{"id":"bgbl1-2019-7-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":7,"date":"2019-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang Intelligence and Security Studies (MISSAufstV)","law_date":"2019-02-28T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["202                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nVerordnung\nüber den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst\nüber den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“\n(MISSAufstV)\nVom 28. Februar 2019\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-            1. über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen\nbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des                   nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und\nGesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert             2. einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an\nworden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 der Bun-                einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem\ndeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 8                 gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in ei-\nder Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316)                nem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten\neingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2                entspricht, gleichwertig ist.\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-                 (2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnver-\nerlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet             ordnung unberührt.\ndas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-                                    Abschnitt 2\nteidigung:                                                                      Masterstudiengang\n„Intelligence and Security Studies“\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                     §2\nZulassung zum Aufstieg                                                Ziele\n§ 1 Zulassungsvoraussetzungen                                      (1) Das Studium vermittelt die notwendigen wissen-\nschaftlichen Methoden und Kenntnisse für die Erfüllung\nAbschnitt 2                         der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwal-\nMasterstudiengang „Intelligence and Security Studies“      tungsdienst der Nachrichtendienste und anderer Sicher-\n§   2  Ziele                                                    heitsbehörden, die mit Nachrichtendiensten eng zu-\n§   3  Vollzeitstudium                                          sammenarbeiten.\n§   4  Regelstudienzeit                                            (2) Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre im Erst-\n§   5  Prüfungsordnung                                          studium und in der beruflichen Praxis erworbenen\n§   6  Module                                                   Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wach-\n§   7  Allgemeine Module                                        senden Herausforderungen in den Nachrichtendiensten\n§   8  Modul der Vertiefungsrichtung                            und in anderen Sicherheitsbehörden, die mit Nachrich-\n§   9  Modul Masterarbeit                                       tendiensten eng zusammenarbeiten, gerecht zu wer-\n§  10  Modulprüfungen                                           den.\n§  11  Abschlusszeugnis\n§  12  Leitung, Planung und Durchführung des Studiums                                       §3\n§  13  Prüfungsamt                                                                    Vollzeitstudium\nDas Studium ist ein Vollzeitstudium.\nAbschnitt 3\nBerufspraktische Einführung                                             §4\n§ 14 Zeitpunkt, Dauer und Ziel\nRegelstudienzeit\n§ 15 Aufgaben und Verwendungsbereiche\n(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.\nAbschnitt 4                            (2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regel-\nSchlussvorschrift                      studienzeit gelten § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der\n§ 16 Inkrafttreten                                              Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Ent-\nscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen\nAbschnitt 1                            mit der Universität der Bundeswehr München und der\nHochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.\nZulassung zum Aufstieg\n§5\n§1\nPrüfungsordnung\nZulassungsvoraussetzungen\n(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere:\n(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen\nVerwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intel-              1. die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium,\nligence and Security Studies“ können Beamtinnen und               2. die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die\nBeamte zugelassen werden, die                                        ihnen zugeordneten akademischen Grade,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019              203\n3. die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in                               §9\njedem Modul vergeben werden,                                             Modul Masterarbeit\n4. die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfun-          (1) Die Masterarbeit kann berufsbegleitend in der\ngen und für den Erwerb der Zulassungsvorausset-        Dienststelle angefertigt werden. In diesem Fall werden\nzungen,                                                die Beamtinnen und Beamten während der Bearbei-\n5. das Prüfungsverfahren,                                 tungszeit der Masterarbeit für 30 Arbeitstage von ihren\n6. die Prüfungsformen und die Dauer oder den Um-          sonstigen Aufgaben freigestellt.\nfang der Prüfungsformen,                                  (2) Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungs-\n7. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prü-          punkte vergeben.\nfungsausschusses, der Prüfenden und der Bei-\nsitzenden,                                                                       § 10\n8. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen                             Modulprüfungen\nPrüfungsleistungen und für die Ermittlung der Ge-         Für die Modulprüfungen gilt die Prüfungsordnung in\nsamtnote,                                              der zu Beginn des Studiums geltenden Fassung.\n9. die Wiederholung von Prüfungen,\n10. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschrif-                                 § 11\nten,                                                                      Abschlusszeugnis\n11. das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen,             (1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat,\ndie in anderen Studiengängen oder an anderen           erhält ein Abschlusszeugnis.\nHochschulen erworben worden sind, und von außer-          (2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben\nhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie\n1. die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden\n12. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzel-          worden ist,\nnen Prüfungen.\n2. die in den Modulen erzielten Noten,\n(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der\nBundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffent-       3. das Thema der Masterarbeit sowie\nlicht.                                                      4. die Gesamtnote.\n§6                                                         § 12\nModule                                                Leitung, Planung\nDas Studium gliedert sich in                                        und Durchführung des Studiums\n1. die allgemeinen Module,                                     (1) Für die wissenschaftliche und organisatorische\nLeitung des Studiums sind die Universität der Bundes-\n2. das Modul der Vertiefungsrichtung und\nwehr München und die Hochschule des Bundes für öf-\n3. das Modul Masterarbeit.                                  fentliche Verwaltung zuständig.\n(2) Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und\n§7\nDurchführung des Studiums sicher.\nAllgemeine Module\n(3) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:\n(1) Die allgemeinen Module sind den folgenden\nThemenbereichen zuzuordnen:                                 1. die Sicherung der Qualität des Studiums,\n1. Nachrichtendienste im politischen Entscheidungs-         2. die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das\nprozess,                                                    Studium aufnehmen werden,\n2. Beschaffung und Auswertung von Informationen,            3. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1\nAbsatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzun-\n3. Frieden und Sicherheit,                                      gen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,\n4. Kommunikation und Führung sowie                          4. die Planung und die Durchführung der Lehrveran-\n5. Nachrichtendienste im Informationszeitalter.                 staltungen,\n(2) Die Inhalte der allgemeinen Module richten sich      5. die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten\nnach dem Modulhandbuch.                                         sowie\n(3) Für die allgemeinen Module werden insgesamt          6. die Abnahme der Modulprüfungen.\n75 Leistungspunkte vergeben.\n§ 13\n§8\nPrüfungsamt\nModul der Vertiefungsrichtung\nDie Universität der Bundeswehr München richtet ein\n(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Ver-          Prüfungsamt ein. Dieses ist zuständig für\ntiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.\n1. die Führung der Studien- und Prüfungsakten,\n(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung\nrichtet sich nach dem Modulhandbuch.                        2. die Organisation des Ablaufs der Prüfungen,\n(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung      3. die Ausstellung der Abschlusszeugnisse und\nwerden 20 Leistungspunkte vergeben.                         4. die Durchführung von Widerspruchsverfahren.","204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2019\nAbschnitt 3                                                       § 15\nBerufspraktische Einführung                                 Aufgaben und Verwendungsbereiche\n(1) In der berufspraktischen Einführung nehmen die\n§ 14                             Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr.\nZeitpunkt, Dauer und Ziel                       (2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindes-\n(1) An den erfolgreichen Abschluss des Masterstu-        tens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden,\ndiengangs „Intelligence and Security Studies“ schließt      wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.\nsich eine einjährige berufspraktische Einführung an. Für\nVerlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt                            Abschnitt 4\n§ 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung                            Schlussvorschrift\nentsprechend. Über die Verlängerung entscheidet die\nDienstbehörde.                                                                         § 16\n(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich                            Inkrafttreten\ndie Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechni-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.                in Kraft.\nBerlin, den 28. Februar 2019\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}