmal zusammen.\n(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift-             (4) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche\nlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Aus-         Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 8 Ab-\nwahlkommission durch Informationstechnologie und             satz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.\ndurch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen\nlassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht                                   Abschnitt 3\nausschließlich auf eine automatisierte Auswertung ge-\nstützt werden.                                                                    Studienordnung\n§ 17                                                         § 19\nGesamtergebnis und Rangfolge                                        Dauer des Studiums\n(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an bei-\n(1) Das Studium dauert sechs Semester.\nden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben,\nermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis              (2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxis-\ndes Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungs-        semester.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                   209\n§ 20                                                         § 21\nModule\nECTS-Leistungspunkte\n(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.\n(1) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leis-          (2) Die Module sind thematisch in sich abgeschlos-\ntungspunkte nach dem Europäischen System zur Über-          sen. Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. Sie\ntragung und Akkumulierung von Studienleistungen             enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.\n(ECTS-Leistungspunkte).\n(3) Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule\n(2) Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Ar-         und vier Praxismodule. Die Fachmodule sind unterteilt\nbeitsaufwand von 30 Stunden.                                in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. In den Wahl-\npflichtmodulen können die Studierenden zwischen ver-\n(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums       schiedenen Studienfächern oder Studienfachkombina-\nwerden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.                   tionen wählen.\n§ 22\nVerteilung und Inhalt der Module\n(1) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Semester:\nSemester          Modulnummer           Modulart                             Modulname\n1                   2                  3                                      4\n1 1. Semester          Modul 1            Fachmodul:           Einführung in das duale Studium\nPflichtmodul\n2                      Modul 2            Fachmodul:           Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I\nTeilmodul 2.1      Pflichtmodul\nTeilmodul 2.2\n(erster Teil)\n3                      Modul 3            Fachmodul:           Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns II\nPflichtmodul\n4                      Modul 4            Fachmodul:           Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshan-\nPflichtmodul         delns I\n5                      Modul 5            Fachmodul:           Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-\nPflichtmodul         tungshandelns und Informationsmanagement I\n6                      Modul 6            Fachmodul:           Psychologische und soziologische Grundlagen des\nPflichtmodul         Verwaltungshandelns\n7 2. Semester          Modul 2            Fachmodul:           Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I\nTeilmodul 2.2      Pflichtmodul\n(zweiter Teil)\n8                      Modul 7            Fachmodul:           Staatsrecht und Zivilrecht\nPflichtmodul\n9                      Modul 8            Fachmodul:           Personalführung I: rechtliche, psychologische und\nPflichtmodul         soziologische Grundlagen\n10                      Modul 9            Fachmodul:           Infrastruktur und Dienstleistungen I\nPflichtmodul\n11                      Modul 10           Fachmodul:           Wissenschaftliches Arbeiten\nPflichtmodul\n12 3. Semester          Praxismodul I      Praxismodul          Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung\n13                      Praxismodul II     Praxismodul          Personal\n14 4. Semester          Modul 11           Fachmodul:           Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns\nPflichtmodul         und Informationsmanagement II\n15                      Modul 12           Fachmodul:           Infrastruktur und Dienstleistungen II\nPflichtmodul\n16                      Modul 13           Fachmodul:           Verwaltungsprozessrecht und Beamtenrecht\nPflichtmodul\n17                      Modul 14           Fachmodul:           Personalführung II: Arbeits-, Tarif- und Sozialver-\nPflichtmodul         sicherungsrecht\n18                      Modul 15           Fachmodul:           Recht I: Berufsförderung oder Soziales Entschädi-\nWahlpflichtmodul     gungsrecht","210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nSemester         Modulnummer           Modulart                             Modulname\n1                   2                  3                                     4\n19 5. Semester          Praxismodul III    Praxismodul         Bundesoberbehörden\n20                      Praxismodul IV     Praxismodul         Englisch in der Bundeswehr\n21                      Modul 20           Fachmodul:          Abschlussarbeit\n(erster Teil)      Pflichtmodul\n22 6. Semester          Modul 16           Fachmodul:          Recht II: Zivil- und Vergaberecht oder Besoldungs-\nWahlpflichtmodul    und Versorgungsrecht\n23                      Modul 17           Fachmodul:          Recht III: Straf- und Staatsrecht oder Umweltschutz-\nWahlpflichtmodul    und Verwaltungsrecht\n24                      Modul 18           Fachmodul:          Personal, Infrastruktur, Wirtschaft und Dienstleistung\nWahlpflichtmodul\n25                      Modul 19           Fachmodul:          Die Bundeswehr als internationaler Partner\nWahlpflichtmodul\n(2) Die Hochschule legt die Studieninhalte der Module und den Studienablauf in einem Modulhandbuch fest. Die\nModule 1 bis 8 enthalten die Studieninhalte des gemeinsamen Grundstudiums an der Hochschule.\n(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist verpflichtend.\n§ 23                                (2) Die Ausbildungsbeauftragten lenken und über-\nDurchführungsort der Fachmodule                   wachen die Ausbildung und stellen eine sorgfältige\nAusbildung sicher.\nDie Fachmodule werden an der Hochschule durch-\ngeführt.                                                       (3) Die Hochschule bestimmt für die Praxismodule\nzudem eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauf-\n§ 24                             tragten. Die oder der Praxisbeauftragte ist Ansprech-\nperson für die Ausbildungsdienststellen und für die Ein-\nZiel der Praxismodule\nstellungsbehörde.\n(1) In den Praxismodulen erwerben die Studierenden\nberufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in\nAbschnitt 4\nden Fachmodulen erworbenen wissenschaftlichen\nKenntnisse und lernen, die wissenschaftlichen Kennt-                             Bachelorprüfung\nnisse in der Praxis anzuwenden.\n(2) Darüber hinaus sollen die Studierenden in den                          Unterabschnitt 1\nPraxismodulen die Fähigkeiten zur Kommunikation\nund zur Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, er-                 Allgemeine Bestimmungen\nlangen.\n§ 27\n§ 25\nLaufbahnprüfung und Bestandteile\nDurchführungsort der Praxismodule\n(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.\n(1) Die Praxismodule I bis III finden in einer Ober-\nbehörde oder einer Unterbehörde der Bundeswehrver-             (2) Die Bachelorprüfung besteht aus\nwaltung statt. Sie werden von der Einstellungsbehörde\nim Einvernehmen mit der Hochschule organisiert und          1. den Modulprüfungen sowie aus\ndurchgeführt.\n2. der Abschlussarbeit.\n(2) Das Praxismodul IV wird vom Bundessprachen-\namt an der Hochschule durchgeführt.                                                     § 28\n§ 26                                                     Prüfungsamt\nAusbildungsbeauftragte                         (1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegen-\nund Praxisbeauftragte für die Praxismodule             heiten ein Prüfungsamt ein.\n(1) Für die Praxismodule bestimmt die Einstellungs-         (2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und\nbehörde im Benehmen mit der Hochschule Ausbil-              Durchführung der Prüfungen zuständig.\ndungsbeauftragte in den Ausbildungsdienststellen. Die\nAusbildungsbeauftragten sollen über einen Hochschul-           (3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidun-\nabschluss verfügen.                                         gen unabhängig und nicht weisungsgebunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019                 211\n§ 29\nBewertung der Prüfungsleistungen\n(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil\nder erreichten Punktzahl    Rangpunkte/\nNote                              Notendefinition\nan der erreichbaren     Rangpunktzahl\nPunktzahl\n1                    2              3                                      4\n1 100,00 bis 93,70                  15                          eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut       Maß entspricht\n2    93,69 bis 87,50                14\n3    87,49 bis 83,40                13                          eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4    83,39 bis 79,20                12             gut\n5    79,19 bis 75,00                11\n6    74,99 bis 70,90                10                          eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen\nentspricht\n7    70,89 bis 66,70                9         befriedigend\n8    66,69 bis 62,50                8\n9    62,49 bis 58,40                7                           eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10    58,39 bis 54,20                6          ausreichend\n11    54,19 bis 50,00                5\n12    49,99 bis 41,70                4                           eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen\n13    41,69 bis 33,40                3          mangelhaft       Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in\nabsehbarer Zeit behoben werden können\n14    33,39 bis 25,00                2\n15    24,99 bis 12,50                1                           eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht\nund bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft\n16    12,49 bis 0,00                 0         ungenügend        sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht\nbehoben werden können\n(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.\n(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer\nPrüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-\nrechnet.\n(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen.\nUnterabschnitt 2                              (3) Die Termine für die Modulprüfungen in den Mo-\nModulprüfungen                            dulen 2 bis 19 werden vom Prüfungsamt festgelegt. Die\nTermine für die Modulprüfungen in den Praxismodulen\n§ 30                             werden von den Ausbildungsdienststellen im Beneh-\nmen mit der Hochschule festgelegt.\nModule mit Modulprüfungen\n(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodu-            (4) Die Modulprüfungen müssen spätestens eine\nlen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.                  Woche vor der Verteidigung der Bachelorthesis abge-\nschlossen sein.\n(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer ent-\nhalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prü-\nfungsleistungen bestehen.                                                                 § 32\n(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.                                Prüfende\n(1) Für die Bewertung der Modulprüfungen in den\n§ 31\nFachmodulen werden die Prüfenden durch das Prü-\nPrüfungszeitpunkt                       fungsamt bestellt. Sie sollen haupt- oder nebenamtlich\n(1) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen         Lehrende der Hochschule sein.\nSemesters abgenommen werden, in dem das Modul                    (2) Für die Bewertung der Modulprüfungen in den\nabsolviert wird.                                              Praxismodulen und für die Praxisbeurteilung werden\n(2) Semesterübergreifende Modulprüfungen sind zu-          die Prüfenden durch die Ausbildungsbehörde im Be-\nlässig.                                                       nehmen mit der Hochschule bestimmt. Sie sollen min-","212               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\ndestens dem gehobenen Dienst angehören und über               mündlichen Prüfung zusammengefasst werden. Die\neinen Hochschulabschluss verfügen.                            mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchge-\n(3) Für jede Modulprüfung wird eine Prüfende oder         führt werden. Eine Prüfgruppe soll aus höchstens fünf\nein Prüfender bestellt.                                       Studierenden bestehen. Die mündliche Prüfung erfolgt\ndurch die Fachdozentin oder den Fachdozenten. Über\n(4) Sind schriftliche Prüfungsleistungen in den Modul-    den Ablauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll\nprüfungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet           geschrieben, das von der oder dem Prüfenden zu un-\nworden, so wird eine Zweitprüfende oder ein Zweitprü-         terschreiben ist.\nfender bestellt.\n(3) Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die\n(5) Bewerten zwei Prüfende, so bewertet die oder          Bachelorthesis (§ 39 Nummer 1) und zur Übung wissen-\nder Zweitprüfende unabhängig von der oder dem Erst-           schaftlichen Arbeitens dienen. Die Bearbeitungszeit be-\nprüfenden. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis           trägt in der Regel einen Monat. Die formalen Anforde-\nvon der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.           rungen legt die Hochschule in einer Ordnung fest.\n(6) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentschei-            (4) In Referaten oder Präsentationen setzen sich die\ndungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.                 Studierenden mit einer Fragestellung aus den Modulin-\nhalten auseinander und tragen ihre Ergebnisse münd-\n§ 33                             lich vor. Die Vortragszeit beträgt in der Regel 15 Minu-\nPrüfungsformen und Praxisbeurteilung                ten. In den Präsentationen sollen moderne Präsenta-\n(1) In den Fachmodulen sind folgende Prüfungsfor-         tionsmedien eingesetzt werden.\nmen möglich:                                                     (5) Aktive Mitarbeit oder praktische Übungen umfas-\n1. Klausur,                                                   sen zum Beispiel Rollen- und Planspiele, in denen die\nStudierenden die im Modulhandbuch aufgeführten\n2. Hausarbeit,                                                Kompetenzen üben.\n3. Referat,\n4. Präsentation,                                                                         § 35\n5. mündliche Prüfung,                                                    Gesamtbewertung eines Moduls\n6. aktive Mitarbeit oder                                         (1) Für die Module 2 bis 19 und für die Praxismodule I\nbis III ermittelt das Prüfungsamt für jedes Modul eine\n7. praktische Übung.                                          Gesamtbewertung.\nDie Prüfungsformen für die einzelnen Fachmodule sind             (2) Sind in einem Modul der Module 2 bis 19 min-\nim Modulhandbuch zu regeln. Lässt das Modulhand-              destens zwei Prüfungsleistungen vorgeschrieben, so\nbuch mehrere Prüfungsformen zu, so teilt die Fachdo-          richtet sich bei der Ermittlung der Gesamtbewertung\nzentin oder der Fachdozent den Studierenden zu Be-            die Gewichtung der Prüfungsleistungen nach den Vor-\nginn der Lehrveranstaltung die vorgesehene Prüfungs-          lesungsstunden, die auf die jeweiligen Studienfächer\nform mit.                                                     entfallen.\n(2) Die Prüfungsformen in den Praxismodulen sind:            (3) In den Praxismodulen I und II gehen die Bewer-\n1. in den Praxismodulen I und II:                             tungen jeweils mit folgender Gewichtung in die Ge-\na) je eine Klausur und                                   samtbewertung der Module ein:\nb) je eine mündliche Prüfung,                            1. die Bewertung der Klausur mit 50 Prozent,\n2. im Praxismodul III:                                        2. die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Pro-\nzent und\na) ein Praxisbericht und\n3. die Praxisbeurteilung mit 25 Prozent.\nb) eine mündliche Prüfung sowie\n(4) Im Praxismodul III gehen die Bewertungen mit\n3. im Praxismodul IV eine Sprachprüfung.                      folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung des\nIn den Praxismodulen I bis III wird zudem jeweils eine        Moduls ein:\nPraxisbeurteilung erstellt, die in die Modulnote mit ein-     1. die Bewertung des Praxisberichts mit 70 Prozent,\nfließt. Die Praxisbeurteilung ist eine Bewertung der\n2. die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 15 Pro-\nFach- und Methodenkompetenz sowie der Selbst-\nzent und\nund Sozialkompetenz der Studierenden durch die Aus-\nbildungsdienststelle.                                         3. die Praxisbeurteilung mit 15 Prozent.\n(5) Einzelheiten zur Bewertung der Praxismodule\n§ 34                             regelt die Hochschule in einer Ordnung.\nGrundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen\n§ 36\n(1) In einer Klausur bearbeitet die oder der Studie-\nrende eine Aufgabe oder mehrere Aufgaben oder einen                Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis\nFall oder mehrere Fälle aus den Modulinhalten. Die Be-           (1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fer-\narbeitung erfolgt unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit        tigkeiten geprüft:\nist im Modulhandbuch festzulegen.                             1. Hören,\n(2) In einer mündlichen Prüfung beträgt die Prü-          2. Sprechen,\nfungszeit für jede Studierende und jeden Studierenden\nmindestens 15 Minuten je Studienfach. Thematisch zu-          3. Lesen und\nsammenhängende Studienfächer können in einer                  4. Schreiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019              213\n(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprü-                                     § 40\nfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des                           Ziel der Bachelorthesis\nBundessprachenamts.\nDurch die Bachelorthesis sollen die Studierenden\n(3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die   nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-\nBewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die       gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-\nDefinition der Leistungsstufen legt das Bundesministe-       blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-\nrium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift         ständig zu bearbeiten.\nfest.\n(4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte                                  § 41\nzugeordnet:                                                                        Thema und\nLeistungsstufe             Rangpunkte                      Bearbeitungszeit der Bachelorthesis\n1                        2                    (1) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prü-\nfungsamt festgelegt. Die Lehrenden der Hochschule\n1               0                         0                 schlagen dem Prüfungsamt ein Thema vor. Den Studie-\nrenden ist ab Beginn des vierten Semesters Gelegen-\n2               1                         3                 heit zu geben, den Lehrenden eigene Themenvor-\nschläge zu unterbreiten.\n3               2                         6\n(2) Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bear-\n4               3                        12                 beitungszeit für die Bachelorthesis.\n(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis be-\n5               4                        15\nträgt drei Monate.\n(5) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Ge-            (4) Thema und Beginn der Bearbeitungszeit sind\nsamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. Die              durch das Prüfungsamt aktenkundig zu machen.\nRangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rang-            (5) Nach der Ausgabe kann das Thema nur in beson-\npunkte für die einzelnen Fertigkeiten.                       deren Fällen und nur durch das Prüfungsamt geändert\n(6) Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das        werden.\nBundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus.                (6) Näheres zum Verfahren und zu den formalen An-\nDas Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit        forderungen an die Bachelorthesis regelt die Hoch-\ndie Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.            schule in einer Ordnung.\n§ 37                                                        § 42\nBestehen einer Modulprüfung                               Prüfende für die Bachelorthesis\nund die Verteidigung der Bachelorthesis\n(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der\nGesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens               (1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt\n5,00 erreicht worden ist.                                    worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für\ndie Bewertung der Bachelorthesis und für die Durch-\n(2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so            führung und Bewertung der Verteidigung der Bachelor-\nwird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmän-           thesis.\nnisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(2) Zu Prüfenden können bestellt werden:\n§ 38                              1. hauptamtlich Lehrende der Hochschule,\nWiederholung                          2. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,\nnichtbestandener Modulprüfungen                   3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes\n(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal             mit Hochschulabschluss,\nwiederholt werden.                                           4. nebenamtlich Lehrende, die schwerpunktmäßig an\nder Hochschule tätig sind, sowie\n(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflicht-\nmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.                  5. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine\nentsprechende Qualifikation verfügen.\n(3) Die Wiederholungstermine werden durch das\nPrüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden      Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender soll\nSemester liegen.                                             hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender\nder Hochschule sein und dem höheren Dienst angehö-\nUnterabschnitt 3                           ren. In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei\nAngehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden be-\nAbschlussarbeit                           stellen.\n(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig von-\n§ 39                              einander. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüfende\nBestandteile der Abschlussarbeit                 oder Erstprüfender ist. Die oder der Zweitprüfende darf\nKenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-\nDie Abschlussarbeit besteht aus\nden haben.\n1. der Bachelorthesis und\n(4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentschei-\n2. der Verteidigung der Bachelorthesis.                      dungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.","214              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n§ 43                                                         § 47\nFreistellung und                                      Zulassung zur Verteidigung\nBetreuung bei der Bachelorthesis                               der Bachelorthesis und Termin\n(1) Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die            (1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis\nStudierenden für die letzten vier Wochen des fünften         wird, wer\nSemesters von der Anwesenheitspflicht und vom                1. die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in\nDienst freigestellt. Die weitere Anfertigung der Bache-          allen Praxismodulen bestanden hat und\nlorthesis erfolgt studienbegleitend in den ersten acht       2. die Bachelorthesis bestanden hat.\nWochen des sechsten Semesters.\n(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis\n(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird       legt das Prüfungsamt fest.\ndie oder der Studierende von der oder dem Erstprüfen-\nden betreut.                                                                            § 48\nBestandteile der Verteidigung\n§ 44\nder Bachelorthesis und Protokoll\nAbgabe der Bachelorthesis                        (1) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus\n(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbei-         1. einer Präsentation der Bachelorthesis,\ntungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.\n2. einem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt\n(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende              der Bachelorthesis und\nschriftlich versichern, dass sie oder er                     3. einer fachbezogenen mündlichen Prüfung.\n1. die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde               (2) In der Präsentation der Bachelorthesis soll die\nMitwirkung verfasst hat und                              oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er\n2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel ver-          1. sicheres Wissen zu dem bearbeiteten Thema besitzt\nwendet hat.                                                  und\n(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu doku-         2. fähig ist, die angewandten Methoden und erzielten\nmentieren.                                                       Ergebnisse darzustellen und zu erläutern.\nDie Präsentation dauert in der Regel 10 Minuten.\n§ 45                                 (3) In dem wissenschaftlichen Gespräch über den In-\nBewertung und Bestehen der Bachelorthesis                halt der Bachelorthesis soll die oder der Studierende\n(1) Für die Bewertung der Bachelorthesis ist ein Gut-     1. die Bedeutung des bearbeiteten Themas und we-\nachten zu erstellen.                                             sentliche Aussagen der Bachelorthesis vertreten so-\nwie\n(2) Die Bewertung einschließlich des Gutachtens soll\n2. Fragen der Prüfenden zum Thema und zum Vorge-\ninnerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bache-\nhen beantworten und diskutieren.\nlorthesis abgeschlossen sein.\nDas wissenschaftliche Gespräch dauert in der Regel 20\n(3) Weicht die Bewertung der oder des Erstprüfen-         Minuten.\nden um mehr als drei Rangpunkte von der Bewertung\nder oder des Zweitprüfenden ab, so gibt das Prüfungs-           (4) Gegenstand der fachbezogenen mündlichen Prü-\namt den Prüfenden die Bachelorthesis zur Einigung zu-        fung ist das Studienfach, aus dem das Thema der\nrück. Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsver-          Bachelorthesis stammt. In der fachbezogenen münd-\nsuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt         lichen Prüfung soll die oder der Studierende zeigen,\ndas Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Dritt-         dass sie oder er wissenschaftliche und berufsprak-\nprüfenden. Die oder der Drittprüfende setzt die Rang-        tische Fragen und Problemstellungen aus diesem Stu-\npunkte innerhalb der von Erst- und Zweitbewertung            dienfach erläutern kann. Die fachbezogene mündliche\nvorgegebenen Rangpunkte fest.                                Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.\n(5) Über den Ablauf der Verteidigung der Bachelor-\n(4) Die Bachelorthesis ist bestanden, wenn sie mit\nthesis wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist\nmindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.\nvon den Prüfenden zu unterschreiben.\n§ 46                                                         § 49\nWiederholung der Bachelorthesis                                   Bewertung und Bestehen\n(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden,                  der Verteidigung der Bachelorthesis\nso kann sie einmal wiederholt werden.                           (1) Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthe-\nsis werden gesondert bewertet:\n(2) Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die\nBachelorthesis fest. Die oder der Studierende kann ein       1. die Präsentation der Bachelorthesis und\nThema vorschlagen.                                           2. das wissenschaftliche Gespräch zusammen mit der\n(3) Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der             fachbezogenen mündlichen Prüfung.\nBachelorthesis beträgt drei Monate. Sie beginnt mit             (2) Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Vertei-\nder Ausgabe des Themas.                                      digung der Bachelorthesis berechnet. In die Rang-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019             215\npunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Ge-            3. die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.\nwichtung ein:                                                   (2) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die\n1. die Bewertung der Präsentation mit 30 Prozent und         Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of\n2. die Bewertung des wissenschaftlichen Gespräches           Laws (LL. B.)“.\nund der fachbezogenen mündlichen Prüfung mit\n70 Prozent.                                                                        § 54\n(3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestan-                            Rangpunktzahl\nden, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der                    der Bachelorprüfung und Abschlussnote\nBachelorthesis mindestens 5,00 beträgt.                         (1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprü-\n(4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidi-         fung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie\ngung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine           oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und\nganze Zahl gerundet.                                         die Abschlussnote.\n(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der\n§ 50                              Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt\nZuhörende bei der                        zu gewichten:\nVerteidigung der Bachelorthesis                  1. die Rangpunktzahl der Fachmodule mit 65 Prozent,\n(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hoch-         2. die Rangpunktzahl der Praxismodule mit 20 Prozent,\nschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende\nwiderspricht dem.                                            3. die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 10 Prozent,\n(2) Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelas-      4. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelor-\nsen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prü-              thesis mit 5 Prozent.\nfungsamt nach Voranmeldung.                                  Die berechnete Rangpunktzahl der Bachelorprüfung\nwird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n§ 51\n(3) Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den\nWiederholung                           einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 be-\nder Verteidigung der Bachelorthesis                rechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbe-\n(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis nicht be-     wertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die\nstanden worden, kann sie einmal wiederholt werden.           den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungs-\npunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird\n(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Mona-\nkaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\nten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden.\n(4) Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus\n§ 52                              den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule\nberechnet. In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbe-\nNote der Abschlussarbeit\nwertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein,\n(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis bestan-       die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leis-\nden worden, legt das Prüfungsamt die Note der Ab-            tungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunkt-\nschlussarbeit fest.                                          zahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(2) Zur Festlegung der Note der Abschlussarbeit              (5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprü-\nwird eine Rangpunktzahl berechnet. In die Rangpunkt-         fung wird die entsprechende Note als Abschlussnote\nzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung          zugeordnet.\nein:\n1. die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 70 Prozent                                    § 55\nund                                                                         Abschlusszeugnis,\n2. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelor-                Bachelorurkunde und Diploma Supplement\nthesis mit 30 Prozent.                                      (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält\nDie Rangpunktzahl der Abschlussarbeit wird kaufmän-          1. ein Abschlusszeugnis,\nnisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n2. eine Bachelorurkunde und\n(3) Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entspre-\nchende Note als Note der Abschlussarbeit zugeordnet.         3. ein Diploma Supplement.\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält\nUnterabschnitt 4\n1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\nWeitere gemeinsame Vorschriften                             Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung\nfür den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\n§ 53                                  dienst des Bundes erlangt hat,\nBestehen                            2. die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Ab-\nder Bachelorprüfung und akademischer Grad                   schlussnote,\n(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer                3. das Thema der Bachelorthesis sowie die Bewertung\n1. die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in             der Abschlussarbeit in Rangpunkten und als Note\nallen Praxismodulen bestanden hat,                           sowie\n2. die Bachelorthesis bestanden hat und                      4. die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.","216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\n(3) Die Bachelorurkunde enthält                           die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleis-\n1. die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public           tung als nicht begonnen. Es wird ein anderes Thema für\nAdministration“ und                                      die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.\n2. den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of               (5) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt\nLaws (LL. B.)“.                                          die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in\ndiesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt\n(4) Das Diploma Supplement enthält                        die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewer-\n1. die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public           tet.\nAdministration“,\n2. den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of                                        § 58\nLaws (LL. B.)“,                                                     Täuschung und Ordnungsverstoß\n3. für Modul 1 den Modulnamen und die ECTS-Leis-                (1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem\ntungspunkte und für die weiteren Module den Mo-          Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, da-\ndulnamen, die Gesamtbewertung in Rangpunkten             ran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,\nund die ECTS-Leistungspunkte sowie                       soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils\n4. die Notenverteilung des Studienjahrgangs in Form          unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungs-\neiner Notenübersicht, bezogen auf die absoluten          amtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß\nNoten der oder des einzelnen Studierenden im Ver-        können sie von der weiteren Teilnahme an der betref-\ngleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs.       fenden Prüfung oder dem betreffenden Prüfungsteil\nausgeschlossen werden.\nDas Diploma Supplement wird in deutscher und in eng-\nlischer Sprache ausgestellt.                                    (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens\n§ 56                              daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-\nscheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann\nBescheid\nnach der Schwere der Verfehlung\nüber die nichtbestandene Bachelorprüfung\n(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, er-      1. die Wiederholung einer einzelnen oder mehrerer Prü-\nhält vom Prüfungsamt                                             fungen anordnen oder\n1. einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestan-        2. die Prüfungsleistung mit null Rangpunkten bewer-\ndene Bachelorprüfung und                                     ten.\n2. eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleis-          (3) Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran\ntungen.                                                  erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prü-\nfungsteils festgestellt, so ist Absatz 2 entsprechend an-\n(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studien-        zuwenden.\nleistungen enthält\n(4) Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran\n1. die absolvierten Module und die Gesamtbewertung           erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder\nfür jedes dieser Module sowie                            kann eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst\n2. die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.                      nach Abschluss der Bachelorprüfung nachgewiesen\nwerden, so kann das Prüfungsamt die Prüfung inner-\n§ 57                              halb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Ver-\nVerhinderung                           teidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklä-\nren. In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die\n(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prü-\nBachelorurkunde zurückzugeben. Der Bescheid ist mit\nfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nsie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinde-\nrung genehmigt wird.                                            (5) Betroffene sind vor einer Entscheidung nach den\nAbsätzen 2 bis 4 anzuhören.\n(2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der\n§ 59\noder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt\nwerden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorge-                 Prüfungsakten und Einsichtnahme\nlegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amts-         (1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:\närztliches Attest vorzulegen.\n1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,\n(3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prü-\nfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht         2. die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,\nbegonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem               3. die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen\nZeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.                  in den Praxismodulen I bis III,\n(4) Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der         4. das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV,\nBearbeitung der Bachelorthesis oder einer anderen            5. die Bachelorthesis,\nPrüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von\nmindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so          6. die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis\nverlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um               sowie\ndie Dauer der Verhinderung. Die Verlängerung darf je-        7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\ndoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit                eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene\nnicht überschreiten. Überschreitet die Verhinderung              Bachelorprüfung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019               217\n(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des              (2) Angerechnet werden können Module oder Teil-\nStudiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre           module. Sie können auch dann angerechnet werden,\naufzubewahren.                                              wenn sie weder mit Rangpunkten noch mit einer Note\n(3) Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die         bewertet worden sind.\nBetroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte          (3) Die Studierenden haben die für die Anrechnung\nnehmen. Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen erst        erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\nnach der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen\nwerden. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermer-                                   § 62\nken.                                                                       Anrechnungsbeauftragte\n(1) Die Hochschule bestimmt eine Anrechnungsbe-\nAbschnitt 5\nauftragte oder einen Anrechnungsbeauftragten.\nAnerkennung                              (2) Die oder der Anrechnungsbeauftragte koordiniert\nund Anrechnung von außerhalb                     das Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren und\ndes Studiengangs erworbenen Kompetenzen                  berät die Studierenden zum Thema Anrechnung und\nAnerkennung.\n§ 60\nAnerkennung                                                      § 63\nvon Studien- und Prüfungsleistungen                               Ordnung der Hochschule\n(1) Auf Antrag werden folgende Leistungen aner-             zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren\nkannt:                                                         Näheres zum Anrechnungs- und Anerkennungsver-\n1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studi-       fahren regelt die Hochschule in einer Ordnung.\nengängen sowie\nAbschnitt 6\n2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden\nsind                                                                      Schlussvorschriften\na) vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten\nBildungseinrichtung oder                                                        § 64\nb) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.                               Übergangsvorschrift\nVoraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leis-          Für Studierende, die vor dem 1. April 2019 mit dem\ntungen gleichwertig sind mit den Leistungen, die im         Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verord-\nStudiengang „Bachelor of Public Administration“ zu er-      nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für\nbringen sind.                                               den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in\nder Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I\n(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungs-       S. 779), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 der Ver-\namt der Hochschule.                                         ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-\n(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung       dert worden ist, in der bis zum 31. März 2019 geltenden\nerforderlichen Unterlagen vorzulegen.                       Fassung weiter anzuwenden.\n§ 61                                                        § 65\nAnrechnung von                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnicht an einer Hochschule                       Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.\nerworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,\n(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer       Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-\nHochschule erworben worden sind, können höchstens           nischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwal-\nbis zu 50 Prozent der Gesamtstudienleistung ange-           tung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die zuletzt\nrechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau             durch Artikel 3 Absatz 20 der Verordnung vom 12. Feb-\ngleichwertig mit dem Teil des Studiums sind, der er-        ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer\nsetzt werden soll.                                          Kraft.\nBonn, den 1. März 2019\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nUrsula von der Leyen"]}