{"id":"bgbl1-2019-6-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":6,"date":"2019-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_6.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer (Notarverzeichnis- und -postfachverordnung  NotVPV)","law_date":"2019-03-04T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019                187\nVerordnung\nüber das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer\n(Notarverzeichnis- und -postfachverordnung – NotVPV)\nVom 4. März 2019\nAuf Grund des § 78m Absatz 1 Satz 1 in Verbindung          1. im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,\nmit Absatz 2 und des § 78n Absatz 5 der Bundesnotar-          2. als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der\nordnung, die durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes                Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017\nvom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden                geltenden Fassung tätig waren oder\nsind, verordnet das Bundesministerium der Justiz und\nfür Verbraucherschutz:                                        3. als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des\nLandesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbar-\nInhaltsübersicht                             keit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-\nWürttemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des\nTeil 1\nGesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-\nNotarverzeichnis                           Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in\n§  1   Eintragung von Amtspersonen                                 der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig\n§  2   Angaben zu den Amtspersonen                                 waren.\n§  3   Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten                       (3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Perso-\n§  4   Frühere Amtspersonen                                   nen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.\n§  5   Notarvertreter\n§  6   Eintragungen                                                                      §2\n§  7   Berichtigungen\nAngaben zu den Amtspersonen\n§  8   Löschungen\n§  9   Einsichtnahme                                              (1) Zu jeder Amtsperson sind alle amtlichen Tätig-\n§ 10   Suchfunktion                                           keiten einzutragen, die diese ausübt oder ausgeübt hat.\n§ 11   Einsehbarkeit und Datensicherheit                          (2) Als Zusatz zum Familiennamen werden, sofern\nvon der Amtsperson geführt und mitgeteilt, akade-\nTeil 2                         mische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung\nBesonderes elektronisches Notarpostfach           „Professor“ eingetragen. Nicht-juristische Grade müssen\nals solche erkennbar sein. Die Eintragung kann davon\n§ 12   Besonderes elektronisches Notarpostfach                abhängig gemacht werden, dass die Berechtigung zum\n§ 13   Führung der Postfächer                                 Führen des Grades oder der Bezeichnung nachgewie-\n§ 14   Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs            sen wird.\n§ 15   Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach\n(3) Hat eine Amtsperson mehrere Vornamen, so sind\n§ 16   Zugang zum Postfach\nnur diejenigen einzutragen, die im Rahmen der amt-\n§ 17   Automatisches Löschen von Nachrichten\nlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden.\n§ 18   Sperrung des Postfachs\n§ 19   Vorläufige Amtsenthebung                                   (4) Zur Amtsperson ist zu deren Identifizierung das\n§ 20   Löschung des Postfachs                                 Geburtsdatum einzutragen.\n(5) Zur Amtsperson sind deren Beurkundungs-\nTeil 3                         sprachen einzutragen, sofern sie solche mitgeteilt hat.\nSchlussvorschriften\n§3\n§ 21 Inkrafttreten\nAngaben zu den amtlichen Tätigkeiten\nTeil 1                               (1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson\nNotarverzeichnis                           sind folgende Angaben einzutragen:\n1. der Amtssitz,\n§1                            2. der Beginn der amtlichen Tätigkeit,\nEintragung von Amtspersonen                     3. das Ende der amtlichen Tätigkeit,\n(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutra-        4. die Anschriften der Geschäftsstellen und\ngen, die bestellt sind zum                                    5. die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.\n1. hauptberuflichen Notar,                                        (2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung\n2. Anwaltsnotar,                                              durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:\n1. eine Telefonnummer,\n3. Notariatsverwalter oder\n2. eine Telefaxnummer,\n4. Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotar-\nordnung).                                                 3. eine E-Mail-Adresse und\n(2) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der           4. eine Internetadresse.\nUrkundensuche zudem Personen eingetragen werden,                  (3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall\ndie                                                           des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht","188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\npersönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit                                  §7\nzu vermerken.\nBerichtigungen\n(4) Zum Zweck der Urkundensuche sind die Verwahr-             Stellt die eintragende Stelle fest, dass ihre Eintragun-\nzuständigkeiten für die bei der amtlichen Tätigkeit er-      gen unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese\nrichteten Urkunden einzutragen. Dies gilt nicht für Ver-     unverzüglich zu berichtigen oder zu vervollständigen.\nwahrungen nach § 45 Absatz 1 der Bundesnotarordnung.         Für Berichtigungen oder Vervollständigungen der Notar-\nDie Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv            kammern und Aufsichtsbehörden gilt § 6 Absatz 1\n(§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Ver-        Satz 2 und Absatz 2 bis 4 entsprechend. Hat die ein-\nwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.           tragende Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Voll-\nständigkeit der Eintragungen, hat sie hierzu Auskünfte\n§4                               einzuholen.\nFrühere Amtspersonen\n§8\nZu früheren Amtspersonen, die nach § 1 Absatz 2                                   Löschungen\neingetragen sind, werden nur die Angaben nach § 78l\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesnotar-               (1) Wird ein besonderes elektronisches Notarpost-\nordnung sowie die Angaben nach § 2 Absatz 1 bis 4            fach gelöscht (§ 20), so löscht die Bundesnotarkammer\nund § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 dieser          dessen Bezeichnung unverzüglich aus dem Notar-\nVerordnung eingetragen.                                      verzeichnis.\n(2) Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das\n§5                               Notarverzeichnis eingetragen, löscht die Bundesnotar-\nkammer unverzüglich die zu dieser Tätigkeit gehören-\nNotarvertreter                         den Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und\nDie Bestellung eines Notarvertreters ist bei der-         Absatz 2. Endet mit dem Ende der amtlichen Tätigkeit\ndie Bestellung als Amtsperson, löscht die Bundes-\njenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich\ndie Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Ab-       notarkammer unverzüglich auch die Angaben nach § 2\nsatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.                   Absatz 5.\n§9\n§6\nEinsichtnahme\nEintragungen\n(1) Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist\n(1) Die Notarkammern nehmen die ihnen obliegen-           ausschließlich über das Internet möglich. Sie muss kos-\nden Eintragungen in das Notarverzeichnis unverzüglich        tenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.\nvor, nachdem sie von den einzutragenden Inhalten\n(2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen\nKenntnis erhalten haben. Die Bundesnotarkammer\nist nicht einsehbar.\nstellt ihnen hierfür eine Webanwendung zur Verfügung.\n(3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Ab-\n(2) Die Eintragungen sind von den Mitarbeitern der        satz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer\nNotarkammern im Notarverzeichnis qualifiziert elektro-       vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der\nnisch zu signieren, soweit die Webanwendung dies vor-        Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen\nsieht. Hierbei sind von einem qualifizierten Vertrauens-     Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.\ndiensteanbieter ausgestellte qualifizierte Zertifikate mit\neinem Attribut zu verwenden, das die Inhaber als für die         (4) Die Angaben zu einem Notarvertreter sind nur\nNotarkammer handelnd ausweist. Die Sätze 1 und 2             einsehbar, wenn und solange dieser für eine Amts-\ngelten auch im Fall eines automatisierten Abrufs nach        person bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung\n§ 78l Absatz 5 der Bundesnotarordnung.                       ihres Amtes gehindert ist.\n(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei technischen                                   § 10\nStörungen, können die Notarkammern die Bundesnotar-\nkammer schriftlich beauftragen, einzelne Eintragungen                                Suchfunktion\nfür sie vorzunehmen.                                             (1) Die Bundesnotarkammer hat die Einsichtnahme\n(4) Stellt die Bundesnotarkammer den Aufsichtsbe-         in das Notarverzeichnis über Funktionen zur Suche\nhörden für Eintragungen in das Notarverzeichnis eine         der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amts-\nWebanwendung zur Verfügung, gelten die Absätze 2             personen (Notarsuche) und zur Suche von Urkunden\nund 3 entsprechend.                                          (Urkundensuche) zu gewährleisten. Die Notarsuche soll\nes ermöglichen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\n(5) Die Bundesnotarkammer trägt die Bezeichnung           genannten Amtspersonen anhand der in Absatz 2 ge-\ndes besonderen elektronischen Notarpostfachs unver-          nannten Angaben zu ermitteln. Die Urkundensuche soll\nzüglich ein, nachdem sie dieses eingerichtet hat. Sie        es ermöglichen, den Verwahrort einer Urkunde, deren\nstellt den Amtspersonen für die Mitteilung der in § 2        Verwahrung den in § 1 Absatz 1 genannten Amts-\nAbsatz 5 und § 3 Absatz 2 bezeichneten Angaben eine          personen oder einer anderen zuständigen Stelle ob-\nWebanwendung zur Verfügung und nimmt die entspre-            liegt, anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu\nchenden Eintragungen unverzüglich vor, nachdem ihr           den Amtspersonen, die die Beurkundung vorgenom-\ndie Mitteilungen zugegangen sind.                            men haben, zu ermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019                   189\n(2) Die Suchfunktion hat die alternative und die                                       § 13\nkumulative Suche zumindest anhand der folgenden                               Führung der Postfächer\nAngaben zu den Amtspersonen zu ermöglichen:\n(1) Die Bundesnotarkammer hat die besonderen\n1. Familienname,                                             elektronischen Notarpostfächer auf der Grundlage\n2. Vornamen,                                                 des Protokollstandards „Online Services Computer\nInterface – OSCI“ oder eines künftig an dessen Stelle\n3. Amtssitz und\ntretenden Standards zu betreiben. Die Bundesnotar-\n4. Kammerbezirk.                                             kammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die\n(3) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche           Postfachinhaber über das Postfach sicher elektronisch\ndurch die Eingabe weiterer Kriterien einzuschränken,         kommunizieren können.\nwenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind.                       (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen\n(4) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Ein-        Notarpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barriere-\ngabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicher-         freie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. Septem-\nheitscodes abhängig gemacht werden.                          ber 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fas-\nsung sein.\n§ 11                                 (3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten,\nEinsehbarkeit und Datensicherheit                  dass der Empfänger eines elektronischen Dokuments,\ndas aus dem besonderen elektronischen Notarpostfach\n(1) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete             ohne qualifizierte elektronische Signatur auf einem siche-\norganisatorische und dem aktuellen Stand entspre-            ren Übermittlungsweg versandt wurde, feststellen kann,\nchende technische Maßnahmen                                  ob die Nachricht von dem Postfachinhaber selbst ver-\n1. dafür Sorge zu tragen, dass das Notarverzeichnis          sandt wurde.\njederzeit einsehbar ist, und\n§ 14\n2. Vorkehrungen zu treffen, dass sie von Fehlfunktio-\nnen des Notarverzeichnisses unverzüglich Kenntnis                              Einrichtung und\nerlangt.                                                               Aktivierung eines Postfachs\n(2) Bei schwerwiegenden Fehlfunktionen hat die                (1) Die Bundesnotarkammer richtet für jede ausge-\nBundesnotarkammer unverzüglich, bei anderen Fehl-            übte amtliche Tätigkeit eines Notars oder Notariatsver-\nfunktionen zeitnah die erforderlichen Maßnahmen zu           walters ein besonderes elektronisches Notarpostfach\nderen Behebung zu veranlassen.                               ein. Sie gewährleistet, dass das Postfach unverzüglich\nnach Eintragung der amtlichen Tätigkeit in das Notar-\n(3) Stellt die Bundesnotarkammer Notarkammern\nverzeichnis zur Aktivierung bereitsteht und nicht vor\noder Amtspersonen für von diesen vorzunehmende               dem Beginn der amtlichen Tätigkeit aktiviert werden\nEintragungen oder Mitteilungen Webanwendungen zur\nkann.\nVerfügung, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass auf\ndiese nur durch ein sicheres Verfahren mit mindestens            (2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen\nzwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln zu-          Notarpostfachs durch die Amtsperson oder den Notar-\ngegriffen werden kann.                                       vertreter erfolgt mittels eines Authentisierungszertifikats,\ndas auf einer qualifizierten elektronischen Signatur-\nTeil 2                             erstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung\n(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und\nBesonderes                              des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Iden-\nelektronisches Notarpostfach                         tifizierung und Vertrauensdienste für elektronische\nTransaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der\n§ 12                             Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;\nBesonderes                            L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)\nelektronisches Notarpostfach                   gespeichert ist.\n(1) Das besondere elektronische Notarpostfach                 (3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten,\ndient der elektronischen Kommunikation der Postfach-         dass die Aktivierung des besonderen elektronischen\ninhaber mit den Gerichten auf einem sicheren Übermitt-       Notarpostfachs nur möglich ist, wenn der Inhaber des\nlungsweg. Zudem dient es der Kommunikation der               zur Aktivierung verwendeten Zertifikats mit demjenigen,\nPostfachinhaber untereinander.                               für den das Postfach eingerichtet ist, identisch ist.\n(2) Das besondere elektronische Notarpostfach kann\n§ 15\nauch der elektronischen Kommunikation mit anderen\nStellen oder Personen dienen.                                                          Weitere\nZugangsberechtigungen zum Postfach\n(3) Die Bundesnotarkammer hat den Inhabern eines\nbesonderen elektronischen Notarpostfachs die elektro-            (1) Der Postfachinhaber kann anderen Personen\nnische Suche nach allen Stellen und Personen zu ermög-       unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen\nlichen, die über das Postfach erreichbar sind. Die Bun-      zu seinem besonderen elektronischen Notarpostfach\ndesnotarkammer hat zudem die Daten, die eine Suche           erteilen. Er kann diesen Personen auch die Befugnis\nim Sinne des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten        einräumen, weitere Zugangsberechtigungen zu seinem\nzugänglich zu machen. Sie kann diese Daten auch ande-        Postfach zu erteilen.\nren Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen            (2) Die Erteilung einer Zugangsberechtigung nach\nsie nach Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht.             Absatz 1 kann auch mit der Befugnis verbunden wer-","190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\nden, Nachrichten zu versenden. Die Einräumung einer             (3) Ein gesperrtes Postfach ist auch für den Empfang\nBefugnis zur formwahrenden Einreichung elektronischer       von Nachrichten gesperrt. Die Bundesnotarkammer soll\nDokumente ohne qualifizierte elektronische Signatur         vorsehen, dass Personen, die eine Nachricht an ein ge-\nauf einem sicheren Übermittlungsweg ist jedoch aus-         sperrtes Postfach senden, automatisch mitgeteilt wird,\ngeschlossen.                                                auf wen die Zuständigkeit für die Verwahrung der Akten\n(3) Zugangsberechtigungen und Befugnisse nach            der früheren Amtsperson übergegangen ist.\nden Absätzen 1 und 2 können von dem Postfach-                   (4) Geht im Fall der Sperrung die Zuständigkeit des\ninhaber oder den von ihm dazu ermächtigten Personen         früheren Postfachinhabers für die Aktenverwahrung\njederzeit geändert oder widerrufen werden.                  vollständig oder teilweise auf einen oder mehrere Notare\noder Notariatsverwalter über, kann die Bundesnotar-\n§ 16                             kammer diesen eine Übersicht über die vor der Sperrung\nZugang zum Postfach                        in dem Postfach eingegangenen und noch nicht abge-\nrufenen Nachrichten zur Verfügung stellen. Die Über-\n(1) Die Anmeldung am besonderen elektronischen\nsicht hat sich auf den Absender und den Eingangszeit-\nNotarpostfach erfolgt mit mindestens zwei voneinander\npunkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken.\nunabhängigen Sicherungsmitteln. Zugangsdaten, die\neinzelnen Personen allein zugewiesen sind, dürfen               (5) Die Sperrung eines Postfachs ist unverzüglich\nanderen Personen nicht bekanntgegeben werden. Bei           aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht\neinem Versand nicht-qualifiziert elektronisch signierter    bestanden hat oder entfallen ist.\nDokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg muss\nder Postfachinhaber mittels eines Authentisierungs-                                    § 19\nzertifikats im Sinne des § 14 Absatz 2 an seinem Post-                     Vorläufige Amtsenthebung\nfach angemeldet sein.\n(1) Wird die vorläufige Amtsenthebung einer Amts-\n(2) Hat die angemeldete Person die Nutzung des be-       person in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die\nsonderen elektronischen Notarpostfachs beendet, hat         Bundesnotarkammer unverzüglich die Zugangsberech-\nsie sich abzumelden. Die Bundesnotarkammer hat für          tigung der Amtsperson zu ihrem besonderen elektroni-\nden Fall, dass das Postfach nach erfolgter Anmeldung        schen Notarpostfach auf. § 18 Absatz 5 gilt sinngemäß.\nfür eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine\nautomatische Abmeldung der Person durch das System              (2) Weitere Zugangsberechtigungen und Befugnisse\nvorzusehen. Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die        im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 bleiben von der Auf-\nBelange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die         hebung der Zugangsberechtigung nach Absatz 1 unbe-\nerneute Anmeldung abzuwägen.                                rührt. § 15 Absatz 3 gilt im Fall des Absatzes 1 für den\nPostfachinhaber nicht mehr. Dieser kann jedoch ver-\n§ 17                             langen, dass die Bundesnotarkammer sein besonderes\nelektronisches Notarpostfach unverzüglich sperrt.\nAutomatisches\nLöschen von Nachrichten                                                 § 20\nNachrichten dürfen frühestens 120 Tage nach ihrem                        Löschung des Postfachs\nEingang automatisch gelöscht werden.\nGesperrte besondere elektronische Notarpostfächer\n§ 18                             werden einschließlich der darin gespeicherten Nach-\nrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen\nSperrung des Postfachs\nTätigkeit gelöscht.\n(1) Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das\nNotarverzeichnis eingetragen, sperrt die Bundesnotar-                                 Teil 3\nkammer unverzüglich das zugehörige besondere elek-\nSchlussvorschriften\ntronische Notarpostfach. Die Sperrung wird erst mit\ndem Beginn des Tages wirksam, der auf das Ende der\namtlichen Tätigkeit folgt.                                                             § 21\n(2) Zu einem gesperrten Postfach haben der Post-                                Inkrafttreten\nfachinhaber und alle anderen Personen, denen eine Zu-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngangsberechtigung erteilt wurde, keinen Zugang mehr.        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. März 2019\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley"]}